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Gericht: Oberlandesgericht Celle
Urteil verkündet am 30.04.2009
Aktenzeichen: 8 U 11/09
Rechtsgebiete: VVG, AHB
Vorschriften:
VVG § 100 | |
AHB § 1 | |
AHB § 4 |
2. Zur Bindungswirkung und Voraussetzungsidentität bei einem Versäumnisurteil für den späteren Deckungsprozess in einem solchen Fall.
Oberlandesgericht Celle Im Namen des Volkes Urteil
Verkündet am 30. April 2009
In dem Rechtsstreit
hat der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle auf die mündliche Verhandlung vom 24. April 2009 durch den Richter am Oberlandesgericht Dr. K. als Einzelrichter für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Berufung des Klägers wird das am 12. Dezember 2008 verkündete Urteil des Einzelrichters der 13. Zivilkammer des Landgerichts Hannover aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Berufungsverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Der Kläger macht gegen die Beklagte Ansprüche aus einer Haftpflichtversicherung geltend.
Zwischen den Parteien besteht ausweislich des Versicherungsscheins vom 23. April 2004 ein Vertrag über eine Haftpflichtversicherung (Bl. 10 f. d. A.). Dem Vertrag liegen die AHB (Bl. 15 - 18 d. A.) sowie die Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen zur Privathaftpflicht Klassik (Bl. 19 - 21 d. A.) zugrunde. In Ziffer 6.1 BBR-Klassik heißt es:
"Der Versicherer gewährt dem Versicherungsnehmer und den in der Privathaftpflichtversicherung mitversicherten Personen Versicherungsschutz für den Fall, dass eine versicherte Person während der Wirksamkeit der Versicherung von einem Dritten geschädigt wird und die daraus entstandene Schadensersatzforderung gegen den Schädiger nicht durchgesetzt werden kann. Inhalt und Umfang der versicherten Schadensersatzansprüche richten sich nach dem Deckungsumfang der Privathaftpflichtversicherung dieses Vertrages. Darüber hinaus besteht Versicherungsschutz für Schadensersatzansprüche, denen ein vorsätzliches Handeln des Schädigers zugrunde liegt ... ."
Der Kläger begehrt Deckung von der Beklagten für ein nach seiner Behauptung von ihm einem H. H. gewährten Darlehen über 85.000 EUR. In einem Darlehensvertrag vom 8. Dezember 2004 heißt es (Bl. 17 d. A. 5113 Js 4694/05 StA Frankenthal):
"Hiermit bestätige ich, H. H., Aufenthaltsort in ... E., ...15 A, dass ich von meinem Freund P. E., ...straße 19, in ... L., 85.000 EUR (in Worten: fünfundachtzigtausend) am 08.12.2004 in bar erhalten habe. Ich bestätige durch meine Unterschrift, dass ich das Geld erhalten habe, und versichere, dass ich es bis 25.12.2004 zurückzahlen werde. Als Sicherheit verpfände ich mein Hausboot nebst Liegeplatz in H. Die Papiere wurden Herrn E. übergeben. Ich versichere, für den Fall, dass von dem Pfandrecht durch Herrn E., Gebrauch gemacht wird (für den Fall, dass ich das Darlehen nicht pünktlich zurückzahle), dass ich ihm alle Rechte an der Pfandsache verschaffen werde. Ich versichere, dass Rechte Dritter nicht bestehen. Nach Darlehensrückzahlung werden beide Originale des Vertrages vernichtet. Kopien haben keine Relevanz."
Der Kläger ist im Besitz eines sog. "Meetbrief" für ein Schiff in den Niederlanden (Bl. 16 der Strafakte). H. H. legte am 18. Dezember 2004 vor dem Amtsgericht Bad Dürkheim die Eidesstattliche Versicherung ab (Bl. 47 f. d. A.). Am 1. Februar 2005 erstattete der Kläger Strafanzeige gegen Herrn H. bei der Polizei in L. (vgl. Zeugenvernehmung des Klägers Bl. 9 - 15 der Strafakte). Der Kläger erhob am 11. März 2005 Klage vor dem Landgericht Frankenthal gegen H. H. auf Rückzahlung des Darlehens (Bl. 27 - 29 d. A.). Am 21. Juli 2005 erging ein Versäumnisurteil über 85.000, EUR zuzüglich Zinsen zu seinen Gunsten, dessen öffentliche Zustellung mangels Ermittlung des Aufenthaltsortes des H. H. bewilligt wurde (Bl. 45 f. d. A.). Ausweislich des Kostenfestsetzungsbeschlusses des Landgerichts Frankenthal vom 12. September 2005 wurden die dem Kläger von H. H. zu erstattenden Kosten auf 4.957,58 EUR festgesetzt (Bl. 132 f. d. A.). Das Strafverfahren gegen H. H. wurde von der Staatsanwaltschaft gemäß § 205 StPO wegen unbekannten Aufenthalts eingestellt (Bl. 171 Strafakte). Der Kläger meldete den Schaden am 12. September 2007 bei der Beklagten an (Bl. 23 f. d. A.), die einen Ersatz mit Schreiben vom 1. Oktober 2007 und 19. November 2007 ablehnte (Bl. 30, 32 f. d. A.).
Der Kläger hat behauptet,
er habe H. H. am 8. Dezember 2004 ein Darlehen über 85.000 EUR gewährt, welches bis zum 25. Dezember 2004 habe zurückgezahlt werden sollen (Bl. 7 f., 75, 130 f., 143 - 145, 158, 171 f., 182 - 184 d. A.). Tatsächlich sei es zu keiner Zeit zu einer Rückzahlung des Darlehens gekommen. Eine Verwertung des Hausbootes sei nicht möglich gewesen. H. H. sei unbekannten Aufenthalts und Vollstreckungsversuche aus dem Urteil des Landgerichts Frankenthal gegen ihn seien erfolglos gewesen. Er sei untergetaucht. H. habe angegeben, das Geld wegen Schulden beim Finanzamt sowie zum Aufbau einer neuen Geschäftsidee in den Niederlanden zu benötigen. Tatsächlich habe er demgegenüber von Anfang an nicht vorgehabt, das Darlehen zurückzuzahlen. Dies zeige sich bereits daran, dass er am 18. Dezember 2004 die Eidesstattliche Versicherung abgeleistet und später untergetaucht sei. Außerdem habe er den Kläger, als es um die Rückzahlung des Geldes gegangen sei, am 24. Dezember 2004 bedroht, und ihn seinerseits mit unwahren Behauptungen bei der Polizei angezeigt. Anlässlich der Darlehensverhandlungen habe H. ihm noch eine Vermögensaufstellung übergeben. Tatsächlich habe er aber im Laufe des Jahres 2004 sein Vermögen bereits auf seine Lebensgefährtin übertragen gehabt. Es sei dann auch bewusst zur Abgabe der Eidesstattlichen Versicherung gekommen, weil dem Vollstreckungstitel zugunsten seiner Lebensgefährtin W. überhaupt keine tatsächliche Forderung zugrundegelegen habe. H. H. habe auch, um eine Rückzahlung des Geldes zu verhindern, angegeben, dieses sei ihm gestohlen worden, habe aber keine Strafanzeige erstattet, obwohl ihm angeblich das Fahrzeugkennzeichen des Diebes bekannt gewesen sei. Bei der Übergabe des Geldes sei der Zeuge K. dabei gewesen. Außerdem wisse seine Lebensgefährtin S. ebenfalls über die Hingabe des Darlehens und die anschließenden Drohungen durch Herrn H. Bescheid. Von dem Versicherungsvertrag würden nach Ziffer 6 auch Forderungsausfälle aus Vertrag erfasst, wenn zugleich ein Fall der unerlaubten Handlung vorliege (Bl. 6 - 8, 75 f., 82 f., 89 f. d. A.). Das sei hier der Fall, da dem Kläger ein Anspruch aus §§ 823, 826, 812 BGB, 263 StGB zustehe. Außerdem bestehe ein Anspruch bei vorsätzlichen Schädigungen durch den Schuldner, wovon hier auszugehen sei.
Das Landgericht hat die Klage zunächst mit Versäumnisurteil vom 13. August 2008 abgewiesen (Bl. 138 d. A.). Hiergegen hat der Kläger Einspruch eingelegt und sodann beantragt (Bl. 4, 145, 174 d. A.),
das Versäumnisurteil aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 85.000 EUR nebst fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.12.2004 zu bezahlen, sowie weitere 4.957,58 EUR nebst fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 16.08.2005.
Die Beklagte hat beantragt (Bl. 174 d. A.),
den Einspruch zu verwerfen.
Sie hat zunächst in Abrede gestellt, dass es überhaupt zu einer Übergabe des Geldes gekommen sei und dem ein Darlehen zugrundegelegen habe (Bl. 56, 81, 117 120 d. A.). Es sei nicht ersichtlich, dass es sich hier um einen Eingehungsbetrug gehandelt habe, da der ganze Vorgang sich in einem "zwielichtigen Milieu" abgespielt habe. So solle es zu der Übergabe des Geldes in bar in einer Lagerhalle gekommen sein. Außerdem solle Herr H. den Kläger dadurch zur Zahlung des Geldes veranlasst haben, dass er gedroht habe, seine Verwicklung in die Ermittlungen "in Sachen Hafenbetriebe" preiszugeben. Es könne sich deshalb auch um die Zahlung von Schweigegeld gehandelt haben. Ferner solle der Kläger später angeblich Mordaufträge gegenüber Herrn H. erteilt haben. Es stehe ferner nicht fest, dass H. von Anfang an vorgehabt habe, das Geld nicht zurückzuzahlen, oder er hierzu nicht in der Lage gewesen sei. Er selbst habe angegeben, ihm sei das Geld gestohlen worden. Ferner würde der geltend gemachte Schaden vom Versicherungsumfang nicht erfasst (Bl. 54 - 56, 81, 121 f. d. A.). Ein reiner Eigenschaden sei nicht versichert. Ziffer 6.1 BBR-Klassik umfasse nur Haftpflichtansprüche gesetzlichen Inhalts, nicht dagegen Erfüllungsansprüche aus schuldrechtlichen Verträgen. Den Beweis für eine vorsätzliche Schädigung habe der Kläger nicht erbracht.
Mit Urteil vom 12. Dezember 2008 hat das Landgericht das Versäumnisurteil aufrechterhalten (Bl. 188 - 192 d. A.). Der Forderungsausfall sei zwar dem Grunde nach versichert. Der Kläger habe jedoch nicht dargelegt und unter Beweis gestellt, dass ihm der behauptete Anspruch gegen Herrn H. zustehe. Auf den Beweisantritt K. für die Übergabe des Geldes komme es nicht an, weil nicht feststehe, dass es sich bei dem Betrag gerade um ein Darlehen und nicht nur um eine Zahlung im Rahmen einer Nötigung/Erpressung handele. Ferner erscheine es nicht zwingend, dass H. selbst bei Entgegennahme eines Darlehens am 8. Dezember 2004 klargewesen sei, dieses nicht vereinbarungsgemäß zurückzahlen zu können. Er habe angegeben, ihm sei das Geld gestohlen worden. Weitere Beweisangebote für das Vorliegen eines Schadensersatzanspruches bestünden nicht. Gegen einen Zahlungsanspruch des Klägers spreche ferner, dass er die Sicherheit, nämlich den "Meetbrief", nicht verwertet habe.
Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers.
Er behauptet weiterhin, er habe dem H. H. am 8. Dezember 2004 ein Darlehen über 85.000 EUR gewährt, wobei dieser von Anfang an nicht vorgehabt habe, dieses an ihn zurückzuzahlen (Bl. 212 - 214 d. A.). Durch das Zivilverfahren vor dem Landgericht Frankenthal stehe ferner fest, dass dem Kläger ein entsprechender Anspruch zustehe, sodass die Rechtskraft dieser Entscheidung zu berücksichtigen sei (Bl. 214 f. d. A.). Welcher angeblich fehlende Beweisantritt hier vorliegen solle, sei vom Landgericht nicht näher begründet worden (Bl. 215 f. d. A.). Tatsächlich könnten die benannten Zeugen K. und S. die Darlehenshingabe bestätigen (Bl. 216 d. A.). Im Übrigen stellten auch die vom Landgericht angesprochene Nötigung und die Erpressung eine Straftat dar. Tatsächlich habe H. von Anfang an nicht vorgehabt, das Geld zurückzuzahlen, da ein redlicher Darlehensnehmer nicht bereits zehn Tage nach Darlehensgewährung eine Eidesstattliche Versicherung ablege und den Kreditgeber bedrohe (Bl. 217 f. d. A.). Anhaltspunkte für einen Diebstahl des Geldes bei H. H. gebe es nicht, da dieser keine Strafanzeige erstattet habe, obwohl ihm angeblich das Kfz.Kennzeichen des Schädigers bekannt gewesen sei. Eine Verwertung des Hausbootes komme schließlich nicht in Betracht, da der Kläger nicht wisse, wo dies sei, und H. ihm angegeben habe, es sei verkauft (Bl. 219 f. d. A.).
Der Kläger beantragt (Bl. 211, 271 d. A.),
1. unter Abänderung des am 12.12.2008 verkündete Urteils des Landgerichts Hannover die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 85.000 EUR nebst fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus ab dem 26.12.2004 zu bezahlen, die Beklagte weiter zu verurteilen, 4.957,58 EUR nebst fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus ab dem 16.08.2005 zu zahlen,
2. hilfsweise,
das Urteil aufzuheben und das Verfahren zurückzuverweisen.
Die Beklagte beantragt (Bl. 252, 271 d. A.),
die Berufung zurückzuweisen.
Sie meint weiterhin, ein Versicherungsfall nach Ziff. 6.1 BBR-Klassik liege nicht vor. Insbesondere hat sie die Darlehensgewährung, die Nichtrückzahlung und die von Anfang an bestehende Absicht des H., das Geld nicht zurückzuzahlen, in Abrede gestellt (Bl. 246 f., 249, 251 d.A.). Ein Eingehungsbetrug sei vom Kläger nicht nachgewiesen. Möglicherweise sei H. das Geld gestohlen worden oder der behaupteten Übergabe des Geldes liege überhaupt kein Darlehen zugrunde. Auch die behauptete Bedrohung sei nicht ersichtlich. Ferner habe der Kläger nicht schlüssig vorgetragen, warum er den Meetbrief für das Hausboot nicht verwertet habe. Der Kläger habe auch trotz mehrfacher gerichtlicher Hinweise keinen Beweis für seinen Vortrag angetreten (Bl. 247, 250 f. d. A.).
II.
Die Berufung ist insoweit begründet, als das angefochtene Urteil auf einem Rechts und Verfahrensfehler beruht (§ 513 Abs. 1, 1. Alt., § 546 ZPO). Ferner rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zulegenden Tatsachen - jedenfalls ohne eine noch durchzuführende Beweisaufnahme - die angefochtene Entscheidung nicht (§ 513 Abs. 1, 2. Alt. ZPO). Dem Kläger könnte gegen die Beklagte gem. § 1 Abs. 1 S. 1, § 149 VVG a. F. (auf den Vertrag findet noch das VVG in der bis zum 31. Dezember 2007 gültigen Fassung Anwendung) i. V. m. Ziff. 6.1 BBR-Klassik ein Anspruch auf Zahlung von 89.957,58 EUR zuzüglich Zinsen zustehen. Bei der vom Kläger behaupteten Darlehenshingabe handelt es sich zunächst um einen deckungspflichtigen Versicherungsfall (zu 1). Ferner müsste der Kläger nachweisen, dass H. von Anfang nicht die Absicht hatte, das Darlehen zurückzuzahlen, was in einer nachzuholenden Beweisaufnahme zu klären sein wird (zu 2).
1. In dem Versicherungsvertrag der Parteien vom 23. April 2004 sind neben den Allgemeinen Bedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) zusätzlich Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen zur Privathaftpflicht Klassik vereinbart worden. Diese sehen in Ziff. 6.1 auch die Mitversicherung von Forderungsausfällen des Versicherungsnehmers vor. Hiernach gewährt der Versicherer dem Versicherungsnehmer Versicherungsschutz für den Fall, dass eine versicherte Person während der Wirksamkeit der Versicherung von einem Dritten geschädigt wird und die daraus entstandene Schadensersatzforderung nicht durchgesetzt werden kann. Inhalt und Umfang der versicherten Schadensersatzansprüche richten sich nach dem Deckungsumfang der PrivathaftpflichtVersicherung dieses Vertrages. Darüber hinaus besteht Versicherungsschutz für Schadensersatzansprüche, denen ein vorsätzliches Handeln des Schädigers zugrunde liegt.
Die Regelung über die Mitversicherung von Forderungsausfällen in Gestalt der hier vereinbarten Forderungsausfallversicherung stellt eine Ergänzung zu der Regel des § 1 Ziff. 1 AHB dar, wonach die Haftpflichtversicherung sich nur auf Schäden bezieht, die der Versicherungsnehmer einem Dritten zugefügt hat. Hier wird nämlich zusätzlich ein Eigenschaden des Versicherungsnehmers mitversichert, der durch die Schädigung eines Dritten entstanden ist (vgl. zu dieser Versicherungsart etwa OLG Hamm VersR 2005, 1527). Die tatbestandlichen Voraussetzungen von Ziff. 6.1 sind jedenfalls nach dem Vortrag des Klägers ebenfalls gegeben. Der Kläger ist hiernach von einem H. H. dadurch geschädigt worden, dass dieser ein ihm am 8. Dezember 2004 gewährtes Darlehen über 85.000 EUR - wie von Anfang an beabsichtigt - nicht bis zum vertraglich vereinbarten Zeitpunkt am 25. Dezember 2004 und auch danach nicht zurückgezahlt hat, sondern verschwunden und unbekannten Aufenthalts ist. Zwar bestimmt Ziff. 6.1 weiter, dass sich Inhalt und Umfang der versicherten Schadensersatzansprüche nach dem Deckungsumfang dieses Vertrages richten. Nach § 1 Ziff. 1 AHB werden vom Deckungsumfang nur erfasst Schadensersatzansprüche auf Grund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts. Hieraus folgt, dass reine Erfüllungsansprüche sowie an die Stelle der Erfüllung tretende Erfüllungssurrogate nicht vom Deckungsschutz umfasst werden (vgl. Prölss/Martin, VVG, 27. Aufl., § 1 AHB Rdnr. 4). Vorliegend hat der Kläger indessen Umstände dargelegt, aus denen sich ergeben könnte, dass gegen H. H. nicht nur der reine vertragliche Anspruch auf Darlehensrückzahlung nach § 488 Abs. 1 BGB besteht, sondern daneben auch ein deliktischer Schadensersatzanspruch nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB, § 826 BGB sowie ein Schadensersatzanspruch wegen Verschuldens bei Vertragsverhandlungen gem. § 280 Abs. 1, § 311 Abs. 2 BGB. Nach dem Vorbringen des Klägers war H. H. bereits bei Gewährung des Darlehens nicht in der Lage und hatte auch nicht die Absicht, dieses fristgerecht zurückzuzahlen, so dass in seinem Verhalten ein Eingehungsbetrug liegen könnte.
Besteht mithin eine Konkurrenz zwischen vertraglichen und gesetzlichen Haftpflichtansprüchen, ist anerkannt, dass es genügt, wenn von mehreren rechtlichen Gesichtspunkten nur einer unter die Haftpflichtversicherung fällt, sofern die Ansprüche deckungsgleich sind, der vertraglich begründete Anspruch also nicht über den gesetzlichen Schadensersatzanspruch hinausgeht (BGH VersR 2007, 300. Prölss/Martin, a. a. O., Rdnr. 4). Letzteres ist hier nicht ersichtlich, so dass auch der Ausschlusstatbestand des 4 I Ziff. 1 AHB nicht eingreift. Insoweit entspricht es einem allgemeinen Grundsatz, dass es im Rahmen der sachlichen Umgrenzung des versicherten Risikos ausreicht, wenn nur einer von mehreren konkurrierenden Ansprüchen unter das versicherte Risiko fällt (BGH, a. a. O.). Auch die weitere Voraussetzung für den Versicherungsschutz, nämlich die erfolglose Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner nach Ziff. 6.2 der Besonderen Bedingungen, ist gegeben. Als erfolgloser Vollstreckungsversuch gilt es nämlich, wenn der Schädiger in den letzten drei Jahren die eidesstattliche Versicherung abgegeben hat. Das war hier im Zeitpunkt der Leistungsablehnung durch die Antragsgegnerin am 1. Oktober 2007 und 19. November 2007 der Fall, da die Eidesstattliche Versicherung am 18. Dezember 2004 abgelegt wurde. Hinzu kommt, dass auch derzeit eine Vollstreckung gegen den Schuldner wegen dessen unbekannten Aufenthalts aussichtslos erscheint.
Es besteht mithin schon nach Ziff. 6.1 Satz 1 und 2 der Besonderen Bedingungen Versicherungsschutz. Ferner bestimmt die Regelung in Ziff. 6.1 Satz 3, dass "darüber hinaus" Versicherungsschutz für Schadensersatzansprüche besteht, denen ein vorsätzliches Handeln des Schädigers zugrunde liegt. Bei der Auslegung der Wendung "darüber hinaus" ist zu beachten, dass Versicherungsbedingungen so auszulegen sind, wie sie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muss (BGH, a. a. O.). Da Satz 3 unmittelbar an Satz 2 anknüpft, der für Inhalt und Umfang des Deckungsschutzes auf den Deckungsumfang des Vertrages im übrigen verweist, wird ein aufmerksamer Versicherungsnehmer die Klausel so verstehen, dass es bei Vorsatz des Schädigers gerade nicht auf diese zusätzlichen Voraussetzungen ankommen soll, sondern davon unabhängig Deckung besteht. Anderenfalls wäre die Wendung "darüber hinaus" überflüssig. Diese kann sich auch nicht auf das Erfordernis in Satz 1 beziehen, wonach neben der Schädigung durch einen Dritten Voraussetzung ist, dass die daraus entstandene Schadensersatzforderung nicht durchgesetzt werden kann. Ziff. 6.2 der Besonderen Bedingungen erfordert nämlich für alle in Betracht kommenden Konstellationen, dass die Zwangsvollstreckung aus dem Titel erfolglos geblieben ist oder voraussichtlich erfolglos bleiben wird. Mithin kommt hier auch Versicherungsschutz nach Ziff. 6.1 Satz 3 in Betracht, da der Kläger ein vorsätzliches Handeln des H. H. schlüssig vorgetragen hat.
2. Soweit das Landgericht die Klage abgewiesen hat, weil der Kläger nicht dargelegt und unter Beweis gestellt habe, dass ihm der behauptete Anspruch gegen H. H. zustehe, ist das unzutreffend. Das Landgericht hat hier entgegen § 286 ZPO den Vortrag des Kläger nicht ausgeschöpft (zu b). Ferner hat es die Bindungswirkung des Haftpflichtprozesses für den Deckungsprozess nicht hinreichend beachtet (zu a).
a) In der Haftpflichtversicherung gilt das Trennungsprinzip (vgl. BGH VersR 2001, 1103. 2004, 590. Prölss/Martin, VVG, 27. Aufl., § 149 Rdnr. 29 ff.. HKVVG/ Schimikowski, Vor §§ 100 - 124 Rdnr. 9). Das Haftpflichtverhältnis zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Dritten ist mithin von dem Deckungsverhältnis zwischen Versicherungsnehmer und Versicherer zu trennen. Grundsätzlich ist im Haftpflichtprozess zu entscheiden, ob und in welcher Höhe der Versicherungsnehmer dem Dritten - bzw. hier der Dritte dem Versicherungsnehmer - haftet. Ob der Versicherer eintrittspflichtig ist, wird dann im Deckungsprozess geklärt. Notwendige Ergänzung des Trennungsprinzips ist allerdings die Bindungswirkung des rechtskräftigen Haftpflichturteils für den nachfolgenden Deckungsrechtsstreit. Die Bindungswirkung folgt hierbei nicht aus der Rechtskraft des Haftpflichturteils, da der Versicherer am Haftpflichtprozess nicht beteiligt ist. Vielmehr ist sie dem Leistungsversprechen, das der Haftpflichtversicherer dem Versicherungsnehmer im Versicherungsvertrag gegeben hat, zu entnehmen. Dies bedeutet, dass das Ergebnis des vorangegangenen Haftpflichtprozesses für die Deckungsfrage verbindlich ist. Damit wird verhindert, dass die im Haftpflichtprozess getroffene Entscheidung und die zugrunde liegenden Feststellungen im Deckungsprozess erneut überprüft werden. Diese Bindungswirkung gilt auch dann, wenn - wie hier - im Haftpflichtprozess lediglich ein Versäumnisurteil ergangen ist (BGH VersR 2003, 635. OLG Koblenz VersR 1995, 1298. HKVVG, a. a. O., Rdnr. 11. Prölss/Martin, a. a. O., Rdnr. 29). In diesen Fällen ist dann auf den Inhalt der Klageschrift und der weiteren anspruchsbegründenden Schriftsätze zurückzugreifen.
Trotz der Bindungswirkung bleiben dem Versicherer im Deckungsprozess etwaige versicherungsrechtliche Einwendungen erhalten (BGH, a. a. O.). So kann er sich auf Leistungsfreiheit wegen Obliegenheitsverletzung oder aufgrund eines Risikoausschlusses berufen. Ist eine für den Deckungsanspruch im Hinblick auf eine Risikobegrenzung oder einen Risikoausschluss wesentliche Tat oder Rechtsfrage offen geblieben, so ist sie im Deckungsprozess zu entscheiden. Ferner bleibt es dem Versicherer unbenommen, sich im Deckungsprozess auf eine Kollusion zwischen Versicherungsnehmer und Drittem zu berufen, wobei ihn hierfür aber die Darlegungs- und Beweislast trifft (Prölss/Martin, a. a. O., Rdnr. 32 a). Vor allem greift die Bindungswirkung aber nur in Fällen der Voraussetzungsidentität ein (BGH VersR 2004, 590. HKVVG, a. a. O., Rdnr. 12. Prölss/Martin, a. a. O., Rdnr. 30). Die Bindungswirkung ist nämlich nur insoweit geboten, als eine für die Entscheidung im Deckungsprozess maßgebliche Frage sich auch im Haftpflichtprozess nach dem vom Haftungsgericht gewählten rechtlichen Begründungsansatz bei objektiv zutreffender rechtlicher Würdigung als entscheidungserheblich ergibt. Diese Begrenzung der Bindungswirkung auf Fälle der Voraussetzungsidentität ist insbesondere deshalb geboten, weil der Versicherungsnehmer und der Versicherer keinen Einfluss darauf haben, dass der Haftpflichtrichter "überschießende" nicht entscheidungserhebliche Feststellungen trifft oder nicht entscheidungserhebliche Rechtsauführungen macht. Solche überschießenden Begründungsinhalte nehmen nicht an der Bindungswirkung teil (BGH, a. a. O.).
Hieraus folgt, dass sich grundsätzlich eine Bindungswirkung des Versäumnisurteils des LG Frankenthal vom 21. Juli 2005 dahin ergibt, dass dem Kläger gegen H. H. ein Anspruch über 85.000, EUR zuzüglich Zinsen zusteht. Zum Umfang der Bindungswirkung kann insoweit auf den Inhalt der Anspruchsbegründung des Klägers vom 11. März 2005 zurückgegriffen werden (Bl. 27 - 29 d.A.). Aus dieser ergibt sich, dass der Kläger gegen H. H. einen Anspruch auf Rückzahlung eines Darlehens geltend macht, weil er ihm am 8. Dezember 2004 einen Betrag von 85.000, EUR übergeben hat, der entgegen der vertraglichen Abrede nicht am 25. Dezember 2004 zurückgezahlt wurde. Hierzu hat der Kläger sich ausdrücklich auf den schriftlichen Darlehensvertrag vom 8. Dezember 2004 berufen. Damit steht auch für den Deckungsprozess bindend fest, dass der Kläger dem H. H. einen Betrag von 85.000, EUR übergeben hat, dies darlehenshalber erfolgte und eine Rückzahlung nicht vorgenommen wurde. Soweit das Landgericht deshalb darauf abstellt, der Kläger habe nicht dargelegt und bewiesen, dass ihm der behauptete Anspruch gegen H. H. zustehe, ist das unzutreffend. Ebenso wenig kommt es auf die Ausführungen des Landgerichts an, die Zahlung könne auch nicht im Rahmen eines Darlehens, sondern im Zusammenhang mit einer Nötigung/ Erpressung stehen. Jedenfalls das Bestehen eines Darlehensanspruchs ist durch den Haftpflichtprozess festgestellt. Hinzu kommt, dass selbst bei einer angenommenen Erpressung oder Nötigung ein deckungspflichtiger Versicherungsfall nach Ziff. 6.1 BBR-Klassik bestünde, da hier ein Anspruch nach § 823 Abs. 2 BGB, §§ 253, 240 StGB, § 826 BGB gegeben wäre.
Nicht an der Bindungswirkung des Haftpflichtprozesses teil nehmen mangels Voraussetzungsidentität dagegen überschießende Feststellungen. Da es für den Anspruch auf Rückzahlung des Darlehens genügt, dass überhaupt ein Darlehensvertrag geschlossen, das Geld gezahlt und dann bei Fälligkeit nicht zurückgezahlt wurde, kommt es auf weitere Umstände der Hingabe des Geldes für das Vorliegen eines Anspruchs aus § 488 Abs. 1 BGB nicht an. Es ist deshalb unerheblich, dass der Kläger in der Anspruchsbegründung ferner vorgetragen hat, H. H. sei offensichtlich von Anfang an nicht gewillt gewesen, den geschuldeten Betrag zurückzuzahlen. Ob hier zusätzlich die Voraussetzungen eines Anspruchs aus § 823 Abs. 2 BGB, § 263 StGB, § 826 BGB bzw. § 280 Abs. 1, § 311 Abs. 2 BGB vorliegen, ist deshalb unerheblich. Insoweit bleibt der Kläger für den Eintritt des Versicherungsfalles darlegungs- und beweispflichtig, d.h. er muss nachweisen, dass hier zugleich ein Schadensersatzanspruch aufgrund privatrechtlicher Haftpflichtbestimmungen in Betracht kommt, mithin ein deliktischer Schadensersatzanspruch bzw. in Anspruch wegen Verschuldens bei Vertragsschluss. Das setzt wiederum vorsätzliches Verhalten des H. H. voraus, also dessen bereits bei der Darlehensgewährung bestehende Absicht, das Darlehen nicht zurückzuzahlen.
Die Beklagte kann im Deckungsprozess ferner versicherungsrechtliche Einwendungen vorbringen, wobei sich das bisher auf ihren Vortrag zum Umfang des Versicherungsschutzes nach Ziff. 6.1 BBR-Klassik beschränkt. Obliegenheitsverletzungen o. ä. des Klägers hat sie nicht gelten gemacht. Auch die Voraussetzungen eines kollusiven Zusammenwirkens zwischen dem Kläger als Versicherungsnehmer und H. H. als Schädiger hat sie nicht mit hinreichender Substanz vorgetragen. Der alleinige Umstand, dass der Kläger den ihm als Sicherheit übergebenen "Meetbrief" für das Boot in den Niederlanden nicht verwertet hat, genügt hierfür nicht. Hier steht bereits nicht fest, ob ein derartiges Hausboot im Eigentum des H. H. überhaupt existierte. Auch ist nicht ersichtlich, dass der Kläger um den Liegeplatz des Bootes weiß, um auf dieses Zugriff nehmen zu können. Schließlich soll der Schädiger bei einem Gespräch mit dem Kläger diesem am 23. März 2005 erklärt haben, er habe das Boot bereits verkauft (Bl. 107f. Strafakte).
b) Für das vom Kläger zur Begründung eines Schadensersatzanspruchs aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts nachzuweisende arglistige Handeln des H. H. bereits bei Abschluss des Darlehensvertrages könnte zunächst sprechen, dass H. bereits am 18. Dezember 2004, d. h. nur 10 Tage nach Gewährung des Darlehens und 7 Tage vor der vertraglich vereinbarten Rückzahlung, die Eidesstattliche Versicherung abgeleistet hat. Das ist ein Indiz dafür, dass er zu einer Rückzahlung des Darlehens von Anfang an nicht willens und/oder in der Lage war. Ein redlicher Schuldner, der erst nach Gewährung des Darlehens in finanzielle Schwierigkeiten kommt und das Darlehen aus für ihn nicht vorhersehbaren Gründen nicht zurückzahlen kann, legt nicht bereits 10 Tage nach der Darlehensgewährung eine Eidesstattliche Versicherung ab. Das lässt vielmehr den Schluss zu, dass der Schuldner sich bereits vorher in massiven wirtschaftlichen Schwierigkeiten befand und zur Zahlung auf titulierte Forderungen nicht in der Lage und/oder willens war. Anhaltspunkte für einen plötzlichen Vermögensverfall mit einer kurzfristigen Eidesstattlichen Versicherung gibt es jedenfalls nicht. Nach dem Vortrag des Klägers, der hierzu und zur Kenntnis der wirtschaftlichen Verhältnisses seines ehemaligen Freundes bzw. Bekannten H. gem. § 141 ZPO anzuhören sein wird, soll H. ihm vor der Darlehenshingabe ferner eine Vermögensaufstellung mit einer Überdeckung von 249.500, EUR vorgelegt haben. Soweit es sich hier um die in den Strafakten enthaltene Vermögensaufstellung Bl. 142 f. handelt, fällt hier allerdings auf, dass auch bei dem Aktivvermögen bereits diverse Verpfändungen angegeben sind. Hier wird der Kläger zu befragen sein, inwieweit er angesichts der relativ geringen monatlichen Einnahmen von H. H. aus Rente und Provisionen überhaupt annehmen konnte, dieser werde das Geld innerhalb von nur etwa 2 1/2 Wochen zurückzahlen können.
Zu berücksichtigen ist ferner der Vortrag des Klägers, wonach H. H. tatsächlich sein Vermögen im Laufe des Jahres 2004 auf seine Lebensgefährtin W. übertragen habe und auch dem zur Abgabe der Eidesstattlichen Versicherung führenden Titel, dem Mahnbescheid des AG Mayen vom 13. Februar 2004, keine Forderung der Frau W. gegen H. H. zugrunde gelegen habe (Bl. 130 f. d. A.). Das soll H. gegenüber dem Kläger in einem Gespräch eingeräumt haben (Bl. 130 f. d. A.). Auch hier wird zu klären sein, ob der Kläger angesichts dieser Kenntnisse überhaupt von einer Rückzahlung des Geldes ausgehen konnte.
Weiter in Rechnung zu stellen ist, dass der Kläger unter Beweisantritt T. K. vorgetragen hat, dass H. H. den T. K. am 22. Dezember 2004 auf dessen Handy angerufen habe, als K. und der Kläger zusammen unterwegs gewesen seien. Hier habe H. erklärt, dass ihm das Geld gestohlen worden sei, er sich aber das Kennzeichen des Diebes notiert habe (Aussage K. vom 1. Februar 2005 gegenüber Rechtsanwalt S., Bl. 149 d. A., sowie Zeugenaussage vor der Polizei am 23. Februar 2005, Bl. 116 f. Strafakte). Wenn diese Behauptung über den Diebstahl des Geldes zutreffend wäre, so fragt sich, warum es hier - soweit ersichtlich - keine Strafanzeige des H. H. gibt und auch eine Ermittlung des angeblichen Täters trotz vorhandenen Kfz.Kennzeichens nicht erfolgt sein soll. Zum Inhalt dieses Telefonats wird der Zeuge K. zu vernehmen sein, der nach den Angaben des Klägers auch sonst bei den Verhandlungen und der Übergabe des Geldes dabei war. Er wird mithin auch zu den weiteren Umständen der Darlehenhingabe zu vernehmen sein, insbesondere dazu, ob der Kläger überhaupt einem Irrtum hinsichtlich der Rückzahlung des Geldes unterliegen konnte, wenn H. doch auch nach Angaben des Zeugen K. seine ehemalige Versicherungsagentur, Grundstücke und weitere Besitztümer auf seine Frau überschrieben haben soll.
Auffällig ist ferner, dass sich H. H. darum bemüht haben dürfte, seine Rückzahlungspflicht zu vereiteln. Zunächst ist er unbekannten Aufenthalts, so dass eine Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil gegen ihn nicht möglich ist und auch das eingeleitete Strafverfahren nicht weiter betrieben werden kann. Weiter hat der Kläger unter Beweisantritt seiner Lebensgefährtin S. vorgetragen, H. habe ihn am 24. Dezember 2004 angerufen und ihn sowie seine Lebensgefährtin massiv bedroht, sollte er weiterhin die Rückzahlung des Geldes von ihm fordern (Bl. 7, 144 f., 172 d. A.. Zeugenaussage des Klägers bei der Polizei am 1. Februar 2005, Bl. 11 - 15 Strafakte, sowie Aussage K. S. vom 27. Dezember 2004, Bl. 140 f. d. A.). Ferner hat H. seinerseits behauptet, der Kläger trachte ihm nach dem Leben, was am 24. Dezember 2004 noch einen Polizeieinsatz beim Kläger auslöste (Bl. 29 - 31 Strafakte). Außerdem hat H. in weiteren Schreiben an Dritte vom 29. Dezember 2004 und 31. Januar 2005 den Kläger der Durchführung bzw. Planung schwerer Straftaten bezichtigt (Bl. 42 f. d. A.). Auch dies können Anhaltspunkte dafür sein, dass H. von Anfang an beabsichtigte, das Darlehen nicht zurückzuzahlen, da ein redlicher Schuldner nicht zu derart massiven Bedrohungen, Anzeigeerstattungen etc. schreitet, um die Durchsetzung eines berechtigterweise gegen ihn bestehenden Anspruch zu verhindern.
Auf den Hilfsantrag des Klägers ist das angefochtene Urteil mithin gem. § 538 Abs. 2 Ziff. 1 ZPO aufzuheben und der Rechtsstreit an das Landgericht zurückzuverweisen, damit dieses unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats die erforderlichen Beweise erhebt. Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.
Ende der Entscheidung
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