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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Celle
Urteil verkündet am 21.09.2000
Aktenzeichen: 8 U 127/99
Rechtsgebiete: VVG


Vorschriften:

VVG § 1
Liegen Anhaltspunkte vor, die die Vortäuschung eines Diebstahls einer versicherten Sache mit erheblicher Wahrscheinlichkeit nahelegen, genügt die vom Kläger hinreichend dargelegte und unter Beweis gestellte Behauptung einer Entwendung nicht. Der Kläger muss vielmehr den Vollbeweis des Diebstahls führen.
8 U 127/99

Verkündet am 21. September 2000

In dem Rechtsstreit

pp.

hat der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle auf die mündliche Verhandlung vom 1. September 1999 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht ############## sowie der Richter am Oberlandesgericht ####### und ############## für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das am 21. April 1999 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Stade wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 11.600 DM abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Beklagte kann Sicherheit auch durch eine unbefristete, unbedingte und selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank, Volksbank oder öffentlichen Sparkasse leisten.

Die Beschwer der Klägerin beträgt 92.400 DM.

Tatbestand:

Die Klägerin betreibt eine internationale Spedition. Sie unterhielt bei der Beklagten eine Kaskoversicherung mit einer Selbstbeteiligung von 1.000 DM u. a. für eine in ####### zugelassene Sattelzugmaschine des Fabrikats ####### mit dem amtlichen Kennzeichen #######.

Als die Klägerin ihr angezeigt hatte, dass das Fahrzeug am 12. November 1997 entwendet worden sei, ließ die Beklagte sämtliche Fahrzeugschlüssel beim TÜV in ####### untersuchen. Das schriftliche Gutachten des dortigen Sachverständigen ####### vom 6. April 1998, über dessen Richtigkeit die Parteien nicht streiten, ergab, dass von dem Zündschlüssel sowie jeweils von einem der doppelt vorhandenen Tür- und Tankschlüssel auf einer mechanischen Kopierfräse Nachschlüssel angefertigt worden waren, die sich nicht bei dem vorgelegten Schlüsselsatz befanden. Der Zündschlüssel, von dem nur ein Exemplar vorhanden war, war nach den weiteren Feststellungen des Gutachters nach dem Kopieren nur noch für einen Schließvorgang, der kopierte Türschlüssel für wenige Schließvorgänge und der Tankschlüssel überhaupt nicht mehr benutzt worden. Auf das von der Beklagten vorgelegte Gutachten des Sachverständigen ####### vom 6. April 1998 (Anlage B 3 zur Klageerwiderung in gesondertem Hefter) wird wegen der weiteren Einzelheiten des Inhalts Bezug genommen.

Die Klägerin hat mit der Behauptung, die Sattelzugmaschine sei am 12. November 1997 zwischen 9:00 und 10:00 Uhr in ####### gestohlen und nicht wieder aufgefunden worden, die Zahlung von Kaskoentschädigung verlangt. Sie hat behauptet, der Eigentümer des Fahrzeugs, der ####### Staatsangehörige ####### ##############, habe ihr sämtliche möglichen Ansprüche aus diesem Diebstahlsfall abgetreten. Sie hat weiter geltend gemacht, Schlüsselkopien habe nicht sie anfertigen lassen. Dies könne auch in der Zeit geschehen sein, in der sich die Schlüssel nach der Diebstahlsanzeige bei der Beklagten befunden hätten.

Auf der Grundlage eines von ihr eingeholten Schätzungsgutachtens des Ingenieurs ####### vom 8. Mai 1998 (Ablichtung Bl. 12, 13 d. A.) hat die Klägerin einen Wiederbeschaffungswert von 93.400 DM behauptet und nach Abzug der Selbstbeteiligung 92.400 DM als Klageforderung geltend gemacht.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, ihr 92.400 DM nebst 10 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat gemeint, die Klägerin sei für den Entschädigungsanspruch nicht aktivlegitimiert, weil nicht sie, sondern ####### Eigentümer des Fahrzeugs sei. Sie hat den behaupteten Diebstahl bestritten und geltend gemacht, mit ihren Angaben habe die Klägerin nicht einmal den sog. Mindestsachverhalt hinreichend dargelegt. Außerdem reiche dieser wegen der Verdachtsgründe, die sich aus dem Schlüsselgutachten ergäben, nicht aus. Vielmehr sei der Vollbeweis erforderlich, den die Klägerin nicht führen könne. Sie hat dazu weiter auf eine schriftliche Stellungnahme der Geschäftsführerin der Klägerin zum Diebstahlsschaden hingewiesen, in der diese den Verdacht geäußert hatte, dass ####### und ein ####### ############## gegen die Klägerin 'intrigierten'. Auf die von der Beklagten vorgelegte Ablichtung dieses Schreibens (Anlage B 2 zur Klageerwiderung vom 31. August 1998 in besonderem Hefter) wird wegen des weiteren Inhalts Bezug genommen. Das Verhalten #######, so hat die Beklagte gemeint, müsse die Klägerin gegen sich gelten lassen, weil er als Eigentümer und Halter des Fahrzeugs allein verfügungsberechtigt und damit ihr Repräsentant gewesen sei.

Schließlich hat die Beklagte geltend gemacht, sie sei von der Leistungspflicht frei, weil die Klägerin Obliegenheitsverletzungen begangen habe. So habe sie die Anfertigung von Nachschlüsseln verschwiegen und in einem ergänzenden Fragebogen zur Fahrzeugentwendung (Anlage B 4 zur Klageerwiderung im besonderen Anlagenhefter) den letzten Kilometerstand des Fahrzeugs mit 'ca. 250.000' falsch angegeben; nach den Angaben, die ####### bei der Polizei in ############## gemacht habe, habe die Gesamtlaufleistung 293.000 km betragen.

Das Landgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, die Klägerin habe - auch unter Berücksichtigung der einem Versicherungsnehmer zustehenden Beweiserleichterungen - den zur Feststellung einer versicherten Entwendung erforderlichen Mindestsachverhalt nicht hinreichend dargelegt. Wegen der weiteren Einzelheiten der Erwägungen, von denen sich das Landgericht hat leiten lassen, wird - auch zur weiteren Sachdarstellung - auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des Urteils Bezug genommen.

Gegen das ihr am 4. Mai 1999 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 2. Juni 1999 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Begründungsfrist bis zum 2. August 1999 an diesem Tage begründet.

Sie verfolgt ihr Zahlungsbegehren in unveränderter Höhe und unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens weiter.

Sie stellt ihr Vorbringen zum Mindestsachverhalt unter Ergänzung und Beweisantritt klar. ####### habe sich mit dem Fahrer der Sattelzugmaschine, ############## ##############, im #######. ####### ####### in ####### verabredet, um im Transportministerium Deutschland-Genehmigungen zu beantragen. ####### sei mit einem PKW dorthin gefahren, ####### mit dem Sattelzug. Bei ihrer Rückkehr aus dem Ministerium sei der Sattelzug verschwunden gewesen.

Der Umstand, dass Schlüsselkopien angefertigt worden seien, spreche, so meint die Klägerin, nicht gegen das Vorliegen eines Diebstahls. Es sei möglich, dass bei einer Inspektion, wie sie in der Schadensanzeige (Anlage B 1 im besonderen Anlagenhefter zur Klageerwiderung) handschriftlich nachgetragen sei, ein Unbekannter heimlich Nachschlüssel angefertigt und dann das Fahrzeug verfolgt und am Abstellort entwendet habe. Mit der in der Schadensanzeige als erste Inspektion bezeichneten Maßnahme sei nicht diese, sondern eine regelmäßig nach jeweils 10.000 km Fahrstrecke stattfindende Inspektion gemeint gewesen.

Dem Vorwurf von Obliegenheitsverletzungen tritt die Klägerin auch weiterhin entgegen. Sie meint insbesondere, als grobe Schätzung sei die Angabe einer Laufleistung von ca. 250.000 km nicht falsch gewesen. Mehr als eine solche grobe Schätzung habe sie nicht abgeben können, weil sie selbst mit dem Fahrzeug nie gefahren sei. Das habe auch der Außendienstmitarbeiter der Beklagten, der die Angaben aufgenommen habe, gewusst.

Die Klägerin beantragt,

das angefochtene Urteil zu ändern und die Beklagte zu verurteilen, ihr 92.400 DM nebst 10 % Zinsen seit Klagezustellung zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

1. die Berufung zurückzuweisen und

2. ihr für den Fall der Anordnung einer Sicherheitsleistung zu gestatten, die Sicherheit in Form der Bürgschaft einer deutschen Großbank, öffentlichen Sparkasse, Volksbank oder Spar- und Darlehenskasse zu leisten.

Die Beklagte wiederholt und vertieft ebenfalls ihr erstinstanzliches Vorbringen. Sie bestreitet nach wie vor den Diebstahl und tritt dem Vortrag der Klägerin zum Mindestsachverhalt entgegen. Außerdem meint sie, hier sei der Vollbeweis erforderlich, weil Bedenken gegen die Redlichkeit der Klägerin und ihres Repräsentanten ############## bestünden. Sie leitet diese - neben anderen näher dargelegten Umständen - insbesondere aus der Anfertigung von Schlüsselkopien her. Sie bestreitet in diesem Zusammenhang, dass das Fahrzeug sich zur Inspektion in einer Werkstatt befunden habe, insbesondere in der für eine unbemerkte Schlüsselkopierung allein in Betracht kommenden kurzen Zeit unmittelbar vor Antritt der letzten Fahrt zum angeblichen Abstellort.

Schließlich meint die Beklagte auch weiterhin, auf Grund von Obliegenheitsverletzungen der Klägerin von der Leistungspflicht frei zu sein.

Wegen der weiteren Einzelheiten des beiderseitigen Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der im Berufungsrechtszug gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung der Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat die Klage im Ergebnis mit Recht abgewiesen. Die behauptete Entwendung der Sattelzugmaschine und damit der Eintritt des Versicherungsfalls als Voraussetzung des Kaskoentschädigungsanspruchs lässt sich nicht feststellen.

Auch wenn man davon ausgeht, dass die Klägerin jedenfalls mit ihrem Berufungsvorbringen den sog. Mindestsachverhalt, also das äußere Bild einer versicherten Entwendung, hinreichend dargelegt und unter Beweis gestellt hat, so kann sie doch damit ihrer Darlegungs- und Beweislast nicht genügen. Vielmehr wäre der Vollbeweis des Diebstahls erforderlich, den sie nicht führen kann. Die einem Versicherungsnehmer üblicherweise zustehenden Beweiserleichterungen kommen der Klägerin nicht zu Gute, weil Anhaltspunkte vorliegen, die die Vortäuschung des Diebstahls mit erheblicher Wahrscheinlichkeit nahelegen.

Solche Anhaltspunkte ergeben sich aus dem Schlüsselgutachten des Sachverständigen #######, von dessen Richtigkeit beide Parteien ausgehen. Nach der von der Klägerin zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der auch der Senat folgt, reicht es zwar nicht aus, um die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer Vortäuschung des Diebstahls zu begründen, wenn die Fahrzeugschlüssel irgendwann und unbekannt von wem kopiert worden sind. Auf eine solche Feststellung beschränkt sich das Gutachten aber nicht. Vielmehr steht danach auch fest, dass der Zündschlüssel nach der Kopierung nur noch für einen Sperrvorgang benutzt worden ist. Da von diesem Schlüssel - auch nach dem eigenen Vortrag der Klägerin - nur ein Exemplar vorhanden war, muss dieser letzte Schließvorgang anlässlich der Fahrt des ####### ####### zum angeblichen Diebstahlsort stattgefunden haben, wenn man vom Vorbringen der Klägerin zum Mindestsachverhalt ausgeht. Der Kopiervorgang muss dann unmittelbar vor Antritt dieser letzten Fahrt stattgefunden haben. Andernfalls wiese der Zündschlüssel Spuren weiterer Schließvorgänge auf. Denn ein zweiter Zündschlüssel, mit dem das Fahrzeug etwa nach einer früheren unbemerkten Kopierung durch einen Unbekannten noch von ####### oder seinem Fahrer hätte benutzt werden können, war nicht vorhanden. Die Überlegung, die die Klägerin in der mündlichen Verhandlung hat vortragen lassen, das Fehlen weiterer Gebrauchsspuren sei dann erklärlich, wenn die Fahrer den Zündschlüssel beim Abstellen des Fahrzeugs nicht abzögen sondern stecken ließen, ist eine nur theoretische Erwägung, für die angesichts der gerade in ####### bekannten Diebstahlsgefahr keine Wahrscheinlichkeit spricht. Andererseits stehen der weiteren Überlegung der Klägerin, Schlüsselkopien könnten auch erst nach dem Diebstahl in der Zeit gefertigt worden sein, in der sich die Schlüssel bei der Beklagten befanden, die festgestellten, wenn auch nur wenigen Gebrauchsspuren entgegen.

Für die Anfertigung der Schlüsselkopien kommt nach alledem nur die Zeit unmittelbar vor Antritt der letzten Fahrt zum angeblichen Abstellort in Betracht. Hätte sich die Sattelzugmaschine gerade zu dieser Zeit zur Inspektion in einer Werkstatt befunden, so hätte die Klägerin dies mit Hilfe des Fahrzeugeigentümers und Halters ####### als Versicherten und als ihres Repräsentanten unter Angabe tatsächlicher Einzelheiten vortragen können und müssen. Sie hat jedoch trotz ausdrücklichen Bestreitens der Beklagten keinerlei Tatsachen zu irgendwelchen bestimmten Werkstattaufenthalten der Sattelzugmaschine vorgetragen und ist dazu, wie die mündliche Verhandlung ergeben hat, auch nicht in der Lage.

Unter diesen Umständen spricht alles dafür, dass ####### oder sein Fahrer ####### oder beide gemeinsam die Herstellung von Schlüsselkopien von dem in Gebrauch befindlichen Schlüsselsatz veranlassten, um das Fahrzeug verschwinden zu lassen; die Kopien wurden benötigt, um den Übernehmer mit passenden Fahrzeugschlüsseln zu versehen, die Originale zur Vorlage bei der Beklagten und zuvor noch, um das Fahrzeug zu einem vereinbarten Übernahmeort zu bringen, wobei der Zündschlüssel nur einmal, der Türschlüssel zum Öffnen und Schließen der Türen mehrmals und der Tankschlüssel überhaupt nicht mehr benutzt wurden. Zwar mag die Klägerin, bzw. ihre Geschäftsführerin, von solchen Vorgängen nichts gewusst haben; ein versicherter Diebstahl läge aber auch dann nicht vor, wenn nur ####### als Eigentümer und Versicherter das Fahrzeug hätte verschwinden lassen oder ####### es unterschlagen hätte.

Die Kosten ihrer nach alledem erfolglosen Berufung hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Klägerin zu tragen. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit und die Abwendung der Zwangsvollstreckung beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Beschwer ist gemäß § 546 Abs. 2 ZPO festgesetzt worden.

Ende der Entscheidung

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