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Gericht: Oberlandesgericht Celle
Urteil verkündet am 22.01.2004
Aktenzeichen: 8 U 130/03
Rechtsgebiete: AUB 1994, BGB
Vorschriften:
AUB 1994 § 7 | |
BGB § 242 |
2. Ohne zusätzliche Umstände kann in einem solchen Verhalten des Versicherers auch kein Verzicht auf die Einhaltung der Frist des § 7 I AUB 94 gesehen werden.
Oberlandesgericht Celle Im Namen des Volkes Urteil
Verkündet am 22. Januar 2004
In dem Rechtsstreit
hat der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle auf die mündliche Verhandlung vom 9. Januar 2004 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Glimm, den Richter am Oberlandesgericht Dr. Karczewski und den Richter am Oberlandesgericht Kiekebusch für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung der Klägerin gegen das am 21. Juli 2003 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 2. Zivilkammer des Landgerichts Bückeburg wird hinsichtlich des Antrages zu 2) als unzulässig verworfen und im Übrigen zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
1. Soweit die Klägerin zunächst mit der Berufung auch den erstinstanzlich zu 2) gestellten Antrag auf Zahlung von 715,81 EUR weiterverfolgt, ist die Berufung bereits gem. § 522 Abs. 1 S. 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen.
Insoweit fehlt es nämlich an einer ausreichenden Berufungsbegründung. Gem. § 520 Abs. 3 Ziff. 2 - 4 ZPO muss die Berufungsbegründung Ausführungen dazu enthalten, woraus sich entweder eine Rechtsverletzung der angefochtenen Entscheidung oder konkrete Anhaltspunkte ergeben sollen, die Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der erstinstanzlichen Tatsachenfeststellungen begründen bzw. welche neuen Angriffs oder Verteidigungsmittel zuzulassen sein sollen. Daran fehlt es vorliegend. Die Klägerin verfolgt zwar ihre erstinstanzlichen Anträge in vollem Umfang weiter. Der Berufungsantrag kann jedoch eine fehlende Begründung nicht ersetzen (Zöller-Gummer, ZPO, 23. Aufl., § 520 Rdnr. 33 a).
Im Übrigen beschränkt sich die Berufungsbegründung auf Ausführungen zur Fristversäumnis nach § 7 AUB, welche alleine für den Feststellungsantrag zu 1) maßgebend sind, und verweist ansonsten lediglich pauschal auf das erstinstanzliche Vorbringen (Bl. 210 - 212 d. A.). Ausführungen dazu, aus welchem Grund die vom Landgericht vorgenommene Abweisung des Zahlungsantrages unzutreffend sein sollte, fehlen gänzlich. Die pauschale Bezugnahme auf den Sachvortrag und die Rechtsausführungen erster Instanz stellt - erst Recht in Anbetracht der nur noch eingeschränkten Nachprüfungsmöglichkeiten nach neuem Berufungsrecht - keine ausreichende Berufungsbegründung dar (Zöller, a. a. O., Rdnr. 34, 40).
2. Der mit der Berufung ebenfalls weiterverfolgte Antrag zu 1), festzustellen, dass die Beklagte zu Leistungen aus der Unfallversicherung aus dem Ereignis vom 5. April 1998 zugunsten des Versicherten ####### verpflichtet ist, ist demgegenüber unbegründet. Ein Anspruch auf Leistungen gem. § 1 Abs. 1 S. 2, § 179 Abs. 1 VVG, §§ 1, 7 AUB 94 besteht nicht. Das angefochtene Urteil beruht insoweit weder auf einem Rechtsfehler (§ 513 Abs. 1, 1. Alt., § 546, § 561 analog ZPO) noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrundezulegenden Tatsachen eine andere Entscheidung (§ 513 Abs. 1, 2. Alt. ZPO).
a) Der Anspruch ist ausgeschlossen, weil die Frist des § 7 I Abs. 1 S. 3 AUB 94 nicht gewahrt wurde. Hiernach muss die Invalidität innerhalb eines Jahres nach dem Unfall eingetreten sowie spätestens vor Ablauf einer Frist von weiteren drei Monaten ärztlich festgestellt und geltend gemacht sein. Diese 15MonatsFrist für die ärztliche Feststellung ist hier nicht eingehalten, da eine derartige ärztliche Feststellung nach dem Unfall vom 5. April 1998 nicht bis zum 5. Juli 1999 erfolgt ist. Der Schadensmeldung vom 10. September 1998 lag keine ärztliche Bescheinigung bei.
Auch aus dem Arztbericht des Dr. ####### an die Beklagte vom 9. Oktober 1998 ergibt sich lediglich die Diagnose eines Zustandes nach Wurzelkompressionssyndrom S 1 links sowie die Feststellung, dass der Bandscheibenvorfall zu mehr als 50 % als Folge eines von außen auf den Körper einwirkenden Ereignisses entstanden sei (Bl. 42 d. A.). Zwar sind an eine derartige ärztliche Feststellung keine zu hohen Anforderungen zu stellen. Es muss aber jedenfalls ein bestimmter Dauerschaden bezeichnet werden, der durch bestimmte Symptome gekennzeichnet ist (BGH VersR 1974, 234). An dieser Feststellung eines Dauerschadens fehlt es indessen. Die erstmals mit Schreiben des Chirurgen ####### vom 10. April 2001 aufgrund einer Untersuchung vom 4. April 2001 festgestellte Invalidität lag bereits außerhalb der 15-Monats-Frist.
Diese ärztliche Feststellung der Invalidität stellt eine Anspruchsvoraussetzung dar, durch die im Interesse einer rationellen, arbeits- und kostensparenden Abwicklung Spätschäden auch dann vom Versicherungsschutz ausgenommen werden sollen, wenn der Versicherungsnehmer an der Einhaltung der Frist schuldlos ist oder die Invalidität nicht rechtzeitig erkennbar und ärztlich feststellbar gewesen ist (BGH VersR 1978, 1036, 1037; 1988, 286, 287; 1995, 1179, 1180; 1998, 175, 176; Grimm, AUB, 3. Aufl., § 7 Rdnr. 9).
b) Da die Frist eine Ausschlussfrist darstellt, bleibt ihre Versäumung zwar dann unbeachtlich, wenn sie ausreichend entschuldigt werden kann (BGH VersR 1995, 1179, 1180; 1982, 567; Prölss/Martin, VVG, 26. Aufl., § 7 AUB 88 Rdnr. 14). Hierfür hat die Klägerin jedoch nichts vorgetragen. Es ist nicht ersichtlich, aufgrund welcher Umstände es ihr ausnahmsweise unmöglich gewesen sein sollte, keine ärztliche Feststellung bis zum 5. Juli 1999 treffen zu lassen. Ihre mögliche Unkenntnis des § 7 I Abs. 1 S. 3 AUB 94 entlastet sie nicht. Der Versicherungsnehmer muss vielmehr die Versicherungsbedingungen lesen und sich über den Vertragsinhalt und dessen Frist, gegebenenfalls unter Einholung von Rechtsrat, informieren (BGH VersR 1982, 567; Grimm, a.a.O., Rdnr. 14).
c) Der Versicherer ist auch grundsätzlich nicht verpflichtet, den Versicherungsnehmer nach erfolgter Schadensmeldung auf die Frist des § 7 I Abs. 1 S. 3 AUB 94 noch einmal gesondert hinzuweisen. Eine dem § 12 Abs. 3 VVG entsprechende Regelung enthalten hierzu weder das Gesetz noch die AVB. Eine Ausnahme hiervon kann nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) allenfalls dann in Betracht kommen, wenn nach dem Inhalt der Schadensanzeige oder sonstigen Umständen eine Invalidität möglich erscheint oder jedenfalls nicht fern liegt und der Versicherer in Kenntnis dieser Umstände gleichwohl nicht auf die Frist des § 7 AUB hinweist, obwohl er erkennt, dass der Versicherungsnehmer trotz des wahrscheinlichen Vorliegens der Anspruchsvoraussetzungen aus Unkenntnis diese Frist versäumen könnte (OLG Düsseldorf VersR 2001, 449, 451; OLG Köln VersR 1995, 907; Grimm, a. a. O.; Prölss/Martin, a. a. O.). Ein derartiger Fall liegt hier nicht vor. Der Beklagten musste weder aus der Unfallschadensanzeige vom 10. September 1998 noch aus dem Schreiben des Dr. ####### vom 9. Oktober 1998 erkennbar sein, dass hier Dauerschäden im Raum standen. Der geltend gemachte Bandscheibenvorfall muss auch nicht zwingend - wie etwa bei Gliedverlusten oder einer Querschnittslähmung - eine unfallbedingte Invalidität nach sich ziehen. Immerhin hatte die Klägerin selbst in der Unfallanzeige die voraussichtliche Dauer der Behandlung mit lediglich 3 Monaten angegeben (Bl. 88 f. d. A.).
Infolgedessen kann die weitere Frage, ob die Klägerin das Schreiben der Beklagten vom 18. September 1998 mit dem Hinweis auf die Frist des § 7 AUB (Bl. 158 d. A.) erhalten hat, offen bleiben.
d) Die Beklagte hat durch ihr späteres Verhalten auch nicht etwa auf die Einhaltung der Frist des § 7 I Abs. 1 S. 3 AUB 94 verzichtet. Einen ausdrücklichen Verzicht hat sie in keinem ihrer außergerichtlichen Schreiben erklärt. Aber auch ein konkludenter Verzicht liegt nicht vor. Ein Verzichtswille wird nur ausnahmsweise dann anzunehmen sein, wenn der Vertragspartner mit Rücksicht auf sonst erforderliche Dispositionen um eine verbindliche Erklärung gebeten hat (OLG Hamm VersR 1992, 1255). Ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor. Die Beklagte hat sich zwar erstmals im gerichtlichen Verfahren auf die Frist des § 7 I Abs. 1 S. 3 AUB 94 berufen. Die erstmalige Geltendmachung von Verteidigungsrechten im gerichtlichen Verfahren, die der Versicherer außergerichtlich noch nicht geltend gemacht, aber auch nicht erkennbar fallengelassen hatte, ist aber zulässig und bedeutet nicht, dass der Versicherer auf sie für eine spätere streitige Auseinandersetzung verzichtet hätte. Anderenfalls wäre der Versicherer bereits in den außergerichtlichen Regulierungsverhandlungen verpflichtet, zugleich sämtliche Verteidigungsrechte geltend zu machen, um ihrer nicht im Prozess verlustig zu gehen. Das ginge zu weit und würde außergerichtliche Regulierungsverhandlungen unnötig erschweren. Hinzu kommt, dass es aus Sicht der Beklagten einer außergerichtlichen Geltendmachung der 15MonatsFrist schon deshalb nicht bedurfte, weil nach den von ihr eingeholten ärztlichen Gutachten des Klinikums ####### bei dem Lebensgefährten der Klägerin keine unter den Versicherungsschutz fallende unfallbedingte Verletzung vorlag, sodass sie ihre Leistungspflicht aus materiellen Gründen in den Schreiben vom 22. Juni 2000 (Bl. 11 f. d. A.) und 8. November 2001 (Bl. 128 d. A.) ablehnen durfte.
e) Das Berufen der Beklagten auf den Fristablauf ist auch nicht treuwidrig gem. § 242 BGB unter dem Gesichtspunkt des widersprüchlichen Verhaltens. Treuwidrigkeit kann insbesondere nicht allein deshalb bejaht werden, weil der Versicherer trotz Kenntnis des Fristablaufs anschließend noch ein ärztliches Gutachten zur Feststellung der Invalidität in Auftrag gibt (OLG Hamm r+s 1997, 130; VersR 1992, 1255; OLG Frankfurt/M. r+s 1995, 474, 475; 1987, 355, 356; Prölss/Martin, § 7 Rdnr. 11; Grimm, a. a. O., Rdnr. 12). Anderenfalls wäre der Versicherer zur Vermeidung eines Rechtsverlustes gezwungen, bei Fristversäumnis die Erhebung weiterer Ermittlungen von vornherein abzulehnen. Dies würde aber in vielen Fällen wesentliche Interessen der Versicherten beeinträchtigen, da hierdurch die Möglichkeit entfiele, dass der Versicherer nach Einholung eines Gutachtens, das die Invalidität des Versicherten bestätigt, im Vergleichswege oder kulanzhalber gleichwohl noch Leistungen erbringt.
Hiervon kann es allerdings Ausnahmen geben, so wenn der Versicherer die Förmlichkeiten des § 7 AUB erkennbar ausschließlich dazu ausnutzt, um sich einer auch für ihn ersichtlich zweifelsfrei bestehenden materiellrechtlichen Verpflichtung zu entziehen (vgl. Grimm, a. a. O.). Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Auch nach Vorlage der verschiedenen ärztlichen Stellungnahmen ist jedenfalls außergerichtlich keinesfalls geklärt, ob die Bandscheibenschäden des Lebensgefährten der Klägerin überhaupt auf den Vorfall vom 5. April 1998 zurückzuführen sind, inwieweit hierdurch Invalidität eingetreten ist und ob nicht überwiegende Vorschäden vorliegen, die zu einem Anspruchsausschluss nach § 2 III Abs. 2 AUB 94 führen.
Der Versicherer verhält sich ferner treuwidrig, wenn er dem Versicherten nach Fristablauf ärztliche Untersuchungen zumutet, die mit erheblichen körperlichen und seelischen Unannehmlichkeiten verbunden sind, ohne ihm - um diese Nachteile der Untersuchung gegebenenfalls zu vermeiden - gleichzeitig durch einen entsprechenden Vorbehalt vor Augen zu führen, dass er noch mit dem Einwand der Fristversäumnis zu rechnen habe (BGH VersR 1978, 1036, 1038: über mehrere Jahre erfolgende ärztliche Untersuchungen und Explorationen auf neurologischem und psychischem Gebiet mit erheblichen körperlichen und seelischen Unannehmlichkeiten; OLG Hamm, a. a. O.). Auch ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Das neurochirurgische Gutachten des Klinikums Minden vom 14. März 2000, das dann zur Ablehnung der Eintrittspflicht der Beklagten mit Schreiben vom 22. Juni 2000 führte (Bl. 11 f. d. A.), beruhte neben der Auswertung der bereits vorliegenden Unterlagen anlässlich des operativen Eingriffs im Zeitraum vom 24. August - 7. September 1998 sowie vorhandener Fremdbefunde (Kernspintomographie; Röntgenuntersuchung; postoperative histologische Begutachtung am 28. August 1998, Bl. 24 f. d. A.) im Wesentlichen auf einer ambulantgutachterlichen Untersuchung des Lebensgefährten der Klägerin am 10. Januar 2000 (Bl. 14 d. A.). Hierbei wurden ein Allgemeinbefund (Bl. 18 f. d. A.), ein neurologischer Befund (Bl. 19 f. d. A.) und ein neuroorthopädischer Untersuchungsbefund (Bl. 23 f. d. A.) erhoben sowie Feststellungen zum Reflexstatus, Sensibilität, Motorik, Trophik und Tonus sowie zur Koordination (Bl. 20 - 22 d. A.) getroffen. Weder ist aus dem Gutachten vom 14. März 2000 zu entnehmen noch wird von der Klägerin vorgetragen (vgl. Bl. 211 d. A.), dass diese rein äußerliche Untersuchung, bei der keine weiteren technischen Untersuchungsmethoden zum Einsatz kamen, für den Lebensgefährten der Klägerin mit erheblichen körperlichen oder seelischen Unannehmlichkeiten verbunden gewesen wären.
Auch das weitere Regulierungsverhalten der Beklagten nach der Ablehnung vom 22. Juni 2000 verstößt nicht gegen Treu und Glauben. Zwar hat sie sich auf das Schreiben der Bevollmächtigten des Lebensgefährten der Klägerin vom 27. Februar 2001, mit dem Einwendungen gegen das Gutachten des Klinikums ####### erhoben worden waren, mit Schreiben vom 5. März 2001 bereit erklärt, ihre Leistungspflicht noch einmal zu überprüfen, wenn ihr bis zum 31. März 2001 ein neurochirurgisches Gutachten eingereicht wird, in dem ausführlich zum Unfallzusammenhang Stellung genommen wird (Bl. 126 d. A.). Diese Frist hat die Beklagte mit Schreiben vom 27. März 2001 dann noch einmal bis zum 29. Juni 2001 verlängert (Bl. 127 d. A.). Damit hat die Beklagte jedoch lediglich ihre generelle Bereitschaft erklärt, trotz der bereits erfolgten Ablehnung, an der sie festgehalten hat, ihre Eintrittspflicht bei Vorliegen einer vom Gutachten des Klinikums ####### abweichenden ärztlichen Stellungnahme zu überprüfen. Dieser Verpflichtung ist die Beklagte auch nachgekommen, indem sie nach Übermittlung des Berichtes des Chirurgen ####### vom 10. April 2001 mit anwaltlichem Schreiben vom 25. April 2001 (Bl. 148, 27 - 41 d. A.) diesen Bericht an das Klinikum ####### mit der Bitte um Stellungnahme weitergeleitet hat (Bl. 149 d. A.). Nachdem indessen das Klinikum ####### bei seiner bisherigen Auffassung blieb, hat die Beklagte mit Schreiben vom 8.11.2001 erklärt, an ihrer Ablehnung vom 22. Juni 2000 festzuhalten (Bl. 128 d. A.).
Die Beklagte hat damit nicht treuwidrig gehandelt, sondern lediglich ihre Bereitschaft zur erneuten Überprüfung umgesetzt. Treuwidrig hätte sie sich allenfalls dann verhalten, wenn sie sich für den Fall, dass das Klinikum ####### seine Auffassung zur Unfallursächlichkeit geändert hätte, nunmehr erstmals auf den Fristablauf berufen hätte. Hier hat die Beklagte demgegenüber lediglich außergerichtlich an ihrer Auffassung festgehalten, es bestehe mangels Ursächlichkeit des Unfalls für den Bandscheibenvorfall keine Eintrittspflicht. Wenn die Klägerin dann gleichwohl Klage erhebt, so muss es der Beklagten unbenommen bleiben, sich im Rahmen ihrer Verteidigung auch auf den Ablauf der Frist des § 7 AUB zu berufen. Anderenfalls würde dem Versicherer nach Fristablauf jede erneute inhaltliche Überprüfung aus Kulanz oder Vergleichsgründen verwehrt, wenn er Gefahr laufen müsste, sich bei einer späteren streitigen Auseinandersetzung nicht mehr auf den Fristablauf berufen zu können.
Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Untersuchung des Lebensgefährten der Klägerin durch den Chirurgen ####### wiederum mit erheblichen körperlichen und seelischen Unannehmlichkeiten verbunden gewesen wäre. Ausweislich des Berichtes vom 10. April 2001 hat der Chirurg ####### den Vorfall mit dem Lebensgefährten der Klägerin am 4. April 2001 lediglich diskutiert und keine weitere körperliche Untersuchung oder Befunderhebung durchgeführt (Bl. 37 d. A.). Ob und inwieweit der Bericht des Chirurgen ####### für die Klägerin mit übermäßigen Kosten verbunden gewesen ist, die über diejenigen für das Erstellen von Arztberichten hinausgehen, ist ebenfalls nicht vorgetragen. Die Aufwendung üblicher Kosten für diesen Bericht diente vielmehr alleine dem Interesse der Klägerin, bei erneuter gutachterlicher Einschätzung durch die Beklagte doch noch Leistungen erhalten zu können.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Die Revision wird nicht zugelassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.
Ende der Entscheidung
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