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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Celle
Urteil verkündet am 19.11.2009
Aktenzeichen: 8 U 15/09
Rechtsgebiete: VVG


Vorschriften:

VVG a. F. § 2
Bestätigung der bisherigen Senatsrechtsprechung.
Oberlandesgericht Celle Im Namen des Volkes Urteil

8 U 15/09

Verkündet am 19. November 2009

In dem Rechtsstreit

hat der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle auf die mündliche Verhandlung vom 30. Oktober 2009 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht G., den Richter am Oberlandesgericht K. und den Richter am Oberlandesgericht Dr. D. für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Berufung der Klägerin gegen das am 18. Dezember 2008 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Hannover wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

A.

Die Klägerin erbringt Serviceleistungen für die H. ... GmbH & Co. KG, welche zahlreiche H.-Verbrauchermärkte in Deutschland betreibt. Die Gesellschafterin der Klägerin, die D. ... GmbH & Co. KG, ist in Bezug auf weitere H.-Märkte an den jeweiligen Betreibergesellschaften beteiligt. Die H. ... GmbH & Co. KG betreibt 60 H.-Märkte, die D. ... GmbH & Co. KG ist an 17 Gesellschaften, die weitere 18 H.-Märkte betreiben, beteiligt. Daneben werden weitere H.-Märkte von Franchisenehmern betrieben, an denen keine gesellschaftsrechtliche Beteiligung besteht, für die die Klägerin jedoch Serviceleistungen erbringt. Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Ersatz des von ihr behaupteten Schadens, der ihr insbesondere bei der Bargeldentsorgung, aber in geringerem Umfang auch bei der Bargeldversorgung durch die S. ... Wert T. GmbH, ein Unternehmen der H.-Gruppe, entstanden sein soll.

Am 15./19. Dezember 2003 schloss die S. ... Wert T. GmbH (S. Service) mit der Klägerin einen "Rahmenvertrag" (Anlage K 1). Dort heißt es in § 1:

"S. Service führt für den Auftraggeber mit besonders geschützten und gepanzerten Spezialfahrzeugen und ausschließlich mit dem Personal des Transportunternehmens Transporte von Bargeld, Wertpapieren und Wertsachen des Auftraggebers und dessen Kunden aus. Der Leistungsumfang beinhaltet darüber hinaus Geldbearbeitung und Hartgeldversorgung. Er ist im Leistungsverzeichnis beschrieben (Anhang dieses Vertrages).

S. Service ist berechtigt, einen Subunternehmer (H. T. GmbH) mit den o. g. Leistungen zu beauftragen. (...).

Der Transport beginnt zu dem Zeitpunkt, zu dem die versicherten Werte an S. Service übergeben werden und dauert an, bis die versicherten Werte an den Empfänger übergeben worden sind."

Zur Haftung heißt es in § 2 des Vertrages:

"1. S. Service haftet dem Auftraggeber und dessen Kunden für Verlust, Vernichtung oder Beschädigung der ihm zur Beförderung übergebenen Gegenstände der in § 1 bezeichneten Art auf den für den Auftraggeber ausgeführten Transporten, und zwar ungeachtet der Ursache des Verlustes, der Vernichtung oder Beschädigung, insbesondere ohne Rücksicht darauf, ob der Verlust, die Vernichtung oder Beschädigung von den Gesellschaftern von S. Service oder von Personen, die in dessen Diensten stehen, verschuldet oder verursacht sind, und ob die Gegenstände den Auftraggebern oder dritten Personen gehören.

Das gleiche gilt für die Geldbearbeitung und Hartgeldversorgung.

2. S. Service haftet dem Auftraggeber je Schadensereignis im Rahmen der Regelung des Versicherungsvertrages gem. § 5.

Die im Versicherungsvertrag festgelegten Haftungshöchstsummen dürfen nicht überschritten werden.

3. Die Haftung beginnt mit der Übergabe der Gegenstände an S. Service im jeweiligen Empfangsraum gem. § 4 Abs. 3 und endet nach der ordnungsgemäßen Übergabe der Gegenstände an den betreffenden Auftraggeber, die Kunden oder die zum Empfang der Gegenstände Berechtigten."

§ 5 des Vertrages verpflichtet S. Service, einen Versicherungsschutz zu unterhalten und dies nachzuweisen.

In der Anlage 1 zum Rahmenvertrag (Seiten 9 und 10 des Vertrages) heißt es, dass pro Filiale eine Einzahlung pro Entsorgungstag erfolge, die bei der LZB zugunsten des Auftraggebers eingezahlt werde. Weiter vorgelegt worden sind unter der Anlage K 1 ein formularmäßiges Leistungsverzeichnis sowie ein zweiseitiges Filialverzeichnis, in dem insgesamt 61 Märkte aufgeführt sind.

Die H. T. GmbH, die N. G. GmbH und weitere Unternehmen der H.-Gruppe unterhielten bei der Beklagten zunächst eine sog. Transportversicherung zur Policen-Nr. ..., die sich jeweils jährlich verlängerte (Anlage B 17 nebst Auflagen und Sicherheitsvorschriften bzw. Anlage K 81). Die Beklagte war an diesem Vertrag seit 1991 mit einem Anteil von 30 % beteiligt.

Mit Schreiben vom 26. November 2001 bestätigte die M. GmbH H. die Inkraftsetzung eines Valoren-Versicherungsvertrages Nr. ... zum 1. Dezember 2001 (Anlage B 18). In diesem Vertrag sind weitere Unternehmen der H.-Gruppe als Versicherungsnehmer aufgeführt, u. a. die F. D. ... GmbH. Der Anteil der Beklagten an diesem Vertrag betrug seit dem 1. Dezember 2001 40 %, seit dem 1. Dezember 2002 62,5 % (s. Zeichnungsliste Anlage K 19 sowie Anlage K 115). In dem Vertrag heißt es zum "Gegenstand der Versicherung" (vgl. Anlagen B 28 - für den Zeitraum vom 1. Dezember 2002 bis zum 30. November 2003 und dort unter Anführung der S. Service mit dem Zusatz 'ab 01.01.2003' - , B 26, bzw. - für den Zeitraum vom 1. Dezember 2004 bis zum 30. November 2005 und dort wiederum unter Anführung der S. Service - die Anlage K 18 und K 121):

"Hartgeld, Banknoten, Schecks, Wertpapiere, Briefmarken, sämtliche Edelmetalle (ausgenommen reine Edelmetalltransporte), Schmuck, handelsübliches Beleggut, Datenträger bzw. belege und sonstige Wertgegenstände sowie Behältnisse wie Kassetten, Taschen usw. im Gewahrsam von H. sowie im Gewahrsam von von H. eingesetzten Subunternehmern, einerlei, ob die Sache Eigentum des Versicherungsnehmers oder Dritter ist, während sämtlicher Transporte, Lagerungen, Bearbeitung und sonstiger vom Versicherungsnehmer vertraglich übernommenen Tätigkeiten."

Zum Umfang der Versicherung ist in Ziffer 2 bestimmt:

"2.1 Versicherte Gefahren und Schäden.

2.1.1 Gedeckt sind, soweit unter Ziffer 2.2 nichts anderes bestimmt ist:

2.1.11 Jegliche Verluste und/oder Schäden, gleichviel aus welcher Ursache, einschließlich Veruntreuung und/oder Unterschlagung durch die Versicherungsnehmerin.

Mitversichert sind Schäden, verursacht durch einen früheren Angestellten der Versicherungsnehmerin, der Güter abholt und übernimmt und sich hierbei als Angestellter der Versicherungsnehmerin ausgibt, soweit H. hierfür nach gesetzlichen oder vertraglichen Bestimmungen zu haften hat.

...

2.1.2 Die gesetzliche Haftung von H. gegenüber den Auftraggebern.

2.1.3 Die von H. übernommene darüber hinausgehende vertragliche Haftung nach vorheriger ausdrücklicher Genehmigung durch den führenden Versicherer.

...

2.2.4 Die Selbstbeteiligung beträgt EUR 18.000,00 pro Schadensereignis.

..."

Zur Dauer der Versicherung bestimmt Ziffer 3:

"3.1 Die Versicherung beginnt mit Übergabe der versicherten Güter an die Versicherungsnehmerin.

3.2 Die Versicherung endet, wenn die versicherten Güter bei der vom Auftraggeber vorher bezeichneten Stelle einer autorisierten Person übergeben wurden."

Weitere Vorschriften enthält der Vertrag in Ziffer 4 zur Haftungshöchstsumme, Ziffer 5 zur Prämie, Ziffer 10 zur Gefahränderung, Ziffer 11 für den Schadensfall, Ziffer 12 zur Verschollenheit und Ziffer 13 zu Obliegenheiten. Ziffer 13.4 bestimmt hierbei:

"Verstöße gegen Obliegenheiten, sonstige Rechtspflichten und Sicherheitsauflagen durch die Versicherungsnehmerin beeinträchtigen den Versicherungsschutz nicht. Diese Vereinbarung gilt ausschließlich zugunsten der jeweiligen Auftraggeber."

Ferner bestimmt Ziffer 16.2, dass sämtliche Anzeigen, Erklärungen, Prämienzahlungen usw. dem Versicherer gegenüber erfüllt sind, soweit sie der M. GmbH zugegangen sind. Die M. GmbH ist berechtigt, im Auftrag der Versicherungsnehmerin einen Schadensfall dem Versicherer anzudienen.

Am 8. April 2003 übersandte die M. GmbH eine von der Beklagten abgezeichnete Police an H..

Im Laufe des Jahres 2005 kam es zu Verzögerungen bei der Gutschrift abgeholter Bargeldbeträge (Schreiben der Klägerin an die S. Service vom 19. Oktober 2005, Anlage K 3). Jedenfalls seit Juli 2005 machte die Klägerin gegenüber H. Zinsansprüche deswegen geltend (Rechnungen der Klägerin vom 11. Juli, 5., 12., 19. und 26. September, 4., 10., 18., 24. und 31. Oktober, 7., 14., 21. und 28. November sowie 5., 12., 19. und 27. Dezember 2005, Anlagenkonvolut B 8).

Unter dem 25. August 2005 übersandte die M. GmbH der Klägerin eine Versicherungsbestätigung zur laufenden Police ... (Anlage K 10). Dort heißt es zu "Versicherte Interessen":

"Transporte und Lagerungen von Hartgeld und/oder Banknoten und/oder Wertpapieren und/oder handelsüblichem Beleggut und/oder Datenträgern bzw. Belegen sowie Behältnissen wie Kassetten, Taschen usw. im Gewahrsam von H., einerlei, ob die Sache Eigentum des Versicherungsnehmers oder Dritter ist, für die nach kaufmännischen Grundsätzen und/oder aufgrund eines besonderen Auftrages Versicherungsschutz von H. zu besorgen ist."

Zum Umfang der Versicherung ist geregelt, dass gegenüber den jeweiligen Auftraggebern Schäden durch Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit des Geldtransportunternehmens (und durch Repräsentanten) mitversichert sind. Bezüglich der Dauer der Versicherung ist bestimmt, dass diese endet, wenn die versicherten Güter bei der vom Versicherten vorher bezeichneten Stelle einer autorisierten Person übergeben wurden. Die Haftungshöchstsumme beträgt bei einem Schadensereignis für alle Auftraggeber zusammen je Fahrzeug und/oder Aufbewahrungsstelle und/oder Bearbeitungsort bis zu 5 Mill. €, für das Bürgersteigrisiko bis zu 500.000, €, jedoch nur für den Teil des Schadens, der die Selbstbeteiligung von 18.000, € übersteigt. Schließlich heißt es in den Bestätigungen jeweils:

"Der Versicherer wird zugunsten des jeweiligen Auftraggebers auch Schäden erstatten, welche vom Versicherer aufgrund eines Verstoßes gegen eine oder mehrere Bestimmungen/Obliegenheiten des Vertrages abgelehnt werden könnten."

Mit Schreiben vom 28. September 2005 kündigte die Klägerin gegenüber der S. Service den Rahmenvertrag vom 15./19. September 2003 zum 31. Dezember 2005, erklärt aber auch, bereit zu sein, die Vertragskonditionen neu zu verhandeln (Anlage K 4).

In der Folgezeit kam es zu Verhandlungen über einen Neuabschluss eines Transportvertrages. Die M. GmbH stellte unter dem 21. Dezember 2005 der Klägerin eine Versicherungsbestätigung zur laufenden Police ... aus (Anlage K 6). Der Inhalt der Versicherungsbestätigung entspricht weitgehend dem der früheren Versicherungsbestätigung. Am 23. Dezember 2005 einigten sich die Klägerin und die S. Service auf eine Fortsetzung der Geldentsorgung.

Mit Rechnungen vom 30. Januar und 6. Februar 2006 machte die Klägerin gegenüber der H. T. GmbH erneute Zinsschäden wegen verspäteter Einzahlungen der Kassenumsätze geltend (Anlagenkonvolut K 164).

Die H.-Gruppe schloss ferner zur Absicherung weiterer Schäden eine sog. Exzedentenversicherung ab (Anlage B 14).

Unter dem 1. März 2006 unterzeichnete die Beklagte das Muster einer Versicherungsbestätigung zur laufenden Police ... (Anlage K 150).

Bereits seit den 90er Jahren war es innerhalb der H.-Gruppe zu finanziellen Verlusten durch Liquiditätslücken, zu geringen Einnahmen sowie Privatentnahmen gekommen (vgl. Seiten 11 - 14 des Strafurteils des Landgerichts Hildesheim vom 23. Mai 2007). Die auftretenden finanziellen Verluste wurden durch Verantwortliche der H.-Gruppe mittels eines Schneeballsystems über Jahre verheimlicht, indem von Kunden eingesammelte Gelder zunächst nicht deren Konten gutgeschrieben wurden, sondern Fehlbestände bei anderen Kunden ausgeglichen wurden. 2000/2001 hatten die ungedeckten Fehlbeträge bereits einen dreistelligen Millionenbetrag erreicht. Die Klägerin macht vorliegend Verluste aus Bargeldentsorgungen am 17. und 18. Februar 2006 geltend sowie Schäden dadurch, dass Hartgeld bestellt und bereits bezahlt, aber nicht ausgeliefert worden sei (vgl. Klagschrift, Seite 12, Seiten 35 ff.).

Am 17. Februar 2006 wurden bei der H.-Gruppe Durchsuchungen vorgenommen und führende Mitarbeiter verhaftet, woraufhin das Schneeballsystem zusammenbrach. Am 20. Februar 2006 wurde die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt und später Rechtsanwalt S. zum Insolvenzverwalter bestellt. Das Insolvenzverfahren wurde am 28. April 2006 eröffnet. Seitens der Bundesbank waren zuvor insgesamt 140 Mio. Euro, die H.- bei ihr eingezahlt hatte, nicht weitergeleitet, sondern zunächst auf ein Asservatenkonto eingezahlt worden. Diese Gelder wurden im Laufe des Verfahrens anteilmäßig an die verschiedenen Geschädigten ausgeschüttet. Die Klägerin meldete ihre Forderungen zur Insolvenztabelle an (Anlagen K 14, K 15). Die Betreibergesellschaften haben im Juni 2007 Ansprüche im Zusammenhang mit dem Zusammenbruch von H. an die Klägerin abgetreten (Anlage K 2). Mit Schreiben vom 15. Februar 2007 und 26. März 2008 erklärte der Insolvenzverwalter gegenüber den Bevollmächtigten der Klägerin seine Zustimmung zur Geltendmachung der Forderung (Anlagen K 78 und K 159, Bl. 481 d. A.).

Mit Schreiben vom 8. Januar 2007 erklärte die Beklagte gegenüber dem Insolvenzverwalter die Anfechtung des Versicherungsvertrages und aller damit verbundenen Erklärungen wegen arglistiger Täuschung durch H. und trat zugleich von dem Versicherungsvertrag und allen damit verbundenen Erklärungen wegen der Verletzung vorvertraglicher Anzeigepflichten durch H. zurück (Anlage K 24). Der Insolvenzverwalter wies die Anfechtungen zunächst wegen Nichtvorlage der Originalvollmachtsurkunden zurück (Anlage K 26), ebenso wie die Klägerin (Anlage K 27), die mit Schreiben der Beklagten vom 8. Januar 2007 (Anlage K 25) von der Anfechtung und dem Rücktritt in Kenntnis gesetzt worden war. Die Beklagte erklärte daraufhin gegenüber dem Insolvenzverwalter mit Schreiben vom 29. Januar 2007 erneut die Anfechtung (Anlage B 9).

Durch Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 23. Mai 2007 wurden der Geschäftsführer der H.-Gruppe W. sowie drei weitere führende Mitarbeiter zu Freiheitsstrafen zwischen sechs Jahren und sechs Monaten und zehn Jahren verurteilt (Anlage K 96).

Die Klägerin hat gemeint, ihr stünden Ansprüche in der geltend gemachten Höhe aufgrund des Versicherungsvertrags, der Versicherungsbestätigung sowie aus § 280 BGB zu, wobei die Anfechtung von Versicherungsvertrag und -bestätigung nicht wirksam sei. Bei der in Rede stehenden Versicherung habe es sich um eine KombiVersicherung mit haftpflichtversicherungsrechtlichen Elementen gehandelt. Gegenstand der Versicherung seien nicht nur reine Transportschäden gewesen. Vereinbart sei das sog. NichtKontoVerfahren (NiKo-Verfahren). Tatsächlich sei, wie sich später herausgestellt habe, der Klägerin aber nicht erkennbar gewesen, dass das abgeholte Geld mit dem anderer Kunden vermischt und dann auf ein H.-Eigenkonto bei der Bundesbank eingezahlt worden sei. Diese Handlungen erfüllten den Tatbestand der Unterschlagung und der Untreue. Es sei zu einem Verlust von Bargeld gekommen, und darin lägen jeweils Versicherungsfälle. Jedenfalls liege ein Versicherungsfall im Sinne einer schadensgleichen Vermögensgefährdung bereits in der Abholung der Gelder, da aufgrund der betrügerischen Absichten der S. Service eine ordnungsgemäße Weiterleitung des Geldes nicht gesichert gewesen sei.

Die Anfechtungserklärungen der Beklagten seien schon unklar und damit nicht wirksam geworden. Zum 1. Dezember 2001 bzw. 2002 sei kein völlig neuer Vertrag geschlossen worden, sondern die Police Nr. ... lediglich angepasst worden. Nicht erkennbar sei, auf welchen tatsächlichen Grund die Anfechtung gestützt werde. Der Anfechtung stehe weiter die bereits frühzeitig erworbene Kenntnis der Beklagten von den Machenschaften bei H. entgegen. Der Mitarbeiter S. der Beklagten sei mit dem Geschäftsführer W. von H. befreundet gewesen und habe von diesem wiederholt Zuwendungen erhalten. Weiter stehe der Anfechtung § 123 Abs. 2 Satz 1 BGB entgegen. Gesetzlich ausgeschlossen sei die Anfechtung nach Ziffer 13.4 und 13.1 sowie Sinn und Zweck des Versicherungsvertrags. Weiter verweist die Klägerin auf fehlende Vollmachten der Mitversicherer nach § 174 BGB. Die Anfechtungsfrist sei abgelaufen. Weiter stehe § 242 BGB Anfechtung und Rücktritt entgegen, weil die Beklagte, anders als die Klägerin, die Gelegenheit zu Kontrollen gehabt habe.

Erstinstanzlich hat die Klägerin entsprechend der Beteiligung der Beklagten an der Police Nr. ... mit zuletzt 62,5 % auf der Basis des von ihr genannten Gesamtschadens einen Betrag von 1.368.762,70 € nebst Zinsen geltend gemacht. Mit Schriftsatz vom 18. November 2008 (Bl. 553 d. A.) hat die Klägerin den Rechtsstreit in Höhe von 36.016,83 € (in Anlehnung an die Rechtsprechung der 6. Zivilkammer des Landgerichts Hannover 30 % des erstatteten Betrages in Höhe von 120.056,10 €, Bl. 770 d. A.) für erledigt erklärt.

Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, dass es an einem wirksamen Versicherungsvertrag, an einem deckungspflichtigen Versicherungsfall und einem nachgewiesenen Schaden fehle. Selbst wenn ein deckungspflichtiger Versicherungsfall vorläge, sei dieser von der Klägerin schuldhaft und daher in einer die Beklagte leistungsbefreienden Weise herbeigeführt worden. Leistungsfreiheit ergebe sich überdies aus der unterbliebenen Anzeige der eingetretenen Gefahrerhöhung und diversen Obliegenheitsverletzungen. Die Anfechtungserklärung sei wirksam. H. habe der Beklagten das Schneeballsystem verschwiegen, obwohl eine Offenbarungspflicht bestanden habe. Die Anfechtung habe auch die Versicherungsbestätigungen erfasst. Ziffer 13.4 der Police ... erfasse eine arglistige Täuschung nicht. Bei den versandten Versicherungsbestätigungen habe es sich um eine bloße Information der Auftraggeber von H. gehandelt, ohne dass ein eigenständiges Rechtsverhältnis dadurch begründet worden wäre. Die typischen Merkmale eines Sicherungsscheins fehlten den Versicherungsbestätigungen. Kenntnis von den tatsächlichen Vorgängen habe die Beklagte selbst auch im Jahr 2005 noch nicht gehabt. Ein etwaiges Wissen der M. GmbH sei ihr nicht zuzurechnen.

Die vorangegangene Police ... sei ausschließlich eine Transportversicherung gewesen. Im Rahmen der Verhandlungen zur Police ... seien zwar Änderungen vorgenommen worden, ohne dass dadurch die Police zu einer Haftpflichtversicherung geworden wäre. Versichert gewesen sei lediglich Bargeld während der Transportstrecke. mit Abgabe bei den Bundesbankfilialen habe der Versicherungsschutz geendet. Bargeld sei nicht verlorengegangen. Die Vermengung von Geldern stelle keinen Verlust dar. Das Pooling-Verfahren habe für die Klägerin Vorteile gehabt. sie sei damit einverstanden gewesen.

Die Schadenshöhe sei nicht nachgewiesen worden. Es habe sich überdies um ein einheitliches Schadenereignis gehandelt.

Schließlich bestehe kein Anspruch aus § 280 BGB. Die Beklagte habe aufgrund der nur ganz vereinzelt bei ihr eingegangenen Meldungen über verzögerte Geldeingänge, die stets unverzüglich zurückgenommen worden seien, keinen Anlass gehabt, an der Ordnungsmäßigkeit der Dienstleistungen von H. zu zweifeln. Eine Grundlage für eine Warnpflicht bestehe daher nicht.

Das Landgericht hat mit Urteil vom 18. Dezember 2008 die Klage abgewiesen.

Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Versicherungsleistungen wegen des Verlustes des zur Hartgeldversorgung vorab gezahlten Geldbetrages. Die Klägerin habe nicht dargelegt, dass bestimmtes Hartgeld bereits für die Auslieferung vorbereitet gewesen sei und dass die Nichtlieferung des Hartgelds auf einem versicherten Vorfall beruhe. Auch sei nicht ersichtlich, dass das im voraus gegebene "Tauschgeld" Gegenstand eines Versicherungsfalls sein könne. Dieses Geld sei nicht Gegenstand eines Schadensereignisses. Dass der S. Service das "Tauschgeld" möglicherweise nicht ohne Hinweis auf eine Insolvenzreife hätte annehmen dürfen und ihr insoweit das Wissen der H.-Geschäftsleitung zuzurechnen sei, sei an dieser Stelle unerheblich. Der Versicherungsvertrag sei kein umfassender Haftpflichtversicherungsvertrag. Nach Ziffer 2.1.2 der Versicherungsbedingungen sei zwar die gesetzliche Haftung von H. gegenüber ihren Kunden versichert, die vertragliche Haftung aber nicht.

Die Klägerin habe auch keinen Anspruch aus dem Versicherungsvertrag auf Ersatz ihres Schadens im Zusammenhang mit der Bargeldentsorgung am 17. und 18. Februar 2008, denn die Beklagte habe den Versicherungsvertrag wirksam wegen arglistiger Täuschung angefochten. Die erhebliche Liquiditätslücke und das zu ihrer Verschleierung aufgebaute Schneeballsystem seien gefahrerhebliche Umstände i. S. d. § 16 Abs. 1 VVG a. F. Eine Anzeige der H.-Verantwortlichen gegenüber Mitarbeitern der Beklagten oder der M. habe die Klägerin nicht vorgetragen. Zur Kenntnis des Mitarbeiters der Beklagten S. fehle es an hinreichend substantiiertem Vortrag. Bei der Anfechtung sei entgegen der Ansicht der Klägerin nicht zwischen der S. Service und andren H.-Unternehmen zu differenzieren, denn wegen des Konzernverbundes komme es nicht allein auf Liquiditätslücken bei demjenigen H.-Unternehmen an, mit dem die Klägerin einen Geldtransportvertrag abgeschlossen habe. Die Anfechtungsfrist sei gewahrt. eine über einen Verdacht hinausgehende Kenntnis der Beklagten vom Schneeballsystem sei nicht festzustellen. insoweit genüge auch die Kenntnis von Zahlungsverzögerungen nicht. Ziffer 13.4 der Versicherungsbedingungen sei für vorvertragliche Anzeigepflichten und Gefahrerhöhungen nicht einschlägig. Ein Fall des § 123 Abs. 2 Satz 2 BGB liege nicht vor. Täuschender sei nicht ein Dritter, sondern der eigene Vertragspartner der Beklagten, H., gewesen. Durch die Anfechtung sei der alte Vertrag mit der Policen-Nr. ... nicht wieder aufgelebt. Der neue Vertrag sei im Verhältnis zum alten als eigenständiger Vertrag und nicht als bloße Modifikation anzusehen. Ohnehin habe die S. Service nicht zu den Versicherungsnehmern des alten Versicherungsvertrages gehört. die Klägerin selbst habe darauf hingewiesen, dass diese erst 2003, zur Zeit der Geltung der Police ..., von H. übernommen worden sei. Die vom alten Versicherungsvertrag erfassten Unternehmen wie die N. Geldbearbeitungs-GmbH und die H. T. GmbH seien keine Vertragspartner der Klägerin gewesen.

Schadensersatzansprüche aus dem Versicherungsvertrag bestünden nicht, da diese infolge der Anfechtung rückwirkend erloschen seien. Etwaige Nebenpflichten zur Kontrolle der wirtschaftlichen Verhältnisse der H.-Gruppe seien auch nicht drittschützend zugunsten der Versicherten. Auch die der Klägerin überlassene Versicherungsbestätigung vom 21. Dezember 2005 gebe ihr keinen Schadensersatzanspruch, denn sie sei weder nach ihrem Wortlaut noch nach ihrem Charakter ein Sicherungsschein oder eine Sicherungsbestätigung, sondern nur ein deklaratorisches Informationsschreiben, und begründe deshalb keine eigene vertragliche Anspruchsgrundlage gegen die Beklagte.

Die Billigung des Musters der Versicherungsbestätigung durch die Beklagte am 1. März 2006 sei nicht als Bestätigung eines anfechtbaren Rechtsgeschäfts zu sehen.

Gegen das Urteil wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung, mit der sie ihre zuletzt in erster Instanz gestellten Anträge weiterverfolgt. Sie wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen, insbesondere zur Anfechtung. Sie rügt u. a., dass das Landgericht hinsichtlich der Anfechtung verkannt habe, dass die S. Service im Jahr 2003 bei Abschluss des Vertrages mit der Klägerin nicht getäuscht habe und dass diese eine eigene Vertragsbeziehung zur Beklagten unterhalten habe.

Die Klägerin beantragt,

1. die Beklagte unter Aufhebung des am 18. Dezember 2008 verkündeten Urteils des Landgerichts Hannover (8 O 172/07) zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von EUR 1.293.727,64 nebst Zinsen in Höhe von

5 Prozent auf einen Betrag von EUR 1.474.853,13 für den Zeitraum vom 22. März 2006 bis zum 2. August 2006,

5 Prozent auf einen Betrag von EUR 1.474.853,13 für den Zeitraum vom 3. August 2006 bis zum 6. November 2006,

5 Prozent auf einen Betrag von EUR 1.474.853,13 für den Zeitraum vom 7. November 2006 bis zum 18. Januar 2007,

5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf einen Betrag von EUR 1.368.762,74 für den Zeitraum vom 19. Januar 2007 bis zum 20. Juli 2007,

8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf einen Betrag von EUR 1.368.762,74 für den Zeitraum vom 21. Juli 2007 bis zum 8. Mai 2008,

8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf einen Betrag von EUR 1.330.489,52 für einen Zeitraum vom 9. Mai 2008 bis zum 16. Mai 2008,

8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf einen Betrag von EUR 1.320.943,17 für einen Zeitraum vom 17. Mai 2008 bis zum 22. Mai 2008,

8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf einen Betrag von EUR 1.297.195,86 für den Zeitraum vom 23. Mai 2008 bis zum 23. Juni 2008,

zuzüglich Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf einen Betrag von EUR 1.293.727,64 seit dem 24. Juni 2008 zu zahlen,

weitere Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf den geleisteten Gerichtskostenvorschuss in Höhe von EUR 16.968 seit dem 30. Juni 2007 (Einzahlungstag) bis zur Beantragung der Kostenfestsetzung

und vorgerichtliche Kosten in Höhe von EUR 9.988 zuzüglich Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

2. sowie festzustellen, dass sich der Rechtsstreit bereits in erster Instanz betreffend eines zunächst mit der Klage geltend gemachten weiteren Betrages in Höhe von EUR 36.016,83 erledigt hat.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil.

Wegen der Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze samt Anlagen, das angefochtene Urteil - berichtigt gemäß Beschluss vom 5. Februar 2009 (Bl. 700 a ff. d. A.) - sowie die Protokolle der mündlichen Verhandlungen verwiesen.

B.

Die Berufung der Klägerin ist unbegründet. Das angefochtene Urteil beruht weder auf einem Rechtsfehler (§ 513 Abs. 1, 1. Alt., § 546 ZPO), noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen die angefochtene Entscheidung (§ 513 Abs. 1, 2. Alt. ZPO). Der Klägerin steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Zahlung in geltend gemachter Höhe nebst Zinsen sowie auf Feststellung der Erledigung des Rechtsstreits gem. §§ 1 Abs. 1 S. 1, 49, 75, 129 VVG a. F. (soweit im Folgenden Vorschriften des VVG genannt werden, handelt es sich um diejenigen in der Fassung bis zum 31. Dezember 2007) i. V. m. Ziffer 2.1.11 der Valorenversicherung zur Police Nr. ... zu. Ebenso wenig ist ein Anspruch aus der Transportversicherung zur Police Nr. ..., aus den Versicherungsbestätigungen oder ein Schadensersatzanspruch aus § 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2 BGB bzw. nach §§ 823, 826 BGB i. V. m. §§ 30, 31 BGB gegeben. Der Senat bestätigt insoweit seine Rechtsprechung zum H.-Komplex, wie sie in den Urteilen vom 19. September 2008 zu 8 U 11/08 (VersR 2008, 1532. OLGR 2009, 179 (Leitsatz)) und 8 U 63/08 (jeweils rechtskräftig) sowie in den Urteilen vom 29. Januar 2009 zu 8 U 41/08 (veröffentlicht bei juris), 8 U 93/08, 8 U 94/08, 8 U 170/08 und öfter zum Ausdruck gekommen ist.

1. Die Klägerin ist aktivlegitimiert. Es handelte sich um eine Versicherung für fremde Rechnung gemäß § 74 Abs. 1 VVG. Dies ergibt sich daraus, dass gemäß Ziffer 11.3.1 der Police ... Schadenszahlungen mit befreiender Wirkung nur direkt an die Auftraggeber der Versicherungsnehmerin für die vom Schaden betroffenen Transporte erfolgen können. Gemäß § 75 Abs. 2 VVG kann der Versicherte ohne Zustimmung des Versicherungsnehmers über seine Rechte nur verfügen und diese Rechte nur gerichtlich geltend machen, wenn er im Besitz eines Versicherungsscheins ist. Ob für die Klägerin der Fall ist, kann dahingestellt bleiben. Jedenfalls hat der Insolvenzverwalter mit seinem Schreiben vom 15. Februar 2007 (Anlage K 78) die Zustimmung zur klagweisen Geltendmachung gegenüber der Beklagten erteilt bzw. Ansprüche gegen die Beklagte an die Klägerin abgetreten. Der Senat verbleibt bei seiner bisher dazu vertretenen Auffassung.

2. Ein Anspruch der Klägerin aus der Valorenversicherung zur Policen - Nr. ... ist nicht gegeben, weil nach dem Versicherungsvertrag nur das transportierte Bargeld versichert ist (zu a). Ein derartiger Bargeldverlust liegt jedoch nicht vor (zu b). Unabhängig hiervon hat die Beklagte den Versicherungsvertrag jedenfalls wirksam angefochten und auch der vorherige Vertrag zur Policen-Nr. ... ist nicht wiederhergestellt worden (zu c).

a) Es entspricht der Rechtsprechung des Senats zum H.-Komplex, dass die Police ... lediglich Verluste von Bargeld abdeckt und deshalb der Versicherungsschutz mit der Ablieferung des Geldes an den zuständigen Mitarbeiter bei der jeweiligen Filiale der Bundesbank bzw. der Einzahlung des Geldes auf das Konto von H. endete. Eine Versicherung von Buch bzw. Giralgeld ist demgegenüber nicht vereinbart worden (so bereits Urteile des Senats vom 19. September 2008 8 U 11/08 , VersR 2008, 1532, und 8 U 63/08, sowie vom 29. Januar 2009 8 U 41/08 , und vom 26. März 2009 - 8 U 170/08 . ferner für ähnliche vertragliche Regelungen Urteile des OLG Düsseldorf vom 5. November 2008 I 18 U 188/07 , des OLG Köln vom 22. April 2008 - 9 U 243/06 , RuS 2008, 435, und des LG Köln vom 22. Oktober 2008 - 20 O 204/07 ). Die Klägerin konnte hier nach Wortlaut, Systematik und erkennbarem Sinnzusammenhang der Police ... nicht davon ausgehen, dass von dieser auch Buchgeld umfasst wird. Versicherungsbedingungen sind so auszulegen, wie sie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhanges verstehen muss (BGH VersR 1993, 957). Hierbei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse an.

aa) Zunächst ergibt sich bereits aus dem auf Seite 2 der Police genannten "Gegenstand der Versicherung" eindeutig, dass lediglich Sachen, nicht dagegen Forderungen versichert werden sollen. Dort werden als Gegenstand der Versicherung Hartgeld, Banknoten, Schecks, Wertpapiere, Briefmarken, sämtliche Edelmetalle, Schmuck, handelsübliches Beleggut, Datenträger bzw. belege und sonstige Wertgegenstände sowie Behältnisse wie Kassetten und Taschen erwähnt. Diese müssen sich im Gewahrsam von H. bzw. - mit Wirkung ab dem 1. Januar 2003 (Anlage B 28) - der S. Service befinden. Das kommt mithin nur für Bargeld während des eigentlichen Transportes in Betracht, nicht dagegen für bereits auf ein Konto eingezahltes Buchgeld. Dieses stellt lediglich eine Forderung gegen das jeweilige Geldinstitut dar, welche sich auch nicht "in Gewahrsam" von H. bzw. der S. Service befinden kann.

Bei dieser Art der Valorenversicherung handelt es sich mithin um eine Sachversicherung von Gütern, nicht dagegen um eine Geld oder Geldwertversicherung (vgl. BGH VersR 2008, 395). Soweit es in der Bestimmung zum Gegenstand der Versicherung weiter heißt, dass Versicherungsschutz während sämtlicher Transporte, Lagerungen, Bearbeitung und sonstiger vom Versicherungsnehmer vertraglich übernommener Tätigkeiten besteht, geht es hierbei lediglich um die Art und Weise der von H. übernommenen Tätigkeiten. In jedem Fall muss es sich aber wegen der Beschreibung des Gegenstandes der Versicherung um einen "stofflichen Zugriff" auf die versicherte Sache handeln. Ein derartiger "stofflicher Zugriff" kommt bei vertragswidriger Verfügung über sich auf Konten befindliches Buchgeld dagegen von vornherein nicht in Betracht (vgl. BGH, a. a. O.). Diese Beschränkung auf Bargeld kommt auch noch einmal deutlich in der an die Klägerin gerichteten Versicherungsbestätigung vom 25. August 2005 (Anlage K 10) zum Ausdruck, wo es zu "Versicherte Interessen" heißt, erfasst würden Transporte und Lagerungen von Hartgeld und/oder Banknoten und/oder Wertpapieren und/oder handelsüblichem Beleggut und/oder Datenträgern bzw. belegen sowie Behältnissen wie Kassetten, Taschen usw. im Gewahrsam von H.. Gerade diese Beschränkung auf Transporte und Lagerungen zeigt, dass hiermit lediglich die Transportstrecke von der Abholung des Geldes beim Kunden bis zur Einzahlung bei der zuständigen Bundesbankfiliale gedeckt ist. Abredewidrige Verfügungen über ein Konto stellen weder einen Transport noch eine Lagerung dar und sind damit auch nicht vergleichbar.

Demgegenüber lassen sich dem Vertrag keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass der Versicherungsschutz erst in dem Zeitpunkt enden soll, zu dem das Geld auf dem Konto der Klägerin bei ihrer Bank (die in dem Rahmenvertrag zwischen der Klägerin und der S. Service nicht einmal genannt ist) eingegangen ist. Der Versicherungsvertrag bietet insoweit gerade nicht einen umfassenden Versicherungsschutz für die gesamte Zeitdauer, in der Vermögenswerte der Versicherten, in welcher gegenständlichen Form sie sich auch befinden, der Einwirkungsmöglichkeit von H. ausgesetzt sind. Der Versicherungsvertrag stellt beim Gegenstand der Versicherung ausdrücklich auf die dort genannten Valoren als Gegenstände der Versicherung ab, wozu Buchgeld nicht zählt. Insoweit kommt es nicht darauf an, ob sich auch bei einer "transportbedingten Lagerung" des Geldes auf einem Konto von H. ein "ruhendes Risiko" durch abredewidrige Verfügungen von H. über das Konto verwirklichen kann. Derartige Formulierungen vermögen nichts daran zu ändern, dass das Bargeld nach seiner Einzahlung auf ein Konto von H. bei der Geldentsorgung seine körperliche Eigenschaft als Sache verloren bzw. vor der Auszahlung von dem H.-Konto bei der Bargeldversorgung seine körperliche Eigenschaft als Sache noch nicht gewonnen hat.

bb) Für eine Beschränkung des Versicherungsschutzes auf Bargeld spricht auch die Regelung über die Dauer der Versicherung in Ziffer 3 der Police. Hiernach beginnt sie mit der Übergabe der versicherten Güter an die Versicherungsnehmerin und endet, wenn die versicherten Güter bei der vom Auftraggeber vorher bezeichneten Stelle einer autorisierten Person übergeben wurden. Sowohl die Begriffe "Übergabe" als auch "versicherte Güter" passen von vornherein nur auf Sachen, nicht dagegen auf Forderungen, so dass Buchgeld hiervon nicht erfasst werden kann. Lediglich Bargeld kann an einer vom Auftraggeber bezeichneten Stelle einer autorisierten Person übergeben werden, nicht dagegen Forderungen. Hätten die Vertragsparteien demgegenüber eine Geldversicherung oder Geldwertversicherung vereinbaren wollen, so hätte nichts nähergelegen, als dies ausdrücklich vertraglich beim Gegenstand und Umfang der Versicherung zu regeln. Hier hätte ausdrücklich bestimmt werden können, dass auch Buchgeld, welches in Forderungen von H. gegenüber Kreditinstituten verkörpert ist, vom Versicherungsschutz erfasst ist, jedenfalls so lange, bis dieses auf ein Konto der Klägerin bei ihrer Bank überwiesen wird, Zugriffsmöglichkeiten von H. also nicht mehr gegeben sind. Eine derartige Erweiterung des Versicherungsschutzes wurde nach dem Wortlaut der Versicherungspolice und der Versicherungsbestätigung aber nicht vorgenommen. Ebenso fehlt es an einer unzweideutigen Regelung dahin, dass bei der Geldversorgung der Versicherungsschutz bereits mit der Überweisung des Geldes auf ein Konto von H. und damit schon vor der Auslieferung des Bargeldes beginnt.

cc) In Ziffer 4 der Police werden ferner verschiedene Haftungshöchstsummen festgelegt, bei denen keine der Regelungen dafür spricht, dass hier auch Buchgeld mitversichert sein könnte. Vielmehr werden zunächst verschiedene Haftungshöchstsummen für Transporte in gepanzerten und ungepanzerten Fahrzeugen genannt. Ferner beschreibt Ziffer 4.1.7 das sog. Bürgersteigrisiko. Dieses beginnt in dem Augenblick, in dem die versicherten Gegenstände aus dem geschützten Bereich des Fahrzeuges herausgenommen worden sind, um über die freie, ungeschützte Straße und/oder den Hof in das Gebäude gebracht zu werden. Dieses Bürgersteigrisiko endet in dem Augenblick, in welchem die Tür des betreffenden Gebäudes hinter dem mit der Beförderung beauftragten Besatzungsmitglied geschlossen wird. Diese Regelung spricht mithin ebenfalls dafür, dass die Versicherung zu dem Zeitpunkt endet, in dem das Bargeld dem zuständigen Mitarbeiter der Bundesbank zur Einzahlung auf das Konto übergeben wird. Weitere Regelungen finden sich dann in Ziffer 4.1.9 für das Risiko des Einbruchs sowie der Lagerung und/oder Bearbeitung bei Gewahrsam der Versicherungsnehmerin. Eine Lagerung und Bearbeitung, womit das Sortieren, Zählen und Verpacken des Geldes zur Einzahlung bei der Bundesbank gemeint ist, kommt lediglich für Bar, nicht dagegen für Buchgeld in Betracht. Der reine Geldwert in der Form von Forderungen gegen ein Kreditinstitut kann dagegen weder gelagert noch bearbeitet werden.

dd) Weiter enthält Ziffer 5 der Police Regelungen zur Prämie, die ebenfalls ausschließlich für die Fälle der Versicherung von Bargeld infrage kommen können. So werden unterschiedliche Prämien vorgesehen für Papiergeldtransporte, Papiergeldlagerung und -bearbeitung, Hartgeldlagerung, Bearbeitung und Transport sowie Belegguttransporte und Kurierdienste. An keiner Stelle ist demgegenüber von gesondert ausgewiesenen Prämien für den Fall die Rede, dass eingesammelte Gelder bereits auf Konten eingezahlt und dann an die jeweiligen Auftragnehmer weitergeleitet wurden. Eine derart gesonderte Prämie für die "Bearbeitung" von Buchgeld wäre aber zu erwarten gewesen, wenn dieses auch hätte versichert werden sollen.

ee) Zudem enthält Ziffer 12 der Police Regelungen über die Verschollenheit, die ebenfalls nur auf Bargeld Anwendung finden können. Hiernach leistet der Versicherer Ersatz wie im Falle eines Totalverlustes, wenn Güter verschollen sind oder die Güter durch Entziehung oder sonstige Eingriffe von hoher Hand angehalten oder zurückgehalten werden. Die Güter sind verschollen, wenn zum Zeitpunkt ihrer geplanten Ankunft 30 Tage verstrichen sind und keine Nachricht über ihren Verbleib bei der Versicherungsnehmerin eingegangen ist. Eine derartige Verschollenheit mit einer fehlenden Nachricht über den Verbleib von "Gütern" kann indessen nur bei Sachen, nicht dagegen bei Forderungen wie Buchgeld in Betracht kommen.

ff) Für die Versicherung von Buchgeld spricht auch nicht die Regelung in Ziffer 2 der Police über den Umfang der Versicherung. Hier ist zwar bestimmt, dass jegliche Verluste und/oder Schäden gleichviel aus welcher Ursache einschließlich Veruntreuung und/oder Unterschlagung durch die Versicherungsnehmerin versichert sind. Ferner wird ausdrücklich die gesetzliche Haftung von H. gegenüber den Auftraggebern mitversichert. Diese Regelung bezieht sich indessen nur auf den Umfang der Versicherung und regelt eine "Allgefahrendeckung", die eine Deckung für jede Art des Eintritts des Versicherungsfalles vorsieht. Hierbei wird ausdrücklich über eine reine Transportversicherung hinaus auch ein Haftpflichtrisiko abgedeckt, soweit der Verlust des Geldes auf Veruntreuungen oder Unterschlagungen durch die Versicherungsnehmerin beruht.

Diese Vorschrift regelt dagegen nicht den Gegenstand und die Dauer der Versicherung, für die die Police gesonderte Bestimmungen enthält. Insoweit ergibt sich aus den Vereinbarungen indessen, dass gerade nur Bargeld versichert sein soll. Lediglich dieses ist dann gegen jede Art der eingetretenen Gefahr versichert. Demgegenüber kann die Allgefahrendeckung nicht dahin ausgelegt werden, dass sie insgesamt eine Geldversicherung oder Geldwertversicherung darstellt, die die Klägerin gegen jedes auch von H. verwirkte Haftpflichtrisiko absichern soll. Vielmehr handelt es sich vorliegend, wie sich auch aus der Bezeichnung der Police ergibt, um eine Valorenversicherung. Gegenstand einer solchen Versicherung sind ausschließlich die einzelnen Valoren, d. h. die Sachen während des Transportes durch das befördernde Unternehmen (BGH VersR 2008, 395. 2003, 1171). Kennzeichen der danach versicherten Transportgefahr ist, dass die Sache während ihrer Beförderung fremder und wechselnder Obhut überlassen werden muss und dadurch einer erhöhten Gefahr des Sachzugriffs ausgesetzt wird. Eine derartige Gefahr besteht bei Buchgeld nicht bzw. nur in geringerem Maße. Soll dieses mitversichert werden, bedürfte es einer speziellen Regelung, die sich aus dem Versicherungsschein nicht ergibt.

gg) Diese Einbeziehung auch von Buchgeld in den Versicherungsschutz ergibt sich ferner nicht daraus, dass während des laufenden Vertragsverhältnisses noch die F. D. ... (FD...) GmbH in den Kreis der Versicherungsnehmer einbezogen wurde. Hierbei spielt es zunächst keine Rolle, ob diese Gesellschaft im Wesentlichen im Bereich der Bearbeitung von Buchgeld oder gerade auch bei dem Transport von Bargeld tätig werden sollte. Ebenfalls kann offen bleiben, inwieweit der Beklagten genaue Einzelheiten der Tätigkeit dieser Gesellschaft aus der H.-Gruppe bekannt waren oder nicht. Es bestehen jedenfalls keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass alleine durch die nachträgliche Erstreckung des Versicherungsschutzes auch auf diese Gesellschaft inhaltlich für diese sowie für sämtliche anderen Gesellschaften der H.-Gruppe der Versicherungsschutz auf Buchgeld erweitert werden sollte. Dies hätte angesichts der übrigen vertraglichen Regelungen, die eindeutig nur für eine Versicherung von Bargeld sprechen, einer ausdrücklichen Regelung bedurft. Für den Umfang des Versicherungsschutzes sind insoweit alleine die vertraglichen Regelungen über Gegenstand, Dauer und Umfang der Versicherung maßgeblich, nicht dagegen die Frage, welche Gesellschaften vom Versicherungsschutz erfasst sind. Sollte die Beklagte hier die FD... GmbH in den Kreis der Versicherungsnehmer aufgenommen haben, obwohl für diese nach deren Tätigkeitsfeld bedingungsgemäß gar kein Versicherungsschutz in Betracht kommen konnte, würde dies allenfalls einen Schadensersatzanspruch dieser Gesellschaft gegen die Beklagte wegen Falschberatung begründen, nicht dagegen den Inhalt des Versicherungsschutzes auch zugunsten der anderen Versicherungsnehmer der H.-Gruppe erweitern.

hh) Ebenfalls nicht für eine von vornherein vereinbarte Einbeziehung des Giralgeldes in den Versicherungsschutz spricht der Umstand, dass die H.-Gruppe Ende 2005 bei Abschluss einer Exzedentenversicherung auf dem Londoner Versicherungsmarkt versucht hat, auch derartiges Buchgeld mit in den Versicherungsschutz einzubeziehen (s. Anlage B 13):

"Coverage for nonphysical exposure per Electronic Funds Transfer and the like to be included, subject to satisfactory exposure and S. arrangements provided to Underwriters hereon."

Dieser Schutz auch des unbaren Zahlungsverkehres wurde von den dortigen Versicherern ausdrücklich abgelehnt (s. Anlage B 13). Hieraus kann indessen nicht geschlossen werden, dass H. bereits von vornherein davon ausging, dass in dem Vertrag mit der Beklagten ebenfalls Buchgeld versichert ist. Vielmehr kann der Versuch der Haftungserweiterung in der Exzedentenversicherung auch so verstanden werden, dass H. hier eine Versicherung für Buchgeld vornehmen wollte, die bisher bei der Beklagten nicht abgedeckt war.

ii) Auch der Inhalt des von der Klägerin mit der S. Service geschlossenen Rahmenvertrages (Anlage K 1), spricht nicht dafür, dass hier Buchgeld mitversichert werden sollte. Zunächst ist bereits zweifelhaft, ob und inwieweit die Beklagte sich überhaupt den Inhalt des Vertrages im Rahmen der Auslegung des Versicherungsvertrages entgegenhalten lassen muss. Zwar wird im Versicherungsvertrag beim Gegenstand der Versicherung erwähnt, versichert seien Hartgeld etc. "in Gewahrsam von H. sowie von eingesetzten Subunternehmern, einerlei, ob die Sache Eigentum des Versicherungsnehmers oder Dritter ist, während sämtlicher Transporte, Lagerungen, Bearbeitung und sonstiger vom Versicherungsnehmer vertraglich übernommener Tätigkeiten."

Ferner wird in Ziffer 2.1.3 des Versicherungsvertrages die von H. übernommene vertragliche Haftung erwähnt. Insoweit bestimmt allerdings bereits Ziffer 2.1.3, dass Versicherungsschutz für eine über die gesetzliche Haftung von H. gegenüber den Auftraggebern hinausgehende vertragliche Haftung nur nach vorheriger ausdrücklicher Genehmigung durch den führenden Versicherer in Betracht kommt, die hier nicht erteilt wurde. Ferner wird jedenfalls nicht ausdrücklich auf die von H. mit den Kunden abgeschlossenen Verträge Bezug genommen, insbesondere werden diese nicht unter Ziffer 1 bei den Grundlagen der Versicherung genannt.

Unabhängig von der Frage, ob die Beklagte sich überhaupt den Inhalt des Vertrages zwischen der Klägerin und der S. Service entgegenhalten lassen muss und diesen kannte, ergibt sich jedenfalls auch aus dessen Inhalt nicht, dass hier auch Buchgeld versichert sein sollte. Der Vertrag ist zwar als Rahmenvertrag und nicht als Transportvertrag bezeichnet. Dem kommt aber keine Bedeutung zu, denn der Vertragsinhalt lässt erkennen, dass es sich bei diesem um nicht mehr als einen Transportvertrag handeln sollte. Vereinbart waren der Transport und die Bearbeitung von "Bargeld, Wertpapieren und Wertsachen' (§ 1 Ziffer 1.). Zum Inhalt des Vertrages ist weiter die Rede von der Beförderung der übergebenen Gegenstände bzw. der beim Transport zu verwendenden Behältnisse und von der Übergabe der versicherten Werte. Hinsichtlich der Haftung ist lediglich davon die Rede, dass der Versicherungsvertrag gilt und die Haftung mit Übergabe an den betreffenden Auftraggeber, die Kunden oder die zum Empfang der Gegenstände Berechtigten endet. Buchgeld findet hier oder an anderer Stelle im Vertrag keine Erwähnung. Bloßes Buchgeld kann auch nicht als ein Gegenstand angesehen werden, der zu befördern ist, der übergeben bzw. der verloren, vernichtet oder beschädigt werden könnte.

jj) Die Klägerin hat auch nicht vorgetragen, dass zwischen H. und der Beklagten von Anfang an Einigkeit darüber bestanden hätte, dass Buchgeld mitversichert ist, es sich also trotz der abweichenden Regelungen in der Police um den Fall einer bloßen Falschbezeichnung handelt ("falsa demonstratio non nocet"), H. und die Beklagte mithin den Vertrag dahin verstanden hatten, dass auch Buchgeld versichert ist. Auch für eine nachträgliche Vertragsabänderung in dieser Hinsicht fehlt es an Vortrag der Klägerin oder in diese Richtung gehenden Anhaltspunkten.

Dagegen spricht insbesondere auch der Sinn und Zweck einer derartigen Versicherung. Es handelt sich um eine Valoren-Transportversicherung als Sachversicherung von Gütern, die mithin grundsätzlich die Verwirklichung eines spezifischen Transportrisikos voraussetzt und lediglich für den Bereich der Transportstrecke auch auf gesetzliche Haftpflichtansprüche gegenüber H. als Transportunternehmen erweitert wird. Gerade für den Bereich dieser Transportstrecke von der Abholung des Geldes in den Filialen der Klägerin bis zur Ablieferung bei den jeweiligen Filialen der Bundesbank besteht in erhöhtem Maße die Gefahr eines stofflichen Zugriffs auf die versicherte Sache. Demgegenüber bestehen derartige besondere Risiken nach Einzahlung der gesammelten Gelder bei der Bundesbankfiliale grundsätzlich nicht, da hier in der Regel der weitere Verbleib des Geldes durch Einzahlungs- und Überweisungsbelege sowie Kontoauszüge nachprüfbar ist und nur ein beschränkter Personenkreis Zugriff auf die betreffenden Konten hat. Hätte die Klägerin demgegenüber umfassend den Schutz einer Geldversicherung oder Geldwertversicherung gewünscht, so hätte es hierzu einer entsprechenden vertraglichen Vereinbarung bedurft, an der es indessen fehlt. Aus diesen Gründen kann auch nicht der entgegenstehenden Entscheidung des LG Hamburg vom 20. September 2007 (409 O 53/06) in einem ähnlich gelagerten Sachverhalt gefolgt werden, wo das Landgericht angenommen hatte, der Versicherungsvertrag decke sämtliche Risiken bis zur Einzahlung der der Firma H. übergebenen Geldbeträge auf ein Konto des Auftraggebers.

b) Auf dieser Grundlage einer reinen Versicherung für Bargeld kommt der Eintritt eines bedingungsgemäßen Versicherungsfalles nicht in Betracht. Darlegungs- und beweispflichtig hierfür ist die Klägerin (zu aa). Hier hat sie nicht schlüssig vorgetragen und Beweis dafür angetreten, dass das Geld bereits auf der Transportstrecke bis zur Ablieferung bei der Bundesbank verlorengegangen ist (zu bb). Die Einzahlung des ganz überwiegenden Teils des Geldes auf ein Eigenkonto von H. bei der Bundesbank am 17. und 18. Februar 2006 stellt keinen Versicherungsfall in Form einer Unterschlagung des Bargeldes dar (zu cc). Ein Anspruch der Klägerin scheidet auch im Hinblick auf die Bargeldversorgung aus (zu dd).

aa) Bei dem zwischen H. und der Beklagten vereinbarten Versicherungsvertrag, bei welchem es sich primär um eine Transportversicherung handelt, die lediglich einzelne Elemente einer zusätzlichen Haftpflichtversicherung aufweist, muss die Klägerin darlegen und beweisen, dass der geltend gemachte Schaden in den vertraglich abgesteckten Schutzbereich der Versicherung fällt (vgl. BGH VersR 2008, 395). Es muss sich mithin um einen körperlichen Zugriff auf eine gegenständliche und zudem für einen Transport vorgesehene Sache handeln. Hieran ändert auch der Umstand nichts, dass die Parteien eine sog. Allgefahrenversicherung vereinbart haben, die gem. Ziffer 2.1.1 des Vertrages jegliche Verluste und/oder Schäden, gleichviel aus welcher Ursache, ersetzt. Diese Regelung betrifft lediglich den Umfang der Versicherung und nicht die Art und Weise des Zugriffs auf die versicherte Sache. Auch lässt sie den Gegenstand der Versicherung und insbesondere den zeitlichen Rahmen unberührt. Insoweit muss allein die Klägerin darlegen und beweisen, dass versichertes Bargeld bis zur Ablieferung an die autorisierte Person gem. Ziffer 3.2 des Vertrages abhanden gekommen ist. Es bedarf mithin des Nachweises der Übergabe des Gutes an das Transportunternehmen sowie des Verlustes des Transportgutes während des versicherten Transportes, wohingegen dem Versicherer der Nachweis obliegt, dass das Schadensereignis auf der Verwirklichung einer nicht versicherten Gefahr beruht (OLG Frankfurt VersR 2002, 354). Die Klägerin muss mithin den Nachweis eines bedingungsgemäßen Versicherungsfalles innerhalb der zeitlichen Grenzen der Versicherung auf der Grundlage einer reinen Versicherung von Bargeld führen.

Die gegenteilige Ansicht der Klägerin trifft nicht zu. Insbesondere kann sie sich zur Begründung ihrer Auffassung nicht auf die Verschollenheitsklausel in Ziffer 12 der Police berufen. Eine Beweislastregelung findet sich dort nicht, schon gar keine allgemeingültige, die über den Verschollenheitsfall hinaus Geltung beanspruchen könnte. Die Regelung ist auch in der Sache nicht einschlägig. Verschollenheit nach Ziffer 12 der Police ist nur dann gegeben, wenn zum Zeitpunkt der geplanten Ankunft der Güter 30 Tage verstrichen sind und keine Nachricht über ihren Verbleib bei der Versicherungsnehmerin eingegangen ist. Hiermit sind indessen lediglich die Fälle gemeint, in denen durch den Versicherungsnehmer als Transporteur Güter abgesandt wurden, aus tatsächlich nicht mehr für ihn aufklärbaren Gründen aber nicht am Bestimmungsort angelangten. Hier ist demgegenüber kein Bargeld "verschollen". Vielmehr hatte H. als Versicherungsnehmerin selbst immer Kenntnis über den Verbleib des transportierten Geldes und hat dieses lediglich im Ergebnis bestimmungswidrig nicht an die Vertriebsgesellschaften der Klägerin als Auftraggeberin weitergeleitet. Ungeklärt geblieben ist insgesamt nur der Verbleib eines sehr kleinen Teils der insgesamt von H. beförderten Bargeldes (vgl. Bericht des Insolvenzverwalters vom 11. Juli 2006, Anlage K 17), wobei dieser Teil auch in Bezug zu setzen ist zu den Beträgen, die H. als Marktführer in seinem Segment täglich einsammelte, transportierte und - zu fast 100 % - ablieferte.

bb) Zunächst hat die Klägerin bereits nicht hinreichend dargelegt, dass es zu dem Verlust des Bargeldes bereits auf der Transportstrecke zwischen Abholung bei den Filialen und der Ablieferung bei den Zweigstellen der Bundesbank gekommen ist.

Es gibt keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass gerade am 17. und 18. Februar 2006 von den einzelnen Märkten eingesammelte Gelder nicht bei der Bundesbank abgeliefert und auf ein Konto, sei es auch das von H., eingezahlt worden wären, sondern für andere Zwecke verwendet wurden. Insbesondere hat die Klägerin nicht konkret unter Beweisantritt vorgetragen, wann, in welchem Cash-Center von H. und in welcher Art und Weise ein bei ihr eingesammelter Bargeldbetrag nicht in einer der Filialen der Bundesbank abgeliefert, sondern zweckwidrig anderweitig verwendet wurde. Soweit die Klägerin allgemein auf die chaotischen Zustände in den Cash-Centern von H. verweist, wo Gelder der verschiedenen Kunden untrennbar miteinander vermischt worden sein sollen, unsachgemäße Lagerungen des Geldes in Kühlschränken und Mülleimern erfolgten, durch Mitarbeiter von H. Bargelder abgeholt wurden oder Bargeld für die Bestückung von Geldautomaten verwendet wurde, ist nicht ersichtlich, dass es eine derartige Vorgehensweise gerade auch am 17. und 18. Februar 2006 zulasten der Klägerin gegeben hätte. Insoweit kann aus allgemeinen Unregelmäßigkeiten oder auch aufgrund von H. bereits während der Transportphase begangener Straftaten nicht darauf geschlossen werden, dass es auch hier zu einem stofflichen Zugriff auf das Geld als Sache gekommen wäre. Ebenso kommt es nicht darauf an, ob H. eine Vermischung von Geld in den Cash-Centern vertraglich untersagt war.

Maßgebend sind vielmehr im Gegenteil die Ergebnisse aus den Ermittlungen der vom Insolvenzverwalter eingeschalteten Wirtschaftsprüfer E. ... (s. Klagerwiderung S. 45 ff., Bl. 217 ff. d. A.). Aus deren Ermittlungen ergibt sich, dass in den Cash-Centern, in denen am 17. und 18. Februar 2006 auch die Gelder der Klägerin eingegangen sind, diese auch fast vollständig bei den einzelnen Filialen der Deutschen Bundesbank eingezahlt wurden. Davon ist der Senat auch bereits in seinen früheren Urteilen zum H.-Komplex ausgegangen. Danach liegt die sog. Einzahlungsquote ganz überwiegend bei 97 % bis über 99 %. Größere Abweichungen werden lediglich für G. mit ca. 91 % Einzahlungsquote und insbesondere für I. mit ca. 28 % Einzahlungsquote angegeben, was für I. auf der Verwendung von Geldern zur Automatenauffüllung beruht. Auch hier ist jedoch nicht ersichtlich, dass gerade Gelder der Klägerin in dem Fehlbetrag enthalten sind und nicht bei der Bundesbank eingezahlt wurden. Die Klägerin hat dies auch nicht mit Substanz behauptet. Dass das Cash-Center I. (bzw. M.), wo von 4.127.740,55 € nur 1.143.020 € bei der Bundesbank eingezahlt wurden, für die Klägerin von Bedeutung gewesen wäre, ist nicht vorgetragen. Zwar handelt es sich bei der Aufstellung nur um eine solche allgemeiner Art, was die Aussagekraft dieser Aufstellung aber nicht entwertet. Ausgehend von einer Einzahlungsquote von 99,14 % der am 17. und 18. Februar 2006 insgesamt in den verschiedenen Cash-Centern von H. gezählten Gelder in Höhe von insgesamt 98,39 Mio. € (vgl. den Vortrag der Beklagten aus der Klagerwiderung, S. 51, Bl. 223 d. A.) läge rein statistisch der Schaden der Klägerin an gezähltem und nicht eingezahltem Bargeld nur im fünfstelligen Bereich, wird aber ohnehin auf dieser Basis von der Klägerin nicht quantifiziert.

Es liegt auch kein Fall der Verschollenheit nach Ziffer 12 der Police vor. Verschollenheit ist nur dann gegeben, wenn zum Zeitpunkt der geplanten Ankunft der Güter 30 Tage verstrichen sind und keine Nachricht über ihren Verbleib bei der Versicherungsnehmerin eingegangen ist. Hiermit sind indessen lediglich die Fälle gemeint, in denen durch den Versicherungsnehmer als Transporteur Güter abgesandt wurden, aus tatsächlich nicht mehr für ihn aufklärbaren Gründen aber nicht am Bestimmungsort angelangten. Hier ist demgegenüber kein Bargeld "verschollen". Vielmehr hatte H. als Versicherungsnehmerin selbst immer Kenntnis über den Verbleib des transportierten Geldes und hat dieses lediglich im Ergebnis bestimmungswidrig nicht an die Klägerin als Auftraggeberin weitergeleitet.

Die Klägerin kann grundsätzlich auch nicht mit ihrer Auffassung gehört werden, wonach es einen Versicherungsfall bereits vor der abredewidrigen Verwendung des sich auf dem Konto von H. bei der Bundesbank befindlichen Geldes gegeben hätte. Insoweit hat die Klägerin sich darauf berufen, bereits in der Entgegennahme der Gelder durch Transportmitarbeiter von H. habe ein Eingehungsbetrug gelegen. Weiter habe es Untreue und Unterschlagung bei der Vermischung der Gelder in den Cash-Centern gegeben. Ferner seien entsprechende Straftaten bei der Erteilung von Überweisungsaufträgen vor Einzahlung bei der Bundesbank begangen worden Spätestens läge eine Unterschlagung bzw. Untreue aber in der Einzahlung der Gelder auf das H.-eigene Bundesbankkonto. Insoweit wird indessen verkannt, dass die bloße Absicht von H., das bei der Klägerin eingesammelte Geld im Ergebnis nicht ordnungsgemäß an diese weiterzuleiten, sondern vom H.-eigenen Konto bei der Bundesbank für andere Zwecke zu verwenden, noch keinen Eintritt eines Versicherungsfalles darstellt. Ohne Erfolg versucht die Klägerin hier im Ergebnis, mit einer Art "schadensgleicher Vermögensgefährdung" zu argumentieren. Hierbei wird indessen übersehen, dass versichert nur das Bargeld während des Transportes gegen Verluste und/oder Schäden ist. Bargeld ist indessen - wie oben dargelegt - weitgehend nicht verlorengegangen, sondern jedenfalls ganz überwiegend bei der Bundesbank eingezahlt worden. Voraussetzung für einen Versicherungsfall ist aber gerade die Verwirklichung einer Gefahr, die sich auf einen stofflichen Zugriff auf die versicherte Sache bezieht (BGH VersR 2008, 395).

An einem derartigen stofflichen Zugriff fehlt es indessen auch dann, wenn H. von Anfang an nicht die Absicht gehabt haben sollte, seine vertraglichen Verpflichtungen zu erfüllen. Diese mangelnde Erfüllungsbereitschaft hat sich vielmehr erst in dem Augenblick manifestiert, in dem H. das auf seinem Konto bei der Bundesbank eingezahlte Geld nicht vertragsgerecht an die Klägerin weitergeleitet hat. Insoweit kommt es auch nicht entscheidend darauf an, ob die Mitarbeiter von H. sich vor dem Zeitpunkt der abredewidrigen Verfügung über das Buchgeld bereits eines Betruges, einer Untreue oder einer Unterschlagung schuldig gemacht haben. Entscheidend ist, dass Versicherungsschutz nur für Verluste und Schäden infolge von Eigentumsdelikten besteht, die sich unmittelbar im körperlichen Zugriff auf die versicherte Sache zeigen, was im Wesentlichen bei Diebstahl, einfacher und veruntreuender Unterschlagung in Betracht kommt. Allgemeine vermögensrechtliche Straftaten wie Betrug und Untreue werden dagegen nicht vom Versicherungsschutz erfasst, weil es an einem stofflichen Zugriff auf die versicherte Sache fehlt und der Vertrag gerade nicht als Geldversicherung oder Geldwertversicherung ausgestaltet ist. Diese vertraglichen Vorgaben können nicht "durch die Hintertür" der Konstruktion von Straftatbeständen umgangen werden, indem der tatsächliche Zeitpunkt des Schadenseintrittes, der erst in der abredewidrigen Verfügung über das Buchgeld liegt, künstlich nach vorn in den Bereich der Transportstrecke verlagert wird, um so einen gedeckten Versicherungsfall zu konstruieren. Anderenfalls hätte ein weitergehender Versicherungsschutz in Form einer Geldversicherung oder Geldwertversicherung vereinbart werden müssen, der unabhängig vom konkreten Schicksal der einzelnen Sache ist. Daran fehlt es hier indessen.

Aus diesem Grund kommt mangels stofflichen Zugriffs auch kein Versicherungsfall nach Ziffer 2.1.2 der Police wegen Einbeziehens der gesetzlichen Haftpflicht von H. in Betracht.

cc) Kein Verlust oder Schaden im Sinne von Ziffer 2.1.1 der Police Nr. ... liegt auch darin, dass die S. Service das eingesammelte Bargeld nicht unmittelbar auf ein Konto der Klägerin oder ein Konto der Hausbank der Klägerin eingezahlt hat, sondern diese Einzahlung zunächst auf Konten von H. bei der Deutschen Bundesbank erfolgte (von wo es dann im Wege des praktizierten Schneeballsystems weiterverteilt wurde), ohne dass zeitgleich der Auftrag an die Bundesbank erteilt wurde, das Geld auf ein Konto der Hausbank der Klägerin einzuzahlen.

(a) Insoweit steht bereits nicht fest, dass die S. Service überhaupt verpflichtet war, das eingesammelte Geld der Klägerin unmittelbar und in bar auf ein Konto einer der Vertriebsgesellschaften der Klägerin einzuzahlen. In dem zwischen der Klägerin und der S. Service geschlossenen Rahmenvertrag (Anlage K 1), ist dazu nur die Rede davon, dass die Gegenstände an die zum Empfang Berechtigten zu übergeben sind. In der Anlage 1 zum Rahmenvertrag heißt es auch nur 'Einzahlung der Gelder bei der BBK zugunsten' (der Satz ist nicht zu Ende geführt).

Die Bundesbank stellte hierbei im fraglichen Zeitraum zwei verschiedene Einzahlungsmodelle bei der Bargeldentsorgung durch Wertdienstleister zur Verfügung. Beim NichtKontoVerfahren (im Folgenden: NiKo-Verfahren) wird das eingezahlte Bargeld unmittelbar auf ein Konto des Begünstigten unter Zwischenschaltung eines bankinternen Asservatenkontos eingezahlt. Bis zum 31. März 2007 war es außerdem möglich, dass der Wertdienstleister Gelder von Kunden zunächst auf ein Eigenkonto bei der Bundesbank einzahlt, von wo aus er dann weiter über sie per Überweisung verfügen kann.

Insoweit lässt sich aus der vertraglichen Regelung nicht zur Überzeugung des Gerichts feststellen, dass vorliegend überhaupt die Vereinbarung des NiKo-Verfahren erfolgte, sodass es auf die Frage der Erkennbarkeit und Billigung des von H. praktizierten Verfahrens gar nicht ankommt (dazu - der Vollständigkeit halber - unter (b).

An einer ausdrücklichen Vereinbarung des NiKo-Verfahrens fehlt es. Die Auslegung ergibt gleichfalls nicht, dass ein Verfahren unter Ausschluss des später tatsächlich praktizierten Überweisungsverfahrens vereinbart worden wäre.

Die Bezugnahme auf 'Gelder' ist keine Vereinbarung des NiKo-Verfahrens, schon gar nicht, wenn man den Gesamtzusammenhang des Vertrages zwischen der S. Service und der Klägerin beachtet. In einem früheren Verfahren hat der Senat die Formulierung "Einzahlung der ausgezählten Bargelder (...) zu Gunsten des für die (...) GmbH" bei ihrer Hausbank nicht für eine Vereinbarung des NiKo-Verfahrens ausreichen lassen (8 U 192/08, s. a. 8 U 41/08). Selbst den Begriff der "Noten", der deutlicher als der des "Bargeldes" für das NiKo-Verfahren spricht, hat der Senat nicht genügen lassen (8 U 213/08).

Zwar kann auch der in der genannten Anlage 1 zum Rahmenvertrag verwendete Begriff der Einzahlung als Indiz für eine gewollte Vereinbarung des NiKo-Verfahrens gewertet werden. Darauf hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung und nochmals im Schriftsatz vom 5. November 2009 abgestellt. Eindeutig ist der Begriff der Einzahlung aber gleichfalls nicht. Zwar ist in der Anlage 1 auch die Rede davon, dass die Einzahlung bei der LZB zugunsten des Auftraggebers erfolge. Auch daraus aber lässt sich nicht sicher entnehmen, dass das NiKo-Verfahren hätte vereinbart werden sollen (s. a. 8 U 41/08).

Durchgreifende Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin vor oder bei Abschluss der Vereinbarung mit H. das Überweisungsverfahren hätte ausschließen wollen, sind nicht ersichtlich. Es ist aufgrund des - wenig aussagekräftigen - Wortlauts der vertraglichen Vereinbarungen davon auszugehen, dass nur hinsichtlich des Leistungserfolges die S. Service gebunden sein sollte, nicht aber hinsichtlich des Weges insoweit. Soweit von der Einzahlung die Rede ist, ist dies auch deswegen kein gewichtiges Indiz für das NiKo-Verfahren, weil dieser Teil der formularähnlichen Anlage schon nicht zu Ende geführt ist. Dass es der Klägerin nicht gerade auf diesen Leistungserfolg des Eingangs des Geldes auf ihrem Konto, sondern ein bestimmtes procedere insoweit angekommen wäre, lässt sich weder der Interessenlage der Klägerin noch den getroffenen Vereinbarungen entnehmen.

(b) Selbst wenn, entgegen der hier vertretenen Auffassung, das NiKo-Verfahren vereinbart gewesen wäre, wurde es jedenfalls nicht praktiziert, und wurde dies von der Klägerin über einen längeren Zeitraum auch hingenommen. Der Senat wertet wie bereits in früheren H.-Verfahren diese Hinnahme als konkludente Zustimmung zur Vertragsänderung. Selbst wenn man dem nicht folgen wollte, könnte sich die Klägerin, die das Handeln der S. Service über längere Zeit geduldet hat, wegen des Verbots widersprüchlichen Verhaltens (§ 242 BGB) nicht auf die behauptete Unzulässigkeit des Handelns der S. Service berufen.

Bei der Klägerin handelt es sich um ein deutschlandweit tätiges Unternehmen, die Serviceleistungen erbringt für H.-Märkte, die wiederum in fast ganz Deutschland angesiedelt sind. Die S. Service hatte ausweislich der Anlage K 1 eine Vielzahl von Filialen anzufahren. Auf das Filialverzeichnis wird verwiesen. Danach gab es (mindestens) 61 Filialen, die die S. Service anfuhr. Für die Durchführung des NiKo-Verfahrens hätte dies bedeutet, dass es deutschlandweit täglich zu einer Vielzahl von Einzahlungen bei Bundesbankfilialen gekommen wäre oder die S. Service die einzelnen Gelder täglich physisch hätte zusammenführen müssen, um sie dann bei einer einzigen Bundesbankfiliale einzuzahlen. Die letztgenannte Alternative wäre nicht nur höchst unökonomisch, sondern faktisch fast undurchführbar gewesen wegen des damit verbundenen Aufwands und Zeitbedarfs, so dass die Klägerin, von den Nachweisen darüber, wie die S. Service tastsächlich verfuhr einmal ganz abgesehen, damit auch nicht rechnen konnte.

Für die Klägerin hätten deutschlandweite Einzahlungen bedeutet, dass sie täglich Dutzende von Einzahlungen hätte vorfinden und überwachen müssen. Tatsächlich wurde in einer Weise verfahren, die zur Folge hatte, dass es täglich nur eine oder zwei Überweisungen gab, und zwar über solche Beträge, die ein Vielfaches der Einnahmen der einzelnen Filialen ausmachten. Die Beträge im oberen sechsstelligen oder sogar siebenstelligen Bereich sind in der Anlage K 16 dokumentiert. Diese Kontoauszüge belegen, dass es gerade keine Vielzahl von Einzelüberweisungen gab, mithin das Direkteinzahlungsverfahren nicht praktiziert wurde. Die Kontoauszüge zeigen auch, dass die Gelder direkt von H. (N. V.) stammten und nicht etwa nur von der Hausbank der Klägerin auf ein anderes Konto bei der gleichen Bank umgebucht wurden.

Wie in der Vergangenheit vom Senat bereits mehrfach entschieden, geht der Senat auch für vorliegenden Fall davon aus, dass die Klägerin dieses Verhalten gebilligt hat. Dabei kommt es allein darauf an, wie das Verhalten der Klägerin von außen zu werten war. Sie hat das procedere hingenommen und hatte auch keinen Anlass, es nicht zu tun, weil über längere Zeit, nämlich jedenfalls bis in das Jahr 2005 hinein, das Leistungsergebnis ersichtlich ihren Erwartungen entsprach. Sie ersparte sich auf diesem Weg, worauf die Beklagte hingewiesen hat, auch Kosten gegenüber der Bundesbank (Leistungsverzeichnis. Anlage K 1 a. E.). Eine Schutzbedürftigkeit der Klägerin gegenüber H. sieht der Senat dabei nicht.

Aus den zuvor dargelegten Gründen weicht der Senat auch nicht von den tragenden Erwägungen des Urteils des OLG Düsseldorf vom 5. November 2008 (I 18 U 188/07) ab, da diesem Fall eine andere vertragliche Regelung zugrunde lag (ausweislich des Abdrucks bei juris, Rdnr. 102, war der Transporteur hier verpflichtet, die gezählten Geldbeträge in bar auf das ihm benannte Konto einzuzahlen) und auch nicht ersichtlich ist, dass die tatsächliche Handhabung in beiden Fällen miteinander zu vergleichen wäre.

dd) Ein Anspruch der Klägerin scheidet auch im Hinblick auf die Bargeldversorgung aus.

Die Klägerin macht dazu geltend, ihr sei ein Schaden in Höhe von 4.810 € dadurch entstanden, dass das der S. Service in Scheinen übergebene Geld nicht mehr vorhanden gewesen sei (Bl. 840 f. d. A.). Wie ausgeführt ist aber eine Versicherung von Buch bzw. Giralgeld nicht vereinbart worden und der Versicherungsschutz entsprechend eingeschränkt. Versicherungsschutz besteht nur für den Verlust von Bargeld, also für den Zeitraum zwischen der Übergabe von Bargeld an H. bis zur Einzahlung durch H. auf sein Konto bzw. zwischen der Abhebung von Geldern durch H. von seinem Konto bis zur Ablieferung. Vor der Auszahlung von dem H.-Konto bei der Bargeldversorgung hat das Geld seine körperliche Eigenschaft als Sache noch nicht gewonnen. Zu einem Transport von Bargeld an die Klägerin, um es dort auszuzahlen, ist es nicht mehr gekommen, weil das Geld von dem Konto aus durch H. für andere Zwecke weiter verwendet wurde bzw. es schließlich zur Insolvenz von H. kam. Es ist nicht ersichtlich und auch nicht konkret vorgetragen, dass gerade in der versicherten Zeitspanne Bargeld, zudem in der behaupteten Höhe, verloren gegangen wäre. Die Passage in dem Rahmenvertrag zwischen der S. Service und der Klägerin, wonach ein Eigentumsübergang an den Werten auf S. Service nicht stattfindet (§ 1 Ziffer 1 a. E.), ändert daran nichts, wobei dahin gestellt bleiben kann, ob diese Klausel überhaupt für die Bargeldversorgung Anwendung finden soll. Darauf, dass es nicht darauf ankommt, ob die S. Service ihre vertraglichen Verpflichtungen gegenüber der Klägerin dadurch verletzt hat, dass sie 'Tauschgeld' entgegengenommen hat trotz einer Insolvenzreife von H., weil mangels eines umfassenden Haftpflichtversicherungsvertrages dies kein versichertes Ereignis wäre, hat das Landgericht im angefochtenen Urteil bereits zutreffend hingewiesen.

c) Ergibt sich mithin, dass zur Police Nr. ... lediglich eine Versicherung von Bargeld erfolgt ist, und ein entsprechender Versicherungsfall nicht feststeht, so kommt ein Anspruch der Klägerin unabhängig von obigen Ausführungen zum Versicherungsfall auch bereits deshalb nicht in Betracht, weil die Beklagte den Vertrag nämlich wirksam wegen arglistiger Täuschung gem. § 123 BGB, § 22 VVG angefochten hat.

aa) Für die Beklagte bestand ein Anfechtungsgrund, da H. ihr gefahrerhebliche Umstände verschwiegen hatte.

Gefahrerheblich sind die Umstände, bei deren Kenntnis der Versicherer den Vertrag gar nicht oder jedenfalls nicht mit dem später vereinbarten Inhalt abgeschlossen hätte. Dazu zählen alle objektiven und subjektiven Umstände, die für die Risikobeurteilung von Bedeutung sein können (vgl. BGH VersR 1994, 711). Für den Senat steht fest, dass die "H.-Gruppe" seit Jahren in erheblichem Umfang ein Schneeballsystem praktizierte, gravierende Fehlbeträge entstanden waren und sie sich praktisch im Zustand der Insolvenzreife befand. So ergibt sich aus dem Strafurteil des Landgerichts Hildesheim vom 16. August 2007, dass H. bereits seit Mitte der 90er Jahre permanent das Schneeballsystem betrieb, indem ausstehende Verbindlichkeiten durch neu eingenommene Gelder ausgeglichen wurden (S. 11 des Urteils). Gleichwohl konnten hierdurch die erheblichen Fehlbeträge nicht ausgeglichen werden, was dazu führte, dass in der "H.-Unternehmensgruppe" 2000 und 2001 die ungedeckten Fehlbeträge bereits einen dreistelligen Millionenbetrag in DM erreicht hatten (S. 14, 49 des Strafurteils).

Ferner ist in dem Strafurteil festgehalten, dass in den Jahren 2001 und 2002 umfangreiche Überweisungen von eingenommenen Kundengeldern für andere Zwecke erfolgten (vgl. Bl. 23 - 25 des Strafurteils). Hierbei handelt es sich jeweils um Beträge in Höhe von mehreren Millionen Euro. Der Geschäftsführer W. der "H.-Gruppe" hat in dem Strafverfahren auch ausdrücklich eingeräumt, ihm seien die schlechte finanzielle Lage seines Unternehmens und seine Verpflichtung, Konkurs bzw. Insolvenzantrag zu stellen, schon seit Anfang der 90er Jahre bekannt und bewusst gewesen (Seite 75 f. des Strafurteils). Wie sich aus dem Strafurteil ergibt, ist die andauernde Verletzung der Insolvenzantragspflicht aufgrund der von der H. T. GmbH erwirtschafteten erheblichen jährlichen Fehlbeträge jedenfalls bereits seit 1998 feststellbar. Angesichts dieser detaillierten Feststellungen des Landgerichts kann die Klägerin auch nicht mit ihrem allgemeinen Vortrag gehört werden, dass sie die Deckungslücke, das Schneeballsystem und die Insolvenzreife der "H.-Gruppe" bestreite.

Bei der besonders sensiblen Versicherung von Werttransporten liegt es auf der Hand, dass massive wirtschaftliche Schwierigkeiten des Transportunternehmens sowie bereits in der Vergangenheit erfolgte zweckwidrige Verwendungen von Geldern in der Form eines Schneeballsystems mit der Folge sich zunehmend aufhäufender Deckungslücken einen für die Übernahme der Gefahr seitens des Versicherers wesentlichen Umstand darstellen (vgl. auch OLG Düsseldorf VersR 2006, 785, zur Vorlage gefälschter Bilanzen, sowie LG Köln, Urteil vom 22. Oktober 2008, 20 O 204/07, VersR 2009, 1488).

Dabei kann an dieser Stelle offenbleiben, ob es sich bei der Police ... gegenüber der VorgängerPolice ... um den Abschluss eines neuen Vertrages oder lediglich um den eines Änderungsvertrages handelte. Die §§ 16 ff. VVG sind auch bei einem Änderungsvertrag anwendbar, wenn die bisherige Leistungspflicht des Versicherers inhaltlich oder zeitlich erweitert wird (BGH VersR 1994, 39). Das ist vorliegend schon deshalb der Fall, da der Vertrag über den Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland hinaus erstreckt wurde, in Ziffer 2.12 auch teilweise die vertragliche Haftung von H. gegenüber den Auftragnehmern übernommen, der Anteil der Beklagten als Mitversicherer von 30 % auf 40 % und die Deckungssumme für die Lagerung je Betriebsstätte deutlich erhöht wurde. Insoweit handelt es sich mithin nicht lediglich um rein interne Umstellungen im Bereich des Maklers, sondern jedenfalls um eine mit einer entsprechenden Willenserklärung der Beklagten verbundene Abänderung bzw. Neuordnung des bisherigen Vertrages.

Entgegen der Ansicht der Klägerin kommt es dabei nicht darauf an, ob es im Jahr 2003 durch die S. Service zu einer Täuschung kam. Die Täuschung der Beklagten, um die es vorliegend geht, hatte zur Zeit des Vertragsschlusses zwischen der Klägerin und der S. Service bereits stattgefunden. Zur Zeit dieses Vertragsschlusses und der Anfechtung durch die Beklagte gehörte die S. Service zur H.-Gruppe. Sie war ausdrücklich als Versicherungsnehmerin in der Police ... aufgeführt, und zwar ohne dass in der Police in irgendeiner Weise zwischen ihr und den sonstigen Unternehmen der H.-Gruppe differenziert worden wäre.

bb) Die "H.-Gruppe" war auch verpflichtet, dieses praktizierte Schneeballsystem sowie ihre tatsächlich schon bestehende Überschuldung der Beklagten bei Vertragsschluss anzuzeigen.

Hierbei spielt es auch keine Rolle, ob die Beklagte hiernach ausdrücklich gefragt hat und gar einen schriftlichen Fragenkatalog vorgelegt hat. Abgesehen davon, dass beim Abschluss von Versicherungen dieser Art und Größe die Verwendung standardisierter Fragebögen ohnehin unüblich ist, sondern es sich um individuell konzipierte Verträge nach entsprechenden Vertragsverhandlungen handelt, ist die Verneinung einer schriftlich gestellten Frage nicht Anfechtungsvoraussetzung. Vielmehr kommt bei Arglist, wie § 18 VVG zeigt, auch das Verschweigen von Umständen in Betracht, nach denen der Versicherer nicht ausdrücklich gefragt hat.

Eine Anzeigepflicht von H. entfiel auch nicht deshalb, weil das Unternehmen hierdurch eigene Straftaten eingeräumt hätte (vgl. auch LG Köln vom 22. Oktober 2008, VersR 2009, 1488). Die im Strafrecht nicht bestehende Verpflichtung, sich eigener Straftaten zu bezichtigen, kann nicht ohne weiteres auf das vertragliche Verhältnis zu einem Versicherer übertragen werden. Entsprechend hat auch bereits das Bundesverfassungsgericht entschieden, die Verfassung garantiere nicht, dass ein Tatverdächtiger sich einerseits der Gefahr einer Bestrafung entziehe, andererseits aber zugleich private Rechte gegen einen Versicherer voll durchsetzen könne (NStZ 1995, 599). Der Versicherer hat vielmehr bei Abschluss eines Vertrages ein legitimes Interesse daran zu erfahren, ob und in welchem Umfang durch frühere Handlungen des Versicherungsnehmers die Gefahr des Eintritts von Versicherungsfällen erhöht wird. Dem steht auch nicht die Entscheidung BGH VersR 1996, 1089 entgegen. Zwar hat der Bundesgerichtshof dort ausgesprochen, bei Abschluss eines Versicherungsvertrages obliege es dem Versicherungsnehmer nicht, sich unaufgefordert der Begehung strafbarer Handlungen, die bisher unentdeckt geblieben seien, zu bezichtigen und sich so überhaupt erst der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung auszusetzen. Dort ging es indessen um einen bereits abgeschlossenen Sachverhalt, bei dem der Versicherungsnehmer einen früheren Brandschaden, der mit dem aktuellen Versicherungsverhältnis nichts zu tun hatte, nicht offenbart hatte. Vorliegend handelt es sich bei dem praktizierten Schneeballsystem und der Überschuldung demgegenüber gerade nicht um einen abgeschlossenen Sachverhalt, sondern um ein von H. seit den 90er Jahren praktiziertes Verhalten, welches sich ständig fortsetzte und auch für die weitere Übernahme des Risikos von entscheidender Bedeutung war.

Soweit das OLG Hamm (VersR 1988, 173) ferner entschieden hat, der Versicherungsnehmer sei bei Vertragsschluss nicht verpflichtet, von sich aus seine sehr angespannte finanzielle Lage zu offenbaren, da es bei Abschluss des Vertrages nur um die Brand und Betrugsgefahr, nicht dagegen um die Prämiengefahr gehe, ist diese Fallgestaltung mit dem vorliegenden Sachverhalt ebenfalls nicht vergleichbar. Hier erhöhte nämlich die desolate wirtschaftliche Lage der "H.-Gruppe" gerade die Gefahr, dass es zu unerlaubten Entnahmen von Kundengeldern und damit zum Eintritt eines Versicherungsfalles kommen würde. Schließlich trifft den Geschäftsführer einer GmbH gemäß §§ 64, 84 GmbHG a. F. ohnehin bei Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit eine Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrages. Hiervon ist er auch dann nicht befreit, wenn er durch eigene Taten zu dieser wirtschaftlichen Lage beigetragen hat.

Bei Abschluss der Police ... hat H. durch das Verschweigen des Schneeballsystems und der Insolvenz auch arglistig gehandelt. Dem Geschäftsführer W. der "H.-Gruppe" waren das von ihm praktizierte Schneeballsystem sowie die schlechte wirtschaftliche Lage seiner Unternehmensgruppe bekannt (vgl. S. 11, 75 des Strafurteils). Er hat gerade das Schneeballsystem entwickelt, um hierdurch über die schlechte wirtschaftliche Lage seines Unternehmens hinwegzutäuschen und einen Konkurs bzw. Insolvenzantrag zu verhindern. Angesichts der erheblichen wirtschaftlichen Schwierigkeiten, in der sich die "H.-Gruppe" befand, kann das Verschweigen dieser Umstände auch nur dem Ziel gedient haben, die Beklagte zum Abschluss des Vertrages zu bewegen. Es liegt auf der Hand, dass die Beklagte der "H.-Gruppe" bei Kenntnis der kriminellen Machenschaften und der massiven Deckungslücke keinen weiteren Versicherungsschutz gewährt hätte.

cc) Das Verschweigen des Schneeballsystems und der Liquiditätslücke bei H. ist auch ursächlich für den Abschluss des Vertrages zur Policen-Nr. ... geworden. An der Ursächlichkeit der Täuschung würde es nur dann fehlen, wenn der Beklagten bereits im Zeitpunkt des Abschlusses dieses Vertrages die Liquiditätslücke und das praktizierte Schneeballsystem positiv bekannt gewesen wären. Fahrlässige Unkenntnis oder bloßes Mitverschulden schließen dagegen die Arglistanfechtung nicht aus (vgl. Palandt-Heinrichs/Ellenberger, BGB, § 123, Rdnr. 24). Da die Ursächlichkeit im Wege des Anscheinsbeweises bejaht werden kann, wenn die Täuschung nach der Lebenserfahrung geeignet ist, die Erklärung zu beeinflussen (BGH NJW 1958, 177. 1995, 2361), wovon vorliegend beim Umfang der wirtschaftlichen Schwierigkeiten von H. auszugehen ist, müsste die Klägerin Umstände dartun, die diesen Anscheinsbeweis erschüttern. Das ist ihr nicht gelungen.

Zwar hat sie vorgetragen, die Beklagte habe bereits seit 1990 Kenntnis von immer wiederkehrenden Schadensfällen bei H. und den dortigen Verhältnissen gehabt, wofür u. a. Prämienrückstände von H. in den Jahren 1998 bis 2000 sowie im Jahr 2003, verschiedene Schadensmeldungen von Unternehmen und das persönliche Verhältnis mit finanziellen Zuwendungen zwischen dem Mitarbeiter S. der Beklagten und dem Geschäftsführer W. von H. sprächen.

Selbst wenn die Beklagte indessen Kenntnis von einzelnen Unregelmäßigkeiten bei H. in den 90er Jahren und seit 2000 gehabt haben sollte, folgt hieraus nicht, dass ihr positiv das von H. sowie ihrem Geschäftsführer W. betriebene Schneeballsystem bekannt war oder sie aktuelles und positives Wissen über die erheblichen Fehlbeträge und die Insolvenzreife der H.-Firmengruppe im Jahr 2000/2001 oder auch später hatte. Bloße Verdachtsmomente genügen für eine derartige aktuelle Kenntnis gerade nicht. Das gilt selbst dann, wenn der Beklagten diese Umstände aufgrund einfacher oder grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben sein sollten. Hierbei muss zunächst berücksichtigt werden, dass es sich im Verhältnis zur Anzahl der Transportvorgänge sowie dem Umfang des transportierten Geldes nicht um derart häufige und inhaltlich schwerwiegende Vorfälle handelte, dass sie auch für die Beklagte ohne weiteres und offensichtlich auf der Hand liegend nur mit einer massiven Liquiditätslücke sowie einem dauerhaft betriebenen Schneeballsystem zu erklären wären.

Entscheidend kommt hinzu, dass trotz möglicherweise zunächst aufgetretener Probleme diese tatsächlich von H. wieder "beseitigt" wurden und es weitgehend gerade nicht zur Notwendigkeit der Abwicklung von Versicherungsfällen kam. So heißt es auch im Strafurteil des Landgerichts Hildesheim ausdrücklich, Beschwerden der vom Schneeballsystem betroffenen Kunden habe es bis Anfang 2004 kaum gegeben (dort S. 41). Die den Kunden von Mitarbeitern der H.-Gruppe gegebenen Ausreden wie Computerprobleme, liegengebliebene Transportfahrzeuge, Personalprobleme, die Wetterlage u. a. hätten diese vielfach überzeugt. Einige größere Kunden hätten H. auch vereinbarungsgemäß Verzugszinsen in Rechnung gestellt und sich mit deren anstandsloser und prompter Bezahlung zufriedengegeben. So habe die H.-Gruppe alleine zwischen 2001 und Februar 2006 etwa 20 Mill. Euro Verzugszinsen gezahlt. Gab es aber gerade keine wesentlichen Kundenbeschwerden, die jedenfalls zu einer Eintrittspflicht der Beklagten führten, so musste diese auch keine positive Kenntnis von der desolaten wirtschaftlichen Lage von H. sowie dem dort praktizierten Schneeballsystem haben.

Dem entspricht auch das eigene Verhalten der Klägerin. Erst im Jahr 2005 kam es zu Zahlungsverzögerungen. Die H. deswegen in Rechnung gestellten Beträge wurden gezahlt. Die Versicherung musste nicht in Anspruch genommen werden. Dies gilt auch für die Zeit nach Wiederbegründung des Vertragsverhältnisses, die sich nur dadurch erklären lässt, dass die Klägerin sich von den Beteuerungen durch H. hat überzeugen lassen.

Da das Schneeballsystem jedenfalls noch bis weit in das Jahr 2005 hinein weitgehend reibungslos funktionierte, ist nicht ersichtlich, warum dann die Beklagte ihrerseits bereits 2001 Kenntnis von der Insolvenzreife und dem Schneeballsystem gehabt haben soll. Dass andere Kunden von H. andere Erfahrungen gemacht haben, ändert nichts. Der Vortrag der Klägerin insbesondere zu "N.", einem H.-Kunden, betrifft Vorgänge ab September 2005 (Anlagenkonvolut K 58), d. h. weniger als sechs Monate vor dem Zusammenbruch der H.-Unternehmensgruppe und erst zu einem Zeitpunkt, als längst der neue Vertrag zur Policen-Nr. ... geschlossen worden war. "N." zeigte mehrfach bereits "vorsorglich" gegenüber M. Schadensersatzansprüche an, und zwar regelmäßig sehr kurzfristig, wiederholt schon am übernächsten Tag nach Abholung. Offen blieben die geschuldeten Leistungen bis zum Zusammenbruch der H.-Unternehmensgruppe aber auch in diesem Fall nicht. Es ergibt sich daher auch nichts aus dem Anlagenkonvolut K 63, betreffend "N.", und zwar bereits im Herbst 2001, wobei es freilich nur um relativ geringe Beträge ging, wobei ersichtlich auch "N." selbst aus diesen Vorgängen keine Konsequenzen gezogen hat.

Ebenso kann allein aus dem Umstand der Freundschaft zwischen dem Geschäftsführer W. von H. und dem Mitarbeiter S. der Beklagten nicht geschlossen werden, dass die Beklagte konkret in das "Schneeballsystem" von H. eingeweiht worden wäre und Kenntnis von deren tatsächlicher wirtschaftlicher Lage hatte. Daran ändert auch der Umstand, dass dem Mitarbeiter S. von H. Geschenke gemacht worden sein sollen, nichts. Auch wenn diese erfolgt sind, folgt hieraus nicht, dass der Mitarbeiter S. der Beklagten positive Kenntnis von den tatsächlichen Verhältnissen bei H. hatte. Die Verantwortlichen bei H. hatten auch keine Veranlassung, Dritte vom Schneeballsystem wissen zu lassen. Gegen eine positive Kenntnis sprechen auch die Angaben des Geschäftsführers W. von H. anlässlich seiner polizeilichen Vernehmung vom 2. März 2006. Dort heißt es u. a.:

"Ich nehme an, dass die Versicherungen bis 2004 nicht wussten, dass wir nicht taggleich und fristgerecht einzahlten. Danach hat es Kunden gegeben, die dem Versicherer ein Fax schickten, dass sie nicht taggleich von uns Geld erhielten. Der Makler fragte dann bei uns nach und bekam die Quittung der Abendeinzahlung, so dass der Betrag für die Versicherung als eingezahlt nachgewiesen war. Auch hier nutzten wir wieder unsere üblichen Ausreden, mit denen wir die nicht taggleiche Einzahlung begründeten. Meines Wissens setzten sich nur die Kunden "No." und/oder "N." mit der Versicherung in Verbindung. Andere Kunden, die sich nicht beschwerten, wurden geschoben, d. h. die Rückzahlung um weitere Tage verzögert, weil ja das Geld bereits für die Beschwerdeführer verbraucht war. Ich erinnere mich noch an ein Gespräch aus Januar 2006, an dem ich mit H. und S. im I. in H. zusammen saß. Herr S. trug massiv vor, dass H. Kundengelder nicht taggleich einzahle. Er wollte wissen, ob das zutreffe und welche Gründe hierfür vorliegen. Ich nutzte die übliche Standardantwort. Nach meinem Eindruck stellte ihn das nicht restlos zufrieden. Ich bin der Meinung, dass er weitere Gespräche mit mir verlangte. Das weiß ich aber nicht genau. Er hatte zuvor erfahren, dass L. uns gekündigt hatte und war misstrauisch geworden. Herr S. hat sich auf mein Wort verlassen. Wir arbeiten seit ca. 15 Jahren zusammen. Es war schäbig von mir, ihn angelogen zu haben."

Nicht erheblich ist weiter der Umstand, dass der Versicherungsvertrag von der Beklagten im Jahre 1993 einmal gekündigt worden war. Abgesehen davon, dass dies bereits acht Jahre vor Abschluss der Police Nr. ... lag und damit keine sicheren Rückschlüsse auf den wirtschaftlichen Zustand von H. 2001/2002 zuließ, wurde der Vertrag 1993 ohnehin nur unter zusätzlich vereinbarten Auflagen fortgesetzt. Auch aus dem Umstand, dass die Beklagte 1997 von der Polizei P. Kenntnis von möglichen Veruntreuungen bei H. erhielt (s. Anlagen K 141, 142), denen sie immerhin teilweise (s. Anlagen K 143 und K 146), wenn auch möglicherweise nicht mit der gebotenen Sorgfalt, nachging, ohne dass sich konkrete Verdachtsmomente ergeben hatten (vgl. hierzu das von der N. H. in Auftrag gegebenen - kurzen - Bericht des vereidigten Buchprüfers und Steuerberaters K. vom 30. September 1997, Anlage K 144, und den weiteren Bericht der vereidigten Buchprüferin und Steuerberaterin W. vom 23. November 1997, Anlage K 145), folgt nicht, dass sie im Jahr 2001 über diesen einen Vorfall hinaus positive Kenntnis von einer Liquiditätslücke im dreistelligen Millionenbereich, der Insolvenzreife und dem von H. praktizierten Schneeballsystem gehabt hätte. Es kann deshalb auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Beklagte sich treuwidrig einer eigenen Kenntnis verschlossen hätte, so dass sie sich nach § 242 BGB oder in entsprechender Anwendung von § 162 BGB so behandeln lassen müsste, als hätte sie tatsächlich Kenntnis von den wirtschaftlichen Verhältnissen bei H. gehabt. Insbesondere eine entsprechende Anwendung von § 162 BGB kommt nicht schon dann in Betracht, wenn der Getäuschte den maßgeblichen Umstand fahrlässig, und sei es auch grob fahrlässig, nicht erkannt hat. Es geht vielmehr nur um solche Fälle, in denen der Geschädigte es versäumt, eine gleichsam auf der Hand liegende, durch einfache Nachfrage zu realisierende Erkenntnismöglichkeit wahrzunehmen und das Berufen auf Unkenntnis als Förmelei erscheint, weil jeder andere in der Lage des Geschädigten die Kenntnis gehabt hätte (BGH NJW 1998, 3192). Das ist hier nicht der Fall. Der Beklagten ist tatsächlich seinerseits auch kein Schadensfall durch H. oder einen Kunden gemeldet worden. Selbst wenn dann die zur Überprüfung in Auftrag gegebenen Gutachten sich nicht ausdrücklich mit der Frage einer Unterschlagung befassten, folgt hieraus nicht, dass die Beklagte sich treuwidrig einer Kenntnis vom Schneeballsystem und von der Insolvenzreife verschlossen hätte, die schon durch einfache Nachfrage hätte erreicht werden können. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte bewusst durch gezielte Falschinformationen die Polizei davon abhalten wollte, Ermittlungen bei H. hinsichtlich eines dort betriebenen Schneeballsystems durchzuführen.

Auf eine positive Kenntnis der Beklagten kann auch nicht aus den von der Klägerin erwähnten Prämienrückständen von H. geschlossen werden. Zwar befand sich H. hier mit der Zahlung der Prämien in den Jahren 1998 - 2000 und wiederum im Jahr 2003 in Rückstand und hielt auch den vereinbarten Tilgungsplan teilweise nicht ein. Letztlich wurden Zahlungen aber, wenn auch mit Verspätung, erbracht. Jedenfalls ist nicht ersichtlich, dass bei H. Zahlungsrückstände in einer Größenordnung vorgelegen hätten, die für die Beklagte, die Versicherungsschutz naturgemäß nur gegen Prämienzahlungen gewährt, Anlass gewesen wären, den Vertrag zu kündigen. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte wegen der Prämienrückstände bereits 1999 Kenntnis von einer Insolvenzreife von H. gehabt hätte. Dass es im Jahr 2003 nochmals zu Prämienrückständen gekommen sein soll, ändert nichts. Nicht nur, dass die Rückstände im Verhältnis zu dem gesamten Prämienaufkommen gesehen werden müssen, hat H. auf die Rückstände erhebliche Teilzahlungen in sechsstelliger Höhe erbracht. Es darf überdies nicht vernachlässigt werden, dass H. ein über die Jahre und Jahrzehnte ständig wachsendes Unternehmen war, das sich Marktanteile dadurch verschaffte, dass es seine Leistungen zu besonders niedrigen Preisen anbot. Dass dies dazu führen konnte, dass es zu Liquiditätsproblemen kam, lag jedenfalls nicht fern und musste kein Grund zu besonderer Besorgnis bei der Beklagten sein. Von Insolvenzreife wegen Zahlungsunfähigkeit im Sinne von § 17 Abs. 2 InsO musste die Beklagte nicht allein wegen der verzögerten Prämienzahlung ausgehen. An einer Einstellung der Zahlungen (§ 17 Abs. 2 Satz 2 InsO) fehlte es bis zum Zusammenbruch der H.-Unternehmensgruppe.

Ist somit davon auszugehen, dass die Beklagte bei Abschluss der neuen Police ... keine konkrete Kenntnis hatte, so ist das Verschweigen dieser Umstände auch kausal für den Abschluss des weiteren Vertrages zur Policen-Nr. ... geworden. Es ist nicht ersichtlich, dass sie den Vertrag auch bei Kenntnis dieser Risiken abgeschlossen hätte. Die Risiken, die für die Beklagte mit einer - den Schaden immer weiter erhöhenden - Fortführung des Schneeballsystems unter der neuen Police verbunden waren, waren weitaus höher als das Risiko, bei einer Beendigung der Vertragsbeziehung von H.-Kunden noch wegen bereits eingetretener Schäden aus der Police ... in Anspruch genommen zu werden. Ohne Erfolg macht die Klägerin in diesem Zusammenhang auch geltend, es fehle bereits an einer Irrtumserregung bei der Beklagten, da nicht ersichtlich sei, welcher konkrete Mitarbeiter hier getäuscht wurde. Getäuscht wurden tatsächlich alle Mitarbeiter, die bei der Beklagten in die Vertragsverhandlungen im Jahre 2001 eingebunden waren. Einer namentlichen Benennung jedes einzelnen Mitarbeiters bedarf es hierzu nicht.

dd) Die Beklagte hat den Versicherungsvertrag mit der Policen-Nr. ... auch wirksam mit Schreiben vom 8. Januar 2007 angefochten.

Hierbei kommt es zunächst nicht darauf an, dass die Beklagte nicht sämtliche Anfechtungsgründe im Einzelnen in diesem Schreiben dargelegt hat. Ausreichend ist es vielmehr, wenn für den Anfechtungsgegner erkennbar ist, auf welchen tatsächlichen Grund die Anfechtung gestützt werden soll (vgl. Palandt - Heinrichs, BGB, § 143, Rdnr. 3). Dies wird hier dadurch hinreichend deutlich, dass die Beklagte in dem Anfechtungsschreiben auf das bereits vor dem Jahr 2001 verwendete Schneeballsystem bei H. mit der Zweckentfremdung von Kundengeldern sowie die bestehende erhebliche Liquiditätslücke verwiesen hat. Zusätzliche erklärende Angaben waren in diesem Schreiben nicht nötig.

Ferner wird aus dem Inhalt des Schreibens auch klar, auf welche Gesellschaften der "H.-Gruppe" sich die Anfechtungserklärung beziehen soll. Hierbei handelt es sich auch nicht um jeweils selbständige Versicherungsverträge, sondern um den einheitlichen Vertrag zur Policen-Nr. ..., der auch in dem Versicherungsschein zur Valorenversicherung unter Nennung sämtlicher Versicherungsnehmer der "H.-Gruppe" zusammengefasst worden ist. Insbesondere gibt es keine Grundlage für die Annahme, zwischen der S. Service und der Beklagten habe ein eigenständiger Versicherungsvertrag bestanden (s. a. bereits oben unter aa) a. E.). Infolgedessen ist es unerheblich, wenn im weiteren Verlauf des Schreibens nur von H. bzw. der "H.-Gruppe" gesprochen wird. Ob ein Anfechtungsgrund im Verhältnis zu jeder der dort genannten Gesellschaften bestand, ist unerheblich, da H. als Ganzes zu betrachten ist und es dann an einem Anfechtungsgrund nicht fehlt. Hinzu kommt, dass es wegen des durch den Geschäftsführer W. systematisch betriebenen Schneeballsystems, welches er mit mittäterschaftlicher Unterstützung durch die übrigen im Strafverfahren vor dem LG Hildesheim Verurteilten W., D. und K. durchführte, ohnehin nicht im einzelnen darauf ankommt, ob bei jeder der in der Anfechtungserklärung genannten Gesellschaften jeweils isoliert die Deckungslücken vorhanden waren, das Schneeballsystem betrieben wurde und Insolvenzreife bestand. Es handelt sich um ein einheitlich durch den Geschäftsführer W. gesteuertes Konglomerat von Unternehmen, die alle dem Zweck der Durchführung des Unternehmenszwecks Geldtransport und -bearbeitung dienten. Die einzelnen Gesellschaften wirkten hierbei arbeitsteilig zusammen und das Schneeballsystem mit den aufgehäuften Verlusten ist ihnen angesichts der Identität der handelnden Personen einheitlich zuzurechnen. Darauf, dass die H.-Gruppe als solche nicht rechtsfähig ist, kommt es dabei entgegen der Ansicht der Klägerin nicht an. Die Beklagte konnte daher den Vertrag mit allen Unternehmen der "H.-Gruppe" gleichermaßen anfechten. Ein gesondertes Abstellen gerade auf die S. Service kommt vor diesem Hintergrund nicht in Betracht. Bereits bei Abschluss des Rahmenvertrages mit der Klägerin gehörte sie, deren Geschäftsführer ausweislich des von der Klägerin als Anlage K 166 vorgelegten Organigramms ebenfalls Herr W. war, zur H.-Gruppe. Das geht zwar aus dem Rahmenvertrag nicht hervor, vielmehr ist dort, möglicherweise irreführend, davon die Rede, dass, so § 1 des Vertrages, sie sich der H. T. GmbH als Subunternehmerin bedienen darf (was aber nur für die enge Verknüpfung zwischen den einzelnen H.-Unternehmen spricht), doch ergibt sich daraus für die Klägerin im Verhältnis zur Beklagten nichts.

Die Anfechtungserklärung der Beklagten ist auch nicht nach § 174 BGB unwirksam. Hierbei kommt es auf die Frage, ob die Beklagte die Versicherung zugleich wirksam und in Vollmacht der Mitversicherer angefochten hat, nicht an, so dass die weitere Frage, ob der Insolvenzverwalter von H. und/oder die Klägerin die Anfechtung wegen fehlender Vollmachten zurückweisen konnten, offen bleiben kann, und auch nicht entschieden werden muss, ob die Beklagte die Anfechtung wirksam wiederholt hat. Vorliegend liegt nämlich eine "offene Mitversicherung" vor, da sich aus der Anlage zur Versicherungspolice ergibt, dass die Beklagte an dieser zuletzt mit 62,5 % beteiligt war. In diesen Fällen der offenen Mitversicherung schließt der Versicherungsnehmer rechtlich selbständige Verträge mit den einzelnen Versicherungsnehmern, mögen diese auch formal in einem Vertragstext gebündelt sein (Prölss/Martin, VVG, 27. Aufl., vor § 58, Rdnr. 3). Da die Klägerin die Beklagte ohnehin nur auf deren Anteil von 62,5 % in Anspruch nimmt und die Beklagte jedenfalls ihre eigene Erklärung mit Schreiben vom 8. Januar 2007 formal wirksam angefochten hat, ist das Schicksal der Anfechtung hinsichtlich der übrigen Mitversicherer unerheblich.

Ferner hat die Beklagte auch die Anfechtungsfrist des § 124 BGB eingehalten. Gemäß § 124 BGB hat die Anfechtung innerhalb Jahresfrist zu erfolgen, wobei die Frist im Falle der arglistigen Täuschung mit dem Zeitpunkt beginnt, in welchem der Anfechtungsberechtigte die Täuschung entdeckt. Erforderlich hierfür ist, dass der Anfechtungsberechtigte positive Kenntnis von den die Anfechtung begründenden Umständen erlangt hat. Zwar ist es hierfür nicht erforderlich, dass der Anfechtungsberechtigte alle Einzelheiten der Täuschung kennt, so dass es entscheidend auf den Gesamteindruck ankommt. Allerdings genügt ein bloßer Verdacht oder das Kennenmüssen nicht (BGH WM 1973, 751. Palandt-Heinrichs/Ellenberger, § 124, Rdnr. 2).

Eine derart sichere Kenntnis der Beklagten vor dem 8. Januar 2007 lässt sich indessen gerade nicht feststellen. Auch hier kommt es nicht darauf an, ob der Beklagten selbst oder über den Versicherungsmakler M. GmbH in den Jahren 2001 bis 2006 einzelne Schadensfälle gemeldet wurden, sondern entscheidend ist, ob die Beklagte Kenntnis von den Umständen hatte, auf die sie letztlich die Anfechtung gestützt hat, nämlich von dem von H. praktizierten Schneeballsystem sowie der bei dem Unternehmen bereits bestehenden erheblichen Liquiditätslücke, die faktisch zur Insolvenzreife führte. Hierfür ist indessen nichts ersichtlich. Tatsächlich sind in dem Zeitraum vor dem letztlich erfolgten Zusammenbruch des Schneeballsystems mit der Durchsuchung am 17. Februar 2006 und dem Stellen des Insolvenzantrages am 20. Februar 2006 regelmäßig Zahlungen durch H. an seine Kunden erfolgt, mögen diese auch teilweise mit gewisser Verspätung erfolgt sein. Entsprechend ist auch im Strafurteil des Landgerichts Hildesheim festgestellt, dass ab September 2005 zwar mehrere Großkunden wie R. und E. bei verzögerten Geldauszahlungen durch zügige Schadensanzeige die Beklagte informierten. Da sie ihr Geld aber dann noch erhielten, nahmen sie diese Anzeigen jeweils wieder zurück (vgl. S. 43 des Strafurteils). Es ist jedenfalls nicht ersichtlich, dass die Beklagte vor dem 8. Januar 2006 bereits sichere Kenntnis von den im Zeitpunkt des Neuabschlusses des Vertrages zum 1. Dezember 2001 bestehenden gravierenden Liquiditätsschwierigkeiten der "H.-Gruppe" erlangt hatte, die sich in diesem Zeitraum durchgehend auf einen dreistelligen Millionenbereich bezogen (vgl. S. 49 des Strafurteils), oder ihr das von H. betriebene Schneeballsystem bekannt gewesen wäre.

ee) Das Anfechtungsrecht der Beklagten ist auch nicht ausgeschlossen.

(1) Die Versicherungspolice ... enthält entgegen der Auffassung der Klägerin einen derartigen Ausschluss des Rechtes, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten, an keiner Stelle. Zwar bestimmt Ziffer 13.4, dass Verstöße gegen Obliegenheiten, sonstige Rechtspflichten und Sicherheitsauflagen durch die Versicherungsnehmerin den Versicherungsschutz nicht beeinträchtigen, wobei diese Vereinbarung ausschließlich zugunsten der jeweiligen Auftraggeber, d. h. hier zugunsten der Klägerin gilt. Diese Vorschrift bezieht sich indessen, wie bereits die Überschrift des Abschnitts aussagt, lediglich auf Obliegenheitsverletzungen, d. h. auf Verstöße von H. während der laufenden Vertragszeit. Hiervon werden etwa Verstöße gegen Anzeigeobliegenheiten, Mitwirkungspflichten und Regelungen zur Sicherheit der Transporte umfasst. Eine arglistige Täuschung liegt dagegen bereits vor Vertragsschluss und beeinflusst dessen Zustandekommen und somit das gesamte Schicksal des Vertrages von Beginn an. Mit einer Obliegenheit, sonstigen Rechtspflicht oder Sicherheitsauflagen während des laufenden Vertrages hat dies demgegenüber nichts zu tun.

Die Klausel kann auch aus der Sicht von H. als verständiger Versicherungsnehmerin oder auch aus der Sicht der Klägerin als Versicherter nicht dahin ausgelegt werden, dass sie einen Verzicht der Beklagten darauf begründen würde, sich gegenüber dem Versicherten auf eine arglistige Täuschung seitens des Versicherungsnehmers zu berufen. So konnte die Klägerin diese Bestimmung vernünftigerweise nicht dahin verstehen, dass die Beklagte sich für den Fall einer überhaupt erst zum Vertragsschluss führenden arglistigen Täuschung durch H. des Rechts begeben wollte, dieses treuwidrige Verhalten von H. als Vertragspartnerin auch ihr als Versicherte entgegenzuhalten (vgl. für einen ähnlichen Fall auch OLG Düsseldorf, VersR 2006, 785. ferner Urteil des LG Köln vom 22. Oktober 2008, 20 O 204/07, VersR 2009, 1488). Anderenfalls wären Unredlichkeiten auf Seiten des zukünftigen Versicherungsnehmers jedenfalls im Verhältnis zum Versicherten sanktionslos Tür und Tor geöffnet, was ersichtlich nicht der erkennbaren Interessenlage der Beklagten entsprach, die nicht den mindesten Anlass hatte, sich ihres Anfechtungsrechts wegen arglistiger Täuschung zu begeben. Entsprechendes musste sich auch der Klägerin als vernünftiger objektiver Dritter aufdrängen. Sie kann nicht redlicherweise davon ausgehen, Versicherungsschutz aus einem wegen arglistiger Täuschung von Anfang an nichtigen Vertrag zu erhalten. Aus diesen Gründen vermag auch die insoweit entgegenstehende Entscheidung des LG Hamburg vom 20. September 2007 (409 O 53/06) nicht zu überzeugen.

Soweit das OLG Düsseldorf demgegenüber in seinem Urteil vom 5. November 2008 (I - 18 U 188/07), auf das die Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 19. Januar 2009 ausdrücklich Bezug genommen hat, das Anfechtungsrecht im Fall einer Werttransportversicherung für ausgeschlossen erachtet hat, handelt es sich um Versicherungsbedingungen, die mit den vorliegenden nicht identisch sind. Dort war in Ziffer 9.3.3 der Bedingungen, wie sie dem Senat aus anderen Verfahren bereits bekannt sind, im Abschnitt "Bestimmungen für den Schadenfall" bestimmt, dass den Entschädigungsansprüchen der Aufraggeber Einwendungen, gleich welcher Art, aus dem Deckungsverhältnis nicht entgegengehalten werden können. Das gelte insbesondere für die Berufung auf Leistungsfreiheit, auf mangelnde Haftung des Versicherungsnehmers und Nichtzahlung der Prämie. Diese Regelung geht damit deutlich weiter als die hier verwendete Bestimmung, die lediglich davon spricht, dass Verstöße gegen Obliegenheiten, sonstige Rechtspflichten oder Sicherheitsauflagen durch die Versicherungsnehmerin den Versicherungsschutz nicht beeinträchtigen. Eine weitergehende Erstreckung auf Einwendungen jedweder Art aus dem Deckungsverhältnis einschließlich des Rechts der Beklagten, sich auf Leistungsfreiheit zu berufen, ist hier wegen des engeren Wortlauts der Klausel gerade nicht vereinbart worden. Infolgedessen kann auch die weitere Frage, ob eine derartige Klausel, die einen Verzicht auf alle Einwendungen aus dem Deckungsverhältnis vorsieht, sich überhaupt auf die Anfechtung des Vertrages wegen arglistiger Täuschung erstreckt (so die Ansicht des OLG Düsseldorf), oder ob sie voraussetzt, dass überhaupt ein Deckungsverhältnis besteht, woran es bei arglistiger Täuschung fehlt (so die Ansicht des LG Köln im Urteil vom 22. Oktober 2008, 20 O 204/07, VersR 2009, 1488, zu einer identischen Klausel wie im Fall des OLG Düsseldorf), offen bleiben.

Es mag zwar zutreffen zu sagen, der Versicherungsschutz für die Versicherten wäre nur unvollkommen, wenn der Versicherer den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anfechten könne, weil der Versicherungsnehmer bereits bei Vertragsschluss unentdeckt Kundengelder veruntreut habe. Dies vermag in der Sache aber keine andere Beurteilung zu rechtfertigen. Umgekehrt hätte dies nämlich zur Folge, dass die Beklagte als Versicherer schutzlos jeder Art von arglistigen Täuschungen des Versicherungsnehmers bei Vertragsschluss ausgeliefert wäre, wenn sie in jedem Fall gegenüber den Versicherten weiter einstandspflichtig wäre. Ein derartig weitgehender Ausschluss des Anfechtungsrechts wegen arglistiger Täuschung würde, wenn er tatsächlich gewollt gewesen sein sollte, eine ausdrückliche Regelung im Vertrag voraussetzen, an der es gerade fehlt. Infolgedessen stellt Ziffer 13.4 der Bedingungen hier weder eine Ausnahme von § 334 BGB für die arglistige Täuschung bei Vertragsschluss dar noch kann diese Regelung oder der weitere Inhalt des Versicherungsvertrages dahin verstanden werden, die Beklagte wolle die Klägerin und andere Versicherte in der Sache so stellen als seien diese selbst die Versicherungsnehmer. Eine derartige vertragliche Regelung ist gerade nicht getroffen worden. Hätte die Klägerin einen derart weitgehenden Versicherungsschutz gewünscht, der völlig unabhängig von dem Rechtsverhältnis von H. zu seinem Versicherer ist, so hätte sie als eigenständige Versicherungsnehmerin selbst einen Versicherungsvertrag über die Transportrisiken schließen müssen. Wenn sie hierauf aus Kostengründen und/oder zur Verwaltungsvereinfachung verzichtet, fällt das alleine in ihren Risikobereich.

Auch aus weiteren Bestimmungen des Vertrages lässt sich ein Ausschluss des Anfechtungsrechts nicht herleiten. Ziffer 6.1 der Bedingungen bestimmt zwar, dass die bei Abschluss dieser Police zu erfüllende Anzeigepflicht erfüllt ist. Hierbei geht es jedoch, wie sich aus der Abschnittsüberschrift "Deklarationspflicht" und den weiteren Regelungen in Ziffer 6.2 - 6.4 ergibt, nicht um jedwede Anzeigen gefahrerheblicher Umstände nach §§ 16 ff. VVG, sondern nur um bestimmte vom Versicherungsnehmer zu machende Mitteilungen, die für die Prämienberechnung der Beklagten von Bedeutung sind, wie die Mitteilung über das für die Transporte erzielte Entgelt in Ziffer 6.2, oder die sich auf den Umfang der Deckung beziehen, wie die Mitteilung über aus Tresoren durchzuführende Entnahmen in Ziffer 6.3. Demgegenüber kann gerade auch mit Rücksicht auf den nur eingeschränkten Anwendungsbereich von Ziffer 13.4 die Klausel nicht dahin verstanden werden, dass die Beklagte H. damit einen "Blankoscheck" des Inhalts erteilt hätte, sämtliche gefahrerheblichen Umstände nach §§ 16 ff. VVG angezeigt zu haben. Das würde einen Verzicht der Beklagten bedeuten, selbst im Verhältnis zu H. (die Regelung ist nicht auf das Verhältnis zu den Versicherten beschränkt) den Vertrag bei von dieser verübter arglistiger Täuschung anzufechten. Da ein derart weitgehender Verzicht der Beklagten, sich selbst bei betrügerischem Verhalten des Vertragspartners nicht von dem Vertrag lösen zu können, gänzlich ungewöhnlich wäre, hätte hierfür in jedem Fall eine eindeutige Regelung getroffen werden müssen. An dieser fehlt es indessen.

Soweit Ziffer 10 der Bedingungen der Versicherungsnehmerin unter bestimmten Voraussetzungen eine Gefahrerhöhung gestattet, bezieht sich die Vorschrift wie auch die §§ 23 ff. VVG nur auf Gefahrerhöhungen nach Vertragsschluss. Bereits bei Vertragsschluss verschwiegene Umstände, die eine Verletzung der Anzeigeobliegenheit nach §§ 16 ff. VVG begründen, stellen demgegenüber keine Gefahrerhöhung dar (BGH VersR 1979, 73. OLG Köln r+s 2006, 379. OLG Karlsruhe VersR 2004, 374. HKVVG/Karczewski, § 23 Rdnr. 11). Ein Ausschluss des Anfechtungsrechts lässt sich hieraus mithin nicht herleiten. Ziffer 14.4 betrifft ferner nur die vorzeitige Aufhebung des Vertrages aus wichtigem Grund bei vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verstößen gegen Obliegenheiten, welche an eine Frist von 3 Monaten gebunden ist. Ein Ausschluss des Rechts des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung über bei Vertragsschluss verschwiegene Umstände anzufechten, lässt sich hieraus nicht entnehmen. Ziffer 15.3 enthält schließlich lediglich Regelungen zur Mitversicherung und zur Führungsklausel, ist hier mithin für die Anfechtung der Beklagten lediglich für ihren Versicherungsanteil unbeachtlich.

(2) Auch ein gesetzlicher Ausschluss des Anfechtungsrechts kommt nicht in Betracht. Zunächst folgt dies nicht aus einer Verletzung der Nachfrageobliegenheit seitens der Beklagten. Insoweit hält der Bundesgerichtshof an seiner früheren Rechtsprechung, wonach der Versicherungsnehmer sich bei arglistiger Verletzung der Anzeigeobliegenheit auf eine Verletzung einer Nachfrageobliegenheit seitens des Versicherers berufen kann, ausdrücklich nicht mehr fest (VersR 2007, 96).

Die Anfechtung ist ferner nicht nach § 123 Abs. 2 S. 2 BGB ausgeschlossen. Insoweit kommt es nicht darauf an, ob die Klägerin die von H. begangene Täuschung kannte oder kennen musste. Die Vorschrift des § 123 Abs. 2 S. 2 BGB findet nämlich zugunsten des Versicherten bei einer Versicherung für fremde Rechnung keine Anwendung (vgl. OLG Düsseldorf VersR 2006, 785. LG Köln VersR 2009, 1488. Palandt-Heinrichs/Ellenberger, § 123, Rdnr. 12. Bruck/Möller/ Sieg, VVG, 8. Aufl., § 74, Rdnr. 30). Dritter ist nämlich nur der am Geschäft Unbeteiligte, nicht dagegen derjenige, der auf Seiten des Erklärungsempfängers steht. Davon ist bei dem Versicherten im Verhältnis zum Versicherungsnehmer indessen auszugehen, wie sich auch aus der Wertung des § 79 Abs. 1 VVG ergibt (vgl. BGH VersR 1991, 1404). Ihr ist zu entnehmen, dass der Versicherte bei der Fremdversicherung dem Versicherungsnehmer grundsätzlich gleichsteht (Prölss/Martin, § 79, Rdnr. 1. HK - Muschner, § 47, Rdnr. 3). Entsprechend kann der Versicherer dem Versicherten gem. § 334 BGB grundsätzlich alle Einwendungen entgegensetzen, die aus seinem Vertragsverhältnis zum Versicherungsnehmer resultieren (BGH VersR 1967, 343). Hierzu zählt auch das Recht zur Anfechtung wegen arglistiger Täuschung. Dieses Ergebnis ergibt sich ferner aus einem Umkehrschluss zu § 158 i VVG. Dort ist für den Bereich der PflichtHaftpflichtversicherung geregelt, dass die Leistungspflicht des Versicherers gegenüber dem Versicherten auch bei Leistungsfreiheit gegenüber dem Versicherungsnehmer bestehen bleibt, es sei denn, dass dem Versicherten die zugrunde liegenden Umstände bekannt oder grob fahrlässig nicht bekannt waren. Im Bereich der Feuerversicherung bestimmte § 102 Abs. 1 S. 2 VVG darüber hinaus sogar in jedem Fall ein Fortbestehen der Leistungspflicht des Versicherers gegenüber dem Realgläubiger auch für den Fall der Anfechtung des Vertrages. Für die übrigen Fälle der Fremdversicherung bleibt es demgegenüber dabei, dass der Versicherer seine Leistungsfreiheit gegenüber dem Versicherungsnehmer ohne weiteres auch dem Versicherer entgegenhalten kann.

ff) Die Beklagte hat den Fortbestand des Versicherungsvertrages auch nicht gem. § 144 BGB bestätigt. Erforderlich hierfür ist ein Verhalten, das den Willen offenbart, trotz der Anfechtbarkeit an dem Rechtsgeschäft festzuhalten (vgl. Palandt-Heinrichs, § 144 Rdnr. 2). Jede andere den Umständen nach mögliche Deutung muss ausgeschlossen sein. Eine Bestätigung setzt daher in der Regel voraus, dass der Bestätigende die Anfechtbarkeit kannte oder mit ihr rechnete (BGHZ 129, 377). Eine derartige Bestätigung seitens der Beklagten ist hier nicht ersichtlich. Auch wenn diese in den Jahren 2001 bis 2006 Kenntnis von einzelnen Unregelmäßigkeiten durch H. gehabt hat, bedeutet dies nicht, dass sie zugleich Kenntnis von dem generell praktizierten Schneeballsystem, der erheblichen Liquiditätslücke sowie der Insolvenzreife von H. bereits bei Vertragsschluss zum 1. Dezember 2001 gehabt hätte. Keine Bestätigung liegt aus diesem Grund ferner in der Versicherungsbestätigung vom 21. Dezember 2005 (Anlage K 6). Es ist nicht erkennbar, dass die Beklagte zu diesem Zeitpunkt positive Kenntnis von dem Schneeballsystem und den Liquiditätsschwierigkeiten von H. bereits Ende 2001 hatte. Zum Erklärungswert des vom 1. März 2006 datierenden Musters einer Versicherungsbestätigung (Anlage K 150), das einen Einverständnisvermerk der Beklagten enthält, kann auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil verwiesen werden (S. 16 f.). Zu Durchsuchungen bei H. und zu Verhaftungen war es nicht einmal zwei Wochen vorher gekommen, andererseits erfolgte die Anfechtung erst im Folgejahr. Als Bestätigung durfte die Klägerin angesichts der strengen Anforderungen, die an § 144 BGB gestellt werden, das bloße Muster der Versicherungsbestätigung daher nicht verstehen.

gg) Rechtsfolge der wirksamen Anfechtung der Police Nr. ... ist gem. § 142 Abs. 1 BGB, dass diese von Anfang an nichtig ist. Aus ihr kann die Klägerin mithin keine Ansprüche herleiten.

Dabei ist vom Abschluss eines Neuvertrages zur Policen-Nr. ... auszugehen, der an die Stelle des bisherigen Vertrages ... getreten ist, so dass die Anfechtung des Vertrages Nr. ... zur Unwirksamkeit dieses gesamten Vertrages von Anfang an führt, nicht dagegen lediglich zur Unwirksamkeit in ihm enthaltener Änderungsbestimmungen mit der Folge, dass der frühere Vertrag ... fortgelten würde. Der Senat hat dies in seinen früheren Entscheidungen im Einzelnen begründet. Da der Vortrag der Klägerin wesentlich neue Argumente nicht enthält, verweist der Senat auf die Ausführungen in seinem Urteil vom 26. März 2009 (8 U 170/08, Landgericht Hannover 6 O 286/07), an denen er festhält. Es heißt dort:

"(1) Treffen Parteien eines Versicherungsvertrages von diesem abweichende Vereinbarungen, so kann es sich entweder um eine bloße Abänderung des bestehenden Vertrages oder um dessen Aufhebung und den Abschluss eines neuen Vertrages handeln (vgl. OLG Saarbrücken, VersR 2007, 1681. OLG Köln, VersR 2002, 1225. Römer/Langheid, § 38 Rdnr. 6. Prölss/Martin, § 38 Rdnr. 4). Maßgebend ist der anhand der §§ 133, 157 BGB unter Berücksichtigung des objektiven Empfängerhorizonts zu ermittelnde Parteiwille. Hierbei kommt dem Umstand, dass überhaupt ein neuer Versicherungsschein und nicht nur ein Nachtrag ausgestellt wurde, nur geringe Bedeutung zu. Maßgebend sind nicht derartige formale Umstände, sondern es ist darauf abzustellen, welcher Art die angestrebten Veränderungen der vertraglichen Beziehungen sind. Für einen vollständig neuen Versicherungsvertrag kann sprechen, wenn in der Gesamtheit erhebliche Neuregelungen des versicherten Risikos, der Versicherungssumme, der Prämienhöhe, der Versicherungsdauer und des Inhalts der vereinbarten AVB erfolgt sind (vgl. OLG Saarbrücken, a. a. O.. HKVVG/ Karczewski, § 37 Rdnr. 5). Wegen der weitreichenden Folgen der Ersetzung des bisherigen Versicherungsschutzes durch einen neuen Versicherungsvertrag muss ein dahingehender Vertragswille deutlich zum Ausdruck kommen. Auch unter Zugrundelegung dieser strengen Anforderungen ist vorliegend vom Abschluss eines vollständig neuen Vertrages und nicht nur von der Abänderung des alten Vertrages auszugehen. Insoweit ist an der bisherigen Rechtsprechung des Senats in den Urteilen vom 19. September 2008 - 8 U 11/08 - und 8 U 63/08 - und vom 29. Januar 2009 8 U 41/08 , 8 U 93/08 - und - 8 U 94/08 - festzuhalten.

Zunächst ist die bisherige Transportversicherung zur Policen-Nr. ... in eine sog. Valorenversicherung zur Policen-Nr. ... umgestaltet worden. Dass es sich hierbei auch nach dem Willen der Vertragspartner nicht bloß um eine Änderung des bisherigen Vertrages handeln sollte, belegt bereits des Schreiben der Maklerin M. GmbH an H. vom 26. November 2001, in dem sie darauf verweist, "auftragsgemäß haben wir diese Deckung per 1.12.2001, 0.00 Uhr, in Kraft gesetzt" und die übersandten Auflagen und Sicherheitsvorschriften seien "Bestandteil des neu abgeschlossenen Vertrages und ersetzen alle bisherigen Vereinbarungen" (Anl. B 25).

Ferner haben sowohl die Beklagte als auch die M. GmbH in verschiedenen Mitteilungen während der laufenden Vertragsverhandlungen jeweils von einer "Neuordnung der Verträge" gesprochen, so die Beklagte in den Schreiben vom 22. Oktober 2001 (Anl. B 39) und 25. Oktober 2001 (Anl. K 145) sowie die M. GmbH am 23. Oktober 2001 (Anl. B 40). Ferner wurde H. durch die M. GmbH mit Schreiben vom 5. Dezember 2001 die "1. Rate" für die Prämie zur Police ... in Rechnung gestellt (Anl. K 147) und unter dem 23. Juli 2002 die "Endabrechnung 01.01.2001 - 30.11.2001" für die Police ... erteilt (Anl. K 149). Unerheblich ist demgegenüber, dass die Beklagte für die interne Abwicklung eine einheitliche Ordnungsnummer ... führte. Das betrifft lediglich die interne Handhabung der Geschäftsbeziehung der Beklagten mit H., bedeutet aber nicht, dass es sich bei sämtlichen Vorgängen unter dieser Nummer immer um denselben Vertrag handeln würde, was sich etwa an der H. Geld und W.T. GmbH, L., zeigt, für die unstreitig ein eigenständiger Vertrag zur Policen Nr. ... bestand, bei dem die Beklagte aber auch im Verhältnis zu ihr die Nummer ... verwendete (Bl. 799 d. A., Anl. B 37).

Aber auch in der Sache liegen wesentliche Änderungen im Versicherungsschutz vor. Das ergibt sich nicht nur aus einem unmittelbaren Vergleich der vorliegenden Policen ... (Anl. K 41 und B 24) und ... (Anl. K 3. Stand: 1. Dezember 2004), sondern auch aus den sonstigen Unterlagen, die den Regelungszustand zum 1. Dezember 2001 ausweisen. Zwar gibt es keine genau auf diesen Stichtag bezogene Police. Allerdings lässt sich aus dem Schriftverkehr zwischen der Beklagten und der M. GmbH bis zum Abschluss der Police ... zum 1. Dezember 2001 deren Inhalt ermitteln (vgl. Anl. B 38 - 42, K 144 - 146). Insbesondere wird der Stand zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Police durch die Deckungsnote vom 30. November 2001 mit einem Vermerk eines Sachbearbeiters der Beklagten dokumentiert (Anl. B 41).

Zunächst war die Neuordnung zum 1. Dezember 2001 mit einer Erhöhung der Beteiligung der Beklagten von 30 % (vgl. Zeichnungslisten Anl. K 155 - 158) auf 40 % (Anl. B 41) und dann später ab dem 1. Dezember 2002 noch einmal auf 62,5 % (Anl. K 151) - verbunden. Dieses neue Beteiligungsverhältnis der Beklagten stellte für sie die Übernahme eines gegenüber dem bisherigen Vertrag deutlich erhöhten Risikos dar. Die Erhöhung der Beteiligungsquote von 30 % auf 40 % ist auch erst mit der Police ... und noch nicht unter der Geltung des früheren Vertrages zur Police ... erfolgt. So ist etwa die Prämienberechnung für das anteilige Versicherungsjahr vom 1. Januar 2001 bis 30. November 2001 auf der Basis des bisherigen Anteils der Beklagten von 30 % vorgenommen worden. Die Klägerin hat auch keine Zeichnungsliste vorlegen können, aus der sich eine Beteiligung der Beklagten von 40 % bereits zur Police ... ergibt. Der weitere Schriftverkehr im Jahr 2001 vor Abschluss des neuen Vertrages zur Police ... belegt ebenfalls nicht, dass es bereits unabhängig von der Neugestaltung des Vertrages bereits unter der Police ... zu einer Erhöhung der Beteiligungsquote kommen sollte. Wie dem Schriftwechsel zwischen der M. GmbH und der Beklagten (Anl. B 38 - 42, K 144 - 146) zu entnehmen ist, kam es im Herbst 2001 immer wieder zu Verhandlungen über einzelne Inhalte des zu schließenden Vertrages während der noch laufenden Vertragsverhandlungen, weshalb die Beklagte zwar bereits einmal mit Schreiben vom 22. Oktober 2001 eine Erhöhung des Deckungsanteils auf 40 % zum 1. November 2001 bestätigte (Anl. B 39), es dann aber weitere Ergänzungen der Beklagten "zu den Deckungsnoten ... bis ... " gab (vgl. Schreiben vom 25. Oktober 2001, Anl. K 145), weshalb die endgültige Deckungsnote ... mit dem Anteil von 40 % dann auch erst zum 1. Dezember 2001 galt (Anl. B 41).

Eine weitere wesentliche Änderung lag darin, dass bei der Police ... noch insgesamt acht namhafte Kunden von H. ausdrücklich vom Versicherungsschutz ausgenommen wurden, u. a. C. S. ..., T. D., S., W. , A. (Anl. B 24), während dies bei der Police ... nur noch ein Kunde war. Auch das war mit einer deutlichen Risikoerhöhung für die Beklagte verbunden, weil das Volumen des versicherten Geldes insbesondere durch die Einbeziehung der Lebensmittelketten deutlich erhöht wurde.

Weiter ist zu berücksichtigen, dass der Zeitpunkt des Inkrafttretens der Police ... mit der Umstellung von DM auf Euro zusammenfiel, so dass eine gänzliche Neuordnung des versicherten Risikos wegen des in dieser Übergangsphase drastisch erhöhten Transportvolumens erforderlich war. So heißt es in einem Schreiben der M. GmbH vom 25. Januar 2007 (Anl. B 26):

" ... , war tragender Grund für die Neuordnung des Versicherungsvertrages die EuroEinführung. Anzumerken ist in diesem Zusammenhang, dass der Großteil der damals beteiligten Versicherer noch vor der EuroUmstellung das Geschäft im Bereich Geldtransportversicherung aufgegeben haben. Dies führte dazu, dass zum damaligen Zeitpunkt gewisse Kapazitätsengpässe bestanden, um die für H. notwendigen Summenerhöhungen (maximal) zu realisieren. Auch die M. Vers. AG konnte die erforderlichen Maxima damals nicht darstellen, mit der Folge, dass M. damals in Abstimmung mit H. eine Lösung über den Londoner Markt realisierte (Exzess-Deckung). Aus diesem Grund wurde seit dem materiellen Versicherungsbild der Valorenversicherung Nr. ... eine Struktur der Grunddeckung und Exzessdeckung installiert."

Diese Währungsumstellung von DM auf € machte eine Neuordnung des Versicherungskonzeptes gerade auch für die Beklagte erforderlich, weil andere Mitversicherer gar nicht oder jedenfalls zunächst nicht mehr bereit waren, sich an der Versicherung über den 31. Dezember 2001 hinaus zu beteiligen (Bl. 487f. d. A.). Gerade dieser angekündigte bzw. erfolgte Ausstieg anderer Versicherer erforderte eine Änderung im Versichererkonsortium und damit eine Erhöhung des Anteils der Beklagten in der besonders kritischen Zeit der Währungsumstellung. Hieran ändert auch der Umstand nichts, dass über die M. GmbH für H. noch Exzedentenversicherungen über den Londoner Versicherungsmarkt abgeschlossen wurden (vgl. die Policen vom 23. August 2001, Anl. K 143, und vom 10. September 2001, Anl. K 152).

Zunächst handelt es sich bei der Police vom 23. August 2001 nur um eine zusätzliche Versicherung, die auch lediglich für die beiden Cash-Center in H. ... und V. galt (Anl. K 143). Die weitere Police vom 10. September 2001 bezieht sich nur auf EuroMünzen und EuroBanknoten (Anl. K 152), deckt also das erhöhte Risiko, welches sich gerade auch durch das drastisch gestiegene Volumen von Transporten von DM in der Umstellungsphase ergibt, nicht ab. So heißt es auch im Schreiben der M. GmbH an H. vom 26. September 2001 (Anl. K 194):

"Die erhöhte Schadenhäufigkeit in Deutschland hat dazu geführt, daß sich einige Versicherer aus dem für sie defizitären Geld und Werttransportversicherungsgeschäft ganz zurückziehen. Hierdurch und aufgrund des erhöhten Deckungsbedarfs durch die EuroEinführung ist es zu einer erheblichen Verknappung der Versicherungskapazitäten gekommen.

Die im Geld und Werttransportversicherungsmarkt weiter tätigen Versicherer haben die Prämien deutlich angehoben, die Anforderungen bezüglich Sicherung der ihnen anvertrauten Werte deutlich erhöht und auch die von H. zu tragende Selbstbeteiligung erheblich heraufgesetzt.

Leider war es nicht möglich, das EuroZusatzRisiko zu den bereits Anfang des Jahres vereinbarten Konditionen für Ihr "NormalGeschäft" zu decken.

... Wir schätzen die Ihnen entstehenden Zusatzkosten für die EuroEinführungsphase für Prämie, erhöhten Sicherheitsaufwand und Erhöhung des Selbstbehaltes auf ca. 800.000,00 €. ..."

Außerdem wurde die Deckungssumme für einzelne bisher schon erfasste Betriebsstätten erhöht, etwa für G., H., He., V. ... und H.... , vgl. Liste Deckungssummen Anl. B 42 zu Police ... und Ziff. 4 der Police .... Unerheblich ist demgegenüber, dass dann zum 1. Dezember 2002 das Deckungslimit für alle Cash-Center im wesentlichen einheitlich auf 10 Mill. € festgesetzt wurde (Anl. B 42 und Police ... Anl. K 3). Zwar bedeutete dies eine Herabsetzung der Deckungssumme gegenüber den zum Teil wesentlich höheren Limits für den Zeitraum vom 1. Dezember 2001 bis zum 30. November 2002, doch lag auch diese Deckungssumme für die meisten Cash-Center immer noch deutlich höher als die unterschiedlichen Deckungssummen zur Police .... Hinzu kommt, dass es für die Frage des Neuabschlusses eines Vertrages ohnehin nur auf die Veränderungen im Zeitpunkt des Abschlusses des neuen Vertrages zum 1. Dezember 2001 im Vergleich mit dem Zustand davor unter der Police ... ankommt, nicht dagegen auf dann später im Rahmen der Police ... noch vorgenommene weitere Änderungen.

Ferner wurde der örtliche Geltungsbereich der Versicherung erweitert, da die Police ... sich nur auf die Bundesrepublik Deutschland bezog, die Police ... dagegen zusätzlich auch auf D. (sowie später noch einmal erweiternd auch auf Ö., die S. und die N.). Diese erstmalige Erstreckung des Versicherungsschutzes über das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland hinaus stellte für die Beklagte eine deutliche Risikoausweitung dar, da hier dann jeweils noch die besonderen örtlichen Verhältnisse im Ausland in Rechnung zu stellen waren.

Außerdem wurde H. in Ziff. 2.2.5 der Einsatz von Subunternehmern und deren Mitversicherung unter bestimmten dort genannten Voraussetzungen gestattet, was bei der Police ... noch nicht der Fall war. Ferner galten ausweislich des Schreibens der M. GmbH vom 26. November 2001 bereits mit dem Inkraftsetzen des neuen Vertrages zum 1. Dezember 2001 geänderte Sicherheitsbestimmungen und Auflagen (Anl. B 25 mit den bisherigen Sicherheitsbestimmungen, Anl. K 233, und den neuen Sicherheitsbestimmungen, Anl. K 231).

Aus einem Vergleich der Policen ... (Anl. K 3) und ... (Anl. K 41) ergeben sich ferner weitere Unterschiede. Dies bezieht sich zunächst auf die Personen der Versicherungsnehmer in der H.-Gruppe. Die Police ... enthält Versicherungsnehmer, die in der Police ... überhaupt nicht aufgeführt waren, nämlich die H. W. ... GmbH, die S. ...W., die F. D. ... GmbH, die H.S. GmbH, die H. G....GmbH sowie die H.S. N. BV. Umgekehrt werden andere in der Police ... bisher genannte Firmen der H.-Gruppe in der neuen Police nicht mehr aufgeführt. Der Umstand, dass dann später im bereits laufenden Vertrag ... weitere Versicherungsnehmer aufgenommen wurden, wie sich etwa aus dem Anfechtungsschreiben vom 8. Januar 2007 (Anl. B 22), ergibt, ändert an der wesentlichen Änderung in der Person der Versicherungsnehmer beim Wechsel von der Transportversicherung ... zur Valorenversicherung ... nichts. Insoweit blieb es den Parteien im Wege der Vertragsfreiheit unbenommen, weitere Änderungen in der Person der Versicherungsnehmer später auch ohne Abschluss eines neuen Vertrages, sondern nur durch eine Vertragsänderung zur fortlaufenden Policen-Nr. ... vorzunehmen.

Eine wesentliche inhaltliche Änderung ist ferner darin zu sehen, dass in der Police ... neben der gesetzlichen Haftung von H. gegenüber den Auftraggebern insbesondere auch die von H. übernommene darüber hinausgehende vertragliche Haftung nach vorheriger ausdrücklicher Genehmigung durch den führenden Versicherer in den Versicherungsschutz aufgenommen wurde, während das bei der Vorgängerversicherung Nr. ... nicht der Fall war. Diese enthielt lediglich wie die Police ... zu Ziff. 2.1.1.1 die pauschale Regelung über die Allgefahrenversicherung. Weiter sind vom Versicherungsschutz in der Police ... mehrere Betriebsstätten von H. umfasst worden, die noch nicht unter den Versicherungsschutz der Police ... fielen, z. B. diejenigen in B., G., M., R., V. ... und L. (vgl. Anl. K 4, K 148 a, B 24).

Unerheblich ist es demgegenüber, dass es im Laufe des Jahres 2002 weitere Änderungen gab, die eine Erhöhung des Anteils der Beklagten auf 62,5 % mit sich brachten und ihr im Anschluss an die Ereignisse vom 11. September 2001 ein Sonderkündigungsrecht für Terrorismus einräumten, weshalb H. die erneut geänderte Police dann erst mit Schreiben vom 8. April 2003 (Anl. K 208) erhielt. Das betrifft lediglich weitere Abänderungen des bereits zum 1. Dezember 2001 neu geschlossenen Vertrages. Keine Rolle spielt es insofern, dass es auch sonst sowohl unter der Police ... als auch unter der Police ... immer wieder einzelne Vertragsänderungen gab. H. und der Beklagten blieb es hier im Wege der Privatautonomie unbenommen, Vertragsänderungen auch innerhalb eines laufenden Versicherungsverhältnisses vorzunehmen. Wenn es aber - wie hier - zum 1. Dezember 2001 wesentliche Änderungen im Versicherungskonzept, u. a. bedingt durch die Euroeinführung gab, und daraufhin ausdrücklich die Transportversicherung ... durch die Valorenversicherung ... abgelöst wurde, sprechen diese Umstände einzeln und in ihrer Gesamtheit eindeutig für den Abschluss einer Neuversicherung. Hierbei kommt dann auch dem Umstand Bedeutung zu, dass die M. GmbH die Änderungen als so gravierend ansah, dass sie eine neue Policen-Nummer verwandte, was zeigt, dass auch sie von einem neuen Vertragswerk ausging, während sonstige Änderungen des Vertrages vor und nach dem 1. Dezember 2001 zu keinem Zeitpunkt Anlass für eine Abänderung der Policennummern waren.

Schließlich kommt rein formalen Umständen wie der Tatsache, dass die Beklagte für die Police ... keine Erstprämienanforderung entsprechend § 38 VVG vornahm (vgl. Schreiben der M. GmbH vom 5. Dezember 2001 an H. mit Fälligstellung der Prämie zum 1. Dezember 2001, Anl. K 147), keine entscheidende Bedeutung zu. Bei dem hier versicherten Großrisiko ist ohnehin nicht ersichtlich, dass es hier zu einer zeitlichen Lücke im Versicherungsschutz kommen sollte. Ebenso unerheblich ist schließlich, dass etwa in während der Vertragsverhandlungen übersandten Deckungsnoten (Anl. K 144 und B 41) noch darauf verwiesen wurde, dass ergänzend die Bestimmungen der Police ... gelten. Dieser Verweis ist in der Police ... nicht mehr enthalten und erklärt sich nur daraus, dass die Deckungsnoten ohnehin nur eine zusammenfassende Regelung des Versicherungsinhaltes darstellen und wesentlich kürzer sind als die eigentliche Police mit ihren detaillierten Vertragsbestimmungen. Diese Bezugnahme kann dagegen nicht so verstanden werden, dass der alte Vertrag ... ganz oder teilweise fortgelten sollte. Insoweit ist es auch unerheblich, dass zahlreiche weitere vertragliche Regelungen, insbesondere transportvertragliche Klauseln, inhaltlich weitgehend übernommen wurden.

Soweit die M. GmbH ferner in einem Schreiben vom 16. Juli 2003 an die K.... AG darauf hingewiesen hat, dass das Versicherungskonzept zum 1. Dezember 2002 neu geordnet wurde, betrifft dies lediglich weitere Änderungen der Police ... des Versicherungsschutzes im Zusammenhang mit der Einführung einer Ausschlussklausel für Terrorismus (Anl. K 218), besagt dagegen nichts dazu, ob und inwieweit es bereits zu 1. Dezember 2001 bei Übergang von der Transportversicherung ... zur Valorenversicherung ... zum Abschluss eines neuen Vertrages kam. Auch das weitere Schreiben der M. GmbH vom 25. November 2002 an die Firma S. (Anl. B 43) spricht nicht gegen den Neuabschluss eines Vertrages zum 1. Dezember 2001. Dort ist in Ziff. 4 ausdrücklich von einer Neuordnung des Versicherungskonzeptes zum 1. Dezember 2001 die Rede und davon, dass die Police ... als solche nicht mehr existiert, weil sie in dem neuen Konzept aufgegangen ist. Der weitere Hinweis darauf, dass die Bedingungen der Police ... nach wie vor Bestandteil des neu geordneten Versicherungskonzeptes sind, erklärt sich ohne weiteres daraus, dass die Transportversicherung ... und die Valorenversicherung ... ähnliche Risiken des Geschäftes der H.-Gruppe abdeckten und sich in einer Anzahl von Einzelbestimmungen der Verträge deshalb inhaltlich deckten. Das spricht indessen nicht gegen den Abschluss eines neuen Vertrages anlässlich der Umstellung zum 1. Dezember 2001. Ebenso unerheblich ist schließlich, dass die M. GmbH in einer email an die Bevollmächtigten eines anderen Geschädigten vom 4. Oktober 2007 erklärte, die Bedingungen der Vorgängerpolice ... hätten noch bis zum 1. Dezember 2002 fort gegolten (Anl. K 150). Diese Erklärung beruht, wie sich aus deren weiterem Inhalt zu entnehmen ist, alleine darauf, dass zum 1. Dezember 2001 formal kein Versicherungsschein ausgestellt worden war, weil es in der Folgezeit noch weitere Verhandlungen gab. Das ändert aber unter Berücksichtigungen der obigen Ausführungen, insbesondere des Schriftverkehrs im Jahr 2001 und des eigenen Schreibens der M. GmbH vom 26. November 2001 an H., (Anl. B 25) nichts daran, dass in der Sache zum 1. Dezember 2001 mit der Police ... ein neuer Vertrag in Kraft gesetzt wurde. Das Fortgelten einzelner Bestimmungen der Police ... ist wegen der Ähnlichkeit des zugrunde liegenden Versicherungskonzeptes demgegenüber unerheblich.

(2) Ist mithin vom Abschluss eines Neuvertrages zur Policen-Nr. ... auszugehen, der an die Stelle des bisherigen Vertrages ... getreten ist, so führt die Anfechtung des Vertrages Nr. ... zur Unwirksamkeit dieses gesamten Vertrages von Anfang an, nicht dagegen lediglich zur Unwirksamkeit der in ihm enthaltenen Änderungsbestimmungen mit der Folge, dass der frühere Vertrag ... fortgelten würde. Dem steht auch die Entscheidung BGH VersR 1993, 1089 nicht entgegen. Soweit der BGH dort im Falle der Nichtanzeige eines Herzanfalles anlässlich des Antrages für eine geänderte Versicherung angenommen hatte, eine mögliche arglistige Täuschung beziehe sich nur auf den geänderten Vertrag, nicht dagegen auf den bereits zuvor zustande gekommenen, lassen sich diese Erwägungen auf den vorliegenden Fall nicht übertragen. Die Nichtoffenbarung des Schneeballsystems, der erheblichen Liquiditätslücke von H. sowie der tatsächlich bestehenden Insolvenzreife wirkten sich nämlich nicht nur auf die in der Police Nr. ... erfolgten Vertragsänderungen aus, sondern insgesamt auf den gesamten Vertrag. Wäre nicht der neue Vertrag zur Policen-Nr. ... geschlossen worden, sondern auch über das Jahr 2001 hinaus der bisherige Vertrag zur Policen-Nr. ... fortgeführt worden, so hätte die Beklagte auch diesen bei Kenntnis von dem Schneeballsystem und der defizitären Entwicklung in der H.-Gruppe aus wichtigem Grund oder ordentlich kündigen können. Hinzu kommt, dass auch bei der bloßen Annahme eines Änderungsvertrages wegen der inhaltlichen Erweiterung des Versicherungsschutzes in jedem Fall eine Anzeigepflicht nach §§ 16 ff VVG a. F. bestand (vgl. BGH VersR 1994, 39).

Die wirksame Anfechtung des neuen Vertrages zur Policen-Nr. ... führt auch nicht deshalb zu einem Fortbestand des Vertrages zur Policen-Nr. ..., weil nicht ersichtlich ist, dass dieser ordentlich gekündigt wurde. Hinsichtlich der Dauer dieses Vertrages war vereinbart, dass er sich jeweils um ein Jahr verlängert, sofern er nicht spätestens drei Monate vor Ablauf schriftlich gekündigt würde. Auf eine derartige Kündigungserklärung kam es hier allerdings deshalb nicht an, weil davon auszugehen ist, dass die Parteien diesen alten Vertrag Nr. ... konkludent durch den Abschluss des neuen Vertrages Nr. ... aufgehoben haben. Ein Nebeneinander beider Verträge mit sich teilweise überdeckendem, teilweise aber auch inhaltlich voneinander abweichendem Versicherungsschutz war von den Vertragsparteien ersichtlich nicht gewollt.

Es bestehen ferner keine Anhaltspunkte dafür, dass die wirksame Anfechtung des neuen Vertrages zur Policen-Nr. ... nach dem Willen der Vertragsparteien gleichzeitig dazu führen sollte, dass auch der konkludente Aufhebungsvertrag zur Policen-Nr. ... seinerseits aufgehoben wird, so dass der Vertrag Nr. ... erneut Wirkung entfalten würde. Maßgebend hierfür ist, ob die beiden an sich selbständigen Vereinbarungen durch den erklärten Willen der Vertragsparteien derart zu einem einheitlichen Geschäft miteinander verbunden sind, dass die Gültigkeit des einen Rechtsgeschäfts von der des anderen abhängen soll (OLG Saarbrücken VersR 2007, 1681). Entscheidend ist der unter Berücksichtigung der Verkehrssitte zu ermittelnde Einheitlichkeitswille der Beteiligten zur Zeit des Vertragsschlusses. Von einem derartigen Einheitlichkeitswillen ist vorliegend nicht auszugehen. Es kann nicht angenommen werden, dass es dem erkennbaren Willen der Vertragsparteien entsprochen hätte, dass im Falle einer erfolgreichen Anfechtung des Vertrages Nr. ... wegen arglistiger Täuschung zugleich der konkludente Aufhebungsvertrag zum Vertrag Nr. ... wegfallen würde, so dass der alte Vertrag weiterhin Geltung beanspruchen könnte. Dem steht schon entgegen, dass die verschwiegenen Umstände des Schneeballsystems, der Liquiditätslücke bei H. sowie der Insolvenzreife sich gleichermaßen gefahrerheblich auf die Verträge ... und ... auswirkten. Bei Kenntnis dieser Umstände hätte die Beklagte auch den Vertrag Nr. ... jederzeit fristlos bzw. ordentlich kündigen können, was auch für H. als Vertragspartner offensichtlich war.

Klarstellend ist ferner darauf hinzuweisen, dass auch bei einer Fortgeltung der Police Nr. ... der Klägerin hieraus keine weitergehenden Ansprüche zustünden als sie oben unter 2 a) und b) dargelegt wurden, da die wesentlichen Regelungen hinsichtlich der versicherten Interessen, des Umfangs und der Dauer der Versicherung mit denen in der Versicherung Nr. ... identisch sind. Versichert ist mithin nur Bar und kein Buchgeld, sodass nur bei der K. ... AG und der P. ...GmbH, nicht dagegen bei der O. GmbH & Co. KG sowie der K. und N. GmbH der Eintritt eines Versicherungsfalles in Betracht kommt."

hh) Die Klägerin kann auch keine weitergehenden Rechte aus den Versicherungsbestätigungen, insbesondere derjenigen vom 21. Dezember 2005 (Anlage K 6) herleiten. Inhaltlich gewährt diese zunächst keine weitergehenden Ansprüche als der Versicherungsvertrag selbst, sodass hinsichtlich des versicherten Interesses und des Versicherungsfalls auf die obigen Ausführungen verwiesen werden kann. Selbst bei Wirksamkeit der Versicherungsbestätigung und ihrer Einordnung als eigener rechtlich selbständiger Vertragsgrundlage (vgl. zu dieser Problematik unten zu 3 b) könnte die Klägerin hier deshalb keine weitergehenden Ansprüche herleiten.

Es kommt hinzu, dass die Beklagte auch diese Versicherungsbestätigung mit Schreiben vom 8. Januar und 29. Januar 2007 wirksam wegen arglistiger Täuschung angefochten hat (s. Anlagen K 24 und B 9). Die Anfechtung beschränkt sich ausdrücklich nicht nur auf den Versicherungsvertrag, sondern bezieht, was aus Sicht der Beklagten ohnehin denkbar nahe liegt, die Versicherungsbestätigungen mit ein.

Die Klägerin kann sich hierbei auch nicht darauf berufen, dass die Anfechtung nach § 123 Abs. 2 S. 1 BGB ausgeschlossen sei, weil sie die arglistige Täuschung durch H. nicht kannte oder kennen musste. Auf diese Vorschrift kommt es vorliegend nicht an, weil der Versicherungsnehmer im Verhältnis zum Versicherten nicht als "Dritter" im Sinne von § 123 Abs. 2 S. 1 BGB anzusehen ist. Hat der Versicherer den Versicherungsvertrag gegenüber dem Versicherungsnehmer wegen arglistiger Täuschung angefochten, so wirkt das entsprechend auch zu Lasten des Versicherten. Grundsätzlich kann der Versicherer der versicherten Person bei einer Versicherung für fremde Rechnung entsprechend § 334 BGB alle Einwendungen aus dem Verhalten des Versicherungsnehmers entgegenhalten, soweit er auf diese nicht in der Versicherungsbestätigung bzw. im Versicherungsschein verzichtet hat oder dies dem erkennbaren Sinn und Zweck einer Versicherungsbestätigung widersprechen würde (vgl. BGH VersR 1967, 343. OLG Köln NVersZ 2001, 27. Prölss/Martin, § 75, Rdnr. 2. Römer/Langheid, §§ 75, 76, Rdnr. 20. ferner ausdrücklich für den Fall einer Versicherungsbestätigung bei der Werttransportversicherung LG Köln, VersR 2009, 1488).

Die Klägerin kann mithin grundsätzlich nur darauf vertrauen, dass die in der Versicherungsbestätigung vom 21. Dezember 2005 (Anlage K 6) enthaltenen Angaben richtig sind und inhaltlich mit dem Versicherungsvertrag und schein übereinstimmen. Demgegenüber folgt auch aus der Erteilung einer Versicherungsbestätigung nicht, dass diese völlig losgelöst von dem eigentlichen Versicherungsvertrag und ähnlich wie ein Schuldversprechen oder -anerkenntnis gem. §§ 780, 781 BGB dem Versicherten einen gänzlich eigenständigen Anspruch gäbe. Der Versicherungsschutz bleibt vielmehr grundsätzlich abhängig vom Umfang der seitens des Versicherers vertraglich im Versicherungsschein zugesagten Leistungen.

Die Klägerin konnte auch aus dem Versicherungsschein an keiner Stelle entnehmen, dass die Beklagte im Verhältnis zu ihr etwa darauf verzichten wolle, Rechte aus § 123 BGB geltend zu machen, wenn sie den eigentlichen Versicherungsvertrag gegenüber H. wegen arglistiger Täuschung anfechten konnte. Hinsichtlich des Umfangs der Versicherung ist in der Versicherungsbestätigung lediglich vereinbart, dass der Versicherer zugunsten des jeweiligen Auftraggebers auch Schäden ersetzen wird, welche vom Versicherer aufgrund eines Verstoßes gegen eine oder mehrere Bestimmungen/Obliegenheit des Vertrages abgelehnt werden können. Auch hier geht es indessen, wie schon in Ziffer 13.4 der Police Nr. ..., lediglich um Verstöße des Versicherungsnehmers während eines bereits laufenden Vertrages, nicht dagegen um den Verstoß gegen Anzeigepflichten, der den Bestand des Vertrages als solchen berührt. Die Klägerin konnte auch nach dem objektiven Empfängerhorizont nicht davon ausgehen, dass die Beklagte sich ihr gegenüber mit der Versicherungsbestätigung vom 15. Oktober 2002 zu Leistungen selbst für den Fall verpflichten wollte, dass sie durch den Versicherungsnehmer arglistig getäuscht wurde und den Vertrag deshalb anfechten konnte. Ein derart weitgehender Verzicht des Versicherers auf seine Rechte liegt fern und hätte einer ausdrücklichen Regelung in der Versicherungsbestätigung bedurft, an der es indessen gerade fehlt.

Entsprechend war die Beklagte auch nicht etwa nach Treu und Glauben gem. § 242 BGB verpflichtet, in der Versicherungsbestätigung noch einmal ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass aus dieser keine Haftung hergeleitet werden kann, wenn der Versicherungsvertrag und damit auch die Versicherungsbestätigung wegen arglistiger Täuschung durch den Versicherungsnehmer angefochten werden können. Eines gesonderten Hinweises darauf, dass der Versicherer berechtigt ist, ihm gesetzlich und vertraglich zustehende Rechte geltend zu machen, bedarf es nicht. Aufzunehmen sind gerade nur Abweichungen von der grundsätzlichen gesetzlichen oder vertraglichen Regelung, wie das etwa bei den Obliegenheiten erfolgt ist. Es handelt sich hier auch nicht um einen mit der Regelung für die Feuerversicherung vergleichbaren Fall, für die § 103 Abs. 3 VVG bestimmte, dass die Nichtigkeit des Versicherungsvertrages gegenüber einem Hypothekengläubiger, der seine Hypothek angemeldet hat, nicht geltend gemacht werden kann. Von einer hiermit vergleichbaren Fallgestaltung konnte auch die Klägerin als am Wirtschaftsleben teilnehmendes Großunternehmen berechtigterweise nicht ausgehen.

3. Der Klägerin steht auch kein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte gemäß § 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2 BGB zu. Geht man wie oben dargestellt von einer Anfechtung des Vertrages und der Versicherungsbestätigung aus, kommt ein derartiger Anspruch bereits wegen Fehlens eines Schuldverhältnisses 'von Anfang an' nicht in Betracht, § 142 Abs. 1 BGB (vgl. ErmanPalm, BGB, Bd. I, 12. Aufl., Rn. 6. Bamberger/Roth-Wendtland, BGB, Bd. 1, 2. Aufl., Rn. 6, je zu § 142). Aber auch im Übrigen ist er in der Sache nicht gegeben.

a) Ein derartiger Schadensersatzanspruch unmittelbar aus dem Versicherungsvertrag scheidet aus, weil die Beklagte als Versicherer von vornherein keine drittschützende Nebenpflicht zur Kontrolle des wirtschaftlichen Verhaltens der Versicherungsnehmerin gegenüber der versicherten Person trifft (so auch LG Köln, VersR 2009, 1488). Die Rechte und Pflichten der Parteien eines Versicherungsvertrages ergeben sich aus den vertraglichen Bestimmungen, Allgemeinen Versicherungsbedingungen sowie gesetzlichen Regelungen. Auf dieser Grundlage besteht keine Verpflichtung des Versicherers, den Versicherungsnehmer gewissermaßen ununterbrochen daraufhin zu kontrollieren, ob dieser sich gegenüber seinen Vertragspartnern ordnungsgemäß verhält oder diese schädigt und damit einen Versicherungsfall herbeiführt. Eine derartige umfassende Verpflichtung des Versicherers im Sinne eines "Rundum-Sorglos-Paketes" zur Verhinderung von Schäden bzw. eines Versicherungsfalles zugunsten Dritter besteht auch dann nicht, wenn diese als Versicherte in den Vertrag einbezogen sind. Die Rechte des Versicherten ergeben sich aus §§ 74 ff. VVG. Ihm stehen gem. § 75 Abs. 1 S. 1 VVG die Rechte aus dem Versicherungsvertrag zu. Hierzu zählen der Anspruch auf die Versicherungsleistung und alle Rechte, die mit der Entschädigung zusammenhängen (vgl. Prölss/Martin, § 75 Rdnr. 3). Ein Recht auf wirtschaftliche Kontrolle des Verhaltens des Versicherungsnehmers gegenüber geschädigten Dritten, mögen diese auch Versicherte sein, gibt es demgegenüber nicht. Hinzu kommt, dass - wie oben dargelegt - auch nicht festgestellt werden kann, dass die Beklagte, mögen ihr auch einzelne Schadensfälle gemeldet worden sein, umfassende Kenntnis von dem von H. praktizierten Schneeballsystem, der bestehenden Liquiditätslücke und der tatsächlich vorhandenen Insolvenzreife hatte. Schadensmeldungen einzelner Kunden sind in der Regel kurzfristig wieder zurückgezogen worden, weil H. das fehlende Geld anderweitig "beschafft" hat. Dass die Beklagte konkrete Kenntnis der Verfahrensweise von H. hatte oder hätte haben müssen, ist demgegenüber nicht ersichtlich.

b) Der Klägerin steht auch kein eigenständiger Schadensersatzanspruch aus den Versicherungsbestätigungen zu.

aa) Die Versicherungsbestätigung begründet zunächst schon keine eigene vertragliche Anspruchsgrundlage gegen die Beklagte, weil es sich im Kern nur um ein Informationsschreiben über den Inhalt der Versicherungspolice handelt (so auch LG Köln, a. a. O.). Einen eigenständigen Anspruch könnte die Versicherungsbestätigung nur begründen, wenn sie den Charakter eines Sicherungsscheins oder einer Sicherungsbestätigung hätte. Durch die Ausstellung eines Sicherungsscheins soll in der Regel ein Kreditgeber, z. B. ein Vorbehaltsverkäufer, ein Kreditinstitut oder ein Leasinggeber, davor bewahrt werden, dass er das sein Darlehen sichernde Gut ersatzlos verliert (BGH VersR 2001, 235. Römer/Langheid, §§ 75, 76, Rdnr. 18. Prölss/ Martin, § 75, Rdnr. 2). Durch die Ausstellung und Hingabe eines Sicherungsscheins werden zwischen dem Versicherer und dem Kreditgeber Rechtsbeziehungen begründet (BGH VersR 1964, 131, 133), die über die in den §§ 74 ff. VVG geregelten hinausgehen und das Versicherungsverhältnis selbst gestalten, soweit es die Rechtsbeziehungen zwischen Versicherer und Versichertem betrifft, ohne aber neben das bestehende Versicherungsverhältnis zu treten (ebenda). Mit einer solchen Bestätigung erteilt der Versicherer eine Auskunft über das Versicherungsverhältnis und übernimmt regelmäßig bestimmte Pflichten, die die Auszahlung der Versicherungsleistung und die drohende Beendigung des Versicherungsvertrages betreffen. Die vom Kreditgeber gewünschte Auskunft hat den Zweck, ihm eine Grundlage für seine Entscheidung zu geben, ob er die Versicherung als ausreichende Sicherheit ansehen will. Sie muss deshalb wie andere Auskünfte, die erkennbar Grundlage für eine Vermögensdisposition sind, richtig und vollständig sein.

Kennzeichen eines Sicherungsscheins ist in der Regel, dass der Versicherte abweichend von § 75 Abs. 2 sowie § 76 Abs. 1 und 2 VVG alleine berechtigt ist, die Rechte aus dem Versicherungsvertrag geltend zu machen, selbst wenn er nicht im Besitz des Versicherungsscheins ist (OLG Köln VersR 2001, 2. Römer/ Langheid, a. a. O., Rdnr. 19). Ferner ist der Versicherer im Falle der Ausstellung eines Sicherungsscheins in der Regel verpflichtet, den Sicherungsgeber über mögliche Prämienrückstände des Versicherungsnehmers vor einer Kündigung zu informieren, um ihm die Möglichkeit zu eröffnen, die Kündigung des Vertrages durch Zahlung der Prämien zu verhindern (Prämieneintrittsrecht).

Auf dieser Grundlage ist vorliegend die Versicherungsbestätigung nicht wie ein Sicherungsschein anzusehen mit der Folge, dass die Klägerin aus ihr unmittelbare vertragliche Ansprüche gegen die Beklagte ableiten könnte. Derartiges ergibt sich bereits nicht aus dem Wortlaut der Versicherungsbestätigungen. Dort wird lediglich der Abschluss einer Versicherung zwischen der Beklagten und verschiedenen Unternehmen der H.-Gruppe bestätigt und sodann der Inhalt dieses Versicherungsvertrages zusammengefasst. Es handelt sich mithin um ein rein deklaratorisches Informationsschreiben. Durch die Versicherungsbestätigungen ist der Klägerin auch nicht das Recht eingeräumt worden, unter Ausschluss von H. als Versicherungsnehmerin die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag im eigenen Namen prozessual geltend zu machen. Vielmehr ist in den Versicherungsbestätigungen lediglich geregelt, dass Schadenszahlungen mit befreiender Wirkung nur direkt an die Auftraggeber von H. erfolgen können. Das entspricht indessen ohnehin der Regelung, wie sie sich bereits aus § 75 Abs. 1 S. 1 VVG und Ziffer 11.3.1 der Versicherungspolice ... ergibt. Weiter ist in den Versicherungsbestätigungen an keiner Stelle vorgesehen, dass der Klägerin für den Fall eines Verzuges von H. ein Prämieneintrittsrecht zusteht.

Schließlich ist die Rechtsstellung der Klägerin auch nicht mit der eines Kreditgebers vergleichbar, für den in der Regel ein Sicherungsschein ausgestellt wird. Der Kreditgeber, insbesondere Banken oder LeasingGesellschaften, sollen davor geschützt werden, dass sie ihre Ansprüche nicht realisieren können, weil das ihnen als Sicherheit zur Verfügung stehende Gut, insbesondere Kraftfahrzeuge und Maschinen, untergegangen ist und hierfür kein Ersatzanspruch in Form einer Versicherungsleistung besteht. Hier geht es demgegenüber nicht um einen von der Klägerin an H. gewährten Kredit, der in einer bestimmten Art und Weise abgesichert werden soll, sondern um den Transport und die Einzahlung von im Eigentum der Klägerin stehendem Bargeld. Hätte auch für diesen Fall ein eigenständiger vertraglicher Anspruch der Klägerin gegenüber der Beklagten begründet werden sollen, so hätte es hierzu einer unmissverständlichen vertraglichen Regelung bedurft, die sich aus den Versicherungsbestätigungen indessen gerade nicht ergibt. Diese beschränken sich vielmehr im Kern auf die Wiederholung sich bereits aus dem Versicherungsschein ergebender Bestimmungen.

bb) Selbst wenn indessen die Versicherungsbestätigungen entsprechend den Grundsätzen eines Sicherungsscheins zu behandeln wären, würde hieraus kein Schadensersatzanspruch der Klägerin folgen. Es bestünde dann zwar eine unmittelbare vertragliche Beziehung der Klägerin mit der Beklagten, die indessen ebenfalls nicht die Verpflichtung der Beklagten beinhaltete, die H.-Gruppe als Versicherungsnehmerin auf mögliche Unregelmäßigkeiten und kriminelle Machenschaften zu kontrollieren (von der tatsächlichen Möglichkeit einer solchen Kontrolle einmal ganz abgesehen) und hiervon die Klägerin zu unterrichten. Aus der Ausstellung eines Sicherungsscheins folgt nämlich neben dem unmittelbaren vertraglichen Zahlungsanspruch und dem Prämieneintrittsrecht, die hier jeweils nicht vereinbart wurden, lediglich die Verpflichtung des Versicherers, in den Sicherungsschein nur zutreffende und vollständige Angaben aufzunehmen (vgl. BGH VersR 2001, 235. OLG Hamburg VersR 1990, 1351). Insoweit darf sich der Berechtigte eines Sicherungsscheins darauf verlassen, dass die dort enthaltenen Angaben richtig sind, nicht im Widerspruch zu weiteren Regelungen des Versicherungsscheins stehen und auch keine mündlichen Zusatzabreden getroffen wurden. Insoweit trifft den Versicherer auch die Verpflichtung, dem Kreditgeber Umstände mitzuteilen, die für die Werthaltigkeit des Versicherungsanspruchs von wesentlicher Bedeutung sind (BGH VersR 2001, 235). So hat der Versicherer im Hinblick auf die Möglichkeit einer Aufrechnung mit Prämienrückständen den Kreditgeber darüber zu informieren, dass die versicherte Sache zu einer versicherten Sachgesamtheit gehört (BGH, a. a. O.).

Vorliegend weicht der Inhalt der Versicherungsbestätigung indessen hinsichtlich der wesentlichen Regelungen bezüglich der versicherten Interessen, des Umfangs der Versicherung, der Dauer und des Schadensfalles nicht von dem Versicherungsschein zur Policen-Nr. ... ab. Die in der Versicherungsbestätigung enthaltenen Angaben sind richtig und vollständig. Abweichungen sind nicht vorgetragen. Die Klägerin könnte auch nicht aus ihrer Versicherungsbestätigung einen unmittelbaren vertraglichen Anspruch herleiten, weil die Beklagte sie nicht über die wirtschaftliche Situation bei H. und die dort aufgetretenen Unregelmäßigkeiten unterrichtet hätte. Eine solche Verpflichtung ergibt sich aus der Erteilung eines Sicherungsscheins indessen ebenso wenig wie unmittelbar aus dem Versicherungsvertrag. Vielmehr wird das Versicherungsverhältnis bis auf die oben geschilderten Besonderheiten durch den Sicherungsschein nicht berührt, sondern es bleibt bei den allgemeinen Rechtsregeln, die für die Fremdversicherung gelten (BGH VersR 1967, 343. Römer/Langheid, a. a. O., Rdnr. 19 f.). Aus einem Sicherungsschein folgt daher ebenso wenig wie aus dem Versicherungsvertrag selbst eine Nebenpflicht des Versicherers, die versicherte Person über Unregelmäßigkeiten und wirtschaftliche Risiken aufzuklären, die allein das vertragliche Verhältnis zwischen dem Versicherungsnehmer und der versicherten Person betreffen, hier also den als Rahmenvertrag bezeichneten Transport und Geldbearbeitungsvertrag zwischen der Klägerin und einem Unternehmen der H.-Gruppe (so auch LG Köln, a. a. O.).

c) Schließlich steht der Klägerin auch kein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte unter dem Gesichtspunkt, dass die Beklagte über überlegenes Sach- und Rechtswissen verfügt habe und deshalb zur Information verpflichtet gewesen sei, zu.

Dem deutschen Recht ist eine generelle Aufklärungspflicht einer Partei gegenüber der anderen vollständig fremd. Es ist vielmehr Sache jeder Partei selbst, sich über die für den Abschluss und die Durchführung des Vertrages maßgeblichen Umstände selbst zu informieren. Aufklärungspflichten einer Partei gegenüber der anderen können daher nur ausnahmsweise, d. h. in eng umgrenzten Ausnahmefällen (BGH NJW 1999, 2032), und im Falle des Vorliegens besonderer Voraussetzungen anerkannt werden, wobei alles auf den Einzelfall und dabei auch auf die Art des angestrebten Vertrages ankommt. Der als Grundlage einer Aufklärungspflicht anzuerkennende Informationsbedarf ist dabei auch davon abhängig, ob und wie ausgeprägt das wirtschaftliche und intellektuelle Übergewicht einer Partei gegenüber der anderen ist. Schließlich ist von Bedeutung, ob eine Partei ausdrücklich nach bestimmten Umständen gefragt hat (vgl. nur Emmerich, Das Recht der Leistungsstörungen, 6. Aufl., § 7 II. 1, S. 86 ff. m. w. N.). Dies vorausgeschickt, fehlt für eine Aufklärungspflicht der Beklagten vorliegend jede Grundlage. Ein nennenswertes wirtschaftliches oder intellektuelles Übergewicht der Beklagten ist nicht ersichtlich. Und im Hinblick auf das Schneeballsystem von H. ist auch kein Informationsvorsprung der Beklagten ersichtlich. Zwar wusste die Beklagte seit langem, dass es zu Verzögerungen bei der Bezahlung der Prämien kam, dies aber nur zeitweise und nur für befristete Zeiträume, und dass es zu Schadensfällen und Unregelmäßigkeiten gekommen war. Die Kenntnisse der Klägerin unterschieden sich davon aber nicht wesentlich. Von wirtschaftlichen Problemen bei H. wusste sie auch, weil sie als Folge von Zahlungsverzögerungen erhebliche Zinszahlungen geltend machte.

Auch eine Haftung der Beklagten wegen überlegener Rechtskenntnis scheidet von vornherein aus. Der Senat kann schon nicht erkennen, dass eine solche Pflicht, von Ausnahmefällen vielleicht abgesehen, über die sich aus geltendem Recht, insbesondere den Vorschriften zum Schutz von Verbrauchern, bestehenden Pflichten hinaus überhaupt besteht. Jedenfalls kann auch sie nur dort bestehen, wo eine Partei das geltende Recht weder kennt noch ihr zuzumuten ist, dass sie sich diese Kenntnis verschafft. Ein Informationsgefälle im Verhältnis der Parteien ist nicht ersichtlich, es handelt sich hier wie da um Kaufleute.

C.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs.1. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Es handelt sich, auch wenn es weitere vergleichbare Schadensfälle und Verfahren im Zusammenhang mit der Insolvenz von H. gibt, um die im Einzelfall vorzunehmende Auslegung nicht standardisierter Versicherungsbedingungen in einer Valorenversicherung. Die Rechtssache hat deshalb weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Eine Rechtssache hat nur dann grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl weiterer Fälle stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (vgl. hierzu Beschluss des BVerfG vom 4. November 2008, 1 BvR 2587/06, NJW 2009, 572, zu § 522 Abs. 2 ZPO. ferner BGHZ 151, 221. Zöller - Heßler, § 543, Rdnr. 11). Die Frage, ob der zwischen den H.-Gesellschaften und der Beklagten geschlossene Versicherungsvertrag den Bar bzw. Buchgeldverlust der Klägerin erfasst, ist keine solche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung. Sie betrifft lediglich die Auslegung eines konkreten, individuell ausgehandelten Versicherungsvertrages und ist nur für die Ansprüche einer begrenzten und abschließend bezifferbaren Anzahl geschädigter H.-Kunden von Belang.

Eine Entscheidung des Senats ist auch nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung im Hinblick auf die Urteile des OLG Düsseldorf vom 5. November 2008 (I 18 U 188/07) und des LG Hamburg vom 20. September 2007 (Az. 409 O 53/06) geboten. Das Urteil des OLG Düsseldorf betrifft einen inhaltlich abweichenden Versicherungsvertrag, der von einem anderen Geldtransportunternehmen abgeschlossen wurde. Insoweit weicht der Senat - wie oben im Einzelnen ausgeführt - auch weder bei der Frage des Eintritts des Versicherungsfalles noch bei der Problematik der Anfechtung von tragenden und vergleichbaren Feststellungen im Urteil des OLG Düsseldorf ab. Das Urteil des LG Hamburg ist schließlich nicht rechtskräftig.

Der nicht nachgelassene Schriftsatz der Klägerin vom 17. November 2009 gibt dem Senat keinen Anlass zu einer abweichenden Entscheidung oder zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung. Der Sachverhalt "T." ist dem Senat bekannt. Auch dieser aber ist - ebenso wie die wiederholten Prämienrückstände - nicht geeignet, eine positive Kenntnis der Beklagten von dem Schneeballsystem und der Insolvenzreife von H. zu begründen.

Ende der Entscheidung

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