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Gericht: Oberlandesgericht Celle
Urteil verkündet am 30.11.2000
Aktenzeichen: 8 U 169/99
Rechtsgebiete: VVG
Vorschriften:
VVG § 6 |
8 U 169/99
Verkündet am 30. November 2000
In dem Rechtsstreit
pp.
hat der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle auf die mündliche Verhandlung vom 3. November 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht ############## und der Richter am Oberlandesgericht #######und Dr. ####### für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung der Klägerin gegen das am 30. Juni 1999 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Hannover wird auf ihre Kosten zurück gewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beschwer der Klägerin beträgt 25.200 DM.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung der Klägerin, die unverändert wegen von ihr behaupteten Diebstahls des versicherten Fahrzeugs Teilkaskoversicherungsentschädigungsleistungen in Höhe von 25.200 DM begehrt, ist nicht begründet. Durch das angefochtene Urteil ist die Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen worden.
Die Gründe des landgerichtlichen Urteils tragen die getroffene erstinstanzliche Entscheidung; auch das Berufungsvorbringen der Klägerin lässt eine andere Beurteilung nicht zu. Zu Recht hat das Landgericht die Frage der behaupteten Entwendung des versicherten Fahrzeugs offen gelassen und - jedenfalls - Leistungsfreiheit der Beklagten wegen vorsätzlicher Obliegenheitsverletzung der Klägerin angenommen. Den 'differenzierten' zweitinstanzlichen Überlegungen der Klägerin im Hinblick auf die Beantwortung der Frage Nr. 19 in der Kraftfahrt-Schadenanzeige vom 4. Mai 1998 durch die Klägerin vermag der Senat nicht zu folgen. Diese Fragen nach früheren Beschädigungen des Fahrzeugs, auch nach noch 'nicht beseitigten Beschädigungen' und insbesondere der 'Höhe der Reparaturkosten' lassen irgendwelche Unklarheiten für einen verständigen Versicherungsnehmer nicht erkennen. Zwar hat die Klägerin richtig angegeben, dass das versicherte Fahrzeug 'früher schon beschädigt' worden ist. Falsch sind aber ihre Angaben betreffend die - ebenfalls eindeutig erfragte - 'Höhe der Reparaturkosten'. Dazu hat die Klägerin allenfalls 'die Hälfte' offenbart, nämlich lediglich die Reparaturkosten eines Schadensfalles angegeben, welcher der Beklagten aus einer früheren Regulierung bekannt gewesen sein konnte, während sie bezeichnenderweise gerade nicht auf Schäden infolge eines Auffahrunfalls hingewiesen hat, der - in vergleichbarer Höhe (6.330,89 DM) - anderweitig, nämlich von einem fremden Haftpflichtversicherer, reguliert worden war. Das nährt den Verdacht, dass dieser weitere Schaden anfangs bewusst verschwiegen worden ist, wobei bei verständiger Auffassung der der Aufklärung des Sachverhalts dienenden Frage der Beklagten in der Kraftfahrt-Schadenanzeige nach Beschädigungen und Reparaturkosten nicht ernsthaft davon die Rede sein kann, die Klägerin habe hier erst durch den Mitarbeiter Bösche der Beklagten 'auf die Zielrichtung der unklaren Frage' hingewiesen werden müssen. Die, wie das Landgericht richtig angenommen hat, vorsätzliche Obliegenheitsverletzung/Aufklärungspflichtverletzung der Klägerin führt zur Leistungsfreiheit der Beklagten. Denn unabhängig von der späteren Entwicklung und nachträglichen Aufklärung, auch durch die Klägerin selbst, lässt sich eine ernsthafte Gefährdung der Interessen der Beklagten durch die falschen Angaben zur 'Höhe der Reparaturkosten' feststellen. Derartige unvollständige und damit falsche Angaben sind generell geeignet, berechtigte Interessen eines Versicherers ernsthaft zu gefährden. Das bewusste Verschweigen eines (mit-) entscheidenden Vorschadens und dadurch bedingter Reparaturkosten lässt auch den Schluss auf ein erhebliches Verschulden des Geschäftsführers der Klägerin zu. Dabei macht dessen dezidierte 'Aufstellung Kraftfahrzeugdiebstahl' mit zahlreichen Positionen deutlich, dass der Geschäftsführer der Klägerin sich über den Schadensfall und den Schadensumfang ganz eingehende und genaue Gedanken gemacht hat, sodass die Annahme als gerechtfertigt erscheint, dass er den mitentscheidenden erheblichen Auffahrunfall-Vorschaden und die dadurch bedingten Reparaturkosten in Höhe von über 6.000 DM bewusst verschwiegen hat, um womöglich die Regulierung des diesmal in Rede stehenden Diebstahlsschaden, zumindest der Höhe nach, zu beeinflussen.
Nach § 97 Abs. 1 ZPO hat die Klägerin die Kosten ihrer aus diesen Gründen erfolglosen Berufung zu tragen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10 ZPO, wobei § 713 ZPO Anordnungen aus § 711 ZPO entgegensteht. Die Festsetzung der Beschwer der Klägerin erfolgt im Hinblick auf § 546 Abs. 2 Satz 1 ZPO.
Ende der Entscheidung
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