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Gericht: Oberlandesgericht Celle
Urteil verkündet am 26.03.2009
Aktenzeichen: 8 U 170/08
Rechtsgebiete: VVG, BGB, AVB
Vorschriften:
VVG § 22 a. F. | |
VVG §§ 74 ff a. F. | |
BGB § 123 | |
BGB § 166 | |
BGB § 123 | |
AVB Transportversicherung |
2. Der Versicherer ist berechtigt, einen Vertrag über eine Transportversicherung wegen arglistiger Täuschung anzufechten, wenn das Werttransportunternehmen anlässlich des Neuabschlusses eines Vertrages keine Angaben zu dem seit Jahren betriebenen Schneeballsystem und der entstandenen Liquiditätslücke macht. Diese Anfechtung wegen arglistiger Täuschung kann grundsätzlich auch den Kunden des Werttransportunternehmens entgegengehalten werden, soweit vertraglich nicht ausdrücklich vereinbart ist, dass das Anfechtungsrecht des Versicherers gegenüber dem Versicherungsnehmer dem Versicherten (Kunden) nicht entgegengehalten werden kann (Bestätigung der Urteile des Senats u. a. vom 19.09.2008 - 8 U 11/08 - (VersR 2008, 1532) und vom 29.01.2009 - 8 U 41/08 .
Oberlandesgericht Celle Im Namen des Volkes Urteil
Verkündet am 26. März 2009
In dem Rechtsstreit
hat der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle auf die mündliche Verhandlung vom 13. März 2009 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht G., den Richter am Oberlandesgericht Dr. K. und den Richter am Landgericht S. für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Berufung der Beklagten wird unter Zurückweisung der Berufung der Klägerin das am 3. September 2008 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Hannover teilweise abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten der Nebenintervention.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte oder die Nebenintervenientinnen zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Die Klägerin ist die Holding der im deutschen Einzelhandel tätigen Unternehmensgruppe T. Der Holding sind vier verschiedene Geschäftsfelder, sog. Sparten, zugeordnet, und zwar die K. T. AG, die P. W. Gesellschaft mbH, die O. GmbH & Co. KG sowie die K. T. ... GmbH (Bl. 2, 73 d. A.). Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Ersatz des den Sparten entstandenen Schadens aus einem Versicherungsvertrag u. a. der H.T. GmbH mit der Beklagten im Zusammenhang mit von H. durchgeführten Geldtransporten in Anspruch.
Am 18./23. April 2002 schloss die K. T. AG mit der H. T. GmbH einen Transport und Geldbearbeitungsvertrag (Anlage K 1. zum Vorgängervertrag vom 23. September 1996 vgl. Anlage K 162 d. A.). § 1 bestimmt, dass Zahlungsmittel, die der Auftraggeber dem Auftragnehmer übergibt, im Eigentum des Auftraggebers verbleiben. Gemäß § 3 Ziff. 3 haftet der Auftragnehmer dem Auftraggeber während der für ihn durchgeführten Transporte für Verlust, Vernichtung oder Beschädigung der ihm zur Beförderung übergebenen Gegenstände. Nach § 2 Ziff. 2 endet die Haftung des Auftragnehmers nach ordnungsgemäßer Übergabe der Werte an die von dem Auftraggeber benannte Bank oder sonstige Empfänger. Nach Ziffer 4 umfasst die Haftung auch Verluste durch strafbare Handlungen gegen den Auftragnehmer und Schäden durch Unterlassung und Veruntreuung seitens der Gesellschafter, der Geschäftsführer oder Mitarbeiter des Auftragnehmers. Nach § 8 Ziff. 1 ist H. verpflichtet, einen Versicherungsschutz zu unterhalten und dies nachzuweisen. Gemäß Ziff. 7 tritt der Auftragnehmer alle gegenwärtigen und künftigen mit diesem Vertrag zusammenhängenden Versicherungsansprüche an den Auftraggeber ab. Im Leistungsverzeichnis heißt es zu II. Ziff. 3. ferner:
"Die Banknoten werden, soweit möglich, zu LZB-gerechten Päckchen verarbeitet und an dem auf die Abholung folgenden Bankarbeitstag in einer Summe in die Verfügung der LZB-Bank so rechtzeitig übergeben, dass die valutarischen Gutschriften auf dem Konto des Auftraggebers am selben Tag sichergestellt sind. Der Auftragnehmer hat sich über die Summe der von ihm insgesamt eingezahlten Gelder von der empfangenden LZB eine Quittung ausstellen zu lassen und die direkte Einzahlung des Gesamtbetrages mit gleichtägiger Wertstellung auf das Konto des Auftraggebers wie folgt zu veranlassen:
... (Es folgen vier verschiedene Kontoverbindungen) Für später von der LZB festgestellte Differenzen haftet der Auftraggeber nur, sofern belegt wird, dass diese aus den Geldeinlieferungen des Auftraggebers resultieren. Eine Abwicklung über vom Auftragnehmer eingerichtete Treuhandkonten ist nicht gestattet."
Ferner schloss die P. W. GmbH mit der H. T. GmbH am 6. Dezember 2002 zwei inhaltsgleiche Transport und Geldbearbeitungsverträge für die Regionen A. und H. (Anlagen K 8 und 180). Die Verträge und das Leistungsverzeichnis enthalten inhaltsgleiche Regelungen wie bei der K. T. AG. Insbesondere ist in II. Ziff. 3. des Leistungsverzeichnisses bestimmt, dass eine Abwicklung über vom Auftragnehmer eingerichtete Treuhandkonten nicht gestattet ist.
Die Franchisenehmer von O. schlossen mit der H. T. GmbH ferner entsprechend einem Mustervertrag (Anlage K 12) einzelne Verträge über Geld und Werttransporte (vgl. Vertrag der O. GmbH & Co. KG B., Anlage K 13). In § 2 Ziff. 1 des Vertrages ist geregelt, dass der Transport mit der Übernahme des Transportgutes durch den bestimmungsgemäßen Empfänger endet. § 4 Ziff. 7 regelt, dass die Entsorgung über eine Filiale der Bundesbank zur "Bank AG, Ort, BLZ: ... Kto.-Nr. ..." erfolgt, die bestimmungsgemäßer Empfänger gemäß § 2 Abs. 1 ist. Schließlich bestimmt § 5 Ziff. 1:
"Der Auftragnehmer trägt dafür Sorge, dass das Transportgut an dem auf die Übernahme folgenden Bankwerktag an den endgültigen Empfänger ausgehändigt wird. Die Übergabe des Transportgutes hat so zu erfolgen, dass die Wertstellung der Bareinzahlungen am selben Tag erfolgt."
Am 4./13. März 2003 schlossen die K. T. und N.F. GmbH und die H. T. GmbH einen Vertrag über den Transport, die Bearbeitung und die Verwahrung von Bargeld und sonstigen Werten (Anlage K 15). In der Anlage 2 zum Vertrag heißt es unter Ziff. 1 u. a.:
"Von der Gesellschaft hereingenommene Bargeldbestände, die aus Einzahlungen von Filialen des Auftraggebers stammen, sind am darauffolgenden Bankarbeitstag gebündelt an die jeweilige Landeszentralbank zugunsten des Kontos der Hausbank des Auftraggebers zu liefern. ..."
In Ziff. 2 heißt es:
"Die eingenommenen Gelder werden im VierAugenPrinzip gemäß § 7 des Rahmenvertrages bearbeitet und zur Einzahlung bei einer LZB zugunsten Konto des Auftraggebers gebracht."
Die tatsächliche Abwicklung gestaltete sich derart, dass von H. die Tageseinnahmen der verschiedenen Filialen der Sparten der Klägerin eingesammelt und in sog. Cash-Center der H.-Gruppe verbracht wurden, wo das Geld zur Einzahlung bei den Filialen der Bundesbank vorbereitet wurde. Anschließend sollten die Einzahlungen bei den jeweiligen Bundesbankfilialen erfolgen.
Die H. T. GmbH sowie die N. G. GmbH und weitere Unternehmen der H.-Gruppe unterhielten bei der Beklagten zunächst eine sog. Transportversicherung zur Policennummer ..., die sich jeweils jährlich verlängerte (vgl. Anlagen K 41, B 24 und B 45 nebst Sicherheitsvorschriften Anlage K 233). Die Beklagte war an diesem Vertrag seit 1991 mit einem Anteil von 30 % beteiligt (vgl. Zeichnungslisten K 155 - 158).
Im Anschluss an Schriftverkehr zwischen dem Versicherungsmakler, der M. GmbH, und der Beklagten im Oktober und November 2001 (vgl. Anlagen B 38 - B 42, K 144 - 146) bestätigte die M. GmbH mit Schreiben vom 26. November 2001 H. die Inkraftsetzung eines Valoren-Versicherungsvertrages Nr. ... zum 1. Dezember 2001 (Anlage B 25). In diesem Vertrag (Anlagen K 3, K 148 a und b, B 9), dessen Exemplar mit Wirkung ab dem 1. Dezember 2004 vorliegt, sind weitere Unternehmen der H.-Gruppe als Versicherungsnehmer aufgeführt, u. a. die F. D. GmbH. Ausweislich der Zeichnungsliste ist die Beklagte an diesem Vertrag als führender Versicherer seit dem 1. Dezember 2002 mit 62,5 % beteiligt. Seit dem 1. Dezember 2001 betrug ihr Anteil 40 % (vgl. Anlage K 151). Für den Vertrag ... galten ferner veränderte Sicherheitsvorschriften (Anlage K 231). In dem Vertrag heißt es zum "Gegenstand der Versicherung":
"Hartgeld, Banknoten, Schecks, Wertpapiere, Briefmarken, sämtliche Edelmetalle ..., Schmuck, handelsübliches Beleggut, Datenträger bzw. Belege und sonstige Wertgegenstände sowie Behältnisse wie Kassetten, Taschen usw. im Gewahrsam von H. sowie im Gewahrsam von von H. eingesetzten Subunternehmen, einerlei, ob die Sache Eigentum des Versicherungsnehmers oder Dritter ist, während sämtlicher Transporte, Lagerungen, Bearbeitung und sonstiger vom Versicherungsnehmer vertraglich übernommenen Tätigkeiten."
Zum Umfang der Versicherung ist in Ziff. 2 bestimmt:
"2.1 Versicherte Gefahren und Schäden.
2.1.1 Gedeckt sind, soweit unter Ziff. 2.2 nichts anderes bestimmt ist:
2.1.11 Jegliche Verluste und/oder Schäden, gleichviel aus welcher Ursache, einschließlich Veruntreuung und/oder Unterschlagung durch die Versicherungsnehmerin. Mitversichert sind Schäden, verursacht durch einen früheren Angestellten der Versicherungsnehmerin, der Güter abholt und übernimmt und sich hierbei als Angestellter der Versicherungsnehmerin ausgibt, soweit H. hierfür nach gesetzlichen oder vertraglichen Bestimmungen zu haften hat.
...
2.1.2 Die gesetzliche Haftung von H. gegenüber den Auftraggebern.
2.1.3 Die von H. übernommene darüber hinausgehende vertragliche Haftung nach vorheriger ausdrücklicher Genehmigung durch den führenden Versicherer.
...
2.2.4 Die Selbstbeteiligung beträgt EUR 18.000,00 pro Schadensereignis.
..."
Zur Dauer der Versicherung bestimmt Ziff. 3:
"3.1 Die Versicherung beginnt mit Übergabe der versicherten Güter an die Versicherungsnehmerin.
3.2 Die Versicherung endet, wenn die versicherten Güter bei der vom Auftraggeber vorher bezeichneten Stelle einer autorisierten Person übergeben wurden."
Weitere Vorschriften enthält der Vertrag in Ziff. 4 zur Haftungshöchstsumme, Ziff. 5 zur Prämie, Ziff. 10 zur Gefahränderung, Ziff. 11 für den Schadensfall, Ziff. 12 zur Verschollenheit und Ziff. 13 zu Obliegenheiten. Ziff. 13.4 bestimmt hierbei:
"Verstöße gegen Obliegenheiten, sonstige Rechtspflichten und Sicherheitsauflagen durch die Versicherungsnehmerin beeinträchtigen den Versicherungsschutz nicht. Diese Vereinbarung gilt ausschließlich zugunsten der jeweiligen Auftraggeber."
Ferner bestimmt Ziff. 16.2, dass sämtliche Anzeigen, Erklärungen, Prämienzahlungen usw. dem Versicherer gegenüber erfüllt sind, soweit sie der M. GmbH zugegangen sind. Die M. GmbH ist berechtigt, im Auftrag der Versicherungsnehmerin einen Schadensfall dem Versicherer anzudienen.
Am 8. April 2003 übersandte die M. GmbH eine von der Beklagten abgezeichnete Police an H. (Anlage K 208). Ferner übersandte die M. GmbH den Sparten der Klägerin Versicherungsbestätigungen, und zwar der K. T. AG am 28. November 2005 (Anlage K 2), sowie vorausgehend am 16. Juli 2003 (Anlage K 218), der P. W. GmbH am 16. Januar 2004 und 17. Mai 2005 (Anlagen K 9 - 11), der O. GmbH & Co. KG sowie der K .T. GmbH am 17. Mai 2005 (Anlagen K 14 und 16). In einem Schreiben der M. GmbH an die K. K.G AG als Vorgängerin der K. T. AG vom 16. Juli 2003 heißt es u. a. (Anlage K 218).
"Zum 01.12.2002 wurde das Versicherungskonzept für die Firma H. von uns neu geordnet. Der bisherige Versicherungsschutz bleibt davon unberührt, jedoch wurde das Beteiligungsverhältnis der einzelnen Versicherer verändert."
In den Versicherungsbestätigungen heißt es zu "Versicherte Interessen":
"Transporte und Lagerungen von Hartgeld und/oder Banknoten und/oder Wertpapieren und/oder handelsüblichem Beleggut und/oder Datenträgern bzw. Belegen sowie Behältnissen wie Kassetten, Taschen usw. im Gewahrsam von H., einerlei, ob die Sache Eigentum des Versicherungsnehmers oder Dritter ist, für die nach kaufmännischen Grundsätzen und/oder aufgrund eines besonderen Auftrages Versicherungsschutz von H. zu besorgen ist."
Zum Umfang der Versicherung ist geregelt, dass gegenüber den jeweiligen Auftraggebern Schäden durch Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit des Geldtransportunternehmens (und durch Repräsentanten) mitversichert sind. Bezüglich der Dauer der Versicherung ist bestimmt, dass diese endet, wenn die versicherten Güter bei der vom Versicherten vorher bezeichneten Stelle einer autorisierten Person übergeben wurden. Die Haftungshöchstsumme beträgt bei einem Schadensereignis für alle Auftraggeber zusammen je Fahrzeug und/oder Aufbewahrungsstelle und/oder Bearbeitungsort bis zu 5 Mill. EUR, für das Bürgersteigrisiko bis zu 500.000, EUR, jedoch nur für den Teil des Schadens, der die Selbstbeteiligung von 18.000, EUR übersteigt. Schließlich heißt es in den Bestätigungen jeweils:
"Der Versicherer wird zugunsten des jeweiligen Auftraggebers auch Schäden erstatten, welche vom Versicherer aufgrund eines Verstoßes gegen eine oder mehrere Bestimmungen/Obliegenheiten des Vertrages abgelehnt werden könnten."
Die H.-Gruppe schloss ferner gem. Deckungsnote vom 10. September 2001 zur Absicherung weiterer Schäden eine sog. Exzedentenversicherung ab (Anlage K 152). Dem war eine weitere Exzedentenversicherung vom 23. August 2001 vorausgegangen (Anlage K 143).
Bereits seit den 90er Jahren kam es innerhalb der H.-Gruppe zu finanziellen Verlusten durch Liquiditätslücken, zu geringen Einnahmen sowie Privatentnahmen (vgl. Seiten 11 bis 14 des Strafurteils des Landgerichts Hildesheim vom 23. Mai 2007). Die auftretenden finanziellen Verluste wurden durch Verantwortliche der H.-Gruppe mittels eines Schneeballsystems über Jahre verheimlicht, indem von Kunden eingesammelte Gelder zunächst nicht deren Konten gutgeschrieben wurden, sondern Fehlbestände bei anderen Kunden ausgeglichen wurden (Bl. 6 f., 19 - 22, 87, 204 d. A.). 2000/2001 hatten die ungedeckten Fehlbeträge bereits einen dreistelligen Millionenbetrag erreicht. Die Klägerin macht vorliegend Verluste aus Bargeldentsorgungen am 16./17./18. und 20. Februar 2006 geltend. Die Klägerin hat ihre Forderung zunächst wie folgt berechnet (Bl. 25 - 31, 35, 230 - 237, K 19 - K 25, K 203):
Von den Filialen der K. T. AG seien abgeholt und nicht auf die angegebenen Konten eingezahlt worden: 19.964.989,90 EUR, nämlich am 16. Februar 2006 * 5.818.110 EUR, am 17. Februar 2006 * 5.081.661,73 EUR und am 18. Februar 2006 * 9.065.218,17 EUR. Hiervon abzusetzen seien Zahlungen des Insolvenzverwalters aus den bei der Bundesbank asservierten Geldern in Höhe von 4.884.789,33 EUR sowie 133.878,53 EUR aus einer erklärten Aufrechnung, sodass noch 14.946.332,04 EUR verblieben.
Von den Filialen der P. W. GmbH seien insgesamt 6.754.415 EUR abgeholt und nicht auf den angegebenen Konten eingezahlt worden, nämlich am 17. Februar 2006 * 5.107.340 EUR, am 18. Februar 2006 * 1.308.890 EUR sowie am 20. Februar 2006 * 1.829.895 EUR abzüglich Geldeingang von 1.491.620 EUR, mithin Rest von 338.185 EUR. Hiervon seien abzuziehen Zahlungen des Insolvenzverwalters von 1.129.502,20 EUR sowie ein aufgerechneter Betrag von 38.434,80 EUR, sodass ein Gesamtschaden von 5.586.478 EUR verbleibe.
Aus den O.-Märkten seien 4.026.592 EUR abgeholt und nicht eingezahlt worden. Hiervon seien 2.055.311,95 EUR asservierte Gelder sowie 72.525,01 EUR aus einer Aufrechnung abzuziehen, sodass ein Schaden von 1.982.786,94 EUR verbleibe.
Von den Filialen der K. T. GmbH seien am 17. Februar 2006 * 271.895 EUR abgeholt und nicht eingezahlt worden. Abzüglich des Rückflusses asservierter Gelder von 14.917,09 EUR sowie eines Aufrechnungsbetrages von 21.434,75 EUR verbleibe ein Schaden von 235.543,16 EUR.
Am 17. Februar 2006 wurden bei der H.-Gruppe Durchsuchungen vorgenommen und führende Mitarbeiter verhaftet, woraufhin das Schneeballsystem zusammenbrach. Am 20. Februar 2006 wurde die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt und später Rechtsanwalt S. zum Insolvenzverwalter bestellt. Das Insolvenzverfahren wurde am 28. April 2006 eröffnet. Seitens der Bundesbank waren zuvor insgesamt ca. 140 Mio. EUR, die H. bei ihr eingezahlt hatte, nicht weitergeleitet, sondern zunächst auf ein Asservatenkonto eingezahlt worden. Diese wurden im Laufe des Verfahrens anteilmäßig an die verschiedenen Geschädigten ausgeschüttet.
Der Insolvenzverwalter stellte am 6. September 2006 folgende Forderungen der Spartengesellschaften der Klägerin zur Insolvenztabelle fest:
K. T. AG in Höhe von 19.964.989 EUR (Anlage K 19),
P. W. GmbH in Höhe von 6.784.520 EUR (Anlage K 21),
O. GmbH & Co. KG in Höhe von 4.026.592,03 EUR,
K. T. GmbH in Höhe von 271.895 EUR (Anlage K 25).
Mit Schreiben vom 8. Januar 2007 erklärte die Beklagte sowohl gegenüber dem Insolvenzverwalter (Anlage B 22) als auch gegenüber den Spartengesellschaften der Klägerin (Anlagen K 31 - 34) die Anfechtung des Versicherungsvertrages Nr. ... sowie der hierzu abgegebenen Versicherungsbestätigungen. Der Insolvenzverwalter sowie die Spartengesellschaften der Klägerin mit Schreiben vom 17. Januar 2007 wiesen die Anfechtungen zunächst zurück (Anlage K 35 - 38). Die Beklagte erklärte daraufhin gegenüber dem Insolvenzverwalter erneut mit Schreiben vom 29. Januar 2007 die Anfechtung (Anlage B 32). Mit Schreiben vom 14. Februar 2007 erklärte der Insolvenzverwalter gegenüber den Spartengesellschaften der Klägerin seine Zustimmung zur Geltendmachung der Forderungen (Anlage K 229). Die Spartengesellschaften der Klägerin traten ihre Ansprüche gegen die Beklagte an die Klägerin ab (Anlage K 27 - K 30).
Durch Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 23. Mai 2007 wurden der Geschäftsführer W. der H.-Gruppe sowie drei weitere führende Mitarbeiter zu Freiheitsstrafen zwischen sechs Jahren und sechs Monaten und zehn Jahren verurteilt.
Die Klägerin hat vorgetragen,
ihre Aktivlegitimation ergebe sich aus den vertraglichen Bestimmungen sowie den Abtretungen der Spartengesellschaften und der Ermächtigung durch den Insolvenzverwalter (Bl. 34 f., 36, 266, 269, 714 d. A.). Sie hat ferner behauptet, Beauftragte der H. T. GmbH hätten an den vier genannten Tagen Bargeld in Höhe der ihrer Forderungsberechnung zugrundeliegenden Summen von den Filialen der Spartengesellschaften abgeholt. Das Geld sei dann in den Cash-Centern mit dem Geld anderer Kunden untrennbar vermischt worden. Was danach mit dem Geld im einzelnen geschehen sei, lasse sich nicht mehr nachvollziehen. Jedenfalls sei das Geld nicht unmittelbar den Konten der Spartengesellschaften der Klägerin gutgeschrieben worden (Bl. 7, 14 f., 20, 23 - 25, 37, 40 f., 206 - 214, 270 - 275, 279, 386 - 389, 634 - 646 d. A.). Aus den Transportverträgen der Spartengesellschaften mit H. ergebe sich, dass das eingesammelte Geld bei der Bundesbank direkt auf ein Konto der Hausbanken der Spartengesellschaften im Wege des sog. NichtKontoVerfahrens (Niko-Verfahrens) habe eingezahlt werden sollen. Demgegenüber sei nicht vereinbart worden, dass das Geld zunächst durch H. mit den Geldern anderer Kunden vermischt und dann auf ein H.-Eigenkonto bei der Bundesbank eingezahlt werde. Dieses Pooling der Gelder durch H. auf ein Eigenkonto sei ohne Zustimmung der Spartengesellschaften der Klägerin erfolgt. Soweit diese davon Kenntnis erhalten hätten, hätten sie gegen diese Verfahrensweise protestiert, woraufhin diese auch wieder abgestellt worden sei (Bl. 14 f., 189 - 191, 217 - 219, 224 - 229, 386, 627 - 629, 649, 652 d. A.). Hierbei habe das Geld für die einzelnen Spartengesellschaften gesammelt und dann einmal pro Tag eingezahlt werden sollen. Das sei bei der K. T. AG mit vier Regionen sowie der P. W. Ges., bei der überhaupt nur zwei Regionen durch H. bearbeitet worden seien, auch ohne weiteres möglich gewesen. Soweit es zu Zahlungsverzögerungen gekommen sei und die Spartengesellschaften Zinszahlungen erhalten hätten, sei dies branchenüblich gewesen und lasse keinen Schluss darauf zu, dass H. das Geld zunächst auf Eigenkonten gezahlt und dort ein Schneeballsystem praktiziert habe. Von diesem Schneeballsystem hätten die Spartengesellschaften jedenfalls nichts gewusst.
Der Klägerin stehe insoweit ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag sowie den gegenüber den Spartengesellschaften abgegebenen Versicherungsbestätigungen zu. Vom Versicherungsschutz werde hierbei auch Buchgeld erfasst, da die Versicherungsdauer erst mit der Gutschrift auf dem Konto der Hausbank beendet sei (Bl. 40 - 42, 240 - 242, 274 f., 630 d. A.). "Autorisierte Person" im Sinne des Versicherungsvertrages sei daher das Kundenkonto. Zu einer Einzahlung der eingesammelten Beträge an den vier Tagen sei es aber nicht gekommen. Demgegenüber sei die Bundesbank nicht autorisiert gewesen, Gelder für eine Einzahlung auf ein H.-Eigenkonto entgegenzunehmen. Für die Einbeziehung des Giralgeldes spreche weiter der Umstand, dass als Versicherungsnehmerin auch die F. D. GmbH seit dem 1. Dezember 2004 geführt wurde, die nur mit Giralgeld befasst gewesen sei (Bl. 215 f. d. A.).
Tatsächlich sei der Versicherungsfall aber bereits am Bargeld durch die Nichteinzahlung auf die Konten der Spartengesellschaften der Klägerin eingetreten, weil die Beklagte es vorher für andere Zwecke verwendet habe (Bl. 276 f., 279, 386, 639 d. A.). Hierbei sei der Versicherungsfall bereits mit Abholung der Gelder im Sinne einer schadensgleichen Vermögensgefährdung eingetreten, da wegen der betrügerischen Absichten von H. keine ordnungsgemäße Weiterleitung des Geldes gesichert gewesen sei. Ferner sei es dann zu einer unzulässigen Vermengung des Bargeldes der Spartengesellschaften mit dem Bargeld anderer Kunden gekommen. Außerdem habe H. bereits vor oder gleichzeitig mit der Einzahlung des Bargeldes bei der Bundesbank Anweisung erteilt, wie hierüber verfügt werden solle. Hierbei sei gerade keine Einzahlung im Wege des NichtKontoVerfahrens erfolgt. Schließlich sei dann die nicht vereinbarte Einzahlung auf das Sammelkonto von H. durchgeführt worden, von wo das Geld dann an andere Kunden überwiesen oder für andere Zwecke von H. verwendet worden sei. Die Parteien hätten auch keine reine Transportversicherung vereinbart, sondern eine mit dieser kombinierte Haftpflichtversicherung, die auch Schäden durch Veruntreuungen von H. als Versicherungsnehmerin decke (Bl. 32 f., 36 - 39, 238 d. A.). Die Klägerin habe ihrer Beweislast für den Eintritt des Versicherungsfalles genügt, während die Beklagte für einen Verlust erst nach Ende des Versicherungsschutzes beweispflichtig sei (Bl. 280 f. d. A.). Der Klägerin stehe ferner ein eigenständiger Anspruch aus den den Spartengesellschaften erteilten Versicherungsbestätigungen zu, die wie ein Sicherungsschein zu behandeln seien (Bl. 266 - 269, 390 - 393, 396 f., 615 - 618, 710 - 714, 925 d. A.). Insoweit sei auch ein Schadensersatzanspruch nach § 280 BGB wegen unterlassener Prüfung der finanziellen Verhältnisse von H. durch die Beklagte gegeben (Bl. 393 - 395 d. A.).
Eine Anfechtung des Vertrages oder der Versicherungsbestätigung durch die Beklagte komme nicht in Betracht (Bl. 43 f., 238, 243 - 265, 285 - 292, 393 - 398, 605 - 614, 651 f., 695 - 709, 920 - 925, 934 f. d. A.). So sei zum 1. Dezember 2001 bereits kein neuer Vertrag geschlossen worden, sondern lediglich eine Abänderung des bisherigen Vertrages ... erfolgt. Es habe seit 1991 kontinuierliche Vertragsänderungen gegeben, die sowohl unter der Police ... als auch unter der Police ... hinsichtlich Deckungssummen, Beteiligung von Versicherern, örtlichem Anwendungsbereich etc. erfolgt seien. Eine erneute Risikoprüfung durch die Beklagte 2001 habe nicht stattgefunden. Vielmehr hätten neben den Änderungen die Bedingungen der alten Police ... weiter gelten sollen. Ein Anfechtungsgrund für die Beklagte bestehe ebenfalls nicht (Bl. 288 - 291, 924 d. A.). H. habe auch mangels Nachfrage der Beklagten keine entsprechende Aufklärungspflicht getroffen. Das Anfechtungsrecht sei ferner vertraglich nach den Regelungen in Ziff. 6.1 und 13.4 sowie nach Treu und Glauben ausgeschlossen (Bl. 292 f., 612 - 614, 651 f. d. A.). Der Kunde habe gerade vor Pflichtverletzung durch H. geschützt werden sollen. Da die Spartengesellschaften von der Täuschung durch H. nichts gewusst hätten, scheide eine Anfechtung auch gemäß § 123 Abs. 2 Satz 2 BGB aus. Die Beklagte habe jedenfalls umfangreiche Kenntnis von den Unregelmäßigkeiten bei H. gehabt, sodass schon kein Irrtum ihrerseits in Betracht komme. Es sei bereits in früheren Zeiten zu einer Kündigung des Vertrages durch die Beklagte gekommen. Außerdem habe es Unterschlagungen sowie Zahlungsverzögerungen und Prämienrückstände gegeben. Der Mitarbeiter S. der Beklagten sei mit dem Geschäftsführer W. von H. befreundet gewesen und habe von diesem Zuwendungen erhalten. Da die Beklagte spätestens im September 2005 Kenntnis vom Schneeballsystem bei H. gehabt habe, sei die Anfechtungserklärung auch verfristet. Die Anfechtungserklärung sei ebenfalls unwirksam, weil kein Anfechtungsgrund genannt sei, der Anfechtungsgegner unklar sei und eine Vollmacht der Mitversicherer fehle. Weiter liege in der Erteilung einer Musterversicherungsbestätigung vom 1. März 2006 eine Bestätigung des anfechtbaren Rechtsgeschäfts. Eine Leistungsfreiheit der Beklagten nach §§ 130, 131 VVG sowie wegen Gefahrerhöhung komme ebenfalls nicht in Betracht (Bl. 299 - 303 d. A.). Eine verspätete Schadensanzeige habe es ebenfalls nicht gegeben.
Die Klägerin hat zunächst entsprechend der Beteiligung der Beklagten an der Police Nr. ... mit 62,5 % auf der Basis des Gesamtschadens von 22.751.130,14 EUR einen Betrag von 14.219.456,34 EUR gegen die Beklagte geltend gemacht (Bl. 2 d. A.). Mit Schriftsatz vom 10. Juni 2008 hat die Klägerin die Hauptforderung in Höhe der aus dem Gläubigerpool erhaltenen Gelder von 1.877.170,73 EUR (Anlage K 203) für erledigt erklärt sowie in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht vom 25. Juni 2008 hinsichtlich weiterer am 10. Juni 2008 gezahlter 342.850,30 EUR (Bl. 694, 916 d. A.).
Die Klägerin hat zuletzt beantragt (Bl. 694, 916 d. A.
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 12.342.285,61 EUR nebst 5 % Zinsen hieraus über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 8.1.2007, abzüglich am 10. Juni 2008 gezahlter 342.850,30 EUR, sowie 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz vom 8.1.2007 bis 5.2.2008 aus 76.714,85 EUR, aus 674.479,61 EUR seit 8.1.2007 bis 5.5.2008, aus 120.289,57 EUR seit 8.1.2007 bis 7.5.2008, aus 14.894,31 EUR seit 8.1.20007 bis 9.5.2008, aus 47.361,91 EUR seit 8.1.2007 bis 14.05.2008, aus 186.856,18 EUR vom 8.1.2007 bis 16.05.2008, aus 8.526,70 EUR seit 8.1.2007 bis 19.05.2008 und aus 748.147,65 EUR seit 8.1.2007 bis 23.05. 2008 zu bezahlen, sowie festzustellen, dass der Rechtsstreit im Übrigen in der Hauptsache erledigt ist.
Die Beklagte und die Nebenintervenienten haben beantragt (Bl. 51, 603, 916 d. A.),
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat geltend gemacht, das Direkteinzahlungsverfahren sei mit den Spartengesellschaften der Klägerin nicht vereinbart worden. Vielmehr sei das Pooling-Verfahren mit der Einzahlung auf ein Eigenkonto von H. und der Vornahme einer Überweisung pro Abrechnungstag allgemein üblich gewesen (Bl. 75 - 77, 88 - 92, 98 - 102, 505 - 510 d. A.). Die Spartengesellschaften der Klägerin hätten auch von dem Pooling gewusst, da sie wegen verspäteter Überweisungen über Jahre hinweg Zinszahlungen erhalten hätten (Bl. 100 - 105, 130 f., 508 f., 846 - 489 d. A.). Bei einer Direkteinzahlung wären auch an Bundesbankgebühren pro Einzahlung jeweils 3,75 EUR angefallen. Diese seien aber zu keinem Zeitpunkt abgerechnet worden. Durch die Vornahme nur einer Einzahlung an einem Tag in einer Summe sei für die Spartengesellschaften auch ersichtlich gewesen, dass hier das Niko-Verfahren nicht habe praktiziert werden können. Angesichts der Vielzahl von Filialen der Spartengesellschaften, der Cash-Center sowie der Bundesbankfilialen sei die Vornahme nur einer einzigen Zahlung pro Tag ausgeschlossen (Bl. 97 f., 506, 509 d. A.). Ein Fall der Verschollenheit liege ebenfalls nicht vor. Auch eine schadensgleiche Vermögensgefährdung vor der Einzahlung des Bargeldes bei der Bundesbank sei nicht gegeben (Bl. 131 - 133 d. A.). Insbesondere habe für H. keine Verpflichtung bestanden, dass die Gelder der Spartengesellschaften getrennt von denen anderer Kunden aufzubewahren seien (Bl. 108 - 110, 511, 852 d. A.). Eine Leistungsfreiheit der Beklagten ergebe sich ferner daraus, dass die Spartengesellschaften wegen Kenntnis von dem Überweisungsverfahren und der über Jahre hinaus bestehenden verzögerten Zahlungen durch H. den Versicherungsfall schuldhaft gemäß §§ 130, 133 VVG a. F. herbeigeführt hätten (Bl. 133 - 136, 475 f., 926 - 930 d. A.). Ferner liege in diesem Verhalten der Spartengesellschaften eine zur Leistungsfreiheit führende Gefahrerhöhung (Bl. 136 - 138 d. A.). Eine weitere Leistungsfreiheit resultiere aus verspäteter Schadensanzeige und Verletzung der Schadensminderungsobliegenheit (Bl. 138 142 d. A.).
Jedenfalls habe die Beklagte aber den zum 1. Dezember 2001 in Kraft getretenen neuen Vertrag zur Policen-Nr. ... wirksam wegen arglistiger Täuschung angefochten. Bereits im Zeitpunkt dieses Vertragsschlusses und schon seit den 90er Jahren seien bei H. Kundengelder für private Zwecke von Unternehmensangehörigen sowie zur Aufrechterhaltung des defizitären Geschäftsbetriebes verwendet worden. Zur Verdeckung dieser Taten sei ein Schneeballsystem angewendet worden, bei dem die offen gebliebenen Kundenansprüche mit dem aus Entsorgungen des nächsten bzw. der weiterfolgenden Tage erlangten Geld befriedigt worden seien. Im Zeitpunkt des Vertragsschlusses zur Police ... habe eine Liquiditätslücke in Höhe eines dreistelligen Millionenbetrages bestanden (Bl. 113 - 115 d. A.). Ferner sei H. faktisch insolvent gewesen. Die H.T. GmbH habe zum 31. Dezember 1998 einen Fehlbetrag von mindestens 3.784.877,92 DM aufgewiesen. Außerdem habe der Mitarbeiter T. von H. im Mai 2001 einen Betrag in Höhe von ca. 11 Mio. DM entwendet, was der Beklagten seitens H. absichtlich verheimlicht worden sei.
Der Beklagten sei das Schneeballsystem und die Insolvenz von H. nicht bekannt gewesen (Bl. 522 - 535, 834 - 836 d. A.). Einzelne Schadensmeldungen seien bei dem Gesamtvolumen des betriebenen Geschäftes unerheblich gewesen und in der Regel wieder zurückgezogen worden. Ein mögliches Wissen der M. GmbH sei ihr nicht zuzurechnen, da sie nicht ihr Vertreter gewesen sei. Auch gebe es keine persönlichen Verbindungen zwischen dem Geschäftsführer W. von H. und ihrem Mitarbeiter S., die eine Kenntnis des Schneeballsystems und der Insolvenzreife belegten. Die Anfechtungserklärung sei ebenfalls wirksam (Bl. 521 f. d. A.). Ein Ausschluss des Anfechtungsrechtes komme nicht in Betracht (Bl. 537 - 539, 823 f. d. A.). Die arglistige Täuschung sei in Ziff. 13.4 des Versicherungsvertrages nicht erwähnt. Eine Verfristung der Anfechtung sei ebenfalls nicht gegeben, da die Beklagte Kenntnis von der Situation bei H. erst am 20. Februar 2006 erlangt habe (Bl. 539 d. A.). Auch eine nachträgliche Bestätigung habe nicht stattgefunden (Bl. 539 f. d. A.). Rechtsfolge der Anfechtung sei die Unwirksamkeit des Vertrages zur Policen-Nr. .... Insoweit könne auch nicht auf den früheren Vertrag zur Policen-Nr. ... zurückgegriffen werden, da es sich um den Abschluss eines neuen Vertrages und nicht lediglich um reine Vertragsänderungen gehandelt habe (Bl. 479 - 490, 494 - 504, 797 - 822, 893 - 909 d. A.). Es habe sich um ein vollständig neues Versicherungskonzept gehandelt, da die Police ... wegen der anstehenden EuroUmstellung, erhöhter Deckungssummen, des Ausstiegs anderer Mitversicherer und des enormen Wachstums der H.-Gruppe über das Ende des Jahres 2001 hinaus in keinem Fall fortgesetzt worden wäre. Es gebe auch zahlreiche inhaltliche Unterschiede zwischen den Policen ... und ..., wozu etwa die Erhöhung der Beteiligungsquote der Beklagten, erhöhte Sicherheitsvorschriften, die Mithaftung von Subunternehmern etc. zählten. Dieser neue Vertrag sei durch die Verhandlungen und gewechselten Deckungsnoten zum 1. Dezember 2001 in Kraft getreten. Die Police ... sei dagegen einvernehmlich zum 1. Dezember 2001 aufgehoben worden. Auch aus dieser könne die Klägerin im Übrigen keinen Versicherungsschutz ableiten.
Ein Anspruch der Klägerin aus den Versicherungsbestätigungen käme ebenfalls nicht in Betracht, da es sich hier um rein deklaratorische Informationsschreiben handele (Bl. 519 f., 827 - 834, 909 - 912 d. A.). Schließlich hat die Beklagte die Höhe des geltend gemachten Schadens in Abrede gestellt (Bl. 111 f., 540 - 544 d. A.) und geltend gemacht, der Anspruch sei der Höhe nach begrenzt, da es sich um ein einheitliches Schadensereignis handele (Bl. 148 - 154 d. A.). Wegen der Vielzahl der angemeldeten Ansprüche müsse ferner § 156 Abs. 3 VVG a. F. mit der Folge einer quotalen Verteilung angewendet werden.
Nachdem das zunächst angerufene Landgericht Mannheim mit Beschluss vom 26. Oktober 2007 den Rechtsstreit an das Landgericht Hannover verwiesen hatte (Bl. 376 d. A.), hat das Landgericht mit Urteil vom 3. September 2008 unter Abweisung der Klage im Übrigen die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 4.948.168,31 EUR nebst Zinsen in Höhe von 2 % über dem jeweils gültigen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank, maximal jedoch 10 % Zinsen, seit dem 8.1.2007, abzüglich am 10. Juni 2008 gezahlter 342.850,30 EUR, sowie Zinsen in Höhe von 2 % über dem jeweils gültigen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank, maximal jedoch 10 % Zinsen, vom 8.1.2007 bis zum 2.5.2008 auf 23.014,46 EUR, bis zum 5.5.2008 auf 202.313,89 EUR, bis zum 7.5.2008 auf 36.086,87 EUR, bis zum 9.5.2008 auf 4.468,29 EUR, bis zum 14.05.2008 auf 14.208,57 EUR, bis zum 16.05.2008 auf 56.056,85 EUR, bis zum 19.05.2008 auf 2.558,01 EUR, bis zum 23.05.2008 auf 224.440,30 EUR zu zahlen, sowie festgestellt, dass der Rechtsstreit in Höhe eines Betrages von 666.006,31 EUR in der Hauptsache erledigt ist (Bl. 939 - 998 d. A.). Die Klägerin sei aktivlegitimiert, da es sich um eine Versicherung für fremde Rechnung handele, der Insolvenzverwalter der gerichtlichen Geltendmachung der Ansprüche durch die Spartengesellschaften zugestimmt habe und deren Ansprüche an die Klägerin abgetreten worden seien. Die Spartengesellschaften der Klägerin hätten, wie sich aus den vorgelegten Abrechnungen und Auszählungsprotokollen sowie aus der Anerkennung der genannten Ansprüche durch den Insolvenzverwalter ergebe, auch Bargeldverluste in der von ihnen geltend gemachten Höhe erlitten. Mit der Einzahlung des Geldes auf ein Konto von H. bei der Bundesbank hätten diese nämlich den Besitz an dem Bargeld direkt verloren. Ausweislich der Transportverträge hätten die Bargelder direkt auf die angegebenen Konten der Spartengesellschaften und nicht zunächst auf ein Konto von H. eingezahlt werden sollen. Es sei auch nicht erwiesen, dass die Spartengesellschaften abweichend von dem schriftlichen Vertrag damit einverstanden gewesen seien, dass ihre Gelder zusammen mit denjenigen anderer Kunden auf ein Konto von H. bei der Bundesbank eingezahlt und dort gepoolt würden. Aus verschiedenen Schreiben und insbesondere einem Besprechungsvermerk vom 21. Juli 2005 ergebe sich, dass die Spartengesellschaften mit dem "Cash-Pooling" gerade nicht einverstanden gewesen seien. Auch eine bloß schweigende Hinnahme einer Überweisungspraxis sei nicht als konkludente Zustimmung zu dem Überweisungsverfahren zu werten. Hierbei seien auch die geflossenen Zinszahlungen unerheblich. Insoweit liege ein Versicherungsfall vor, weil H. das allein versicherte Bargeld bei den Filialen der Bundesbank mit der Weisung eingezahlt habe, es einem eigenen Konto gutzuschreiben. Eine Leistungsfreiheit der Beklagten nach §§ 130, 131 VVG a. F. komme nicht in Betracht. Ebenso lägen keine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung vor und kein Verstoß der Spartengesellschaften gegen ihre Schadensabwendungs- und Schadensminderungspflicht.
Auch die von der Beklagten erklärte Anfechtung habe Ansprüche der Klägerin nicht vollständig entfallen lassen. Zwar liege ein Anfechtungsgrund wegen des verschwiegenen Schneeballsystems vor. Eine Aufklärungspflicht von H. habe auch dann bestanden, wenn es sich nicht um den Abschluss eines neuen Vertrages, sondern lediglich um Änderungen der bisherigen Police ... gehandelt habe. Die Beklagte sei auch einem Irrtum unterlegen, da nicht ersichtlich sei, dass sie zum 1. Dezember 2001 Kenntnis von der Liquiditätslücke und dem Schneeballsystem hatte. Die vorliegenden Indizien reichten für einen derartigen Nachweis nicht aus. Zu dem Vertragsschluss sei es auch durch eine Täuschung von H. gekommen, da es trotz der von der M. GmbH geführten Vertragsverhandlungen nach § 166 Abs. 2 BGB auf das Wissen von H. ankomme. Die Anfechtungserklärung vom 8. Januar 2007 sei ebenfalls wirksam und die Anfechtungsfrist sei gewahrt. Das Anfechtungsrecht sei auch nicht ausgeschlossen. § 123 Abs. 2 Satz 2 BGB finde keine Anwendung und die vertraglichen Bestimmungen, insbesondere Ziff. 13.4 der Police, sähen keinen Ausschluss des Rechtes der Beklagten vor, sich gegenüber den Kunden von H. auf den Einwand arglistiger Täuschung zu berufen.
Rechtsfolge der Anfechtung sei aber lediglich, dass die unter der Police ... vereinbarten abweichenden Regelungen nicht gälten, während die Police ... weiter fortgelte. Es sei nämlich der Sache nach kein neuer Vertrag geschlossen, sondern lediglich eine Änderung des bestehenden Vertrages vereinbart worden. Weder in der neuen Zusammensetzung des Versichererkonsortiums, der Erhöhung der Beteiligungsquote der Beklagten, der Einbeziehung neuer Auftraggeber, der Erweiterung des örtlichen Geltungsbereichs, der Änderung der Deckungssummen und Sicherheitsvorschriften, der Einbeziehung von Subunternehmern sowie der Übernahme der gesetzlichen Haftung von H. sei eine erhebliche Änderung der wesentlichen Bestandteile des Versicherungsvertrages zu sehen. Es sei ferner nicht ersichtlich, dass H. und die Beklagte die Police ... mit dem Abschluss der Vereinbarungen zur Police ... hätten aufheben wollen. Vielmehr spreche die vorgelegte Korrespondenz dafür, dass die Bestimmungen der Police ... hätten fortgelten sollen. Die Klägerin könne demgegenüber auf der Grundlage der Versicherungsbestätigung keine höhere Entschädigung als 30 % verlangen, da es sich hierbei um keine eigenen Anspruchsgrundlagen handele. Hinsichtlich der Höhe des Anspruchs sei davon auszugehen, dass ein Maximum nicht vereinbart worden sei, da der Vertrag insoweit eine Regelungslücke enthalte. § 156 Abs. 3 VVG a. F. sei ebenfalls nicht anzuwenden. Vielmehr sei davon auszugehen, dass jede einzelne rechtswidrige Einzahlung von abgeholten Bargeldern eines bestimmten Kunden an einem Tag bei einer Filiale der Bundesbank einen Schadensfall darstelle. Auf dieser Grundlage ergebe sich für die Klägerin ein Anspruch von 4.948.168,31 EUR abzüglich am 10. Juni 2008 gezahlter 342.850,30 EUR. Der Feststellungsantrag sei in Höhe von 666.006,31 EUR begründet, da er sich nur in dieser Höhe durch Zahlungen erledigt habe.
Hiergegen richten sich die Berufungen beider Parteien.
Die Klägerin macht zunächst geltend, eine Anfechtung des Versicherungsvertrages komme nicht in Betracht. Insofern sei bereits keine Täuschungshandlung durch H. gegeben (Bl. 1014 - 1019, 1144 f., 1149 - 1154, 1185 - 1187 d. A.). Die Vertragsverhandlungen seien allein von der M. GmbH geführt worden, sodass es auch allein auf deren Wissen gem. § 166 Abs. 1 BGB ankomme. H. sei an den Verhandlungen demgegenüber nicht beteiligt gewesen, sodass § 166 Abs. 2 BGB ebenfalls nicht gelte. Die M. GmbH habe aber keine Kenntnis von dem Schneeballsystem gehabt. Es seien auch keine Risikofragen durch die Beklagte gestellt worden. Die §§ 16 ff. VVG a. F. seien bei der hier lediglich gegebenen Vertragsänderung ebenfalls weder direkt noch analog anwendbar, da der Vertrag hierzu in Ziff. 10.2, 13.3 ein eigenes Sanktionssystem enthalte. Ein Irrtum bei der Beklagten sei ebenfalls nicht erregt worden (Bl. 1019 - 1021, 1145 f., 1335f. d. A.). Es sei unklar, wer wann wie getäuscht worden sein solle. Ferner scheide eine Anfechtung aus, weil die Beklagte Kenntnis von dem Schneeballsystem und der Insolvenz gehabt habe (Bl. 1021 f., 1154 - 1185, 1229 - 1284, 1336 - 1338 d. A.). So habe es bereits 1993 eine Kündigung des Vertrages gegeben und eine Fortsetzung sei trotz der Verluste im operativen Geschäft nur erfolgt mit der Maßgabe, dass bei H. ein Sicherheitsbeauftragter und Generalbevollmächtigter eingestellt werde. Ferner habe es den Vorfall P. P. 1997 gegeben, bei dem die Beklagte durch die Polizei über die Unterschlagung von 5 Mio. DM informiert worden sei. Eine Sicherheitsüberprüfung habe durch die Beklagte allerdings nicht stattgefunden, sondern sei regelrecht arglistig vereitelt worden. Insofern könne die Beklagte sich nach dem Rechtsgedanken des § 162 BGB auf fehlende Kenntnis nicht berufen. Außerdem habe bei der Beklagten Kenntnis von der Liquiditätslücke und Zahlungsunfähigkeit von H. seit 1999 wegen nicht mehr gezahlter Prämien bestanden. Die Anfechtung sei ferner aufgrund der vertraglichen Regelung ausgeschlossen (Bl. 1023 - 1027, 1187 - 1194 d. A.). Der Begriff der Obliegenheiten nach Ziff. 13.4 des Vertrages umfasse auch Anzeigepflichten bei Abschluss eines neuen bzw. Änderungen eines laufenden Vertrages. Anderenfalls würden Kunden von H. schutzlos gestellt, wenn die Beklagte den Versicherungsvertrag anfechten könne und dann auch ihre Rechte entfielen, obwohl sie durch den Versicherungsvertrag und die Versicherungsbestätigung gerade auch gegen vorsätzliche Schadenszufügungen durch H. hätten geschützt werden sollen. Insoweit komme jedenfalls auch ein Anspruch aus den Versicherungsbestätigungen in Betracht (Bl. 1027 - 1029, 1198 f. d. A.). Die Versicherungsbestätigung könne nach dem Rechtsgedanken des § 123 Abs. 2 Satz 2 BGB auch nicht angefochten werden (Bl. 1200 - 1202 d. A.).
Es liege ferner ein Versicherungsfall vor. Der Bargeldverlust sei bereits durch das Einsammeln des Geldes, die Vermischung mit dem Geld anderer Kunden sowie die Einzahlung des Geldes auf ein H.-Eigenkonto bei der Bundesbank erfolgt (Bl. 1141 - 1144 d. A.). H. und die Spartengesellschaften hätten auch das Niko-Verfahren vereinbart, während gerade kein Einverständnis mit dem Pooling-Verfahren bestanden habe (Bl. 1220 - 1223 d. A.). Eine bundesweite Sammlung von Geldern habe ohnehin nicht stattgefunden, sodass hier durchaus direkt Einzahlungen hätten erfolgen können. Zinszahlungen seien auch bei verspäteter Direktzahlung möglich. Sonstige Leistungsfreiheiten der Beklagten nach §§ 130, 131 VVG a. F., wegen Gefahrerhöhung sowie verspäteter Schadensanzeige bestünden nicht (Bl. 1225 - 1228 d. A.). Der Höhe nach sei der Anspruch nicht begrenzt, da es sich um mehrere Schadensereignisse handele (Bl. 1228 f. d. A.).
Schließlich hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat geltend gemacht, gegen die Beklagte bestehe ein Schadensersatzanspruch, weil sie für das rechtswidrige Handeln ihres Mitarbeiters S. unter dem Gesichtspunkt der Organhaftung eintrittspflichtig sei.
Die Klägerin beantragt (Bl. 1010 f., 1218, 1352 d. A.),
1. in Abänderung des Urteils des Landgerichts Hannover vom 3. September 2008 die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 13.046.225,00 EUR nebst 5 % Zinsen hieraus über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 8.1.2007, abzüglich am 10.06.2008 gezahlter 214.281,43 EUR, sowie 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz vom 8.1.2007 bis 2.5.2008 aus 47.946,78 EUR, aus 421.487,25 EUR seit 8.1.2007 bis 5.5.2008, aus 75.180,98 EUR seit 8.1.2007 bis 7.5.2008, aus 9.308,94 EUR seit 8.1.2007 bis 9.5.2008, aus 29.601,19 EUR seit 8.1.2007 bis 14.05.2008, aus 116.785,11 EUR vom 8.1.2007 bis 16.05.2008, aus 5.329,00 EUR seit 8.1.20007 bis 19.05.2008 und aus 467.592,28 EUR seit 8.1.2007 bis 23.05.2008 zu zahlen,
2. hinsichtlich eines Betrages in Höhe von 1.173.231,70 EUR den Rechtsstreit für erledigt zu erklären,
3. die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
Die Beklagte beantragt (Bl. 1090, 1352 d. A.),
1. das Urteil des Landgerichts Hannover vom 3. September 2008 teilweise abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen,
2. die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
Die Nebenintervenientinnen beantragen (Bl. 1351f. d. A.),
1. in Abänderung des Urteils des Landgerichts Hannover vom 3.9.2008 die Klage abzuweisen,
2. die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
Die Beklagte macht zunächst geltend, es liege bereits kein Versicherungsfall vor, da nur Bargeld während der Transportstrecke versichert sei (Bl. 1093 - 1097 d. A.). Es fehle indessen an einem stofflichen Zugriff, da der Versicherungsschutz mit der Übergabe des Bargeldes an den Schleusenmitarbeiter der Bundesbank ende, ohne dass es auf Buchungsanweisungen der Spartengesellschaften ankomme. Tatsächlich sei das Bargeld aber nicht verlorengegangen. H. und die Spartengesellschaften hätten auch das Niko-Verfahren nicht vereinbart (Bl. 1098 - 1105, 1253 - 1258 d. A.). Es sei gerade nicht die Zusammenfassung zu einem Gesamtbetrag vereinbart worden, was bei alleine 40 Cash-Centern von H. und 60 Bundesbankfilialen im Falle einer Direkteinzahlung auch gar nicht möglich gewesen wäre. Das Pooling-Verfahren sei insoweit einverständlich gehandhabt worden. Die Spartengesellschaften hätten Überweisungen sowie Zinszahlungen erhalten. Weiter sei die Schadenshöhe nicht nachgewiesen (Bl. 1105 f. d. A.). Ferner enthalte die Police ..., auf die das Landgericht sich gestützt habe, weitere inhaltliche Beschränkungen, die nicht beachtet worden seien (Bl. 1106 - 1108 d. A.). Eine Leistungsfreiheit der Beklagten sei ferner nach §§ 130, 131 VVG a. F. wegen Gefahrerhöhung und verspäteter Schadensanzeige gegeben (Bl. 1108 - 1113 d. A.). Auch sei von einer Beschränkung der Versicherungssumme auszugehen, da es sich um einen einheitlichen Schadensfall handele (Bl. 1113 - 1115 d. A.).
Jedenfalls sei die Beklagte aber wegen einer Anfechtung des Vertrages ... leistungsfrei. Der Vertrag ... sei als ein Neuvertrag anzusehen und enthalte nicht bloß eine Abänderung des Vertrages ... (Bl. 1118 - 1123 d. A.). Es seien zahlreiche inhaltliche Änderungen insbesondere auch im Hinblick auf die EuroUmstellung erfolgt. Der Vertrag ... sei dagegen konkludent aufgehoben worden (Bl. 1123 - 1125 d. A.). Es habe auch ein Anfechtungsgrund bestanden (Bl. 1260 - 1271 d. A.). H. sei an den Vertragsverhandlungen auch selbst beteiligt gewesen, sodass hier § 166 Abs. 2 BGB Anwendung finde. Es habe bereits im Zeitpunkt des Vertragsschlusses das Schneeballsystem mit einem Fehlbetrag von mehr als 200 Mio. DM sowie die faktische Insolvenz von H. bestanden. Insoweit sei die Beklagte auch einem Irrtum unterlegen (Bl. 1272 f. d. A.). Ein Ausschluss des Anfechtungsrechts komme nicht in Betracht (Bl. 1272 - 1284 d. A.).
§§ 16 f. VVG a. F. seien hier anwendbar und durch die vertraglichen Regelungen nicht ausgeschlossen. Ziff. 13.4 des Versicherungsvertrages erfasse insbesondere nicht vorvertragliche Anzeigepflichtverletzungen. Die Versicherten seien insoweit auch nicht "Dritte" nach § 123 Abs. 2 BGB, sondern müssten sich Einwendungen aus dem Versicherungsverhältnis entgegenhalten lassen. Die Anfechtungserklärung sei ebenfalls wirksam (Bl. 1284 - 1286 d. A.). Eine Kenntnis der Beklagten vom Schneeballsystem und der Insolvenz von H. habe im Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht vorgelegen (Bl. 1287 - 1297, 1345 - 1350 d. A.). Auf Vermeidbarkeit und Verschulden komme es nicht an. Die Kündung 1993 zeige gerade, dass die Beklagte sich um Sicherheitsmängel gekümmert habe. Hinsichtlich des Vorfalls P. P. 1997 habe es sich nur um unkonkrete Zeugenaussagen gehandelt und der Beklagten sei kein Schadensfall gemeldet worden. Auch aus den verspäteten Prämienzahlungen habe nicht auf das praktizierte Schneeballsystem geschlossen werden können. Ein Anspruch aus den Versicherungsbestätigungen käme ebenfalls nicht in Betracht, da diese nur deklaratorische Wirkung hätten (Bl. 1280 f., 1300 - 1302 d. A.). Entsprechend sei auch kein Schadensersatzanspruch nach § 280 BGB gegeben (Bl. 1298 f. d. A.).
Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
II.
Die Berufung der Klägerin ist unbegründet, die der Beklagten begründet. Insoweit beruht das angefochtene Urteil auf einem Rechtsfehler (§ 513 Abs. 1, 1. Alt., § 546 ZPO), Ferner rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrundezulegenden Tatsachen die angefochtene Entscheidung nicht (§ 513 Abs. 1, 2. Alt. ZPO). Der Klägerin steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Zahlung von 13.046.225, EUR abzüglich am 10. Juni 2008 gezahlter 214.281,43 EUR nebst Zinsen sowie auf Feststellung der Erledigung des Rechtsstreits in Höhe von 1.173.231,70 EUR gem. §§ 1 Abs. 1 S. 1, 49, 75, 129 VVG a. F. (soweit im folgenden Vorschriften des VVG genannt werden, handelt es sich um diejenigen in der Fassung bis zum 31. Dezember 2007) i. V. m. Ziff. 2.1.11 der Valorenversicherung zur Police Nr. ... zu.
Ebenso wenig ist ein Anspruch aus der Transportversicherung zur Police Nr. ..., aus den den Spartengesellschaften der Klägerin erteilten Versicherungsbestätigungen oder ein Schadensersatzanspruch aus § 280 Abs. 1 BGB bzw. nach §§ 823, 826 BGB i. V. m. §§ 30, 31 BGB gegeben. Der Senat bestätigt insoweit seine Rechtsprechung zum H.-Komplex, wie sie in den Urteilen vom 19. September 2008 zu 8 U 11/08 (VersR 2008, 1532. OLGR 2009, 179 (Leitsatz)) und 8 U 63/08 (jeweils rechtskräftig) sowie in den Urteilen vom 29. Januar 2009 zu 8 U 41/08 (veröffentlicht bei juris), 8 U 93/08 und 8 U 94/08 zum Ausdruck gekommen ist.
1. Die Klägerin ist aktivlegitimiert. Es handelte sich um eine Versicherung für fremde Rechnung gemäß § 74 Abs. 1 VVG. Dies ergibt sich daraus, dass gemäß Ziff. 11.3.1 der Police ... Schadenszahlungen mit befreiender Wirkung nur direkt an die Auftraggeber der Versicherungsnehmerin für die vom Schaden betroffenen Transporte erfolgen können. Gemäß § 75 Abs. 2 VVG kann der Versicherte ohne Zustimmung des Versicherungsnehmers über seine Rechte nur verfügen und diese Rechte nur gerichtlich geltend machen, wenn er im Besitz eines Versicherungsscheins ist. Hierbei kann die Frage, ob eine derartige Zustimmung bereits in § 8 Nr. 7 des Vertrages der K. T. AG mit der H. T. GmbH, § 8 Nr. 5 des Vertrages der P. W. GmbH, § 9 Nr. 4 der O.-Verträge und § 5 Nr. 5 des Vertrages der K. T. GmbH liegt, wonach H. alle gegenwärtigen und künftigen, mit diesem Vertrags zusammenhängenden Versicherungsansprüche an die Spartengesellschaften abtritt, offen bleiben. Jedenfalls hat der Insolvenzverwalter durch seine Schreiben vom 14. Februar 2007 die erforderliche Zustimmung nach § 75 Abs. 2 VVG erteilt (Anlage K 229). Die Spartengesellschaften haben sodann diese ihnen zustehenden Ansprüche an die Klägerin als Holding abgetreten (Anl. K 27 - 30). Zwar liegen die von der Klägerin behaupteten Abtretungsvereinbarungen zwischen der O. GmbH & Co. KG und ihren Franchisenehmern nicht vor (Bl. 34 f. d. A.). Das kann jedoch im Ergebnis offen bleiben, da die Klage ohnehin aus anderen Gründen unbegründet ist.
2. Ein Anspruch der Klägerin aus der Valorenversicherung zur Policen - Nr. ... ist nicht gegeben. Nach dem Versicherungsvertrag ist nur das von H. transportierte Bargeld versichert (zu a). Ein derartiger Bargeldverlust bis zur Ablieferung des Geldes bei der Bundesbank ist nicht gegeben. Dagegen liegt ein Bargeldverlust sodann in der Einzahlung des Geldes auf ein Eigenkonto von H. bei der Bundesbank in Bezug auf die K. T. AG und die P. GmbH vor, nicht jedoch im Verhältnis zu den Franchisenehmern der O. GmbH & Co. KG sowie zur K. T. und N.F. GmbH (zu b). Auch Ansprüche der K. T. AG und der P. W. GmbH scheiden im Ergebnis aber aus, weil die Beklagte den Versicherungsvertrag wirksam angefochten hat und auch der vorherige Vertrag zur Policen-Nr. ... nicht wiederhergestellt wurde (zu c).
a) Zutreffend ist das Landgericht im Ergebnis davon ausgegangen, dass die Police ... lediglich Verluste von Bargeld abdeckt und deshalb der Versicherungsschutz mit der Ablieferung des Geldes an den zuständigen Mitarbeiter bei der jeweiligen Filiale der Bundesbank bzw. der Einzahlung des Geldes auf das Konto von H. endete. Eine Versicherung von Buch bzw. Giralgeld ist demgegenüber nicht vereinbart worden (so bereits Urteile des Senats vom 19. September 2008 - 8 U 11/08 , VersR 2008, 1532, und 8 U 63/08, sowie vom 29. Januar 2009 - 8 U 41/08 . ferner für ähnliche vertragliche Regelungen Urteile des OLG Düsseldorf vom 5. November 2008 - I - 18 U 188/07 , des OLG Köln vom 22. April 2008 - 9 U 243/06 , RuS 2008, 435, und des LG Köln vom 22. Oktober 2008 - 20 O 204/07). Die Klägerin bzw. ihre Spartengesellschaften konnten hier nach Wortlaut, Systematik und erkennbarem Sinnzusammenhang der Police ... nicht davon ausgehen, dass von dieser auch Buchgeld umfasst wird. Versicherungsbedingungen sind so auszulegen, wie sie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhanges verstehen muss (BGH VersR 1993, 957). Hierbei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse an.
aa) Zunächst ergibt sich bereits aus dem auf Seite 2 der Police genannten "Gegenstand der Versicherung" eindeutig, dass lediglich Sachen, nicht dagegen Forderungen versichert werden sollen. Dort werden als Gegenstand der Versicherung Hartgeld, Banknoten, Schecks, Wertpapiere, Briefmarken, sämtliche Edelmetalle, Schmuck, handelsübliches Beleggut, Datenträger bzw. belege und sonstige Wertgegenstände sowie Behältnisse wie Kassetten und Taschen erwähnt. Diese müssen sich im Gewahrsam von H. befinden. Das kommt mithin nur für Bargeld während des eigentlichen Transportes in Betracht, nicht dagegen für bereits auf ein Konto eingezahltes Buchgeld. Dieses stellt lediglich eine Forderung gegen das jeweilige Geldinstitut dar, welche sich auch nicht "in Gewahrsam" von H. befinden kann.
Bei dieser Art der Valorenversicherung handelt es sich mithin um eine Sachversicherung von Gütern, nicht dagegen um eine Geld oder Geldwertversicherung (vgl. BGH VersR 2008, 395). Soweit es in der Bestimmung zum Gegenstand der Versicherung weiter heißt, dass Versicherungsschutz während sämtlicher Transporte, Lagerungen, Bearbeitung und sonstiger vom Versicherungsnehmer vertraglich übernommener Tätigkeiten besteht, geht es hierbei lediglich um die Art und Weise der von H. übernommenen Tätigkeiten. In jedem Fall muss es sich aber wegen der Beschreibung des Gegenstandes der Versicherung um einen "stofflichen Zugriff" auf die versicherte Sache handeln. Ein derartiger "stofflicher Zugriff" kommt bei vertragswidriger Verfügung über sich auf Konten befindliches Buchgeld dagegen von vornherein nicht in Betracht (vgl. BGH, a. a. O.). Diese Beschränkung auf Bargeld kommt auch noch einmal deutlich in den Versicherungsbestätigung zum Ausdruck, wo es zu "Versicherte Interessen" heißt, erfasst würden Transporte und Lagerungen von Hartgeld und/oder Banknoten und/oder Wertpapieren und/oder handelsüblichem Beleggut und/oder Datenträgern bzw. belegen sowie Behältnissen wie Kassetten, Taschen usw. im Gewahrsam von H. (vgl. etwa Versicherungsbestätigung vom 28. November 2005 zugunsten der K. T. AG, Anl. K 2). Gerade diese Beschränkung auf Transporte und Lagerungen zeigt, dass hiermit lediglich die Transportstrecke von der Abholung des Geldes beim Kunden bis zur Einzahlung bei der zuständigen Bundesbankfiliale gedeckt ist. Abredewidrige Verfügungen über ein Konto stellen weder einen Transport noch eine Lagerung dar.
bb) Hierfür spricht auch die Regelung über die Dauer der Versicherung in Ziffer 3 der Police. Hiernach beginnt sie mit der Übergabe der versicherten Güter an die Versicherungsnehmerin und endet, wenn die versicherten Güter bei der vom Auftraggeber vorher bezeichneten Stelle einer autorisierten Person übergeben wurden. Sowohl die Begriffe "Übergabe" als auch "Versicherte Güter" passen von vornherein nur auf Sachen, nicht dagegen auf Forderungen, so dass Buchgeld hiervon nicht erfasst werden kann. Lediglich Bargeld kann an einer vom Auftraggeber bezeichneten Stelle einer autorisierten Person übergeben werden, nicht dagegen Forderungen. Hätten die Vertragsparteien demgegenüber eine Geldversicherung oder Geldwertversicherung vereinbaren wollen, so hätte nichts nähergelegen, als dies ausdrücklich vertraglich beim Gegenstand und Umfang der Versicherung zu regeln. Hier hätte ausdrücklich bestimmt werden können, dass auch Buchgeld, welches in Forderungen von H. gegenüber Kreditinstituten verkörpert ist, vom Versicherungsschutz erfasst ist, jedenfalls so lange, bis dieses auf ein Eigenkonto der Spartengesellschaften der Klägerin oder ein Konto von deren Hausbanken überwiesen wird, Zugriffsmöglichkeiten von H. also nicht mehr gegeben sind. Eine derartige Erweiterung des Versicherungsschutzes wurde nach dem Wortlaut der Versicherungspolice aber nicht vorgenommen.
cc) In Ziffer 4 der Police werden ferner verschiedene Haftungshöchstsummen festgelegt, bei denen keine der Regelungen dafür spricht, dass hier auch Buchgeld mitversichert sein könnte. Vielmehr werden zunächst verschiedene Haftungshöchstsummen für Transporte in gepanzerten und ungepanzerten Fahrzeugen genannt. Ferner beschreibt Ziffer 4.1.7 das sog. Bürgersteigrisiko. Dieses beginnt in dem Augenblick, in dem die versicherten Gegenstände aus dem geschützten Bereich des Fahrzeuges herausgenommen worden sind, um über die freie, ungeschützte Straße und/oder den Hof in das Gebäude gebracht zu werden. Dieses Bürgersteigrisiko endet in dem Augenblick, in welchem die Tür des betreffenden Gebäudes hinter dem mit der Beförderung beauftragten Besatzungsmitglied geschlossen wird. Diese Regelung spricht mithin ebenfalls dafür, dass die Versicherung zu dem Zeitpunkt endet, in dem das Bargeld dem zuständigen Mitarbeiter der Bundesbank zur Einzahlung auf das Konto übergeben wird. Weitere Regelungen finden sich dann für das Risiko des Einbruchs sowie der Lagerung und/oder Bearbeitung bei Gewahrsam der Versicherungsnehmerin. Auch dies kommt lediglich für Bar, nicht dagegen für Buchgeld in Betracht.
dd) Weiter enthält Ziffer 5 der Police Regelungen zur Prämie (Anlagen B 1, K 148 b.), die ebenfalls ausschließlich für die Fälle der Versicherung von Bargeld infrage kommen können. So werden unterschiedliche Prämien vorgesehen für Papiergeldtransporte, Papiergeldlagerung und -bearbeitung, Hartgeldlagerung, Bearbeitung und Transport sowie Belegguttransporte und Kurierdienste. An keiner Stelle ist demgegenüber von gesondert ausgewiesenen Prämien für den Fall die Rede, dass eingesammelte Gelder bereits auf Konten eingezahlt und dann an die jeweiligen Auftragnehmer weitergeleitet wurden. Eine derart gesonderte Prämie für die Bearbeitung von Buchgeld wäre aber zu erwarten gewesen, wenn dieses auch hätte versichert werden sollen.
ee) Weiter enthält Ziffer 12 der Police Regelungen über die Verschollenheit, die ebenfalls nur auf Bargeld Anwendung finden können. Hiernach leistet der Versicherer Ersatz wie im Falle eines Totalverlustes, wenn Güter verschollen sind oder die Güter durch Entziehung oder sonstige Eingriffe von hoher Hand angehalten oder zurückgehalten werden. Die Güter sind verschollen, wenn zum Zeitpunkt ihrer geplanten Ankunft 30 Tage verstrichen sind und keine Nachricht über ihren Verbleib bei der Versicherungsnehmerin eingegangen ist. Eine derartige Verschollenheit mit einer fehlenden Nachricht über den Verbleib von "Gütern" kann indessen nur bei Sachen, nicht dagegen bei Forderungen wie Buchgeld in Betracht kommen.
ff) Für die Versicherung von Buchgeld spricht auch nicht die Regelung in Ziffer 2 der Police über den Umfang der Versicherung. Hier ist zwar bestimmt, dass versichert sind jegliche Verluste und/oder Schäden gleichviel aus welcher Ursache einschließlich Veruntreuung und/oder Unterschlagung durch die Versicherungsnehmerin. Ferner wird ausdrücklich die gesetzliche Haftung von H. gegenüber den Auftraggebern mitversichert. Diese Regelung bezieht sich indessen nur auf den Umfang der Versicherung und regelt eine "Allgefahrendeckung", die eine Deckung für jede Art des Eintritts des Versicherungsfalles vorsieht. Hierbei wird ausdrücklich über eine reine Transportversicherung hinaus auch ein Haftpflichtrisiko abgedeckt, soweit der Verlust des Geldes auf Veruntreuungen oder Unterschlagungen durch die Versicherungsnehmerin beruht.
Diese Vorschrift regelt dagegen nicht den Gegenstand und die Dauer der Versicherung, für die die Police gesonderte Bestimmungen enthält. Insoweit ergibt sich aus den Vereinbarungen indessen, dass gerade nur Bargeld versichert sein soll. Lediglich dieses ist dann gegen jede Art der eingetretenen Gefahr versichert. Demgegenüber kann die Allgefahrendeckung nicht dahin ausgelegt werden, dass sie insgesamt eine Geldversicherung oder Geldwertversicherung darstellt, die die Spartengesellschaften der Klägerin gegen jedes auch von H. verwirkte Haftpflichtrisiko absichern soll. Vielmehr handelt es sich vorliegend, wie sich auch aus der Bezeichnung der Police ergibt, um eine Valorenversicherung. Gegenstand einer solchen Versicherung sind ausschließlich die einzelnen Valoren, d. h. die Sachen während des Transportes durch das befördernde Unternehmen (BGH VersR 2008, 395. 2003, 1171). Kennzeichen der danach versicherten Transportgefahr ist, dass die Sache während ihrer Beförderung fremder und wechselnder Obhut überlassen werden muss und dadurch einer erhöhten Gefahr des Sachzugriffs ausgesetzt wird. Eine derartige Gefahr besteht bei Buchgeld nicht bzw. nur in geringerem Maße. Soll dieses mitversichert werden, bedürfte es einer speziellen Regelung, die sich aus dem Versicherungsschein nicht ergibt.
gg) Diese Einbeziehung auch von Buchgeld in den Versicherungsschutz ergibt sich ferner nicht daraus, dass während des laufenden Vertragsverhältnisses noch die F. D. GmbH in den Kreis der Versicherungsnehmer einbezogen wurde. Hierbei spielt es zunächst keine Rolle, ob diese Gesellschaft im Wesentlichen im Bereich der Bearbeitung von Buchgeld oder gerade auch bei dem Transport von Bargeld tätig werden sollte. Ebenfalls kann offen bleiben, inwieweit der Beklagten genaue Einzelheiten der Tätigkeit dieser Gesellschaft aus der H.-Gruppe bekannt waren oder nicht. Es bestehen jedenfalls keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass alleine durch die nachträgliche Erstreckung des Versicherungsschutzes auch auf diese Gesellschaft inhaltlich für diese sowie für sämtliche anderen Gesellschaften der H.-Gruppe der Versicherungsschutz auf Buchgeld erweitert werden sollte. Dies hätte angesichts der übrigen vertraglichen Regelungen, die eindeutig nur für eine Versicherung von Bargeld sprechen, einer ausdrücklichen Regelung bedurft. Für den Umfang des Versicherungsschutzes sind insoweit alleine die vertraglichen Regelungen über Gegenstand, Dauer und Umfang der Versicherung maßgeblich, nicht dagegen die Frage, welche Gesellschaften vom Versicherungsschutz erfasst sind. Sollte die Beklagte hier die F. D. GmbH in den Kreis der Versicherungsnehmer aufgenommen haben, obwohl für diese nach deren Tätigkeitsfeld bedingungsgemäß gar kein Versicherungsschutz in Betracht kommen konnte, würde dies allenfalls einen Schadensersatzanspruch dieser Gesellschaft gegen die Beklagte wegen Falschberatung begründen, nicht dagegen den Inhalt des Versicherungsschutzes auch zugunsten der anderen Versicherungsnehmer der H.-Gruppe erweitern.
hh) Ebenfalls nicht für eine von vornherein vereinbarte Einbeziehung des Giralgeldes in den Versicherungsschutz spricht der Umstand, dass die H.-Gruppe Ende 2005 bei Abschluss der Exzedentenversicherung mit den Streitverkündeten versucht hat, auch derartiges Buchgeld mit in den Versicherungsschutz einzubeziehen (vgl. Bl. 360f., 369 d. A. 8 U 41/08):
"Coverage for nonphysical exposure per Electronic Funds Transfer and the like to be included, subject to satisfactory exposure and security arrangements provided to underwriters hereon."
Dieser Schutz auch des unbaren Zahlungsverkehres wurde von den Streitverkündeten ausdrücklich abgelehnt (Bl. 360f. d. A. 8 U 41/08). Hieraus kann indessen nicht geschlossen werden, dass H. bereits von vornherein davon ausging, dass in dem Vertrag mit der Beklagten ebenfalls Buchgeld versichert ist. Vielmehr kann der Versuch der Haftungserweiterung in der Exzedentenversicherung auch so verstanden werden, dass H. hier eine Versicherung für Buchgeld vornehmen wollte, die bisher bei der Beklagten nicht abgedeckt war.
ii) Auch der Inhalt der von den Spartengesellschaften der Klägerin mit der H. T. GmbH geschlossenen Transport und Geldbearbeitungsverträge spricht nicht zwingend dafür, dass hier Buchgeld mitversichert werden sollte. Zunächst ist bereits zweifelhaft, ob und inwieweit die Beklagte sich überhaupt den Inhalt der Verträge im Rahmen der Auslegung des Versicherungsvertrages entgegenhalten lassen muss. Zwar wird im Versicherungsvertrag beim Gegenstand der Versicherung erwähnt, versichert seien Hartgeld etc. "in Gewahrsam von H. sowie von eingesetzten Subunternehmern, einerlei, ob die Sache Eigentum des Versicherungsnehmers oder Dritter ist, während sämtlicher Transporte, Lagerungen, Bearbeitung und sonstiger vom Versicherungsnehmer vertraglich übernommener Tätigkeiten."
Ferner wird in Ziff. 2.1.3 des Versicherungsvertrages die von H. übernommene vertragliche Haftung erwähnt. Insoweit bestimmt allerdings bereits Ziff. 2.1.3, dass Versicherungsschutz für eine über die gesetzliche Haftung von H. gegenüber den Auftraggebern hinausgehende vertragliche Haftung nur nach vorheriger ausdrücklicher Genehmigung durch den führenden Versicherer in Betracht kommt, die hier nicht erteilt wurde. Ferner wird jedenfalls nicht ausdrücklich auf die von H. mit den Kunden abgeschlossenen Verträge Bezug genommen, insbesondere werden diese nicht unter Ziffer 1 bei den Grundlagen der Versicherung genannt.
Unabhängig von der Frage, ob die Beklagte sich überhaupt den Inhalt der Verträge zwischen den Spartengesellschaften der Klägerin und der H. T. GmbH entgegenhalten lassen muss und diesen kannte, ergibt sich jedenfalls auch aus deren Inhalt nicht eindeutig, dass hier Buchgeld versichert sein sollte. So ist in § 3 des Vertrages zwischen der K. T. AG und der H. T. GmbH lediglich davon die Rede, dass der Auftragnehmer dem Auftraggeber während der für ihn durchgeführten Transporte für Verlust, Vernichtung oder Beschädigung der ihm zur Beförderung übergebenen Gegenstände im Rahmen der bestehenden Versicherung haftet (Anl. K 1). Diese Gegenstände werden in § 1 als Bargeld, Schecks, sonstige Zahlungsmittel und Postgut beschrieben. Bloßes Buchgeld kann mithin nicht als ein derartiger Gegenstand angesehen werden, der zu befördern ist, und der verloren, vernichtet oder beschädigt werden könnte.
Im Leistungsverzeichnis als Anlage zum Vertrag ist dann zur Geldbearbeitung vorgesehen, dass die Banknoten in LZB-gerechten Päckchen am folgenden Bankwerktag in einer Summe in die Verfügung der LZB Bank so rechtzeitig übergehen, dass die valutarischen Gutschriften am selben Tag sichergestellt sind. Auch diesem Leistungsverzeichnis lassen sich keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass der von der K. T. AG mit der H. T. GmbH geschlossene Transport und Geldbearbeitungsvertrag sich auch auf die Bearbeitung von Buchgeld bezieht, und auf dieser Grundlage entsprechend der Versicherungsvertrag zwischen der Beklagten und H. auszulegen wäre. Inhaltlich identische oder ähnliche Regelungen enthalten auch die Verträge der übrigen Spartengesellschaften der Klägerin mit der H. T. GmbH. Auch aus ihnen lässt sich an keiner Stelle ein Anhaltspunkt für die Einbeziehung von Buchgeld entnehmen.
jj) Ohne Erfolg beruft die Klägerin sich ferner auf ein Schreiben der M. GmbH vom 12. Juli 2004 an die C. Bank zur Versicherungsbestätigung zur Police ... (Anl. K 183). In diesem Schreiben heißt es:
"Auf Veranlassung von H. bestätigen wir Ihnen im Namen der M. in Ergänzung bzw. als Klarstellung zur o.a. Versicherungsbestätigung,
...
3. dass Verluste aus Veruntreuung von Werten auf Treuhandkonten und die missbräuchliche Verwendung von LZB-Schecks mitversichert sind."
Zunächst ist das Schreiben nicht an die Klägerin oder eine ihrer Spartengesellschaften, sondern an die C. Bank gerichtet, so dass aus diesem unmittelbar ohnehin nicht folgt, dass auch im Verhältnis zur Klägerin und ihren Sparten eine Versicherung der Veruntreuung von Werten auf Treuhandkonten erfolgen soll. Welchen Hintergrund dieses Schreiben hat, auf wessen Veranlassung es verfasst wurde und welche Verhandlungen bzw. Vereinbarungen ihm vorausgingen, ist nicht ersichtlich. Jedenfalls lässt sich ihm nicht entnehmen, dass die M. GmbH hier eine verbindliche Auslegung der Police Nr. ... nicht nur gegenüber der C. Bank, sondern gegenüber allen Versicherten aus diesem Vertrag vornehmen wollte. Dagegen spricht bereits, dass im Eingang des Schreibens nicht nur von einer Klarstellung, sondern auch von einer Ergänzung der Versicherungsbestätigung gesprochen wird. Dies kann dahin verstanden werden, dass einzelne Punkte dieses Schreibens eine reine Klarstellung darstellen, was etwa für Ziff. 4 gilt mit dem Hinweis, dass Obliegenheitsverletzungen durch H. im Außenverhältnis zum Auftraggeber nicht zu Deckungseinschränkungen führen (vgl. Ziff. 13.4 der Police ...), oder für Ziff. 5 mit der subsidiären Deckung für Subunternehmer (vgl. Ziff. 2.2.5 der Police ...). Andere Punkte wie etwa Ziff. 3 mit der Versicherung auch für Treuhandgeld deuten demgegenüber auf der Grundlage der obigen Erwägungen auf eine Ergänzung des bestehenden Versicherungsschutzes hin, was auf einem entsprechenden Wunsch des Versicherten beruhen kann. Im Verhältnis zur Klägerin und ihren Spartengesellschaften lässt sich hieraus dagegen nichts herleiten. Dagegen spricht insbesondere auch der Umstand, dass in den Versicherungsbestätigungen der M. GmbH vom 28. November 2005 zugunsten der K. T. AG (Anl. K 2), vom 17. Mai 2005 zugunsten der P. W. GmbH (Anl. K 11), der O. GmbH & Co. KG sowie der K. T. GmbH (Anl. K 11, 14 und 16), die zeitlich nach den Schreiben vom 12. Juli 2004 an die C. Bank datieren, von einer derartigen Versicherung auch von Werten auf Treuhandkonten an keiner Stelle die Rede ist. Hinzu kommt, dass das Schreiben vom 12. Juli 2004 sich unmittelbar nur auf Treuhandkonten bezieht. Ihm kann dagegen nicht entnommen werden, dass es sich darüber hinaus auf eine Versicherung jeder Form von Buchgeld bezieht. Vorliegend handelte es sich bei dem Konto von H. bei der Bundesbank, auf das die eingesammelten Gelder eingezahlt wurden, nämlich ohnehin bereits nicht um ein Treuhandkonto im eigentlichen Sinn.
Die Klägerin hat auch nicht vorgetragen, dass zwischen H. und der Beklagten von Anfang an Einigkeit darüber bestanden hätte, dass Buchgeld mitversichert ist, es sich also trotz der abweichenden Regelungen in der Police um den Fall einer bloßen Falschbezeichnung handelt ("falsa demonstratio non nocet"), H. und die Beklagte mithin den Vertrag dahin verstanden hatten, dass auch Buchgeld versichert ist. Auch für eine nachträgliche Vertragsabänderung in dieser Hinsicht fehlt es an Vortrag der Klägerin oder in diese Richtung gehenden Anhaltspunkten.
Dagegen spricht insbesondere auch der Sinn und Zweck einer derartigen Versicherung. Es handelt sich um eine Valoren-Transportversicherung als Sachversicherung von Gütern, die mithin grundsätzlich die Verwirklichung eines spezifischen Transportrisikos voraussetzt und lediglich für den Bereich der Transportstrecke auch auf gesetzliche Haftpflichtansprüche gegenüber H. als Transportunternehmen erweitert wird. Gerade für den Bereich dieser Transportstrecke von der Abholung des Geldes in den Filialen der Spartengesellschaften der Klägerin bis zur Ablieferung bei den jeweiligen Filialen der Bundesbank besteht in erhöhtem Maße die Gefahr eines stofflichen Zugriffs auf die versicherte Sache. Demgegenüber bestehen derartige besondere Risiken nach Einzahlung der gesammelten Gelder bei der Bundesbankfiliale grundsätzlich nicht, da hier in der Regel der weitere Verbleib des Geldes durch Einzahlungs- und Überweisungsbelege sowie Kontoauszüge nachprüfbar ist und nur ein beschränkter Personenkreis Zugriff auf die betreffenden Konten hat. Hätte die Klägerin demgegenüber umfassend den Schutz einer Geldversicherung oder Geldwertversicherung gewünscht, so hätte es hierzu einer entsprechenden vertraglichen Vereinbarung bedurft, an der es indessen fehlt. Aus diesen Gründen kann auch nicht der entgegenstehenden Entscheidung des LG Hamburg vom 20. September 2007 (409 O 53/06) in einem ähnlich gelagerten Sachverhalt gefolgt werden, wo das Landgericht angenommen hatte, der Versicherungsvertrag decke sämtliche Risiken bis zur Einzahlung der der Firma H. übergebenen Geldbeträge auf ein Konto des Auftraggebers.
b) Auf dieser Grundlage einer reinen Versicherung für Bargeld ist die Klägerin für den Eintritt des Versicherungsfalles darlegungs- und beweispflichtig (zu aa). Hier hat sie nicht schlüssig vorgetragen und Beweis dafür angetreten, dass das Geld bereits auf der Transportstrecke bis zur Ablieferung bei der Bundesbank verlorengegangen ist (zu bb). Demgegenüber kommt ein Versicherungsfall in Betracht durch Unterschlagung des Bargeldes, indem H. die bei den Bundesbankfilialen abgelieferten Bargelder nicht unmittelbar auf Konten der Spartengesellschaften K. T. AG und P. W. GmbH, sondern auf Eigenkonten einzahlte (zu cc). Im Verhältnis zu den Franchisenehmern der O. GmbH & Co. KG sowie zur K. T. GmbH fehlt es dagegen am Eintritt eines Versicherungsfalles durch die Einzahlung des eingesammelten Bargeldes auf Eigenkonten von H.. Die Frage, wie die Schadenshöhe zu berechnen ist und von welcher Anzahl von Versicherungsfällen auszugehen ist, kann im Ergebnis wegen der durchgreifenden Anfechtung offen bleiben (zu dd).
aa) Bei dem zwischen H. und der Beklagten vereinbarten Versicherungsvertrag, bei welchem es sich primär um eine Transportversicherung handelt, die lediglich einzelne Elemente einer zusätzlichen Haftpflichtversicherung aufweist, muss die Klägerin darlegen und beweisen, dass der geltend gemachte Schaden in den vertraglich abgesteckten Schutzbereich der Versicherung fällt (vgl. BGH VersR 2008, 395). Es muss sich mithin um einen körperlichen Zugriff auf eine gegenständliche und zudem für einen Transport vorgesehene Sache handeln. Hieran ändert auch der Umstand nichts, dass H. und die Beklagte eine sog. Allgefahrenversicherung vereinbart haben, die gem. Ziff. 2.1.1 des Vertrages jegliche Verluste und/oder Schäden, gleichviel aus welcher Ursache, ersetzt. Diese Regelung betrifft lediglich den Umfang der Versicherung und nicht die Art und Weise des Zugriffs auf die versicherte Sache. Auch lässt sie den Gegenstand der Versicherung und insbesondere den zeitlichen Rahmen unberührt. Insoweit muss allein die Klägerin darlegen und beweisen, dass versichertes Bargeld bis zur Ablieferung an die autorisierte Person gem. Ziff. 3.2 des Vertrages abhanden gekommen ist. Es bedarf mithin des Nachweises der Übergabe des Gutes an das Transportunternehmen sowie des Verlustes des Transportgutes während des versicherten Transportes, wohingegen dem Versicherer der Nachweis obliegt, dass das Schadensereignis auf der Verwirklichung einer nicht versicherten Gefahr beruht (OLG Frankfurt VersR 2002, 354). Die Klägerin muss mithin den Nachweis eines bedingungsgemäßen Versicherungsfalles innerhalb der zeitlichen Grenzen der Versicherung auf der Grundlage einer reinen Versicherung von Bargeld führen.
bb) Zunächst hat die Klägerin bereits nicht hinreichend dargelegt, dass es zu dem Verlust des Bargeldes bereits auf der Transportstrecke zwischen Abholung bei den Filialen ihrer Spartengesellschaften und der Ablieferung bei den Zweigstellen der Bundesbank gekommen ist.
Es gibt keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass gerade am 16., 17., 18. und 20. Februar 2006 von den Spartengesellschaften der Klägerin eingesammelte Gelder durch H. nicht bei der Bundesbank abgeliefert und auf ein Konto, sei es auch das von H., eingezahlt worden wären, sondern für andere Zwecke verwendet wurden. Insbesondere hat die Klägerin nicht konkret unter Beweisantritt vorgetragen, wann, in welchem Cash-Center von H. und in welcher Art und Weise ein bei den Spartengesellschaften eingesammelter Bargeldbetrag nicht in einer der Filialen der Bundesbank abgeliefert, sondern zweckwidrig anderweitig verwendet wurde. Soweit die Klägerin allgemein auf die Zustände in den Cash-Centern von H. verweist, wo Gelder der verschiedenen Kunden untrennbar miteinander vermischt worden sein sollen, unsachgemäße Lagerungen des Geldes erfolgten, durch Mitarbeiter von H. Bargelder abgeholt wurden oder Bargeld für die Bestückung von Geldautomaten verwendet wurde, ist nicht ersichtlich, dass es eine derartige Vorgehensweise gerade auch am 16., 17., 18. und 20. Februar 2006 zulasten der Spartengesellschaften Klägerin gegeben hätte. Insoweit kann aus allgemeinen Unregelmäßigkeiten oder auch aufgrund von H. bereits während der Transportphase begangener Straftaten nicht darauf geschlossen werden, dass es auch hier zu einem stofflichen Zugriff auf das Geld als Sache gekommen wäre. Ebenso kommt es nicht darauf an, ob H. eine Vermischung von Geld in den Cash-Centern vertraglich untersagt war.
Maßgebend sind vielmehr im Gegenteil die Ergebnisse aus den Ermittlungen der vom Insolvenzverwalter eingeschalteten Wirtschaftsprüfer E. ... . Aus deren Ermittlungen ergibt sich, dass in den Cash-Centern, in denen am 16., 17., 18. und 20. Februar 2006 auch die Gelder der Spartengesellschaften der Klägerin eingegangen sind, diese auch fast vollständig bei den einzelnen Filialen der Deutschen Bundesbank eingezahlt wurden. Ausweislich der Aufstellung Anlage K 185 liegt die sog. Einzahlungsquote ganz überwiegend bei 97 % bis über 99 %. Größere Abweichungen werden lediglich für G. mit 87 % und 91 % Einzahlungsquote am 17. und 18. Februar 2006, I. mit ca. 28 % Einzahlungsquote am 17. Februar 2006, M. mit 88 % am 20. Februar 2006 und M. mit 82 % am 18. Februar 2006 angegeben, was ausweislich der Erläuterung auf der Verwendung von Geldern zur Automatenauffüllung beruht. Auch hier ist jedoch nicht ersichtlich, dass gerade Gelder der Klägerin in dem Fehlbetrag enthalten sind und nicht bei der Bundesbank eingezahlt wurden. Insbesondere das Cash-Center I. (bzw. M.), wo am 17. Februar 2006 von 4.127.740,55 EUR nur 1.143.020 EUR bei der Bundesbank eingezahlt wurden, ist für die Klägerin ohne jede Bedeutung, weil nach ihrer eigenen Aufstellung Anl. K 186 an diesem Tag für keine der Spartengesellschaften überhaupt in diesem Cash-Center Geld gezählt wurde. In G. wurden am 17. Februar 2006 zugunsten der Spartengesellschaften insgesamt nur 94.290, EUR gezählt, so dass nicht feststeht, dass gerade diese in der Differenz von gezählten 12.715.957,96 EUR und eingezahlten 11.608.674,78 EUR enthalten sind. Am 18. Februar 2006 wurde in G. für die Spartengesellschaften insgesamt 109.490, EUR gezählt, so dass auch hier nicht ersichtlich ist, dass diese in der Differenz zwischen insgesamt gezählten 6.940.811,20 EUR und eingezahlten 6.215.311,20 EUR enthalten sind. In M. wurden für die Spartengesellschaften am 18. Februar 2006 insgesamt 1.634.850, EUR gezählt. Insgesamt wurden in M. an diesem Tag 3.229.556,44 EUR gezählt und 2.653.425, EUR bei der Bundesbank eingezahlt. Der Anteil des Geldes der Spartengesellschaften Klägerin liegt hier zwar über der sich ergebenden Differenz von 576.131,44 EUR. Gleichwohl ist nicht ausgeschlossen, dass in den eingezahlten 2.653.425, EUR gerade die Gelder der Spartengesellschaften der Klägerin enthalten sind. Der Nachweis eines Bargeldverlustes lässt sich so jedenfalls nicht führen. Erst recht gilt dies für Cash-Center mit Einzahlungsquoten von 97 % bis über 99 %.
Unzulässig ist es auf dieser Grundlage mithin, wenn die Klägerin einen Bargeldverlust schlicht damit zu begründen versucht, dass sie in einer Auflistung die am 17. und 18. Februar 2006 insgesamt für alle Kunden gezählten und nicht eingezahlten Gelder mit dem gezählten Geld ihrer Vertriebsgesellschaften vergleicht, den jeweils niedrigeren Betrag zugrunde legt und hieraus eine Summe von 3.619.554,51 EUR errechnet, von der sie behauptet, es sei möglich, dass diese gar nicht erst bei der Bundesbank eingezahlt wurde (Bl. 630 - 632 d. A., Anl. K 186). Abgesehen davon, dass die Klägerin - ohne Berücksichtigung der Rückzahlung später asservierter Gelder - einen Gesamtschaden von 22.751.130,14 EUR geltend macht (Bl. 35 d. A.), der mithin deutlich über den 3.619.554,51 EUR liegt, steht keinesfalls fest, dass sich in dem am 17. und 18. Februar 2006 gezählten und nicht bei der Bundesbank eingezahlten Geld gerade (nur) solches der Vertriebsgesellschaften der Klägerin befunden hat. Es kann genauso gut von anderen Kunden stammen.
Es liegt auch kein Fall der Verschollenheit nach Ziffer 12 der Police vor. Verschollenheit ist nur dann gegeben, wenn zum Zeitpunkt der geplanten Ankunft der Güter 30 Tage verstrichen sind und keine Nachricht über ihren Verbleib bei der Versicherungsnehmerin eingegangen ist. Hiermit sind indessen lediglich die Fälle gemeint, in denen durch den Versicherungsnehmer als Transporteur Güter abgesandt wurden, aus tatsächlich nicht mehr für ihn aufklärbaren Gründen aber nicht am Bestimmungsort angelangten. Hier ist demgegenüber kein Bargeld "verschollen". Vielmehr hatte H. als Versicherungsnehmerin selbst immer Kenntnis über den Verbleib des transportierten Geldes und hat dieses lediglich im Ergebnis bestimmungswidrig nicht an die Spartengesellschaften der Klägerin als Auftraggeberin weitergeleitet.
Die Klägerin kann auch nicht mit ihrer Auffassung gehört werden, wonach es einen Versicherungsfall bereits vor der (behaupteten) abredewidrigen Einzahlung bzw. Verwendung des sich auf dem Konto von H. bei der Bundesbank befindlichen Geldes gegeben hätte. Insoweit hat die Klägerin sich darauf berufen, bereits in der Entgegennahme der Gelder durch Transportmitarbeiter von H. habe ein Eingehungsbetrug gelegen. Weiter habe es Untreue und Unterschlagung bei der Vermischung der Gelder in den Cash-Centern gegeben. Ferner seien entsprechende Straftaten bei der Erteilung von Überweisungsaufträgen vor Einzahlung bei der Bundesbank begangen worden. Insoweit wird indessen verkannt, dass die bloße Absicht von H., das bei der Klägerin eingesammelte Geld im Ergebnis nicht ordnungsgemäß für diese einzuzahlen bzw. an diese weiterzuleiten, sondern auf ein H.-eigenes Konto bei der Bundesbank einzuzahlen und es dort für andere Zwecke zu verwenden, noch keinen Eintritt eines Versicherungsfalles darstellt. Ohne Erfolg versucht die Klägerin hier im Ergebnis, mit einer Art "schadensgleicher Vermögensgefährdung" zu argumentieren. Hierbei wird indessen übersehen, dass versichert nur das Bargeld während des Transportes gegen Verluste und/ oder Schäden ist. Bargeld ist indessen - wie oben dargelegt - weitgehend nicht verlorengegangen, sondern jedenfalls ganz überwiegend bei der Bundesbank eingezahlt worden. Voraussetzung für einen Versicherungsfall ist aber gerade die Verwirklichung einer Gefahr, die sich auf einen stofflichen Zugriff auf die versicherte Sache bezieht (BGH VersR 2008, 395).
An einem derartigen stofflichen Zugriff fehlt es indessen auch dann, wenn H. von Anfang an nicht die Absicht gehabt haben sollte, seine Verpflichtungen aus dem Versicherungsvertrag zu erfüllen. Diese mangelnde Erfüllungsbereitschaft hat sich vielmehr erst in dem Augenblick manifestiert, in dem H. das Geld - soweit ein solcher Fall vorliegt (dazu unten zu cc) - abredewidrig auf sein Konto bei der Bundesbank eingezahlt und dann nicht an die Spartengesellschaften der Klägerin weitergeleitet hat. Insoweit kommt es auch nicht entscheidend darauf an, ob die Mitarbeiter von H. sich vor diesem Zeitpunkt bereits eines Betruges, einer Untreue oder einer Unterschlagung schuldig gemacht haben. Entscheidend ist, dass Versicherungsschutz nur für Verluste und Schäden infolge von Eigentumsdelikten besteht, die sich unmittelbar im körperlichen Zugriff auf die versicherte Sache zeigen, was im Wesentlichen bei Diebstahl, einfacher und veruntreuender Unterschlagung in Betracht kommt. Allgemeine vermögensrechtliche Straftaten wie Betrug und Untreue werden dagegen nicht vom Versicherungsschutz erfasst, weil es an einem stofflichen Zugriff auf die versicherte Sache fehlt und der Vertrag gerade nicht als Geldversicherung oder Geldwertversicherung ausgestaltet ist. Diese vertraglichen Vorgaben können nicht "durch die Hintertür" der Konstruktion von Straftatbeständen umgangen werden, indem der tatsächliche Zeitpunkt des Schadenseintrittes künstlich nach vorn in den Bereich der Transportstrecke verlagert wird, um so einen gedeckten Versicherungsfall zu konstruieren. Anderenfalls hätte ein weitergehender Versicherungsschutz in Form einer Geldversicherung oder Geldwertversicherung vereinbart werden müssen, der unabhängig vom konkreten Schicksal der einzelnen Sache ist. Daran fehlt es hier indessen. Aus diesem Grund kommt mangels stofflichen Zugriffs auch kein Versicherungsfall nach Ziff. 2.1.2 der Police wegen Einbeziehens der gesetzlichen Haftpflicht von H. in Betracht.
cc) Dagegen liegt ein Verlust oder Schaden im Sinne von Ziff. 2.1.1 der Police Nr. ... und damit ein Versicherungsfall darin, dass H. das eingesammelte Bargeld der K. T. AG und der P. W. GmbH nicht unmittelbar auf ein Konto der Spartengesellschaften der Klägerin oder ein Konto ihrer Hausbanken eingezahlt hat, sondern diese Einzahlung zunächst auf Konten von H. bei der Deutschen Bundesbank erfolgte (von wo es dann im Wege des praktizierten Schneeballsystems weiter verteilt wurde), ohne dass zeitgleich der Auftrag an die Bundesbank erteilt wurde, das Geld auf ein Konto der Hausbank der jeweiligen Vertriebsgesellschaft einzuzahlen. Hierin liegt eine Unterschlagung des Bargeldes im Zeitpunkt seiner Einzahlung bei der Bundesbank durch die gleichzeitige oder bereits vorher erteilte Weisung liegen, das Geld auf ein H.-eigenes Konto einzuzahlen. Hierin ist ein stofflicher Zugriff auf das Bargeld im Zeitpunkt seiner Einzahlung bei der Bundesbank zu sehen. Anders liegt es demgegenüber im Verhältnis zu den Franchisenehmern der O. GmbH & Co. KG sowie der K. T. GmbH.
(1) Maßgebend hierfür ist, dass die H. T. GmbH überhaupt verpflichtet war, das eingesammelte Geld der Spartengesellschaften der Klägerin unmittelbar und in bar auf ein Konto einer dieser Gesellschaften einzuzahlen und eine Einzahlung auf ein Eigenkonto verboten war. Davon ist im Verhältnis zur K. T. AG und zur Plus Warenhandelsgesellschaft mbH auszugehen.
Im Leistungsverzeichnis im Vertrag mit der K. T. AG heißt es zu II. Ziff. 3. (Anl. K 1):
"Die Banknoten werden, soweit möglich, zu LZB-gerechten Päckchen verarbeitet und an dem auf die Abholung folgenden Bankarbeitstag in einer Summe in die Verfügung der LZB-Bank so rechtzeitig übergeben, dass die valutarischen Gutschriften auf dem Konto des Auftraggebers am selben Tag sichergestellt sind. Der Auftragnehmer hat sich über die Summe der von ihm insgesamt eingezahlten Gelder von der empfangenden LZB eine Quittung ausstellen zu lassen und die direkte Einzahlung des Gesamtbetrages mit gleichtägiger Wertstellung auf das Konto des Auftraggebers wie folgt zu veranlassen:
... (Es folgen vier verschiedene Kontoverbindungen)
Für später von der LZB festgestellte Differenzen haftet der Auftraggeber nur, sofern belegt wird, dass diese aus den Geldeinlieferungen des Auftraggebers resultieren. Eine Abwicklung über vom Auftragnehmer eingerichtete Treuhandkonten ist nicht gestattet."
Eine wortgleiche Regelung findet sich im Leistungsverzeichnis in II. Ziff. 3 in den Verträgen mit P. für die beiden Regionen A. und H. mit dem einzigen Unterschied, dass dort nur ein Konto für die Einzahlung genannt war.
Zunächst kam allerdings eine Einzahlung unmittelbar auf ein Kundenkonto einer Spartengesellschaft der Klägerin bei einer der Zweigstellen der Deutschen Bundesbank nicht in Betracht, da Privatpersonen und Privatunternehmen grundsätzlich keine eigenen Konten bei der Deutschen Bundesbank unterhalten können. Möglich wäre aber die direkte Einzahlung auf ein Kundenkonto der Hausbank der Spartengesellschaft der Klägerin bei der Deutschen Bundesbank gewesen. Die Bundesbank stellte hierbei im fraglichen Zeitraum zwei verschiedene Einzahlungsmodelle bei der Bargeldentsorgung durch Wertdienstleister zur Verfügung (vgl. deren Leitfaden Anl. K 193). Beim NichtKontoVerfahren (im folgenden: Niko-Verfahren) wird das eingezahlte Bargeld unmittelbar auf ein Konto des Begünstigten unter Zwischenschaltung eines bankinternen Asservatenkontos eingezahlt. Bis zum 31. März 2007 war es außerdem möglich, dass der Wertdienstleister Gelder von Kunden zunächst auf ein Eigenkonto bei der Bundesbank einzahlt, von wo aus er dann weiter über sie per Überweisung verfügen kann.
Aus dem Wortlaut der Klauseln im Leistungsverzeichnis lässt sich insoweit eindeutig entnehmen, dass hier eine Direkteinzahlung auf ein Konto der Hausbank der Spartengesellschaften K. T. AG und P. W. GmbH erfolgen sollte. Zwar lässt sich das noch nicht aus der Verpflichtung von H. ableiten, das Geld der LZB am folgenden Bankarbeitstag so rechtzeitig zu übergeben, dass die valutarische Gutschrift auf dem Konto des Auftraggebers am selben Tag sichergestellt ist. Eine derartige Sicherstellung kann sowohl durch eine Direkteinzahlung als auch durch eine Überweisung erreicht werden. Dann folgt indessen im nächsten Satz eine Regelung darüber, dass H. sich eine Quittung über das eingezahlte Geld ausstellen zu lassen und dann die "direkte Einzahlung" des Gesamtbetrages auf eines der genannten Konten zu veranlassen hat. Eine direkte Einzahlung schließt den Umweg über eine Einzahlung auf ein H.-eigenes Konto aber aus. Eindeutig kommt das schließlich dann noch durch die Regelung zum Ausdruck, dass eine Abwicklung über vom Auftragnehmer eingerichtete Treuhandkonten ausgeschlossen ist. Hieraus folgt, dass H. das Geld gerade nicht zunächst auf ein eigenes Konto einzahlen durfte. Wenn eine derartige Zwischenüberweisung aber bereits auf ein Treuhandkonto ausgeschlossen war, so gilt das erst recht für das hier verwendete H.-eigene Sammelkonto, bei dem Gelder verschiedener Kunden gepoolt wurden.
Der Umstand, dass diese Regelung genauso verstanden wurde, zeigt sich auch an einem internen Schriftverkehr bei K. T. AG aus dem Jahr 2003. So heißt es in einem Schreiben der Mitarbeiterin T. an die Rechtsabteilung vom 17. Oktober 2003 (Anl. K 174):
"... bitten wir um Prüfung nachfolgenden Sachverhaltes.
Nicht wie vertragsgemäß vereinbart werden die ausgezahlten Gelder direkt von der LZB an die ... (... Bank-Konten) überwiesen, sondern auf ein Zwischenkonto der Firma H.. .... Diese wiederum leitet die Einzahlungen valutengleich an die ...Konten weiter.
Welche Auswirkungen könnte dies für die K... haben im Falle einer Insolvenz bei der Firma H. ?"
Hierauf antwortete der Mitarbeiter H. der Rechtsabteilung am 23. Oktober 2003 (Anl. K 174):
"... im Falle einer Insolvenz wären wir gehalten, den Nachweis zu führen, daß die auf dem Konto befindlichen Gelder uns tatsächlich zustehen. ... Ich vermute jedoch, daß es uns zumindest schwer fallen dürfte, einen lückenlosen Nachweis zu liefern.
...
Um eben dieses Risiko zu minimieren, sind die Handlungsanweisungen aus dem Leistungsverzeichnis der geschlossenen Verträge eindeutig. Die Gelder sind direkt unseren Konten zuzuführen, sogar die Abwicklung über Treuhandonten ist vertraglich untersagt. Ich rege an, H. hierauf hinzuweisen und um eine künftige Berücksichtigung der vertraglichen Gegebenheiten zu bitten."
An der Vereinbarung des Niko-Verfahrens und dem Ausschluss des Überweisungsverfahrens besteht hier mithin kein Zweifel.
Anders ist das demgegenüber bei O. und bei K. Im Mustervertrag der O. GmbH & Co. KG ist in § 2 Ziff. 1 geregelt, dass der Transport mit der Übernahme des Transportgutes durch den bestimmungsgemäßen Empfänger endet. § 4 Ziff. 7 regelt, dass die Entsorgung über eine Filiale der Bundesbank zur "Bank AG, Ort, BLZ: ... , Kto.Nr. ..." erfolgt, die bestimmungsgemäßer Empfänger gemäß § 2 Abs. 1 ist. Entsprechend ist in den Verträgen der einzelnen Franchisenehmer hier jeweils eine bestimmte Bankverbindung angegeben. Schließlich bestimmt § 5 Ziff. 1 des Mustervertrages und der hierauf beruhenden Individualverträge (Anl. K 12 und 13):
"Der Auftragnehmer trägt dafür Sorge, dass das Transportgut an dem auf die Übernahme folgenden Bankwerktag an den endgültigen Empfänger ausgehändigt wird. Die Übergabe des Transportgutes hat so zu erfolgen, dass die Wertstellung der Bareinzahlungen am selben Tag erfolgt."
In dieser vertraglichen Regelung ist mithin von einer direkten Einzahlung auf das Konto des Auftraggebers und einem Verbot der Abwicklung über ein Treuhandkonto von H. nicht die Rede. Die Bestimmung, dass die Entsorgung über eine Filiale der Bundesbank zu erfolgen hat, lässt sowohl die Möglichkeit zu, dass dies über eine Direkteinzahlung im Wege des Niko-Verfahrens als auch über eine zwischengeschaltete Überweisung auf ein Konto von H. mit einer anschließenden Weiterleitung an den Franchisenehmer von O. erfolgt. Die Bestimmung in § 5 Ziff. 1 des Vertrages lässt ebenfalls verschiedene Auslegungen zu. Die Aushändigung des Bargeldes an die Bundesbankfiliale als endgültigen Empfänger an dem auf die Übernahme folgenden Bankwerktag mit der Maßgabe, dass die Wertstellung der Bareinzahlungen am selben Tag erfolgt, eröffnet einerseits die Möglichkeit des Direkteinzahlungsverfahrens. Andererseits wird hierdurch aber auch das Überweisungsverfahren nicht ausgeschlossen. Die Übergabe des Transportgutes an die Bundesbankfiliale am Tag nach der Abholung des Geldes kann nämlich auch dadurch erfolgen, dass zunächst eine Einzahlung auf ein Konto von H. erfolgt, solange nur sichergestellt ist, dass das Geld noch am selben Tag auf dem Konto des Empfängers ankommt.
Eine ebenso unklare Regelung enthält der Vertrag mit der K. T. und N.F. GmbH vom 4./13.3.2003 (Anl. K 15). In der Anlage 2 zum Vertrag heißt es unter Ziff. 1 u. a.: "Von der Gesellschaft hereingenommene Bargeldbestände, die aus Einzahlungen von Filialen des Auftraggebers stammen, sind am darauffolgenden Bankarbeitstag gebündelt an die jeweilige Landeszentralbank zugunsten des Kontos der Hausbank des Auftraggebers zu liefern. ..."
In Ziff. 2 ist bestimmt:
"Die eingenommenen Gelder werden im VierAugenPrinzip gemäß § 7 des Rahmenvertrages bearbeitet und zur Einzahlung bei einer LZB zugunsten Konto des Auftraggebers gebracht."
Auch hier ist von einer direkten Einzahlung auf das Konto des Auftraggebers und dem Verbot einer Zwischenüberweisung auf ein H.-eigenes Konto nicht die Rede. Die Bestimmung, dass das Geld zugunsten des Kontos der Hausbank "zu liefern" ist und die eingenommenen Gelder "zur Einzahlung ... gebracht" werden, lässt sowohl eine Abwicklung über ein Direkteinzahlungsverfahren als auch über eine zwischengeschaltete Überweisung auf ein Eigenkonto von H. zu. Entscheidend ist alleine, dass das Geld im Ergebnis am Tag nach der Abholung auf dem Konto der Hausbank des Kunden eingegangen ist. Wie das technisch geschehen soll, ist H. gerade nicht vorgegeben worden.
Insoweit lässt sich aus den vertraglichen Regelungen bei O. und K. nicht zur Überzeugung des Gerichts feststellen, dass angesichts der hier möglichen Einzahlungsarten überhaupt die Vereinbarung des Niko-Verfahren erfolgte. Es handelt sich um eine ähnlich unklare Regelung, wie sie bereits der Entscheidung des Senats vom 29. Januar 2009 in der Sache 8 U 41/08 zugrunde lag. Auch der dortigen Bestimmung
"Überweisung an: Wird gesondert mitgeteilt.
Die bearbeiteten Gelder werden am folgenden Bankwerktag valutengleich nach der Abholung zugunsten des Kundenkontos bei der jeweiligen ortsnahen Bundesbank eingezahlt."
ließ sich nicht entnehmen, ob das Niko-Verfahren oder das Überweisungsverfahren vereinbart war. Die Unklarheit der Auslegung geht hier zu Lasten der Klägerin, da diese nachweisen muss, dass es zu einem Verlust von Bargeld ihrer Spartengesellschaften gekommen ist. Das kommt im Zeitpunkt der Abgabe des Geldes bei der Bundesbank und der Einzahlung auf ein bestimmtes Konto aber nur dann in Frage, wenn unzweifelhaft vereinbart wurde, dass eine Direkteinzahlung des Geldes im Wege des Niko-Verfahrens auf ein Konto des Auftraggebers vorzunehmen und eine Überweisung zunächst auf ein Eigenkonto von H. ausgeschlossen war. Eine derartige ausdrückliche Vereinbarung des Niko-Verfahrens unter Ausschluss des Überweisungsverfahrens ist bei sorgfältiger Vertragsgestaltung auch durchaus möglich wie etwa die Bestimmungen in den Verträgen mit der K. T. AG und der P. W. Ges. zeigen. Daran fehlt es bei O. und K. indessen. Die Klägerin trägt bezüglich O. und K. auch im Übrigen nicht vor, wann, wo und zwischen wem bei den Vertragsverhandlungen gerade das Niko-Verfahren vereinbart und das Überweisungsverfahren ausgeschlossen wurde.
Als Zwischenergebnis ergibt sich mithin, dass bei der K. T. AG und bei der P. W. GmbH von der Vereinbarung des Niko-Verfahrens auszugehen ist, so dass in der Einzahlung des Bargeldes durch H. auf ein Eigenkonto bei der Bundesbank ein Versicherungsfall in Form einer Unterschlagung liegt, während bei der O. GmbH & Co. KG sowie der K. T. und N.F. GmbH keine eindeutige vertragliche Regelung besteht, was zu Lasten der beweispflichtigen Klägerin geht, so dass es hier an einem Versicherungsfall fehlt.
(2) Die Annahme eines Versicherungsfalles durch Unterschlagung des Bargeldes bei der Einzahlung auf ein H.-eigenes Konto, ohne zeitgleich oder bereits davor einen Überweisungsauftrag an die Bundesbank zu erteilen, genau dieses Geld sofort weiter auf ein Konto der Hausbank der jeweiligen Spartengesellschaft der Klägerin zu überweisen, schiede auch im Verhältnis zur K. T. AG und zur P. W. GmbH aber aus, wenn tatsächlich das Niko-Verfahren überhaupt nicht praktiziert wurde, sondern diese beiden Gesellschaften wissentlich das Überweisungsverfahren hingenommen hätten. In diesem Fall könnte eine einverständliche Abänderung der vertraglichen Regelung vorliegen. Umgekehrt könnte sich aus einer einvernehmlichen Abwicklung gerade nur des Niko-Verfahrens bei der O. GmbH & Co. KG sowie der K. T. und N.F. GmbH ergeben, dass dieses trotz der unklaren vertraglichen Regelung auch im Verhältnis zu ihnen angewendet werden sollte. Im Ergebnis spricht hier aber die Praxis jeweils nicht gegen eine einverständliche Abweichung von der vertraglichen Regelung. Im Verhältnis zur K. T. AG und zur P. W. GmbH ergibt sich das bereits dadurch, dass beide sich gegen eine von H. praktizierte vom Vertrag abweichende Verfahrensweise gewandt haben. So hat der im Strafverfahren vernommene Zeuge J., der bei der Klägerin als Holdinggesellschaft das Cash-Management leitete, angegeben, durch sie sei überprüft worden, ob die Einzahlung direkt auf das Geschäftskonto der Spartengesellschaften oder über die Zwischenschaltung eines Eigenkontos des Geldtransportunternehmens erfolgt sei (Anl. B 7). Hierbei habe man ab Anfang 2005 Verspätungen in der Einzahlung von Geldern durch H. von etwa einem Tag festgestellt und bemerkt, dass die Einzahlungen über Zwischenkonten erfolgten, was vertraglich nicht erlaubt gewesen sei. Es sei dann eine Kontaktaufnahme der Spartengesellschaften mit H. erfolgt und die verspäteten Überweisungen hätten zunächst auch abgenommen.
Tatsächlich erklärte sich auch die zur H.-Gruppe gehörende N. G. GmbH mit Schreiben vom 21. Juni 2005 bereit, als kurzfristige Lösung der Probleme regionale Teilbeträge direkt den Konten von K. T. gut zubringen (Anl. B 18). Weiter gab es zu dieser Problematik auch ein unmittelbares Gespräch zwischen der K. T. AG und dem Geschäftsführer W. von H. am 21. Juli 2005. In dem von dem Mitarbeiter B. von K. erstellten Vermerk heißt es hierzu (Anl. B 8):
"Herr W. konnte keine detaillierte Auskunft zur Thematik Cash-Pooling geben. Er hat zugesagt, nach entsprechender Klärung des Sachverhaltes ... eine konkrete Antwort zu dieser Thematik zu geben, d. h. entweder die direkte Einzahlung zu Gunsten des Begünstigten sofort sicherzustellen oder einen konkreten Maßnahme/Zeitplan vorzulegen ...
Anmerkung: Gemäß Telefonat mit Herrn J. wird das Cash-Pooling seit einigen Tagen lediglich noch durch die H.-Niederlassung V. praktiziert, während für die Regionen B., N.O. und M. eine direkte Einzahlung erfolgt ist."
Schon dieser Besprechung ist zu entnehmen, dass die K. T. AG mit einem Pooling der Gelder nicht einverstanden war, sondern konkrete Maßnahme zur Wiedereinführung des Direkteinzahlungsverfahrens verlangte. Die Einhaltung dieses Direkteinzahlungsverfahrens wurde dann auch intern weiter überwacht (vgl. email zu verspäteten Einzahlungen im Juli 2005, Anl. K 7). H. wurde ferner durch ein Schreiben unmittelbar an Herrn W. vom 17. Oktober 2005 erneut aufgefordert, das Direkteinzahlungsverfahren einzuhalten. So heißt es dort (Anl. K 178):
"...Für das Thema direkte Weiterleitung der Einzahlungen bei den LZB?s auf direktem Bankweg, ohne Zwischenstep auf H.-bankkonten, gilt ähnliches als Statuserhebung. Größtenteils werden die Gelder ohne Umwege auf die K.-Bankkonten überwiesen, mehrere Ausnahmen sind auch hier wieder zu vermerken. Die derzeitige Abwicklung ist nach wie vor nicht zufriedenstellend. Wir bitten Sie nochmals um konsequentes Bearbeiten und Abstellen der Mängel und bitten Sie erneut um eine schriftliche Bestätigung, dass die Einzahlungen unserer Filialen vertragskonform nur per direkter Banküberweisung von den LZB?s auf die K.-Konten weitergeleitet werden. ..."
Ähnliche Rügen erfolgten auch durch die P. W. GmbH. So heißt es in einem Schreiben vom 18. Mai 2005 an H. (Anl. B 16):
"... Seit der letzten Woche mußten wir feststellen, daß die Filialeinzahlungen mit einem zweitägigen Zeitverzug eingezahlt werden.
Zudem wurde uns bekannt, daß Sie Kundengelder auf eigenen Bankkonten poolen, bevor Sie Gelder an uns weiter überweisen. Damit verstoßen Sie massiv gegen den mit uns geschlossenen Vertrag. ... Wir fordern Sie hiermit auf, den mit Ihnen geschlossenen Transport und Geldbearbeitungsvertrag in allen Punkten einzuhalten, da wir uns sonst gezwungen sehen, den Vertrag mit Ihnen zu kündigen."
Hierauf erklärte die zur H.-Gruppe gehörende N. G. GmbH mit Schreiben vom 30. Mai 2005 an die P. W GmbH, die Einzahlung werde in Zukunft direkt zu Gunsten des Kontos von P. vorgenommen, nachdem die Gelder aus 12 Niederlassungen zentral verdichtet worden seien (Anl. B 17). Tatsächlich gab es aber auch anschließend immer wieder Rügen durch die Plus Warenhandelsgesellschaft mbH wegen der vertragswidrigen Einzahlungen. So heißt es in einem Schreiben vom 27. Juli 2005 an N. (Anl. K 61):
"im Rahmen einer Analyse der Einzahlungen unserer Geldentsorger mußten wir feststellen, daß teilweise unsere Gelder in einem Pooling-Verfahren zunächst auf Ihr eigenes Konto bei der Bundesbank eingezahlt und erst anschließend auf das vorgegebene P. Geschäftskonto überwiesen wird.
Damit verstoßen Sie massiv gegen den mit Ihnen geschlossenen Vertrag.
Hiermit fordern wir Sie auf, das Pooling-Verfahren sofort einzustellen und statt dessen vertragskonform die Einzahlungen bei der Bundesbank direkt zugunsten der P. Geschäftskonten vorzunehmen. ..."
Diese Mahnung wurde dann mit Schreiben vom 17. November 2005 wiederholt, in dem es heißt (Anl. K 62):
"... trotz mehrfacher Mahnungen unsererseits mußten wir bei Überprüfung der G.?s feststellen, dass Sie immer noch teilweise ein Pooling-Verfahren betreiben, d. h. die Einzahlungen werden zunächst auf ein G.-eigenes Konto bei der Bundesbank vorgenommen und anschließend auf das vertraglich vorgesehene P.-Geschäftskonto überwiesen. Damit verstoßen Sie eindeutig gegen den mit Ihnen geschlossen Dienstleistungsvertrag.
Wir fordern Sie hiermit letztmalig auf, das Pooling-Verfahren sofort einzustellen und die P.-Gelder - wie vertraglich vereinbart - unmittelbar auf das P.-Geschäftskonto einzuzahlen."
Schließlich hat die P. W. GmbH den Vertrag mit H. für die Region A. mit Schreiben vom 27. Dezember 2005 mit Wirkung zum 31. März 2006 gekündigt (Anl. K 63).
Aus diesem Verhalten der K. T. AG und der P. W. GmbH ergibt sich mithin eindeutig, dass sie auf einer Einhaltung des vertraglich vereinbarten Direkteinzahlungsverfahrens bestanden und das von ihnen erkannte Pooling-Verfahren immer wieder gerügt haben. Ein Einverständnis mit einer Abänderung des schriftlich geschlossenen Vertrages haben sie damit nicht erklärt. Der Umstand, dass diese beiden Spartengesellschaften trotz des jedenfalls 2005 erkannten Pooling-Verfahrens die Verträge nicht oder nicht früher gekündigt haben, kann angesichts der Eindeutigkeit der vertraglichen Regelung und der immer wieder erfolgten Mahnungen, die von H. jeweils mit verschiedenartigsten Ausflüchten und einer - meist nur vorübergehenden - Verbesserung der Situation beantwortet wurden, nicht als nachträgliches Einverständnis mit dem Pooling-Verfahren gewertet werden. Umgekehrt ist auffällig, dass die O. GmbH & Co. KG bzw. ihre Franchisenehmer sowie die K. T. und N.F. GmbH, bei denen bereits keine eindeutige vertragliche Regelung zugunsten des Niko-Verfahrens vorlag, offensichtlich das Pooling und Überweisungsverfahrens nicht gerügt haben. Irgendwelche Mahnungen in dieser Hinsicht gibt es jedenfalls nicht.
Im Verhältnis zu K. T. AG und der P. W. GmbH vermögen schließlich auch die übrigen Umstände nicht zwingend die Schlussfolgerung zu erlauben, dass hier im Sinne einer Änderung der vertraglichen Vereinbarung das Überweisungs- und Pooling-Verfahren praktiziert werden durfte. Zunächst haben die Spartengesellschaften in erheblichem Umfang - seit 2000 fast durchgängig - immer wiederkehrend Zinszahlungen wegen verspäteten Eingangs bei ihnen eingesammelter Gelder auf ihren Konten erhalten. Hierzu verhalten sich ein Konvolut von durch die Spartengesellschaften in diesen Jahren geschriebenen Zinsrechnungen (Anl. B 19), Zahlungsaufstellungen über gezahlte Zinsen (Anl. B 20) sowie die Aufstellung eines gesonderten Kontos von H. bei der Hallbaumbank, von wo aus immer wieder Zinszahlungen an O. erfolgten (Anl. B 21). Auch wenn es keine Gesamtaufstellung gibt, dürften sich die Zinsen in einem deutlich sechsstelligen Bereich bewegen. Zu derartigen Zinszahlungen bestand aber grundsätzlich nur dann Veranlassung, wenn H. das Geld zunächst auf ein eigenes Konto und dann erst mit einer gewissen Verspätung auf ein Konto der Klägerin bzw. ihrer Hausbank überwies. Bei einer Vorgehensweise im Wege des NichtKontoVerfahrens mit einer Direkteinzahlung des Bargeldes auf ein Konto der Hausbank der Klägerin hätte es derartige Verspätungen an sich nicht geben können. Gleichwohl sind Zinszahlungen auch in derartigen Fällen nicht gänzlich ausgeschlossen. Zwar mussten nach den Verträgen die Gelder nicht am Tag der Abholung, sondern erst am nächsten Bankarbeitstag bei der Bundesbank abgeliefert werden. Auch hier konnte es indessen zu Verspätungen bedingt durch das Anfahren der Bundesbank durch die Transporter (Wetter und Straßenverhältnisse) oder infolge von Verzögerungen beim Zählen und Aufbereiten des Geldes in den Cash-Centern kommen. Allerdings dürfte es sich hier dann nur um gelegentliche Vorkommnisse handeln. Die dauerhafte Zahlung von Zinsen ist dagegen eher ein Anzeichen dafür, dass hier systematisch Geld zu spät gezahlt wird. Teilweise ist dann in den Zinsrechnungen Anl. B 19 auch von verspäteten Überweisungen die Rede, zu denen es im Niko-Verfahren nicht kommen kann.
Gleichwohl kann hierauf jedenfalls im Verhältnis zur K. T. AG und der P. W. GmbH nicht entscheidend abgestellt werden. Da hier vertraglich ausdrücklich das Direkteinzahlungsverfahren vereinbart wurde und immer wieder Rügen wegen des Überweisungs- und Pooling-Verfahrens erfolgten, kann alleine aus dem Umstand, dass diese beiden Gesellschaften zum Ausgleich des ihnen entstandenen Schadens Zinszahlungen geltend machen, nicht auf ein Einverständnis damit geschlossen werden, dass nunmehr generell eine Abwicklung über H.-eigene Konten erfolgen durfte.
Entscheidend für die (einvernehmliche) Praktizierung des Pooling und Überweisungsverfahrens durch H. und gegen die Handhabung des Niko-Verfahrens kann allerdings der Umstand sprechen, dass eine Vielzahl von Filialen eines Kunden über einen räumlich weit verteilten Bereich durch H. zu entsorgen ist, der Kunde aber nur eine einzelne Zahlung pro Tag bestehend aus den Einnahmen sämtlicher Filialen erhält. In einem solchen Fall müssen mithin grundsätzlich zuvor die Gelder für die einzelnen Filialen durch H. zusammengeführt worden sein, um sie dann einheitlich an den Kunden zu überweisen. Wird demgegenüber das Niko-Verfahren praktiziert, so müsste es wesentlich mehr Einzahlungen pro Tag geben. Bei strikter Handhabung des Niko-Verfahrens müsste das Geld jeder einzelnen Filiale mithin in einem der 40 Cash-Center von H. gezählt und dann bei einer der ca. 60 Filialen der Bundesbank (vgl. Bl. 97 d. A.) eingezahlt werden. Wenn die Filialen räumlich verteilt liegen, müsste es mithin so viele Einzahlungen geben, wie Cash-Center von H. und Bundesbankfilialen für diese Region vorhanden sind. Wenn demgegenüber nur eine einzelne Einzahlung pro Tag erfolgt, spricht dies dafür, dass H. die Gelder der einzelnen Filialen und Cash-Center zuvor gebündelt hat. Hier liegt es nahe, dass dies durch Einzahlung der Gelder aller Filialen und Cash-Center auf ein Konto von H. und die anschließende Überweisung des Gesamtbetrages auf ein Konto des Kunden erfolgt. Auf dieser Grundlage hat der Senat etwa im Urteil vom 29. Januar 2009 - 8 U 41/08 - angenommen, es spreche gegen die Handhabung des Niko-Verfahrens, wenn einzelne Vertriebsgesellschaften eines Handelsunternehmens Entsorgungen für viele Filialen in einem großen Gebiet vornehmen ließen. Würde hier das Niko-Verfahren mit nur einer Einzahlung pro Tag erfolgen, so hätte dies zur Folge, dass Fahrzeuge von H. ständig quer durch das Land fahren müssten, um die Gelder der verschiedenen Filialen und der einzelnen Cash-Center zunächst körperlich zusammenzufassen und sie dann bei einer einzigen Filiale der Bundesbank im Wege des Niko-Verfahrens einzuzahlen. Eine derartige Vorgehensweise ist grundsätzlich lebensfremd.
Vorliegend ist indessen zu beachten, dass eine körperliche Zusammenfassung des Geldes jedenfalls bei der K. T. AG und der P. W. GmbH nicht ausgeschlossen war. Die Einzahlungen bei K. sollten auf vier verschiedene Konten erfolgen (II 3 des Leistungsverzeichnisses). Hierzu hat die Klägerin vorgetragen, dass K. T. AG nicht bundesweit, sondern hauptsächlich in den vier Ballungsgebieten B., M., R./R. und R./M. tätig ist (Bl. 1221 d. A.). Hier ist es deshalb nicht von vornherein ausgeschlossen, dass es vor der Einzahlung zunächst zu einer physischen Zusammenfassung der Gelder und dann zur Einzahlung auf ein Konto kam.
Bei P. ist die Anzahl der Filialen nicht bekannt. Hier besteht aber die Besonderheit, dass H. einen Vertrag ohnehin nur für die beiden Regionen A. und H. hatte. Hier ist es deshalb nicht von vornherein ausgeschlossen, dass eine physische Zusammenführung der Gelder erfolgt. Hinzu kommt, dass in den Verträgen von H. mit der K. T. und mit der P. W. GmbH in II Ziff. 3 des Leistungsverzeichnisses ausdrücklich vereinbart ist, dass die gesammelten Gelder am auf die Abholung folgenden Bankarbeitstag der LZB in einer Summe zur Verfügung gestellt werden und der Auftragnehmer sich über die Summe der insgesamt eingezahlten Gelder eine Quittung ausstellen zu lassen hat. Diese Regelung muss H. gegen sich gelten lassen, gerade auch wenn in derselben Bestimmung vereinbart ist, dass eine Direkteinzahlung des Geldes unter Ausschluss der Überweisung auf ein Treuhandkonto erfolgen soll. Letztlich hat H. damit die Vornahme nur einer Zahlung auch im Direkteinzahlungsverfahren versprochen. Auch in den Schreiben von N. vom 30. Mai 2005 (Anl. B 17) und 21. Juni 2005 (Anl. B 18) ist dann auf entsprechende Rügen die Rede davon, man werde Gelder aus verschiedenen Niederlassungen verdichten und direkt auf das Empfängerkonto zahlen oder als kurzfristige Lösung regionale Teilbeträge direkt den Kundenkonten gut bringen.
Soweit es die Einzahlungspraxis bei O. betrifft, bestand hier ohnehin die Besonderheit, dass jeder Franchisenehmer einen eigenen Vertrag mit H. geschlossen hat, so dass hier jeweils die separate Einzahlung auf ein Kundenkonto erfolgte (Bl. 1221 d. A.). Lediglich bei der K. T. und N.F. GmbH bleibt allerdings unklar, wie es hier nur zu einer Einzahlung pro Tag kommen sollte, da eine regionale Begrenzung der zu entsorgenden Filialen nicht feststeht und die Klägerin auch nicht vorgetragen hat, um wie viele Filialen es bundesweit geht. Hier könnte die Handhabung einer Einzahlung pro Tag mithin dafür sprechen, dass das Direkteinzahlungsverfahren nicht praktiziert werden konnte.
Als Ergebnis verbleibt es somit dabei, dass wegen Vereinbarung des Direkteinzahlungsverfahrens bei der K. T. AG und der P. W. GmbH von einem Versicherungsfall auszugehen ist. Da hier jeweils ausweislich des Leistungsverzeichnisses nur eine Zahlung pro Tag erfolgen sollte, ist es deshalb auch unerheblich, dass diese beiden Gesellschaften immer nur eine Gebühr der Bundesbank in Höhe von 3,75 EUR zu zahlen hatten. Bei der O. GmbH & Co. KG sowie der K. T. und N.F. GmbH liegt dagegen aus den oben genannten Gründen kein Versicherungsfall vor.
dd) Hinsichtlich der Schadenshöhe ist zu beachten, dass ausweislich der Versicherungsbestätigungen die Versicherer bei einem Schadensereignis je Fahrzeug und/ oder Aufbewahrungsstelle und/oder Bearbeitungsort maximal bis zu 5 Mio. Euro pro Schadensereignis für alle Auftraggeber zusammen haften. Kein Versicherungsfall und damit jeweils ein einheitliches Schadensereignis im Sinne dieser Regelung liegt entgegen der Ansicht der Kläger zunächst in der Abholung jedes einzelnen Safebags bei einer der vier Spartengesellschaften oder im Zeitpunkt der Vermischung des Geldes in den Cash-Centern. Hier fehlt es, wie oben im einzelnen dargelegt, gerade an einem Versicherungsfall in Gestalt eines stofflichen Zugriffs auf das Bargeld.
Nicht anzuschließen vermag sich der Senat andererseits auch der Auffassung der Beklagten, das von H. praktizierte Schneeballsystem sei als einheitliches Schadensereignis zu qualifizieren. Da der gesamte Schaden bei etwa 530 Mill. EUR liegt und von der Bundesbank lediglich ca. 140 Mill. EUR asserviert wurden, würde dies einen Gesamtschaden in einer Größenordnung von ca. 400 Mio. Euro bedeuten. Das hätte bei einer entsprechenden Haftungsbegrenzung für ein Schadensereignis auf 5 Mill. EUR zur Folge, dass die Klägerin nur mit einer ganz geringfügigen Quote rechnen könnte. Tatsächlich ist von einem derart einheitlichen Schadensereignis aber nicht auszugehen. Dies würde voraussetzen, dass die Verantwortlichen von H. bereits von Anfang an ein exakt entwickeltes Schneeballsystem geplant hätten und auch die Ausgestaltung im Einzelnen bereits abgesprochen worden wäre. Das war aber wegen der unterschiedlichen Höhe der sich jeweils ergebenden Einnahmen, der auftretenden Verluste und der dann vorzunehmenden Deckungen durch die entsprechenden Überweisungen vom H.-Konto gar nicht möglich. Die einzelnen Schäden sind vielmehr erst an den Tagen entstanden, an denen H. jeweils Gelder der Kunden vertragswidrig auf sein Konto eingezahlt hat. Geht man davon aus, dass nur Bargeld versichert ist, aber bereits in der Einzahlung auf das H.-eigene Konto der Versicherungsfall liegt, so könnte dies vorliegend bedeuten, dass ein Schadensfall jeweils am 16., 17., 18. und 20. Februar 2006 eingetreten wäre. Dieser läge im Verhältnis zu den Spartengesellschaften der Klägerin teilweise bereits über 5 Mill. EUR (vgl. Bl. 25 - 31 d. A.). Hinzu kommt, dass H. an diesem Tag über sein Konto aber nicht nur über Gelder der Spartengesellschaften der Klägerin verfügt hat. Hier wurden auch Gelder anderer Kunden eingezahlt und dann entsprechend weitergeleitet bzw. abredewidrig verwendet. Allerdings würde auch hier der Begriff des Schadensereignisses wohl noch zu weit gefasst. Näher dürfte es liegen, in jeder einzelnen Einzahlung eines Geldbetrages bei den Filialen der Bundesbank an den betreffenden Tagen auf ein H.-Konto einen Schadensfall zu sehen. Hierzu müsste dann geklärt werden, wie viele einzelne Geldeinzahlungen von H. es an den betreffenden Tagen bei den verschiedenen Bundesbankfilialen gegeben hat. Nur wenn einzelne Einzahlungen über 5 Mill. EUR lagen, würde sich die Frage einer Quotenbildung unter entsprechender Anwendung von § 156 Abs. 3 VVG a. F. stellen.
c) Im Ergebnis kann diese Frage aber offen bleiben. Ein Anspruch der K. T. AG und der P. W. GmbH kommt nämlich deshalb nicht in Betracht, weil die Beklagte den Versicherungsvertrag wirksam wegen arglistiger Täuschung gem. § 123 BGB, § 22 VVG a. F. angefochten hat, ein Rückgriff auf den früheren Vertrag zur Police Nr. ... nicht möglich ist, und die Klägerin auch aus den Versicherungsbestätigungen keine weitergehenden Rechte herzuleiten vermag.
aa) Die Parteien haben den Vertrag zur Police Nr. ... zum 1. Dezember 2001 in Kraft gesetzt, wie sich aus dem Schreiben der M. GmbH vom 26 November 2001 (Anl. B 25) ergibt. Soweit in einem weiteren Schreiben der M. GmbH vom 16. Juli 2003 (Anlage K 218) auf eine Neuordnung des Versicherungskonzeptes erst zum 1. Dezember 2002 Bezug genommen wird, handelt es sich hier lediglich um eine weitere Änderung des bereits zur Police ... laufenden Vertrages.
Für die Beklagte bestand jedenfalls ein Anfechtungsgrund, da die H. T. GmbH ihr gefahrerhebliche Umstände verschwiegen hatte. Gefahrerheblich sind die Umstände, bei deren Kenntnis der Versicherer den Vertrag gar nicht oder jedenfalls nicht mit dem später vereinbarten Inhalt abgeschlossen hätte. Dazu zählen alle objektiven und subjektiven Umstände, die für die Risikobeurteilung von Bedeutung sein können (vgl. BGH VersR 1994, 711). Hier steht nach den vorliegenden Unterlagen fest, dass die H.-Gruppe 2001 bis 2002 in erheblichem Umfang das oben geschilderte Schneeballsystem praktizierte, gravierende Fehlbeträge entstanden waren und sie sich praktisch im Zustand der Insolvenzreife befand. So ergibt sich aus dem Strafurteil des Landgerichts Hildesheim vom 16. August 2007, dass H. bereits seit Mitte der 90er Jahre permanent das Schneeballsystem betrieb, indem ausstehende Verbindlichkeiten durch neu eingenommene Gelder ausgeglichen wurden (S. 11 des Urteils). Gleichwohl konnten hierdurch die erheblichen Fehlbeträge nicht ausgeglichen werden, was dazu führte, dass in der H. - Unternehmensgruppe 2000 und 2001 die ungedeckten Fehlbeträge bereits einen dreistelligen Millionenbetrag in DM erreicht hatten (S. 14, 49 des Strafurteils). Entsprechend wies der Jahresabschluss der H. T. GmbH zum 31. Dezember 1998 einen nicht durch Eigenkapital (50.000, DM) gedeckten Fehlbetrag von 3.937.257,82 DM auf (S. 56 des Strafurteils).
Ferner ist in dem Strafurteil festgehalten, dass in den Jahren 2001 und 2002 umfangreiche Überweisungen von eingenommenen Kundengeldern für andere Zwecke erfolgten (vgl. S. 23 - 25 des Strafurteils). Hierbei handelt es sich jeweils um Beträge in Höhe von mehreren Millionen Euro. Der Geschäftsführer W. der H.-Gruppe hat in dem Strafverfahren auch ausdrücklich eingeräumt, ihm seien die schlechte finanzielle Lage seines Unternehmens und seine Verpflichtung, Konkurs bzw. Insolvenzantrag zu stellen, schon seit Anfang der 90er Jahre bekannt und bewusst gewesen (Seite 75 f. des Strafurteils). Wie sich aus dem Strafverfahren ergibt, ist die andauernde Verletzung der Insolvenzantragspflicht aufgrund der von der H. T. GmbH erwirtschafteten erheblichen jährlichen Fehlbeträge jedenfalls bereits seit 1998 feststellbar. So heißt es auch im Haftbefehl des Landgerichts Hildesheim vom 1. November 2006 (Anl. B 48):
"Bereits kurz nach Gründung der H. T. GmbH H.-stellte der Mitangeklagte W. Mitte der 80er Jahre fest, dass die finanziellen Mittel der Gesellschaft nicht ausreichten, um die regelmäßigen Verbindlichkeiten auszugleichen. Deshalb entnahm er zunächst seit dieser Zeit immer wieder der Gesellschaft von ihren Kunden anvertrautes Geld, um damit Löhne, Gehälter, Verbindlichkeiten gegenüber Sozialversicherungsträgern, Steuern und weitere Verbindlichkeiten zu bezahlen. Die Kunden erhielten ihr Geld entsprechend verspätet gutgeschrieben ...
Spätestens ab Anfang 2001 veranlasste der Mitangeklagte W. in Absprache mit dem Angeklagten und Mitangeklagten D. regelmäßig die Überweisung erheblicher Beträge von den beiden vorgenannten BundesbankSammelkonten auf Geschäftskonten von Gesellschaften der H.-Unternehmensgruppe, wobei das Geld den Kunden zustand und auf deren Konten hätte überwiesen werden müssen ..."
Diese wirtschaftliche Situation von H. wird auch von der Klägerin nicht mehr in Abrede gestellt (vgl. Schriftsatz vom 25. Februar 2009, Bl. 1336 - 1338 d. A.). Bei der besonders sensiblen Versicherung von Werttransporten liegt es auf der Hand, dass massive wirtschaftliche Schwierigkeiten des Transportunternehmens sowie bereits in der Vergangenheit erfolgte zweckwidrige Verwendungen von Geldern in der Form eines Schneeballsystems mit der Folge sich zunehmend aufhäufender Deckungslücken einen für die Übernahme der Gefahr seitens des Versicherers wesentlichen Umstand darstellen (vgl. auch OLG Düsseldorf, VersR 2006, 785, zur Vorlage gefälschter Bilanzen, sowie LG Köln vom 22. Oktober 2008 - 20 O 204/07 ).
bb) Offen bleiben kann an dieser Stelle, ob es sich bei der Police ... gegenüber der VorgängerPolice ... um den Abschluss eines neuen Vertrages oder lediglich um den eines Änderungsvertrages handelte (zum hier anzunehmenden Abschluss eines Neuvertrages unten zu hh) (1)). Die §§ 16 ff. VVG a. F. sind nämlich auch bei einem Änderungsvertrag anwendbar, wenn die bisherige Leistungspflicht des Versicherers inhaltlich oder zeitlich erweitert wird (BGH VersR 1994, 39. OLG Hamm VersR 1999, 1409). Das ist vorliegend schon deshalb der Fall, da der Vertrag über den Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland hinaus erstreckt wurde, in Ziffer 2.12 auch teilweise die vertragliche Haftung von H. gegenüber den Auftragnehmern übernommen, der Anteil der Beklagten als Mitversicherer von 30 % auf 40 % und die Deckungssumme für die Lagerung je Betriebsstätte deutlich erhöht wurde (vgl. die Gegenüberstellung der Policen ..., Anl. K 41, und ..., Anl. K 3). Insoweit handelt es sich mithin nicht lediglich um rein interne Umstellungen im Bereich des Maklers, sondern jedenfalls um eine mit einer entsprechenden Willenserklärung der Beklagten verbundene Abänderung bzw. Neuordnung des bisherigen Vertrages. Die Beklagte hatte angesichts der wirtschaftlichen Situation von H. mit dem dort beschriebenen Schneeballsystem auch ein erkennbares und anerkennenswertes Interesse an einer Prüfung der aktuellen Gefahrenlage.
Dem Vertrag lässt sich auch an keiner Stelle entnehmen, dass eine derartige Anzeigepflicht nach §§ 16 ff VVG a. F. durch ein vorrangiges Sanktionssystem des Vertrages ausgeschlossen werden sollten. Die Ziff. 10. 2 und 13.3. betreffen lediglich Gefahrerhöhungen während eines laufenden Vertrages, nicht dagegen Anzeigepflichten beim Abschluss eines neuen Vertrages oder inhaltlich wesentliche Änderungen. Der Umstand, dass H. schon während des laufenden Vertrages zur Police ... verpflichtet war, das als Gefahrerhöhung praktizierte Schneeballsystem anzuzeigen, führt nicht dazu, dass eine Anzeigepflicht nach §§ 16 ff VVG a. F. beim Abschluss eines neuen Vertrages bzw. der wesentlich Änderung eines bestehenden Vertrages nicht zum Tragen käme. Insoweit wäre es nicht zu rechtfertigen, warum ein arglistig Handelnder, der schon gegen frühere Anzeigepflichten im Rahmen eines laufenden Vertrages verstoßen hat, besser stehen soll als derjenige, der erstmals seine Anzeigepflicht verletzt. Für eine derartige Privilegierung eines bereits im Rahmen des früheren Vertrages arglistig Täuschenden besteht keine Veranlassung. Ohne Erfolg beruft die Klägerin sich ferner auf die Entscheidung BGH VersR 1992, 1089. Soweit der BGH dort die Anwendung der §§ 16 ff. VVG a. F. abgelehnt hatte, weil bereits eine vertragliche Verpflichtung des Versicherungsnehmers bestand, dem Versicherer bei jeder Änderung oder Erweiterung des Versicherungsschutzes gefahrerhebliche Umstände anzuzeigen, handelte es sich um den Sonderfall eines Mantelversicherungsvertrages im Bereich der Warenkreditversicherung, auf dessen Grundlage dann jeweils einzelne Verträge im Rahmen von Warengeschäften geschlossen wurde. Das ist mit dem hier vorliegenden Fall eines einheitlichen Versicherungsverhältnisses mit der Ablösung einer Transportversicherung durch eine Valorenversicherung nicht vergleichbar. Ziff. 10 des Vertrages lässt die Anwendung der §§ 16 ff VVG a. F. vielmehr unberührt. Ein Ausschluss ihrer Anwendbarkeit einschließlich des Rechts der Anfechtung wegen arglistiger Täuschung hätte wegen der damit verbundenen weitreichenden Folgen einer ausdrücklichen vertraglichen Regelung bedurft, an der es fehlt.
cc) Die H.-Gruppe war auch verpflichtet, dieses praktizierte Schneeballsystem sowie ihre tatsächlich schon bestehende Überschuldung der Beklagten bei Vertragsschluss anzuzeigen. Hierbei spielt es keine Rolle, ob die Beklagte hiernach ausdrücklich gefragt hat und gar einen schriftlichen Fragenkatalog vorgelegt hat. Abgesehen davon, dass beim Abschluss von Versicherungen dieser Art und Größe die Verwendung standardisierter Fragebögen ohnehin unüblich ist, sondern es sich um individuell konzipierte Verträge nach entsprechenden Vertragsverhandlungen handelt, ist die Verneinung einer schriftlich gestellten Frage nicht Anfechtungsvoraussetzung. Vielmehr kommt bei Arglist, wie § 18 VVG a. F. zeigt, auch das Verschweigen von Umständen in Betracht, nach denen der Versicherer nicht ausdrücklich gefragt hat.
Eine Anzeigepflicht von H. entfiel auch nicht deshalb, weil das Unternehmen hierdurch eigene Straftaten eingeräumt hätte (vgl. auch LG Köln vom 22. Oktober 2008 - 20 O 204/07 ). Die im Strafrecht nicht bestehende Verpflichtung, sich eigener Straftaten zu bezichtigen, kann nicht ohne weiteres auf das vertragliche Verhältnis zu einem Versicherer übertragen werden. Entsprechend hat auch bereits das BVerfG entschieden, die Verfassung garantiere nicht, dass ein Tatverdächtiger sich einerseits der Gefahr einer Bestrafung entziehe, andererseits aber zugleich private Rechte gegen einen Versicherer voll durchsetzen könne (NStZ 1995, 599). Der Versicherer hat vielmehr bei Abschluss eines Vertrages ein legitimes Interesse daran zu erfahren, ob und in welchem Umfang durch frühere Handlungen des Versicherungsnehmers die Gefahr des Eintritts von Versicherungsfällen erhöht wird. Dem steht auch nicht die Entscheidung BGH VersR 1996, 1089 entgegen. Zwar hat der BGH dort ausgesprochen, bei Abschluss eines Versicherungsvertrages obliege es dem Versicherungsnehmer nicht, sich unaufgefordert der Begehung strafbarer Handlungen, die bisher unentdeckt geblieben seien, zu bezichtigen und sich so überhaupt erst der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung auszusetzen. Dort ging es indessen um einen bereits abgeschlossenen Sachverhalt, bei dem der Versicherungsnehmer einen früheren Brandschaden, der mit dem aktuellen Versicherungsverhältnis nichts zu tun hatte, nicht offenbart hatte. Vorliegend handelt es sich bei dem praktizierten Schneeballsystem und der Überschuldung demgegenüber gerade nicht um einen abgeschlossenen Sachverhalt, sondern um ein von H. seit den 90er Jahren praktiziertes Verhalten, welches sich ständig fortsetzte und auch für die weitere Übernahme des Risikos 2001/2002 von entscheidender Bedeutung war.
Soweit das OLG Hamm (VersR 1988, 173) ferner entschieden hat, der Versicherungsnehmer sei bei Vertragsschluss nicht verpflichtet, von sich aus seine sehr angespannte finanzielle Lage zu offenbaren, da es bei Abschluss des Vertrages nur um die Brand und Betrugsgefahr, nicht dagegen um die Prämiengefahr gehe, ist diese Fallgestaltung mit dem vorliegenden Sachverhalt ebenfalls nicht vergleichbar. Hier erhöhte nämlich die desolate wirtschaftliche Lage der H.-Gruppe gerade die Gefahr, dass es zu unerlaubten Entnahmen von Kundengeldern und damit zum Eintritt eines Versicherungsfalles kommen würde. Schließlich trifft den Geschäftsführer einer GmbH gemäß §§ 64, 84 GmbHG ohnehin bei Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit eine Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrages. Hiervon ist er auch dann nicht befreit, wenn er durch eigene Taten zu dieser wirtschaftlichen Lage beigetragen hat.
Bei Abschluss der Police ... hat H. durch das Verschweigen des Schneeballsystems und der Insolvenz auch arglistig gehandelt. Dem Geschäftsführer W. der H.-Gruppe waren das von ihm praktizierte Schneeballsystem sowie die schlechte wirtschaftliche Lage seiner Unternehmensgruppe bekannt (vgl. S. 11, 75 des Strafurteils). Er hat gerade das Schneeballsystem entwickelt, um hierdurch über die schlechte wirtschaftliche Lage seines Unternehmens hinwegzutäuschen und einen Konkurs bzw. Insolvenzantrag zu verhindern. Angesichts der erheblichen wirtschaftlichen Schwierigkeiten, in der sich die H.-Gruppe befand, kann das Verschweigen dieser Umstände auch nur dem Ziel gedient haben, die Beklagte zum Abschluss des Vertrages zu bewegen. Es liegt auf der Hand, dass die Beklagte der H.-Gruppe bei Kenntnis der kriminellen Machenschaften und der massiven Deckungslücke keinen weiteren Versicherungsschutz gewährt hätte.
Ohne Erfolg macht die Klägerin demgegenüber geltend, für die Kenntnis der anzeigepflichtigen Umstände und damit die Arglist komme es nicht auf H. als Vertretene, sondern auf die M. GmbH als Vertreter an, die die Verhandlungen mit der Beklagten alleine geführt habe, während H. hieran selbst gar nicht beteiligt sei. Da die M. GmbH von dem Schneeballsystem und der Überschuldung keine Kenntnis gehabt habe, scheide eine Anfechtung aus. Vorliegend ist indessen nach § 166 Abs. 1 BGB nicht auf das Wissen der M. GmbH als Vertreter, sondern gem. § 166 Abs. 2 BGB auf dasjenige von H. als Vertretene abzustellen. Hat im Falle einer durch Rechtsgeschäft erteilten Vertretungsmacht der Vertreter nach bestimmten Weisungen des Vollmachtgebers gehandelt, so kann sich dieser in Ansehung solcher Umstände, die er selbst kannte, nicht auf Unkenntnis des Vertreters berufen. Der Begriff des "Handelns auf Weisung" ist hierbei weit auszulegen, um die Erreichung des Gesetzeszecks sicherzustellen, dass nicht durch die Bevollmächtigung eines arglosen Dritten die gesetzliche Folge der Mangelhaftigkeit eines Rechtsaktes umgangen wird (BGHZ 50, 364. BayOblG NJW-RR 1989, 907. OLG Hamm NZG 2006, 827. Palandt - Heinrichs, BGB, 68. Aufl., § 166 Rdnr. 11). Vielmehr genügt es für die Annahme einer Weisung, dass der Bevollmächtigte im Rahmen der Vollmacht zu einem bestimmten Rechtsakt schreitet, zu dessen Vornahme ihn der Vollmachtgeber veranlassen wollte. Ausreichend ist hierbei, dass der Vertretene das Geschäft veranlasst hat oder er trotz Kenntnis nicht eingreift, obwohl er es könnte. So liegt es auch hier. Zunächst ist es völlig fernliegend und wird vom Landgericht zu Recht als lebensfremd bezeichnet, dass die M. GmbH die Vertragsverhandlungen, die sich 2001 über längere Zeit hinzogen und deren erfolgreicher Abschluss für die Weiterführung des operativen Geschäftes zwingend notwendig waren, ohne Kenntnis und Mitwirkung von H. durchgeführt hätte. Dagegen spricht insbesondere auch der geführte Schriftverkehr. So heißt es in einem Schreiben der M. GmbH an die H. T. GmbH vom 10. Mai 2001 u. a. (Anl. K 50):
"Wir stehen derzeit in Verhandlungen mit Versicherern des deutschen und englischen Marktes um Ihnen für die tatsächlich gelagerten Werte einen Versicherungsschutz anzubieten. Aufgrund der angespannten Marktsituation müssen wir Ihnen aber schon jetzt mitteilen, daß dies mit großen Schwierigkeiten verbunden ist. Darüber hinaus wird eine Eindeckung der tatsächlich benötigten Versicherungssummen mit großen Kosten verbunden sein."
In einem weiteren Schreiben vom 26 September 2001 unterrichtet die M. GmbH H. über die Schwierigkeit, einen Versicherer zu finden, über steigende Prämien, erhöhten Sicherheitsaufwand und den Umstand, dass das EuroZusatzRisiko nicht zu den Anfang des Jahres vereinbarten Konditionen für das "NormalGeschäft" zu decken sei (Anl. K 210).
Weiter heißt es im Schreiben der M. GmbH an H. vom 26. November 2001 (Anl. B 25):
"Auftragsgemäß haben wir diese Deckung per 1.12.2001, 0.00 Uhr, in Kraft gesetzt."
Dies zeigt, dass die M. GmbH hier im Einverständnis mit H. die Verhandlungen mit der Beklagten führte. Wenn H. diese Verhandlungen dann laufen ließ, ohne die M. GmbH über ihre tatsächliche finanzielle Situation zu unterrichten, so ist der Anwendungsbereich von § 166 Abs. 2 BGB eröffnet, da H. sonst die Möglichkeit hätte, durch die Einschaltung eines unwissenden Bevollmächtigten einen Versicherungsschutz zu erlangen, auf den sie bei unmittelbaren Verhandlungen mit der Beklagten und der bestehenden Aufklärungspflicht keinen Anspruch hätte.
Dieser Vorwurf der Arglist gilt auch für die an dem Versicherungsvertrag beteiligte N. G. GmbH. Zwar war - nur - bei dieser Gesellschaft der H.-Gruppe W. nicht der Geschäftsführer. Allerdings traf W. auch für diese Gesellschaft die maßgeblichen geschäftlichen Grundentscheidungen (S. 9 f. des Strafurteils). Außerdem war der Geschäftsführer W. dieser Gesellschaft über die bestehenden Deckungslücken der H.Gruppe, insbesondere der H. T. GmbH, unterrichtet und hat sich "maßgeblich als Hintermann am Setzen der Rahmenbedingungen und der regelhaften Abläufe des Schneeballsystems beteiligt" (S. 124 des Strafurteils).
dd) Das Verschweigen des Schneeballsystems und der Liquiditätslücke bei H. ist auch ursächlich für den Abschluss des Vertrages zur Policen-Nr. ... geworden. An der Ursächlichkeit der Täuschung würde es nur dann fehlen, wenn der Beklagten bereits im Zeitpunkt des Abschlusses dieses Vertrages die Liquiditätslücke und das praktizierte Schneeballsystem positiv bekannt gewesen wären. Fahrlässige Unkenntnis oder bloßes Mitverschulden schließen dagegen die Arglistanfechtung nicht aus (vgl. Palandt-Heinrichs/Ellenberger, BGB, § 123, Rdnr. 24). Da die Ursächlichkeit im Wege des Anscheinsbeweises bejaht werden kann, wenn die Täuschung nach der Lebenserfahrung geeignet ist, die Erklärung zu beeinflussen (BGH NJW 1958, 177. 1995, 2361), wovon vorliegend beim Umfang der wirtschaftlichen Schwierigkeiten von H. auszugehen ist, müsste die Klägerin Umstände dartun, die diesen Anscheinsbeweis erschüttern. Das ist ihr nicht gelungen.
Zwar hat sie vorgetragen, die Beklagte habe bereits seit 1990 Kenntnis von immer wiederkehrenden Schadensfällen bei H. und den dortigen Verhältnissen gehabt, wofür u. a. die Kündigung des Vertrages 1993, die Vorgänge bezüglich einer Unterschlagung 1997, Prämienrückstände von H. 1998 - 2000, Schadensmeldungen von N. und No. 2001/2002 und das persönliche Verhältnis mit finanziellen Zuwendungen zwischen dem Mitarbeiter S. der Beklagten und dem Geschäftsführer W. von H. sprächen. Die Beklagte habe demgegenüber trotz einer 1993 einmal ausgesprochenen Kündigung keinerlei Überprüfungen dieser Unregelmäßigkeiten bei H. vorgenommen. Selbst wenn die Beklagte indessen Kenntnis von einzelnen Unregelmäßigkeiten bei H. in den 90er Jahren und seit 2000 gehabt haben sollte, folgt hieraus nicht, dass ihr positiv das von H. sowie ihrem Geschäftsführer W. betriebene Schneeballsystem bekannt war oder sie aktuelles und positives Wissen über die erheblichen Fehlbeträge und die Insolvenzreife der H.Firmengruppe im Jahr 2000/2001 hatte. Bloße Verdachtsmomente genügen für eine derartige aktuelle Kenntnis gerade nicht. Das gilt selbst dann, wenn der Beklagten diese Umstände aufgrund einfacher oder grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben sein sollten. Hierbei muss zunächst berücksichtigt werden, dass es sich im Verhältnis zur Anzahl der Transportvorgänge sowie dem Umfang des transportierten Geldes nicht um derart häufige und inhaltlich schwerwiegende Vorfälle handelte, dass sie auch für die Beklagte ohne weiteres und offensichtlich auf der Hand liegend nur mit einer massiven Liquiditätslücke sowie einem dauerhaft betriebenen Schneeballsystem zu erklären wären.
Entscheidend kommt hinzu, dass trotz möglicherweise zunächst aufgetretener Probleme diese tatsächlich von H. wieder "beseitigt" wurden und es weitgehend gerade nicht zur Notwendigkeit der Abwicklung von Versicherungsfällen kam. So heißt es auch im Strafurteil des Landgerichts Hildesheim ausdrücklich, Beschwerden der vom Schneeballsystem betroffenen Kunden habe es bis Anfang 2004 kaum gegeben (dort S. 41). Die den Kunden von Mitarbeitern der H.-Gruppe gegebenen Ausreden wie Computerprobleme, liegengebliebene Transportfahrzeuge, Personalprobleme, die Wetterlage u. a. hätten diese vielfach überzeugt. Einige größere Kunden hätten H. auch vereinbarungsgemäß Verzugszinsen in Rechnung gestellt und sich mit deren anstandsloser und prompter Bezahlung zufriedengegeben. So habe die H.-Gruppe alleine zwischen 2001 und Februar 2006 etwa 20 Mill. Euro Verzugszinsen gezahlt. Gab es aber gerade keine wesentlichen Kundenbeschwerden, die jedenfalls zu einer Eintrittspflicht der Beklagten führten, so musste diese auch keine positive Kenntnis von der desolaten wirtschaftlichen Lage von H. sowie dem dort praktizierten Schneeballsystem haben.
Dem entspricht auch das eigene Verhalten der Klägerin bzw. ihrer Spartengesellschaften. Obwohl die Spartengesellschaften seit dem Jahr 2000 durchgängig Zinszahlungen wegen verspäteter Gutschrift der eingesammelten Gelder erhielten (Anl. B 18), haben sie dies nicht zum Anlass genommen, der Beklagten hiervon Meldung zu machen und entsprechende Schadensfälle anzuzeigen. So hat die Klägerin auch nur vorgebracht, H. habe den Zinsschaden jeweils pünktlich ausgeglichen (Schriftsatz vom 31. Juli 2007, S. 120, Bl. 299 d. A.). Da das Schneeballsystem noch bis weit in das Jahr 2005 hinein weitgehend reibungslos funktionierte, ist nicht ersichtlich, warum dann die Beklagte ihrerseits bereits 2001 Kenntnis von der Insolvenzreife und dem Schneeballsystem gehabt haben soll. Entsprechend hat auch die Beklagte unwidersprochen geltend gemacht, ihr zugegangene Schadensmeldungen seien regelmäßig noch am selben Tag des Eingangs wieder zurückgezogen worden. Ebenso kann allein aus dem Umstand der Freundschaft zwischen dem Geschäftsführer W. von H. und dem Mitarbeiter S. der Beklagten nicht geschlossen werden, dass die Beklagte konkret in das "Schneeballsystem" von H. eingeweiht worden wäre und Kenntnis von deren tatsächlicher wirtschaftlicher Lage hatte. Daran ändert auch der Umstand, dass dem Mitarbeiter S. von H. Geschenke gemacht worden sein sollen, nichts. Auch wenn diese erfolgt sind, folgt hieraus nicht, dass der Mitarbeiter S. der Beklagten positive Kenntnis von den tatsächlichen Verhältnissen bei H. hatte. Dagegen sprechen auch die Angaben des Geschäftsführers W. von H. anlässlich seiner polizeilichen Vernehmung vom 2. März 2006 (Anl. K 80, 7 f.). Dort heißt es u. a.:
"Ich nehme an, dass die Versicherungen bis 2004 nicht wussten, dass wir nicht taggleich und fristgerecht einzahlten. Danach hat es Kunden gegeben, die dem Versicherer ein Fax schickten, dass sie nicht taggleich von uns Geld erhielten. Der Makler fragte dann bei uns nach und bekam die Quittung der Abendeinzahlung, so dass der Betrag für die Versicherung als eingezahlt nachgewiesen war. Auch hier nutzten wir wieder unsere üblichen Ausreden, mit denen wir die nicht taggleiche Einzahlung begründeten. Meines Wissens setzten sich nur die Kunden "N." und/oder "Ne." mit der Versicherung in Verbindung. Andere Kunden, die sich nicht beschwerten, wurden geschoben, d. h. die Rückzahlung um weitere Tage verzögert, weil ja das Geld bereits für die Beschwerdeführer verbraucht war. Ich erinnere mich noch an ein Gespräch aus Januar 2006, an dem ich mit H. und S. im I. in H. zusammen saß. Herr S. trug massiv vor, dass H. Kundengelder nicht taggleich einzahle. Er wollte wissen, ob das zutreffe und welche Gründe hierfür vorliegen. Ich nutzte die übliche Standardantwort. Nach meinem Eindruck stellte ihn das nicht restlos zufrieden. Ich bin der Meinung, dass er weitere Gespräche mit mir verlangte. Das weiß ich aber nicht genau. Er hatte zuvor erfahren, dass L. uns gekündigt hatte und war misstrauisch geworden. Herr S. hat sich auf mein Wort verlassen. Wir arbeiten seit ca. 15 Jahren zusammen. Es war schäbig von mir, ihn angelogen zu haben."
Nicht erheblich ist weiter der Umstand, dass der Versicherungsvertrag von der Beklagten im Jahre 1993 einmal gekündigt worden war. Abgesehen davon, dass dies bereits acht Jahre vor Abschluss der Police Nr. ... lag und damit keine sicheren Rückschlüsse auf den wirtschaftlichen Zustand von H. 2001/2002 zuließ, wurde der Vertrag 1993 ohnehin nur unter zusätzlich vereinbarten Auflagen fortgesetzt. Auch aus dem Umstand, dass die Beklagte 1997 von der Polizei P. Kenntnis von möglichen Veruntreuungen bei H. erhielt, denen sie immerhin teilweise, wenn auch möglicherweise nicht mit der gebotenen Sorgfalt, nachging, ohne dass sich konkrete Verdachtsmomente ergeben hatten (vgl. hierzu die Gutachten der Buchprüfer und Steuerberater vom 30. September 1997, Anl. K 211, und vom 23. November 1997, Anl. K 212), folgt nicht, dass sie im Jahr 2001 über diesen einen Vorfall hinaus positive Kenntnis von einer Liquiditätslücke im dreistelligen Millionenbereich, der Insolvenzreife und dem von H. praktizierten Schneeballsystem gehabt hätte. Es kann deshalb auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Beklagte sich treuwidrig einer eigenen Kenntnis verschlossen hätte, so dass sie sich nach § 242 BGB oder in entsprechender Anwendung von § 162 BGB so behandeln lassen müsste, als hätte sie tatsächlich Kenntnis von den wirtschaftlichen Verhältnissen bei H. gehabt. Insbesondere eine entsprechende Anwendung von § 162 BGB kommt nicht schon dann in Betracht, wenn der Getäuschte den maßgeblichen Umstand fahrlässig, und sei es auch grob fahrlässig, nicht erkannt hat. Es geht vielmehr nur um solche Fälle, in denen der Geschädigte es versäumt, eine gleichsam auf der Hand liegende, durch einfache Nachfrage zu realisierende Erkenntnismöglichkeit wahrzunehmen und das Berufen auf Unkenntnis als Förmelei erscheint, weil jeder andere in der Lage des Geschädigten die Kenntnis gehabt hätte (BGH NJW 1998, 3192). Das ist hier nicht der Fall, da die Aussagen der Zeugen H. von der Firma P., eines reinen Zeugen vom Hörensagen (vgl. Anl. K 206 und 207), und die Angaben des Zeugen K. (vgl. dessen Vernehmung vom 17. Februar 2006, Anl. B 50), der auch bei H. beschäftigt war, viel zu vage waren, um auf einen konkreten Schadensfall schließen zu können. Der Beklagten ist tatsächlich seinerseits auch kein Schadensfall durch H. oder einen Kunden gemeldet worden. Selbst wenn dann die zur Überprüfung in Auftrag gegebenen Gutachten sich nicht ausdrücklich mit der Frage einer Unterschlagung befassten, folgt hieraus nicht, dass die Beklagte sich treuwidrig einer Kenntnis vom Schneeballsystem und von der Insolvenzreife verschlossen hätte, die schon durch einfache Nachfrage hätte erreicht werden können. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte bewusst durch gezielte Falschinformationen die Polizei davon abhalten wollte, Ermittlungen bei H. hinsichtlich eines dort betriebenen Schneeballsystems durchzuführen.
Auf mögliche Schadensmeldungen nach 2001 bis zum Zusammenbruch der H.-Gruppe kommt es nicht an, da diese erst zu einem Zeitpunkt erfolgten, als bereits der neue Vertrag zur Policen-Nr. ... geschlossen worden war. Auf eine derartige positive Kenntnis kann auch nicht aus den von der Klägerin erwähnten Prämienrückständen von H. geschlossen werden. Zwar befand sich H. hier mit der Zahlung der Prämien in den Jahren 1998 - 2000 in Rückstand und hielt auch den vereinbarten Tilgungsplan teilweise nicht ein (vgl. Anl. K 213 - 215). Letztlich wurden Zahlungen aber, wenn auch mit Verspätung, erbracht. Jedenfalls ist nicht ersichtlich, dass bei H. Zahlungsrückstände in einer Größenordnung vorgelegen hätten, die für die Beklagte, die Versicherungsschutz naturgemäß nur gegen Prämienzahlungen gewährt, Anlass gewesen wären, den Vertrag zu kündigen. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte wegen der Prämienrückstände bereits 1999 Kenntnis von einer Insolvenzreife von H. gehabt hätte.
Ist somit davon auszugehen, dass die Beklagte bei Abschluss der neuen Police ... keine konkrete Kenntnis hatte, so ist das Verschweigen dieser Umstände auch kausal für den Abschluss des weiteren Vertrages zur Policen-Nr. ... geworden. Es ist nicht ersichtlich, dass sie den Vertrag auch bei Kenntnis dieser Risiken abgeschlossen hätte. Die Risiken, die für die Beklagte mit einer - den Schaden immer weiter erhöhenden - Fortführung des Schneeballsystems unter der neuen Police verbunden waren, waren weitaus höher als das Risiko, bei einer Beendigung der Vertragsbeziehung von H.-Kunden noch wegen bereits eingetretener Schäden aus der Police ... in Anspruch genommen zu werden. Ohne Erfolg macht die Klägerin in diesem Zusammenhang auch geltend, es fehle bereits an einer Irrtumserregung bei der Beklagten, da nicht ersichtlich sei, welcher konkrete Mitarbeiter hier getäuscht wurde. Getäuscht wurden tatsächlich alle Mitarbeiter, die bei der Beklagten in die Vertragsverhandlungen im Jahre 2001 eingebunden waren (vgl. hierzu den Schriftverkehr Anl. B 38 - 42, K 144 - 146). Einer namentlichen Benennung jedes einzelnen Mitarbeiters bedarf es hierzu nicht.
ee) Die Beklagte hat den Versicherungsvertrag mit der Policen-Nr. ... auch wirksam mit Schreiben vom 8. Januar 2007 angefochten. Hierbei kommt es zunächst nicht darauf an, dass die Beklagte nicht sämtliche Anfechtungsgründe im Einzelnen in diesem Schreiben dargelegt hat. Ausreichend ist es vielmehr, wenn für den Anfechtungsgegner erkennbar ist, auf welchen tatsächlichen Grund die Anfechtung gestützt werden soll (vgl. Palandt - Heinrichs, § 143 Rdnr. 3). Dies wird hier dadurch hinreichend deutlich, dass die Beklagte in dem Anfechtungsschreiben auf das bereits vor dem Jahr 2001 verwendete Schneeballsystem bei H. mit der Zweckentfremdung von Kundengeldern sowie die bestehende erhebliche Liquiditätslücke verwiesen hat. Zusätzliche erklärende Angaben waren in diesem Schreiben nicht nötig.
Ferner wird aus dem Inhalt des Schreibens auch klar, auf welche Gesellschaften der H.-Gruppe sich die Anfechtungserklärung beziehen soll. Hierbei handelt es sich auch nicht um jeweils selbständige Versicherungsverträge, sondern um den einheitlichen Vertrag zur Policen-Nr. ..., der auch in dem Versicherungsschein zur Valorenversicherung unter Nennung sämtlicher Versicherungsnehmer der H.-Gruppe zusammengefasst worden ist. Infolgedessen ist es unerheblich, wenn im weiteren Verlauf des Schreibens nur von H. bzw. der H.-Gruppe gesprochen wird. Ob ein Anfechtungsgrund im Verhältnis zu jeder der dort genannten Gesellschaften bestand, ist für den vorliegenden Fall zum einen unerheblich, da er jedenfalls bezüglich der maßgeblichen H. T. GmbH, mit der alleine die Spartengesellschaften der Klägerin die Transport und Geldbearbeitungsverträge geschlossen hatten, gegeben war. Hinzu kommt zum anderen, dass es wegen des durch den Geschäftsführer W. systematisch betriebenen Schneeballsystems, welches er mit mittäterschaftlicher Unterstützung durch die übrigen im Strafverfahren vor dem LG Hildesheim Verurteilten W., D. und K. durchführte, ohnehin nicht im einzelnen darauf ankommt, ob bei jeder der in der Anfechtungserklärung genannten Gesellschaften jeweils isoliert die Deckungslücken vorhanden waren, das Schneeballsystem betrieben wurde und Insolvenzreife bestand. Es handelt sich um ein einheitlich durch den Geschäftsführer W. gesteuertes Konglomerat von Unternehmen, die alle der Durchführung des Unternehmenszwecks Geldtransport und -bearbeitung dienten. Die einzelnen Gesellschaften wirkten hierbei arbeitsteilig zusammen und das Schneeballsystem mit den aufgehäuften Verlusten ist ihnen angesichts der Identität der handelnden Personen einheitlich zuzurechnen. Die Beklagte konnte daher den Vertrag mit allen Unternehmen der H.-Gruppe gleichermaßen anfechten.
Die Anfechtungserklärung der Beklagten ist auch nicht nach § 174 BGB unwirksam. Hierbei kommt es auf die Frage, ob die Beklagte die Versicherung zugleich wirksam und in Vollmacht der Mitversicherer angefochten hat, nicht an, so dass die weitere Frage, ob der Insolvenzverwalter von H. und/oder die Klägerin die Anfechtung wegen fehlender Vollmachten zurückweisen konnten, offen bleiben kann, und auch nicht entschieden werden muss, ob die Beklagte die Anfechtung wirksam wiederholt hat. Vorliegend liegt nämlich eine "offene Mitversicherung" vor, da die Beklagte an dieser ab dem 1. Dezember 2001 mit 40 % und ab dem 1. Dezember 2002 mit 62,5 % beteiligt war (Anlage K 151). In diesen Fällen der offenen Mitversicherung schließt der Versicherungsnehmer rechtlich selbständige Verträge mit den einzelnen Versicherungsnehmern, mögen diese auch formal in einem Vertragstext gebündelt sein (Prölss/ Martin, VVG, 27. Aufl., Vor § 58 Rdnr. 3). Da die Klägerin die Beklagte ohnehin nur auf deren Anteil von 62,5 % in Anspruch nimmt und die Beklagte jedenfalls ihre eigene Erklärung mit Schreiben vom 8. Januar 2007 formal wirksam angefochten hat, ist das Schicksal der Anfechtung hinsichtlich der übrigen Mitversicherer unerheblich.
Ferner hat die Beklagte auch die Anfechtungsfrist des § 124 BGB eingehalten. Gem. § 124 hat die Anfechtung innerhalb Jahresfrist zu erfolgen, wobei die Frist im Falle der arglistigen Täuschung mit dem Zeitpunkt beginnt, in welchem der Anfechtungsberechtigte die Täuschung entdeckt. Erforderlich hierfür ist, dass der Anfechtungsberechtigte positive Kenntnis von den die Anfechtung begründenden Umständen erlangt hat. Zwar ist es hierfür nicht erforderlich, dass der Anfechtungsberechtigte alle Einzelheiten der Täuschung kennt, so dass es entscheidend auf den Gesamteindruck ankommt. Allerdings genügt ein bloßer Verdacht oder das Kennenmüssen nicht (BGH WM 1973, 751. Palandt-Heinrichs/Ellenberger, § 124 Rdnr. 2).
Eine derart sichere Kenntnis der Beklagten vor dem 8. Januar 2006 lässt sich indessen gerade nicht feststellen. Auch hier kommt es nicht darauf an, ob der Beklagten selbst oder über den Versicherungsmakler M. GmbH in den Jahren 2001 bis 2006 einzelne Schadensfälle gemeldet wurden, sondern entscheidend ist, ob die Beklagte Kenntnis von den Umständen hatte, auf die sie letztlich die Anfechtung gestützt hat, nämlich von dem von H. praktizierten Schneeballsystem sowie der bei dem Unternehmen bereits bestehenden erheblichen Liquiditätslücke, die faktisch zur Insolvenzreife führte. Hierfür ist indessen nichts ersichtlich. Tatsächlich sind in dem Zeitraum vor dem letztlich erfolgten Zusammenbruch des Schneeballsystems mit der Durchsuchung am 17. Februar 2006 und dem Stellen des Insolvenzantrages am 20. Februar 2006 regelmäßig Zahlungen durch H. an seine Kunden erfolgt, mögen diese auch teilweise mit gewisser Verspätung erfolgt sein. Entsprechend ist auch im Strafurteil des Landgerichts Hildesheim festgestellt, dass ab September 2005 zwar mehrere Großkunden wie R. und E. bei verzögerten Geldauszahlungen durch zügige Schadensanzeige die Beklagte informierten. Da sie ihr Geld aber dann noch erhielten, nahmen sie diese Anzeigen jeweils wieder zurück (vgl. S. 43 des Strafurteils). Es ist jedenfalls nicht ersichtlich, dass die Beklagte vor dem 8. Januar 2006 bereits sichere Kenntnis von den im Zeitpunkt des Neuabschlusses des Vertrages zum 1. Dezember 2001 bestehenden gravierenden Liquiditätsschwierigkeiten der H.-Gruppe erlangt hatte, die sich in diesem Zeitraum durchgehend auf einen dreistelligen Millionenbereich bezogen (vgl. S. 49 des Strafurteils), oder ihr das von H. betriebene Schneeballsystem bekannt gewesen wäre.
Infolgedessen spielt es hier auch keine Rolle, ob es Mitte 2005 ein Gespräch in H. gab, an dem H. sowie ein Vertreter der M. GmbH teilgenommen haben und bei dem es um Zahlungsverzögerungen bei R. in Höhe von 70. Mio. EUR gegangen sein soll (Bl. 252 f. d. A., Anl. K 100). Abgesehen von der Frage, ob die Beklagte sich eine Kenntnis des Versicherungsmaklers M. GmbH überhaupt zurechnen lassen muss, folgt auch aus der Kenntnis dieser Zahlungsverzögerungen 2005 nicht, dass die Beklagte damit gleichzeitig Kenntnis von den gravierenden Liquiditätslücken und dem Schneeballsystem zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zum 1. Dezember 2001 hatte. Dasselbe gilt für das bereits oben erwähnte Gespräch im Januar 2006 im I. in H., bei dem der Mitarbeiter S. der Beklagten auf Kundenbeschwerden wegen nicht taggleicher Einzahlungen hinwies. Diese Vorkommnisse konnten allenfalls Hinweise für Unregelmäßigkeiten 2005/2006 sein, belegen aber nicht, dass die Beklagte bereits in diesem Zeitpunkt positive Kenntnis von den Umständen bei Vertragsschluss zum 1. Dezember 2001 hatte.
ff) Das Anfechtungsrecht der Beklagten ist auch nicht ausgeschlossen.
(1) Die Versicherungspolice ... enthält einen derartigen Ausschluss des Rechtes, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten, an keiner Stelle. Zwar bestimmt Ziffer 13.4, dass Verstöße gegen Obliegenheiten, sonstige Rechtspflichten und Sicherheitsauflagen durch die Versicherungsnehmerin den Versicherungsschutz nicht beeinträchtigen, wobei diese Vereinbarung ausschließlich zugunsten der jeweiligen Auftraggeber, d. h. hier zugunsten der Spartengesellschaften der Klägerin gilt. Diese Vorschrift bezieht sich indessen, wie bereits die Überschrift des Abschnitts aussagt, lediglich auf Obliegenheitsverletzungen, d. h. auf Verstöße von H. während der laufenden Vertragszeit. Auch § 6 VVG a. F. regelte unter der Überschrift "vertragliche Obliegenheiten" lediglich Obliegenheitsverletzungen während des laufenden Vertrages. Hiervon werden etwa Verstöße gegen Anzeigeobliegenheiten, Mitwirkungspflichten und Regelungen zur Sicherheit der Transporte umfasst. Eine arglistige Täuschung liegt dagegen bereits vor Vertragsschluss und beeinflusst dessen Zustandekommen und somit das gesamte Schicksal des Vertrages von Beginn an. Mit einer Obliegenheit, sonstigen Rechtspflicht oder Sicherheitsauflagen während des laufenden Vertrages hat dies demgegenüber nichts zu tun.
Die Klausel kann auch aus der Sicht von H. als verständiger Versicherungsnehmerin oder auch aus der Sicht der Spartengesellschaften der Klägerin als Versicherte nicht dahin ausgelegt werden, dass sie einen Verzicht der Beklagten darauf begründen würde, sich gegenüber dem Versicherten auf eine arglistige Täuschung seitens des Versicherungsnehmers zu berufen. So konnten die Spartengesellschaften der Klägerin diese Bestimmung vernünftigerweise nicht dahin verstehen, dass die Beklagte sich für den Fall einer überhaupt erst zum Vertragsschluss führenden arglistigen Täuschung durch H. des Rechts begeben wollte, dieses treuwidrige Verhalten von H. als Vertragspartnerin auch ihr als Versicherte entgegenzuhalten (vgl. für einen ähnlichen Fall auch OLG Düsseldorf, VersR 2006, 785. ferner Urteil des LG Köln vom 22. Oktober 2008 - 20 O 204/07. veröffentlicht bei juris). Anderenfalls wären Unredlichkeiten auf Seiten des zukünftigen Versicherungsnehmers jedenfalls im Verhältnis zum Versicherten sanktionslos Tür und Tor geöffnet, was auch für H. ersichtlich nicht der erkennbaren Interessenlage der Beklagten entspricht. Entsprechendes musste sich auch den Spartengesellschaften der Klägerin als vernünftigen objektiven Dritten aufdrängen. Sie können nicht redlicherweise davon ausgehen, Versicherungsschutz aus einem wegen arglistiger Täuschung von Anfang an nichtigen Vertrag zu erhalten. Aus diesen Gründen vermag auch die insoweit entgegenstehende Entscheidung des LG Hamburg vom 20. September 2007 (409 O 53/06) nicht zu überzeugen. Hätte hier auch das Recht der Beklagten, sich wegen einer Anzeigepflichtverletzung nach §§ 16 ff VVG a. F., die mit einer arglistigen Täuschung nach § 22 VVG a. F. einhergeht, vom Vertrag zu lösen, ausgeschlossen werden sollen, hätte dies einer ausdrücklichen vertraglichen Regelung bedurft, an der es indessen gerade fehlt. Hierbei kommt es auch nicht darauf an, ob die Anzeigepflicht nach § 16 VVG a. F. als "gesetzliche Obliegenheit" zu verstehen ist (vgl. BGH VersR 1992, 1089: Prölss/Martin, §§ 16, 17 Rdnr. 17). Im bisherigen VVG, welches auf den vorliegenden Fall Anwendung findet, waren die §§ 16 - 34 a VVG mit "Anzeigepflicht, Gefahrerhöhung" überschrieben. Der Begriff der Obliegenheit wird hier nicht verwendet. Allenfalls mag noch zu erwägen sein, ob ein Rücktrittsrecht des Versicherers wegen Verletzung der "gesetzlichen Obliegenheit" der Anzeigepflicht nach § 16 VVG a. F. im Verhältnis zum Versicherten nicht in Betracht kommt. Keinesfalls gilt dies aber für den Fall einer arglistigen Täuschung nach § 22 VVG a. F., § 123 BGB. Wäre beabsichtigt gewesen, dass der Versicherer selbst in dem weit reichenden Fall einer arglistigen Täuschung durch den Versicherungsnehmer, die überhaupt erst zum Vertragsschluss führt und damit die Rechtsstellung des Versicherten begründet, das Recht des Versicherers ausgeschlossen sein soll, sich gegenüber dem Versicherten, der nur vom Versicherungsnehmer abgeleitete Recht geltend macht, auf eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung zu berufen, hätte eine derart weitgehende Einschränkung der Rechte der Beklagten als Versicherer ausdrücklich geregelt werden müssen.
Soweit das OLG Düsseldorf demgegenüber in seinem Urteil vom 5. November 2008 (I - 18 U 188/07. veröffentlicht bei juris) das Anfechtungsrecht im Fall einer Werttransportversicherung für ausgeschlossen erachtet hat, handelt es sich um Versicherungsbedingungen, die mit den vorliegenden nicht identisch sind. Dort war in Ziff. 9.3.3 der Bedingungen (Anl. K 216) im Abschnitt "Bestimmungen für den Schadenfall" bestimmt, dass den Entschädigungsansprüchen der Aufraggeber Einwendungen, gleich welcher Art, aus dem Deckungsverhältnis nicht entgegengehalten werden können. Das gelte insbesondere für die Berufung auf Leistungsfreiheit, auf mangelnde Haftung des Versicherungsnehmers und Nichtzahlung der Prämie. Diese Regelung geht damit deutlich weiter als die hier verwendete Bestimmung, die lediglich davon spricht, dass Verstöße gegen Obliegenheiten, sonstige Rechtspflichten oder Sicherheitsauflagen durch die Versicherungsnehmerin den Versicherungsschutz nicht beeinträchtigen. Eine weitergehende Erstreckung auf Einwendungen jedweder Art aus dem Deckungsverhältnis einschließlich des Rechts der Beklagten, sich auf Leistungsfreiheit zu berufen, ist hier wegen des engeren Wortlauts der Klausel gerade nicht vereinbart worden. Infolgedessen kann auch die weitere Frage, ob eine derartige Klausel, die einen Verzicht auf alle Einwendungen aus dem Deckungsverhältnis vorsieht, sich überhaupt auf die Anfechtung des Vertrages wegen arglistiger Täuschung erstreckt (so die Ansicht des OLG Düsseldorf), oder ob sie voraussetzt, dass überhaupt ein Deckungsverhältnis besteht, woran es bei arglistiger Täuschung fehlt (so die Ansicht des LG Köln im Urteil vom 22. Oktober 2008 - 20 O 204/07 - zu einer identischen Klausel wie im Fall des OLG Düsseldorf), offen bleiben.
Auch soweit das OLG Düsseldorf im Übrigen zur Begründung weiter darauf abstellt, der Versicherungsschutz für die Versicherten wäre nur unvollkommen, wenn der Versicherer den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anfechten könne, weil der Versicherungsnehmer bereits bei Vertragsschluss unentdeckt Kundengelder veruntreut habe, ist das zwar zutreffend, vermag in der Sache aber keine andere Beurteilung zu rechtfertigen. Umgekehrt hätte dies nämlich zur Folge, dass die Beklagte als Versicherer schutzlos jeder Art von arglistigen Täuschungen des Versicherungsnehmers bei Vertragsschluss ausgeliefert wäre, wenn sie in jedem Fall gegenüber den Versicherten weiter einstandspflichtig wäre. Ein derartig weitgehender Ausschluss des Anfechtungsrechts wegen arglistiger Täuschung würde, wenn er tatsächlich gewollt gewesen sein sollte, eine ausdrückliche Regelung im Vertrag voraussetzen, an der es gerade fehlt. Infolgedessen stellt Ziff. 13.4 der Bedingungen hier weder eine Ausnahme von der Regel des § 334 BGB für die arglistige Täuschung bei Vertragsschluss dar noch kann diese Regelung oder der weitere Inhalt des Versicherungsvertrages dahin verstanden werden, die Beklagte wolle die Spartengesellschaften der Klägerin in der Sache so stellen als seien diese selbst die Versicherungsnehmer (so die Auffassung des OLG Düsseldorf zu den dort verwendeten Bedingungen). Eine derartige vertragliche Regelung ist gerade nicht getroffen worden. Hätten die Spartengesellschaften der Klägerin einen derart weitgehenden Versicherungsschutz gewünscht, der völlig unabhängig von dem Rechtsverhältnis von H. zu seinem Versicherer ist, so hätten sie als eigenständige Versicherungsnehmerinnen selbst einen Versicherungsvertrag über die Transportrisiken schließen müssen. Wenn sie hierauf aus Kostengründen und/oder zur Verwaltungsvereinfachung verzichten, fällt das alleine in ihren Risikobereich.
Es bleibt mithin bei der Anwendung der Regelung des § 334 BGB, dass die Beklagte den Spartengesellschaften der Klägerin auch Einwendungen aus dem Deckungsverhältnis entgegenhalten kann, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart hat. Daran ändert auch die Argumentation der Klägerin nichts, es habe sich hier um einen "Versicherung gegen H." gehandelt, bei der H. als Versicherungsnehmerin und die Spartengesellschaften der Klägerin unterschiedliche Interessen verfolgten. Zunächst kann schon generell nicht von einer Versicherung "gegen H." ausgegangen werden. Die grundsätzlichen Risiken, die eine derartige Transportversicherung abdeckt, schützen sowohl die Interessen von H. als Versicherungsnehmers als auch die der Spartengesellschaften der Klägerin als Versicherte. Hierbei geht es um Überfälle auf Geldtransporter, Einbrüche in und Überfälle auf Cash-Center etc. Lediglich zusätzlich sind auch Veruntreuungen und Unterschlagungen durch H. als Versicherungsnehmerin versichert. Damit sind in erster Fälle gemeint, in denen Fahrer, Geldzähler oder andere Angestellte von H. während des Transportes Zugriff auf das ihnen anvertraute Bargeld nehmen. Auch hier besteht kein struktureller Interessengegensatz zwischen den Versicherten einerseits und H. als durch seine Organe vertretenem Transportunternehmen andererseits. Nur soweit schließlich auch Versicherungsschutz für die Schadenszufügung durch Repräsentanten von H. versprochen ist, kommt im eigentlichen Sinn eine "Versicherung gegen H." in Betracht. Es ist indessen nicht ersichtlich, dass hierbei an Fälle wie den vorliegenden gedacht wurde, bei denen durch H. Gelder systematisch vertragswidrig auf ein Eigenkonto bei der Bundesbank eingezahlt und dann im Wege eines Schneeballsystems verteilt werden. Gemeint sein dürfte eher einzelne stoffliche Zugriffe durch Geschäftsführer oder sonstige Repräsentanten von H. auf das Bargeld, etwa in Cash-Centern. Jedenfalls kann aber alleine aus dem Umstand, dass in bestimmtem Umfang auch die Schadenszufügung von Repräsentanten von H. mitversichert wurde, nicht geschlossen werden, dass es sich im Verhältnis Versicherungsnehmer und Versicherter generell um eine "Versicherung gegen H." handelt, bei der völlig unabhängig von der vertraglichen Regelung bereits alleine aus diesem Grund die Beklagte sich im Verhältnis zu den Spartengesellschaften der Klägerin nicht auf eine Anfechtung des Vertrages wegen arglistiger Täuschung berufen kann.
Auch aus weiteren Bestimmungen des Vertrages lässt sich ein Ausschluss des Anfechtungsrechts nicht herleiten. Ziff. 6.1 der Bedingungen bestimmt zwar, dass die bei Abschluss dieser Police zu erfüllende Anzeigepflicht erfüllt ist. Hierbei geht es jedoch, wie sich aus der Abschnittsüberschrift "Deklarationspflicht" und den weiteren Regelungen in Ziff. 6.2 - 6.4 ergibt, nicht um jedwede Anzeigen gefahrerheblicher Umstände nach §§ 16 ff. VVG a. F., sondern nur um bestimmte vom Versicherungsnehmer zu machende Mitteilungen, die für die Prämienberechnung der Beklagten von Bedeutung sind, wie die Mitteilung über das für die Transporte erzielte Entgelt in Ziff. 6.2, oder die sich auf den Umfang der Deckung beziehen, wie die Mitteilung über aus Tresoren durchzuführende Entnahmen in Ziff. 6.3. Demgegenüber kann gerade auch mit Rücksicht auf den nur eingeschränkten Anwendungsbereich von Ziff. 13.4 die Klausel nicht dahin verstanden werden, dass die Beklagte H. damit einen "Blankoscheck" des Inhalts erteilt hätte, sämtliche gefahrerheblichen Umstände nach §§ 16 ff VVG a. F. angezeigt zu haben. Das würde einen Verzicht der Beklagten bedeuten, selbst im Verhältnis zu H. (die Regelung ist nicht auf das Verhältnis zu den Versicherten beschränkt) den Vertrag bei von dieser verübter arglistiger Täuschung anzufechten. Da ein derart weitgehender Verzicht der Beklagten, sich selbst bei betrügerischem Verhalten des Vertragspartners nicht von dem Vertrag lösen zu können, gänzlich ungewöhnlich wäre, hätte hierfür in jedem Fall eine eindeutige Regelung getroffen werden müssen. An dieser fehlt es indessen.
Soweit Ziff. 10 der Bedingungen der Versicherungsnehmerin unter bestimmten Voraussetzungen eine Gefahrerhöhung gestattet, bezieht sich die Vorschrift wie auch die §§ 23 ff VVG a. F. nur auf Gefahrerhöhungen nach Vertragsschluss. Bereits bei Vertragsschluss verschwiegene Umstände, die eine Verletzung der Anzeigeobliegenheit nach §§ 16 ff VVG a. F. begründen, stellen demgegenüber keine Gefahrerhöhung dar (BGH VersR 1979, 73. OLG Köln r+s 2006, 379. OLG Karlsruhe VersR 2004, 374. HKVVG/Karczewski, § 23 Rdnr. 11). Ein Ausschluss des Anfechtungsrechts lässt sich hieraus mithin nicht herleiten. Ziff. 14.4 betrifft ferner nur die vorzeitige Aufhebung des Vertrages aus wichtigem Grund bei vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verstößen gegen Obliegenheiten, welche an eine Frist von 3 Monaten gebunden ist. Ein Ausschluss des Rechts des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung über bei Vertragsschluss verschwiegene Umstände anzufechten, lässt sich hieraus nicht entnehmen. Ziff. 15.3 enthält schließlich lediglich Regelungen zur Mitversicherung und zur Führungsklausel, ist hier mithin für die Anfechtung der Beklagten lediglich für ihren Versicherungsanteil unbeachtlich.
(2) Auch ein gesetzlicher Ausschluss des Anfechtungsrechts kommt nicht in Betracht. Zunächst folgt dies nicht aus einer Verletzung der Nachfrageobliegenheit seitens der Beklagten. Insoweit hält der Bundesgerichtshof an seiner früheren Rechtsprechung, wonach der Versicherungsnehmer sich bei arglistiger Verletzung der Anzeigeobliegenheit auf eine Verletzung einer Nachfrageobliegenheit seitens des Versicherers berufen kann, ausdrücklich nicht mehr fest (VersR 2007, 96).
Die Anfechtung ist ferner nicht nach § 123 Abs. 2 S. 2 BGB ausgeschlossen. Insoweit kommt es nicht darauf an, ob die Spartengesellschaften der Klägerin die von H. begangene Täuschung kannten oder kennen mussten. Die Vorschrift des § 123 Abs. 2 S. 2 BGB findet nämlich zugunsten des Versicherten bei einer Versicherung für fremde Rechnung keine Anwendung (vgl. OLG Düsseldorf VersR 2006, 785. LG Köln vom 2. Oktober 2008 - 20 O 204/07. Palandt-Heinrichs/ Ellenberger, § 123 Rdnr. 12. Bruck/Möller/ Sieg, VVG, 8. Aufl., § 74 Rdnr. 30). Dritter ist nämlich nur der am Geschäft Unbeteiligte, nicht dagegen derjenige, der auf Seiten des Erklärungsempfängers steht. Davon ist bei dem Versicherten im Verhältnis zum Versicherungsnehmer indessen auszugehen, wie sich auch aus der Wertung des § 79 Abs. 1 VVG a. F. zeigt (vgl. BGH VersR 1991, 1404). Ihr ist zu entnehmen, dass der Versicherte bei der Fremdversicherung dem Versicherungsnehmer grundsätzlich gleichsteht (Prölss/Martin, § 79 Rdnr. 1. HK - Muschner, § 47 Rdnr. 3). Entsprechend kann der Versicherer dem Versicherten gem. § 334 BGB grundsätzlich alle Einwendungen entgegensetzen, die aus seinem Vertragsverhältnis zum Versicherungsnehmer resultieren (BGH VersR 1967, 343). Hierzu zählt auch das Recht zur Anfechtung wegen arglistiger Täuschung. Dieses Ergebnis ergibt sich ferner aus einem Umkehrschluss zu § 158 i VVG a. F. Dort ist für den Bereich der PflichtHaftpflichtversicherung geregelt, dass die Leistungspflicht des Versicherers gegenüber dem Versicherten auch bei Leistungsfreiheit gegenüber dem Versicherungsnehmer bestehen bleibt, es sei denn, dass dem Versicherten die zugrunde liegenden Umstände bekannt oder grob fahrlässig nicht bekannt waren. Im Bereich der Feuerversicherung bestimmte § 102 Abs. 1 S. 2 VVG a. F. darüber hinaus sogar in jedem Fall ein Fortbestehen der Leistungspflicht des Versicherers gegenüber dem Realgläubiger auch für den Fall der Anfechtung des Vertrages. Für die übrigen Fälle der Fremdversicherung bleibt es demgegenüber dabei, dass der Versicherer seine Leistungsfreiheit gegenüber dem Versicherungsnehmer ohne weiteres auch dem Versicherer entgegenhalten kann.
gg) Die Beklagte hat den Fortbestand des Versicherungsvertrages auch nicht gem. § 144 BGB bestätigt. Erforderlich hierfür ist ein Verhalten, das den Willen offenbart, trotz der Anfechtbarkeit an dem Rechtsgeschäft festzuhalten (vgl. Palandt-Heinrichs, § 144 Rdnr. 2). Jede andere den Umständen nach mögliche Deutung muss ausgeschlossen sein. Eine Bestätigung setzt daher in der Regel voraus, dass der Bestätigende die Anfechtbarkeit kannte oder mit ihr rechnete (BGHZ 129, 377). Eine derartige Bestätigung seitens der Beklagten ist hier nicht ersichtlich. Auch wenn diese in den Jahren 2001 bis 2006 Kenntnis von einzelnen Unregelmäßigkeiten durch H. gehabt hat, bedeutet dies nicht, dass sie zugleich Kenntnis von dem generell praktizierten Schneeballsystem, der erheblichen Liquiditätslücke sowie der Insolvenzreife von H. bereits bei Vertragsschluss zum 1. Dezember 2001 gehabt hätte. Keine Bestätigung liegt aus diesem Grund ferner in der Versicherungsbestätigung für die K. T. AG vom 28. November 2005 (Anl. K 2). Es ist nicht erkennbar, dass die Beklagte zu diesem Zeitpunkt positive Kenntnis von dem Schneeballsystem und den Liquiditätsschwierigkeiten von H. bereits Ende 2001 hatte. Eine mögliche Kenntnis der Beklagten Mitte 2005 von Zahlungsverzögerungen bei R. in einer Größenordnung von 70 Mio. EUR erlaubt einen derartigen zeitlichen Rückschluss ebenfalls nicht.
Keine Bestätigung liegt weiter in dem Schreiben der Prozessbevollmächtigten der Beklagten vom 27. März 2006, da es dort nur um die Beantwortung einer Rechtsfrage zum Umfang des Versicherungsschutzes, nicht dagegen um ein Schreiben ging, mit dem die Beklagte den Versicherungsvertrag in Kenntnis seiner Anfechtbarkeit bestätigen wollte. Unerheblich ist schließlich, dass die M. GmbH am 1. März 2006 für die Beklagte eine MusterVersicherungsbestätigung abgab (vgl. Anl. K 131 im Verfahren 8 U 41/08). Diese Versicherungsbestätigung kann schon deshalb nicht als konkludente Bestätigung nach § 144 BGB angesehen werden, weil sie eine Einschränkung hinsichtlich des zeitlichen Geltungsbereichs enthält. Der maschinenschriftlich zur Vertragsdauer vorformulierte Text:
"ab 01.12.2002 unbefristet, bis die Versicherung gekündigt wird"
ist nämlich dahin abgeändert worden, dass "ab 01.12.2002" durch "laufend" ersetzt wurde. Hieraus ist zu schließen, dass es sich überhaupt nur um eine Versicherungsbestätigung für künftige Versicherungsfälle ab dem 1. März 2006 handeln sollte. Eine Aussage zur Wirksamkeit des Vertrages auch für die Vergangenheit und einen Verzicht der Beklagten auf ihr Anfechtungsrecht ist hiermit nicht verbunden. Hinzu kommt, dass auch für diesen Zeitraum wiederum nicht ersichtlich ist, dass der Beklagten bereits positiv die Liquiditätslücke und das Schneeballsystem für den Zeitpunkt des Vertragsschlusses zum 1. Dezember 2001 bekannt waren. Es ist deshalb unerheblich, dass die Beklagte bzw. die M. GmbH am 17. und 18. Februar 2006 erste Meldungen über hohe Beträge erhielt, die H. nicht zugunsten der Kundenkonten eingezahlt hatte, da sich das nur auf den aktuellen Zeitraum 2005/2006 bezog.
hh) Rechtsfolge der wirksamen Anfechtung der Police Nr. ... ist gem. § 142 Abs. 1 BGB, dass diese von Anfang an nichtig ist. Aus ihr können die Klägerin bzw. ihre Spartengesellschaften mithin keine Ansprüche herleiten. Die Anfechtung wirkt nämlich nicht nur hinsichtlich der in der Police ... enthaltenen Änderungen, sondern erstreckt sich auf das gesamte Vertragsverhältnis, da es sich um den Neuabschluss einer Versicherung handelt (zu 1). Ein Fortbestehen der bisherigen Versicherung Nr. ... kommt daneben nicht in Betracht (zu 2).
(1) Treffen Parteien eines Versicherungsvertrages von diesem abweichende Vereinbarungen, so kann es sich entweder um eine bloße Abänderung des bestehenden Vertrages oder um dessen Aufhebung und den Abschluss eines neuen Vertrages handeln (vgl. OLG Saarbrücken, VersR 2007, 1681. OLG Köln, VersR 2002, 1225. Römer/Langheid, § 38 Rdnr. 6. Prölss/Martin, § 38 Rdnr. 4). Maßgebend ist der anhand der §§ 133, 157 BGB unter Berücksichtigung des objektiven Empfängerhorizonts zu ermittelnde Parteiwille. Hierbei kommt dem Umstand, dass überhaupt ein neuer Versicherungsschein und nicht nur ein Nachtrag ausgestellt wurde, nur geringe Bedeutung zu. Maßgebend sind nicht derartige formale Umstände, sondern es ist darauf abzustellen, welcher Art die angestrebten Veränderungen der vertraglichen Beziehungen sind. Für einen vollständig neuen Versicherungsvertrag kann sprechen, wenn in der Gesamtheit erhebliche Neuregelungen des versicherten Risikos, der Versicherungssumme, der Prämienhöhe, der Versicherungsdauer und des Inhalts der vereinbarten AVB erfolgt sind (vgl. OLG Saarbrücken, a.a.O.. HKVVG/ Karczewski, § 37 Rdnr. 5). Wegen der weitreichenden Folgen der Ersetzung des bisherigen Versicherungsschutzes durch einen neuen Versicherungsvertrag muss ein dahingehender Vertragswille deutlich zum Ausdruck kommen. Auch unter Zugrundelegung dieser strengen Anforderungen ist vorliegend vom Abschluss eines vollständig neuen Vertrages und nicht nur von der Abänderung des alten Vertrages auszugehen. Insoweit ist an der bisherigen Rechtsprechung des Senats in den Urteilen vom 19. September 2008 - 8 U 11/08 - und - 8 U 63/08 - und vom 29. Januar 2009 - 8 U 41/08 , - 8 U 93/08 - und - 8 U 94/08 - festzuhalten.
Zunächst ist die bisherige Transportversicherung zur Policen-Nr. ... in eine sog. Valorenversicherung zur Policen-Nr. ... umgestaltet worden. Dass es sich hierbei auch nach dem Willen der Vertragspartner nicht bloß um eine Änderung des bisherigen Vertrages handeln sollte, belegt bereits des Schreiben der Maklerin M. GmbH an H. vom 26. November 2001, in dem sie darauf verweist, "auftragsgemäß haben wir diese Deckung per 1.12.2001, 0.00 Uhr, in Kraft gesetzt"
und die übersandten Auflagen und Sicherheitsvorschriften seien
"Bestandteil des neu abgeschlossenen Vertrages und ersetzen alle bisherigen Vereinbarungen" (Anl. B 25).
Ferner haben sowohl die Beklagte als auch die M. GmbH in verschiedenen Mitteilungen während der laufenden Vertragsverhandlungen jeweils von einer "Neuordnung der Verträge" gesprochen, so die Beklagte in den Schreiben vom 22. Oktober 2001 (Anl. B 39) und 25. Oktober 2001 (Anl. K 145) sowie die M. GmbH am 23. Oktober 2001 (Anl. B 40). Ferner wurde H. durch die M. GmbH mit Schreiben vom 5. Dezember 2001 die "1. Rate" für die Prämie zur Police ... in Rechnung gestellt (Anl. K 147) und unter dem 23. Juli 2002 die "Endabrechnung 01.01.2001 - 30.11.2001" für die Police ... erteilt (Anl. K 149). Unerheblich ist demgegenüber, dass die Beklagte für die interne Abwicklung eine einheitliche Ordnungsnummer ... führte. Das betrifft lediglich die interne Handhabung der Geschäftsbeziehung der Beklagten mit H., bedeutet aber nicht, dass es sich bei sämtlichen Vorgängen unter dieser Nummer immer um denselben Vertrag handeln würde, was sich etwa an der H. Geld und ... GmbH, L., zeigt, für die unstreitig ein eigenständiger Vertrag zur Policen-Nr. ... bestand, bei dem die Beklagte aber auch im Verhältnis zu ihr die Nummer ... verwendete (Bl. 799 d. A., Anl. B 37).
Aber auch in der Sache liegen wesentliche Änderungen im Versicherungsschutz vor. Das ergibt sich nicht nur aus einem unmittelbaren Vergleich der vorliegenden Policen ... (Anl. K 41 und B 24) und ... (Anl. K 3. Stand: 1. Dezember 2004), sondern auch aus den sonstigen Unterlagen, die den Regelungszustand zum 1. Dezember 2001 ausweisen. Zwar gibt es keine genau auf diesen Stichtag bezogene Police. Allerdings lässt sich aus dem Schriftverkehr zwischen der Beklagten und der M. GmbH bis zum Abschluss der Police ... zum 1. Dezember 2001 deren Inhalt ermitteln (vgl. Anl. B 38 - 42, K 144 - 146). Insbesondere wird der Stand zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Police durch die Deckungsnote vom 30. November 2001 mit einem Vermerk eines Sachbearbeiters der Beklagten dokumentiert (Anl. B 41).
Zunächst war die Neuordnung zum 1. Dezember 2001 mit einer Erhöhung der Beteiligung der Beklagten von 30 % (vgl. Zeichnungslisten Anl. K 155 - 158) auf 40 % (Anl. B 41) - und dann später ab dem 1. Dezember 2002 noch einmal auf 62,5 % (Anl. K 151) - verbunden. Dieses neue Beteiligungsverhältnis der Beklagten stellte für sie die Übernahme eines gegenüber dem bisherigen Vertrag deutlich erhöhten Risikos dar. Die Erhöhung der Beteiligungsquote von 30 % auf 40 % ist auch erst mit der Police ... und noch nicht unter der Geltung des früheren Vertrages zur Police ... erfolgt. So ist etwa die Prämienberechnung für das anteilige Versicherungsjahr vom 1. Januar 2001 bis 30. November 2001 auf der Basis des bisherigen Anteils der Beklagten von 30 % vorgenommen worden. Die Klägerin hat auch keine Zeichnungsliste vorlegen können, aus der sich eine Beteiligung der Beklagten von 40 % bereits zur Police ... ergibt. Der weitere Schriftverkehr im Jahr 2001 vor Abschluss des neuen Vertrages zur Police ... belegt ebenfalls nicht, dass es bereits unabhängig von der Neugestaltung des Vertrages bereits unter der Police ... zu einer Erhöhung der Beteiligungsquote kommen sollte. Wie dem Schriftwechsel zwischen der M. GmbH und der Beklagten (Anl. B 38 - 42, K 144 - 146) zu entnehmen ist, kam es im Herbst 2001 immer wieder zu Verhandlungen über einzelne Inhalte des zu schließenden Vertrages während der noch laufenden Vertragsverhandlungen, weshalb die Beklagte zwar bereits einmal mit Schreiben vom 22. Oktober 2001 eine Erhöhung des Deckungsanteils auf 40 % zum 1. November 2001 bestätigte (Anl. B 39), es dann aber weitere Ergänzungen der Beklagten "zu den Deckungsnoten ... bis ... " gab (vgl. Schreiben vom 25. Oktober 2001, Anl. K 145), weshalb die endgültige Deckungsnote ... mit dem Anteil von 40 % dann auch erst zum 1. Dezember 2001 galt (Anl. B 41).
Eine weitere wesentliche Änderung lag darin, dass bei der Police ... noch insgesamt acht namhafte Kunden von H. ausdrücklich vom Versicherungsschutz ausgenommen wurden, u. a. C. Sch., T. D., S., W., A. (Anl. B 24), während dies bei der Police ... nur noch ein Kunde war. Auch das war mit einer deutlichen Risikoerhöhung für die Beklagte verbunden, weil das Volumen des versicherten Geldes insbesondere durch die Einbeziehung der Lebensmittelketten deutlich erhöht wurde.
Weiter ist zu berücksichtigen, dass der Zeitpunkt des Inkrafttretens der Police ... mit der Umstellung von DM auf Euro zusammenfiel, so dass eine gänzliche Neuordnung des versicherten Risikos wegen des in dieser Übergangsphase drastisch erhöhten Transportvolumens erforderlich war. So heißt es in einem Schreiben der M. GmbH vom 25. Januar 2007 (Anl. B 26):
" ... , war tragender Grund für die Neuordnung des Versicherungsvertrages die EuroEinführung. Anzumerken ist in diesem Zusammenhang, dass der Großteil der damals beteiligten Versicherer noch vor der EuroUmstellung das Geschäft im Bereich Geldtransportversicherung aufgegeben haben. Dies führte dazu, dass zum damaligen Zeitpunkt gewisse Kapazitätsengpässe bestanden, um die für H. notwendigen Summenerhöhungen (maximal) zu realisieren. Auch die M. Vers. AG konnte die erforderlichen Maxima damals nicht darstellen, mit der Folge, dass M. damals in Abstimmung mit H. eine Lösung über den Londoner Markt realisierte (Exzess-Deckung). Aus diesem Grund wurde seit dem materiellen Versicherungsbild der Valorenversicherung Nr. ... eine Struktur der Grunddeckung und Exzessdeckung installiert."
Diese Währungsumstellung von DM auf EUR machte eine Neuordnung des Versicherungskonzeptes gerade auch für die Beklagte erforderlich, weil andere Mitversicherer gar nicht oder jedenfalls zunächst nicht mehr bereit waren, sich an der Versicherung über den 31. Dezember 2001 hinaus zu beteiligen (Bl. 487 f. d. A.). Gerade dieser angekündigte bzw. erfolgte Ausstieg anderer Versicherer erforderte eine Änderung im Versichererkonsortium und damit eine Erhöhung des Anteils der Beklagten in der besonders kritischen Zeit der Währungsumstellung. Hieran ändert auch der Umstand nichts, dass über die M. GmbH für H. noch Exzedentenversicherungen über den Londoner Versicherungsmarkt abgeschlossen wurden (vgl. die Policen vom 23. August 2001, Anl. K 143, und vom 10. September 2001, Anl. K 152).
Zunächst handelt es sich bei der Police vom 23. August 2001 nur um eine zusätzliche Versicherung, die auch lediglich für die beiden Cash-Center in H.W. und V. galt (Anl. K 143). Die weitere Police vom 10. September 2001 bezieht sich nur auf EuroMünzen und EuroBanknoten (Anl. K 152), deckt also das erhöhte Risiko, welches sich gerade auch durch das drastisch gestiegene Volumen von Transporten von DM in der Umstellungsphase ergibt, nicht ab. So heißt es auch im Schreiben der M. GmbH an H. vom 26. September 2001 (Anl. K 194):
"Die erhöhte Schadenhäufigkeit in Deutschland hat dazu geführt, daß sich einige Versicherer aus dem für sie defizitären Geld und Werttransportversicherungsgeschäft ganz zurückziehen. Hierdurch und aufgrund des erhöhten Deckungsbedarfs durch die EuroEinführung ist es zu einer erheblichen Verknappung der Versicherungskapazitäten gekommen.
Die im Geld und Werttransportversicherungsmarkt weiter tätigen Versicherer haben die Prämien deutlich angehoben, die Anforderungen bezüglich Sicherung der ihnen anvertrauten Werte deutlich erhöht und auch die von H. zu tragende Selbstbeteiligung erheblich heraufgesetzt.
Leider war es nicht möglich, das EuroZusatzRisiko zu den bereits Anfang des Jahres vereinbarten Konditionen für Ihr "NormalGeschäft" zu decken.
... Wir schätzen die Ihnen entstehenden Zusatzkosten für die EuroEinführungsphase für Prämie, erhöhten Sicherheitsaufwand und Erhöhung des Selbstbehaltes auf ca. 800.000,00 EUR. ..."
Außerdem wurde die Deckungssumme für einzelne bisher schon erfasste Betriebsstätten erhöht, etwa für G., H., He., V. (G. Straße) und H. (G.Straße), vgl. Liste Deckungssummen Anl. B 42 zu Police ... und Ziff. 4 der Police .... Unerheblich ist demgegenüber, dass dann zum 1. Dezember 2002 das Deckungslimit für alle Cash-Center im wesentlichen einheitlich auf 10 Mio. EUR festgesetzt wurde (Anl. B 42 und Police ... Anl. K 3). Zwar bedeutete dies eine Herabsetzung der Deckungssumme gegenüber den zum Teil wesentlich höheren Limits für den Zeitraum vom 1. Dezember 2001 bis zum 30. November 2002, doch lag auch diese Deckungssumme für die meisten Cash-Center immer noch deutlich höher als die unterschiedlichen Deckungssummen zur Police .... Hinzu kommt, dass es für die Frage des Neuabschlusses eines Vertrages ohnehin nur auf die Veränderungen im Zeitpunkt des Abschlusses des neuen Vertrages zum 1. Dezember 2001 im Vergleich mit dem Zustand davor unter der Police ... ankommt, nicht dagegen auf dann später im Rahmen der Police ... noch vorgenommene weitere Änderungen.
Ferner wurde der örtliche Geltungsbereich der Versicherung erweitert, da die Police ... sich nur auf die Bundesrepublik Deutschland bezog, die Police ... dagegen zusätzlich auch auf Dänemark (sowie später noch einmal erweiternd auch auf Österreich, die Schweiz und die Niederlande). Diese erstmalige Erstreckung des Versicherungsschutzes über das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland hinaus stellte für die Beklagte eine deutliche Risikoausweitung dar, da hier dann jeweils noch die besonderen örtlichen Verhältnisse im Ausland in Rechnung zu stellen waren.
Außerdem wurde H. in Ziff. 2.2.5 der Einsatz von Subunternehmern und deren Mitversicherung unter bestimmten dort genannten Voraussetzungen gestattet, was bei der Police ... noch nicht der Fall war. Ferner galten ausweislich des Schreibens der M. GmbH vom 26. November 2001 bereits mit dem Inkraftsetzen des neuen Vertrages zum 1. Dezember 2001 geänderte Sicherheitsbestimmungen und Auflagen (Anl. B 25 mit den bisherigen Sicherheitsbestimmungen, Anl. K 233, und den neuen Sicherheitsbestimmungen, Anl. K 231).
Aus einem Vergleich der Policen ... (Anl. K 3) und ... (Anl. K 41) ergeben sich ferner weitere Unterschiede. Dies bezieht sich zunächst auf die Personen der Versicherungsnehmer in der H.-Gruppe. Die Police ... enthält Versicherungsnehmer, die in der Police ... überhaupt nicht aufgeführt waren, nämlich die H. W. ... GmbH, die S. S. ... , die F. D. ... GmbH, die H.S. GmbH, die H. Geld ... GmbH sowie die H.S. ... BV. Umgekehrt werden andere in der Police ... bisher genannte Firmen der H.-Gruppe in der neuen Police nicht mehr aufgeführt. Der Umstand, dass dann später im bereits laufenden Vertrag ... weitere Versicherungsnehmer aufgenommen wurden, wie sich etwa aus dem Anfechtungsschreiben vom 8. Januar 2007 (Anl. B 22), ergibt, ändert an der wesentlichen Änderung in der Person der Versicherungsnehmer beim Wechsel von der Transportversicherung ... zur Valorenversicherung ... nichts. Insoweit blieb es den Parteien im Wege der Vertragsfreiheit unbenommen, weitere Änderungen in der Person der Versicherungsnehmer später auch ohne Abschluss eines neuen Vertrages, sondern nur durch eine Vertragsänderung zur fortlaufenden Policen-Nr. ... vorzunehmen.
Eine wesentliche inhaltliche Änderung ist ferner darin zu sehen, dass in der Police ... neben der gesetzlichen Haftung von H. gegenüber den Auftraggebern insbesondere auch die von H. übernommene darüber hinausgehende vertragliche Haftung nach vorheriger ausdrücklicher Genehmigung durch den führenden Versicherer in den Versicherungsschutz aufgenommen wurde, während das bei der Vorgängerversicherung Nr. ... nicht der Fall war. Diese enthielt lediglich wie die Police ... zu Ziff. 2.1.1.1 die pauschale Regelung über die Allgefahrenversicherung. Weiter sind vom Versicherungsschutz in der Police ... mehrere Betriebsstätten von H. umfasst worden, die noch nicht unter den Versicherungsschutz der Police ... fielen, z. B. diejenigen in B., G., M., R., V.S. und L. (vgl. Anl. K 4, K 148 a, B 24).
Unerheblich ist es demgegenüber, dass es im Laufe des Jahres 2002 weitere Änderungen gab, die eine Erhöhung des Anteils der Beklagten auf 62,5 % mit sich brachten und ihr im Anschluss an die Ereignisse vom 11. September 2001 ein Sonderkündigungsrecht für Terrorismus einräumten, weshalb H. die erneut geänderte Police dann erst mit Schreiben vom 8. April 2003 (Anl. K 208) erhielt. Das betrifft lediglich weitere Abänderungen des bereits zum 1. Dezember 2001 neu geschlossenen Vertrages. Keine Rolle spielt es insofern, dass es auch sonst sowohl unter der Police ... als auch unter der Police ... immer wieder einzelne Vertragsänderungen gab. H. und der Beklagten blieb es hier im Wege der Privatautonomie unbenommen, Vertragsänderungen auch innerhalb eines laufenden Versicherungsverhältnisses vorzunehmen. Wenn es aber - wie hier - zum 1. Dezember 2001 wesentliche Änderungen im Versicherungskonzept, u. a. bedingt durch die Euroeinführung gab, und daraufhin ausdrücklich die Transportversicherung ... durch die Valorenversicherung ... abgelöst wurde, sprechen diese Umstände einzeln und in ihrer Gesamtheit eindeutig für den Abschluss einer Neuversicherung. Hierbei kommt dann auch dem Umstand Bedeutung zu, dass die M. GmbH die Änderungen als so gravierend ansah, dass sie eine neue Policen-Nummer verwandte, was zeigt, dass auch sie von einem neuen Vertragswerk ausging, während sonstige Änderungen des Vertrages vor und nach dem 1. Dezember 2001 zu keinem Zeitpunkt Anlass für eine Abänderung der Policennummern waren.
Schließlich kommt rein formalen Umständen wie der Tatsache, dass die Beklagte für die Police ... keine Erstprämienanforderung entsprechend § 38 VVG vornahm (vgl. Schreiben der M. GmbH vom 5. Dezember 2001 an H. mit Fälligstellung der Prämie zum 1. Dezember 2001, Anl. K 147), keine entscheidende Bedeutung zu. Bei dem hier versicherten Großrisiko ist ohnehin nicht ersichtlich, dass es hier zu einer zeitlichen Lücke im Versicherungsschutz kommen sollte. Ebenso unerheblich ist schließlich, dass etwa in während der Vertragsverhandlungen übersandten Deckungsnoten (Anl. K 144 und B 41) noch darauf verwiesen wurde, dass ergänzend die Bestimmungen der Police ... gelten. Dieser Verweis ist in der Police ... nicht mehr enthalten und erklärt sich nur daraus, dass die Deckungsnoten ohnehin nur eine zusammenfassende Regelung des Versicherungsinhaltes darstellen und wesentlich kürzer sind als die eigentliche Police mit ihren detaillierten Vertragsbestimmungen. Diese Bezugnahme kann dagegen nicht so verstanden werden, dass der alte Vertrag ... ganz oder teilweise fortgelten sollte. Insoweit ist es auch unerheblich, dass zahlreiche weitere vertragliche Regelungen, insbesondere transportvertragliche Klauseln, inhaltlich weitgehend übernommen wurden.
Soweit die M. GmbH ferner in einem Schreiben vom 16. Juli 2003 an die K. K. AG darauf hingewiesen hat, dass das Versicherungskonzept zum 1. Dezember 2002 neu geordnet wurde, betrifft dies lediglich weitere Änderungen der Police ... des Versicherungsschutzes im Zusammenhang mit der Einführung einer Ausschlussklausel für Terrorismus (Anl. K 218), besagt dagegen nichts dazu, ob und inwieweit es bereits zu 1. Dezember 2001 bei Übergang von der Transportversicherung ... zur Valorenversicherung ... zum Abschluss eines neuen Vertrages kam. Auch das weitere Schreiben der M. GmbH vom 25. November 2002 an die Firma ... S. (Anl. B 43) spricht nicht gegen den Neuabschluss eines Vertrages zum 1. Dezember 2001. Dort ist in Ziff. 4 ausdrücklich von einer Neuordnung des Versicherungskonzeptes zum 1. Dezember 2001 die Rede und davon, dass die Police ... als solche nicht mehr existiert, weil sie in dem neuen Konzept aufgegangen ist. Der weitere Hinweis darauf, dass die Bedingungen der Police ... nach wie vor Bestandteil des neu geordneten Versicherungskonzeptes sind, erklärt sich ohne weiteres daraus, dass die Transportversicherung ... und die Valorenversicherung ... ähnliche Risiken des Geschäftes der H.-Gruppe abdeckten und sich in einer Anzahl von Einzelbestimmungen der Verträge deshalb inhaltlich deckten. Das spricht indessen nicht gegen den Abschluss eines neuen Vertrages anlässlich der Umstellung zum 1. Dezember 2001. Ebenso unerheblich ist schließlich, dass die M. GmbH in einer email an die Bevollmächtigten eines anderen Geschädigten vom 4. Oktober 2007 erklärte, die Bedingungen der Vorgängerpolice ... hätten noch bis zum 1. Dezember 2002 fort gegolten (Anl. K 150). Diese Erklärung beruht, wie sich aus deren weiterem Inhalt zu entnehmen ist, alleine darauf, dass zum 1. Dezember 2001 formal kein Versicherungsschein ausgestellt worden war, weil es in der Folgezeit noch weitere Verhandlungen gab. Das ändert aber unter Berücksichtigungen der obigen Ausführungen, insbesondere des Schriftverkehrs im Jahr 2001 und des eigenen Schreibens der M. GmbH vom 26. November 2001 an H., (Anl. B 25) nichts daran, dass in der Sache zum 1. Dezember 2001 mit der Police ... ein neuer Vertrag in Kraft gesetzt wurde. Das Fortgelten einzelner Bestimmungen der Police ... ist wegen der Ähnlichkeit des zugrunde liegenden Versicherungskonzeptes demgegenüber unerheblich.
(2) Ist mithin vom Abschluss eines Neuvertrages zur Policen-Nr. ... auszugehen, der an die Stelle des bisherigen Vertrages ... getreten ist, so führt die Anfechtung des Vertrages Nr. ... zur Unwirksamkeit dieses gesamten Vertrages von Anfang an, nicht dagegen lediglich zur Unwirksamkeit der in ihm enthaltenen Änderungsbestimmungen mit der Folge, dass der frühere Vertrag ... fortgelten würde. Dem steht auch die Entscheidung BGH VersR 1993, 1089 nicht entgegen. Soweit der BGH dort im Falle der Nichtanzeige eines Herzanfalles anlässlich des Antrages für eine geänderte Versicherung angenommen hatte, eine mögliche arglistige Täuschung beziehe sich nur auf den geänderten Vertrag, nicht dagegen auf den bereits zuvor zustande gekommenen, lassen sich diese Erwägungen auf den vorliegenden Fall nicht übertragen. Die Nichtoffenbarung des Schneeballsystems, der erheblichen Liquiditätslücke von H. sowie der tatsächlich bestehenden Insolvenzreife wirkten sich nämlich nicht nur auf die in der Police Nr. ... erfolgten Vertragsänderungen aus, sondern insgesamt auf den gesamten Vertrag. Wäre nicht der neue Vertrag zur Policen-Nr. ... geschlossen worden, sondern auch über das Jahr 2001 hinaus der bisherige Vertrag zur Policen-Nr. ... fortgeführt worden, so hätte die Beklagte auch diesen bei Kenntnis von dem Schneeballsystem und der defizitären Entwicklung in der H.-Gruppe aus wichtigem Grund oder ordentlich kündigen können. Hinzu kommt, dass auch bei der bloßen Annahme eines Änderungsvertrages wegen der inhaltlichen Erweiterung des Versicherungsschutzes in jedem Fall eine Anzeigepflicht nach §§ 16 ff VVG a. F. bestand (vgl. BGH VersR 1994, 39).
Die wirksame Anfechtung des neuen Vertrages zur Policen-Nr. ... führt auch nicht deshalb zu einem Fortbestand des Vertrages zur Policen-Nr. ..., weil nicht ersichtlich ist, dass dieser ordentlich gekündigt wurde. Hinsichtlich der Dauer dieses Vertrages war vereinbart, dass er sich jeweils um ein Jahr verlängert, sofern er nicht spätestens drei Monate vor Ablauf schriftlich gekündigt würde. Auf eine derartige Kündigungserklärung kam es hier allerdings deshalb nicht an, weil davon auszugehen ist, dass die Parteien diesen alten Vertrag Nr. ... konkludent durch den Abschluss des neuen Vertrages Nr. ... aufgehoben haben. Ein Nebeneinander beider Verträge mit sich teilweise überdeckendem, teilweise aber auch inhaltlich voneinander abweichendem Versicherungsschutz war von den Vertragsparteien ersichtlich nicht gewollt.
Es bestehen ferner keine Anhaltspunkte dafür, dass die wirksame Anfechtung des neuen Vertrages zur Policen-Nr. ... nach dem Willen der Vertragsparteien gleichzeitig dazu führen sollte, dass auch der konkludente Aufhebungsvertrag zur Policen-Nr. ... seinerseits aufgehoben wird, so dass der Vertrag Nr. ... erneut Wirkung entfalten würde. Maßgebend hierfür ist, ob die beiden an sich selbständigen Vereinbarungen durch den erklärten Willen der Vertragsparteien derart zu einem einheitlichen Geschäft miteinander verbunden sind, dass die Gültigkeit des einen Rechtsgeschäfts von der des anderen abhängen soll (OLG Saarbrücken VersR 2007, 1681). Entscheidend ist der unter Berücksichtigung der Verkehrssitte zu ermittelnde Einheitlichkeitswille der Beteiligten zur Zeit des Vertragsschlusses. Von einem derartigen Einheitlichkeitswillen ist vorliegend nicht auszugehen. Es kann nicht angenommen werden, dass es dem erkennbaren Willen der Vertragsparteien entsprochen hätte, dass im Falle einer erfolgreichen Anfechtung des Vertrages Nr. ... wegen arglistiger Täuschung zugleich der konkludente Aufhebungsvertrag zum Vertrag Nr. ... wegfallen würde, so dass der alte Vertrag weiterhin Geltung beanspruchen könnte. Dem steht schon entgegen, dass die verschwiegenen Umstände des Schneeballsystems, der Liquiditätslücke bei H. sowie der Insolvenzreife sich gleichermaßen gefahrerheblich auf die Verträge ... und ... auswirkten. Bei Kenntnis dieser Umstände hätte die Beklagte auch den Vertrag Nr. ... jederzeit fristlos bzw. ordentlich kündigen können, was auch für H. als Vertragspartner offensichtlich war.
Klarstellend ist ferner darauf hinzuweisen, dass auch bei einer Fortgeltung der Police Nr. ... der Klägerin hieraus keine weitergehenden Ansprüche zustünden als sie oben unter 2 a) und b) dargelegt wurden, da die wesentlichen Regelungen hinsichtlich der versicherten Interessen, des Umfangs und der Dauer der Versicherung mit denen in der Versicherung Nr. ... identisch sind. Versichert ist mithin nur Bar und kein Buchgeld, sodass nur bei der K. T. AG und der P. W. GmbH, nicht dagegen bei der O. GmbH & Co. KG sowie der K. T. und N.F. GmbH der Eintritt eines Versicherungsfalles in Betracht kommt.
ii) Die Klägerin kann auch keine weitergehenden Rechte aus den den Spartengesellschaften erteilten Versicherungsbestätigungen herleiten, und zwar gegenüber der K. T. AG vom 28. November 2005 (Anlage K 2), sowie vorausgehend vom 16. Juli 2003 (Anlage K 218), der P. W. GmbH vom 16. Januar 2004 und 17. Mai 2005 (Anlagen K 9 - 11), der O. GmbH & Co. KG sowie der K. T. und N.F. GmbH vom 17. Mai 2005 (Anlagen K 14 und 16). Inhaltlich gewähren diese zunächst keine weitergehenden Ansprüche als der Versicherungsvertrag selbst, sodass hinsichtlich des versicherten Interesses und des Versicherungsfalls auf die obigen Ausführungen verwiesen werden kann.
Unabhängig hiervon hat die Beklagte auch diese Versicherungsbestätigungen mit Schreiben vom 8. Januar 2007 wirksam wegen arglistiger Täuschung angefochten (Anlage K 31 - 34). Die Klägerin kann sich hierbei auch nicht darauf berufen, dass die Anfechtung nach § 123 Abs. 2 S. 1 BGB ausgeschlossen sei, weil ihre Spartengesellschaften die arglistige Täuschung durch H. nicht kannten oder kennen mussten. Auf diese Vorschrift kommt es vorliegend nicht an, weil der Versicherungsnehmer im Verhältnis zum Versicherten nicht als "Dritter" im Sinne von § 123 Abs. 2 S. 1 BGB anzusehen ist. Hat der Versicherer den Versicherungsvertrag gegenüber dem Versicherungsnehmer wegen arglistiger Täuschung angefochten, so wirkt das entsprechend auch zu Lasten des Versicherten. Grundsätzlich kann der Versicherer der versicherten Person bei einer Versicherung für fremde Rechnung entsprechend § 334 BGB alle Einwendungen aus dem Verhalten des Versicherungsnehmers entgegenhalten, soweit er auf diese nicht in der Versicherungsbestätigung bzw. im Versicherungsschein verzichtet hat oder dies dem erkennbaren Sinn und Zweck einer Versicherungsbestätigung widersprechen würde (vgl. BGH VersR 1967, 343. OLG Köln NVersZ 2001, 27. Prölss/Martin, § 75 Rdnr. 2. Römer/Langheid, §§ 75, 76, Rdnr. 20. ferner ausdrücklich für den Fall einer Versicherungsbestätigung bei der Werttransportversicherung LG Köln vom 22. Oktober 2008 - 20 O 204/07 ). Auf den Umstand, dass § 334 BGB auch im vorliegenden Fall Anwendung findet, wurde bereits oben unter ff) (1) im einzelnen hingewiesen.
Die Spartengesellschaften der Klägerin konnten mithin grundsätzlich nur darauf vertrauen, dass die in den Versicherungsbestätigungen enthaltenen Angaben richtig sind und inhaltlich mit dem Versicherungsvertrag und schein übereinstimmen. Demgegenüber folgt auch aus der Erteilung einer Versicherungsbestätigung nicht, dass diese völlig losgelöst von dem eigentlichen Versicherungsvertrag und ähnlich wie ein Schuldversprechen oder -anerkenntnis gem. §§ 780, 781 BGB dem Versicherten einen gänzlich eigenständigen Anspruch gäbe. Der Versicherungsschutz bleibt vielmehr grundsätzlich abhängig vom Umfang der seitens des Versicherers vertraglich im Versicherungsschein zugesagten Leistungen.
Die Klägerin konnte auch aus dem Versicherungsschein an keiner Stelle entnehmen, dass die Beklagte im Verhältnis zu ihren Spartengesellschaften etwa darauf verzichten wolle, Rechte aus § 123 BGB geltend zu machen, wenn sie den eigentlichen Versicherungsvertrag gegenüber H. wegen arglistiger Täuschung anfechten konnte. Hinsichtlich des Umfangs der Versicherung ist in der Versicherungsbestätigung lediglich vereinbart, dass der Versicherer zugunsten des jeweiligen Auftraggebers auch Schäden ersetzen wird, welche vom Versicherer aufgrund eines Verstoßes gegen eine oder mehrere Bestimmungen/Obliegenheiten des Vertrages abgelehnt werden können. Auch hier geht es indessen, wie schon in Ziffer 13.4 der Police Nr. ..., lediglich um Verstöße des Versicherungsnehmers während eines bereits laufenden Vertrages, nicht dagegen um den Verstoß gegen Anzeigepflichten, der den Bestand des Vertrages als solchen berührt. Die Spartengesellschaften der Klägerin konnten auch nach dem objektiven Empfängerhorizont nicht davon ausgehen, dass die Beklagte sich ihnen gegenüber mit den Versicherungsbestätigungen zu Leistungen selbst für den Fall verpflichten wollte, dass sie durch den Versicherungsnehmer arglistig getäuscht wurde und den Vertrag deshalb anfechten konnte. Ein derart weitgehender Verzicht des Versicherers auf seine Rechte liegt fern und hätte einer ausdrücklichen Regelung in der Versicherungsbestätigung bedurft, an der es indessen gerade fehlt.
Die von der M. GmbH erteilten Versicherungsbestätigungen begründeten auch kein schutzwürdiges Vertrauen der Spartengesellschaften der Klägerin dahin, dass es bei dem Wechsel von der Police ... zur Police ... nicht zu dem Abschluss eines Neuvertrages gekommen ist. Ein derartiger Rechtsschein ist von der Beklagten nicht gesetzt worden. Vielmehr ist etwa im Schreiben der M. GmbH vom 16. Juli 2003 (Anl. K 218) ausdrücklich von einer Neuordnung des Versicherungskonzeptes die Rede.
Entsprechend war die Beklagte auch nicht etwa nach Treu und Glauben gem. § 242 BGB verpflichtet, in der Versicherungsbestätigung noch einmal ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass aus dieser keine Haftung hergeleitet werden kann, wenn der Versicherungsvertrag und damit auch die Versicherungsbestätigung wegen arglistiger Täuschung durch den Versicherungsnehmer angefochten werden können. Eines gesonderten Hinweises darauf, dass der Versicherer berechtigt ist, ihm gesetzlich und vertraglich zustehende Rechte geltend zu machen, bedarf es nicht. Aufzunehmen sind gerade nur Abweichungen von der grundsätzlichen gesetzlichen oder vertraglichen Regelung, wie das etwa bei den Obliegenheiten erfolgt ist. Es handelt sich hier auch nicht um einen mit der Regelung für die Feuerversicherung vergleichbaren Fall, für die § 103 Abs. 3 VVG a. F. bestimmte, dass die Nichtigkeit des Versicherungsvertrages gegenüber einem Hypothekengläubiger, der seine Hypothek angemeldet hat, nicht geltend gemacht werden kann. Von einer hiermit vergleichbaren Fallgestaltung konnte auch die Spartengesellschaften der Klägerin als am Wirtschaftsleben teilnehmende Großunternehmen berechtigterweise nicht ausgehen.
3. Der Klägerin steht auch kein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte gemäß § 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2 BGB zu. Geht man wie oben dargestellt von einer Anfechtung des Vertrages und der Versicherungsbestätigung aus, kommt ein derartiger Anspruch bereits wegen Fehlens eines Schuldverhältnisses nicht in Betracht. Aber auch im übrigen ist er in der Sache nicht gegeben.
a) Ein derartiger Schadensersatzanspruch unmittelbar aus dem Versicherungsvertrag scheidet aus, weil die Beklagte als Versicherer von vornherein keine drittschützende Nebenpflicht zur Kontrolle des wirtschaftlichen Verhaltens der Versicherungsnehmerin gegenüber der versicherten Person trifft (so auch LG Köln vom 22. Oktober 2008 - 20 O 204/07 ). Die Rechte und Pflichten der Parteien eines Versicherungsvertrages ergeben sich aus den vertraglichen Bestimmungen, Allgemeinen Versicherungsbedingungen sowie gesetzlichen Regelungen. Auf dieser Grundlage besteht keine Verpflichtung des Versicherers, den Versicherungsnehmer gewissermaßen ununterbrochen daraufhin zu kontrollieren, ob dieser sich gegenüber seinen Vertragspartnern ordnungsgemäß verhält oder diese schädigt und damit einen Versicherungsfall herbeiführt. Eine derartige umfassende Verpflichtung des Versicherers im Sinne eines "Rundum-Sorglos-Paketes" zur Verhinderung von Schäden bzw. eines Versicherungsfalles zugunsten Dritter besteht auch dann nicht, wenn diese - wie hier die Spartengesellschaften der Klägerin - als Versicherte in den Vertrag einbezogen sind. Die Rechte des Versicherten ergeben sich aus §§ 74 ff. VVG a. F. Ihm stehen gem. § 75 Abs. 1 S. 1 VVG die Rechte aus dem Versicherungsvertrag zu. Hierzu zählen der Anspruch auf die Versicherungsleistung und alle Rechte, die mit der Entschädigung zusammenhängen (vgl. Prölss/Martin, § 75 Rdnr. 3). Ein Recht auf wirtschaftliche Kontrolle des Verhaltens des Versicherungsnehmers gegenüber geschädigten Dritten, mögen diese auch Versicherte sein, gibt es demgegenüber nicht. Hinzu kommt, dass - wie oben dargelegt - auch nicht festgestellt werden kann, dass die Beklagte, mögen ihr auch einzelne Schadensfälle gemeldet worden sein, umfassende Kenntnis von dem von H. praktizierten Schneeballsystem, der bestehenden Liquiditätslücke und der tatsächlich vorhandenen Insolvenzreife hatte. Schadensmeldungen einzelner Kunden sind in der Regel kurzfristig wieder zurückgezogen worden, weil H. das fehlende Geld anderweitig "beschafft" hat. Dass die Beklagte konkrete Kenntnis der Verfahrensweise von H. hatte oder hätte haben müssen, ist demgegenüber nicht ersichtlich.
b) Der Klägerin steht auch kein eigenständiger Schadensersatzanspruch aus den Versicherungsbestätigungen zu.
aa) Die Versicherungsbestätigung begründet zunächst schon keine eigene vertragliche Anspruchsgrundlage gegen die Beklagte, weil es sich im Kern nur um ein Informationsschreiben über den Inhalt der Versicherungspolice handelt (so auch LG Köln, a.a.O.). Einen eigenständigen Anspruch könnte die Versicherungsbestätigung nur begründen, wenn sie den Charakter eines Sicherungsscheins oder einer Sicherungsbestätigung hätte. Durch die Ausstellung eines Sicherungsscheins soll in der Regel ein Kreditgeber, z. B. ein Vorbehaltsverkäufer, ein Kreditinstitut oder ein Leasinggeber, davor bewahrt werden, dass er das sein Darlehen sichernde Gut ersatzlos verliert (vgl. BGH VersR 2001, 235. Römer/Langheid, §§ 75, 76, Rdnr. 18. Prölss/ Martin, § 75, Rdnr. 2). Durch die Ausstellung und Hingabe eines Sicherungsscheins werden zwischen dem Versicherer und dem Kreditgeber Rechtsbeziehungen begründet, die über die in den §§ 74 ff. VVG a. F. geregelten hinausgehen. Mit einer solchen Bestätigung erteilt der Versicherer eine Auskunft über das Versicherungsverhältnis und übernimmt regelmäßig bestimmte Pflichten, die die Auszahlung der Versicherungsleistung und die drohende Beendigung des Versicherungsvertrages betreffen. Die vom Kreditgeber gewünschte Auskunft hat den Zweck, ihm eine Grundlage für seine Entscheidung zu geben, ob er die Versicherung als ausreichende Sicherheit ansehen will. Sie muss deshalb wie andere Auskünfte, die erkennbar Grundlage für eine Vermögensdisposition sind, richtig und vollständig sein.
Kennzeichen eines Sicherungsscheins ist in der Regel, dass der Versicherte abweichend von § 75 Abs. 2 sowie § 76 Abs. 1 und 2 VVG alleine berechtigt ist, die Rechte aus dem Versicherungsvertrag geltend zu machen, selbst wenn er nicht im Besitz des Versicherungsscheins ist (OLG Köln in VersR 2001, 2. Römer/ Langheid, a.a.O., Rdnr. 19). Ferner ist der Versicherer im Falle der Ausstellung eines Sicherungsscheins in der Regel verpflichtet, den Sicherungsgeber über mögliche Prämienrückstände des Versicherungsnehmers vor einer Kündigung zu informieren, um ihm die Möglichkeit zu eröffnen, die Kündigung des Vertrages durch Zahlung der Prämien zu verhindern (Prämieneintrittsrecht).
Auf dieser Grundlage ist vorliegend die Versicherungsbestätigung nicht wie ein Sicherungsschein anzusehen mit der Folge, dass die Klägerin aus ihr unmittelbare vertragliche Ansprüche gegen die Beklagte ableiten könnte. Derartiges ergibt sich bereits nicht aus dem Wortlaut der Versicherungsbestätigungen. Dort wird lediglich der Abschluss einer Versicherung zwischen der Beklagten und verschiedenen Unternehmen der H.-Gruppe bestätigt und sodann der Inhalt dieses Versicherungsvertrages zusammengefasst. Es handelt sich mithin um ein rein deklaratorisches Informationsschreiben. Durch die Versicherungsbestätigung ist den Spartengesellschaften der Klägerin auch nicht das Recht eingeräumt worden, unter Ausschluss von H. als Versicherungsnehmerin die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag im eigenen Namen prozessual geltend zu machen. Vielmehr ist in den Versicherungsbestätigungen lediglich geregelt, dass Schadenszahlungen mit befreiender Wirkung nur direkt an die Auftraggeber von H. erfolgen können. Das entspricht indessen ohnehin der Regelung, wie sie sich bereits aus § 75 Abs. 1 S. 1 VVG und Ziff. 11.3.1 der Versicherungspolice ... ergibt. Weiter ist in den Versicherungsbestätigungen an keiner Stelle vorgesehen, dass den Spartengesellschaften der Klägerin für den Fall eines Verzuges von H. ein Prämieneintrittsrecht zusteht.
Schließlich ist die Rechtsstellung der Spartengesellschaften der Klägerin auch nicht mit der eines Kreditgebers vergleichbar, für den in der Regel ein Sicherungsschein ausgestellt wird. Der Kreditgeber, insbesondere Banken oder LeasingGesellschaften, sollen davor geschützt werden, dass sie ihre Ansprüche nicht realisieren können, weil das ihnen als Sicherheit zur Verfügung stehende Gut, insbesondere Kraftfahrzeuge und Maschinen, untergegangen ist und hierfür kein Ersatzanspruch in Form einer Versicherungsleistung besteht. Hier geht es demgegenüber nicht um einen von den Spartengesellschaften der Klägerin an H. gewährten Kredit, der in einer bestimmten Art und Weise abgesichert werden soll, sondern um den Transport und die Einzahlung von im Eigentum der Spartengesellschaften der Klägerin stehendem Bargeld. Hätte auch für diesen Fall ein eigenständiger vertraglicher Anspruch der Spartengesellschaften gegenüber der Beklagten begründet werden sollen, so hätte es hierzu einer unmissverständlichen vertraglichen Regelung bedurft, die sich aus den Versicherungsbestätigungen indessen gerade nicht ergibt. Diese beschränken sich vielmehr im Kern auf die Wiederholung sich bereits aus dem Versicherungsschein ergebender Bestimmungen.
bb) Selbst wenn indessen die Versicherungsbestätigungen entsprechend den Grundsätzen eines Sicherungsscheins zu behandeln wären, würde hieraus kein Schadensersatzanspruch der Klägerin folgen. Es bestünde dann zwar eine unmittelbare vertragliche Beziehung der Spartengesellschaften der Klägerin mit der Beklagten, die indessen ebenfalls nicht die Verpflichtung der Beklagten beinhalten, die H.-Gruppe als Versicherungsnehmerin auf mögliche Unregelmäßigkeiten und kriminelle Machenschaften zu kontrollieren und hiervon die Spartengesellschaften der Klägerin zu unterrichten. Aus der Ausstellung eines Sicherungsscheins folgt nämlich neben dem unmittelbaren vertraglichen Zahlungsanspruch und dem Prämieneintrittsrecht, die hier jeweils nicht vereinbart wurden, lediglich die Verpflichtung des Versicherers, in den Sicherungsschein nur zutreffende und vollständige Angaben aufzunehmen (vgl. BGH VersR 2001, 235. OLG Hamburg, VersR 1990, 1351). Insoweit darf sich der Berechtigte eines Sicherungsscheins darauf verlassen, dass die dort enthaltenen Angaben richtig sind, nicht im Widerspruch zu weiteren Regelungen des Versicherungsscheins stehen und auch keine mündlichen Zusatzabreden getroffen wurden. Insoweit trifft den Versicherer auch die Verpflichtung, dem Kreditgeber Umstände mitzuteilen, die für die Werthaltigkeit des Versicherungsanspruchs von wesentlicher Bedeutung sind (BGH VersR 2001, 235). So hat der Versicherer im Hinblick auf die Möglichkeit einer Aufrechnung mit Prämienrückständen den Kreditgeber darüber zu informieren, dass die versicherte Sache zu einer versicherten Sachgesamtheit gehört (BGH, a. a. O.).
Vorliegend weicht der Inhalt der Versicherungsbestätigung indessen hinsichtlich der wesentlichen Regelungen bezüglich der versicherten Interessen, des Umfangs der Versicherung, der Dauer und des Schadensfalles nicht von dem Versicherungsschein zur Policen-Nr. ... ab. Die in der Versicherungsbestätigung enthaltenen Angaben sind richtig und vollständig. Die Klägerin legt auch nicht dar, aufgrund welcher Angaben in der Versicherungsbestätigung oder dort enthaltener Auslassungen Abweichungen zu dem Versicherungsschein bestehen sollten. Auch inhaltliche Falschangaben werden nicht vorgetragen. Die Klägerin meint vielmehr, sie könne aus der Versicherungsbestätigung einen unmittelbaren vertraglichen Anspruch herleiten, weil die Beklagte sie nicht über die wirtschaftliche Situation bei H. und die dort aufgetretenen Unregelmäßigkeiten unterrichtet hätte. Eine solche Verpflichtung ergibt sich aus der Erteilung eines Sicherungsscheins indessen ebenso wenig wie unmittelbar aus dem Versicherungsvertrag. Vielmehr wird das Versicherungsverhältnis bis auf die oben geschilderten Besonderheiten durch den Sicherungsschein nicht berührt, sondern es bleibt bei den allgemeinen Rechtsregeln, die für die Fremdversicherung gelten (BGH VersR 1967, 343. Römer/Langheid, a. a. O., Rdnr. 19 f.). Aus einem Sicherungsschein folgt daher ebenso wenig wie aus dem Versicherungsvertrag selbst eine Nebenpflicht des Versicherers, die versicherte Person über Unregelmäßigkeiten und wirtschaftliche Risiken aufzuklären, die allein das vertragliche Verhältnis zwischen dem Versicherungsnehmer und der versicherten Person betreffen, hier also die Transport und Geldbearbeitungsverträge zwischen den Spartengesellschaften der Klägerin und den Unternehmen der H.-Gruppe (so auch LG Köln, a. a. O.).
c) Schließlich steht der Klägerin auch kein Schadensersatzanspruch unter dem Gesichtspunkt zu, dass die Beklagte für das rechtswidrige Fehlverhalten von Herrn S. im Sinne einer Organhaftung einzutreten hätte. Ein vertraglicher Anspruch kommt, wie im oben im einzelnen dargelegt, ohnehin nicht in Betracht. Aber auch die Voraussetzungen für eine deliktische Haftung nach §§ 823, 826 BGB i. V. m. §§ 30, 31 BGB sind nicht gegeben. Die Klägerin hat sich auf diesen Aspekt eines Schadensersatzanspruches wegen Organhaftung der Beklagten für ein fehlerhaftes Verhalten ihres Mitarbeiters S. erstmals in der Berufungsverhandlung vor dem Senat am 13. März 2009 gestützt. Insoweit handelt es sich, da die Klägerin ihren Anspruch nunmehr auf einen neuen Lebenssachverhalt stützt, um eine Klageänderung. Diese kommt im Berufungsverfahren nach § 533 ZPO nur in Betracht, wenn der Gegner einwilligt oder das Gericht sie für sachdienlich hält und sie auf Tatsachen gestützt werden kann, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin nach § 529 ZPO zugrunde zu legen hat. Hier ist, da eine Einwilligung der Beklagten nicht vorliegt, bereits die Sachdienlichkeit nicht gegeben, da ein völlig neuer Streitstoff beurteilt werden müsste (vgl. Zöller - Heßler, § 533 Rdnr. 6). Es wäre durch neuen Vortrag der Parteien zu klären, welche Rechtsstellung der Mitarbeiter S. im Unternehmen der Beklagten einnimmt, ob er als Organ oder besonderer Vertreter nach §§ 30, 31 BGB anzusehen ist, welche Kenntnisse er im einzelnen über das Schneeballsystem bei H. hatte und welche vorsätzlichen oder fahrlässigen schadenszufügenden Handlungen ihm im Verhältnis zu den Spartengesellschaften der Klägerin zur Last fallen sollen. Das bisherige Ergebnis der Prozessführung kann zur Beurteilung dieser Fragen weitgehend nicht verwertet werden. Hinzu kommt, dass es in der Sache, wie oben bereits im Rahmen der Frage des Ausschlusses des Anfechtungsrechtes mangels Irrtum der Beklagten erörtert, bisher auch keinen hinreichend schlüssigen Vortrag der Klägerin dafür gibt, dass die Beklagte über ihren Mitarbeiter S. Kenntnis von dem Schneeballsystem und der Insolvenzreife von H. hatte.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1, § 101 ZPO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.
Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Es handelt sich, auch wenn es weitere vergleichbare Schadensfälle und Verfahren im Zusammenhang mit der Insolvenz von H. gibt, um die im Einzelfall vorzunehmende Auslegung nicht standardisierter Versicherungsbedingungen in einer Valorenversicherung. Die Rechtssache hat deshalb weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Eine Rechtssache hat nur dann grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl weiterer Fälle stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (vgl. hierzu Beschluss des BVerfG vom 4. November 2008 - 1 BvR 2587/06 , NJW 2009, 572, zu § 522 Abs. 2 ZPO. ferner BGHZ 151, 221. Zöller - Heßler, § 543 Rdnr. 11). Die Frage, ob der zwischen den H.-Gesellschaften und der Beklagten geschlossene Versicherungsvertrag den Bar bzw. Buchgeldverlust der Klägerin erfasst, ist keine solche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung. Sie betrifft lediglich die Auslegung eines konkreten, individuell ausgehandelten Versicherungsvertrages und ist nur für die Ansprüche einer begrenzten und abschließend bezifferbaren Anzahl geschädigter H.-Kunden von Belang.
Eine Entscheidung des Senats ist auch nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung im Hinblick auf die Urteile des OLG Düsseldorf vom 5. November 2008 (I 18 U 188/07) und des LG Hamburg vom 20. September 2007 (Az. 409 O 53/06) geboten. Das Urteil des OLG Düsseldorf betrifft einen inhaltlich abweichenden Versicherungsvertrag, der von einem anderen Geldtransportunternehmen abgeschlossen wurde. Insoweit weicht der Senat - wie oben im einzelnen ausgeführt - auch weder bei der Frage des Eintritts des Versicherungsfalles noch bei der Problematik der Anfechtung von tragenden und vergleichbaren Feststellungen im Urteil des OLG Düsseldorf ab. Das Urteil des LG Hamburg ist schließlich nicht rechtskräftig.
Ende der Entscheidung
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