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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Celle
Urteil verkündet am 12.02.2009
Aktenzeichen: 8 U 175/08
Rechtsgebiete: MBKK


Vorschriften:

MBKK § 1
Zur Auslegung einer individuell ausgehandelten Ausschlussklausel, mit der bei psychischer Erkrankung einem sog. Therapeutenhopping entgegengewirkt werden soll.
Oberlandesgericht Celle Im Namen des Volkes Urteil

8 U 175/08

Verkündet am 12. Februar 2009

In dem Rechtsstreit

hat der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle auf die mündliche Verhandlung vom 30. Januar 2008 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht G., den Richter am Oberlandesgericht Dr. K. und den Richter am Landgericht S. für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das am 5. August 2008 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 5. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise geändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 10.770,82 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.11.2007 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen, und zwar der Klagantrag zu 1. in Höhe von 3.907,95 EUR als unzulässig und in Höhe von 166,26 EUR als unbegründet sowie der Feststellungsantrag zu 2. als unzulässig.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 63 % und die Beklagte zu 37 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Der bei der Beklagten krankenversicherte Kläger begehrt die Erstattung von Kosten der Behandlung einer psychischen Erkrankung sowie die Feststellung der Erstattungspflicht künftiger Behandlungskosten.

Für die bestehende Krankenversicherung (Krankheitskostenvollversicherung und Krankentagegeldversicherung) vereinbarten die Parteien nachträglich folgenden Leistungsausschluss (s. Anlage zum Versicherungsschein vom 01.07.2001, Bl. 255 d. A.):

"Ausgeschlossen sind die in Abschnitt F der ICD 10 enthaltenen Erkrankungen. unberührt bleiben die fachärztlich begleitete Behandlung bei Herrn J., sowie solche Versicherungsfälle, für deren Eintritt und Umfang jeglicher Einfluss bisheriger Beschwerden und Erkrankungen des Versicherungsnehmers ausgeschlossen ist. Der Versicherer stellt in Aussicht, nach drei behandlungs- und beschwerdefreien Jahren die versicherungsmathematische Notwendigkeit des Leistungsausschlusses zu überprüfen."

Dem lag folgender Sachverhalt zu Grunde:

Der Kläger ist seit längerem psychisch krank. Die Beklagte warf dem Kläger vor, "Therapeutenhopping" zu betreiben und nicht die notwendige kontinuierliche Behandlung durchzuführen. In einem von der Beklagten eingeholten psychiatrischen Gutachten vom 15.10.1998 (Bl. 20 ff. d. A.) führte der Sachverständige Prof. Dr. P. aus, der Kläger leide an einer Angstneurose besonderer Art, die mit großer Lebhaftigkeit verbunden sei. Solche Patienten sehe man als Therapeut meist nur kurze Zeit. Sie kämen in höchster Not und seien schon wieder fort, wenn es ihnen etwas besser gehe und man meine, man könne nun mit der richtigen Therapie anfangen. Sie verletzten oft die Regeln einer solchen Behandlung und stießen sich leicht an den geringsten Unebenheiten. Man müsse schon ein Genie an Diplomatie sein, um immer gut mit ihnen auszukommen (Bl. 37 d. A.). Hilfe könne eigentlich nur von einem erfahrenen und stabilen ärztlichen Psychotherapeuten kommen, der die besonderen Umstände kenne (Bl. 42 d. A.).

Mit Schreiben vom 06.01.2000 (Bl. 214 f. d. A.) forderte die Beklagte den Kläger unter Fristsetzung auf, die begonnene fachärztliche Behandlung bei dem Arzt und Psychotherapeuten W. fortzusetzen. Andernfalls werde sie unter Hinweis auf die Folgen von Obliegenheitsverletzungen zukünftig keine Krankheitskosten mehr erstatten.

Mit Schreiben vom 13.04.2000 (Bl. 220 f. d. A.) lehnte die Beklagte die Kostenübernahme für eine stationäre Behandlung in der Fachklinik für psychosomatische Medizin W., einer gemischten Krankenanstalt im Sinne der Versicherungsbedingungen, mangels medizinischer Notwendigkeit ab.

Mit Anwaltsschreiben vom 10.07.2000 (Bl. 224 ff. d. A.) bat der Kläger, ihm die Möglichkeit zu geben, sich noch einmal - ein letztes Mal - einer Behandlung in einer Klinik seiner Wahl zu unterziehen. Er sei bereit, durch Leisten einer Unterschrift zu belegen, das er diese Behandlung kontinuierlich fortführen werde, bei Abbruch der Behandlung keinerlei Kostenanträge mehr an die Beklagte stellen werde und dies anerkanntermaßen die letzte Kostenübernahme der Beklagten im Hinblick auf seine Krankheit und die damit verbundene Therapie darstelle. Er sei sich bewusst, dass dies ein letztmaliges Entgegenkommen der Beklagten darstellen würde und sei deshalb bereit, die Behandlung kontinuierlich durchzuziehen.

Die Beklagte ging hierauf ein und übersandte dem Kläger eine Erklärung, die dieser unter dem 14.08.2000 unterzeichnete (Bl. 233 d. A.). Darin verpflichtete sich der Kläger, die nachstationäre ambulante psychotherapeutische Behandlung kontinuierlich fortzuführen, und verzichtete auf weitere Kostenübernahmeanträge für ambulante und stationäre Behandlungsmaßnahmen im Hinblick auf die vorliegende psychische Störung bei Abbruch der nachstationären Behandlung bei einem Behandler der Klinik W. Im Gegenzug erklärte die Beklagte, sie prüfe ihrerseits, ob die Voraussetzungen für die entgegenkommende Gewährung von Versicherungsleistungen für psychotherapeutische Behandlung in der Klinik W. nach Maßgabe ihres Schreibens vom 20.07.2000 erfüllt seien.

Mit Schreiben vom 19.12.2000 (Bl. 237 d. A.) teilte die Klinik W. dem Kläger mit, dass sie sich außerstande sehe, ihm eine ambulante Behandlung anzubieten, und empfahl ihm als qualifizierten Behandler im ambulanten Rahmen die Praxis U. J.

In einem vor dem Landgericht Lüneburg geführten Rechtsstreit (8 O 34/01) verlangte der Kläger von der Beklagten die Erstattung der Kosten für die stationäre Behandlung in der Klinik W.

In einem parallel dazu außergerichtlich geführten Anwaltsschriftwechsel (Bl. 72 - 75, 78 ff. d. A.) erklärte die Beklagte sich bereit, die Prüfung der Erstattungsfähigkeit von Aufwendungen für die psychotherapeutische Behandlung bei dem DiplomPsychologen J. ungeachtet des Leistungsausschlusses bzw. der Leistungsbeschränkung auf psychotherapeutische Behandlung durch ärztliche Behandler vorzunehmen (Schreiben vom 01.06.2001, Bl. 245 f. d. A.). Unter Berücksichtigung der Ausführungen von Prof. Dr. P. sei eine Kostenbeteiligung an der Behandlung durch Herrn J. nur möglich, wenn die verhaltenstherapeutische Behandlung in enger Absprache mit einem erfahrenen fachärztlichen Psychotherapeuten erfolge. Das kulanzweise Entgegenkommen solle mit dem Vorbehalt verbunden werden, in den der Kläger am 14.08.2000 eingewilligt habe. Hierzu äußerte die Beklagte den Wunsch, zur Präzisierung die ursprünglich vorgesehene Formulierung "Ausgeschlossen sind psychische und psychosomatisch bedingte Erkrankungen, ihre Ursachen und Folgen. ..." durch "Ausgeschlossen sind die in Abschnitt F der ICD 10 enthaltenen Erkrankungen. ..." zu ersetzen. Zu der hierzu vorgeschlagenen Ausschlussklausel teilte die Beklagte mit Anwaltsschreiben vom 18.06.2001 mit (Bl. 249 f. d. A.):

"Hinsichtlich weiterer etwaiger Bedenken gegen die Ausschlussklausel, die auf die theoretische Möglichkeit gestützt werden, dass die begonnene Behandlung bei Herrn J. aus Gründen nicht abgeschlossen werden kann, die ausschließlich in einem Verhalten von Herrn J. begründet sind, verweise ich darauf, dass die Behandlung bei Herrn J. unter fachärztlicher Betreuung ausgeführt werden soll. Sollten also Umstände die erfolgreiche Behandlung bei Herrn J. beeinträchtigen, die der Behandler grob fahrlässig zu vertreten hätte, ist mein Mandant bereit, auf der Grundlage entsprechender Beurteilungen durch den fachärztlichen Betreuer für Kontinuität der eingeleiteten Behandlung im tarifgemäßen Umfang beizutragen. Entscheidend ist primär, dass keinerlei Anteil Ihres Mandanten an einer etwaigen Diskontinuität bezüglich der Behandlung bei Herrn J. feststellbar ist. Mit diesen, aus den Grundsätzen von Treu und Glauben abzuleitenden Kautelen, die nicht vertraglich vereinbart sind, aber deren Grundsätze von meinem Mandanten bei etwaigen Entscheidungen berücksichtigt werden, dürfte die Beschränkung der Behandlung auf Herrn J. im Interesse Ihres Mandanten und vertretbar sein."

Schließlich schlossen die Parteien unter dem 03.07.2001 einen Vergleich (Bl. 251 f. d. A.), mit dem die oben wiedergegebene Ausschlussklausel vereinbart wurde und die Beklagte sich verpflichtete, zur Abgeltung etwaiger Ansprüche des Klägers aus der stationären Behandlung in der W.Klinik an den Kläger 2.000, DM zu zahlen.

Nach anfänglichen sieben Sitzungen suchte der Kläger den Psychotherapeuten J. in der Folgezeit nur noch sporadisch auf. eine fachärztliche Begleitung erfolgte nicht. Mit Schreiben vom 01.03.2004 (Bl. 26 BA, LG Lüneburg 5 O 59/05) erklärte dieser, der Kläger sei wegen akuter massiver psychopathologischer Beschwerden mit Angstzuständen, depressiver Reaktion untersucht und kriseninterventorisch behandelt worden. Die Beschwerden seien im Rahmen einer bipolaren affektiven Störung zu sehen, die zur Zeit ambulant aufgrund zunehmender Exacerbation nicht ausreichend behandelt werden könne. Der Kläger sei deshalb am 01.03.2004 in stationäre psychiatrische Behandlung - Klinik T. - eingewiesen worden. In dem Fachkrankenhaus T. wurde der Kläger nach Angaben des dort behandelnden Arztes Dr. M. "notfallmäßig in einem extrem agitierten und depressivem Zustand mit akuter Suizidalität" aufgenommen (Arztbericht vom 22.04.2005, Bl. 92 ff. d. A.).

Die Beklagte führte in einem Schreiben vom 27.10.2004 (Bl. 114 f. d. A.) zu der Frage der Erstattungsfähigkeit von Kosten der dortigen stationären Behandlung aus, es sei nicht nur alleiniges Ziel des Leistungsausschlusses gewesen, eine kontinuierliche Behandlung durch Herrn J. - die vorliegend gerade nicht erfolgt sei - zu erreichen. Vielmehr habe gleichzeitig auch eine fachpsychiatrische Behandlung erfolgen sollen. Ein erfahrener Facharzt für Neurologie und Psychiatrie könne eine psychiatrische Erkrankung (F31.5) durch Psychopharmaka behandeln. Eine derartige fachärztliche Behandlung habe nicht stattgefunden, insofern müsse auch hier festgestellt werden, dass der Kläger die Absprachen nicht eingehalten habe.

In einem weiteren Rechtsstreit (LG Lüneburg 5 O 59/05) hatte der Kläger mit Klage vom 09.02.2005 die Erstattung der Kosten der stationären psychiatrischen Behandlung in den Zeiträumen 01.03.2004 - 31.07.2004 und 08.08.2004 - 11.08.2004 sowie Krankentagegeld von insgesamt 59.832,33 EUR verlangt und außerdem die Feststellung begehrt, dass die Ausschlussklausel unwirksam ist (Bl. 100 ff. d. A.). Das Landgericht Lüneburg wies die Klage mit Urteil vom 13.09.2005 (Bl. 85 ff. d. A.) insgesamt ab, da der vereinbarte Leistungsausschluss wirksam sei. Es sei nicht erkennbar, dass der Leistungsausschluss den Kläger in unangemessener und nicht hinnehmbarer Weise benachteilige. Der Leistungsausschluss betreffe nach seinem eindeutigen Wortlaut auch sämtliche in Abschnitt F der ICD 10 enthaltenen Erkrankungen und erstrecke sich auch auf notwendige stationäre Heilbehandlungen wegen psychischer Erkrankungen. Die hiergegen eingelegte Berufung nahm der Kläger zurück.

In dem vorliegenden Rechtsstreit hat der Kläger die Erstattung der weiteren Kosten seiner psychiatrischen Behandlung in Höhe von insgesamt 14.845,03 EUR (davon Medikamentenkosten von 6.319,40 EUR und Laborkosten von 263,37 EUR, vgl. Aufstellung Bl. 14 - 16 d. A.) verlangt, die nach seinem stationären Aufenthalt in der Stiftung T. entstanden seien.

Er hat hierzu vorgetragen, der Verlust des Krankenversicherungsschutzes für sämtliche psychischen Erkrankungen sei für einen psychisch kranken Menschen eine Katastrophe. Aus seiner Sicht sei es bei dem abgeschlossenen Vergleich darum gegangen, einem häufigen Therapeutenwechsel entgegenzuwirken. Er leide an einer bipolaren Psychose. Da eine dauerhafte Heilung in den seltensten Fällen zu erwarten sei, sei grundsätzlich davon auszugehen, dass der Patient in unregelmäßigen Abständen lebenslang auf ärztliche und auch stationäre Hilfe angewiesen sei. Er sei über die Tragweite des Leistungsausschlusses nicht belehrt worden. Seine damalige Rechtsanwältin sei davon ausgegangen, der Ausschluss sei allein zur Vermeidung eines weiteren Arzthopping erfolgt, nur die psychotherapeutischen, ambulant behandelbaren Erkrankungen hätten ausgeschlossen werden sollen. Sie habe nicht gesehen, welchem Risiko sie ihn ausgesetzt habe. Der Vergleich sei sittenwidrig und daher nichtig. Dem offensichtlich schlecht beratenen Kläger sei eine Falle gestellt worden. Die Beklagte habe einen psychisch kranken Menschen des von ihm dringend benötigten Versicherungsschutzes für alle Zeiten beraubt. Dass die Behandlung bei einem bestimmten Therapeuten von dem Leistungsausschluss nicht umfasst sein sollte, helfe ihm nicht, wenn sich dieser Therapeut als ungeeignet erweise. Gerade bei psychischen Erkrankungen sei es von besonderer Wichtigkeit, dass die Zusammenarbeit mit der Person des Therapeuten funktioniere. Darüber hinaus könne ein Psychologe bestimmte Erkrankungen überhaupt nicht behandeln, insbesondere nicht eine bipolare Psychose. Dazu bedürfe es eines Facharztes. bei einer akuten bipolaren Psychose sei eine stationäre Aufnahme dringend erforderlich. Der Vergleich sei aufgrund eines groben Missverhältnisses zwischen Geben und Nachgeben der beiden Parteien sittenwidrig. Die Beklagte habe außerdem sein mangelndes Urteilsvermögen bewusst ausgenutzt. Er habe - auch bereits bei Abschluss des Vergleichs - unter mehreren psychischen Erkrankungen gelitten, die es ihm unmöglich gemacht hätten, sich bei dem Abschluss von Rechtsgeschäften von vernünftigen Beweggründen leiten zu lassen. Darüber hinaus dürfte für den Zeitpunkt des Vergleichsschlusses eine Geschäftsunfähigkeit anzunehmen sein, da er sich nicht in adäquater ärztlicher Behandlung befunden habe und die Persönlichkeitsstörungen für ihn nicht kontrollierbar oder steuerbar gewesen seien.

Die Abweisung des Feststellungsantrages durch das Urteil des Landgerichts Lüneburg vom 13.09.2005 stehe der vorliegenden Klage nicht entgegen, da der damalige Feststellungsantrag sich nicht auf das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses, sondern auf eine Rechtsfrage bezogen habe und daher als unzulässig hätte abgewiesen werden müssen. Wenn man aber davon ausginge, dass die Wirksamkeit der Klausel festgestellt worden sei, könne sich die Beklagte nur insoweit darauf berufen, als sie nicht sittenwidrig sei, sodass im Wege der Auslegung ihr nicht sittenwidriger Inhalt zu ermitteln sei.

Der Kläger hat beantragt (Bl. 2 d. A.),

1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 14.845,03 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger zukünftig alle Arztkosten, Krankenhauskosten sowie Kosten für Arznei und Heilmittel zur Behandlung von Krankheiten zu ersetzen, die in Abschnitt F der I. ... (ICD10) enthalten sind.

Die Beklagte hat beantragt (Bl. 177 d. A.),

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, dem Begehren des Klägers stehe die Rechtskraft der Entscheidung des Landgerichts Lüneburg entgegen. Unabhängig davon sei die Ausschlussklausel wirksam. Der von dem Kläger mit seinem Anwalt aufgebrachte Vorschlag eines Leistungsausschlusses sei durchaus sachgerecht gewesen. Es habe eine ökonomische Motivation für den Kläger geschaffen werden sollen, den einmal eingeschlagenen Behandlungsweg auch durchzuhalten und sich einer nachhaltigen Behandlung bei einem erfahrenen, nach Möglichkeit fachärztlichen Behandler zu stellen. Sie bestreite die medizinische Notwendigkeit des stationären Aufenthaltes in der Stiftung T. Hätte der Kläger die psychotherapeutische Behandlung durch Herrn J. nachhaltig in Anspruch genommen, wäre ihm die positive Veränderung der objektivierbaren Beeinträchtigungen möglich gewesen. Der vereinbarte Leistungsausschluss sei auch nicht sittenwidrig. Die Parteien seien seinerzeit davon ausgegangen, dass der Kläger bei pflichtgemäßer Wahrnehmung des von ihr weiter finanzierten Therapieangebotes des Herrn J. in Verbindung mit einer fachärztlichen Begleitung zu einer nachhaltigen Besserung seiner Beeinträchtigungen gelangen würde und bei einem psychotherapeutischen Behandlungsansatz ein besseres Verständnis für die Ursachen seiner Beschwerden erlangen würde. Das übernommene Risiko, für die künftige Behandlung einer Erkrankung auf psychischem Gebiet die Kosten selber übernehmen zu müssen, sei für ihn voll zu steuern gewesen, insbesondere, wenn er sich der vereinbarten Hilfe durch Herrn J. und eines fachärztlichen Beraters bedient hätte. Der Ablauf habe sich etwas anders entwickelt, als die Parteien sich das 2001 vorgestellt hätten. statt der Behandlung bei Herrn J. habe der Kläger mangels Leidensdruck bis 2004 gar keine Behandlung in Anspruch genommen. Aus den vorgelegten Rechnungen ergebe sich, dass der Kläger jetzt relativ nachhaltig von Dr. M. behandelt werde. Sie könne nicht beurteilen, ob alle von diesem erbrachten Leistungen medizinisch notwendig seien. Die dem Kläger hierfür entstandenen Kosten seien nicht als Aushöhlung des Krankenversicherungsschutzes anzusehen. Dass der Kläger die Kosten der fachärztlichen Behandlung selbst tragen müsse, habe zu einer Stabilisierung seines Verhältnisses zum Behandler beigetragen und komme ihm therapeutisch zugute. Für eine Geschäftsunfähigkeit des Klägers zum Zeitpunkt des Abschlusses der maßgeblichen Vereinbarungen gebe es keine Anhaltspunkte. Mit Ausnahme der Zeiten seiner stationären Aufenthalte habe der Kläger seine Funktionen als Geschäftsführer seines erfolgreichen Unternehmens stets wahrgenommen. Zur Anspruchshöhe hat die Beklagte eingewendet, die Klagforderung beinhalte auch eine Rechnung vom 07.11.2004 über 3.907,95 EUR, über die bereits durch das Urteil des Landgerichts Lüneburg rechtskräftig entschieden worden sei. Außerdem werde die medizinische Notwendigkeit der Parallelbehandlung durch den Psychologen Dr. N. bestritten. Bei den Rechnungen des Dr. M. fehle in der Regel die Gebührenminderung des § 6a GOÄ.

Das Landgericht hat die Klage durch Urteil vom 05.08.2008 (Bl. 314 ff. d. A.) abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klage sei zwar zulässig, die Rechtskraft des Urteils in dem Verfahren 5 O 59/05 stehe einer Entscheidung nicht entgegen, da in jenem Verfahren nicht über die hier gestellten Anträge entschieden worden sei. Die Klage sei aber unbegründet, da der Vergleich vom Juli 2001 gelten würde und über die Einwendungen des Klägers gegen den Vergleich durch das Urteil vom 13.09.2005 bereits rechtskräftig entschieden worden sei. Auch die von dem Kläger nunmehr behauptete Geschäftsunfähigkeit zum Zeitpunkt des Vergleichsschlusses hätte bereits in dem Verfahren 5 O 59/05 vorgetragen werden müssen.

Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er seine erstinstanzlichen Klaganträge in vollem Umfang weiterverfolgt (Bl. 332 d. A.). Der Kläger ist der Ansicht, das Landgericht habe zu Unrecht die Wirksamkeit des in dem Vergleich vom 03.07.2001 vereinbarten Haftungsausschlusses angenommen. Über die Einwendungen gegen den Vergleich sei noch nicht rechtskräftig entschieden. Denn die in dem Urteil vom 13.09.2005 (Az. 5 O 59/05) ergangene Entscheidung über den Feststellungsantrag begründe keine Rechtskraftwirkung, da der Feststellungsantrag sich nicht auf das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses, sondern auf eine abstrakte Rechtsfrage bezogen habe und somit unzulässig gewesen sei. Rechtsfehlerhaft habe das Landgericht die Prüfung der Sittenwidrigkeit des Vergleichs unterlassen. Der Vergleich sei gemäß § 138 Abs. 1 und 2 BGB wegen Sittenwidrigkeit unwirksam. Entgegen der Ansicht der Beklagten sei durch den Vergleich seine medizinische Versorgung nicht hinreichend sichergestellt. Die von der Beklagten angeführte fachärztliche Überwachung sei in dem Vergleich nicht vereinbart worden und allenfalls eine unverbindliche Absichtserklärung der Beklagten, auf die er keinen Anspruch habe.

Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags. Sie ist der Ansicht, der von dem Kläger in dem Verfahren 5 O 59/05 erhobene Feststellungsantrag sei zulässig gewesen. Es sei um die Frage gegangen, ob das zwischen den Parteien bestehende Rechtsverhältnis - der Versicherungsvertrag - die Ausschlussklausel enthalte. Die konkrete Formulierung des Antrages mache für die Zulässigkeit der Klage keinen Unterschied. Außerdem sei es treuwidrig, wenn sich der Kläger nach klagabweisender Sachentscheidung in dem vorangegangenen Verfahren nun darauf berufe, dass der Antrag ohnehin unzulässig gewesen sei. Zudem habe das Landgericht Lüneburg in dem damaligen Verfahren auch über die Zulässigkeit des Antrags rechtskräftig entschieden.

II.

Das angefochtene Urteil beruht in wesentlichen Teilen auf Rechtsfehlern (§§ 513 Abs. 1, 1. Alt., 546 ZPO). Insoweit rechtfertigen auch die nach § 529 ZPO zugrundeliegenden Tatsachen die angefochtene Entscheidung nicht (§ 513 Abs. 1, 2. Alt. ZPO).

1. Der Klagantrag zu 1. ist in Höhe von 3.907,95 EUR unzulässig, im Übrigen aber im Wesentlichen begründet.

a) Der Zulässigkeit des Zahlungsantrages steht in Höhe eines Teilbetrages von 3.907,95 EUR (Rechnung vom 07.11.2004) die Rechtskraft des klagabweisenden Urteils des Landgerichts Lüneburg vom 13.09.2005 entgegen. Mit der vorliegenden Klage hat der Kläger erneut einen Anspruch in Bezug auf diese Rechnung geltend gemacht, obwohl für diese Rechnung bereits rechtskräftig festgestellt worden ist, dass kein Erstattungsanspruch des Klägers gegen die Beklagte besteht. Dies führt zur Unzulässigkeit der erneuten Klage (Zöller/Vollkommer, ZPO, 26. Aufl., vor § 322 Rn. 19, 21).

Im Übrigen (in Höhe von 10.937,08 EUR) ist der Zahlungsantrag zulässig. Insbesondere steht der Zulässigkeit nicht entgegen, dass der Antrag des Klägers, die Unwirksamkeit der Ausschlussklausel festzustellen, bereits durch das Urteil des Landgerichts Lüneburg vom 13.09.2005 rechtskräftig abgewiesen worden ist. Insoweit betrifft dieses Urteil nicht denselben Streitgegenstand, sondern nur eine Vorfrage. Die Wirkung der Rechtskraft erschöpft sich daher in einer materiellrechtlichen Bindungswirkung, deren Reichweite im Rahmen der Begründetheit der Klage zu prüfen ist (Zöller, a. a. O., Rn. 19, 22).

b) Der Zahlungsantrag ist - soweit er zulässig ist - auch im Wesentlichen begründet.

Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von Behandlungskosten in Höhe von 10.770,82 EUR aus der mit ihr geschlossenen Krankenversicherung gemäß §§ 1 Abs. 1 Satz 1, 178b Abs. 1 VVG a. F., da die Ausschlussklausel zwar als wirksam anzusehen ist (s. Buchst. (aa)), die streitgegenständlichen Behandlungskosten aber ganz überwiegend nicht von dem Versicherungsschutz ausschließt (s. Buchst. (bb)).

(aa) Die Ausschlussklausel ist als wirksam anzusehen. Dies folgt aus dem rechtskräftigen Urteil des Landgerichts Lüneburg, mit dem der auf die Feststellung der Unwirksamkeit der Ausschlussklausel gerichtete Antrag als unbegründet abgewiesen worden ist. Mit der Abweisung des Feststellungsantrages ist zugleich das kontradiktorische Gegenteil, mithin die Wirksamkeit der Ausschlussklausel, festgestellt worden (Zöller, a. a. O., § 322 Rn. 11). Diese Entscheidung ist für den vorliegenden Rechtsstreit präjudiziell und hindert den Senat daher an einer abweichenden Beurteilung der Wirksamkeit der Klausel (vgl. Zöller, a. a. O., vor § 322 Rn. 22).

Zwar mag fraglich sein, ob der auf die Feststellung der Unwirksamkeit gerichtete Antrag zulässig war (vgl. zum Meinungsstand hins. der Zulässigkeit der Feststellung von Vorfragen und der Wirksamkeit von Willenserklärungen: Stein/JonasRoth, ZPO 22. Aufl. 2008, § 256 Rn. 27 f.). Dies steht einer Bindungswirkung des Urteils jedoch nicht entgegen. Die Bindungswirkung eines Sachurteils steht nicht unter dem Vorbehalt, dass die Zulässigkeit der Klage zu Recht bejaht worden ist. Die materielle Rechtskraft wird auch durch sachlich unrichtige Urteile bewirkt (Zöller, vor § 322 Rn. 71). Die Rechtssicherheit gebietet es gerade, dass rechtskräftige Urteile einer Überprüfung grundsätzlich entzogen sind. Die Bindungswirkung eines rechtskräftigen Sachurteils kann nicht mit der Begründung umgangen werden, dass die Klage bereits unzulässig war.

(bb) Die Auslegung der als wirksam anzusehenden Ausschlussklausel ergibt jedoch, dass die streitgegenständlichen Behandlungskosten von dem Leistungsausschluss ganz überwiegend nicht erfasst werden.

Die psychische Krankheit des Klägers fällt unstreitig unter die in Abschnitt F der ICD 10 enthaltenen Erkrankungen, auf die sich die Ausschlussklausel bezieht. Unstreitig handelt es sich auch um die seit langem bestehende psychische Erkrankung des Klägers und nicht um Versicherungsfälle, "für deren Eintritt und Umfang jeglicher Einfluss bisheriger Beschwerden und Erkrankungen ausgeschlossen ist". Nach dem Wortlaut der Klausel besteht daher insoweit nur Versicherungsschutz für "die fachärztlich begleitete Behandlung bei Herrn J.".

Die streitgegenständlichen Behandlungskosten (Arztrechnungen, Labor und Medikamentenkosten) sind nicht durch die fachärztliche Begleitung einer Psychotherapie bei dem Psychologen J. entstanden. Vielmehr befindet sich der Kläger - ausweislich der vorliegenden Rechnungen - nach seiner stationären Behandlung in der Klinik T. im Wesentlichen in ambulanter Behandlung bei Fachärzten der Klinik T., insbesondere bei Dr. M., ohne dass parallel die Behandlung bei dem Psychologen J. fortgesetzt worden ist.

Diese Behandlung wäre nach dem Wortlaut der Ausschlussklausel nicht mehr von dem Versicherungsschutz umfasst. Bei der Auslegung der Ausschlussklausel ist jedoch gemäß §§ 133, 157 BGB nicht an dem Wortlaut zu haften. Vielmehr ist das Verständnis maßgeblich, dass die Parteien der Vereinbarung übereinstimmend zugrunde gelegt haben. Für Versicherungsbedingungen gilt der Grundsatz, dass Ausschlussklauseln nicht weiter ausgedehnt werden dürfen, als es ihr Sinn unter Beachtung ihres wirtschaftlichen Zwecks und der gewählten Ausdrucksweise erfordert (BGH VersR 1986, 132 ff.). Hiervon ist auch bei der Auslegung einer individuell ausgehandelten Ausschlussklausel auszugehen.

Hier ergibt sich aus dem Schriftwechsel der Parteien, der dem Vergleich zugrunde lag, dass Sinn und Zweck der Vereinbarung war, den Kläger von einem "Therapeutenhopping" abzuhalten. Dabei lag es nicht im Interesse der Beklagten, dass der Kläger die psychotherapeutische Behandlung nicht bei einem Facharzt, sondern bei dem Psychologen J. durchführt. Die Zusage der - von der Krankenversicherung an sich nicht umfassten - Kostenerstattung für die Behandlung bei dem Psychologen J. war im Gegenteil lediglich ein Entgegenkommen der Beklagten, um den Kläger zu einer kontinuierlichen Behandlung zu veranlassen. Dabei war der Beklagten - wie sich aus ihrem Schreiben vom 01.06.2001 ergibt (Bl. 245 f. d. A.) - wichtig, dass nicht nur eine psychotherapeutische Behandlung durch den Psychologen J., sondern eine enge Absprache mit einem Facharzt erfolgt. Sinn und Zweck der Vereinbarung war es nicht, dem Kläger den Versicherungsschutz für die erforderliche Behandlung seiner psychischen Erkrankung zu entziehen, sondern ihn zur Wahrnehmung einer kontinuierlichen Behandlung unter fachärztlicher Begleitung zu veranlassen. Daraus ergibt sich, dass - neben der Psychotherapie bei dem Psychologen J. - auch die von der Beklagten als erforderlich angesehene fachärztliche Begleitung weiterhin von dem Versicherungsschutz umfasst sein sollte. Dies muss gerade für solche erforderlichen Behandlungsmaßnahmen gelten, die nur von einem Facharzt erbracht werden können, insbesondere die Verschreibung von Medikamenten.

Die Ausschlussklausel enthält keine ausdrückliche Bestimmung dazu, was gelten soll, wenn die psychotherapeutische Behandlung bei dem Psychologen J. aus Gründen beendet wird, die der Kläger nicht zu vertreten hat. Insoweit hat die Beklagte jedoch in ihrem Schreiben vom 18.06.2001 (Bl. 249 f. d. A.), das sich auf die Frage eines von Herrn J. zu vertretenden Behandlungsabbruchs bezog, ausdrücklich bestätigt, dass bei der Anwendung der Klausel - abweichend von ihrem engen Wortlaut - die Grundsätze von Treu und Glauben zu berücksichtigen sind.

Hier konnte die Behandlung bei dem Psychologen J. - wie sich aus seinem Schreiben vom 01.03.2004 (Bl. 26 BA 5 O 59/05) ergibt - nicht fortgesetzt werden, weil aufgrund einer zunehmenden Verschlimmerung des Leidens des Klägers eine stationäre Behandlung erforderlich wurde. Nach Abschluss der stationären Behandlung begab sich der Kläger nicht wieder in die Behandlung bei dem Psychologen J., sondern setzte die Behandlung - einschließlich therapeutischer Gespräche - bei Dr. M. fort, der ihn bereits bei seinem stationären Aufenthalt in der Klinik T. behandelt hatte. Die Beklagte hat eingeräumt, der Ablauf habe sich etwas anders entwickelt, als die Parteien sich das 2001 vorgestellt hätten. Die daher erforderliche ergänzende Vertragsauslegung ergibt, dass auch in einem solchen Fall die Kosten der erforderlichen fachärztlichen Behandlung von der Beklagten zu tragen sind. Dem von der Beklagten mit der Ausschlussklausel verfolgten Ziel ist dabei in vollem Umfang genüge getan. Der Kläger hat von dem früheren "Therapeutenhopping" Abstand genommen und nimmt - relativ nachhaltig, wie die Beklagte einräumt - die Behandlung durch einen Facharzt wahr. Dass die ambulante Behandlung durch den Arzt durchgeführt wird, der den Kläger bereits stationär behandelt hat, gewährleistet im besonderen Maße die von der Beklagten gewünschte Behandlungskontinuität. Zweckmäßig und der Intention der Beklagten entsprechend ist es auch, dass die therapeutischen Gespräche ebenfalls bei dem Facharzt stattfinden, der die sonstige Behandlung einschließlich der Verschreibung erforderlicher Medikamente durchführt. Ein Interesse der Beklagten daran, den Kläger die Behandlung bei dem Psychologen J. wieder aufnehmen zu lassen, ist nicht ersichtlich. Es ist deshalb treuwidrig, wenn die Beklagte sich darauf beruft, dass die Behandlung bei dem Psychologen J. nicht fortgesetzt wird. Vielmehr ergibt die ergänzende Vertragsauslegung, dass die Beklagte - wenn die Parteien die eingetretene Situation vorhergesehen hätten - redlicherweise auch die Kosten der fachärztlichen Behandlung durch Dr. M. übernommen hätte. Gleiches gilt für die Behandlungen durch andere Ärzte des T., Prof. W. und Dr. S., die nicht als "Ärztehopping" anzusehen sind, sondern, wie sich aus den vorgelegten Rechnungen ergibt, lediglich als Notfallbehandlungen erfolgten.

Dass der Kläger die Behandlung bei dem Psychologen J. nach anfänglichen Sitzungen - mangels Leidensdruck, wie die Beklagte vorträgt - zunächst nicht fortgeführt hat, steht der ergänzenden Vertragsauslegung in dem dargelegten Umfang nicht entgegen. Sinn und Zweck der Ausschlussklausel war es nicht, den Kläger zu einer von ihm nicht mehr für erforderlich gehaltenen Fortführung der Behandlung zu zwingen. Vielmehr sollte das für die Beklagte kostenintensive "Therapeutenhopping" unterbunden werden. Dies ergibt sich auch daraus, dass die Beklagte dem Kläger - gleichsam als Belohnung für eine zurückhaltende Inanspruchnahme ihrer Leistungen - in Aussicht gestellt hat, die Notwendigkeit des Leistungsausschlusses nach drei behandlungs und beschwerdefreien Jahren zu überprüfen. In Übereinstimmung hierzu hat der Prozessbevollmächtigte der Beklagten in der mündlichen Verhandlung auch eingeräumt, dass dem Kläger bei einer Wiederaufnahme der Behandlung bei dem Psychologen J. die entsprechenden Behandlungskosten einer fachärztlich begleiteten Psychotherapie auf der Grundlage der fraglichen Klausel wohl zu erstatten wären. Dies verdeutlicht, dass die Unterbrechung der Behandlung bei dem Psychologen J. nicht zu einer vollständigen Beendigung der Leistungspflicht der Beklagten führen sollte. Dass der Kläger nicht wieder eine fachärztlich begleitete Behandlung bei dem Psychologen J. aufgenommen hat, sondern die stationär begonnene Behandlung bei dem Facharzt Dr. M. ambulant - ohne zusätzliche kostenauslösende Beteiligung des Psychologen J. - fortführt, kann nach dem Sinn und Zweck der Ausschlussklausel nicht zu dem Verlust des Versicherungsschutzes hinsichtlich der Behandlungskosten führen.

Dass es insoweit - wie von dem Sachverständigen Dr. P. aus therapeutischen Gründen für angezeigt gehalten - bei dem vereinbarten Ausschluss des Krankentagegeldes bleibt, gewährleistet eine zusätzliche Motivation für den Kläger, im Rahmen seiner Möglichkeiten zu einer erfolgreichen Behandlung beizutragen.

Der Senat weist ausdrücklich darauf hin, dass die vorstehende Auslegung der Ausschlussklausel keineswegs bedeutet, dass dem Kläger - entsprechend seinem Feststellungsantrag - jegliche Behandlungskosten für psychische Krankheiten zu erstatten sind. Vielmehr ist jeweils im Einzelfall zu prüfen, ob die Behandlung mit dem Sinn und Zweck der Klausel, eine kontinuierliche und sachgerechte Behandlung seiner psychischen Erkrankung unter Vermeidung jeglichen "Ärztehoppings" zu gewährleisten, zu vereinbaren ist.

(cc) Hingegen besteht kein Anspruch des Klägers auf Kostenerstattung im Hinblick auf die beiden Rechnungen von Dr. N. Die medizinische Notwendigkeit der Parallelbehandlung durch Dr. N. hat die Beklagte bestritten. Da der Kläger nichts dazu vorgetragen hat, warum er Dr. N. aufgesucht hat, ist die Klage insoweit - in Höhe von 166,26 EUR - unschlüssig. Dies gilt jedoch bereits nach den allgemeinen Versicherungsbedingungen des Krankenversicherungsvertrages, ohne dass es dazu einer Auslegung der Ausschlussklausel bedarf.

(dd) Im Übrigen - bis auf die Behandlung durch Dr. N. - ist die medizinische Notwendigkeit der abgerechneten Behandlungsmaßnahmen als unstreitig anzusehen. Der bloßen Erklärung der Beklagten, sie könne nicht beurteilen, ob alle Leistungen des Dr. M. medizinisch notwendig waren, ist nicht zu entnehmen, dass die Notwendigkeit einzelner Maßnahmen bestritten werden soll. Auch ihr Vorbringen, bei den Rechnungen des Dr. M. fehle in der Regel die Gebührenminderung des § 6a GOÄ, stellt kein wirksames Bestreiten der Richtigkeit der Abrechnungen dar. Bei welchen abgerechneten Leistungen - weit nach Beendigung der stationären Behandlung des Klägers - es sich um vollstationäre, teilstationäre bzw. vor oder nachstationären privatärztlichen Leistungen im Sinne von § 6a GOÄ handeln sollte, ist weder ersichtlich noch nachvollziehbar dargetan.

(ee) Die Zinsforderung des Klägers ist unter dem Gesichtspunkt des Zahlungsverzugs begründet (§§ 286 Abs. 1, 288 BGB).

2. Der Feststellungsantrag ist bereits unzulässig.

a) Der BGH bejaht die Zulässigkeit einer Klage auf Feststellung der Leistungspflicht in der Krankenversicherung, wenn die Feststellung ein gegenwärtiges Rechtsverhältnis in dem Sinne betrifft, dass die zwischen den Parteien des Rechtsstreits bestehenden Beziehungen schon zur Zeit der Klageerhebung wenigstens die Grundlage bestimmter Ansprüche bilden (VersR 2006, 535 ff.). Das ist der Fall, wenn das Begehren nicht nur auf künftige, mögliche, sondern auf bereits aktualisierte, ärztlich für notwendig erachtete, bevorstehende Behandlungen gerichtet ist. Außerdem muss ein Feststellungsinteresse dahingehend bestehen, dass durch ein Feststellungsurteil eine sachgemäße und erschöpfende Lösung des Streits über die Erstattungspflichten zu erwarten ist (BGH a. a. O.). Mit diesen Grundsätzen soll auf der einen Seite den berechtigten Interessen des Krankenversicherers Rechnung getragen werden, bei einer Passivenversicherung grundsätzlich nur zum Ersatz derjenigen Aufwendungen verpflichtet zu sein, die dem Versicherungsnehmer in Bezug auf das versicherte Risiko zur Erfüllung von Verpflichtungen aus berechtigten Ansprüchen Dritter erwachsen sind. Auf der anderen Seite soll den Versicherungsnehmern Schutz davor gewährt werden, ein für sie nicht abzuschätzendes Kostenrisiko eingehen zu müssen, obwohl eine medizinische Behandlung angesichts des Beschwerdebildes ärztlicherseits aktuell, unter spezifizierter Darstellung der geplanten Vorgehensweise für geboten erachtet und deswegen angeraten wird. In solchen Fallgestaltungen fehlt es weder an einem gegenwärtigen Rechtsverhältnis, das es zu klären gilt, noch an einem Feststellungsinteresse, das eine endgültige Streitbeilegung verspricht. Die finanziellen Verhältnisse eines Versicherungsnehmers spielen für die Entscheidung über die Zulässigkeit einer solchen Feststellungsklage keine Rolle (BGH a. a. O.).

b) Das Feststellungsbegehren des Klägers ist nicht auf Behandlungen gerichtet, die ärztlicherseits aktuell, unter spezifizierter Darstellung der geplanten Vorgehensweise für geboten erachtet werden. Vielmehr geht es dem Kläger um die allgemeine Feststellung, dass ihm sämtliche Behandlungskosten für psychische Erkrankungen - ohne Rücksicht auf die Ausschlussklausel - zu erstatten sind. Eine solche allgemeine Feststellungsklage ohne jegliche Konkretisierung auf bestimmte, ärztlich für notwendig erachtete, bevorstehende Behandlungen ist nach den dargestellten Grundsätzen des BGH unzulässig.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1 S. 1, 97 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.

Ende der Entscheidung

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