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Gericht: Oberlandesgericht Celle
Urteil verkündet am 19.03.2009
Aktenzeichen: 8 U 228/08
Rechtsgebiete: VVG
Vorschriften:
VVG § 59 a. F. |
Oberlandesgericht Celle Im Namen des Volkes Urteil
Verkündet am 19. März 2009
In dem Rechtsstreit
hat der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle auf die mündliche Verhandlung vom 6. März 2009 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht G., den Richter am Oberlandesgericht Dr. K. und den Richter am Oberlandesgericht Dr. D. für Recht erkannt:
Tenor:
1. Die Berufung der Klägerin gegen das am 28. Oktober 2008 verkündete Urteil des Einzelrichters der 8. Zivilkammer des Landgerichts Hannover wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
2. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird gestattet, die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe eines die vollstreckbare Forderung um 10 % übersteigenden Betrages abzuwenden, soweit nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Die Klägerin macht einen Ausgleichsanspruch aufgrund einer Doppelversicherung geltend.
In der Nacht vom 5. Februar auf den 6. Februar 2006 wurde der Pkw Porsche ... , Baujahr 1961, amtliches Kennzeichen ... , aus der Autowerkstatt des Zeugen D. entwendet. Der Zeuge H., Eigentümer des Fahrzeugs, hatte es im April 2005 dorthin verbracht.
Die Klägerin, bei der das Fahrzeug kaskoversichert war, zahlte an den Zeugen H. eine Versicherungssumme in Höhe von 63.937,05 EUR aus. Sie begehrt von der Beklagten als Versicherer der Werkstatt des Zeugen D. hälftigen Ausgleich.
Sie hat gemeint, zum Zeitpunkt der Entwendung des Fahrzeugs habe sich dieses zu einem mit dem Wesen des Werkstattbetriebs zusammenhängenden Zweck in der Werkstatt des Zeugen D. befunden. Es sei nicht nur um die Frage der Nachfertigung von Schlüsseln gegangen. der Zeuge H. habe auch einen Auftrag zur Reparatur der Stoßstangenaufhängung sowie zum Aufladen oder zum Austausch der Batterie erteilt, der zum Zeitpunkt der Entwendung noch nicht erledigt gewesen sei.
Die Beklagte hat einen Auftrag über den Austausch der Schlösser bzw. die Anfertigung neuer Schlüssel ebenso wie einen darüber hinausgehenden Auftrag in Abrede genommen. Das Fahrzeug sei zum Zeitpunkt der Entwendung nur untergestellt gewesen, sodass aufgrund der Versicherungsbedingungen sie nicht einstandspflichtig und in der Folge auch nicht ausgleichspflichtig sei.
Das Landgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen Ho., D., S. und He. (Bl. 66 ff., 113 f.).
Das Landgericht hat sodann die Klage abgewiesen. Eine Doppelversicherung i. S. d. § 59 VVG liege nicht vor. Es fehle an einer Einstandspflicht der Beklagten. Es stehe - unabhängig von der nachrangigen Frage nach dem Ausschlusstatbestand der sog. garagenmäßigen Unterstellung - bereits nicht fest, dass sich das Fahrzeug zum Zeitpunkt der Entwendung (noch) zu einem "mit dem Wesen des Werkstattbetriebs zusammenhängenden Zweck" im Betrieb des Zeugen D. befunden habe. Der beweisbelasteten Klägerin sei insoweit die Beweisführung nicht gelungen. Insbesondere könne nach Würdigung der Zeugenaussagen nicht festgestellt werden, dass zum Zeitpunkt der Entwendung ein noch nicht ausgeführter konkreter Reparaturauftrag hinsichtlich der Stoßstangenhalterung bestanden habe.
Dagegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung unter Aufrechterhaltung ihres erstinstanzlich gestellten Zahlungsantrages.
Das Landgericht habe nicht nur eine fehlerhafte Beweiswürdigung der Aussagen der Zeugen Ho. und He. vorgenommen, sondern insbesondere verkannt, dass die Beweislast für das tatsächliche Vorliegen eines in den Versicherungsbedingungen enthaltenen Ausschlusstatbestandes hier bei der Beklagten gelegen habe, die sich auf das Vorliegen des Ausschlusstatbestandes berufen habe. Das non liquet, von dem das Landgericht ausgegangen sei, gehe daher zu Lasten der Beklagten. Überdies habe die Klägerin den Beweis erbracht, dass der Pkw zu Reparaturzwecken in die Werkstattobhut des Versicherten der Beklagten verbracht worden sei. Demgegenüber hätten die Zeuge D. und S. gerade nicht bestätigen können, dass der eingewendete Ausschlusstatbestand der garagenmäßigen Unterstellung zum Tragen komme. Dabei habe das Landgericht nicht berücksichtigt, dass dem Zeugen D. die Klagerwiderung vor dem Beweisaufnahmetermin zugeleitet worden sei.
Schließlich meint die Klägerin, dass die Ausschlussklausel sehr eng auszulegen sei und nur Schäden an Fahrzeugen erfasse, die ausschließlich garagenmäßig untergestellt seien, und nicht etwa auch solche Schäden, die vor oder nach Reparatur oder Wartungsarbeiten beim weiteren Verbleib in der Werkstatt entstehen.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Landgerichts Hannover vom 28. Oktober 2008 mit Az.: 8 O 177/07 aufzuheben, abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 31.968,52 EUR zzgl. Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14. Juni 2007 sowie 1.307,81 EUR an außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten als Nebenforderung zzgl. Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14. Juni 2007 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Es sei Sache der Klägerin zu beweisen, dass überhaupt eine Doppelversicherung vorliege. Es sei weiter die Klägerin, die beweisen müsse, dass im Verhältnis zwischen der Beklagten und ihrem Versicherungsnehmer kein Ausschlusstatbestand gegeben sei. Die von der Klägerin angewendeten Grundsätze für das Verhältnis zwischen Versicherungsnehmer und Versicherer könnten nicht auf Regressprozesse übertragen werden. Ersichtlich sei es dem Zeugen Ho. nur darum gegangen, das Fahrzeug während eines monatelangen Auslandsaufenthaltes irgendwo unterzustellen. Wie bereits erstinstanzlich vorgetragen, habe ihr Versicherungsnehmer mehrfach erfolglos versucht, den Zeugen Ho. zur Abholung des Fahrzeuges zu bewegen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien samt Anlagen, das angefochtene Urteil sowie die Protokolle der mündlichen Verhandlungen verwiesen.
II.
Die zulässige Berufung der Klägerin ist unbegründet. Weder beruht das angefochtene Urteil auf einer Rechtsverletzung (§§ 513 Abs. 1, 1. Alt., 546 ZPO) noch rechtfertigen die nach § 529 zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung (§ 513 Abs. 1, 2. Alt. ZPO).
Die Klägerin leitet einen Anspruch aus einer Doppelversicherung i. S. v. § 59 VVG a. F. ab. Absatz 2 der genannten Vorschrift räumt den Versicherern ein gegenseitiges Rückgriffsrecht ein. Dabei setzt der Ausgleichsanspruch eine gesamtschuldnerische Haftung voraus. Eine gesamtschuldnerische Haftung besteht aber nur, wenn mehrere Versicherer dem Versicherungsnehmer wegen desselben Schadensereignisses entschädigungspflichtig sind. Das bedeutet, dass insoweit kein Ausgleichsanspruch besteht, als der in Regress genommene Versicherer, hier die Beklagte, gegenüber dem Versicherungsnehmer im Zeitpunkt des Versicherungsfalls leistungsfrei ist (vgl. BGH, VersR 1986, 380, unter 1). Anderenfalls wäre die Beklagte zur Zahlung gegenüber der Klägerin verpflichtet, obwohl im Verhältnis zu ihrem Versicherungsnehmer eine Leistungsverpflichtung gar nicht besteht.
Gegenstand der Versicherung zwischen der Beklagten und ihrem Versicherungsnehmer ist, worüber zwischen den Parteien kein Streit besteht, gemäß den Sonderbedingungen zur Haftpflicht und Fahrzeugversicherung für KraftfahrzeugHandel und Handwerk (abgedruckt bei Stiefel/Hofmann, Kraftfahrtversicherung, AKB-Kommentar, 17. Aufl., S. 921 ff.) jedes fremde Fahrzeug, wenn und solange es sich zu irgendeinem Zweck, der sich aus dem Wesen eines Kraftfahrzeughandels oder eines Werkstattbetriebes ergibt, in der Obhut des Versicherungsnehmers oder einer von ihm beauftragten oder bei ihm angestellten Person befindet (Sonderbedingungen Ziffer I. 4.). Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Schäden an fremden Fahrzeugen, welche bei dem Versicherungsnehmer garagenmäßig untergestellt sind oder untergestellt werden sollen, sofern die Schäden ausschließlich im Zusammenhang mit der Unterstellung eintreten (Ziffer III. 2.).
Gemäß § 59 Abs. 2 VVG a. F. haften bei Bestehen einer Doppelversicherung die Versicherer nach Maßgabe ihrer vertraglichen Verpflichtungen als Gesamtschuldner. Das Verhältnis zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer gilt daher auch für das Verhältnis der Doppelversicherer untereinander (BGH, a. a. O., unter 2. c).
Für die Beweislastverteilung gilt, dass der Versicherungsnehmer, der Leistungen wegen eines Versicherungsfalls geltend macht, die tatbestandlichen Voraussetzungen des Anspruchs beweisen muss (vgl. nur BGH, VersR 1992, 349, unter 4.). Um die Beklagte als seinen betrieblichen Versicherer in Anspruch nehmen zu können, musste daher ggf. der Zeuge D. die Voraussetzungen von Ziffer I. 4. der Sonderbedingungen zur Haftpflicht und Fahrzeugversicherung für KraftfahrzeugHandel und Handwerk beweisen, mithin, dass das Fahrzeug des Zeugen Ho. sich aus den dort genannten Gründen in seiner Obhut befand. Den Ausschluss der Versicherung nach Ziffer III. 2. der Sonderbedingungen zur Haftpflicht und Fahrzeugversicherung für KraftfahrzeugHandel und Handwerk musste hingegen die Beklagte beweisen (nur mit dieser Beziehung befasst sich das von der Klägerin angeführte Urteil des OLG Hamm vom 24. Juli 2002, VersR 2003, 190). Es handelt sich bei der garagenmäßigen Unterstellung um ein spezielles Teilrisiko, das nicht mehr zu den typischen Risiken beim Betrieb eines Kraftfahrzeughandels oder Werkstattbetriebs im Sinne von Ziffer I. 4. der Sonderbedingungen zur Haftpflicht und Fahrzeugversicherung für KraftfahrzeugHandel und Handwerk gehört und gesondert versichert werden kann.
Anders als die Klägerin zu meinen scheint (insbes. Seite 3 der Berufungsbegründung), hat das Landgericht sich im angefochtenen Urteil nicht mit der Frage des Ausschlusses wegen garagenmäßiger Unterbringung befasst, weil diese Frage nachrangig sei. Diese Aufspaltung in die vorrangige Frage, ob nach den einschlägigen Bedingungen die Versicherung eintrittspflichtig ist einerseits, und die nachrangige Frage, ob ein Ausschluss vorliegt andererseits, ist zutreffend.
Dabei ist nicht zu beanstanden, dass das Landgericht zugrundegelegt hat, dass vorliegend die Klägerin die Voraussetzungen der Ziffer I. 4. der Sonderbedingungen zur Haftpflicht und Fahrzeugversicherung für KraftfahrzeugHandel und Handwerk darzulegen und zu beweisen, diesen Beweis aber nicht erbracht hat.
Die insoweit vom Landgericht vorgenommene Beweiswürdigung begegnet ebenfalls keinen durchgreifenden Bedenken. Anlass, die Beweisaufnahme zu wiederholen, hat der Senat nicht, § 398 ZPO. Es ist nicht bewiesen, dass mehr als eine Prüfung des Austausches von Schlössern oder einer Beschaffung von Ersatzschlüsseln, nachdem dem Zeugen Ho. der letzte verbliebene Schlüssel für das Fahrzeug gestohlen worden war, beim Zeugen D. in Auftrag gegeben worden ist. Die Zeugen D. und S. haben übereinstimmend ausgesagt, es sei nur um die Frage der Schlüssel gegangen, ein Reparaturauftrag aber weder insoweit noch wegen anderer Dinge erteilt worden. Das Fahrzeug sei auch in einem guten Zustand gewesen. Gerade das von der Klägerin behauptete Aufladen der Batterie war ohnehin sinnlos, weil das Fahrzeug lange Zeit beim Zeugen D. stand und der Zeuge Ho. wegen mehrerer Auslandsaufenthalte oder aus anderen Gründen ersichtlich wenig Eile mit dem Abholen an den Tag legte. Den behaupteten Knick in der Stoßstange, der beim Verbringen in die Werkstatt des Zeugen D. entstanden sein soll, bei dem dem Zeugen Ho. der Zeuge He. behilflich war, hat die Klägerin ebenfalls nicht bewiesen, wobei sich aus dem Knick allein auch nicht folgern ließe, dass der Zeuge Ho. insoweit einen Reparaturauftrag erteilte. Der Zeuge He. hat zwar zu Beginn seiner Vernehmung (Bl. 114) ausgesagt, er habe sich das Fahrzeug "ganz genau angeschaut". Er habe "deutlich auch den Schaden sehen" können. Er bezieht sich dabei aber nicht auf einen Knick in der Aufhängung der Stoßstange, sondern auf das Spaltmaß zwischen Karosserie und Stoßstange. Genaueres konnte er aber auf Nachfrage ohnehin nicht sagen. Davon abgesehen soll nach seiner Aussage das verringerte Spaltmaß auf der rechten Seite gewesen sein, wohingegen der Zeuge Ho. von einem Schaden an der linken Halterung gesprochen hat. Daher kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Aussage der Zeugen D. und S., das Fahrzeug sei in gutem Zustand gewesen, unrichtig gewesen sein muss. Dass der Zeuge D. zum Zeitpunkt seiner Aussage die Klagerwiderung gekannt hat, macht seine Aussage noch nicht unglaubhaft. Entgegen der Behauptung der Klägerin hat das Landgericht in seinem Urteil (Seite 7) diesen Aspekt auch nicht vernachlässigt.
Ziffer I. 4 der Sonderbedingungen zur Haftpflicht und Fahrzeugversicherung für KraftfahrzeugHandel und Handwerk enthalten eine Einschränkung in doppelter Weise, nämlich in sachlicher und in zeitlicher Hinsicht. Versichert ist das fremde Fahrzeug nur, wenn und solange es sich zu irgendeinem Zweck, der sich aus dem Wesen eines Kraftfahrzeughandels oder eines Werkstattbetriebes ergibt, in der Obhut des Versicherungsnehmers oder einer von ihm beauftragten oder bei ihm angestellten Person befindet. Unabhängig davon, ob ein Reparatur oder sonstiger Vertrag hinsichtlich der Schlüssel vorlag (was unterstellt werden kann) oder nicht, bestand ein solcher jedenfalls nicht mehr zu der Zeit, als das Fahrzeug entwendet wurde. Soweit der Zeuge D. ausgesagt hat, er habe den Zeugen Ho. mehrmals telefonisch gebeten, das Fahrzeug abzuholen, das auch längst aus den Werkstatträumen entfernt worden und gesondert abgestellt worden war, hat der Zeuge Ho. dies bestätigt (Bl. 68). Nach Aussage des beim Zeugen D. beschäftigten Zeugen S. hatte der Zeuge Ho. abgelehnt, aufgrund der hohen Kosten die Schlösser zu tauschen. Dann sei geprüft worden, ob die Schlüssel nachgemacht werden könnten, was aber nicht der Fall gewesen sei. Dies habe, von dem Zeitpunkt an, als der Zeuge Ho. das Fahrzeug gebracht habe, etwa nach ein bis zwei Wochen festgestanden. Das heißt, zum Zeitpunkt der Entwendung, mehr als ein dreiviertel Jahr nach dem Verbringen in die Werkstatt des Zeugen D., lag ein Zweck im Sinne der Ziffer I. 4. der Sonderbedingungen zur Haftpflicht und Fahrzeugversicherung für KraftfahrzeugHandel und Handwerk nicht mehr vor, und zwar schon seit längerem nicht mehr. Die Beklagte schuldete dem Zeugen D. mangels Versicherungsfalls keinen Ersatz und kann daher auch nicht Gesamtschuldnerin sein, so dass die Voraussetzungen eines Ausgleichsanspruchs der Klägerin nicht gegeben sind.
Auf das garagenmäßige Abstellen gemäß Ziffer III. 2. der Sonderbedingungen zur Haftpflicht und Fahrzeugversicherung für KraftfahrzeugHandel und Handwerk kommt es damit nicht an. Nur der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass von einem solchen Abstellen auszugehen ist. Dabei kommt es gar nicht darauf an, ob dieser Ausschlusstatbestand eng oder weit auszulegen ist (das OLG Hamm, a. a. O., hat zwar eine enge Auslegung vorgenommen, hatte es aber auch mit einem abweichenden Sachverhalt zu tun, da es nach durchgeführter Beweisaufnahme hinsichtlich aller in Rede stehender Fahrzeuge von erteilten Reparaturaufträgen ausgegangen war). Denn es steht fest, dass bereits nicht nur wenige Tage vor der Entwendung die Arbeiten an dem Fahrzeug eingestellt worden waren. Nach der oben wiedergegebenen Aussage des Zeugen S. waren die Arbeiten bereits nach ein bis zwei Wochen beendet und war versucht worden, den Zeugen Ho. zu erreichen. Damit lag zur Zeit des Diebstahls ohne weiteres eine garagenmäßige Unterstellung vor, ohne dass es darüber einer besonderen Abrede zwischen den Zeugen D. und Ho. bedurft hätte (vgl. LG Berlin, VersR 1973, 339. Stiefel/Hofmann, a. a. O., S. 948 f.). Weder der Wortlaut noch Sinn und Zweck der Vorschrift erfordern einen Vertragsabschluss oder legen ein solches Erfordernis auch nur nahe. Ansonsten würden gerade die Fälle der Nichtabholung des Fahrzeugs nach einer Reparatur nicht erfasst. Dann bleibt dem Werkstattbetreiber gar nichts anderes übrig, als - möglicherweise für einen erheblichen Zeitraum - das Fahrzeug garagenmäßig unterzustellen.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Anlass, die Revision zuzulassen, hat der Senat nicht, § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO.
Ende der Entscheidung
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