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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Celle
Urteil verkündet am 09.10.2003
Aktenzeichen: 8 U 256/02
Rechtsgebiete: VVG, AUB 88


Vorschriften:

VVG § 12 III
VVG § 61
AUB 88 § 2 I (5)
1. Ein ausländischer Versicherer kann sich nicht auf Leistungsfreiheit gem. § 12 III VVG berufen, wenn das Ablehnungsschreiben mit der Rechtsfolgenbelehrung nicht von ihm, sondern von einer für ihn im Inland als "backoffice" handelnden GmbH stammt, diese aber für den Versicherungsnehmer ersichtlich nur im eigenen Namen handelt, und aus dem Versicherungsschein sowie den Versicherungsbedingungen der Versicherer nicht eindeutig hervorgeht, der Versicherungsnehmer indessen ausdrücklich wegen sämtlichen Schriftverkehrs, Willenserklärungen und Zahlungen an die GmbH verwiesen wird.

2. Es liegt keine auf die Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten im Sinne des § 2 I (5) AUB 88 gerichtete Fahrtveranstaltung vor, wenn bei einem als "Zuverlässigkeitsfahrt" ausgeschriebenen Motorradrennen eine Durchschnittsgeschwindigkeit von 40 km/h vorgeschrieben ist, und sowohl bei Unterschreitung als auch bei Überschreitung der hiernach bemessenen Soll-Ankunftszeiten an den Zeitkontrollen Strafzeiten verhängt werden.


Oberlandesgericht Celle Im Namen des Volkes Urteil

8 U 256/02

Verkündet am 9. Oktober 2003

In dem Rechtsstreit

hat der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle auf die mündliche Verhandlung vom 5. September 2003 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht #######, den Richter am Oberlandesgericht ####### und die Richterin am Oberlandesgericht ####### für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das am 17. September 2002 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 18. Zivilkammer des Landgerichts Hannover abgeändert. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger nach Maßgabe des Versicherungsvertrages Nr. ####### Versicherungsschutz für den Unfall vom 10. September 2000 zu gewähren.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits, soweit über diese noch nicht durch Beschluss des Landgerichts vom 10. August 2002 entschieden worden ist.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung des Klägers gegen Sicherheitsleistung von 9.500 EUR abwenden, wenn dieser nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird auf 48.102,34 EUR festgesetzt.

Gründe:

I.

Der Kläger begehrt die Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm Versicherungsschutz für einen Unfall vom 10. September 2000 zu gewähren.

Am 27. März 2000 schloss der Kläger mit Wirkung ab dem 1. Mai 2000 mit der Beklagten einen Vertrag über eine Unfallversicherung mit einer Invaliditätssumme von 200.000 DM. Der Versicherungsschein ist unterzeichnet von einer #######. Ferner heißt es in dem Versicherungsschein (Bl. 6 d. A.):

"Bei Rückfragen bzw. Schriftwechsel wenden Sie sich bitte an den Beauftragten des Versicherers: #######"

Drucktechnisch kleiner heißt es dann am Ende des Versicherungsscheins:

"Versicherer: #######".

In den beigefügten Versicherungsbedingungen (Bl. 8 - 22 d. A.) wird sodann mitgeteilt:

"Ihre Versicherer sind: #######

Sämtlichen Schriftverkehr, Willenserklärungen sowie Zahlungen richten Sie bitte an: #######".

Gem. § 1 Ziff. 1 des "####### - Allgemeine Bestimmungen" ist die Firma ####### das Backoffice des Versicherers. ####### ist nach § 1 Ziff. 4 in vertragsrelevanten Angelegenheiten vom Versicherer bevollmächtigt, diesen vor dem Kunden zu vertreten und für ihn bindende Erklärungen abzugeben. § 13 sieht ferner vor, dass für Klagen gegen den Versicherer als Gerichtsstand der handelsregisterliche Sitz der ####### als vereinbart gilt.

Der Kläger nahm am 10. September 2000 an einer vom ####### ausgetragenen Motorrad-Veranstaltung teil. Ausgeschrieben wurde diese vom ####### als "28. ####### Enduro Zuverlässigkeitsfahrt" (Bl. 117 - 124 d. A.). Der Kläger startete hierbei in der Klasse 9 "Serien-Enduro-Motorräder ohne Hubraumbeschränkung" (Bl. 81, 96 d. A.). In den Ausschreibungsunterlagen heißt es ferner (Bl. 82 d. A.):

"14. Zuverlässigkeitsfahrt

Die Zuverlässigkeitsfahrt unterteilt sich in Fahrtabschnitte, deren Distanz höchstens 50 km beträgt. ... Für die Fahrtabschnitte sind bestimmte Fahrzeiten ("Soll-Zeiten") vorgeschrieben, die sich aus folgenden Grunddurchschnitten errechnen: Solo-Klassen = 40 km/h

...

Je nach Streckenabschnitt oder Witterungsverhältnissen kann dieser Grunddurchschnitt wie folgt reduziert oder erhöht werden:

Solo-Klassen 30 - 50 km/h

...

Jeder Fahrtabschnitt wird für sich gewertet.

15. Zeitkontrollen

Zeitkontrollen (ZK) dienen der Überwachung der vorgeschriebenen Soll-Fahrtzeiten.

...

Es ist den Fahrern untersagt, die gelbe Flagge vor oder nach der Soll-Ankunftszeit mit ihren Motorrädern zu passieren. Zuwiderhandlungen werden mit 60 Strafsekunden pro Minute verfrühter oder verspäteter Ankunft gegenüber der Soll-Ankunftszeit bestraft. Fahrer, die mehr als 30 min. Verspätung gegenüber ihrer Original-Soll-Ankunftszeit an einer Zeitkontrolle eintreffen, werden ausgeschlossen. ..."

Bei dieser Fahrt erlitt der Kläger der Kläger einen Unfall. Hierzu erklärte er in seiner Anhörung vor dem Senat am 5. September 2003 (Bl. 231 d. A.).:

"Während des Rennens bemerkte ich nach einer Kurve, dass von einem voranfahrenden Motorrad Steine aufgeworfen wurden und es schlug mir etwas ins Auge. Ich habe dann sofort angehalten und gemerkt, dass ich auf dem Auge nicht mehr richtig sehen konnte. Es war schlicht dunkel und ich sah nichts mehr. Ich bin dann zum nächsten Kontrollposten in ca. 400/500 m Entfernung gefahren und habe dort einen Anwesenden gebeten, sich das einmal anzusehen. Es lief dann auch Blut runter, es war also eine leichte Platzwunde da. Auf mein Verlangen kam dann aus dem nächsten Ort ein Notarzt. Der hat veranlasst, dass ich mit einem Rettungshubschrauber ins Krankenhaus geschafft wurde, weil er meinte, es müsse sofort operiert werden. Ich war dann in der ####### Universitätsklinik."

Die Beklagte stellt diesen Ablauf des Unfallgeschehens nicht mehr in Abrede (Bl. 231 d. A.). Ausweislich des Berichtes des Augenarztes ####### vom 4. Februar 2002 erlitt der Kläger eine perforierende Hornhautverletzung mit traumatischem Irisverlust (Bl. 97 - 100 d. A.).

Mit Schreiben vom 4. Juli 2001 unter ihrem Briefkopf lehnte die ####### eine Eintrittspflicht ab, da es sich um ein nicht versichertes Ereignis gehandelt habe (Bl. 23, 83 d. A.). Ferner wies sie den Kläger darauf hin, dass er den Anspruch gem. § 12 Abs. 3 VVG innerhalb von 6 Monaten gerichtlich geltend machen müsse, er ihn ansonsten bereits durch Zeitablauf verliere.

Der Kläger nahm zunächst die ####### mit der am 12. Dezember 2001 bei Gericht eingegangenen (Bl. 1 d. A.) und dieser am 18. März 2002 zugestellten Klage (Bl. 42 d. A.) auf Feststellung der Verpflichtung zur Gewährung von Versicherungsschutz in Anspruch. Nachdem diese ihre Passivlegitimation in Abrede gestellt hatte, stellte der Kläger mit Schriftsatz vom 10. Juni 2002 Antrag auf Parteiwechsel (Bl. 55 f. d. A.). Die Zustellung der Klageschrift an die jetzige Beklagte erfolgte am 25. Juli 2002 (Bl. 101 d. A.).

Der Kläger hat behauptet, er habe an dem Rennen mit dem vom Veranstalter vorgeschriebenen Helm sowie zusätzlich einer Schutzbrille teilgenommen (Bl. 94 d. A.). Nachdem er in der vierten Runde seine Schutzbrille verloren habe, habe kurz danach einer der vorausfahrenden Teilnehmer in einer Linkskurve einen Stein aufgeschleudert, der ihn am rechten Auge getroffen habe (Bl. 3, 93 f. d. A.). Bei dem Rennen habe es sich um ein Zuverlässigkeits und Sicherheitstraining gehandelt, bei dem es nicht um die Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten gegangen sei (Bl. 4, 94 - 96 d. A.). Die Beklagte sei auch nicht nach § 12 Abs. 3 VVG leistungsfrei geworden, da die ####### in ihrem Schreiben vom 4. Juli 2001 nicht darauf hingewiesen habe, dass die jetzige Beklagte der eigentliche Versicherer sei. Jedenfalls könne sie sich nach Treu und Glauben nicht auf § 12 Abs. 3 VVG berufen.

Die Kläger hat beantragt (Bl. 2, 83 d. A.) festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm nach Maßgabe des Versicherungsvertrages Nr. ####### Versicherungsschutz für den Unfall vom 10. September 2000 zu gewähren.

Die Beklagte, die Klagabweisung beantragt hat (Bl. 47, 83 d. A.), hat die Ansicht vertreten, der Kläger habe durch das Weiterfahren ohne Schutzbrille eine Obliegenheitsverletzung begangen (Bl. 77 f. d. A.). Ferner hat die Beklagte sich auf Leistungsfreiheit nach § 12 Abs. 3 VVG berufen. Bei der ####### habe es sich nur um ihren Beauftragten gehandelt (Bl. 76 f. d. A.). Schließlich sei der Ausschlusstatbestand des § 2 Abs. 1 Ziff. 5 AUB erfüllt, da es sich um eine Fahrt gehandelt habe, bei der es auf die Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten angekommen sei (Bl. 78 - 80 d. A.).

Mit Urteil vom 17. September 2002 hat das Landgericht die Klage abgewiesen (Bl. 103 - 107 d. A.). Zur Begründung hat es ausgeführt, die Beklagte sei nach § 12 Abs. 3 VVG leistungsfrei geworden, weil der Kläger nicht bis zum 10. Januar 2002 gegen sie Klage erhoben habe. Das Schreiben der ####### vom 4. Juli 2002 habe die Frist des § 12 Abs. 3 VVG auch in Gang gesetzt, da sie hierzu als Beauftragte der Beklagte befugt gewesen sei. Die Berufung auf den Ablauf der Klagefrist verstoße auch nicht gegen Treu und Glauben, da sich aus dem Versicherungsschein unmissverständlich ergebe, dass Versicherer die Beklagte und nicht die ####### sei.

Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers. Er macht geltend, das Schreiben der ####### vom 4. Juli 2001 habe die Frist des § 12 Abs. 3 VVG nicht in Gang gesetzt, da es nicht von der Beklagten als Versicherer stamme und sich aus dem Schreiben auch nicht ergebe, wer der tatsächliche Versicherer sei (Bl. 189 - 191, 221 f. d. A.). Jedenfalls könne die Beklagte sich wegen der irreführenden Angaben auch auf dem Versicherungsschein nach Treu und Glauben nicht auf ihre Leistungsfreiheit berufen (Bl. 191 - 193, 223 d. A.). Der Ausschlussgrund des § 2 Abs. 1 Ziff. 5 AUB greife nicht ein, da es sich nur um ein Zuverlässigkeits und Sicherheitstraining gehandelt habe (Bl. 194, 223 - 225 d. A.). Schließlich habe der Veranstalter nur die Benutzung eines Helmes, nicht dagegen einer Schutzbrille vorgeschrieben (Bl. 194, 225 d. A.).

Der Kläger beantragt (Bl. 189, 230 d. A.),

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger nach Maßgabe des Versicherungsvertrages Nr. ####### Versicherungsschutz für den Unfall vom 10. September 2000 zu gewähren.

Die Beklagte beantragt (Bl. 197 a, 230 d. A.),

die Berufung zurückzuweisen.

Sie macht geltend, die Voraussetzungen des § 12 Abs. 3 VVG seien schon deshalb erfüllt, weil die ####### die Ablehnungserklärung im Schreiben vom 4. Juli 2001 aufgrund der ihr erteilten Vollmacht für die Beklagte als Versicherer verfasst habe (Bl. 208 - 210 d. A.). Auch ein Verstoß gegen Treu und Glauben liege nicht vor, da sich aus dem Versicherungsschein eindeutig ergebe, dass nicht die #######, sondern die Beklagte der Versicherer sei (Bl. 210 - 213 d. A.). Ferner greife der Ausschlussgrund des § 2 Abs. 1 Ziff. 5 AUB ein, da es sich wegen der einzuhaltenden Sollzeiten um ein Rennen gehandelt habe, bei dem es auf die Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten angekommen sei (Bl. 214 - 216 d. A.). Die Beklagte meint ferner, der Kläger habe sich jedenfalls grob fahrlässig verhalten, als er das Rennen ohne Schutzbrillle fortgesetzt habe (Bl. 216 f. d. A.).

Der Senat hat den Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 5. September 2003 zur Sachaufklärung informatorisch angehört (Bl. 231 f. d. A.).

II.

Die Berufung ist begründet. Das angefochtene Urteil beruht auf einem Rechtsfehler (§ 513 Abs. 1, 1. Alt., § 546 ZPO). Die angefochtene Entscheidung erweist sich auch nicht aus einem anderen Grund als richtig (§ 561 ZPO analog).

1. Die Beklagte nicht durch das Schreiben der ####### vom 4. Juli 2001 leistungsfrei geworden (Bl. 23 d. A.). Leistungsfreiheit gem. § 12 Abs. 3 VVG tritt nur ein, wenn der Anspruch auf die Leistung nicht innerhalb von sechs Monaten gerichtlich geltend gemacht wird, nachdem der Versicherer gegenüber dem Versicherungsnehmer den erhobenen Anspruch unter Angabe der mit dem Ablauf der Frist verbundenen Rechtsfolge schriftlich abgelehnt hat. An diese Rechtsfolgenbelehrung sind strenge Anforderungen zu strengen. Trifft sie auch nur in einem wesentlichen Punkt nicht zu, so ist sie insgesamt unwirksam und kann die Frist nicht in Gang setzen (BGH VersR 2003, 489, 2001, 1497, 1498).

a) Hier fehlt es bereits deshalb an einer wirksamen Belehrung, weil sie nicht von der Beklagten als Versicherer erfolgt ist (zu diesem Erfordernis Prölss/Martin, VVG, 26. Aufl., § 12 Rdnr. 33). Absender des Schreibens vom 4. Juli 2001 ist nicht die Beklagte, sondern die #######, auf deren Briefbogen es verfasst wurde, und das auch von einem ihrer Mitarbeiter unterzeichnet wurde. Das Schreiben enthält demgegenüber an keiner Stelle, insbesondere auch nicht bei der Belehrung gem. § 12 Abs. 3 VVG, irgendeinen Hinweis auf die Beklagte als Versicherer oder das Erfordernis, jedenfalls eine zu erhebende Klage gegen die Beklagte und nicht gegen die ####### zu richten.

Ohne Erfolg macht die Beklagte ferner geltend, das Ablehnungsschreiben der ####### vom 4. Juli 2001 wirke auch für sie, da die ####### nach § 1 Ziff. 4 der dem Vertrag zugrundeliegenden Allgemeinen Bestimmungen vom Versicherer bevollmächtigt sei, diesen in allen vertragsrelevanten Angelegenheiten vor dem Kunden zu vertreten und für den Versicherer bindende Erklärungen abzugeben. Diese Vollmacht ist zwar weit gefasst und könnte auch eine Ablehnungserklärung nach § 12 Abs. 3 VVG umfassen. Erforderlich für ein Handeln der ####### als Vertreterin der Beklagte bei Abfassung des Schreibens vom 4. Juli 2001 wäre jedoch in jedem Fall, dass sie - für den Kläger erkennbar - als Vertreterin aufgetreten ist und nicht im eigenen Namen gehandelt hat (vgl. § 164 Abs. 2 BGB). Daran fehlt es vorliegend. Zunächst ergibt sich aus dem Schreiben der ####### vom 4. Juli 2001 an keiner Stelle, dass diese lediglich als Vertreterin für die Beklagte auftreten wollte. Ein von ihr selbst abweichender Versicherer wird in dem Schreiben nicht genannt. Vielmehr weist die ####### die Ansprüche in dem Schreiben aus sachlichen Gründen zurück und verbindet hiermit sodann die Belehrung nach § 12 Abs. 3 VVG. Diese konnte der Kläger nicht anders verstehen als er es getan hat, nämlich eine Ablehnung der Ansprüche durch die ####### im eigenen Namen, weshalb er konsequenterweise auch zunächst gegen diese Klage erhoben hat.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass dem Kläger aus dem Versicherungsschein oder sonstigem Schriftwechsel hinreichend hätte klar sein müssen, dass der Beklagte und nicht die ####### der eigentliche Versicherer ist, sodass es eines gesonderten Hinweises der ####### in dem Schreiben vom 4. Juli 2001 nicht mehr bedurft, das Handeln im fremden Namen sich vielmehr aus den Umständen des Falles ergeben hätte (vgl. § 164 Abs. 1 S. 2 BGB). Bereits der Versicherungsschein ist sehr undeutlich gefasst. In seinem Eingang taucht zunächst eine ####### auf. Dann werden nur der Kläger als Versicherungsnehmer und die Versicherungsbedingungen genannt. Gezeichnet ist der Versicherungsschein in drucktechnisch hervorgehobener Art und Weise (Schriftgröße und Fettdruck) durch die #######. In der nächsten Zeile heißt es dann, dass für Rückfragen der Beauftragte des Versicherers zuständig ist. Als dieser ist drucktechnisch hervorgehoben erneut die ####### aufgeführt. Erst in der letzten Zeile des Versicherungsscheins wird dann mehr oder weniger versteckt und drucktechnisch kleiner gestaltet als der gesamte Rest des Versicherungsscheins die jetzige Beklagte als Versicherer aufgeführt. Bereits diese Gestaltung des Versicherungsscheins macht es für einen Versicherungsnehmer schwer herauszufinden, wer denn nun sein Vertragspartner ist.

Erschwert wird das dann noch ganz wesentlich durch die Versicherungsbedingungen. In diesen sind nämlich zwei völlig andere Unternehmen als Versicherer aufgeführt, nämlich eine ####### in ####### und eine ####### ebenfalls in #######, verbunden mit dem erneuten Hinweis, dass sämtlicher Schriftverkehr, Willenserklärungen und Zahlungen an die ####### zu richten sind. In welchem Verhältnis die Beklagte und die beiden anderen Versicherer stehen, wird an keiner Stelle erläutert. Erstmals in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht hat der Beklagtenvertreter erklärt, die ####### und die ####### seien "wohl" Nachfolger der Beklagten, die aber weiter "unstreitig" Versicherer des Kläger sei (Bl. 83 d. A.).

Angesichts dieser Gestaltung des Versicherungsscheins und der Vertragsbedingungen, der ausschließlichen Korrespondenz des Klägers mit der ####### und dem Fehlen jeglichen Hinweises im Schreiben der ####### vom 4. Juli 2001 auf ein Handeln im fremden Namen konnte der Kläger nach den Umständen nicht davon ausgehen, dass die ####### bei der Abfassung des Schreibens vom 4. Juli 2001 als Vertreterin der Beklagte handelte.

b) Jedenfalls wäre die Berufung der Beklagten auf den Fristablauf gem. § 12 Abs. 3 VVG vorliegend aber rechtsmissbräuchlich und gem. § 242 BGB unwirksam. Dies ist dann der Fall, wenn der Versicherer durch irritierende Gestaltung seines Briefkopfes selbst Anlass dazu gegeben hat, dass der Versicherungsnehmer zunächst einen anderen als den wahren Versicherer verklagt (OLG Frankfurt VersR 2000, 708; zfs 1998, 426; OLG Hamm r + s 1996, 89; Römer/Langheid, VVG, 2. Aufl., § 12 Rdnr. 87f.).

So liegt es hier. Wie oben dargelegt, ergibt sich schon aus dem Versicherungsschein selbst allenfalls mit erheblicher Mühe, dass die Beklagte Versicherer sein soll. Zur Verwirrung des Versicherungsnehmers trägt es dann weiter bei, wenn in den Versicherungsbedingungen zwei völlig andere Gesellschaften als Versicherer genannt werden. Die einzige sich aus dem Versicherungsschein und den Bedingungen ergebende Konstante ist dagegen die #######, auf die der Versicherungsnehmer wegen sämtlichen Schriftverkehrs, aller Willenserklärungen, Zahlungen und etwaiger Rückfragen verwiesen wird. Wenn dann noch in § 13 Ziff. 1 der Versicherungsbedingungen für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherer der Sitz der ####### als vereinbart gilt, kann dies ein unvoreingenommener Versicherungsnehmer nicht anders als dahin verstehen, dass er seine Klage gegen die ####### zu richten habe.

Zwar ist es grundsätzlich demjenigen, der eine Klageerhebung beabsichtigt, selbst zuzumuten, den richtigen Anspruchsgegner und dessen korrekte Bezeichnung in Erfahrung zu bringen (OLG Frankfurt r + s 1996, 162, 163 f.). Dies gibt jedoch umgekehrt dem Versicherer kein Recht, durch verwirrende und missverständliche Gestaltung des Versicherungsscheins und der Versicherungsbedingungen den Versicherungsnehmer in die Irre zu prüfen und hierdurch eine Klage gegen den falschen Versicherer schuldhaft zu provozieren.

2. Das Urteil erweist sich auch nicht aus einem anderen Grund als richtig.

a) Eine Einstandspflicht der Beklagten ist nicht gem. § 16 Ziff. 7 der Allgemeinen Bestimmungen zum Versicherungsvertrag ausgeschlossen. Hiernach sind nicht versichert Unfälle als Fahrer, Beifahrer oder Insasse eines Motorfahrzeuges bei Fahrtveranstaltungen einschließlich der dazugehörigen Übungsfahrten, bei denen es auf die Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten ankommt. Diese Regelung entspricht § 2 Abs. 1 Ziff. 5 AUB 88 (ferner § 2 b Abs. 3 b) AKB).

Dieser Risikoausschluss gilt nicht nur für Fahrzeugrennen, bei denen es auf die Erzielung der technisch möglichen absoluten Höchstgeschwindigkeit ankommt, sondern auch für Rennveranstaltungen, bei denen die nach den jeweiligen Streckenbedingungen höchstmögliche Geschwindigkeit zu fahren ist, weil es auch bei diesen Rennen trotz ihrer nur relativen Geschwindigkeit im Rahmen der vorgegebenen Bedingungen auf die ohne Fahrfehler erzielbare höchstmögliche Geschwindigkeit ankommt (OLG Düsseldorf VersR 1998, 224; Grimm, AUB, 3. Aufl., § 2 Rdnr. 58). Demgegenüber fallen reine Geschicklichkeits oder Zuverlässigkeitsfahrten nicht unter die Ausschlussklausel, wenn in erster Linie die Betriebssicherheit des Fahrzeuges und die Fahrkunst des Fahrers erprobt werden sollen (BGH VersR 1976, 381, 382). Erforderlich ist vielmehr immer eine Abrede zwischen den beteiligten Fahrern, dass der Schnellste ermittelt werden soll (AG Frankfurt/M, SpuRt 1998, 60).

Hier greift dieser Ausschlussgrund nicht ein. Ausgeschrieben wurde das Rennen als "28. ####### Enduro Zuverlässigkeitsfahrt" (Bl. 117 d. A.), mithin nicht als ein auf die Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten angelegtes Rennen. Dem entsprechen auch die weiteren Ausschreibungsunterlagen. Dort heißt es zu Ziff. 14 "Zuverlässigkeitsfahrt" zunächst, dass die Fahrt in Fahrtabschnitte von höchstens 50 km unterteilt ist, die jeweils gesondert gewertet werden. Bei diesen sind bestimmte Soll-Fahrtzeiten festgelegt, die sich für die Solo-Klassen mit 40 km/h bei Reduzierung oder Erhöhung je nach Streckenabschnitt auf 30 - 50 km/h ergeben. Bereits dies zeigt, dass die Fahrt nicht darauf angelegt ist, mit den Motorrädern jeweils eine - sei es auch nach den vorgegebenen Bedingungen - höchstmögliche Geschwindigkeit zu erzielen, sondern den Parcours im Durchschnitt mit 40 km/h zu befahren. Entsprechend dienen auch die eingerichteten Zeitkontrollen nicht der Ermittlung des jeweils schnellsten Fahrers, sondern der Einhaltung der SollFahrzeiten. Geht es lediglich darum, bestimmte Durchschnittsgeschwindigkeiten einzuhalten, so wird der Ausschlussgrund des § 2 Abs. 1 Ziff. 5 AUB in der Regel nicht erfüllt sein (OLG Düsseldorf, a. a. O.).

Zwar kann es sich trotz der Angabe von reinen Soll-Fahrtzeiten in der Sache um ein auf die Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten ausgerichtetes Rennen handeln, wenn die Überschreitung der Sollzeiten mit Strafpunkten geahndet wird (LG Bielefeld VersR 967, 993). Die Besonderheit des vorliegenden Falles liegt jedoch gerade darin, dass es den Fahrern sowohl untersagt ist, die gelben Fahnen, an denen der Zeitmessbereich beginnt, nach als auch vor der Soll-Ankunftszeit zu passieren. Zuwiderhandlungen werden mit 60 Strafsekunden pro Minute verfrühter oder verspäteter Ankunft gegenüber der Soll-Ankunftszeit geahndet. Aus dieser doppelten Ahndung sowohl verspäteter als auch verfrühter Ankunft folgt mithin, dass es sich hier um das Durchfahren des Parcours in einer bestimmten Grunddurchschnittszeit, nicht dagegen um die absolute Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten handelt.

b) Nicht ausgeschlossen ist der Anspruch des Klägers ferner gem. § 6 Abs. 1 und 2 VVG, weil es zum erst Unfall kam, nachdem der Kläger seine Schutzbrille verloren hatte und gleichwohl weitergefahren ist. Auf eine Obliegenheitsverletzung kann die Beklagte sich schon deshalb nicht berufen, weil sie nicht dargetan hat, dass eine solche zwischen ihr und dem Kläger vertraglich vereinbart wurde.

c) Der Kläger hat den Versicherungsfall auch nicht grob fahrlässig gem. § 61 VVG herbeigeführt. Grob fahrlässig handelt derjenige, der die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße verletzt und das unbeachtet lässt, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen (BGH VersR 1992, 1087). Die grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalles erfordert zusätzlich ein Bewusstsein des Versicherungsnehmers, dass sein Verhalten den Eintritt des Versicherungsfalles zu fördern geeignet war (vgl. Römer/Langheid, § 61 Rdnr. 43). Zur Überzeugung des Senats fehlt es bei dem Kläger jedenfalls an den subjektiven Voraussetzungen der groben Fahrlässigkeit.

Hier ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Kläger nach seinen Angaben anlässlich der Anhörung vor dem Senat am 5. September 2003, an deren Richtigkeit zu zweifeln keine Veranlassung besteht, das Rennen mit einer Schutzbrille gestartet hat und ihm diese erst in der dritten (vorletzten) Runde verloren ging. Wenn der Kläger hier dann die Fahrt nicht abbrach, sondern - gewissermaßen "im Eifer des Gefechts" - sein Rennen noch zu Ende bringen wollte, war dies zwar unvernünftig, kann ihm aber nicht als Außerachtlassung dessen vorgeworfen werden, was jedem hätte einleuchten müssen. Hierbei ist insbesondere in Rechnung zu stellen, dass der Veranstalter nur die Benutzung eines Helmes, nicht dagegen das Tragen einer Schutzbrille vorgeschrieben hatte. Nach der Erinnerung des Klägers trugen auch nur etwa die Hälfte der Fahrer eine Schutzbrille. Für den Kläger musste es sich deshalb nicht zwingend aufdrängen, dass er zur Vermeidung einer Verletzung am Auge in jedem Fall eine Schutzbrille tragen musste, zumal deren Benutzung auch im normalen Straßenverkehr für Motorradfahrer nicht gesetzlich vorgeschrieben ist. Hinzu kommt, dass es sich für den Kläger um sein erstes Rennen handelte, an dem er teilnahm. Vorher war er außerhalb befestigter Straßen nur auf einem Übungsgelände gefahren. Auch dort hatte er indessen nicht immer eine Schutzbrille getragen, sondern nur dann, wenn es nass war, es also um einen Schutz gegen Regen und Schmutz ging.

Zwar hat der Kläger selbst eingeräumt, er habe während des Rennens durchaus bemerkt, dass Steine hochgewirbelt wurden. Er vermochte sich jedoch nicht daran zu erinnern, dass diese Kopfhöhe erreicht hatten. Hierbei ist namentlich auch in Rechnung zu stellen, dass es sich nach den Ausschreibungsbedingungen um eine reine Zuverlässigkeitsfahrt mit einer Durchschnittsgeschwindigkeit von 40 km/h bei Abweichungen von je 10 km/h nach oben und unten handelte, nicht dagegen um ein auf die Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten ausgelegte Veranstaltung.

Hinzu kommt, dass durch den Verlust der Schutzbrille andere Teilnehmer nicht gefährdet wurden, sondern es sich um eine Maßnahme zum Eigenschutz handelte. Wenn sich der Kläger unter diesen Umständen anlässlich des Nachtankens in der Pause zwischen der dritten und der vierten Runde entschloss, auch noch diese letzte Runde zu fahren, so kann ihm in der konkreten Lage jedenfalls subjektiv kein besonders schwer wiegender Sorgfaltsverstoß zur Last gelegt werden kann.

Die Kostentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach § 708 Nr. 10, § 711 S. 1 ZPO. Die Revision wird nicht zugelassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.

Wegen der Festsetzung des Streitwertes wird auf den Beschluss des Einzelrichters des Senats vom 5. November 2002 verwiesen.

Ende der Entscheidung

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