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Gericht: Oberlandesgericht Celle
Urteil verkündet am 13.09.2007
Aktenzeichen: 8 U 29/07
Rechtsgebiete: VVG


Vorschriften:

VVG § 43
1. Dem Versicherten (Arbeitnehmer) in einem zwischen dem Versicherungsnehmer (bisheriger Arbeitgeber) und dem Versicherer zu seinen Gunsten geschlossenen privaten Rentenversicherungsvertrag für eine betriebliche Altersvorsorge steht ein Anspruch nach den Grundsätzen der gewohnheitsrechtlichen Erfüllungshaftung gegen den Versicherer zu, wenn der Versicherungsagent bei den zum Vertragsschluss führenden Gesprächen auf ausdrückliche Frage des Versicherten erklärt, im Falle eines Wechsels des Arbeitgebers sei die Fortführung des Vertrages mit keinen Änderungen verbunden, ohne hinzuzufügen, dass es wegen der unterschiedlichen Tarife und Konditionen in den vom Versicherer mit dem alten und dem neuen Arbeitgeber geschlossenen Gruppenversicherungsverträgen Änderungen im Bereich von Prämie und Leistungen geben kann.

2. Es liegt kein anspruchsausschließendes erhebliches Eigenverschulden vor, wenn sich aus den Vertragsunterlagen nicht eindeutig entnehmen lässt, dass beim Wechsel des Arbeitgebers trotz gleichbleibender Prämie auch eine Reduzierung der versprochenen Leistungen eintreten kann.


Oberlandesgericht Celle Im Namen des Volkes Urteil

8 U 29/07

Verkündet am 13. September 2007

In dem Rechtsstreit

hat der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle auf die mündliche Verhandlung vom 7. September 2007 durch die Richter am Oberlandesgericht ... und ... sowie die Richterin am Landgericht ... für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das am 19. Dezember 2006 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Hannover abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Es wird festgestellt, dass der zugunsten des Klägers (Versicherter) bestehende Rentenversicherungsvertrag zwischen der D. M. C. GmbH und der Beklagten zur Versicherungvertragsnummer ... zu den Bedingungen des ursprünglich zugunsten des Klägers (Versicherter) abgeschlossenen Rentenversicherungsvertrages zwischen der K. B. GmbH und der Beklagten vom 6. November 2003 zur Versicherungsvertragsnummer ... vom 1. November bis zum 30. Juni 2007 fortbestanden hat und der Kläger ab 1. Juli 2007 ihn zu diesen Bedingungen fortsetzen kann.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

Die Berufung ist begründet. Das angefochtene Urteil beruht auf einem Rechtsfehler (§ 513 Abs. 1, 1. Alt., § 546 ZPO). Ferner rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen die angefochtene Entscheidung nach dem Ergebnis der vor dem Senat erfolgten Beweisaufnahme nicht (§ 513 Abs. 1, 2. Alt. ZPO). Dem Kläger steht ein Anspruch auf Feststellung dahin zu, dass der Zwischen seinem bisherigen Arbeitgeber, der D. M. C. GmbH, und der Beklagten geschlossene Rentenversicherungsvertrag im Zeitraum vom 1. November 2004 bis zum 30. Juni 2007 zu denselben Bedingungen fortgeführt wird wie der von seinem früheren Arbeitgeber, der K. B. GmbH, mit der Beklagten geschlossene Vertrag, und dass der Kläger ihn ab dem 1. Juli 2007 zu diesen Bedingungen fortführen kann.

1. Der Kläger ist zunächst aktivlegitimiert. Zwar ist er in den Verträgen der Beklagten mit der K. B. GmbH und der D. GmbH nicht selbst Versicherungsnehmer, sondern nur versicherte Person. Auch finden die §§ 74 ff. VVG vorliegend keine Anwendung, da es sich nicht um eine Schadens-, sondern um eine Summenversicherung handelt. Indessen stellt der Vertrag des Arbeitgebers mit einer rechtlich selbständigen Pensionskasse, durch den eine betriebliche Altersvorsorge für die Mitarbeiter begründet wird, einen echten Vertrag zugunsten Dritter nach § 328 BGB dar (vgl. Münchener Kommentar - Gottwald, § 328 Rdnr. 38). Insoweit ist der Kläger nicht nur Gefahrperson einer alleine im Interesse des Arbeitgebers abgeschlossenen Versicherung, sondern es liegt ein Rentenversicherungsvertrag für fremde Rechnung und damit ein echter Vertrag zugunsten Dritter vor (vgl. auch BGH NJW 2006, 686 bezüglich einer Krankheitskostenversicherung und des mitversicherten Ehegatten). Der Kläger ist deshalb berechtigt, die Feststellung zu verlangen, dass der bisherige Vertrag zu unveränderten Bedingungen fortbesteht.

2. Dem Kläger steht zunächst allerdings kein vertraglicher Anspruch auf Feststellung zu, dass der zwischen der D. M. C. GmbH und der Beklagte geschlossene Rentenversicherungsvertrag zu denselben Bedingungen fortbesteht, wie sie in dem Vertrag zwischen der K. B. GmbH und der Beklagten ursprünglich vereinbart waren. Insoweit ergibt sich aus den vertraglichen Vereinbarungen kein unmittelbarer Anspruch auf Vertragsfortsetzung zu den ursprünglichen Bedingungen.

Ausweislich der Bescheinigung über die Rentenversicherung für den Versicherten vom 6. November 2003 richtet sich der Versicherungsschutz nach den mit der K. C. I. GmbH getroffenen Vereinbarungen, den vorliegenden schriftlichen Erklärungen sowie den Bedingungen, die in dieser Bescheinigung genannt werden. Im Versicherungsschein selbst finden sich keine Regelungen über die Folgen des Wechsels des Arbeitgebers für die vertraglichen Leistungsansprüche. Dort wird nur auf den Tarifbereich U verwiesen, der hier gerade auf den mit der Beklagten vereinbarten Sonderkonditionen beruhte. Auch die dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen für den Baustein zur Altersvorsorge: Zukunftsrente regeln diese Frage nicht. In der für den Kläger erstellten Versorgungszusage seines ehemaligen Arbeitgebers vom 18. November 2003 wird lediglich klargestellt, dass im Falle des Ausscheidens die Versorgungsansprüche auf die Leistungen begrenzt sind, die aufgrund der Beitragszahlung der K. B. GmbH fällig werden. Ferner wird der Kläger auf die Möglichkeit hingewiesen, die Versicherung als Einzelversicherung oder über den neuen Arbeitgeber fortführen zu lassen. Ein Zusage des Inhalts, dass auch bei der Fortführung durch den neuen Arbeitgeber die Leistungsansprüche ungeschmälert erhalten bleiben, ergibt sich hieraus nicht.

Eine weitere Regelung findet sich in § 2 des zwischen der Beklagten und der K. C. GmbH geschlossenen Gruppenvertrages vom 30. Januar 2003. Hier wird in § 2 Ziff. 1 darauf hingewiesen, dass der Vertrag im Gruppensondertarif im Tarifbereich U abgeschlossen wird. Was der Tarif U bedeutet, wird nicht ausgeführt. Es ist unstreitig, dass dieser Tarif nur gilt, wenn eine bestimmte Mindestanzahl von Mitarbeitern des Arbeitgebers bei der Beklagten versichert werden. Diese Mindestzahl wurde bei der K. B. GmbH erreicht, nicht dagegen bei der D. M. C. GmbH. In § 8 des Vertrages ist ferner geregelt, dass mit dem Ausscheiden eines Mitarbeiters sowie seiner Abmeldung sich die Versicherung in eine beitragsfreie umwandelt (Ziff. 1 und 2). Nach Ziff. 3 überlässt der Arbeitgeber der versicherten Person die Rechtsstellung des Versicherungsnehmers. Dieser kann sie als Einzelmitgliedschaft fortsetzen, wobei sich die Einzelheiten aus der Satzung der Pensionskasse ergeben. Ferner bestimmt § 8 Ziff. 5, dass die Wirkungen der Abmeldung nicht eintreten, wenn die versicherte Person oder der neue Arbeitgeber die Versicherung vorher wirksam übernommen haben. Auch hieraus lässt sich mithin nicht herleiten, dass die Versicherung durch den neuen Arbeitgeber genau zu den Konditionen und Tarifen übernommen wird, wie sie die Beklagte mit dem bisherigen Arbeitgeber vereinbart hatte.

Schließlich gibt es eine Mitarbeiterinformation der Firma K., die in Zusammenarbeit mit der Beklagten erstellt wurde. Hier heißt es in Ziff. 2.1.6 zunächst allgemein, dass dem Mitarbeiter für den Fall einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor Eintritt des Versorgungsfalles die Versorgung erhalten bleibt. Er wird dann darauf hingewiesen, dass er alternativ die Möglichkeit hat, den neuen Arbeitgeber mit dessen Zustimmung die Beitragspflicht fortführen zu lassen, privat die Beitragspflicht zu übernehmen oder den Vertrag beitragsfrei zu stellen. Auch hieraus ergibt sich lediglich generell die Möglichkeit, die Versorgung zu erhalten. Wie diese im einzelnen ausgestaltet ist, lässt sich hieraus nicht entnehmen.

3. Dem Kläger steht indessen ein vertraglicher Primäranspruch nach den Grundsätzen über die gewohnheitsrechtliche Erfüllungshaftung zu.

a) Hiernach besteht eine Erfüllungshaftung des Versicherers, wenn sein Abscheus- oder Vermittlungsagent - wie hier der Zeuge B. - bei Vertragsschluss falsche Auskünfte über Inhalt oder Bedeutung der Versicherungsbedingungen oder sonstige vertragswesentliche Punkte abgibt und der Antragsteller hierauf vertrauen darf (BGHZ 40, 22, 24 f.; VersR 2001, 1502; OLG Koblenz OLGR 2001, 376; OLG Düsseldorf VersR 1998, 224; OLG Bamberg VersR 1990, 260; OLG Nürnberg VersR 1985, 756, 757; Römer/Langheid, VVG, 2. Aufl., § 43 Rdnr. 39; Prölss/Martin, VVG, 27. Aufl., § 43 Rdnr. 30). Der Versicherer haftet also in dem Umfang auf Erfüllung, den der Versicherungsagent dem Versicherungsnehmer vor Vertragsschluss als Inhalt der Versicherung dargestellt hat. Die Haftung greift zunächst in den Fällen ein, in denen der Agent positiv eine Falschauskunft über den Inhalt der Versicherung abgibt (OLG Koblenz VersR 2007, 482: Versicherung "so wie bisher" beim Wechsel eines Versicherers).

Die Falschauskunft kann ferner auch in einem Unterlassen bestehen, wenn der Agent die für ihn erkennbaren unzutreffenden Vorstellungen des Versicherungsnehmers erkennt, ohne diesen zu widersprechen und den Versicherungsnehmer zutreffend aufzuklären (OLG Stuttgart VersR 2004, 1161; OLG Nürnberg r+s 1999, 165; OLG Köln r+s 1992, 220, 221; 1991, 113, 114; OLG Koblenz VersR 1980, 915; Römer/Langheid, a. a. O., Rdnr. 40). Den Agenten trifft zwar keine Allgemeine Pflicht zu unaufgeforderter Beratung oder Belehrung. Wenn indessen offenbar wird, dass der Versicherungsnehmer ein entsprechendes Informationsbedürfnis hat, etwa weil er erkennbar unrichtige Vorstellungen über den Umfang des Versicherungsschutzes hat, so muss der Versicherer von sich aus informieren und belehren (OLG Koblenz VersR 2007, 482; OLG Köln VersR 1986, 1265). Die Erfüllungshaftung kommt hierbei nicht nur dann in Betracht, wenn der Agent eine unzutreffende Vorstellung des Versicherungsnehmers positiv erkannt hat. Eine Haftung ist vielmehr auch dann gegeben, wenn für den Agenten ohne weiteres erkennbar war, dass der Versicherungsnehmer sich über einen vertragswesentlichen Punkt irrt (vgl. OLG Koblenz VersR 2007, 48; Römer/Langheid, a. a. O., Rdnr. 45; Prölss/Martin, a. a. O., Rdnr. 33). Der Agent kann nicht bewusst die Augen verschließen, wenn es sich ihm anhand der Umstände ohne weiteres aufdrängen musste, dass der Versicherungsnehmer einem Irrtum über einen vertragswesentlichen Umstand unterliegt.

Die Haftung aus der Vertrauensstellung kann hierbei nicht nur einen Vertrag inhaltlich umgestalten, sondern auch erstmals ein Vertragsverhältnis begründen. Hierbei kommt es auch nicht darauf an, ob den Agenten an der Falschauskunft ein Verschulden trifft und ob der Versicherer den Vertrag nach seinem Tarif sonst ganz oder teilweise gar nicht abgeschlossen hätte (OLG Koblenz, OLG Düsseldorf, a. a. O.). Keine Haftung kommt indessen in Betracht, wenn den Versicherungsnehmer ein erhebliches Eigenverschulden trifft (BGH, a. a. O.; Römer/Langheid, a. a. O., Rdnr. 42; Prölss/Martin, a. a. O., Rdnr. 31). Das ist insbesondere dann der Fall, wenn die Auskunft des Agenten klaren und eindeutigen Versicherungsbedingungen widerspricht, die dem Versicherungsnehmer bei Antragstellung vorlagen (BGH, a. a. O.; OLG Köln r+s 1991, 113, 114; OLG Hamburg r+s 1990, 283).

b) Auf dieser Grundlage liegen hier nach dem Ergebnis der Vernehmung der Zeugen B. und H. sowie der Anhörung des Klägers die Voraussetzungen für einen Anspruch aus Erfüllungshaftung vor.

aa) Der Kläger war zunächst selbst gem. § 141 ZPO anzuhören. Wegen des hier geführten Vier-Augen-Gespräches ist nämlich dem Grundsatz der prozessualen Waffengleichheit zumindest durch eine persönliche Anhörung der benachteiligten Partei nach § 141 ZPO zu genügen, wenn dieser selbst kein Zeuge zur Verfügung steht, wohl aber dem Gegner (BGH VersR 1999, 994). Das Gericht ist nämlich nicht gehindert, im Rahmen der Würdigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses der Beweisaufnahme einer Parteierklärung, auch wenn sie außerhalb einer förmlichen Parteivernehmung erfolgt, den Vorzug vor den Bekundungen eines Zeugen zu geben (BGH, a. a. O.). Das folgt aus dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung nach § 286 ZPO.

Der Kläger hat angegeben, er habe zunächst über seinen ehemaligen Arbeitgeber, die K. B. GmbH, eine Mitarbeiterinformation bezüglich der betrieblichen Altersvorsorge erhalten. Es habe dann im Juli 2003 ein Gespräch mit dem Zeugen B. von 30 - 45 Minuten gegeben. Hierbei habe er den Zeugen B. wegen der seinerzeit schwierigen wirtschaftlichen Situation der Firma K. ausdrücklich und mehrfach danach gefragt, welche Auswirkungen ein möglicher Arbeitgeberwechsel habe. Im Jahre 2003 sei die wirtschaftliche Situation von K. problematisch gewesen und es habe bereits betriebsbedingte Kündigungen gegeben. Deswegen und weil er ohnehin nicht davon ausgegangen sei, dauerhaft bei K. zu bleiben, habe er sich jedenfalls bei dem ersten Gespräch im Juli 2003 mehrfach nach den Folgen eines Arbeitgeberwechsels erkundigt. B. habe ihm darauf erwidert, der neue Arbeitgeber sei zwar nicht zu einer Übernahme des Vertrages verpflichtet. Wenn er ihn aber fortführe, ändere sich inhaltlich nichts. Insbesondere ergäben sich keine Änderungen beim zu leistenden Beitrag sowie den zu erbringenden Leistungen. Ein Hinweis darauf, dass die Beklagte mit K. B. besonders günstige Bedingungen ausgehandelt habe und diese nicht ohne weiteres auch bei einem neuen Arbeitgeber gelten, selbst wenn dieser den Vertrag bei der Beklagten fortführt, ist nach Angaben des Klägers nicht erfolgt. Der Kläger hat ferner bekundet, bei den beiden Gesprächen keine weiteren Unterlagen bekommen zu Haben. Bei dem zweiten Gespräch sei es dann im wesentlichen auch nur noch um die Antragsaufnahme sowie die Gesundheitsfragen gegangen.

bb) Diese Angaben des Klägers, die eine positive Falschauskunft des Agenten B. begründen, weil er einen auch bezüglich Prämien und Leistung unveränderten Fortbestand des Vertrages auch bei einem Arbeitgeberwechsel bestätigt hat, werden indiziell bestätigt durch die Aussage der Zeugin H. Diese war im Jahr 2003 ebenfalls bei der K. GmbH in B. tätig. Zwar hat sie an den Gesprächen des Klägers mit dem Zeugen B. nicht teilgenommen, wegen einer vergleichbaren Interessenlage aber ebenfalls ein Beratungsgespräch im selben Zeitraum geführt. Sie hat bekundet, durch K. B. auf die Möglichkeit einer betrieblichen Altersversorgung hingewiesen worden zu sein. Sie habe dann wohl im Sommer 2003 ein Gespräch mit dem als Ansprechpartner genannten Zeugen B. geführt. Bei diesem Gespräch habe sie ihn, da die K. GmbH damals in keiner guten wirtschaftlichen Situation gewesen sei, ausdrücklich und mehrmals danach gefragt, welche Folgen ein möglicher Arbeitgeberwechsel habe. B. habe ihr daraufhin erklärt, dass sei alles unbürokratisch und unproblematisch und es würde sich nichts ändern. Zwar bestehe kein Anspruch auf Übernahme des Vertrages durch den neuen Arbeitgeber. Wenn er ihn aber übernehme, stelle die Vertragsfortführung kein Problem dar. Auf mögliche Änderungen in den Prämien und den Leistungen habe B. sie nicht hingewiesen, sondern hierauf nur für den Fall eines Wechsels des Anbieters verwiesen.

Auch bezüglich der Zeugin H. ist mithin bei vergleichbarer Interessenlage eine Falschauskunft dahin erfolgt, dass ein Arbeitgeberwechsel bei Fortführung des Vertrages durch den neuen Arbeitgeber bei demselben Versicherer mit keinerlei Änderungen verbunden sei. Das ist unzutreffend, weil zwischen den Arbeitgebern und der Beklagten durchaus verschiedene Tarife und Konditionen bestehen Können, so dass auch eine Verschlechterung der ursprünglich von der Beklagten mit K. vereinbarten Bedingungen in Betracht kam. Der Senat hat auch keine Bedenken, den schlüssigen und widerspruchsfreien Angaben der Zeugin, die einen glaubwürdigen Eindruck gemacht hat, zu folgen. Sie decken sich im Kern mit den vom Kläger selbst nachvollziehbar und klar gemachten Angaben, an deren Richtigkeit zu zweifeln der Senat ebenfalls keine Veranlassung hat.

cc) Dem steht im Ergebnis auch die Aussage des Zeugen B. nicht entgegen. Dieser hat bekundet, als Vermögensberater für Unternehmen tätig zu sein. In diesem Zusammenhang sei auch, u. a. für K., eine Beratung im Zusammenhang mit der Altervorsorge für Mitarbeiter zur Sprache gekommen. Anschließend sei dann ein Rahmenvertrag mit der Beklagten geschlossen worden. Derartige Verträge habe er auch für andere Unternehmen mit weiteren Versicherern vermittelt. Insgesamt habe er mit Mitarbeitern verschiedener Unternehmen 500 - 600 Gespräche geführt. Er habe deshalb keine konkrete Erinnerung an ein Gespräch mit dem Kläger mehr, wisse aber, das er zu Gesprächen in B. gewesen sei. Unterlagen hierüber habe er nicht. Die Gespräche mit den Mitarbeitern seien indessen weitgehend nach demselben Muster abgelaufen. Hierbei sei von vielen Interessenten auch die Frage eines Arbeitgeberwechsels angesprochen worden. Er habe zunächst darauf verwiesen, ein Rechtsanspruch auf eine Übernahme durch den neuen Arbeitgeber bestehe nicht. Sei dieser hierzu aber bereit, könne der Vertrag entweder bei der Beklagten fortgeführt werden, wenn der neue Arbeitgeber dort auch einen Gruppenversicherungsvertrag geschlossen habe. Oder der neue Arbeitgeber könne einen neuen Vertrag mit der Beklagten schließen. Oder der Mitarbeiter könne bei Nichtübernahme des Vertrages selbst in diesen einzahlen. Bleibe die Beklagte Vertragspartner könne der Vertrag bei gleicher Konstellation dem Grunde nach "eins zu eins" fortgeführt werden.

Auf Nachfrage hat der Zeuge dann bekundet, es könne beim Wechsel des Arbeitgebers trotz Fortführung der Versicherung bei der Beklagten durchaus Änderungen in der Prämie und/oder den Leistungen geben, wenn die Tarife unterschiedlich seien. Die Höhe der Leistungen und der Prämie hingen von den jeweils vereinbarten Tarifen und dem Verhandlungsgeschick der Vertragspartner ab. Hierauf habe er indessen nicht generell, sondern nur bei besonderen Nachfragen von Interessenten hingewiesen, die bereits versicherungstechnische Vorkenntnisse gehabt hätten. Ansonsten habe er wegen der nur begrenzt zur Verfügung stehenden Zeit - die Gespräche hätten jeweils ca. eine Stunde gedauert - auf diesen Aspekt nicht gesondert hingewiesen. Der Vertrag sei in jedem Fall für ihn und den Arbeitnehmer günstig gewesen, was der Zeuge mit einer "win-win-Situation" beschrieben hat. Bei einem Wechsel des Arbeitgebers habe etwa die Verwaltungsgebühr übertragen und nicht noch einmal gezahlt werden müssen.

Selbst unter Zugrundelegung dieser Aussage des Zeugen B. lägen die Voraussetzungen für eine Erfüllungshaftung der Beklagten vor. Wenn der Zeuge B. dem Kläger - bzw. wie von ihm dargelegt generell in Beratungsgesprächen - erklärt, ein Vertrag könne bei gleichen Konditionen eins zu eins mit dem neuen Arbeitgeber fortgeführt werden, begründet dies - wie oben dargelegt - eine positive Falschauskunft. Hier fehlte jedenfalls der Zusatz, dass es durchaus Änderungen im Bereich von Prämie und Leistungen wegen der unterschiedlichen Tarife und Konditionen geben konnte.

Selbst wenn der Zeuge, wie er im weiteren Verlauf seiner Vernehmung bekundete, das nur dahin ausgedrückt haben sollte, es könne wie bisher auch bei dem neuen Arbeitgeber weiter eingezahlt werden, ohne weitergehende konkrete Auskünfte zum Umfang des Versicherungsschutzes zu geben, würde dies nichts ändern. Insoweit kommt dann nämlich eine Erfüllungshaftung wegen einer unterlassenen Aufklärung in Betracht. Insoweit musste sich dem Agenten nämlich ein möglicher Irrtum des Versicherungsnehmers über einen vertragswesentlichen Punkt ohne weiteres aufdrängen. Dass es sich hier um einen vertragswesentlichen Punkt handelt, ist unzweifelhaft. Welche Leistungen ein Versicherungsnehmer (bzw. hier Versicherter) bei Eintritt eines Versicherungsfalles erhält, ist neben der Frage der Prämienhöhe das zentrale Kriterium für ihn, ob er einen Vertrag schließen soll oder nicht. Insoweit war es für den Kläger von evidenter Bedeutung, ob die ihm zufließenden Leistungen im Falle eines Arbeitgeberwechsels unverändert bleiben oder sich verschlechtern können. Immerhin hat sich hier der Leistungsumfang für die Altersrente sowie die BUZ bei gleichbleibendem Beitrag um 6 % verringert. Ferner musste es sich dem Agenten B. aufdrängen, dass der Kläger bzw. andere von ihm beratene Interessenten erkennbar unrichtige Vorstellungen über den Leistungsumfang nach einem Arbeitgeberwechsel haben mussten. Wenn er immer wieder von Interessenten auf die Frage der Folgen für den Vertrag bei einem Arbeitgeberwechsel angesprochen wurde, was nach den Angaben des Klägers und der Zeugin H. gerade bei K. B. wegen der schwierigen wirtschaftlichen Situation 2003 besonders virulent war, so durfte der Zeuge B. sich nicht dem allgemeinen Hinweis begnügen, wenn der Vertrag durch den neuen Arbeitgeber übernommen werde, könne er ohne weiteres durch Weiterzahlung des bisherigen Beitrages durch den Versicherten fortgeführt werden. Bei einer solchen nur ganz allgemein gehaltenen Auskunft musste er vielmehr davon ausgehen, dass ein Interessent ohne die von ihm selbst geschilderten versicherungstechnischen Vorkenntnisse davon ausgehen würde, an Prämien und Leistung werde sich bei Übernahme des Vertrages durch einen neuen Arbeitgeber nichts ändern.

Ein möglicher Irrtum des Klägers oder anderer Interessenten musste sich auch schon deshalb aufdrängen, weil die schriftlichen Unterlagen nicht eindeutig sind und sich aus ihnen nicht unzweifelhaft ergibt, dass sich bei Fortführung des Vertrages durch den neuen Arbeitgeber trotz gleichbleibender Prämie Verschlechterungen im Leitungsumfang ergeben können bzw. zur Erhaltung des Leistungsumfangs gegebenenfalls höhere Prämien zu zahlen sind. So finden sich in der Bescheinigung für den Versicherten vom 6. November 2003 nebst dem Vertrag und den Versicherungsbedingungen für die Altersvorsorge keine Hinweise über eine mögliche Reduktion des Leistungsumfangs bei einem Arbeitgeberwechsel. Soweit dort nur allgemein davon gesprochen wird, dass die Versicherung im Tarifbereich U abgeschlossen wurde, wird nicht näher erläutert, dass es sich hierbei nur um einen mit der K. B. GmbH ausgehandelten Sondertarif handelt, der für einen Vertrag mit einem neuen Arbeitgeber nicht ohne weiteres gilt. In der Versorgungszusage vom 18. November 2003 wird ebenfalls nur allgemein darauf hingewiesen, es bestehe die Möglichkeit, die Versicherung auch über einen neuen Arbeitgeber fortführen zu lassen. Auch das kann für einen unbefangenen Versicherungsnehmer die Fehlvorstellung nahe legen, der Vertrag werde zu unveränderten Bedingungen "fortgeführt". Auch in der Mitarbeiterinformation ist zu Ziff. 2.1.6 nur allgemein von einem Erhalt der Vorsorge bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der Möglichkeit der Fortführung der Beitragspflicht durch einen neuen Arbeitgeber die Rede. Selbst in dem unmittelbar nur die Beklagte und K. C. I. GmbH betreffenden Gruppenversicherungsvertrag vom 30. Januar 2003 ist in § 2 Ziff. 1 ohne weitere Erläuterung vom Gruppensondertarif U sowie in § 8 Ziff. 5 die Rede davon, die Wirkungen der Abmeldung träten nicht ein, wenn der neue Arbeitgeber die Versicherung wirksam übernehme.

Ein Irrtum des Versicherten dahin, auch beim Wechsel des Arbeitgebers werde der Vertrag zu unveränderten Bedingungen weitergeführt, liegt deshalb mehr als nahe. Hierbei muss auch berücksichtigt werden, dass bei einem - und sei es auch nur durch einen Dritten fortgeführten - Vertrag eine Herabsetzung des Leistungsumfangs bei gleichbleibender Prämie ohne sonstige Veränderung der für den Vertrag wesentlichen Umstände durchaus ungewöhnlich ist.

dd) Hieraus folgt schließlich zugleich, dass ein erhebliches Eigenverschulden des Klägers mangels klarer und eindeutiger Versicherungsbedingungen nicht in Betracht kommt. Ihm musste sich aus den vorhandenen Unterlagen nicht erschließen, dass beim Wechsel des Arbeitgebers trotz gleicher Prämie der Umfang der versprochenen Leistungen sinkt. Insbesondere musste ihm nicht erkennbar sein, dass die Beklagte gerade der K. GmbH wegen der höheren Anzahl der geschlossenen Verträge günstigere Konditionen gewährt hatte, als sie bei einem anderen Arbeitgeber in Betracht kamen. Dem Kläger selbst ist, wie er in seiner Anhörung angegeben hat, zunächst auch gar nicht klar geworden, dass hier ein Gruppenversicherungsvertrag über seinen Arbeitgeber mit der Folge geschlossen wurde, dass er selbst gar nicht unmittelbar Vertragspartner ist. Dass sich dem Kläger die Besonderheiten derartiger Gruppenverträge mit einer bestimmten Anzahl zu versichernder Mitarbeiter und den sich hieraus ergebenden Konsequenzen für den Leistungsumfang erschließen mussten, ist mithin nicht ersichtlich. Auch die Zeugin H. hat bekundet, ihr sei diese besondere Konstellation nicht bekannt gewesen. Wenn dann auch die Vertragsunterlagen nicht klar sind und keine ausdrückliche Aufklärung durch den Agenten B. erfolgte, konnte der Kläger berechtigterweise davon ausgehen, er könne den Vertrag unverändert zu denselben Bedingungen wie bisher fortführen, wenn er den Arbeitgeber wechselt.

c) Ist der Vertrag zwischen der D. M. C. GmbH und der Beklagten mithin zu denselben Bedingungen fortzuführen wie der ursprünglich zwischen der K. GmbH und der Beklagten geschlossene Vertrag, so hat der Kläger nunmehr nach seinem Ausscheiden bei der D. M. C. GmbH zum 30. Juni 2007 einen weiteren Anspruch darauf, dass der Vertrag zu den bisherigen Bedingungen unverändert mit ihm persönlich fortgeführt wird. Insoweit ergibt sich aus der Versorgungszusage vom 18. November 2003, dass bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses die Versorgungszusage vom Versicherten als Einzelversicherung nach dem hierfür im Zeitpunkt des Ausscheidens vorhandenen Tarif gegen laufende Beitragszahlung fortgeführt werden kann. Da im Zeitpunkt des Ausscheidens des Klägers bei der D. M. C. GmbH nach den obigen Ausführungen die bisher mit der K. B. GmbH vereinbarten Bedingungen fortgalten, kann der Kläger nunmehr persönlich ebenfalls die Vertragsfortführung zu diesen ursprünglich vereinbarten Bedingungen verlangen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach § 708 Nr. 10, § 713 ZPO.

Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.

Ende der Entscheidung

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