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Gericht: Oberlandesgericht Celle
Urteil verkündet am 08.09.2009
Aktenzeichen: 8 U 46/09
Rechtsgebiete: InsO, EuGVVO, ZPO, VVG, BGB


Vorschriften:

InsO § 343
EuGVVO Art. 32
ZPO § 328
VVG a.F. § 12
BGB § 195
1. Eine in Großbritannien außerhalb eines Insolvenzverfahrens zwischen einem Versicherungsunternehmen und bestimmten Gruppen seiner Versicherungsnehmer getroffene vergleichsplanrechtliche Regelung, sog. "Scheme of Arrangement", ist im Inland weder nach § 343 InsO noch nach Art. 32 ff. EuGVVO oder § 328 ZPO anzuerkennen.

2. Macht der Versicherungsnehmer Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsschluss wegen behaupteter Aufklärungspflichtverletzungen des Versicherers zur Höhe erzielbarer Erträge geltend und verlangt er das negative Interesse (Rückzahlung der Einlagen und Verzinsung bei anderweitiger Anlage), so gilt hierfür die fünfjährige Verjährungsfrist des § 12 Abs. 1 VVG a. F. als Sonderregelung zu den §§ 195, 199 BGB.


Oberlandesgericht Celle

Im Namen des Volkes

Urteil

8 U 46/09

Verkündet am 8. September 2009

In dem Rechtsstreit

hat der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle auf die mündliche Verhandlung vom 28. August 2009 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ..., den Richter am Oberlandesgericht ... und den Richter am Oberlandesgericht ...

für Recht erkannt:

Die Berufung des Klägers gegen das am 21. Januar 2009 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Verden wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Gründe:

I.

Der Kläger macht gegen die Beklagte Schadensersatzansprüche wegen vorvertraglichen Verschuldens anlässlich des Zustandekommens eines Lebensversicherungsvertrages geltend.

Die Beklagte ist ein englisches Versicherungsunternehmen, welches bis 2001 auch in Deutschland eine Niederlassung betrieb und hier Verträge verkaufte. Sie bot Lebens und Rentenversicherungen mit Überschusssystem an (Bl. 59 f. d. A.). Die Beklagte warb für ihre Produkte mit Anzeigen in verschiedenen Zeitungen sowie Prospektmaterial (vgl. Anlagen K 3 - 7, 15 - 17, 32 a und 33). So wurde in einer Anzeige der Bonus von überschussbeteiligten Policen in den letzten fünf Jahren mit durchschnittlich 9,8 % beworben (Anlage K 3).

Mit Wirkung zum 1. März 1999 schloss der Kläger bei der Beklagten einen Versicherungsvertrag über eine überschussbeteiligte flexible InvestmentLebensversicherung ab (vgl. Anlagen K 18 und 19). Der monatliche Beitrag betrug 4.174 DM und sollte bis zum 1. Februar 2007 gezahlt werden. Die garantierte Erlebensfallsumme zum 1. März 2011 betrug 368.968 DM. Dem Vertrag liegen die Versicherungsbedingungen für die überschussbeteiligte flexible InvestmentLebensversicherung zugrunde (Anlage K 1). Der Vertrag unterliegt nach II. Ziff. 3 deutschem Recht. Kap. 7 Ziff. 1 enthält Bestimmungen zur Überschussbeteiligung. Hiernach werden zunächst jährlich festgesetzte Überschussbeteiligungen aus Anlagegewinnen dem jeweiligen Vertrag zugeordnet und Teil der vertraglich garantierten Leistung, wobei eine vorherige separate Auszahlung von Überschüssen nicht möglich ist. Ferner kann bei Ablauf des Vertrages eine weitere Beteiligung an den Überschüssen in Form einer Schlussüberschussbeteiligung in Betracht kommen.

Die Beklagte verkaufte in Großbritannien, wo sie ihr Hauptgeschäft betrieb, seit 1957 auch Rentenversicherungen mit garantierter Ablaufleistung (Guaranteed Annuity Rate, GAR). Hiernach hatten die Versicherungsnehmer bei Fälligkeit das Wahlrecht zwischen einer bestimmten garantierten Rente und der zum Zeitpunkt der Fälligkeit geltenden Überschussrate, also der am Kapitalmarkt durch die Beklagte erwirtschafteten Rente (vgl. Bl. 58 d. A.). Ferner enthielten die Verträge auch garantierte Anlageerträge (Guaranteed Interest Rate, GIR). Hierin wurde dem jeweiligen Versicherungsnehmer ein jährlicher Mindestwertzuwachs garantiert. Versicherungen mit GAR und GIRRechten wurden in Deutschland nicht verkauft. Die Beklagte stellte den Verkauf dieser Produkte auch in Großbritannien 1988 bis 1996 ein. Im Jahre 2001 hatte sie dort etwa 70.000 Versicherungsnehmer mit GARVersicherung sowie 415.000 Versicherungsnehmer mit einer anderen Versicherung. Seit 1993 fielen die damaligen Rentensätze erstmals unter die den GARVersicherungsnehmern garantierten Rentensätze (Bl. 71 d. A.). Als daraufhin die Versicherungsnehmer der GARVerträge bei Fälligkeit die höhere garantierte Rente wählten, führte die Beklagte die sog. differentielle SchlussÜberschusspolitik ein (Bl. 71 f. d. A.). Hiernach behielt sie sich das Recht vor, bei Ausübung des Wahlrechtes durch einen GAR-Versicherungsnehmer zugunsten der garantierten Rente diesem einen geringen Schlussüberschussanteil zuzuteilen als bei Wahl der am Kapitalmarkt erwirtschafteten Rente. Hierdurch sollte möglichst eine Gleichbehandlung zwischen GAR-Versicherungsnehmern und sonstigen Versicherungsnehmern erfolgen. Im Zusammenhang mit Streitigkeiten mit ihren Versicherungsnehmern in Großbritannien strengte die Beklagte im Jahr 1999 einen Prozess zur Klärung der Rechtmäßigkeit ihrer differentiellen SchlussÜberschusspolitik an. In diesem sog. "H.Fall", der sich über drei Instanzen hinzog, entschied das House of Lords am 20. Juli 2000 gegen die Beklagte (Anlage K 40). Hiernach war die Beklagte verpflichtet, die höheren garantierten Renten an die Versicherungsnehmer auszuzahlen, ohne eine Kürzung des Schlussüberschusses vorzunehmen. Die Auszahlung der höheren garantierten Renten konnte hierbei nur zulasten der Überschussbeteiligungen der übrigen Verträge ohne garantierte Rente erfolgen (Bl. 71 - 76 d. A.).

Bereits mit Schreiben vom August 2000 wies die Beklagte u. a. auch den Kläger auf die Folgen des "H.-Urteils" hin, wonach die Leistungen der anderen überschussbeteiligten Versicherungen reduziert werden müssten (Anlage K 20). Im Februar 2001 teilte die Beklagte den Versicherungsnehmern mit, dass der operative Bereich der Gesellschaft sowie das nichtüberschussbeteiligte Geschäft für 1 Md. Britische Pfund an die kanadische Halifax-Gruppe verkauft werde (Anlage K 21). Die Beklagte führte in der Folgezeit ferner ein sog. Vergleichsplanverfahren nach § 425 des Britischen Companies Act 1985 durch. Dieses sog. "Scheme of Arrangement" sieht im Ergebnis einen Verzicht der Versicherungsnehmer auf weitergehende Ansprüche gegen Erhöhungen der Versicherungswerte um 2,5 % vor (vgl. Bl. 86 f. d. A.). Hierzu versandte die Beklagte zunächst im September 2001 an die Versicherungsnehmer ein sog. Konsultationspaket, das neben einem Schreiben des Vorstandsvorsitzenden der Beklagten (Anlage KE 15) eine Broschüre "Hintergrund des vorgeschlagenen Kompromisses" beinhaltet (Anlage KE 16). Am 1. Dezember 2001 versandte die Beklagte u. a. an den Kläger den detaillierten Vorschlag einer Vergleichsregelung (Anlage KE 9). Dieser Vergleichsregelung beigefügt waren ein Schreiben des Vorstandes der Beklagten (Anlage KE 19) sowie eine Broschüre "Antworten auf Ihre Fragen" (Anlage KE 20). Dieser Vergleichsplan, der auch endgültig die Anhebung der Versicherungswerte der überschussbeteiligten Verträge um 2,5 % gegen Verzicht der Versicherungsnehmer auf die Geltendmachung von Ansprüchen gegen die Beklagte beinhaltet, die auf der Existenz der GAR-Verträge beruhen bzw. damit zusammenhängen, wurde durch Urteil des High Court in London vom 8. Februar 2002 genehmigt (Anlage KE 10). Im Anschluss versandte die Beklagte an ihre Versicherungsnehmer am 15. April 2002 noch ein Strategiepapier für die zukünftige Unternehmensführung (Anlage KE 37).

Der Kläger erhielt auf seinen Vertrag zunächst bis 2002 Überschüsse, während der Vertragswert seit 2003 stagniert. Seit dem 1. Januar 2006 ist die Versicherung beitragsfrei gestellt (Anlage KE 39, 40). Mit den Vorgängen bei der Beklagten beschäftigten sich in der Folgezeit verschiedene Institutionen:

Am 8. März 2004 wurde im Auftrag des Unterhauses der sog. "Penrose-Report" veröffentlicht (Anlage K 9, Bl. 156 ff. Anlagenhefter I), am 2. März 2007 veröffentliche das britische Institut der Aktuare die Entscheidung eines Disziplinartribunals zum Verhalten verschiedener Vorstandsmitglieder und sonstiger Verantwortlicher der Beklagten in der Zeit von 1998 bis 2000 (Anlage K 10, Bl. 196 ff. Anlagenhefter I), am 4. Juni 2007 wurde durch einen parlamentarischen Untersuchungsausschuss des EUParlaments ein Bericht über die Krise der Beklagten veröffentlicht. Schließlich erging am 16. Juli 2008 im Auftrag des Unterhauses ein sog. "Parliamentary Ombudsman Report" (Anlage BK 71).

Der Kläger hat behauptet,

die Beklagte habe ihm gegenüber zahlreiche vorvertragliche Aufklärungspflichtverletzungen begangen, die ihn berechtigten, von dieser Schadensersatz zu verlangen. Im Einzelnen handele es sich um folgende Beratungsfehler:

Die Beklagte habe ein riskantes und ungewöhnliches Überschussmodell gewählt, bei dem es nicht zur Bildung von Deckungsvermögen gekommen sei, sondern Altkunden das jeweilige Neugeschäft finanziert hätten (Bl. 8 - 11, 222 - 225 d. A.).

Ferner sei nur unzureichendes Deckungskapital gebildet worden, sodass die Verbindlichkeiten bereits seit 1989 mangels gebildeter Rücklagen das Deckungskapital überstiegen hätten (Bl. 11 - 14, 219 - 222, 233, 329 f. d. A.).

Seit 1989 seien ferner überhöhte Überschusszuteilungen erfolgt, die nicht den tatsächlichen Gewinnen entsprochen hätten (Bl. 14 - 16., 229 - 231, 330, 351 - 353 d. A.).

Weiter sei eine irreführende Werbung mit Garantien erfolgt (Bl. 17 f., 231 f., 326 d. A.).

Außerdem seien unzureichende Sterblichkeitsrückstellungen vorgenommen worden, weil die Beklagte sowohl in Großbritannien als auch in Deutschland mit veralteten Sterbetafeln gearbeitet habe (Bl. 18 f., 228, 332 - 351 d. A.).

Der Kläger sei nicht über in Großbritannien verwendeten Garantierentenversprechen aufgeklärt worden (Bl. 19 f. d. A.).

Insbesondere sei keine Aufklärung der Subventionierung der englischen GAR-Renten durch sonstige überschussbeteiligte Verträge erfolgt (Bl. 20 - 23, 236 f. d. A.). Auch die von der Beklagten zunächst eingeführte differentielle Schlussüberschusspolitik sei nicht mitgeteilt worden. Dasselbe gelte für das "H.-Gerichtsverfahren".

Demgegenüber habe die Beklagte gegenüber dem Kläger vor Vertragsschluss die Anlage als gewinnbringend und sicher dargestellt, wobei Renditen von bis zu 13 % bzw. bis zu 8,5 %, wenigstens aber von 5 %, dargestellt worden seien (Bl. 25 - 27, 212 - 214, 331 d. A.). Bei entsprechender Aufklärung hätte der Kläger den Vertrag dagegen nicht geschlossen (Bl. 28 f., 37 f., 247 - 249 d. A.). Zu dem Zusammenbruch der Beklagten sei es dann wegen ihrer seit langer Zeit betriebenen verfehlten Geschäftspolitik gekommen, während die Entwicklung der Börsen und sinkende Zinsen damit nichts zu tun gehabt hätten (Bl. 29 - 34, 236, 239 f. d. A.).

Eine Verjährung der Ansprüche sei nicht eingetreten, da der Kläger Kenntnis von den Vorgängen erst 2004 bis 2007 erhalten habe (Bl. 34 - 36, 242 - 247, 353 - 360 d. A.). Volle Kenntnis der schadensersatzbegründenden Umstände habe er erst durch den Penrose-Report, die Plenarentscheidung des Disziplinartribunals sowie den Bericht des Untersuchungsausschusses des EU-Parlaments vermittelt bekommen. Eine frühere Kenntnis i. S. v. § 195 BGB habe nicht bestanden. Die Verjährungsvorschrift des § 12 VVG finde auf Ansprüche aus Verschulden bei Vertragsschluss keine Anwendung. Der Klage stehe auch nicht eine Sperrwirkung des "Scheme of Arrangement" entgegen (Bl. 240 - 242, 360 - 372 d. A.). Es sei kein Vergleich geschlossen worden. Auch hätten die Parteien nicht die Anwendung englischen Rechtes vereinbart. Die Vergleichsregelung finde allenfalls vor englischen Gerichten Anwendung. Jedenfalls erfasse sie inhaltlich nicht Ansprüche wegen unrichtiger oder unterlassener Aussagen, die mit GAR-Verträgen nichts zu tun hätten. Auch deutsche Versicherungsnehmer seien hiervon nicht betroffen. § 328 ZPO sei mangels Vorliegens eines Urteils nicht anwendbar. Auch konkursrechtliche Regelungen fänden keine Anwendung, da die Beklagte immer solvent gewesen sei. Der Höhe nach könne der Kläger Rückzahlung seiner Beiträge bis 30. November 2007 in Höhe von 204.876,70 EUR, einen Zinsausfallschaden von 14.537,83 EUR, Steuerschaden sowie Rechtsanwaltskosten geltend machen (Bl. 38, 247 - 249 d. A.).

Der Kläger hat beantragt (Bl. 2, 402 d. A.),

1. die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger 204.876,70 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 17. Januar 2008 zu zahlen, Zug um Zug gegen Übertragung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag mit der Versicherungsscheinnummer ASSD000249,

2. die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger 4 % Zinsen aus 2.134,13 EUR seit dem 1. März 1999 und aus weiteren 2.134,13 EUR für die Jahre 2000 bis 2007, jeweils seit dem 1. Januar, 1. Februar, 1. März, 1. April, 1. Mai, 1. Juni, 1. Juli, 1. August, 1. September, 1. Oktober, 1. November und 1. Dezember des Jahres, sowie jeweils Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 17. Januar 2008 zu zahlen,

3. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die aufgrund der Rückabwicklung des Versicherungsvertrages mit der Versicherungsscheinnummer ASSD000249 anfallende Steuer auf Kapitalerträge an den Kläger zu erstatten,

4. die Beklagte weiter zu verurteilen, an den Kläger außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 4.626,72 EUR zzgl. Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem derzeitig geltenden Basiszinssatz seit dem 17. Januar 2008 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt (Bl. 47, 402 d. A.),

die Klage abzuweisen.

Sie hat sich darauf berufen, Beratungsfehler bei Vertragsschluss habe es nicht gegeben. Die von ihr verwendete Überschussbeteiligung sei üblich gewesen und dem Kläger in den Versicherungsbedingungen und der Produktinformation ausführlich beschrieben worden (Bl. 60, 65, 146 - 152, 228 - 230, 248 - 250 d. A.). Es sei stets Politik der Beklagten gewesen, möglichst hohe Ausschüttungen an ihre Mitglieder zu leisten. Auch das Deckungskapital sei ausreichend gewesen (Bl. 66 - 68, 231, 409 - 411 d. A.). Zutreffend sei lediglich, dass die Beklagte wegen ihres Ziels, möglichst hohe Ausschüttungen an die Versicherungsnehmer vorzunehmen, nur geringere Reserven bilde als deutsche Versicherer. Weiter sei auch keine Überzuteilung von Zuschüssen erfolgt, sondern die Beklagte habe die unterschiedlichen Entwicklungen in den einzelnen Jahren durch das von ihr verwendete "Smoothing-Verfahren" ausgeglichen. Der Kläger habe auch bis 2002 höhere Überschüsse erhalten. Der Ausgang des H.-Prozesses sowie der Einbruch der Börsen ab 2001 seien nicht absehbar gewesen. Irgendwelche Garantien seien dem Kläger nicht versprochen worden (Bl. 62 f., 407 d. A.). Auch seien zutreffende Sterblichkeitsrückstellungen mit richtigen Sterbetafeln verwendet worden, wobei schon gar nicht ersichtlich sei, dass andere verwendete Sterbetafeln dazu geführt hätten, dass der Kläger den Vertrag nicht geschlossen hätte (Bl. 70 f., 412 - 414, 438 - 477 d. A.). Die Beklagte sei im Zusammenhang mit der Problematik der GAR-Verträge zunächst auch von der Zulässigkeit ihrer differenzierten Schlussüberschussbeteiligungspolitik ausgegangen (Bl. 71 - 73 d. A.). Sie habe nicht mit der Entscheidung des House of Lords gerechnet, die dazu geführt habe, dass auch Nicht-GAR-Kunden von Kürzungen betroffen seien. Irgendwelche konkreten Garantiezusagen seien dem Kläger bei Abschluss der Vertragsgespräche nicht gemacht worden (Bl. 82 - 85, 235 - 237, 412 d. A.). Die Beklagte sei dann selbst im Jahr 2000 vom Zusammenbruch der Börse, wo sie viel investiert habe (70 % in Aktien), überrascht worden. Zusammen mit den seit den 90er Jahren sinkenden Zinsen sowie der Entscheidung im H.-Prozess habe daher eine Vergleichsregelung entsprechend dem "Scheme of Arrangement" erfolgen müssen.

Dieses "Scheme of Arrangement" stelle auch eine Sperrwirkung für das hiesige Verfahren dar. Hier seien die Versicherungswerte um 2,5 % gegen Verzicht auf weitere Ansprüche angehoben worden, wobei der Kläger über sämtliche Verfahrensschritte umfassend informiert worden sei (Bl. 86 - 100, 238 f. d. A.). Insofern sei die Klage bereits wegen der entgegenstehenden Rechtskraft durch den genehmigten Vergleichsplan unzulässig (Bl. 100 - 104, 239 - 241 d. A.). Der Vergleichsplan umfasse auch die mit der Klage verfolgten Ansprüche nach seinen Ziffern 4.1 und 5.1, da er sich auch auf Nicht-GAR-Versicherungsnehmer beziehe (Bl. 105 - 115, 241 - 243, 415 f. d. A.). Der Vergleichsplan sei ferner nach der Richtlinie 2001/17/EG sowie nach § 88 Abs. 1 a) VAG anzuerkennen (Bl. 117 - 123, 421 - 423 d. A.). Ferner habe eine Anerkennung analog § 343 InsO zu erfolgen (Bl. 124 - 134, 423 d. A.). Er sei mit einem Insolvenzplan nach §§ 217 ff. InsO zu vergleichen. Ein Verstoß gegen den inländischen ordre public liege nicht vor. Es sei auch unerheblich, dass das Verfahren nach englischem Recht abgewickelt worden sei (Bl. 243 - 247 d. A.). Der Kläger habe den Vergleich auch durch die Hinnahme der Erhöhung des Versicherungswertes angenommen. Jedenfalls habe eine Anerkennung des Vergleichsplans nach den Regeln der EuGVVO zu erfolgen (Bl. 135 - 145, 424 d. A.).

Die Beklagte hat ferner die Einrede der Verjährung erhoben. Ansprüche aus Verschulden bei Vertragsschluss seien zum 31. Dezember 2004 verjährt (Bl. 159 - 179, 250 - 261, 427 f. d. A.). Der Kläger habe Kenntnis von dem Vergleichsplan und den zugrundeliegenden Umständen im Dezember 2001 erhalten. Hier seien sämtliche einzelnen Pflichtverletzungen bekannt gewesen. Der Kläger habe auch den Schaden gekannt, da er mit einer Kürzung der Überschussbeteiligung habe rechnen müssen. Jedenfalls sei die Kenntnis in den Jahren 2002 bzw. 2003 wegen des genehmigten Vergleichsplans und der Kürzung der Zahlungen eingetreten. Ein Anspruch sei auch nach § 12 VVG verjährt (Bl. 261 f., 425 f. d. A.). Schließlich sei ein Schaden des Klägers nicht erkennbar (Bl. 154 - 156, 251 - 254 d. A.). Es sei nicht ersichtlich, dass der Kläger einen anderen Vertrag mit einer 4 %igen Verzinsung habe abschließen können. Im Übrigen habe er nur Zahlungen von 174.998,66 EUR geleistet.

Mit Urteil vom 21. Januar 2009 hat das Landgericht die Klage abgewiesen (Bl. 528 - 547 d. A.). Zunächst stehe der Abschluss des "Scheme of Arrangement" der Zulässigkeit der Klage nicht entgegen. § 328 ZPO finde ebenso wenig Anwendung wie die Richtlinie 2001/17/EG. Eine Anerkennung analog § 343 InsO scheitere daran, dass das Scheme kein Insolvenzverfahren sei, da es nicht der Abwicklung der Beklagten diene. Auch eine Anerkennung nach der EuGVVO komme nicht in Betracht, weil es bereits an einer Entscheidung nach Art. 33 EuGVVO fehle. Auch verstoße das Scheme gegen Art. 34 EuGVVO, weil es entgegen Art. 14 GG einen Verzicht der Versicherungsnehmer auf die Geltendmachung von Ansprüchen bewirke, die dem Scheme nicht zugestimmt hätten. Des Weiteren umfasse das abgeschlossene Scheme auch nicht alle vom Kläger im Rahmen der Klage geltend gemachten Ansprüche, sondern nur solche, die mit der Existenz der GAR-Verträge, des Gerichtsverfahrens zum H.-Fall sowie der differentiellen Schlussüberschusspolitik zu tun hätten.

Hinsichtlich eines Teils der vom Kläger geltend gemachten Pflichtverletzungen sei jedoch Verjährung eingetreten. Hier komme für die Ansprüche aus Verschulden bei Vertragsschluss die dreijährige Verjährungsfrist nach § 195 BGB zur Anwendung, die kenntnisabhängig am 1. Januar 2002 beginne. Aus dem im Dezember 2001 übersandten Vergleichsplan ergäben sich die möglichen Pflichtverletzungen der Beklagten wegen fehlender Aufklärung über die in Großbritannien verkauften GAR und GIR-Verträge, die Existenz der differentiellen Schlussüberschusspolitik sowie die Führung des H.-Prozesses als auch die finanziellen Auswirkungen auf die finanzielle Situation der Beklagten. Insoweit sei Verjährung zum 31. Dezember 2004 eingetreten. Ob demgegenüber für alle Ansprüche die fünfjährige Verjährungsfrist des § 12 VVG mit der Folge ihres Ablaufs am 31. Dezember 2004 eingetreten sei, sei zweifelhaft, könne im Ergebnis aber offen bleiben, da die Klage auch wegen der weiter geltend gemachten Pflichtverletzung unbegründet sei. Zunächst habe der Kläger mit der Behauptung, die Beklagte habe ein ungewöhnliches und riskantes Überschussmodell verfolgt, kein Beratungsverschulden dargetan. In Kap. 7 Nr. 1 der Versicherungsbedingungen sei der Kläger nämlich im Einzelnen darüber aufgeklärt worden, wie die Überschussbeteiligung vorgenommen werde. Auch die Aufklärung über einen fehlenden Deckungsstock stelle keine Pflichtverletzung dar. Der Kläger habe auch keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte ihm Einzelauskünfte über Höhe, Art der Ermittlung oder Verteilung des Gewinns gebe. Keine Pflichtverletzung stelle in diesem Zusammenhang auch das vermeintlich defizitäre Deckungskapital der Beklagten dar, welches der Kläger nicht substantiiert nachgewiesen habe. Auch auf die Verwendung veralteter Sterblichkeitstabellen komme es nicht an. Insoweit fehle es schon an Vortrag des Klägers dazu, wie sich andere Sterblichkeitstabellen auf die Bildung von Rückstellungen sowie Überschussbeteiligungen ausgewirkt hätten. Vorliegend habe eine Vielzahl von Faktoren dazu beigetragen, dass die Überschüsse nicht mehr hätten ausgezahlt werden können. Ferner sei auch keine Überzuteilung von Überschüssen als Pflichtverletzung vom Kläger dargestellt worden. Entsprechendes werde nicht durch die Berichte gedeckt. Auch eine rechtswidrige Werbung, die den Kläger zum Vertragsschluss verleitet habe, sei nicht ersichtlich. Verstöße gegen aktuarische Grundsätze seien nicht nachgewiesen. Schließlich habe der Kläger auch seinen Schaden nicht schlüssig dargelegt. Insbesondere habe er nicht dargetan, dass und woraus er anderenfalls eine Rendite von 4 % erwirtschaftet hätte.

Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers.

Er macht geltend, er habe insgesamt Zahlungen von 179.267,11 EUR an die Beklagte erbracht, wobei der Vertrag ab 2002 außer der Prämienzahlung und der Zahlung für den GAR-Kompromiss keine Wertentwicklung mehr aufgewiesen habe (Bl. 574 f., 602 - 612 d. A.). Die Beklagte habe verschiedene Pflichtverletzungen begangen. So habe sie ein riskantes ÜberschussModell verwendet (Bl. 575 f. d. A.) und nur unzureichendes Deckungskapital vorgehalten (Bl. 576 f. d. A.).

Außerdem seien überhöhte Überschussbeteiligungen erfolgt, indem Auszahlungen aus dem Deckungskapital neuer Versicherungen erfolgt seien (Bl. 577 - 582 d. A.). Hierzu habe sogar ein Finanzierungsrückversicherungsvertrag beliehen werden müssen. Weiter seien veraltete Sterbetafeln verwendet worden (Bl. 582 - 585 d. A.). Die Ausführungen des Landgerichts zur Verjährung seien falsch. Insbesondere sei keine Verjährung bezüglich der GIR-Verträge, die mit den GAR-Verträgen nicht zu tun hätten, erfolgt (Bl. 588 - 591, 699 - 702 d. A.). Die von der Beklagten übersandten Unterlagen hätten nur etwas mit den GAR-Verträgen, nicht dagegen mit anderen Pflichtverletzungen zu tun. Es sei bezüglich der einzelnen Pflichtverletzungen auch von keiner Schadenseinheit auszugehen. Von der Person des Schädigers habe der Kläger ebenfalls erst 2005 Kenntnis erlangt. Auch sei hinsichtlich eine substantiierte Darlegung der einzelnen Pflichtverletzungen erfolgt. Das gelte für den hinreichenden Vortrag zu dem riskanten Überschussmodell (Bl. 593 - 596 d. A.), dem unzureichenden Deckungskapital (Bl. 596 f. d. A.), den veralteten Sterbetafeln (Bl. 597 - 599, 702 - 708 d. A.), den Überzuteilungen (Bl. 499 d. A.), der Verletzung aktuarischer Grundsätze (Bl. 599 f. d. A.) und der Höhe der Verzinsung (Bl. 600 d. A.).

Der Kläger beantragt (Bl. 570 f., 767 d. A.),

das angefochtene Urteil abzuändern und

1. die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger 179.267,11 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, Zug um Zug gegen Übertragung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag mit der Versicherungsscheinnummer ASSD000249,

2. die Beklagte zu verurteilen, dem Berufungskläger 4 % Zinsen aus 2.134,13 EUR seit jeweils dem 1. März 1999 monatlich zum 1. eines Monats bis zum 1. Januar 2006 sowie Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

3. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die aufgrund der Rückabwicklung des Versicherungsvertrages mit der Versicherungsscheinnummer ASSD000249 anfallende Steuer auf Kapitalerträge an den Kläger zu erstatten,

4. die Beklagte weiter zu verurteilen, an den Kläger außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 4.626,72 EUR zzgl. Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem derzeitig geltenden Basiszinssatz seit dem 17. Januar 2008 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt (Bl. 560, 767 d. A.),

die Berufung zurückzuweisen.

Sie beruft sich zunächst darauf, der Kläger habe insgesamt nur 174.998,66 EUR gezahlt, da der Vertrag ab 1. Januar 2006 beitragsfrei geführt werde (Bl. 657 d. A.). Dem Verfahren stehe auch die Sperrwirkung des in Großbritannien durchgeführten Vergleichsplanverfahrens des "Scheme of Arrangement" entgegen (Bl. 658 - 668 d. A.). Die Klage sei nach §§ 322, 328 ZPO bereits unzulässig. Das Vergleichsplanverfahren sei als Urteil anzusehen und erfasse auch die Ansprüche des Klägers. Weiter habe eine Anerkennung nach § 343 InsO zu erfolgen, da es sich um eine ähnliche Maßnahme wie die in § 1 InsO aufgeführte Sanierungsmaßnahme handele. Jedenfalls müsse eine Anerkennung aber nach der EuGVVO erfolgen. Es handele sich auch um ein kontradiktorisches Verfahren, da der High Court nicht nur eine formelle Prüfung vornehme. Außerdem liege kein Verstoß gegen den ordre public vor. Ein ungerechtfertigter Eingriff in die Eigentumsfreiheit sei nicht gegeben. Ähnliche Regelungen wie in Großbritannien bestünden auch in Deutschland. Auch ein unzulässiger Eingriff in die Vertragsfreiheit bestehe nicht, da das Vergleichsplanverfahren englischem Recht unterliege. Pflichtverletzungen seien der Beklagten ebenfalls nicht vorzuwerfen. Der Kläger habe selbst Überschüsse erhalten und die BaFin habe die Verträge der Beklagten nicht gerügt (Bl. 669 - 671 d. A.). Überhöhte Überschusszuteilungen seien ebenfalls nicht vorgenommen worden (Bl. 671 - 680 d. A.). Der Kläger habe keinen Anspruch auf Einzelauskünfte über Rücklagen etc. Auf den erst später geschlossenen Rückversicherungsvertrag komme es nicht an, wobei die Ausführungen des Klägers hierzu auch unzutreffend seien. Es habe ferner ein ausreichendes Deckungskapital von 1 Md. Britische Pfund bestanden. Mögliche Ansprüche des Klägers seien ferner verjährt (Bl. 680 - 688, 738 - 742). Insoweit finde auch § 12 VVG a. F. für Ansprüche auf das negative Interesse wegen Verschuldens bei Vertragsschluss Anwendung. Jedenfalls sei aber Verjährung nach § 195 BGB Ende 2005 erfolgt. Hier sei vom Grundsatz der Schadenseinheit auszugehen, da die Beratungsfehler keine verschiedenen Schadensfolgen nach sich gezogen hätten. Schließlich habe der Kläger substantiiert auch keine weiteren Pflichtverletzungen der Beklagten dargelegt (Bl. 688 - 695 d. A.). Ein Anspruch auf Einzelauskünfte bestehe nicht. Auf das Überschussmodell sei in den Versicherungsbedingungen im Einzelnen hingewiesen worden. Unzureichendes Deckungskapital habe nicht bestanden. Unklar sei demgegenüber, welche Auswirkungen die Verwendung anderer Sterbetafeln gehabt haben solle. Tatsächlich seien auch inhaltlich richtige Sterbetafeln verwendet worden (Bl. 742 - 745 d. A.).

II.

Die Berufung ist unbegründet. Dem Kläger steht kein Schadensersatzanspruch aus Verschulden bei Vertragsschluss (culpa in contrahendo, jetzt § 280 BGB) gegen die Beklagte wegen ihres Verhaltens anlässlich des Abschlusses des Lebensversicherungsvertrages zwischen den Parteien zum 1. März 1999 zu. Insoweit kann der Kläger weder Bezahlung der geleisteten Prämien noch Ersatz eines Zinsausfallschadens von 4 % auf die jeweiligen Versicherungsbeträge oder Feststellung der Eintrittspflicht der Beklagten zur Erstattung der bei Rückabwicklung des Vertrages anfallenden Kapitalertragssteuer geltend machen.

1. Zu Recht ist das Landgericht allerdings davon ausgegangen, dass der Abschluss des "Scheme of Arrangement" gemäß Vergleichsregelung vom 1. Dezember 2001 (Anlage KE 9) i. d. F. der Genehmigung durch das Urteil des High Court vom 8. Februar 2002 (Anlage KE 10) weder der Zulässigkeit der Klage entgegensteht noch eine Sperrwirkung materiellrechtlicher Art für die hier geltend gemachten Schadensersatzansprüche entfaltet.

a) Der "Scheme of Arrangement" wurde auf der Grundlage des Vergleichsplanverfahrens nach §§ 425 f. Companies Act 1985 durchgeführt (hierzu Klagerwiderung S. 38 f., Bl. 88 f. d. A.). § 425 Companies Act 1985 bestimmt auszugsweise unter der Überschrift "Das Recht von Unternehmen, Vergleichsregelungen mit Gläubigern und Aktionären zu vereinbaren":

(1) Wird ein Vergleich oder eine Vergleichsregelung zwischen einem Unternehmen und dessen Gläubigern oder einer bestimmten Gläubigerklasse vorgeschlagen bzw. zwischen dem Unternehmen und dessen Aktionären oder einer bestimmten Aktionärsklasse, kann das Gericht auf Antrag des Unternehmens bzw. eines Gläubigers oder Aktionärs desselben oder im Falle der Abwicklung einer Gesellschaft oder eines Unternehmens, für das ein Konkursbeschluss in Kraft getreten ist, auf Antrag eines Liquidators oder Konkursverwalters eine Versammlung der Gläubiger bzw. der jeweiligen Gläubigerklasse oder der Aktionäre des Unternehmens bzw. der jeweiligen Aktionärsklasse (je nach Sachlage) auf die vom Gericht angeordnete Weise anberaumen. (2) Ist eine 3/4Mehrheit der wertmäßigen Stimmrechte der Gläubiger bzw. der Gläubigerklasse oder der Aktionäre bzw. der Aktionärsklasse (je nach Sachlage) anwesend und stimmt diese entweder persönlich oder mittels eines Stellvertreters in der Versammlung für den jeweiligen Vergleich bzw. die jeweilige Vergleichsregelung, ist dieser Vergleich bzw. diese Vergleichsregelung, sofern vom Gericht gebilligt, für alle Gläubiger bzw. die Gläubigerklasse oder alle Aktionäre bzw. die Aktionärsklasse (je nach Sachlage) bindend. Dies gilt auch für das Unternehmen oder, im Falle eines Unternehmens, für das ein Abwicklungsverfahren durchgeführt wird, für den Liquidator und die nachschusspflichtigen Gesellschafter des Unternehmens.

(3) Die im Unterabschnitt (2) beschriebene gerichtliche Verfügung wird erst dann wirksam, nachdem eine beglaubigte Kopie derselben an den Registerführer des Handelsregisters für deren Eintragung übergeben wurde. ..."

Das vom High Court am 8. Februar 2002 genehmigte "Scheme of Arrangement" vom 1. Dezember 2001 sieht unter II. ("Die Regelung" u. a. folgende Bestimmungen vor (Anlage KE 9):

"4.1 Am und mit Wirkung vom Tag des Wirksamwerdens: ...

(c) Werden alle mit GAR zusammenhängenden Ansprüche, die ein unter die Regelung fallender Versicherungsnehmer in Verbindung mit dem überschussbeteiligten GAR und/oder NichtGARFonds unter Umständen oder mit Sicherheit hat, aufgehoben und vollständig, endgültig und unwiderruflich erledigt. und

(d) werden vorbehaltlich Klausel 5, 8 und 12:

...

ii) Die Nicht-GAR-Versicherungswerte und die Nicht-GAR-Garantiewerte einer unter die Regelung fallenden Versicherung jeweils in Übereinstimmung mit den Vorkehrungen in Teil B des Anhangs erhöht ...

(S. 181 KE 9)."

Ferner bestimmt Ziff. 5.1 des Schemes (S. 182 Anlage KE 9):

"5.1 Am und mit Wirkung vom Tag des Wirksamwerdens ist außer in dem Umfang, in dem die Society die Erfüllung ihrer Verpflichtungen unter den Vorkehrungen dieser Regelung unterlassen hat, ein unter die Regelung fallender Versicherungsnehmer und/oder Anspruchsberechtigter mit GAR zusammenhängende Leistungen nicht berechtigt, in irgendeiner Gerichtsbarkeit ein Verfahren im Zusammenhang mit einem GAR-Recht oder mit der Ausübung eines GAR-Rechts (jeweils vorbehaltlich Klausel 4.1 (a) und (b)) oder mit einem mit GAR zusammenhängenden Anspruch einzuleiten oder fortzusetzen."

In Teil I - Einleitung - werden unter Ziff. 1.1 ferner Begriffsdefinitionen vorgenommen. Dort heißt es u. a. (S. 176 f. Anlage KE 9):

"Mit GAR zusammenhängender Anspruch bezeichnet jeden Anspruch oder potentiellen Anspruch, (abgesehen von einem Anspruch auf ein GARRecht) den eine Person gegen die Society und/oder gegen die Mitarbeiter der Society (doch, um Zweifel auszuschließen, nicht gegen Dritte) mit Sicherheit oder Umständen hat, und/oder den eine Partei im Namen der Society gegen einen Mitarbeiter der Society erhoben hat oder erheben könne, egal ob dieser Anspruch bereits entstanden ist, derzeit entsteht oder künftig entstehen wird, und egal ob er derzeit bekannt ist, sofern dieser Anspruch seinen Ursprung in einem der nachfolgend aufgeführten Punkte hat oder auf irgendeine Weise mit einem der nachfolgend aufgeführten Punkte im Zusammenhang steht:

(a) GAR-Rechte.

(b) Das Bestehen von GAR-Rechten und die tatsächlichen oder potentiellen Folgen ihres Bestehens für die Society und/oder eine Person.

(c) die Sache T. E. L. I. S. gegen A. D. H. ... (2000 (3) WLR 1529 (House of Lords) und/oder die Einbringung und/oder Handhabung dieses Falles.

(d) die differentielle Schlussüberschusspolitik, die die Society vom 1. Januar 1994 bis (einschließlich) 19. Juli 2000 durchführte (die der Gegenstand der oben in Punkt (c) erwähnten Streitsache war).

(e) jede Art von Zusicherung, Mitteilung, Offenlegung, Information oder Literatur, die einer Person in einer Sache im Zusammenhang mit (a) bis (einschließlich) (d) oben ausgehändigt oder dieser zur Verfügung gestellt wurde.

(f) jedwede Menge, Ungenauigkeiten, Auslassung und/oder NichtOffenlegungen in jeder Art von Zusicherung, Mitteilung, Offenlegung, Information oder Literatur, die einer Person in einer Sache im Zusammenhang mit (a) bis (einschließlich) (e) oben ausgehändigt oder dieser zur Verfügung gestellt wurde. und

(g) jede Unterlassung einer Beratung oder NichtOffenlegung in einer Sache im Zusammenhang mit (a) bis (einschließlich) (f) oben".

Infolge dieses Vergleichsplanverfahrens wurde der Versicherungswert des Klägers um 2,5 % erhöht (vgl. Jahresabrechnung für 2002, Bl. 606 d. A.).

b) Eine Anerkennung dieses Vergleichsplanverfahrens im Inland zulasten des Klägers findet nicht statt.

aa) Eine Anerkennung des Schemes nach der Richtlinie 2001/17/EG vom 19. März 2001 über die Sanierung und Liquidation von Versicherungsunternehmen kommt nicht in Betracht, da nach Art. 31 Abs. 1 der Richtlinie die Mitgliedsstaaten diese bis zum 20. April 2003 umzusetzen hatten. Nach Art. 31 Abs. 2 der Richtlinie gilt diese nur für Sanierungsmaßnahmen oder Liquidationsverfahren, die nach dem in Abs. 1 genannten Zeitpunkt ergriffen bzw. eröffnet worden sind. Auf die vor diesem Zeitpunkt ergriffenen Sanierungsmaßnahmen bzw. eröffneten Liquidationsverfahren findet weiterhin das Recht Anwendung, das zum Zeitpunkt der Ergreifung der Maßnahmen bzw. der Verfahrenseröffnung für sie maßgeblich war. Da das Scheme hier durch das Urteil des High Court vom 8. Februar 2002 genehmigt wurde, findet die Richtlinie keine Anwendung.

Nichts anderes gilt auch für die Regelung in § 88 Abs. 1 a) VAG. Hiernach sind für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Versicherungsunternehmens im Bereich des europäischen Wirtschaftsraumes allein die jeweiligen Behörden des Herkunftsstaates zuständig. Wird in einem Mitglieds- oder Vertragsstaat ein Insolvenzverfahren über das Vermögen eines Versicherungsunternehmens eröffnet, so wird das Verfahren ohne Rücksicht auf die Voraussetzungen des § 343 Abs. 1 der Insolvenzordnung anerkannt. Diese Bestimmung dient der Umsetzung der oben beschriebenen Richtlinien (vgl. Prölss/Kollhosser, VAG, 10. Aufl., § 88 Rdnr. 1). Das entsprechende Gesetz zur Umsetzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen zur Sanierung und Liquidation von Versicherungsunternehmen und Kreditinstituten vom 10. Dezember 2003 (Bundesgesetzblatt I, S. 2478) ist erst ab dem 17. Dezember 2003 in Kraft getreten, mithin nach dem hier durchgeführten Vergleichsplanverfahren.

bb) Keine Anwendung findet auch die Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über Insolvenzverfahren (Amtsblatt Nr. L 160, S. 1).

Abgesehen davon, dass sie gem. Art. 47 erst am 31. Mai 2002 in Kraft getreten ist, also nach dem hier durchgeführten Vergleichsplanverfahren, bestimmt Art. 1 Abs. 2, dass die Verordnung nicht gilt für Insolvenzverfahren über das Vermögen von Versicherungsunternehmen.

cc) Weder eine direkte noch eine entsprechende Anwendung kommt ferner im Rahmen von § 343 Abs. 1 InsO in Betracht. Nach § 343 Abs. 1 InsO wird die Eröffnung eines ausländischen Insolvenzverfahrens anerkannt. Dies gilt nicht, wenn entweder die Gerichte des Staates der Verfahrenseröffnung nach deutschem Recht nicht zuständig sind, oder soweit die Anerkennung zu einem Ergebnis führt, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist, insbesondere mit den Grundrechten.

§ 343 Abs. 1 setzt also ein Insolvenzverfahren oder ein - bei analoger Anwendung - diesem zumindest vergleichbares Verfahren voraus. Ein Insolvenzverfahren ist ein staatlich geordnetes Verfahren zur Abwicklung der Vermögens und Haftungsverhältnisse eines Schuldners zugunsten aller Gläubiger bei mutmaßlich nicht ausreichendem Schuldnervermögen (vgl. BGH NJW 1997, 524). Zwar hat § 1 InsO nunmehr die Ziele des Insolvenzverfahrens erweitert, indem es nicht nur dazu dient, die Gläubiger eines Schuldners gemeinschaftlich zu befriedigen, indem das Vermögen des Schuldners verwertet und der Erlös verteilt wird, sondern auch dazu, in einem Insolvenzplan eine abweichende Regelung insbesondere zum Erhalt des Unternehmens zu treffen. Auch Insolvenzverfahren, die rechtspolitisch den Sanierungsgedanken des Insolvenzrechts stärker betonen und den in der InsO als maßgeblich verankerten Grundsatz der Gläubigerautonomie zurückstellen, sind daher ggf. als Insolvenzverfahren zu qualifizieren (vgl. Münchener KommentarReinhart, InsO, 2. Aufl., § 343 Rdnr. 11. Wimmer, InsO, 4. Aufl., § 343 Rdnr. 5). Entscheidendes Kriterium für das Vorliegen eines Insolvenzverfahrens bleibt aber die gemeinschaftliche Befriedigung aller Gläubiger auf der Basis einer einheitlichen Schuldenregelung als Folge der "Katastrophe des finanziellen Zusammenbruchs des Schuldners" (Geimer, IZPR, Rdnr. 3360. Wimmer, a. a. O., Rdnr. 3). Für Staaten innerhalb der EU sind die anzuerkennenden Verfahren in Anh. A zur EuInsVO abschließend bzw. zumindest beispielhaft aufgezählt (vgl. Braun, InsO, 3. Aufl., § 343 Rdnr. 3. Geimer, Rdnr. 3362 b). Münchener Kommentar, a. a. O., Wimmer, a. a. O.). Nach Art. 1 Abs. 1 der Verordnung gilt diese für Gesamtverfahren, welche die Insolvenz des Schuldners voraussetzen und den vollständigen oder teilweisen Vermögensbeschlag gegen den Schuldner sowie die Bestellung eines Verwalters zur Folge haben. Unter den im Anhang A aufgeführten Insolvenzverfahren nach Art. 2 a) der Verordnung ist für Großbritannien das "Scheme of Arrangement" nach § 425 des Companies Act gerade nicht aufgeführt (vgl. Abdruck der Verordnung bei Braun, Anh. zu § 343).

Vorliegend fehlt es nämlich gerade an einem Gesamtverfahren zur Abwicklung der Insolvenz der Beklagten, bei dem sämtliche Gläubiger einbezogen werden und entweder eine gemeinschaftliche Befriedigung aller Gläubiger oder eine Sanierung des Unternehmens erfolgen soll. Das "Scheme of Arrangement" bezieht sich vielmehr ausschließlich auf das Verhältnis zu Versicherungsnehmern der Beklagten, nicht dagegen weiteren Gläubigern. Außerdem werden nur solche Versicherungsnehmer erfasst, die mit GAR-Verträgen zusammenhängende Ansprüche geltend machen. Bei der Beklagten lagen im Zeitpunkt des Erlasses des "Scheme of Arrangement" auch keine Gründe für ein Verfahren vor, die mit einem Insolvenzverfahren vergleichbar wären. Die InsO sieht in §§ 17, 19 als Eröffnungsgründe Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung vor. Beides ist bei der Beklagten indessen nicht ersichtlich. Vielmehr ergibt sich das Gegenteil aus den eigenen Berichten der Beklagten. So heißt es in Teil A Ziff. 2.2 des Vorschlags der Vergleichsregelung (Anlage KE 9, S. 21):

"Die Society bleibt solvent."

Im Begleitschreiben des Vorstandes der Beklagten vom 1. Dezember 2001 wird ausgeführt (Anl. KE 19):

"Die Society ist und bleibt solvent."

Zwar wird dann im weiteren im Vergleichsvorschlag erläutert, dass die Gesellschaft und ihre Versicherungsnehmer vor gravierenden Problemen wegen der GAR-Verträge stehen und auch der Wert der Versicherung des Klägers beeinträchtigt sein kann. Ferner wird ausgeführt, dass möglicherweise zu bildende Rückstellungen Auswirkungen auf zukünftige Überschüsse haben und die Gesellschaft weniger Kapital in Aktien anlegen kann, was zu niedrigeren Renditen führt. Diese Ausführungen zeigen indessen, dass es hier nicht um eine Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung der Beklagten geht, sondern darum, dass sie im Rahmen eines sog. "Solvent Scheme of Arrangement" bei weiter bestehender Zahlungsfähigkeit entstandene finanzielle und wirtschaftliche Probleme beseitigen wollte. Auf dieser Grundlage ist für eine analoge Anwendung von § 343 Abs. 1 InsO kein Raum.

Nichts anderes ergibt sich im Ergebnis auch aus der Entscheidung des BGH, wonach die Vergleichswirkung eines im Ausland abgeschlossenen Zwangsvergleichs, der auch Forderungen fremdstaatlicher Gläubiger erfasst und Auslandsgeltung beansprucht, vorbehaltlich der inländischen öffentlichen Ordnung anerkannt wird, wenn die das Verfahren eröffnende ausländische Stelle international zuständig ist und soweit nicht im Einzelfall zwingende inländische Vorschriften entgegenstehen (NJW 1997, 524). Dort ging es um die Eröffnung des Vergleichsverfahrens einer Gesellschaft in Norwegen mit einem Vergleich, der die bisherigen Forderungen auf 25 % ihres Wertes reduzierte. Dabei handelte es sich indessen gerade um ein staatlich geordnetes Verfahren zur Abwicklung der Vermögens und Haftungsverhältnisse eines Schuldners zugunsten aller Gläubiger bei mutmaßlich nicht ausreichendem Schuldnervermögen. Entsprechend hat der BGH ausgeführt, es liege auch keine Enteignung des Gläubigers vor, weil der Vergleich den Gläubigern typischerweise nichts nehme, was sie nicht schon zuvor durch die Insolvenz des Schuldners verloren hätten. An einem derartig drohenden Forderungsverlust fehlt es dagegen im vorliegenden Fall, weil nicht ersichtlich ist, dass dem Kläger etwa ein Ausfall der Rückzahlung der von ihm eingezahlten Beiträge drohte, sondern es lediglich um die Frage ging, ob und in welcher Höhe Überschüsse auszuschütten sind.

dd) Keine Anerkennung des "Scheme of Arrangement" kommt auch nach der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil und Handelssachen (EuGVVO) in Betracht. Nach Art. 33 Abs. 1 EuGVVO werden zwar die in einem Mitgliedsstaat ergangenen Entscheidungen in den anderen Mitgliedsstaaten anerkannt, ohne dass es hierfür eines besonderen Verfahrens bedarf.

(a) Erforderlich ist jedoch zunächst, dass es sich überhaupt um eine "Entscheidung" im Sinne von Art. 32 EuGVVO handelt. Dies ist jede von einem Gericht eines Mitgliedsstaates erlassene Entscheidung, ohne Rücksicht auf ihre Bezeichnung wie Urteil, Beschluss, Zahlungsbefehl oder Vollstreckungsbescheid. Voraussetzung für den Begriff einer Entscheidung ist aber immer, dass ein kontradiktorisches Verfahren zwischen zwei Parteien vorausgegangen ist oder hätte vorausgehen können (BGH NJWRR 2007, 1573. EuGHE 1980, 1553, zu der Vorgängerregelung des Art. 25, 27 Nr. 2 EuGVVO). Ob auf dieser Grundlage das "Scheme of Arrangement" eine Entscheidung i. S. v. Art. 32 EuGVVO darstellt, ist bisher noch nicht grundsätzlich entschieden. Teilweise wird dies angenommen (vgl. Urteil des LG Potsdam vom 22. Oktober 2008 - 2 O 501/07, Bl. 380 - 392 d. A. in einem Verfahren gegen die Beklagte. Tyrell/Heitlinger/Stern, VW 2007, 1695). Andere sehen das Scheme demgegenüber nicht als Entscheidung an (so LG Verden im vorliegenden Fall sowie Schnepp/Janssen, VW 2007, 1057). Der Senat schließt sich der zuletzt genannten Ansicht an. Gegen die Anerkennung eines "Scheme of Arrangement" als Entscheidung spricht, dass es hier nicht um den Streit der Gesellschaft mit einzelnen oder mehreren Versicherungsnehmern darum geht, ob und inwieweit den Verssicherungsnehmern Ansprüche gegen die Gesellschaft zustehen und wie unstreitige oder streitige und durch Beweisaufnahme zu klärende tatsächliche Verhältnisse jeweils rechtlich einzuordnen sind. Vielmehr geht es beim Scheme um den Wunsch der Gesellschaft nach einer Restrukturierung oder Sanierung ohne Durchführung eines Insolvenzverfahrens. Es wird in erster Linie nicht vom Gericht, sondern von den Parteien gesteuert und beeinflusst. Die Parteien, d. h. das Unternehmen und die Gläubiger, unterbreiten dem Gericht nach § 425 Companies Act einen entsprechenden Vergleichsvorschlag. Das Gericht kann dann eine Versammlung der Gläubiger bzw. der jeweiligen Gläubigerklasse anberaumen. Ist eine 3/4Mehrheit der Stimmrechte der Gläubiger bzw. der Gläubigerklasse anwesend und stimmt diese für den Vergleich, ist dieser für alle Gläubiger bindend, sofern er vom Gericht gebilligt wird. Es ist mithin durchaus möglich, dass überhaupt nicht alle Gläubiger an der Entscheidung über das Scheme beteiligt sind. Zwar muss die Gesellschaft sich bemühen, alle Gläubiger rechtzeitig zu informieren. Sofern jedoch die erforderlichen Quoren für die Annahme des Schemes erreicht werden, ist es unschädlich, wenn trotz aller Bemühungen einzelne Gläubiger keine rechtzeitige Kenntnis von dem Scheme erhalten haben (Schnepp/Hanssen, a. a. O.). Das Gericht genehmigt dann nur noch das von einer Gläubigermehrheit und der Scheme-Gesellschaft bereits beschlossene Vergleichspaket.

Hieraus folgt, dass das Gericht gerade nicht das eigentliche Entscheidungsorgan ist, sondern im Wesentlichen als Kontrollinstanz dient. Zwar kommt auch dem Gericht hier durchaus eine auch inhaltlich zu bewertende Mitwirkungsfunktion zu. Es hat nämlich zu prüfen, ob alle gesetzlichen Vorschriften von § 425 Companies Act erfüllt sind, ob die in den laut gerichtlicher Anordnung einberufenen Klassenversammlungen vertretenen Klassen angemessen durch die Anwesenden vertreten und durch die Mehrheitswahl in den jeweiligen Versammlungen im guten Glauben geführt wurden, und ob der in der Regelung enthaltene Kompromiss im Allgemeinen so ausgestaltet ist, dass ein intelligenter und ehrlicher Bürger, der in seinem eigenen Namen handelt, seine Zustimmung dazu erteilen würde (vgl. Vergleichsregelung Ziff. 14.11, Anlage KE 9, S. 101). Aus dem Urteil des High Court vom 8. Februar 2002 (Anlage KE 10) ergibt sich auch, dass das Gericht seine Zuständigkeit geprüft hat (dort Rdnrn. 27 ff.), ob die Klassen zutreffend eingeteilt wurden und mit ausreichender Mehrheit abgestimmt haben (Rdnrn. 38, 42 ff., 66), ob die Versicherungsnehmer ausreichend informiert wurden (Rdnr. 60), die GAR-Rechte rechtsgültig sind (Rdnrn. 88 ff.), ob Alternativen zu dem Vergleichsplanverfahren bestanden (Rdnrn. 91 ff.) und ob der Vergleichsplan als solcher Mängel aufweist, unbillig ist oder Änderungen vorzunehmen sind (Rdnrn. 99 ff.). Im Ergebnis heißt es dann zu Rdnr. 109 des Urteils:

"Unter Berücksichtigung dieser verschiedenen Punkte, nach nochmaligem Lesen der mir gegenüber abgegebenen schriftlichen Erklärungen, von denen ich bei weitem nicht alle einzeln erwähnt habe, und nach nochmaliger Durchsicht des Wortprotokolls und meiner Aufzeichnungen zu den mündlich abgegebenen Erklärungen bin ich davon überzeugt, dass ich 1. für die Genehmigung des Vergleichsplanes zuständig bin, weil die Vorgehensweise ordnungsgemäß eingehalten wurde, und 2., dass ich ihn gemäß s. 425 genehmigen sollte. Ich habe keinen Zweifel, dass der Vergleichsplan so gestaltet ist, dass ein der betreffenden Klasse angehörender und in seinem Interesse handelnder verständiger und gutgläubiger Verbraucher ihm begründetermaßen zustimmen könnte. Die Tatsache, dass solche großen Zahlen und Mehrheiten der drei Klassen ihn genehmigt haben, ist ein wichtiger Faktor dabei, aber ich bin auch davon überzeugt, dass weder wegen unzureichender Information noch auf andere Weise innerhalb des Verfahrens oder bezüglich mir gegenüber erwähnter wichtiger Punkte auch nur der geringste Grund für die Annahme besteht, dass dies kein ordnungsgemäßer Vergleichsplan ist, der nach Genehmigung durch die erforderlichen Mehrheiten der einzelnen Klassen vom Gericht genehmigt werden sollte. Ich werde entsprechend entscheiden."

Auch wenn das Gericht hier mithin nicht unbedeutende Kontrollfunktionen wahrzunehmen hat, ändert dies nichts daran, dass der "Scheme of Arrangement" in erster Linie ein Vergleich zwischen der Gesellschaft und den Gläubigern auf wirtschaftlicher Basis ist, der dem Gericht lediglich zur Genehmigung vorgelegt wird. Demgegenüber fehlt es an einer Entscheidung des Gerichts aufgrund eines streitigen Verfahrens zwischen der Gesellschaft und ihren Gläubigern (Versicherungsnehmern), bei dem auf der Grundlage von bestimmten Tatsachengrundlagen Rechtssätze angewendet werden und eine Entscheidung getroffen wird. Der Umstand, dass es sich hier in erster Linie nicht um eine Entscheidung des Gerichts, sondern um eine Vereinbarung innerhalb der Gesellschaft handelt, zeigt sich auch an § 425 Abs. 3 Companies Act, wonach die gerichtliche Verfügung über die Genehmigung erst wirksam wird, nachdem eine beglaubigte Kopie derselben an den Registerführer des Handelsregisters für deren Eintragung übergeben wurde. Eine derartige Eintragung im Handelsregister ist typisch für Beschlüsse der Gesellschaft, nicht dagegen erforderlich, um gerichtliche Entscheidungen wirksam werden zu lassen. Schließlich ist auch nicht ersichtlich, dass der High Court in irgendeiner Weise an der konkreten Ausgestaltung des Vergleichsplans, nämlich insbesondere der Erhöhung der Versicherungswerte um 2,5 %, gegen den Verzicht der Versicherungsnehmer auf mit der Existenz von GAR-Verträgen zusammenhängende Ansprüche mitgewirkt hätte.

(b) Fehlt es somit bereits schon an einer Entscheidung, so kommt hinzu, dass nach Art. 35 Abs. 1 EuGVVO eine Entscheidung nicht anerkannt wird, wenn die Vorschriften der Abschnitte 3, 4 und 6 des Kap. II verletzt worden sind. Insoweit enthält der Abschnitt 3 in Art. 8 ff. Regelungen für die Zuständigkeit in Versicherungssachen. Nach Art. 12 Abs. 1 kann der Versicherer nur vor den Gerichten des Mitgliedsstaats klagen, in dessen Hoheitsgebiet der Beklagte seinen Wohnsitz hat, ohne Rücksicht darauf, ob dieser Versicherungsnehmer, Versicherter oder Begünstigter ist. Hieraus folgt, dass die Beklagte verpflichtet war, in Deutschland Klage gegen den Kläger auf Zustimmung zu dem "Scheme of Arrangement" zu erheben, sodass wegen des tatsächlich in England durchgeführten Verfahrens hieraus ein Anerkennungshindernis nach Art. 35 Abs. 1 resultiert (so auch Urteil des LG Potsdam vom 22. Oktober 2008 - 2 O 501/07 , Bl. 380 ff. d. A.). Zwar kann nach Art. 13 Ziff. 1 von den Vorschriften dieses Abschnittes abgewichen werden, wenn eine Vereinbarung nach der Entstehung der Streitigkeit getroffen worden ist. Indessen bestimmt Art. 23 Abs. 1 S. 3 a) EuGVVÜ, dass eine Gerichtsstandsvereinbarung schriftlich oder mündlich mit schriftlicher Bestätigung getroffen werden muss. Das "Scheme of Arrangement" enthält zwar in Ziff. 14 die Regelung, dass der Vertrag allein englischem Recht unterliegt und die unter die Regelung fallenden Versicherungsnehmer sich der alleinigen Zuständigkeit des Gerichts unterwerfen. Mit diesem Gericht ist hier offensichtlich der High Court gemeint. Insoweit handelt es sich indessen bei der Vergleichsplanregelung nur um einen schriftlichen Vorschlag der Beklagten. Irgendeine schriftliche Erklärung des Klägers dahin, dass er mit einem Gerichtsstand in England einverstanden sei, gibt es demgegenüber nicht.

Allenfalls fraglich könnte sein, ob Art. 8 ff. EuGVVO hier überhaupt Anwendung findet. In Art. 8 ist nämlich ebenso wie in Art. 12 von Klagen die Rede. Das Scheme stellt indessen - wie oben dargestellt - kein klassisches Klageverfahren dar. Es ist in erster Linie ein gesellschaftsinternes Verfahren zur Lösung wirtschaftlicher Schwierigkeiten einer Gesellschaft im Zusammenwirken zwischen dieser und ihren Gläubigern. Infolgedessen liegt hier - wie oben dargelegt - bereits keine Entscheidung nach Art. 32 EuGVVO vor. Würde man diese Vorschrift demgegenüber weiter auslegen und auch ein "Scheme of Arrangement" hierunter fallen lassen, so müssten entsprechend auch die Art. 8 ff. EuGVVO zum Schutz des Versicherungsnehmers entsprechend weit ausgelegt werden und der Begriff "Klagen" auch auf diese Verfahren erstreckt werden. Dann wäre hier aber keine Zuständigkeit in England begründet gewesen.

Schließlich ist auch nicht ersichtlich, dass der Kläger sich nach Art. 24 EuGVVO in irgendeiner Weise auf das Verfahren in England bei der Aufstellung des Vergleichsplans oder vor dem High Court beteiligt hat. Der alleinige Umstand, dass dem Kläger von der Beklagten mehrfach Informationsmaterial zugesandt wurde, reicht hierfür nicht aus. Demgegenüber hat die Beklagte nicht nachgewiesen, dass der Kläger durch entsprechende Schriftstücke Eingaben o. ä. sich an dem Vergleichsplanverfahren oder dem Genehmigungsverfahren vor dem High Court beteiligt hätte.

(c) Eine Entscheidung wird ferner nicht anerkannt, wenn die Anerkennung der öffentlichen Ordnung (ordre public) des Mitgliedsstaates, in dem sie geltend gemacht wird, offensichtlich widersprechen würde. Mit dem deutschen materiellen ordre public ist ein Urteil nicht schon dann unvereinbar, wenn der deutsche Richter aufgrund zwingenden deutschen Rechts zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre. Maßgeblich ist vielmehr, ob das Ergebnis der Anwendung des ausländischen Rechts zu den Grundgedanken der deutschen Regelungen und den in ihnen enthaltenen Gerechtigkeitsvorstellungen in so starkem Widerspruch steht, dass dies nach inländischer Vorstellung untragbar erscheint (BGHZ 123, 268). Ferner ist verfahrensrechtlich ein Versagungsgrund nur dann gegeben, wenn die Entscheidung des ausländischen Gerichts auf einem Verfahren beruht, das von den Grundprinzipien des deutschen Verfahrens in einem solchen Maße abweicht, dass nach der deutschen Rechtsordnung die Entscheidung nicht als in einem geordneten rechtsstaatlichen Verfahren ergangen angesehen werden kann (Zöller-Geimer, Art. 34 EuGVVO, Rdnr. 11).

Teilweise wird insoweit ein Verstoß gegen den ordre public angenommen, weil dem Versicherungsnehmer durch das Vergleichsplanverfahren Ansprüche gegen den Versicherer genommen werden, die ihm an sich zugestanden hätten, was mit Art. 14 GG unvereinbar sei (so Schnepp/Janssen, VW 2007, 1057). Insoweit wird nämlich auch hinsichtlich derjenigen Versicherungsnehmer, die dem Vergleichsplanverfahren widersprochen oder nicht ausdrücklich zugestanden haben, in den Inhalt ihrer schuldrechtlichen Ansprüche eingegriffen. Soweit der BGH hierzu in seiner Entscheidung zum norwegischen Zwangsvergleich (NJW 1997, 524) ausgeführt hat, eine Enteignung liege schon deshalb nicht vor, weil durch den Vergleich den Gläubigern typischerweise nichts genommen werde, was sie nicht schon zuvor durch die Insolvenz des Schuldners verloren hätten, so ist dies auf den vorliegenden Fall nicht ohne weiteres zu übertragen, da die Beklagte gerade weiterhin solvent geblieben ist und ein Insolvenzverfahren nicht eingeleitet wurde.

Ob allein hierin indessen ein ungerechtfertigter Eingriff in die Eigentumsfreiheit gesehen werden kann, erscheint indessen fraglich. Immerhin hat der Kläger hierfür eine Gegenleistung durch Erhöhung des Vertragswertes um 2,5 % erhalten.

Das deutsche Recht sieht ebenfalls Verfahren vor, bei denen es zu einer Beschränkung von Gläubigerrechten kommen kann, etwa im Insolvenzplanverfahren nach § 217 ff. InsO oder durch die Beschränkung von Gläubigerrechten nach § 5 des Schuldverschreibungsgesetzes bei Gesamtemissionen. Zwar sind diese Regelungen nicht unmittelbar übertragbar, da § 217 ff. die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens voraussetzen, woran es hier fehlt. Das Schuldverschreibungsgesetz sieht ferner vor, dass bereits die Anleihebedingungen Änderungen der Gläubigerrechte durch Mehrheitsbeschluss vorsehen müssen. Derartige Regelungen enthält der Versicherungsvertrag des Klägers nicht. Gleichwohl dürfte zweifelhaft sein, ob der Verzicht des Klägers auf mögliche Ansprüche gegen die Beklagte gegen eine Erhöhung des Versicherungswertes um 2,5 % angesichts der insoweit nicht unproblematischen wirtschaftlichen Situation der Beklagten als ein offensichtlicher Verstoß gegen die deutsche öffentliche Ordnung anzusehen ist. Letztlich kann diese Frage aber offen bleiben, da es - wie oben dargelegt - bereits an einer anzuerkennenden Entscheidung nach Art. 32 EuGVVO fehlt und ein Anerkennungshindernis nach Art. 35 Abs. 1 EuGVVO vorliegt.

Soweit das Landgericht schließlich darauf abgestellt hat, ein weiterer Verstoß gegen die öffentliche Ordnung liege darin, dass nach den Versicherungsbedingungen auf den Vertrag deutsches Recht Anwendung findet, das Vergleichsplanverfahren dagegen nach englischem Recht erfolgt ist, kann hierin allein allerdings kein Verstoß gegen die öffentliche Ordnung gesehen werden. Das Vergleichsplanverfahren mit einer Vielzahl von Gläubigern aus dem In und Ausland wird sich vernünftigerweise nur nach der Rechtsordnung richten können, die für das Unternehmen im Wesentlichen maßgeblich ist, wo sich also der Hauptverwaltungssitz und der Schwerpunkt der wirtschaftlichen Tätigkeit befinden. Das ist hier in Großbritannien. Eine einheitliche Regelung kann hier auch nur erreicht werden, wenn für ein derartiges Verfahren nur eine Rechtsordnung Anwendung findet.

ee) Schließlich kommt auch keine Anerkennung des "Scheme of Arrangement" nach § 328 ZPO in Betracht. Voraussetzung hierfür ist das Vorliegen eines Urteils. Hierunter fallen alle gerichtlichen Entscheidungen, die einen Rechtsstreit zwischen Parteien aufgrund eines rechtlich geordneten Verfahrens in der Sache rechtskräftig entscheiden bzw. eine Gestaltung vornehmen (Zöller-Geimer, § 328 Rdnr. 66. Münchener KommentarGottwald, ZPO, § 328 Rdnr. 45). Zwar kann auch ein Urteil mit vereinbartem Wortlaut oder eine sog. "Class Action Settlement" nach amerikanischem Recht ggf. ein Urteil im Sinne von § 328 ZPO darstellen. Indessen fehlt es hier an einem Urteil, weil es überhaupt keinen Rechtsstreit zwischen den Parteien dieses Verfahrens gegeben hat. Die Beklagte hat den Kläger nicht etwa in England mit dem Ziel verklagt, einer Abänderung seines Vertrages dahingehend zuzustimmen, dass gegen Verzicht auf weitergehende Ansprüche sein Versicherungswert um 2,5 % erhöht wird. Über einen derartigen Antrag hat auch kein englisches Gericht in einem geordneten Verfahren unter Berücksichtigung des Sachverhaltes und anzuwendender Rechtssätze geurteilt. Hier hat es vielmehr eine Mehrheitsvereinbarung zwischen der Beklagten und ihren Gläubigern in einem Vergleichsplanverfahren gegeben, die lediglich noch durch den High Court genehmigt wurde. Insoweit kann auf die obigen Ausführungen zum Vorliegen einer Entscheidung i. S. v. Art. 32 EuGVVO verwiesen werden.

c) Im Ergebnis zutreffend ist das Landgericht ebenfalls davon ausgegangen, dass eine vollständige Sperrwirkung des "Scheme of Arrangement" unabhängig von der Frage seiner Anerkennung im Inland schon deshalb nicht in Betracht kommt, weil er nicht sämtliche von dem Kläger geltend gemachte Ansprüche ausschließt. Die Ziffern 4.1 und 5.1 des "Scheme of Arrangement" beziehen sich lediglich auf den Ausschluss von Ansprüchen, die mit GAR zusammenhängen. Nach Ziff. 1.1 des Vergleichsplans ist ein mit GAR zusammenhängender Anspruch jeder Anspruch, der seinen Ursprung in einem der dann aufgeführten Punkte hat oder auf irgendeine Weise mit einem der nachfolgend genannten Punkte im Zusammenhang steht. Die Buchst. a) bis d) beziehen sich sodann auf die GARRechte, den H.Fall sowie die differentielle Schlussüberschusspolitik. Hieran schließen sich dann in Buchst. e) bis g) Pflichtverletzungen der Beklagten im Zusammenhang mit Zusicherungen, Mitteilungen, ungenauen Beratungen oder Unterlassungen im Zusammenhang mit den zuvor genannten Punkten an. Hieraus folgt für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer, dass auch Aufklärungspflichtverletzungen oder fehlerhafte Zusicherungen bei Vertragsschluss nur insoweit von dem Vergleichsplanverfahren erfasst werden, als sie noch in irgendeinem Zusammenhang mit den GAR-Verträgen, dem hierauf fußenden Gerichtsverfahren bis zum Urteil des House of Lords sowie der von der Beklagten durchgeführten differentiellen Schlussüberschusspolitik stehen.

Nicht erfasst werden von dem "Scheme of Arrangement" dagegen Aufklärungspflichtverletzungen der Beklagten bei Vertragsschluss, die mit der GAR-Problematik nichts zu tun haben. Hieraus folgt, dass Pflichtverletzungen, die der Kläger gegenüber der Beklagten geltend macht wegen Verwendung eines von vornherein riskanten und unüblichen Überschussmodells, Bestehen eines defizitären Deckungskapitals, angeblicher überhöhter Zuteilung von Zuschüssen und des Fehlens ausreichender Sterblichkeitsrückstellungen, von vornherein nicht von der Vergleichsregelung erfasst werden (vgl. Anlage KE 9, S. 176 f. d. A.). Entsprechend heißt es auch in Ziff. 5.9.2 des Vergleichsplans (vgl. Anlage KE 9, S. 45):

"Die Regelung wird keinerlei Auswirkung auf etwaige Ansprüche von unter die Regelung fallenden Versicherungsnehmern gegen die Society haben, die nicht in die Definition von mit GAR zusammenhängenden Ansprüchen fallen. Alle Ansprüche, die nicht in diese Definition fallen, sind auch nach der Regelung gültig. Wenn z. B. ein unter die Regelung fallender Versicherungsnehmer einen potentiellen Anspruch wegen Verkaufs aufgrund falscher Angaben (Missverkaufs Claim), basierend auf der Behauptung hat, dass die Society versäumt hatte, abzuklären, ob der unter die Regelung fallende Versicherungsnehmer mehr Vorteile aus dem Beitritt zu dem Rentenprogramm seines oder ihres Arbeitgebers als aus dem Erwerb einer Police von der Society gezogen hatte, würde es dem unter die Regelung fallenden Versicherungsnehmer freistehen, diesen Anspruch auch dann zu verfolgen, wenn die Regelung angenommen wird."

Ferner wird in Ziff. 5.9.3 des Vergleichsplans lediglich ausgeführt, dass dieser bindend ist für Klagen vor englischen Gerichten. Demgegenüber werde diese Regelung andere Versicherungsnehmer nicht notwendigerweise davon abhalten, im Ausland Ansprüche gegen die Beklagte geltend zu machen. Dennoch sehe es die Beklagte als deutlichen wirtschaftlichen Vorteil an, zu versuchen, weiteren im vereinigten Königreich geltend gemachten Ansprüchen vorzubeugen. Auch diese Regelung zeigt, dass die Beklagte selbst nicht bereits davon ausging, dass gegen sie keine Ansprüche vor ausländischen Gerichten geltend gemacht werden können.

2. Kann der Kläger somit dem Grunde nach Schadensersatzansprüche aus culpa in contrahendo gegen die Beklagte geltend machen, so sind diese unabhängig davon, ob sie überhaupt dem Grunde nach hinreichend dargelegt sind (dazu unter 3.), jedenfalls verjährt.

a) Eine Verjährung des Anspruchs des Klägers ist, unabhängig von der Art der der Beklagten im Einzelnen vorgeworfenen Pflichtverletzungen, bereits nach § 12 Abs. 1 VVG a. F. eingetreten. Hiernach verjähren Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag in zwei Jahren, bei der Lebensversicherung in fünf Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in welchem die Leistung verlangt werden kann.

Auch Ansprüche wegen Verschuldens bei Vertragsschluss, die sich lediglich auf das negative Interesse richten, sind in zumindest entsprechender Anwendung von § 12 Abs. 1 VVG a. F. als "Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag" anzusehen. Eine höchstrichterliche Klärung dieser Frage gibt es bisher nicht. Anerkannt ist jedenfalls, dass Ansprüche aus Verschulden bei Vertragsschluss, sofern sie auf das positive Interesse gerichtet sind, in entsprechender Anwendung von § 12 Abs. 1 VVG a. F. verjähren (BGH, VersR 2004, 361. OLG Karlsruhe, VersR 1999, 477. AG BerlinWedding, VersR 1991, 779. Prölss/Martin, § 12 Rdnr. 6. Römer/Langheid, § 12 Rdnr. 4). Insoweit hat der BGH in einem Fall, in dem der Versicherungsnehmer Schadensersatz aus Verschulden bei Vertragsschluss verlangte, weil in dem Versicherungsvertrag für eine Gebäudeversicherung nicht auch die in einem Pferdestall untergebrachten Pferde mitversichert waren, ausgeführt, § 12 Abs. 1 VVG könne auch Ansprüche aus Verschulden bei Vertragsschluss erfassen (VersR 2004, 361). Insoweit gelte der allgemeine Rechtsgedanke, dass die für vertragliche Erfüllungsansprüche maßgeblichen kurzen Verjährungsfristen auch für solche Ansprüche gelten sollen, die wirtschaftlich die Stelle der vertraglichen Erfüllungsansprüche einnehmen und sich insoweit als der Ersatzwert des ursprünglich Bedungenen erweisen. Diese Rechtsprechung erfasse auch Fälle, in denen das vorvertragliche Verschulden eines Vertragspartners zwar nicht das Zustandekommen des Vertrages selbst verhindert, jedoch zu einem Vertrag geführt hat, dessen Erfüllungsanspruch nicht mehr realisierbar ist. Der Normzweck des § 12 Abs. 1 VVG bestehe darin, schnelle Klarheit über die Rechtslage aus dem Versicherungsvertrag zu schaffen.

Liegt hierin indessen das Ziel von § 12 Abs. 1 VVG, so besteht keine innere Rechtfertigung dahin, bei Ansprüchen aus Verschulden bei Vertragsschluss danach zu differenzieren, ob mit ihnen das positive oder das negative Interesse geltend gemacht wird. Entsprechend hat auch das LG München I entschieden, dass ein Schadensersatzanspruch des Versicherungsnehmers in der fondsgebundenen Lebensversicherung wegen Falschberatung aus culpa in contrahendo in entsprechender Anwendung von § 12 Abs. 1 VVG a. F. verjährt (VersR 2008, 626). In diesem Fall hatte der Versicherungsnehmer nicht ein Erfüllungsinteresse geltend gemacht, sondern als Schaden den Betrag, den er bei sicherer Anlage, wie etwa einem Sparbrief mit 4 % Rendite, als höhere Ablaufleistung als bei der streitgegenständlichen fondsgebundenen Lebensversicherung erhalten hätte. Ähnlich liegt es hier, wo der Kläger nicht Erfüllungsansprüche gegen die Beklagte mit dem Argument geltend gemacht hat, bei den Vertragsverhandlungen bzw. durch die Werbung sei ihm eine Rendite von 5 %, 8 %, 9 % oder noch mehr versprochen worden, sondern er wegen der von ihm behaupteten Falschangaben der Beklagten bei Vertragsschluss Rückzahlung seiner geleisteten Einlagen sowie eine Verzinsung dieser Anlage von 4 % geltend macht, weil er statt des Vertrages bei der Beklagten einen überschussbeteiligten Vertrag bei einer deutschen Versicherung mit einer Laufzeit von 12 Jahren und entsprechender Verzinsung abgeschlossen hätte (vgl. Bl. 247 f. d. A.).

In beiden Fällen des Anspruches auf das positive als auch auf das negative Interesse geht es um Pflichtverletzungen, die der Versicherungsnehmer dem Versicherer anlässlich der Verhandlungen bei Abschluss des Vertrages vorwirft. In beiden Fällen kommt auch jeweils ein Vertrag zwischen Versicherungsnehmer und Versicherer zustande, sodass es nicht etwa nur um Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung geht, auf die § 12 VVG a. F. keine Anwendung findet (vgl. BGH VersR 1960, 145). § 12 Abs. 1 VVG a. F. ist daher weit dahin auszulegen, dass von dieser Vorschrift alle Ansprüche erfasst werden, die ihre rechtliche Grundlage in dem Versicherungsvertrag haben (LG München I, a. a. O.). Soll die Verjährungsfrist des § 12 Abs. 1 VVG a. F. für alle Ansprüche gelten, die wirtschaftlich die Stelle des vertraglichen Erfüllungsanspruches einnehmen, so kann es keinen Unterschied machen, ob ein Versicherungsnehmer, der dem Versicherer Aufklärungspflichtverletzungen im Zusammenhang mit der erzielbaren Rendite vorwirft, als Schaden den Betrag geltend macht, den er erhalten hätte, wenn die Angaben des Versicherers bzw. seines Vermittlers anlässlich des Vertragsschlusses zutreffend gewesen wären (positives Interesse bzw. Erfüllungshaftung), oder er den Betrag verlangt, der ihm zustünde, falls er wegen der Falschangaben den Vertrag gar nicht geschlossen hätte (Prämien und Zinsausfallschaden wegen anderweitiger Anlage als negatives Interesse).

Dieser einheitlichen Erfassung auch von Ansprüchen aus Verschulden bei Vertragsschluss durch § 12 Abs. 1 VVG a. F. steht auch nicht das zum 1. Januar 2002 in Kraft getretene neue Verjährungsrecht der §§ 194 ff. BGB entgegen. Zwar betrug nach früherem Recht die Regelverjährungsfrist für Ansprüche aus Verschulden bei Vertragsschluss 30 Jahre, sodass insoweit ein deutlicher Widerspruch zu der 5jährigen Verjährungsfrist für sonstige Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag in § 12 VVG a. F. bestand, was eine Angleichung der Verjährung des Anspruchs aus Verschulden bei Vertragsschluss mit den sonstigen vertraglichen Ansprüche gerechtfertigt erscheinen ließ. Nunmehr beträgt gemäß § 195 BGB die regelmäßige Verjährungsfrist drei Jahre. Insofern kann es bei der Anwendung von § 12 VVG a. F. auch auf Ansprüche aus Verschulden bei Vertragsschluss für die Zeit nach dem 1. Januar 2002 nicht mehr in erster Linie auf das Argument der Abkürzung der Verjährungsfrist ankommen. Gleichwohl bestehen auch weiterhin zwischen § 12 Abs. 1 VVG a. F. und dem neuen Verjährungsrecht des BGB erhebliche Unterschiede, die es gerechtfertigt erscheinen lassen, zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen sämtliche Ansprüche aus Verschulden bei Vertragsschluss im Zusammenhang mit Versicherungsverträgen der spezielleren Vorschrift des § 12 Abs. 1 VVG a. F. unterfallen zu lassen. Zunächst ist kein Grund ersichtlich, warum Ansprüche aus Verschulden bei Vertragsschluss, soweit es sich um das negative Interesse handelt, nur in drei Jahren verjähren sollen, sonstige Erfüllungsansprüche aus dem Versicherungsvertrag sowie Ansprüche aus Verschulden bei Vertragsschluss, soweit es um das positive Interesse geht, dagegen nach § 12 Abs. 1 VVG a. F. in fünf Jahren. Vor allem ist eine einheitliche Anwendung von § 12 Abs. 1 VVG auf alle Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag aber deshalb geboten, weil der Beginn der Verjährung in den beiden Gesetzen unterschiedlich ist. In § 199 Abs. 1 BGB wird nämlich auf die Kenntnis bzw. grob fahrlässige Unkenntnis des Gläubigers von den anspruchsbegründenden Umständen oder der Person des Schuldners abgestellt. Nach § 12 Abs. 1 Satz 2 VVG a. F. beginnt die Verjährung indessen mit dem Schluss des Jahres, in welchem die Leistung verlangt werden kann. Hierbei kommt es lediglich auf die Fälligkeit des Anspruchs nach § 11 VVG a. F. an (BGH, VersR 1994, 337. 1999, 706). Dies kann dazu führen, dass faktisch die Verjährungsfrist der §§ 195, 199 BGB länger als fünf Jahre ist, wenn der Versicherungsnehmer erst später Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen erlangt hat. Dies würde dann - ähnlich wie nach früherem Recht - erneut dazu führen, dass Ansprüche aus Verschulden bei Vertragsschluss, soweit es um das negative Interesse geht, einer längeren Verjährung unterlägen als sonstige Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag. Hierfür gibt es indessen keine Rechtfertigung.

Der Umstand, dass der Gesetzgeber nunmehr mit der VVG-Reform die Sonderverjährung in § 12 VVG a. F. zum 1. Januar 2008 abgeschafft hat, sodass auch im Bereich des Versicherungsrechts die Vorschriften der §§ 195, 199 BGB gelten, ist demgegenüber unerheblich, da es sich hier um einen Sachverhalt handelt, der noch unter die Geltung von § 12 Abs. 1 VVG a. F. fiel. Ist auf den Anspruch des Klägers mithin die Regelung des § 12 Abs. 1 VVG a. F. anzuwenden, so ist sein Anspruch zum 31. Dezember 2004 verjährt. Im Rahmen des § 12 Abs. 1 VVG a. F. kommt es nicht auf die Entstehung, sondern auf die Fälligkeit des Anspruchs an. Maßgeblich ist, ob Klage auf sofortige Leistung erhoben werden kann (BGH VersR 1999, 706. 1994, 337). Nicht entscheidend ist demgegenüber, ob die Geltendmachung des Anspruchs bereits Aussicht auf Erfolg bietet. Der Gläubiger darf also nicht erst die Erlangung weiterer Beweismittel oder den Verlauf eines Musterprozesses abwarten (Schwartze, VersR 2006, 1331, 1333). Anders als § 199 BGB stellt § 12 Abs. 1 VVG a. F. auf rein objektive Elemente ab, sodass allein die subjektive Unkenntnis den Verjährungsbeginn nicht hinausschieben kann (OLG Köln, VersR 1973, 1058. Schwartze, a. a. O.). Die Unkenntnis des Gläubigers von der Entstehung seines Rechts im Allgemeinen hindert den Beginn der Verjährung nach § 12 Abs. 1 VVG a. F. nicht, ohne dass es darauf ankommt, worauf diese Unkenntnis beruht (BGH, VersR 1994, 337).

Vorliegend macht der Kläger als Schaden den Betrag geltend, der sich zum einen aus seinen gezahlten Prämien und zum anderen aus dem Zinsverlust wegen Unterlassens einer anderweitigen Anlage ergibt. Er hat insoweit vorgetragen, statt des Vertrages bei der Beklagten einen überschussbeteiligten Vertrag bei einem deutschen Versicherer abgeschlossen oder die Prämien langfristig festverzinslich über 12 Jahre angelegt zu haben, woraus ihm jeweils ein Zinsvorteil von 4 % zugeflossen wäre. Er trägt damit vor, dass er bei zutreffender Erkenntnis der Umstände, die bereits 1999 vorlagen und ihm seitens der Beklagten verschwiegen worden sein sollen, sein Geld damals in anderer Form angelegt hätte. Sein eventueller Anspruch ist daher in dem Moment entstanden, als er die ihm nicht genehme Anlageart aufgrund der behaupteten Falschberatung bzw. der unterlassenen Aufklärung gewählt hat, und nicht erst im Zeitpunkt der Realisierung von Verlusten (LG München, a. a. O.). Der Anspruch ist damit bereits dem Grunde nach Ende 1999 fällig geworden, sodass er am 31. Dezember 2004 verjährt ist.

b) Selbst man hier keine Verjährung nach § 12 Abs. 1 VVG a. F. annehmen wollte, wäre jedenfalls für die Mehrzahl der behaupteten Pflichtverletzungen Verjährung nach §§ 195, 199 BGB gegeben. Diese kürzere Verjährungsfrist findet hier gemäß Art. 229 § 6 Abs. 1 und 4 EGBGB Anwendung.

aa) Gemäß § 195 BGB beträgt die regelmäßige Verjährungsfrist drei Jahre. Sie beginnt nach § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Für den Beginn dieser Verjährungsfrist ist auch in Überleitungsfällen nicht allein der Stichtag des 1. Januar 2002 maßgeblich, sondern es müssen auch die subjektiven Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB vorliegen (BGH NJW 2007, 1584). Auch kommt nicht grundsätzlich ein einheitlicher Beginn der Verjährung in Betracht. Vielmehr stellt jede Handlung, die eigene Schadensfolgen zeitigt und dadurch zum Gesamtschaden beiträgt, verjährungsrechtlich eine neue selbständige Schädigung dar und erzeugt daher einen neuen Ersatzanspruch mit eigenem Lauf der Verjährungsfrist (BGH NJW 2008, 506). Dem steht nicht entgegen, dass bereits ein Beratungsfehler ausreichen kann, um die Rückabwicklung des ganzen Vertrages zu erreichen. Denn jede Pflichtverletzung ist mit weiteren Nachteilen für das Vermögen des Gläubigers verbunden (BGH für Beratungsfehler beim Kauf einer Eigentumswohnung hinsichtlich einer Zinssubvention für ein Darlehen). Die kenntnisabhängige regelmäßige Verjährungsfrist des § 195 BGB berechnet sich daher grundsätzlich für jeden Beratungsfehler im Rahmen eines vertraglichen Schadensersatzanspruches gesondert.

Die nach § 199 BGB erforderliche Kenntnis vom Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen liegt im Allgemeinen vor, wenn dem Geschädigten die Erhebung einer Schadensersatzklage, sei es auch nur in Form der Feststellungsklage, Erfolg versprechend, wenn auch nicht risikolos, möglich ist (BGH NJW 2008, 2576).

Weder ist notwendig, dass der Geschädigte alle Einzelumstände kennt, die für die Beurteilung möglicherweise Bedeutung haben, noch muss er bereits hinreichend sichere Beweismittel in der Hand haben, um einen Rechtsstreit im Wesentlichen risikolos führen zu können (BGH, a. a. O.. VersR 2008, 1121). Auch kommt es, abgesehen von Ausnahmefällen, nicht auf eine zutreffende rechtliche Würdigung an. Vielmehr genügt aus Gründen der Rechtssicherheit und Billigkeit im Grundsatz die Kenntnis der den Ersatzanspruch begründenden Umstände. Hierzu gehört in Fällen unzureichender Aufklärung auch die Kenntnis der Umstände einschließlich der wirtschaftlichen Zusammenhänge, aus denen sich die Rechtspflicht zur Aufklärung ergibt. Die erforderliche Kenntnis ist bereits dann vorhanden, wenn die dem Geschädigten bekannten Tatsachen ausreichen, um den Schluss auf ein schuldhaftes Fehlverhalten des Anspruchsgegners als naheliegend erscheinen zu lassen. Es muss dem Geschädigten lediglich zumutbar sein, aufgrund dessen, was ihm hinsichtlich des tatsächlichen Geschehensablaufs bekannt ist, Klage zu erheben, wenn auch mit dem verbleibenden Prozessrisiko, insbesondere hinsichtlich der Nachweisbarkeit von schadensersatzauslösenden Umständen (BGH, a. a. O.).

bb) Auf dieser Grundlage gilt hier für die einzelnen Aufklärungspflichtverletzungen Folgendes:

(1) In jedem Fall Verjährung zum 31. Dezember 2004 eingetreten ist hinsichtlich möglicher Aufklärungspflichtverletzungen der Beklagten, die im Zusammenhang stehen mit den GAR und GIR-Verträgen, der praktizierten differentiellen Schlussüberschusspolitik sowie dem H.-Prozess und dem Urteil des House of Lords aus Jahr 2000. Die wirtschaftlichen Schwierigkeiten, in die die Beklagte wegen der Rentenversicherung mit garantierter Ablaufleistung (GAR) geraten ist, waren gerade Gegenstand der umfangreichen Schreiben der Beklagten an ihre Versicherungsnehmer sowie des "Scheme of Arrangement" in den Jahren 2000 und 2001. Bereits durch das Schreiben der Beklagten vom August 2000 (Anlage K 20) wurde der Kläger darauf hingewiesen, dass die Beklagte aufgrund der Existenz der GAR-Verträge und das H.-Urteil des House of Lords die Leistungen der anderen überschussbeteiligten Versicherungen reduzieren muss. Mit Schreiben vom Februar 2001 wurde der Kläger über den Verkauf eines Teils der Beklagten an die Halifax-Gruppe sowie den angestrebten GAR-Kompromiss unterrichtet. Im September 2001 versandte die Beklagte an die Versicherungsnehmer ein sog. Konsultationspaket, das neben einem Schreiben des Vorstandsvorsitzenden der Beklagten (Anlage KE 15) eine Broschüre "Hintergrund des vorgeschlagenen Kompromisses" beinhaltet (Anlage KE 16). Auch hier werden erneut die Hintergründe der wirtschaftlichen Situation der Beklagten in Verbindung mit den verkauften GAR-Policen und der Entscheidung des House of Lords erläutert. Am 1. Dezember 2001 versandte die Beklagte sodann an den Kläger den detaillierten Vorschlag einer Vergleichsregelung (Anlage KE 9). In diesem Vergleichsplan wird bereits in der Zusammenfassung zu Ziff. 2.2 darauf hingewiesen, der Kläger habe das Dokument erhalten, weil es sich herausgestellt habe, dass auch er im Sinne der zu treffenden Regelung ein Inhaber einer Versicherung mit Überschussbeteiligung sei (S. 21). Anschließend wird dann erneut die Problematik der GAR-Verträge erläutert. Weiter finden sich dann zu Ziff. 4 umfangreiche Ausführungen zum bisherigen Geschäft der Beklagten, der Verwendung von GAR-Verträgen, der H.-Klage, der Entscheidung des House of Lords und der Herabsetzung des Versicherungswertes im Juli 2001 (S. 31 - 35). Umfangreiche Anmerkungen zum H.-Rechtsstreit erfolgen dann auch zu Ziff. X (S. 163 - 166). Weitere Erläuterungen der Beklagten folgen dann in dem beigefügten Schreiben des Vorstandes der Beklagten vom 1. Dezember 2001 (Anlage KE 19) sowie einer ebenfalls beigefügten Broschüre ("Antworten auf Ihre Fragen" - Anlage KE 20 ). Auch hier werden die Hintergründe der wirtschaftlichen Schwierigkeiten der Beklagten im Zusammenhang mit den GAR-Verträgen erläutert (S. 1 - 3). So heißt es auszugsweise zum Punkt F.2:

"Mit welchen Problemen muss die Society rechnen?

Die Zahlung der Leistungen aus Rentenversicherungen mit einem garantierten Rentensatz (GAR), die die Society bis 1988 abgeschlossen hat, kostet heutzutage und vielleicht auch in Zukunft mehr, als die Society erwartet hatte. und die Society kann nicht wissen, wie viel die GAR-Leistungen in den nächsten 40 Jahren tatsächlich kosten werden.

Selbst wenn die Zinssätze in den nächsten 40 Jahren ansteigen, sodass die Zahlung für GAR-Leistungen dann weniger oder überhaupt nichts kostet, muss die Society doch nicht für den Fall, dass die Zinssätze erneut fallen, eine erhebliche Rückstellung für die Kosten der Zahlung für GAR-Leistungen bilden.

Versicherungsnehmer ohne garantierten Rentensatz (Nicht-GAR-Versicherungsnehmer) können u. U. Ansprüche gegenüber der Society geltend machen, weil sie über das Bestehen oder die potentielle kostenmäßige Auswirkung der GAR nicht informiert oder nicht richtig informiert wurden. Diese Ansprüche sind in der Beschreibung der mit GAR zusammenhängen Ansprüche inbegriffen. Sämtliche Kosten werden von den überschussbeteiligten Versicherungsnehmern der Society getragen. Wenn die verschiedenen Ansprüche nicht erledigt werden, könnten die zu ihrer Beilegung erforderlichen Maßnahmen die Überschussanteile auf Jahre hinaus belasten.

Dies bedeutet, dass der Wert ihres überschussbeteiligten Vertrages gefährdet ist. Er ist bereits beeinträchtigt worden und wird möglicherweise nicht mehr so schnell steigen, wie er ohne diese Probleme gestiegen wäre."

Ferner heißt es zu F.3:

"Wie geriet die Society in diese Lage?"

Die Society geriet in Schwierigkeiten, weil die früheren Geschäftsleitungen der Ansicht waren, dass die Mehrkosten der GAR durch eine Differenzierung des Schlussüberschussanteils für diejenigen GAR-Versicherungsnehmer, die sich für GAR-Leistungen entschieden haben, im Vergleich zu den übrigen Versicherungsnehmern normalerweise wieder hereingebracht werden könnten. Im Juli 2000 entschied das House of Lords, dass diese Differenzierung des Schlussüberschussanteils unzulässig sei.

Infolgedessen hat die Society sofort aus dem Vermögen des Überschussbeteiligten Portfolio 1,5 Mrd. Pfund zurückzustellen, um ihrer Verbindlichkeit aus diesen Garantien entsprechen zu können. Es waren also in größerem Umfang risikolose Anlagen, bspw. in Barguthaben, mündelsicheren Papieren oder Rentenwerten vorzunehmen, die historisch langsamer wachsen. Die Ungewissheit bezüglich der Gesamtkosten der in den kommenden Jahren zu zahlenden Renten mit garantiertem Satz bedeutet ferner, dass die Society eine sehr zurückhaltende Überschusspolitik zu verfolgen hat. Da die Kosten der GAR unbekannt sind, ist die finanzielle Lage der Society nicht gesichert.

...

Die Society wurde von ihrem Rechtsberater darauf hingewiesen, dass Versicherungsnehmer ohne GAR potentiell persönlich Ansprüche gegen die Society geltend machen könnten, weil sie beim Abschluss ihrer Verträge über die möglichen Mehrkosten der GAR nicht unterrichtet oder nicht richtig unterrichtet wurden."

Der Kläger hat selbst eingeräumt, die Unterlagen, insbesondere den Entwurf des "Scheme of Arrangement" gelesen zu haben (Bl. 33 d. A.). Ihm waren daher ohne weiteres die Umstände bekannt, die auf eine mögliche Aufklärungspflichtverletzung der Beklagten hindeuteten, weil diese ihn bei Abschluss seines Vertrages im Jahre 1999 nicht auf die gleichzeitige Verwendung von GAR-Verträgen sowie die daraus möglicherweise resultierenden Risiken hingewiesen hatte. Diese Tatsachen ließen bereits den Schluss auf ein schuldhaftes Verhalten der Beklagten zu. Auf eine zutreffende rechtliche Einordnung kommt es demgegenüber ebenso wenig an wie auf eine endgültige und sichere Kenntnis oder das Vorliegen sämtlicher erforderlicher Beweismittel.

Der Kläger kann sich nicht darauf berufen, die ihm übersandten Unterlagen seien zu unübersichtlich. Abgesehen, davon, dass er selbst eingeräumt hat, den Vergleichsplan gelesen zu haben (Bl. 33 d. A.), ist der Vergleichsplan als solcher übersichtlich aufgebaut und enthält insbesondere eine Zusammenfassung, aus der ohne weiteres entnommen werden kann, um was es hier geht. Entsprechendes ergibt sich dann auch aus den weiteren gleichzeitig und zuvor von der Beklagten an den Kläger übersandten Schreiben. Der Kläger konnte auch nicht annehmen, dass er mit seinem Vertrag von dem Vergleichsplan überhaupt nicht erfasst werde. Zwar heißt es in dem ersten Schreiben der Beklagten vom August 2000 (Anlage K 20) zunächst noch, auf konventionelle überschussbeteiligte Versicherungen des sog. "deutschen Typs" habe das Urteil des House of Lords keine Auswirkungen. Das bedeutet indessen nur, dass das Urteil sich unmittelbar mit diesen Verträgen nicht befasst hat, nicht dagegen, dass derartige Verträge auch in Zukunft von den wirtschaftlichen Auswirkungen des Urteils nicht betroffen werden. Jedenfalls ergibt sich dann aber aus dem Vergleichsplan selbst bereits zu Ziff. 2.2 in der Zusammenfassung, dass dem Kläger dieses Dokument geschickt wurde, weil sich herausgestellt habe, dass auch er im Sinne der zu treffenden Regelung ein Inhaber einer Versicherung mit Überschussbeteiligung sei (Anlage KE 9, S. 21). Im Übrigen hat das Landgericht zutreffend darauf hingewiesen, es stehe überhaupt nicht fest, dass der Kläger hier gerade einen konventionellen überschussbeteiligten Vertrag "deutschen Typs" abgeschlossen habe. Die Vertragsunterlagen könnten auch darauf hindeuten, dass es hier um eine Überschussbeteiligung nach britischem System ging (vgl. Versicherungsbedingungen, Anlage K 1, S. 13 Anlagenheft I sowie ergänzende Unterlagen Anlage K 17, Bl. 83 f. Anlagenheft I).

Ohne Erfolg macht der Kläger mit der Berufung weiter geltend, er habe jedenfalls keine Kenntnis im Hinblick auf Schadensersatzansprüche gehabt, weil die Beklagte ihm verschwiegen habe, dass sie auch Versicherungsverträge mit Garantien (Guaranteed Investment Return, GIR) verkauft habe. Abgesehen davon, dass auch diese garantierten Anlagerenditen auf S. 122 der Vergleichsregelung erwähnt werden, ist überhaupt nicht ersichtlich, inwieweit hieraus eine gesonderte Verletzungshandlung mit einem einer eigenen Verjährung unterliegenden Schadensersatzanspruch folgen sollte. Nur eine Handlung, die eigene Schadensfolgen zeitigt und dadurch zum Gesamtschaden beiträgt, ist nämlich verjährungsrechtlich als neue selbständige Schädigung anzusehen (BGH NJW 2008, 506). Das ist hier aber bei den Rentenversicherungen mit garantierter Ablaufleistung (GAR) und denen mit garantierten Anlageerträgen (GIR) nicht der Fall, da diese sich inhaltlich überschneiden.

Der Kläger hatte auch Kenntnis von der Person des Schädigers in Gestalt der Beklagten. Hierbei spielt es auch keine Rolle, ob diese zunächst der Ansicht war, für mögliche Fehler seien ehemalige Vorstandsmitglieder, Rechnungsprüfungsgesellschaften oder Aktuare verantwortlich. Im Außenverhältnis zum Kläger hätte sie für deren Verhalten in jedem Fall nach §§ 278, 31 BGB einzustehen. Auch wird in dem Schreiben der Beklagten vom 1. Dezember 2001 ausdrücklich auf frühere Handlungen der Geschäftsleitung hingewiesen (vgl. Anlage KE 20 zu Punkt F.3).

Hatte der Kläger somit die erforderliche Kenntnis bereits Ende 2001 mit dem Vorliegen des Vergleichsplans, so lief die Verjährung am 31. Dezember 2004 ab. Die erst Ende 2007 erhobene Klage vermochte die Verjährung daher nicht mehr zu hemmen. Nichts anderes würde gelten, wenn man für den Verjährungsbeginn erst auf den 31. Dezember 2002 abstellte, da erst am 8. Februar 2002 das den Vergleichsplan genehmigende Urteil des High Court ergangen ist und die Beklagte mit Schreiben vom 15. April 2002 ihre künftige Unternehmensstrategie schilderte (Anlage KE 37). Hier wäre die Verjährung dann am 31. Dezember 2005 vor Klageerhebung abgelaufen.

(2) Anders als das Landgericht meint, kommt indessen auch für weitere mögliche Pflichtverletzungen der Beklagten eine Verjährung nach §§ 195, 199 BGB in Betracht, mögen diese auch nicht unmittelbar im Zusammenhang mit der GAR-Problematik stehen (vgl. hierzu Beschluss des OLG Braunschweig vom 29. Juni 2009 - 3 U 1/09, Anlage BE 13). Soweit es zunächst um die Behauptung des Klägers geht, die Beklagte habe ein riskantes und ungewöhnliches Überschussmodell gewählt, bei dem es nicht zur Bildung von Deckungsvermögen gekommen sei, hat der Kläger hiervon in den Jahren 2000 bis 2002 Kenntnis erlangt. So heißt es bereits im Schreiben der Beklagten vom August 2000 (Anlage K 20):

"Es war schon immer die Unternehmensphilosophie der E. L., die Gewinne in möglichst hohem Umfang in Form von zeitnahen Überschüssen an die Versicherungsnehmer weiterzugeben, anstatt hohe Reserven zu bilden, was zu geringeren Renditen für die Versicherungsnehmer führen würde. Im Gegensatz zu anderen britischen Versicherungsunternehmen, die ebenfalls GAR-Policen vertrieben haben, hat E. L. daher keine zusätzlichen Reserven, die zur Abdeckung der nun höheren Leistungen der GAR-Verträge herangezogen werden könnten. ..."

Noch deutlicher heißt es dann in dem Strategiepapier der Beklagten vom 15. April 2002 unter der Überschrift:

"Bewältigung ungelöster Probleme Überschussverfahren" (Anlage KE 37):

"Wir haben ein Überschussverfahren geerbt, das ungewöhnlich und unbefriedigend ist. Die scheinbare Klarheit der ,Vertragswerte' erweckt ein trügerisches Gefühl der Sicherheit. Es ist offensichtlich, dass die scheinbare Transparenz bei E. L. in Wirklichkeit viel Verwirrung gestiftet hat. Bei einem überschussbeteiligten Portfolio hat ,Vertragswert' nur dann eine wirkliche Bedeutung, wenn der Vertrag fällig wird oder wenn während der Laufzeit des Vertrags ein Ereignis eintritt, bei dem die Leistungen bezogen werden können. Zu jeder anderen Zeit geben die ,Vertragswerte' nur einen vorläufigen, ungefähren Wert der zugrundeliegenden Vermögenswerte zu einem bestimmten Zeitpunkt an. ...

Und natürlich berücksichtigen die ,Vertragswerte' nicht die aktive Vermögensverwaltung, die unser überschussbeteiligtes Port Folio bei seiner derzeitigen Verfassung braucht, weil so viele Versicherungsnehmer hinsichtlich des Zeitpunkts, zu dem sie Rentenleistungen beziehen wollen, große Flexibilität haben. ..."

Mit dem Zugang dieser Unterlagen waren dem Kläger mithin alle Einzelumstände bekannt, die für die Beurteilung eines riskanten und ungewöhnlichen Überschussmodells Bedeutung haben könnten, sodass die Verjährungsfrist jedenfalls mit Ablauf des Jahres 2005 endete. Auf die Kenntnis weiterer Einzelheiten kommt es demgegenüber nicht an. Insbesondere kommt es nicht darauf an, ob der Kläger sich die Kenntnis der Vorgänge im Einzelnen unter Ermittlung der Interna bei der Beklagten sowie des Vorhandenseins von Beweismitteln erst in den Jahren 2004 bis 2007 verschafft hat. Auf die von ihm abgestellte vollständige Kenntnis erst ab 2007 nach Erlass des "Penrose-Reports" 2004, der Entscheidung des Disziplinartribunals aus 2007 sowie des Berichts des EU-Parlaments aus 2007 kommt es demgegenüber nicht an.

(3) Soweit der Kläger der Beklagten vorwirft, diese habe nur unzureichendes Deckungskapital gebildet, sodass die Verbindlichkeiten bereits seit 1989 mangels gebildeter Rücklagen das Deckungskapital überstiegen hätten, konnte der Kläger die hierzu erforderlichen Informationen unmissverständlich dem ihm am 1. Dezember 2001 übermittelten Vergleichsplan (Anlage KE 9) entnehmen. Dort heißt es auf S. 138 f. zu 2.3. "Finanzielle Anpassung" u. a.:

"Der historische Ansatz der Society hinsichtlich des Finanzmanagements zeichnete sich durch die folgenden zwei Merkmale aus: (i) Dem sehr geringen Eigenkapital (falls überhaupt vorhanden) ...

Da die Anlagerenditen geglättet wurden, entspricht der Betrag, um den die Versicherungswerte angehoben wurden, nicht genau der Rendite, die tatsächlich aus dem angelegten Vermögen erzielt wird. Das heißt, dass die Gesamtsumme aller Versicherungswerte größer sein kann als der Gesamtwert des Vermögens. ...

Am 31. Dezember 2000 überstieg die Gesamtsumme der Versicherungswerte den Vermögenswert um rund 10 %. ..."

Auch hier hätte der Kläger bei der gebotenen sorgfältigen Durchsicht der Unterlagen erkennen können, dass die Beklagte strukturell nur über wenig bis kein Eigenkapital verfügte. Nach seinem eigenen Vorbringen hat er die Unterlagen im Übrigen auch gelesen (Bl. 33 d. A.).

(4) Keine Verjährung nach §§ 195, 199 BGB ist eingetreten, soweit der Kläger geltend macht, die Beklagte habe seit 1989 überhöhte Überschusszuteilungen vorgenommen, die nicht den tatsächlichen Gewinnen entsprochen hätten. Da derartige überhöhte Überschusszuteilungen eigene Schadensfolgen - neben den anderen behaupteten Pflichtverletzungen - in Folge einer geringeren Renditeausschüttung für später geschlossene oder fällig werdende Verträge haben, ist die Verjährungsfrist auch hier zunächst gesondert zu berechnen.

Zwar heißt es im Schreiben der Beklagten an den Kläger vom August 2000 (Anlage K 20):

"In den letzten Jahren sind die Kapitalmarkzinsen erheblich gesunken. Das hat zur Folge, dass die derzeit marktgängigen Rentensätze niedriger sind, als die garantierten Rentensätze (... GAR), die in den von E. L. in Großbritannien vertriebenen Produkten enthalten sind."

Diese Ausführungen beziehen sich indessen nur auf die GAR-Verträge, bei denen die garantierten Rentensätze über den üblichen Kapitalmarktzinsen liegen. Darum geht es beim Vertrag des Klägers, der keine GAR-Police abgeschlossen hat, indessen nicht. Er macht vielmehr ganz allgemein und unabhängig von den GAR-Verträgen geltend, die Beklagte habe überhöhte Überschusszuteilungen vorgenommen, die erst frühestens ab 2012 wieder ausgleichbar gewesen seien. Hiervon habe er durch die vorgelegten Unterlagen in verjährter Zeit keine Kenntnis erhalten. Ausführungen zu diesem Punkt sind den übersandten Unterlagen auch nicht zu entnehmen.

(5) Nicht abschließend kann angesichts des bisherigen Vortrages der Parteien die Frage beantwortet werden, ob Verjährung hinsichtlich eines Beratungsverschuldens der Beklagten eingetreten ist, weil diese ihm durch ihren Mitarbeiter B. bei den Vertragsgesprächen eine bestimmte Überschussrendite zugesagt hat, insbesondere einen Überschussbeteiligungssatz von jährlich mindestens 5 %. Hat der Kläger allerdings wie vorgetragen ab dem Jahr 2003 keine Überschüsse mehr erhalten, wusste er zu diesem Zeitpunkt, dass er gerade keine mindestens 5 %ige jährliche Rendite mehr erhalten hat. Dann hätte er bereits 2003 Kenntnis von der Aufklärungspflichtverletzung der Beklagten gehabt, so dass ein Anspruch am 31. Dezember 2006 verjährt wäre. Allerdings fehlt es hier noch an einer spezifizierten Darstellung der Parteien, welche Überschüsse mit welchem Prozentsatz in den einzelnen Jahren gezahlt wurden, so dass eine abschließende Bewertung nicht möglich ist.

(6) Keine Verjährung nach §§ 195, 199 BGB ist ferner bezüglich der Behauptung des Klägers eingetreten sein, die Beklagte habe unzureichende Sterblichkeitsrückstellungen vorgenommen, weil sie sowohl in Großbritannien als auch in Deutschland mit veralteten Sterbetafeln gearbeitet habe. Auch hier läuft ein gesonderter Verjährungsbeginn, da unzureichende Sterblichkeitsrückstellungen ebenfalls zu einem weiteren Schaden führen können, weil dann bei späterer Fälligkeit dieser Verträge höhere Leistungen als kalkuliert auf diese Verträge erbracht werden müssen, was sich dann mindernd auf die jährlich auszuschüttende Überschussbeteiligung auswirken kann.

Zwar heißt es insoweit im Vergleichsplan zu Ziff. 4.2 (Anlage KE 9, S. 32):

"Darüber hinaus ist die Sterblichkeitstabelle, die für die Versicherungen mit GAR-Rechten verwendet wurde, überholt, da die menschliche Lebenserwartung gestiegen ist und Renten demzufolge länger ausgezahlt werden. Im Gegensatz zu den GAR der Society werden die aktuellen von der Society und anderen Rentenanbietern angebotenen Rentensätze unter Bezugnahme auf aktuelle Sterblichkeitstabellen berechnet, bei denen davon ausgegangen wird, dass Rentenempfänger erheblich länger leben als zu dem Zeitpunkt angenommen wurde, als die GAR für die Versicherungen mit Überschussbeteiligung mit GAR-Rechten berechnet wurden."

Auch wenn sich insoweit ein Hinweis auf veraltete Sterblichkeitstabellen aus dem Vergleichsplan ergibt, beziehen sich die dortigen Ausführungen doch zunächst nur auf die GAR-Verträge. Einen solchen Vertrag hat der Kläger indessen nicht geschlossen. Er musste auch nicht zwingend davon ausgehen, dass die veralteten Sterbetafeln sich auch auf die sonstigen überschussbeteiligten Verträge in Großbritannien und insbesondere auf die in Deutschland mit den dort zugrundeliegenden Sterbetafeln beziehen. Da die Problematik der unzureichenden Sterblichkeitsrückstellung auch in den sonstigen Schreiben aus den Jahren 2000 bis 2002 der Beklagten im Zusammenhang mit dem Abschluss des Vergleichsplans keine Rolle spielte, kann hier jedenfalls nicht von Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis des Klägers gesprochen werden (a. A. demgegenüber OLG Braunschweig, Beschlüsse vom 29. Juni 2009 - 3 U 1/09 , Anlage BE 13, und vom 6. August 2009, Anlage BE 17).

3. Sollte man davon ausgehen, dass vorliegend keine Verjährung nach § 12 Abs. 1 VVG a. F. eingetreten ist und - hilfsweise - auch keine bzw. nur teilweise Verjährung der Ansprüche gemäß §§ 195, 199 BGB in Betracht kommt, so fehlt es bis auf zwei Punkte (konkretes Vertragsgespräch mit dem Kläger und Verwendung veralteter Sterbetafeln) jedenfalls auch an einer Aufklärungspflichtverletzungen der Beklagten.

a) Der Kläger wirft der Beklagten zahlreiche Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit der Durchführung ihrer Geschäftspolitik und Unternehmensführung in den Jahren vor Abschluss des Vertrages 1999 vor. Auf diese behaupteten Pflichtverletzungen kann es aber nur ankommen, soweit sich aus diesen überhaupt Aufklärungspflichten der Beklagten bei Vertragsschluss ergeben. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass der Versicherer nicht etwa verpflichtet ist, den Versicherungsnehmer bei Vertragsschluss über sämtliche Einzelheiten seiner Geschäftspolitik, insbesondere über die Art und Weise der Gewinnerzielung, der Kapitalanlage, der Überschussermittlung, der Bildung von Deckungskapital, der Quersubventionierung verschiedener Vertragstypen oder erfolgter Sterblichkeitsrückstellungen sowie verwendeter Sterbetafeln aufzuklären. Eine derartige Aufklärung kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil sie die Grenzen eines Beratungsgesprächs sprengen würde und ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer auch kaum in der Lage wäre, Einzelheiten der Unternehmensführung und der Bilanzierungstechnik eines Versicherungsunternehmens nachzuvollziehen. Erforderlich, aber auch ausreichend ist vielmehr, dass dem Versicherungsnehmer die wesentlichen Grunddaten des Vertrages zutreffend mitgeteilt werden, auf seine Fragen richtige und vollständige Antworten erfolgen und der Versicherer nicht erhebliche Risiken, von denen er weiß, dass sie sich auch in Zukunft auswirken können, bei Vertragsschluss verschweigt. Entsprechend hat der Versicherungsnehmer einer Lebensversicherung jedenfalls nach der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Rechtslage und vorbehaltlich anderer vertraglicher Regelungen grundsätzlich keinen Anspruch gegen den Versicherer bezüglich der Offenlegung der Rechnungsgrundlagen sowie auf Einzelauskünfte über Höhe, Art der Ermittlung oder Verteilung des Gewinns (BGH VersR 1983, 746. Urteile des Senats vom 9. März 2006 - 8 U 181/05 -, VersR 2007, 930, und vom 19. Juli 2007 - 8 U 8/07 -, VersR 2007, 1501). In welcher Höhe Ausschüttungen und Überschussbeteiligungen erfolgen, ist grundsätzlich eine unternehmerische Entscheidung des Versicherers, die der Versicherungsnehmer hinzunehmen hat. Entsprechend ist etwa auch eine Klausel in Allgemeinen Bedingungen über die kapitalbildende Lebensversicherung, die die Überschussermittlung und -beteiligung regelt, nicht deshalb wegen Intransparenz unwirksam, weil die Klausel die Berechnungsmethoden nicht aufzeigt, wenn die Regelung insgesamt erkennen lässt, dass die Überschüsse variieren können (BGH VersR 2001, 841). Der Versicherer ist nicht verpflichtet, anzugeben, in welcher Weise er von gesetzlich eingeräumten Bilanzierungsspielträumen Gebrauch machen wird.

b) Auf dieser Grundlage gilt hier für die einzelnen behaupteten Aufklärungspflichtverletzungen Folgendes:

aa) Keine Aufklärungspflichtverletzung der Beklagten kommt zunächst in Betracht, soweit der Kläger ihr vorwirft, sie habe seit 1989 ein riskantes und ungewöhnliches Überschussbeteiligungsmodell ohne ausreichende Reserven ("Managed Fund") verwendet, bei dem Altkunden das jeweilige Neugeschäft finanziert hätten. Dem steht schon entgegen, dass die Beklagte in Kap. 7 Nr. 1 der Versicherungsbedingungen (Bl. 13 Anlagenheft I) die Überschussbeteiligung im Einzelnen erläutert hat. Nach Ziff. 1 b) wird am Ende eines Jahres durch den Aktuar der Wert aller Aktiva und Passiva gemäß den entsprechenden Bewertungsrichtlinien bestimmt. Auf der Grundlage dieser Berechnung entscheidet dann der Vorstand der Beklagten, in welchem Umfang der errechnete Überschuss den einzelnen Versicherungsverträgen als laufende Überschussbeteiligung zugewiesen wird. Hierbei wird die Entwicklung der Aktiva und Passiva jedes einzelnen Versicherungstyps sowie die Risiko und Kostensituation der Verträge innerhalb jedes einzelnen Geschäftszweiges berücksichtigt. Die auf diese Weise bestimmte Höhe der laufenden Überschussbeteiligungen wird jährlich veröffentlicht. Der nach der Bewertung laufend zugeteilte Überschuss wird dem Investmentwert jährlich am Tag der Überschusszuteilung zugeführt und damit Teil der vertraglich garantierten Leistung. Eine separate vorzeitige Auszahlung von Überschüssen ist nicht möglich. Ferner ist in Ziff. 1 d) bestimmt, dass bei Ablauf des Vertrages eine weitere Beteiligung an den Überschüssen fällig werden kann, sog. Schlussüberschussbeteiligung. Diese wird aus den nicht der jährlichen Überschussbeteiligung zugewiesenen Überschüssen geleistet. Die Beklagte hat demnach dem Grunde nach ihr Überschussmodell erläutert, dass nämlich die Überschüsse sich am jeweiligen Gewinn der Gesellschaft orientieren, wobei eine Differenzierung zwischen den jährlichen Überschussbeteiligungen, die dann garantiert sind, sowie der nicht garantierten Schlussüberschussbeteiligung erfolgt.

Weiter hat der Kläger eine Modellrechnung erhalten (Anlage KE 36). Hier wird ebenfalls darauf hingewiesen, dass die in der Zukunft tatsächlich fälligen Leistungen höher oder niedriger als die in der Modellrechnung dargestellten Werte sein können. Die in der Modellrechnung dargestellten Werte seien auch nicht als Mindest- oder Höchstwerte zu verstehen. Die sich bei Fälligkeit tatsächlich ergebenden Werte hingen von der zukünftigen Entwicklung des Wertes des Anteilbestandes ab. Ferner wird auf die vorzunehmenden Kostenabzüge verwiesen. Ähnliche Hinweise auf die mögliche unterschiedliche Wertentwicklung je nach Ertragskraft der Kapitalanlagen sowie der Kosten und Risikosituation finden sich in weiteren dem Kläger übergebenen Unterlagen (vgl. Anl. K 33, dort "Anmerkungen").

Allein schon wegen dieser vertraglichen Hinweise muss der Kläger als Versicherungsnehmer mit erheblichen Unsicherheiten bei der Frage rechnen, ob überhaupt ein Überschuss ermittelt werden kann und ggf. in welcher Höhe, weil ihm in den Versicherungsbedingungen erläutert wird, dass der etwaige Überschuss aus Kapitalerträgen herrührt. In Kapitel 7 Ziff. 1 a) wird die Versicherung ausdrücklich als überschussbeteiligte flexible InvestmentLebensversicherung beschrieben. Hierdurch wird auch für einen durchschnittlichen Versicherungsnehmer erkennbar, dass die Beiträge der Versicherungsnehmer durch den Versicherer investiert und angelegt werden, sodass es naturgemäß zu unterschiedlichen Ergebnissen des Anlageertrages kommen kann. Ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer weiß, dass diese Faktoren einschließlich der Kosten nicht konstant sind und deshalb der Überschuss variieren kann (BGH, VersR 2001, 841). Die Beklagte war deshalb nicht etwa verpflichtet, den Kläger darauf hinzuweisen, dass es auch zu einem Ausbleiben von Überschüssen kommen kann.

Ebenso wenig war die Beklagte verpflichtet, dem Kläger Einzelauskünfte darüber zu erteilen, wie sie ihre Überschüsse berechnet. Sie musste dem Kläger nicht etwa darlegen, in welchen Anlageformen sie Geld investiert, welche Rückstellungen sie bildet und welche Kosten bei ihr anfallen. Auf eine bestimmte Höhe der Überschüsse hat der Kläger keinen Anspruch. Wenn die Beklagte zunächst weitgehend ohne Deckungskapital und Rückstellungen gearbeitet hat, sondern die erwirtschafteten Gewinne am Jahresende im Wesentlichen an die Versicherungsnehmer ausschüttete, so hat auch der Kläger hiervon in den Anfangsjahren nach 1999 zunächst profitiert. Wenn es dann wegen zu geringer Rücklagen in den Folgejahren zu geringeren oder gar keinen Ausschüttungen mehr kommt, so begründet dies keine Pflichtverletzung der Beklagten. Dazu hätte der Kläger darlegen müssen, dass er mit der Beklagten eine bestimmte Art und Weise eines zu verwendenden Überschussmodells vereinbart hätte. Daran fehlt es indessen. Alles andere würde darauf hinauslaufen, dass der Kläger einen Anspruch auf Einzelauskünfte bezüglich Höhe, Art der Ermittlung oder Verteilung des Gewinns, Überschuss und Gewinnbeteiligungsberechnung, Abschluss und Verwaltungskosten hätte, was indessen, wie oben dargestellt, nicht der Fall ist. Der Kläger hat schließlich auch nicht dargelegt, dass anlässlich seines konkreten Beratungsgesprächs ihm die Beklagte Falschauskünfte hinsichtlich der Art des von ihr angewendeten Überschussmodells gegeben hätte.

bb) Keine Pflichtverletzung der Beklagten kommt auch in Betracht, weil sie den Kläger bei Vertragsschluss über ein nicht hinreichendes Deckungskapital nicht aufgeklärt haben soll. Zunächst behauptet der Kläger schon konkret nicht, dass der Versicherungsvermittler B. der Beklagten ihm bei den Vertragsverhandlungen bestimmte Angaben zum vorhandenen Deckungskapital der Beklagten gemacht hätte und dieses tatsächlich nicht vorhanden gewesen wäre. Auch den Werbemitteilungen der Beklagten (Anlagen K 3 bis K 7, 15 - 16, 32, 33 a) lassen sich keine spezifizierten Angaben der Beklagten zu einem möglicherweise vorhandenen Deckungskapital entnehmen. Etwaige Einzelansprüche darauf, wie konkret die Kapitalausstattung der Beklagten ist, hat der Kläger ohnehin nicht. Insoweit muss der Kläger eine durch die Beklagte vorgegebene Unternehmenspolitik hinnehmen. Diese bestand - gerade anders als bei deutschen Lebensversicherern - darin, möglichst hohe Erträge an die Versicherungsnehmer auszuschütten und deshalb konsequent geringere Reserven zu bilden (vgl. Bl. 66 d. A.). Von diesen höheren Ausschüttungen, mit denen die Beklagte auch geworben hat, hat der Kläger zunächst anfangs auch profitiert. Wenn dann später die Rendite am Kapitalmarkt geringer wird und auch kein Deckungskapital mehr vorhanden ist, kann der Kläger hierauf keine Pflichtverletzung der Beklagten stützen. Es ist von ihm auch nicht dargelegt worden, dass die Beklagte wegen gänzlich unzureichenden Deckungskapitals etwa nicht in der Lage wäre, die ihm garantiert zustehenden Ansprüche, insbesondere die Erlebensfallssumme, bei Fälligkeit auszuzahlen.

Ohne Erfolg beruft der Kläger sich auch auf eine Aufstellung im Penrose-Report auf S. 204 mit der Gegenüberstellung von verfügbaren überschussbeteiligten Vermögenswerten sowie dem Gesamtwert der gehaltenen Versicherungspolicen (Anlage K 9, Bl. 167 Anlagenhefter I). Insoweit ist nämlich zu berücksichtigen, dass im Gesamtwert der gehaltenen Versicherungspolicen auch die Schlussüberschussanteile enthalten sind. Diese sind ausweislich der Versicherungsbedingungen indessen gerade nicht garantiert. Ferner kann auch aus dem schlichten Umstand, dass aus der Entscheidung des Disziplinarausschusses vom 2. März 2007 folgt, dass das freie Deckungskapital der Beklagten in der Gruppe der vergleichbaren Gesellschaft durchgehend unter den niedrigsten lag, wenn nicht sogar das niedrigste war (vgl. Anlage K 10, Bl. 198 Anlagenheft I), nichts hergeleitet werden. Da die Beklagte dem Kläger kein Deckungskapital in bestimmter Höhe versprochen hat und auch nicht ersichtlich ist, dass wegen von Anfang an fehlenden Deckungskapitals die Beklagte ihre vertraglichen Verpflichtungen - bis auf die ohnehin der Höhe nach nicht garantierten Überschusszahlungen - nicht erbringen kann, kann hieraus keine Aufklärungspflichtverletzung abgeleitet werden.

cc) Keine Aufklärungspflichtverletzung kommt auch in Betracht, soweit der Kläger der Beklagten vorwirft, diese habe seit 1989 überhöhte Überschusszuteilungen vorgenommen, die nicht den tatsächlichen Gewinnen entsprochen hätten, sodass es ausgehend vom Jahr 1997 an 15 Jahre dauere, bis wieder ein Gleichgewicht mit dem Deckungskapital erzielt sei. Zunächst ist schon überhaupt nicht ersichtlich, dass die Beklagte verpflichtet wäre, den Kläger darüber aufklären, ob die in der Vergangenheit tatsächlich ausgezahlten Überschüsse zu hoch oder zu niedrig waren. Zunächst ist die Beklagte insoweit lediglich verpflichtet, über die bisher ausgezahlten Überschüsse, soweit sie mit diesen wirbt, zutreffende Angaben zu machen. Insoweit behauptet aber schon der Kläger selbst nicht, dass die von der Beklagten angegebenen Überschüsse für die letzten Jahre vor Vertragsschluss (vgl. Anlage K 11, Bl. 64 Anlagenheft I) nicht der Wahrheit entsprochen hätten. Für den Kläger als neuen Versicherungsnehmer kommt es demgegenüber alleine darauf an, inwieweit Angaben der Beklagten zu möglicherweise in der Zukunft zu erzielenden Überschüssen zutreffend sind oder nicht. Insoweit kommt es hier auf die Angaben des Vermittlers im Beratungsgespräch sowie die überreichten Unterlagen an (vgl. dazu unter dd.). Demgegenüber hat der Kläger grundsätzlich keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte ihm mitteilt, wie sie in der Vergangenheit erfolgte Überschusszahlungen berechnet hat. Das kann alleine im Zusammenhang mit Erklärungen der Beklagten anlässlich des Vertragsschlusses für zukünftig zu erzielende Überschüsse von Bedeutung sein, wenn sich aus in der Vergangenheit überhöht ausgeschütteten Überschüssen gleichzeitig ergibt, dass für die Zukunft nur noch geringe oder keine Überschüsse mehr auszuzahlen sind.

Zutreffend hat das Landgericht ferner darauf verwiesen, dass sich aus den bisher vorgelegten Unterlagen auch inhaltlich eine überhöhte Überschusszahlung nicht ohne weiteres entnehmen lässt. Der Kläger stützt sich hier in erster Linie auf Ausführungen in der Entscheidung des Disziplinarausschusses vom 2. März 2007. Dort wird auf den Seiten 42 f. ein Bericht des seinerzeitigen Aktuars H. der Beklagten wiedergegeben, der zu dem Ergebnis kommt, dass die überhöhten Überschüsse erst in 15 Jahren ausgeglichen werden könnten. Allerdings ist auch dieses interne Memorandum nur mit Einschränkungen aussagekräftig. In Ziff. 4 wird ausdrücklich ausgeführt, dass die Analyse nicht besonders präzise sei (vgl. Anlage K 10, Bl. 207 Anlagenheft I). In Ziff. 6 wird niedergelegt, man dürfe die bisherigen Anmerkungen nicht überbewerten, da es den oben beschriebenen normalen Verlauf wahrscheinlich in der Wirklichkeit gar nicht gegeben habe. In Ziff. 7 heißt es ferner, dass die vergangenen zehn Jahre ungewöhnlich gewesen seien.

Aus derartigen Ausführungen allein kann mithin nicht zwingend der Schluss auf überhöhte Überschusszuteilungen gezogen werden.

Schließlich kann auch der Beklagten selbst nicht vorgeworfen werden, dass sie in einem Verfahren gegen ehemalige Vorstandsmitglieder und Aktuare vor dem High Court diesen überhöhte Überschusszahlungen vorgeworfen hat (vgl. Anlage K 70, Bl. 87 f. Anlagenheft IV). Zum einen ergibt sich aus diesem Vorbringen in einem anderen Verfahren nicht, dass die Beklagte damit auch in diesem Prozess überhöhte Überschusszuteilungen einräumen will. Zum anderen ist die Klage gegen die ehemaligen Vorstandsmitglieder und Aktuare vor dem High Court auch abgewiesen worden.

Da dem Kläger grundsätzlich kein Anspruch auf Einzelauskünfte über die Art und Weise der Überschusszuteilung vor Abschluss seines Vertrages zusteht, kommt es auch nicht auf seinen weiteren Vortrag im Berufungsverfahren zu einem von der Beklagten geschlossenen Finanzierungsrückversicherungsvertrag, dessen Beleihung sowie der vermeintlichen Unwirksamkeit dieses Vertrages an. Hierbei handelt es sich ausschließlich um interne Kalkulationen oder Absicherungen der Beklagten, die ohne entsprechende Außenerklärung gegenüber dem Kläger bezüglich einer Aufklärungspflichtverletzung nicht von Relevanz sind.

dd) Demgegenüber liegt ein schlüssiger Vortrag des Klägers hinsichtlich einer Aufklärungspflichtverletzung bezüglich der Gespräche bei Vertragsschluss in Verbindung mit der von der Beklagten erfolgten Werbung vor. Insoweit hat der Kläger vorgetragen, er habe vom Deutschlandgeschäft der Beklagten erstmals durch Werbung in der deutschen Presse Kenntnis erlangt, wobei er hierzu allerdings nicht im Einzelnen vorgetragen hat, um welchen Werbeartikel es sich hier genau gehandelt haben soll. Insoweit hat die Beklagte etwa in einer Anzeige im Jahre 1999 unter der Überschrift "E. L. Deutschland 11 %" mit Überschüssen in den letzten Jahren von 9,8 % geworben (Anlage K 3). Auf eine weitere Anzeige mit einer Werbung von 13 % Rendite (Anlage K 7) kann es demgegenüber nicht angekommen sein, da es sich insoweit um eine Werbung aus dem Jahr 2000 handelt (vgl. Bl. 18, 24 Anlagenheft I). Ein weiteres Werbematerial der Beklagten bezüglich Überschüssen in den letzten fünf Jahren von 10,7 % (Anlage K 11) stammt vom 1. April 2000, kann also ebenfalls dem Kläger bei Abschluss seines Vertrages 1999 nicht vorgelegen haben.

Der Kläger hat aber jedenfalls vorgetragen, nach entsprechender Zeitungslektüre habe er sich mit dem Vermittler B. der Beklagten in Verbindung gesetzt und von diesem verschiedene Unterlagen erhalten (vgl. Anlagen K 3, K 4, K 11, K 15, K 16 und K 17). Weiter habe er verschiedene Unterlagen wie Modellrechnungen erhalten (Bl. 213 d. A., Anlage K 33 = Bl. 4 ff. Anlagenheft II). Zu diesen Unterlagen gehören u. a. die bereits oben erwähnten Anmerkungen zu der Modellrechnung, in denen darauf hingewiesen wird, dass jährlich eine Gesamtüberschussbeteiligung in Höhe von 5 % bis 10 % des Investmentwertes in den Szenarien angenommen wird. Gleichzeitig wird dort darauf hingewiesen, dass die tatsächlich fälligen Leistungen höher oder niedriger als die in der Modellrechnung dargestellten Werte sein können. Die in der Modellrechnung dargestellten Werte seien auch nicht als Mindest- oder Höchstwerte zu verstehen. Die sich bei Fälligkeit tatsächlich ergebenden Werte hingen von der Entwicklung des Wertes und der Ertragskraft der Anlagen, von der Kosten und Risikosituation und vor den zukünftigen Überschussbeteiligungen ab.

Konnte der Kläger mithin alleine aus diesen ihm übersandten Unterlagen noch nicht auf eine bestimmte Renditehöhe schließen, so hat er indessen zusätzlich vorgetragen, der Mitarbeiter B. der Beklagten habe ihm erklärt, mit dem Vertrag ließe sich eine Rendite erzielen, die regelmäßig über der von fest verzinslichen Wertpapieren liege (Bl. 213 f. d. A.). Die bisherigen Renditen hätten bei 8,5 % bis 12 % gelegen. Der Zeuge B. habe ferner von einem "Worst Case"-Szenario gesprochen, wonach der Kläger aufgrund der bisherigen Leistungen von einem sicheren Überschussbeteiligungssatz von mindestens 5 % ausgehen könne. In jedem Fall real erreichbar seien aber sogar 10 %. Auf den Unterschied von Überschussaussichten und -renditen sei er nicht hingewiesen worden. Für dieses Beratungsgespräch, dessen Inhalt die Beklagte in Abrede gestellt hat (Bl. 82 - 85, 235 - 27, 412 d. A.), hat der Kläger Beweis angetreten in Gestalt des Mitarbeiters B. der Beklagten (Bl. 331 d. A.). Auf dieser Grundlage wäre deshalb zunächst zum genauen Inhalt des Beratungsgesprächs Beweis zu erheben. Anschließend wäre, wenn feststünde, dass durch die Beklagte Erklärungen zu einer mindestens zu erzielenden Rendite abgegeben worden sind, dem Kläger aufzuerlegen, im Einzelnen darzulegen, wie sich tatsächlich seine Renditeentwicklung dargestellt hat, insbesondere welchen prozentualen Überschuss er jährlich erhalten hat. Den von ihm vorgelegten Jahresabrechnungen (Anlage BK 19 B, Bl. 602 - 611 d. A.) lässt sich das nicht ohne weiteres entnehmen. Anschließend müsste dann ggf. ein Sachverständigengutachten dazu in Auftrag gegeben werden, inwieweit beim Stand des Jahres 1999 eine von der Beklagten dargestellte Renditeprognose nach dem damals absehbaren Sachstand realistisch war oder nicht. Diese Einschränkung ist deshalb geboten, weil selbst bei einer "Zusage" der Beklagten hinsichtlich einer bestimmten Renditehöhe diese sich selbstverständlich - auch aus der Sicht des Klägers - nicht auf zukünftige Entwicklungen beziehen kann, die die Beklagte nicht voraussehen kann. Hierzu gehören etwa die Entscheidung des House of Lords im H.-Fall im Jahre 2000 sowie der Einbruch der Börsen, an denen die Beklagte einen Großteil des Kapitals investiert hatte (70 %, vgl. Bl. 233 d. A.), nach dem 11. September 2001.

ee) Eine Aufklärungspflichtverletzung könnte ferner in Betracht kommen bezüglich der Behauptung des Klägers, die Beklagte habe sowohl in Großbritannien als auch in Deutschland mit veralteten Sterbetafeln gearbeitet. Richtig ist zwar, dass der Versicherungsnehmer grundsätzlich keinen Anspruch auf Einzelauskünfte über die Geschäftspolitik des Lebensversicherers hat. Dieser ist ihm also bei Vertragsschluss nicht dazu verpflichtet, ihn im Einzelnen darüber aufzuklären, von welchen Sterbetafeln er in seinem Geschäftsfeld ausgeht und welche Rückstellungen er für eine verlängerte Lebenszeit der Versicherungsnehmer gebildet hat. Gleichwohl kann hier eine Aufklärungspflichtverletzung gegeben sein, wenn der Versicherer mit Renditen oder aber auch nur mit möglichen Überschüssen auf der Grundlage fehlerhafter Prognosen wirbt, die sich aus der Verwendung veralteter Sterbetafeln ergeben. Ein Versicherer, der für ein Rentenversicherungsmodell mit infolge steigender Lebenserwartung nicht mehr realistischen Gewinnanteilen wirbt, haftet dem Versicherungsnehmer unter dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei Vertragsschluss (OLG Düsseldorf VersR 2001, 705. OLG Koblenz VersR 2000, 1357). Ein Versicherer darf keine Prognosen über zukünftige Gewinnanteile abgeben, die sich nicht mehr halten lassen, weil sich die maßgeblichen Berechnungsgrundlagen, nämlich die durchschnittliche Lebenserwartung und damit der Zeitraum, über den Rente zu zahlen ist, verändert hat. Wenn dem Versicherer bei Vertragsschluss bewusst ist, dass eine Reduzierung der Überschussanteile aufgrund der veränderten verbesserten Sterblichkeitserwartung realistischerweise eintreten kann, so muss er hierüber den Versicherungsnehmer entweder aufklären oder unter Verwendung zutreffender Sterblichkeitstafeln andere Prognosen über die zu erzielenden Überschüsse abgeben.

Das könnte sich auch auf den vorliegenden Fall dahin auswirken, dass sowohl die von der Beklagten vor 1999 tatsächlich gezahlten Überschüsse (vgl. Anlage K 11) als auch die Überschüsse, mit denen sie gegenüber dem Kläger geworben hat, der Höhe nach nicht mehr realistisch waren, weil entsprechende höhere Ausgaben für die zu zahlenden Renten wegen der längeren Lebenserwartung im Raum standen. Der Kläger hat auf entsprechende Auflage des Landgerichts (Bl. 267 d. A.) hin auch mit Schriftsatz vom 25. November 2008 im Einzelnen zu den von der Beklagten in Großbritannien und in der Bundesrepublik Deutschland verwendeten Sterbetafeln sowie den aus seiner Sicht aktualisierten und stattdessen zu verwendenden Sterbetafeln vorgetragen (Bl. 332 - 351 d. A.). Die Beklagte ist dem im Einzelnen entgegengetreten mit Schriftsatz vom 16. Dezember 2008 (Bl. 402 - 414, 438 - 477 d. A.).

Zweifelhaft ist allerdings, inwieweit sich die mögliche Verwendung veralteter Sterbetafeln überhaupt kausal auf die Entscheidung des Klägers, den Vertrag abzuschließen, sowie auf die tatsächlich erfolgte Entwicklung seiner Überschussbeteiligungen ausgewirkt hat. Tatsächlich hat nämlich eine ganze Reihe von Faktoren mit zu den wirtschaftlichen Schwierigkeiten der Beklagten beigetragen, die dann zu den nur noch geringeren Überschüssen und Überschusszuteilungen geführt haben. Hierzu zählen insbesondere der weitgehende Verzicht auf Rückstellungen und Deckungskapital, die finanziellen Folgen des Urteils des House of Lords aus dem Jahr 2000 im H.-Verfahren wegen der GAR-Verträge in Großbritannien sowie die allgemeine wirtschaftliche Entwicklung ab dem Jahr 2001. Insoweit fehlt an konkretem Vortrag des Klägers dazu, ob überhaupt, und wenn ja in welcher Höhe, sich die Verwendung der veralteten Sterblichkeitstabellen ausgewirkt haben soll. Immerhin hat er bis zum Jahr 2001 auch noch Überschüsse erhalten. Andererseits dürfte es für den Kläger auch kaum möglich sein, hier weitergehenden Vortrag zu halten. Vielmehr muss seine Behauptung ausreichen, dass die Beklagte entweder mit zu hohen Renditeprognosen gearbeitet hat, weil diese wegen der veränderten Sterblichkeit herabzusetzen waren, oder die ihm gegenüber abgegebenen Prognosen einzuhalten gewesen wären, wenn die Beklagte zuvor ausreichende Sterblichkeitsrückstellungen gebildet hätte.

In mehreren vergleichbaren Verfahren hat bisher allein die 8. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt Beweisbeschlüsse zur Problematik der Sterbetafeln erlassen (vgl. Bl. 638 f. d. A.). Hiernach soll u. a. darüber Beweis erhoben werden, ob die Sterbetafeln, die die Beklagte in der Zeit ab 1995 verwendet haben will, veraltet gewesen seien, sodass die Rendite und Überschussprognose (vgl. Anlage K 17) bereits bei Vertragsschluss auch bei normalem weiteren Verlauf der Dinge unrealistisch gewesen sei. Der Sachverständige ist ferner damit beauftragt worden, sich dazu zu äußern, ob ggf. veraltete Sterbetafeln sich in welchem Umfang von angemessenen Sterbetafeln, bezogen auf Großbritannien, für den fraglichen Zeitraum unterscheiden und sodann eine Renditeprognose nach dem normalen Verlauf der Dinge sowie der ihm angemessen erscheinenden Sterbetafeln vorzunehmen. Alternativ soll hierzu auch eine Prognoserechnung auf der Basis der für den fraglichen Zeitraum geltenden deutschen Sterbetafeln vorgenommen werden.

ff) Keine Aufklärungspflichtverletzung kann der Kläger darauf stützen, dass die Beklagte ihn bei Abschluss des Vertrages 1999 nicht darüber informiert hat, dass sie in Großbritannien Rentenversicherungen mit garantierter Ablaufleistung (GAR) sowie Verträge mit garantierten Anlageerträgen (GIR) vertreibt. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, zu erfahren, welche Art von Produkten die Beklagte mit welchem Inhalt in welchem Staat ihres Tätigkeitsgebietes vertreibt. Dies sind Interna der Geschäftspolitik der Beklagten, auf deren Kenntnis ein Versicherungsnehmer keinen Anspruch hat. Entsprechendes gilt deshalb für den Umstand, dass die Beklagte seit 1993 durch Handhabung der sog. differentiellen Schlussüberschusspolitik bei den GAR-Verträgen der Tatsache Rechnung tragen wollte, dass die am Kapitalmarkt erzielbaren Renditen hinter den garantierten Rentensätzen dieser Verträge zurückblieben. Eine Aufklärung hätte die Beklagte dem Kläger nur für den Fall geschuldet, dass bereits im Jahre 1999 wirtschaftliche Auswirkungen dieser GAR-Verträge und der differentiellen Schlussüberschusspolitik auch auf den Vertrag des Klägers abzusehen gewesen wären. Das ist indessen nicht der Fall. Die Beklagte hatte am 15. Januar 1999 zur Erklärung, ob sie zur differentiellen Schlussüberschusspolitik bei den GAR-Verträgen berechtigt war, Klage gegen ihren Versicherungsnehmer H. erhoben (Bl. 53 - 56 d. A.). Zunächst erging durch den High Court am 9. September 1999 ein Urteil zugunsten der Beklagten. Erst durch das Urteil des Court of Appeal vom 21. Januar 2000 und insbesondere durch das Urteil des House of Lords vom 20. Juli 2000 ist der Beklagten eine Kürzung der GAR-Renten untersagt worden. Es ist indessen nicht ersichtlich, dass im Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit dem Kläger im März 1999 die Beklagte mit einer derartigen Entscheidung bereits hätte rechnen müssen. Eine allgemeine Hinweispflicht auf laufende Gerichtsverfahren und ihren möglichen negativen Ausgang trifft den Versicherer nicht.

gg) Keine Pflichtverletzung der Beklagten besteht auch wegen des behaupteten Verstoßes gegen aktuarische Grundsätze. Hierzu hat der Kläger nur ganz allgemein auf lediglich mit Nummern bezeichnete Bestimmungen des Britischen Aktuarverbandes verwiesen (Bl. 234 - 236 d. A.), ohne näher auszuführen, um welche Verstöße es sich hier im Einzelnen handeln soll. Das ist dann in der Folgezeit auch trotz der Hinweise des Landgerichts vom 20. November 2008 (Bl. 267 d. A.) nicht nachgeholt worden. Auch der Vortrag im Berufungsverfahren hierzu ist unzureichend (Bl. 599 f. d. A.). So liegen insbesondere die entsprechenden und zitierten Seiten der Entscheidung der Entscheidung des Disziplinartribunals der Anlage K 10 nicht bei. Im Ergebnis kann dies aber offen bleiben. Dem Verstoß gegen die aktuarischen Grundsätze kommt nämlich ohnehin keine selbständige Bedeutung zu. Er soll lediglich dazu geführt haben, dass durch diese Verstöße die Beklagte mehrere ihr vom Kläger vorgeworfene Pflichtverletzungen begangen haben soll, nämlich das riskante Überschussmodell, das unzureichende Deckungskapital, die Überzuteilung von Überschüssen sowie die Quersubventionierung von Altverbindlichkeiten. Insoweit wurde oben aber bereits dargelegt, dass wegen dieser vermeintlichen Pflichtverletzungen keine Haftung der Beklagten in Betracht kommt.

hh) Als Ergebnis ergibt sich somit, dass allenfalls hinsichtlich der Verwendung veralteter Sterbetafeln und hinsichtlich des Beratungsgesprächs und dort erfolgter Zusagen eine Aufklärungspflichtverletzung in Betracht kommen könnte, wobei hinsichtlich der Zusagen bei dem Beratungsgespräch aber wie bei den anderen Aufklärungspflichtverletzungen (s. o.) Verjährung nach §§ 195, 199 BGB eingetreten sein könnte. Im Ergebnis braucht das aber nicht entschieden zu werden, da hier wegen der Anwendung von § 12 Abs. 1 VVG a. F. von einer einheitlichen Verjährung zum 31. Dezember 2004 auszugehen ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

Die Revision wird gem. § 543 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2, 1. Alt. ZPO zugelassen wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache und zur Fortbildung des Rechts bezüglich der Frage, ob auch Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsschluss, die lediglich auf das negative Interesse gerichtet sind, unter die Verjährungsfrist des § 12 Abs. 1 VVG a. F. fallen oder die §§ 195, 199 BGB anwendbar sind.



Ende der Entscheidung

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