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Gericht: Oberlandesgericht Celle
Urteil verkündet am 31.08.2005
Aktenzeichen: 8 U 60/05
Rechtsgebiete: BBBUZ, BGB
Vorschriften:
BBBUZ § 3 | |
BGB § 242 |
2. In diesem Fall kommt auch kein Ausschluss des Anspruchs des Versicherungsnehmers nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) in Betracht.
Oberlandesgericht Celle Im Namen des Volkes Urteil
Verkündet am 31. August 2005
In dem Rechtsstreit
hat der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle auf die mündliche Verhandlung vom 19. August 2005 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht G., den Richter am Oberlandesgericht Dr. K. und den Richter am Oberlandesgericht K. für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Berufung des Klägers wird das am 17. Februar 2005 verkündete Urteil der 19. Zivilkammer des Landgerichts Hannover unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger für den Zeitraum vom 1. September 2002 bis zum 19. Februar 2003 und vom 21. Februar 2005 bis zur Beendigung der Berufsunfähigkeit, längstens bis zum 1. Dezember 2025, von der Beitragspflicht vom Versicherungsvertrag Nr. ... zu befreien.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 8.428,09 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 4.435,85 EUR seit dem 2. September 2002 und auf weitere 3.992,24 EUR seit dem 2. Dezember 2002 zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ab dem 21. Februar 2005 vierteljährlich 4.435,85 EUR bis zur Beendigung der Berufsunfähigkeit, längstens bis zum 30. November 2020, zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz und des Berufungsverfahrens tragen der Kläger 40 % und die Beklagte 60 %.
Das Urteil ist vorläufig vollsteckbar. Die Parteien können die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die andere Partei zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Der Kläger macht Ansprüche aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung geltend. Zum 1. Dezember 1988 schloss er bei der Beklagten eine Lebensversicherung mit Berufsunfähigkeitszusatzversicherung, die am 1. Dezember 2020 endet, ab. Gemäß Nachtrag vom 31. Oktober 2001 beläuft sich die Barrente ab 1. Dezember 2001 auf jährlich 34.703 DM und ist im Versicherungsfall vierteljährlich zu zahlen (Bl. 25 d. A.). Der monatliche Beitrag für die Lebens und die Berufsunfähigkeitsversicherung betrug 578,90 DM. Dem Versicherungsvertrag liegen u. a. die "Bedingungen für die Berufsunfähigkeitszusatzversicherung (97A)" (BBBUZ) zugrunde. Diese enthalten in § 3 Abs. 2 Ziffer b) folgende Regelung:
"Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, leisten wir jedoch nicht, wenn die Berufsunfähigkeit verursacht ist durch vorsätzliche Ausführung oder den strafbaren Versuch eines Verbrechens oder Vergehens durch die versicherte Person."
Der Kläger, gelernter Büro und Versicherungskaufmann, war zunächst von 1982 - 1996 als Generalvertreter der A. ... und gem. Vertrag vom 20. Februar 1997 (Bl. 224 - 226 d. A.) als Generalagent der M. VersicherungsGesellschaft tätig. Diese kündigte den Agenturvertrag am 30. März 2001 wegen verschiedener Unregelmäßigkeiten in mehreren Schadensfällen (Bl. 43 d. A.). Seitdem arbeitete der Kläger als selbständiger Versicherungsmakler.
Wegen Verdachts des Versicherungsbetruges und der Urkundenfälschung wurde der Kläger am 28. November 2001 vorläufig festgenommen. Vom 18. Februar 2002 bis zum 26. Juli 2002 befand er sich in Untersuchungshaft. Durch seit dem 20. März 2003 rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts Regensburg wurde er wegen Betrugs in 20 Fällen, des versuchten Betrugs in vier Fällen und der Urkundenfälschung in drei Fällen, teilweise begangen zum Nachteil der M. Versicherungsgesellschaft, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren mit Bewährung verurteilt. Außerdem wurde ihm für die Dauer von 2 Jahren untersagt, selbstständig oder in abhängiger Stellung als Versicherungsmakler tätig zu sein.
Am 13. August 2002 stellte der Kläger wegen Depressionen einen Leistungsantrag bei der Beklagten (Bl. 39 - 42 d. A.). Bereits während der Untersuchungshaft war von dem Hausarzt des Klägers Dr. L. am 18. Februar 2002 eine depressive Erkrankung diagnostiziert worden (Attest vom 29. Oktober 2002, Bl. 27 - 29 d. A.). In einem weiteren Bericht des Psychiaters Dr. Z. vom 8. Oktober 2002 heißt es, bei dem Kläger bestehe eine schwere psychische Beeinträchtigung mit völlig eingeschränkter psychischer Belastbarkeit (Bl. 30 f. d. A.). In einem Gutachten des Psychiaters Dr. P. vom 16. September 2002 wird eine Depression, ausgelöst durch Eheprobleme, ohne wesentliche Einschränkungen der Leistungsfähigkeit festgestellt (Bl. 44 - 46 d. A.). Vom 8. Januar 2003 bis zum 10. März 2003 befand sich der Kläger in stationärer Behandlung in der Klinik F... . In dem Entlassungsbericht vom 19. März 2003 werden eine schwere depressive Episode mit somatischem Syndrom und suizidalen Krisen als Belastungsreaktion auf familiäre und berufliche Konfliktlage und Hafterfahrung diagnostiziert (Bl. 66 - 71 d. A.). Selbstständige Tätigkeiten mit eigenverantwortlicher Entscheidungsfindung seien dem Kläger nicht zumutbar. Ende Dezember 2003 trennte sich seine Ehefrau von ihm. Zwei Arbeitsversuche im Sommer 2003 und von August 2003 bis Februar 2004 scheiterten.
Der Kläger hat behauptet,
er sei seit Februar 2002 zu mindestens 50 % berufsunfähig (Bl. 3 f., 15 f., 62 f., 140 d. A.). Seit diesem Zeitpunkt, zu dem erstmals Beschwerden wegen einer depressiven Episode, die aus dem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren mit anschließender Untersuchungshaft resultierten, aufgetreten seien, leide er unter einer mittelschweren bis zum Teil schweren Depressiven Episode. Er sei aufgrund der schweren psychischen Beeinträchtigung mit völlig eingeschränkter psychischer Belastbarkeit, Konzentrationsstörungen, Aufmerksamkeitsstörungen und Antriebsdefizit zu keiner Berufsausübung in der Lage. Er könne auch keine vergleichbaren Arbeiten, etwa als Bürokaufmann, ausführen. Sein Anspruch sei nicht gem. § 3 Abs. 2 BBBUZ ausgeschlossen, denn die Berufsunfähigkeit sei keine unmittelbare Folge der begangenen Straftaten, sondern erst durch die Strafverfolgungsmaßnahmen sowie seine ungeklärte soziale und familiäre Situation ausgelöst worden (Bl. 107 f. d. A.). Zudem sei eine spätere Berufsunfähigkeit bei Verwirklichung der Betrugstatbestände nicht vorhersehbar gewesen.
Der Kläger hat beantragt (Bl. 2, 128, 176 d. A.), die Beklagte zu verurteilen,
1. den Kläger für den Zeitraum ab dem 1. September 2002 bis Beendigung der Berufsunfähigkeit vom Beitrag zum Versicherungsvertrag Nr. ... zu befreien,
2. an den Kläger 46.354,70 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 %Punkten über dem Basiszinssatz aus 4.435,85 EUR seit dem 2. September 2002 und aus jeweils 4.657,65 EUR seit dem 2. Dezember 2002, 2. März 2003, 2. Juni 2003, 2. September 2003, 2. Dezember 2003, 2. März 2004, 2. Juni 2004 und 2. Dezember 2004 zu zahlen,
3. an den Kläger, beginnend mit dem 1. März 2005 1/4jährlich im Voraus je 4.657,65 EUR bis Beendigung der Berufsunfähigkeit, längstens bis 30. November 2020, zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt (Bl. 9, 176 d. A.),
die Klage abzuweisen.
Sie hat eine Berufsunfähigkeit des Klägers bestritten (Bl. 35 f., 76, 142 f. d. A.) und behauptet, der Kläger könne zumindest in seinem ursprünglich erlernten Beruf als Bürokaufmann tätig sein (Bl. 34 f., 37 d. A.). Einem Anspruch stehe ferner der Ausschlusstatbestand des § 3 Abs. 2 b BBBUZ entgegen, denn der Kläger habe durch die Straftaten eine depressive Erkrankung selbst verursacht (Bl. 76, 142 f., 151 d. A.). Insoweit genüge ein fahrlässiges Herbeiführen des Versicherungsfalls durch die vorsätzlich begangenen Straftaten. Dem Kläger habe klar sein müssen, dass die jahrelangen Betrügereien nicht ohne Folgen bleiben würden. Auch stehe einem Anspruch das im Strafverfahren verhängte Berufsverbot entgegen, denn eine Leistungspflicht setze voraus, dass, wenn die Berufsunfähigkeit nicht gegeben wäre, der Versicherte in seinem zuletzt ausgeübten Beruf auch weiterhin tätig sein könnte bzw. dies im Rahmen der Rechtsordnung dürfe (Bl. 144, 150 d. A.).
Das Landgericht hat gem. Beschlüssen vom 22. August 2003 (Bl. 98 d. A.), 8. Oktober 2003 (Bl. 112 d. A.), 17. Dezember 2003 (Bl. 124 d. A.), 26. Juli 2004 (Bl. 154 d. A.) und 1. Oktober 2004 (Bl. 167 R. d. A.) über die Frage der Berufsunfähigkeit des Klägers und die Ursächlichkeit des Strafverfahrens für die Depression Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten des Dr. K., bei Gericht eingegangen am 10. Mai 2004, dessen Ergänzung, eingegangen am 17. Januar 2005, sowie die Vernehmungsniederschrift vom 20. Januar 2005 (Bl. 176 f. d. A.) Bezug genommen.
Mit Urteil vom 17. Februar 2005 hat das Landgericht die Klage abgewiesen (Bl. 185 - 192 d. A.). Zur Begründung hat es ausgeführt, der Kläger sei zwar nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme seit September 2002 zu mindestens 50 % berufsunfähig. Jedoch lägen die Voraussetzungen des Ausschlusstatbestandes des § 3 Abs. 2 der BBBUZ vor, denn die Berufsunfähigkeit habe er fahrlässig durch eine Vielzahl von ihm vorsätzlich begangener Straftaten herbeigeführt. Hierfür spreche ein Anscheinsbeweis, den der Kläger nicht habe entkräften können. Begehe jemand über einen längeren Zeitraum eine Vielzahl schwerwiegender Straftaten, so sei nicht nur damit zu rechnen, dass er verurteilt werde, sondern auch damit, dass sein soziales Umfeld zusammenbreche, sein Ehepartner ihn verlasse und seine Kinder sich von ihm abwenden und es sei deshalb mit der nicht fern liegenden Möglichkeit einer daraus resultierenden depressive Erkrankung zu rechnen. Ferner sei die Kausalität aufgrund des zeitlich engen Zusammenhangs zwischen Strafverfahren und Eintreten der Depressionen gegeben. Auch der Vorwurf der Fahrlässigkeit sei begründet, denn insoweit sei ausreichend, wenn die nicht ganz fern liegende Möglichkeit einer Schädigung bestünde. Zudem sei die Beklagte nach dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) von ihrer Leistungspflicht befreit, denn derjenige, der sich selbst in erheblichem Maße pflichtwidrig verhalte, könne seinem Vertragspartner gegenüber keine Rechte geltend machen. Dies treffe auch hier zu, da der Kläger durch die von ihm begangenen Straftaten das Vertrauen seines Arbeitgebers verletzt und dessen Interessen gefährdet habe.
Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers.
Er meint, sein Anspruch sei nicht nach § 3 Abs. 2 BBBUZ ausgeschlossen. Die eingetretene Berufsunfähigkeit sei schon keine unmittelbare, sondern lediglich eine mittelbare Folge der begangenen Straftaten (Bl. 221 d. A.). Zudem habe das Landgericht zu Unrecht einen Anscheinsbeweis dahingehend angenommen, dass die vorsätzlichen Straftaten mittelbar zur Berufsunfähigkeit des Klägers geführt hätten, obwohl es einen derartigen typischen Geschehensablauf nicht gäbe (Bl. 221 d. A.). Es bestünde keine wissenschaftliche Unterlegung dafür, dass Straftaten ursächlich für Depressionen seien. Hieraus ergebe sich zudem, dass ihm mangels Vorhersehbarkeit der Gefahr kein Fahrlässigkeitsvorwurf gemacht werden könne (Bl. 21 f. d. A.). Ferner sei der Anspruch auch nach Treu und Glauben nicht ausgeschlossen (Bl. 222 f. d. A.). Dies ergebe sich schon daraus, dass er zu Lasten der Beklagten keine Betrugsstraftaten begangen habe, sondern lediglich gegenüber Sach- und Haftpflichtversicherungen, die ebenfalls zur M. Versicherungsgruppe gehören. Auch könne es hier nicht zu seinen Lasten gehen, dass er als Agent der M. Versicherungsgruppe seine Berufsunfähigkeitsversicherung bei der Beklagten abgeschlossen habe. Schließlich sei der M. Versicherungsgruppe kein Schaden entstanden.
Der Kläger beantragt (Bl. 220, 246 d. A.),
1. das Urteil des Landgerichts Hannover vom 17. Februar 2005, Az. 19 O 112/03, aufzuheben,
2. die Beklagte zu verurteilen,
a) den Kläger für den Zeitraum ab 1. September 2002 bis zur Beendigung der Berufsunfähigkeit vom Beitrag zum Versicherungsvertrag Nr. ... zu befreien,
b) an den Kläger 46.354,70 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 %Punkten über dem Basiszinssatz aus 4.435,85 EUR seit 2. September 2002 und aus jeweils 4.657,65 EUR seit
2. Dezember 2002, 2. März 2003, 2. Juni 2003, 2. September 2003, 2. Dezember 2003, 2. März 2004, 2. Juni 2004, 2. September 2004 und 2. Dezember 2004 zu zahlen,
c) an den Kläger, beginnend mit 1. März 2005, vierteljährlich im Voraus je 4.657,85 EUR bis Beendigung der Berufsunfähigkeit, längstens bis 30. November 2020, zu zahlen.
Die Beklagte beantragt (Bl. 213, 246 d. A.),
die Berufung zurückzuweisen.
Sie rügt zunächst einen Verfahrensfehler des Landgerichts, da dieses nach mehrfachen Änderungen letztlich den Oberarzt Dr. K. zum Gutachter ernennt habe, indessen nicht dieser, sondern im wesentlich der Stationsarzt Dr. S. das Gutachten erstellt habe (Bl. 233 - 235 d. A.). Ferner komme ein Anspruch auf Leistungen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung zumindest für die zwei Jahre nicht in Betracht, für die dem Kläger ein Berufsverbot erteilt worden sei (Bl. 235 d. A.). Aber auch anschließend habe der Kläger unabhängig von seiner Erkrankung wegen der von ihm verübten Straftaten keine Möglichkeit mehr gehabt, als Versicherungsagent zu arbeiten. Ferner sei der Ausschlusstatbestand des § 3 Abs. 2 b) BBBUZ gegeben (Bl. 236 f. d. A.). Zu Recht sei das Landgericht vom Vorliegen eines Anscheinsbeweises ausgegangen. Außerdem habe der Kläger selbst eingeräumt, das Ermittlungsverfahren sei ursächlich für seine Erkrankung gewesen. Der Kläger habe bezüglich der Herbeiführung der Berufsunfähigkeit auch fahrlässig gehandelt (Bl. 237 d. A.). Schließlich stehe dem Anspruch der Einwand aus § 242 BGB entgegen, da den Kläger aus dem Agenturvertrag Treuepflichten nicht nur gegenüber der M. Versicherungs-Gesellschaft a. G., sondern auch gegenüber der Beklagten, die zu dem Konzern gehöre, getroffen hätten (Bl. 237 f. d. A.). Der M. Versicherungsgruppe sei durch das Verhalten des Klägers ein großer Schaden wegen des Imageverlustes und des Rückgangs des Bestands an Versicherungsverträgen entstanden (Bl. 238 f. d. A.).
Die Akten 105 Js 18577/01 Staatsanwaltschaft Regensburg lagen vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
II.
Die Berufung ist teilweise begründet. Das erstinstanzliche Urteil beruht insoweit auf einem Rechtsfehler (§ 513 Abs.1, 1. Alt., § 546 ZPO). Ferner rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen die Entscheidung nicht (§ 529 Abs.1, 2. Alt. ZPO). Der Kläger hat einen Anspruch auf Zahlung einer Berufsunfähigkeitsrente sowie auf Befreiung von seiner Verpflichtung zur Beitragszahlung gem. § 1 Abs. 1 S. 2 VVG i. V. m. § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1 der dem Vertrag zugrundeliegenden Bedingungen für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung in dem im Tenor ersichtlichen Umfang. Im Übrigen ist die Berufung unbegründet.
1. Kein Ausschluss des Anspruchs ergibt sich zunächst aus § 3 Abs. 2 Ziffer b) BBBUZ. Diese Vorschrift, die inhaltlich mit den Musterbedingungen übereinstimmt, soll der Risikoerhöhung Rechnung tragen, die auf der Ausführung oder dem Versuch von Verbrechen oder Vergehen beruht (vgl. Benkel/Hirschberg, ALB und BUZ, § 3 BUZ Rdnr.17). Entsprechend wird dies für die inhaltlich identische Bestimmung des § 2 I Abs. 2 AUB angenommen. Hiernach soll das selbstverschuldete besondere Unfallrisiko, das mit der Ausführung einer strafbaren Handlung gewöhnlich verbunden ist und durch die Erregung und Furcht vor Entdeckung noch gesteigert wird, ausgeschaltet werden (BGHZ 23, 76, 82; VersR 1998, 1410, 1411).
Erforderlich ist zunächst das Vorliegen eines ursächlichen Zusammenhangs zwischen Deliktsausführung und Berufsunfähigkeit. Für einen solchen ursächlichen Zusammenhang reicht aber nicht jede Bedingung. Zu fordern ist vielmehr, dass die Ausführung oder der Versuch der Straftat generell geeignet ist, die Berufsunfähigkeit (bzw. den Unfall) herbeizuführen, der Versicherte mithin mit der Straftat eine Erfolgsbedingung gesetzt hat, die geeignet ist, den Versicherungsfall im Sinne der Adäquanz zu verursachen (vgl. Wussow/Pürckhauer, AUB, 6. Aufl., § 2 AUB Rdnr. 37; Grimm, AUB, 3. Aufl., § 2 Rdnr. 30). An der Adäquanz des Ursachenzusammenhangs fehlt es in solchen Fällen, in denen der Zusammenhang zwischen der Straftat und dem Unfall nur ein rein zufälliger ist und der dem Delikt eigentümliche Gefahrenbereich für den Schaden gar nicht ursächlich gewesen sein kann (BGH, VersR 1963, 133; VersR 1998, 1410, 1411).
Voraussetzung ist mithin, dass der dem Delikt eigentümliche Gefahrenbereich für den Schaden ursächlich geworden ist (BGH, VersR 1998, 1410, 1411; 1990, 1268, 1269; BGHZ 23, 76, 82; Beckmann, Versicherungsrechtshandbuch, § 46 Rdnr. 239; § 47 Rdnr. 62; Benkel/Hirschberg, § 3 BUZ Rdnr. 21; Grimm, a. a. O.). Demgegenüber ist der Grund für den Risikoausschluss nicht in allgemeinen sittlichen Erwägungen zu suchen, denn es ist nicht Aufgabe des Versicherers, Straftaten zu verhüten oder zu ahnden (BGHZ 23, 76, 82). Maßgeblich ist dabei der Schutzzweck des jeweils verwirklichten Delikts, also die Gefahrerhöhung, die spezifischer Ausdruck der Begehung des jeweiligen Straftatbestandes ist (vgl. BGH, VersR 1998, 1410;1990, 1268; OLG Saarbrücken, r + s 1997, 478). Nicht zu berücksichtigen sind solche Gefahrerhöhungen, die erst durch das Hinzutreten anderer, nicht notwendigerweise mit der jeweiligen Straftat verbundener Risiken entstanden sind (vgl. OLG Saarbrücken, a. a. O.). So hat auch bereits der Senat in seinem Urteil vom 19.2.1998 - 8 U 171/96 - (in: VersR 1999, 1403) bei § 2 I (2) AUB den erforderlichen Zusammenhang zwischen der Beteiligung an einem Einbruchdiebstahl und einem späteren Unfall mit einem PKW, in dem sich Teile der Beute befanden, verneint, wenn die Unfallfahrt in keinem ursächlichen Zusammenhang zu dem Einbruchdiebstahl stand, insbesondere nicht der Beutesicherung oder der Flucht vor der Polizei diente.
Zweck des durch den Kläger verwirklichten Straftatbestandes des Betruges nach § 263 StGB ist der Schutz des Vermögens des Geschädigten. Risiken, die von der Begehung von Betrugsstraftaten ausgehen, sind typischerweise lediglich im Bereich der Vermögensinteressen zu sehen. Gesundheitliche Schäden des Versicherungsnehmers können dagegen nicht als auf einer durch die Verwirklichung des Betrugstatbestandes typischerweise beruhenden Gefahrerhöhung erachtet werden. Bei den Beschwerden des Klägers handelt es sich lediglich um solche, die in der Begehung von Straftaten und ihrer Ahndung sowie den damit verknüpften familiären und sozialen Folgen für den Täter verbunden sind. Ein konkreter Bezug gerade zu Gefahrerhöhungen durch Betrügereien ist indes nicht ersichtlich.
Hinzu kommt, dass es nach den Feststellungen des Sachverständigen Dr. K. in seiner beim Landgericht am 17. Januar 2005 eingegangenen ergänzenden schriftlichen Stellungnahme keine gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnisse dafür gibt, dass Straftaten und die mit diesen verbundenen Folgen ursächlich für damit einhergehende psychische Beschwerden sind. Zwar gebe es Hypothesen, dass derartige "life events" Depressionen nach sich ziehen könnten. Bezogen auf einen konkreten Einzelfall könne dies jedoch nicht festgestellt werden, da 80 % der Menschen, die derartige "life events" durchmachten, keine Depressionen entwickelten. Hier müssten noch genetische Faktoren hinzu kommen, die beim Kläger weder festgestellt noch ausgeschlossen werden könnten. Im vorliegenden Fall lasse sich nicht sicher feststellen, ob die Straften sowie ihre Folgen ursächlich oder mitursächlich für die Beschwerden des Kläger geworden seien. Infolgedessen kann hier auch nicht mit den Grundsätzen des Anscheinsbeweises gearbeitet werden, da es für derartige Fallkonstellationen keinen typischen Geschehensablauf gibt (anders als etwa bei einem Verkehrsunfall infolge absoluter Fahruntüchtigkeit, vgl. BGH VersR 1989, 289). Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Kläger (aus laienhafter Sicht) in der Klage angegeben hat, die Beschwerden resultierten aus dem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren und der Untersuchungshaft.
Fehlt es mithin bereits an den Voraussetzungen des Schutzzwecks der Norm und der Adäquanz, so kann offen bleiben, ob im weiteren Voraussetzung des Ausschlussgrundes ist, dass ein zeitlicher und örtlicher Zusammenhang zwischen Deliktsausführung und Eintritt der Berufsunfähigkeit (bzw. des Unfalls im Rahmen der inhaltlich gleich lautenden Regelung in § 2 AUB) vorliegen muss (hierzu etwa Benkel/Hirschberg, § 3 Rdnr. 19; Beckmann/Matusche-Beckmann, Versicherungsrechtshandbuch, 2004, § 47 Rdnr. 61 zur Unfallversicherung; Wussow/ Pürckhauer, a. a. O., Rdnr. 37). Das Vorliegen eines solchen zeitlichen Zusammenhangs wäre angesichts der Tatsache, dass der Kläger die Betrugsstraftaten in den Jahren 1999 bis 2001 verübte, die behaupteten Depressionen jedoch erstmals im Februar 2002 aufgetreten sein sollen, nicht mehr gegeben.
2. Einem Anspruch des Klägers steht ferner nicht der Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) entgegen. Insbesondere gibt es keinen allgemeinen Grundsatz, dass nur derjenige, der sich selbst rechtstreu verhalten hat, Rechte geltend machen kann. Vielmehr begründen Rechtsverstöße in erster Linie unter den gesetzlich vorgesehenen Voraussetzungen Schadensersatzansprüche und können zu Gunsten des anderen Teils die Einreden der §§ 273, 320 BGB zur Geltung kommen lassen. Namentlich dient das Berufen auf rechtsmissbräuchliches Verhalten grundsätzlich nicht dazu, auf diesem einfachen und schnellen Weg einen Schadensersatzanspruch zu befriedigen (BAG ZIP 1990, 1612, 1614).
Nur in Ausnahmefällen führt die Verletzung eigener Pflichten deshalb zu einem Wegfall eigener Rechte (vgl. Palandt, BGB, 64. Aufl., § 242 Rdnr. 46). Hierbei ist es vom Grundsatz her anerkannt, dass die Regelung des § 242 BGB auch zugunsten des Versicherers mit der Folge des Leistungsausschlusses Anwendung finden kann, selbst wenn diese Rechtsfolge im Versicherungsvertrag und seinen Bedingungen konkret nicht vereinbart ist (BGH VersR 1991, 1129, 1130 f; 1987, 1182, 1183). Allerdings würde es dem wechselseitigen Gebot, Treu und Glauben zu beachten, widersprechen, wenn jede Erschütterung dieses Vertrauensverhältnisses dazu führen würde, dass der Versicherungsnehmer seinen Anspruch auf die Versicherungsleistung verliert. Die Verwirkung des Leistungsanspruchs ist deshalb auf besondere Ausnahmefälle von erheblichem Gewicht beschränkt. Erforderlich ist eine Gesamtschau aller Umstände, in deren Rahmen u. a. auf das Maß des Verschuldens des Versicherungsnehmers sowie dessen Motivation, den Umfang der Gefährdung schützenswerter Interessen des Versicherers, die Folgen des Anspruchsverlustes für den Versicherungsnehmer - vor allem eine etwaige Existenzgefährdung - und das Verhalten des Versicherers zu berücksichtigen sind (vgl. BGH, a. a. O., 1131).
Vorliegend ist im Rahmen dieser Gesamtwürdigung zunächst nicht alleine ausschlaggebend, dass der Kläger unmittelbar Ansprüche gegenüber der M. Lebensversicherung AG geltend macht, die Betrugshandlungen dagegen gegenüber der M. Versicherungs-Gesellschaft a. G. begangen wurden. Tatsächlich handelt es sich hier um dieselbe Versicherungsgruppe, bei der die Beklagte Tochterunternehmen der M. Versicherungs-Gesellschaft a. G. ist.
Bei den vom Kläger begangenen Pflichtverletzungen handelt es sich durchaus auch um erhebliche, da sie über einen längeren Zeitraum 1999 und 2000 begangen wurden und der Kläger hier planmäßig mit diversen, zum Teil wechselnden Komplizen (Versicherungsnehmern u. a.) zwecks Schädigung der M. Versicherungsgesellschaft sowie anderer Versicherer zusammenarbeitete.
Gleichwohl kommt im Ergebnis keine Leistungsfreiheit nach § 242 BGB in Betracht. Zunächst ist zu berücksichtigen, dass der Kläger sich die Leistungen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung durch eigene Beiträge in nicht unerheblicher Höhe erkauft hat. Der Vertrag lief bereits seit dem 1. Dezember 1988, der zuletzt zu zahlende monatliche Beitrag hatte eine Höhe von 578,90 DM. Der Kläger dürfte mithin bis zum Beginn seiner Berufsunfähigkeit Beiträge von 70.000 - 80.000 DM geleistet haben. Diese geleisteten Beiträge entfielen ersatzlos, wenn dem Kläger nunmehr sämtliche Ansprüche wegen seines betrügerischen Verhaltens abgeschnitten würden. Jedenfalls hier muss dann auch berücksichtigt werden, dass das Verhalten des Klägers sich gar nicht unmittelbar auf das Vertragsverhältnis mit der Beklagten aus der Berufsunfähigkeitsversicherung, sondern auf seine Tätigkeit als Generalagent für die M. Versicherungsgesellschaft a. G. bezog. Ist dieser hierdurch ein Schaden entstanden, so muss sie ihn selbst gegenüber dem Kläger geltend machen und gegebenenfalls einklagen. Demgegenüber darf der Weg über § 242 BGB nicht dazu führen, dass die Beklagte auf diesem Weg einfach und schnell einen Schadensersatzanspruch der M. Versicherungsgesellschaft liquidiert.
In Rechnung zu stellen ist ferner, dass die Leistungen aus der Versicherung der Existenzsicherung des Klägers dienen sollen.
Weiter zu berücksichtigen ist der der M. Versicherungsgesellschaft a. G. tatsächlich entstandene Schaden. Die Verurteilung durch das AG Regensburg wegen Betrugs und Urkundenfälschung in insgesamt 27 Fällen bezieht sich nämlich nur zum Teil auf die M. Versicherung, in vielen Fällen dagegen auf andere Versicherer. Erfasst werden hier lediglich die im Urteil genannten Fälle I (drohender Schaden 5.800 DM), II (drohender Schaden 2.631,46 DM), III (Schaden 4.182,80 DM mit einem Gewinn für den Kläger von 1.000 DM), XIV (Urkundenfälschung), XXVII (Schaden von 17.978,99 DM mit einem Gewinn von 569,43 DM sowie dem Verkauf eines PKW für den Kläger) und XXX (Schaden 4.077,40 DM). Die Gesamtschadenssumme aus den im Urteil aufgeführten Straftaten zu Lasten der M. Versicherungsgesellschaft a. G. liegt damit insgesamt bei ca. 35.000 DM. Das ist zwar eine beträchtliche Summe, muss andererseits aber ins Verhältnis zu den Versicherungsleistungen von 34.703 DM jährlich bei einer Ablaufzeit des Vertrages erst zum 1. Dezember 2025 gesetzt werden. Hier droht dem Kläger deshalb ein Verlust von Ansprüchen, der weit über dem Schaden liegt, der sich jedenfalls aus den erfolgten Verurteilungen entnehmen lässt. Zwar bezog sich das Ermittlungsverfahren auf eine deutlich größere Anzahl von Straftaten. Soweit hier indessen eine Beschränkung im Laufe des Verfahrens erfolgte, kann dies nicht zu Lasten des Kläger gehen.
Zwar hat die Beklagte einen weit größeren Schaden behauptet und hierzu vorgetragen, durch das Handeln des Klägers sei ihr in der Region ein erheblicher Imageschaden entstanden und der Bestand ihrer Versicherungen sei von 2001 bis 2005 deutlich rückläufig gewesen (u. a. im Bereich der Lebensversicherung von 5 Mill. DM auf 3,3 Mill. DM, in der Kraftfahrtversicherung von 275.000 EUR auf 53.000 EUR und in den übrigen Versicherungen von 107.000 EUR auf 60.000 EUR). Dass dies indessen gerade kausal auf dem Verhalten des Kläger beruhte, lässt sich nicht feststellen, zumal der Kläger vorgetragen hat, die M. Versicherungsgruppe habe zu keiner Zeit Schadensersatz von ihm verlangt, sondern die Schäden seien durch die Kunden ausgeglichen worden. Es ist jedenfalls nicht ersichtlich, dass es sich hier um einen nicht wiedergutzumachenden Schaden oder einen solchen, der die Existenz der Beklagte bzw. der M. Versicherungsgruppe bedroht, handelt (zu diesem Aspekt beim Widerruf einer Versorgungszusage vgl. BAG, a. a. O.).
Schließlich muss berücksichtigt werden, dass mit einem Anspruchsausschluss über § 242 BGB nicht die besonderen Regelungen des § 3 Abs. 2 b) BBBUZ umgangen werden dürfen. Liegen dessen Voraussetzungen nicht vor, so ist es nicht zulässig, dasselbe Ergebnis über § 242 BGB erzielen zu wollen. Hätte die Beklagte einen Leistungsausschluss auch dann vereinbaren wollen, wenn der Versicherungsnehmer sich ihr gegenüber oder einem anderen Unternehmen der M. Versicherungsgruppe einer Straftat schuldig macht, auch wenn hierdurch die Berufsunfähigkeit nicht herbeigeführt wird, hätte sie dies ausdrücklich in ihr Bedingungswerk aufnehmen müssen.
3. Der Kläger ist auch berufsunfähig. Der Sachverständige Dr. K. hat hierzu in seinem Gutachten vom 10. Mai 2004, dem schriftlichen Ergänzungsgutachten vom 17. Januar 2005 sowie in seiner mündlichen Anhörung vom 20. Januar 2005 eine bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit des Klägers seit dem 18. Februar 2002 bestätigt. Hierzu hat er ausgeführt, an Gesundheitsschäden lägen eine mittelgradig depressive Episode mit somatischem Syndrom, Panikattacken und eine Anpassungsstörung vor (S. 9 des Gutachtens vom 10. Mai 2004). Konzentrationsvermögen und psychische Belastbarkeit seien stark, Gedächtnis, Denken und Reaktionsvermögen mittelgradig eingeschränkt. Diese Depression habe sich seit Februar 2002 nur unwesentlich gebessert, sodass dem Kläger nur leichte Arbeiten in zeitlich stark eingeschränktem Umfang zumutbar seien (S. 4 f. des Ergänzungsgutachtens). Aufgrund der Schwere der Erkrankung, die u. a. gekennzeichnet sei durch Konzentrations und Gedächtnisstörungen, deutlich geminderten Antrieb, psychomotorische Hemmung, Grübelneigung und starke innerer Unruhe, sei mit einem längeren Genesungsprozess und nur langsamen Fortschritten zu rechnen. Eine erneute Untersuchung erscheine nach Ablauf von 3 Jahren adäquat. Aufgrund dieser Beeinträchtigungen bestehen keine Zweifel daran, dass der Kläger seinen zuletzt ausgeübten Beruf als Versicherungsagent/makler wegen der im geistigen Bereich erheblich herabgesetzten Leistungsfähigkeit nicht ausüben kann.
Ohne Erfolg rügt die Beklagte, dieses Gutachten sei nicht verwertbar, weil es nicht von dem gerichtlich bestellten Sachverständigen erstellt worden sei. Der vom Gericht beauftragte Sachverständige hat das Gutachten selbst und eigenverantwortlich zu erstellen (§ 407a Abs. 2 S. 1 ZPO; ferner Zöller - Greger, ZPO; 25. Aufl., § 404 Rdnr. 1 a; § 407 a Rdnr. 2). Die Hinzuziehung von Gehilfen ist nur zulässig, soweit hierdurch die Gesamtverantwortlichkeit des gerichtlichen Sachverständigen nicht berührt wird. Sie dürfen daher nur für unterstützende Dienste nach Weisung und unter Aufsicht des Sachverständigen herangezogen werden, während die wissenschaftliche Ausarbeitung der Arbeitsergebnisse Sache des Sachverständigen selbst bleiben muss (BGH NJW 1985, 1399, 1400). Unzulässig ist es daher, wenn der Sachverständige das Gutachten des Gehilfen nur mit "einverstanden" unterzeichnet.
Hier hatte das Landgericht zunächst Prof. Dr. F. zum Gutachter bestellt (Bl. 124 d. A.). Dieser hatte das Gutachten vom 10. Mai 2004 indessen nur mit "einverstanden aufgrund eigener Überprüfung" unterschrieben, während der Leitende Oberarzt Dr. K. und der Stationsarzt S. es unterschrieben hatten mit "einverstanden aufgrund eigener Untersuchung und Urteilsbildung". Da hier eine eigene Untersuchung durch Prof. Dr. F. nicht stattgefunden hatte, hat das Landgericht dann, wie in derartigen Fällen durchaus zulässig (vgl. BGH a. a. O.), Dr. K. zum Sachverständigen ernannt (Bl. 167 R d. A.). Dass dieser das Gutachten nicht alleine, sondern zusammen mit dem Stationsarzt S. verfasst hat, ist demgegenüber unschädlich. Aus dem Ergänzungsgutachten vom 17. Januar 2005 ergibt sich, dass beide Ärzte Verfasser des Gutachtens sind, die Exploration durch Dr. S. 5 Stunden und durch den Sachverständigen Dr. K. 45 Minuten dauerte. Infolge seiner eigenen zusätzlichen Untersuchung des Klägers und der Auswertung der durch Dr. S. erhobenen Befundergebnisse ist die eigentliche Verantwortung für die Gutachtenerstellung bei Dr. K. verblieben. Auch aus § 407 a Abs. 2 S. 2 ZPO ergibt sich nicht etwa, dass der Gutachter dritte Personen nur für untergeordnete Hilfsdienste heranziehen darf. Diese Vorschrift betrifft unmittelbar nur die Frage, ob eine Namhaftmachung des Mitarbeiters erforderlich ist, was nur bei Hilfsdiensten von nicht mehr untergeordneter Bedeutung erforderlich ist. Diese Namhaftmachung ist hier erfolgt.
Schließlich hat die Beklagte auch nicht aufgezeigt, was sie an dem Gutachten inhaltlich rügen will. Soweit sie nach der Erstattung des ersten Gutachtens ergänzende Fragen gestellt hat, sind diese vom Sachverständigen im Ergänzungsgutachten sowie in der mündlichen Anhörung vom 20. Januar 2005, zu der i. Ü. auch Dr. K. und nicht Dr. S. erschienen ist, beantwortet worden.
Unschädlich ist schließlich auch, dass der Sachverständige nicht vereidigt wurde und auch eine Berufung auf den allgemein geleisteten Eid nach § 410 Abs. 2 ZPO unterblieben ist. § 410 ZPO begründet keine Pflicht zur Beeidigung, sondern regelt nur das Verfahren (BGH NJW 1998, 3355). Eine Beeidigung des Sachverständigen ist grundsätzlich nur erforderlich, wenn subjektiv falsche Begutachtung bzw. Begünstigung einer Partei zu besorgen ist (ZöllerGreger, § 410 Rdnr. 1). Hierfür gibt es vorliegend keine Anhaltspunkte.
4. Der Anspruch ist indessen nicht für den gesamten Zeitraum ab September 2002 durchgängig begründet. Durch das seit dem 20. Februar 2003 rechtskräftige Urteil des AG Regensburg ist dem Kläger nämlich für die Dauer von zwei Jahren verboten worden, selbständig oder in abhängiger Stellung als Versicherungsmakler tätig zu sein. Für den Zeitraum vom 20. Februar 2003 bis 20. Februar 2005 konnte der Kläger mithin unabhängig von seiner depressiven Erkrankung den von ihm zuletzt ausgeübten Beruf als Versicherungsmakler bereits deshalb nicht ausüben, weil ihm dies aus Rechtsgründen - unabhängig von der Frage des Arbeitsplatzrisikos - nicht möglich war. Insoweit fehlt es an der nach § 2 Abs. 1 BBBUZ erforderlichen Berufsunfähigkeit mangels Kausalität, weil diese gerade voraussetzt, dass die versicherte Person infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls ihren Beruf nicht ausüben kann. Hätte der Kläger aber selbst dann nicht tätig sein können, wenn er gesund geblieben wäre, kommt ein Anspruch aus der Berufsunfähigkeitsversicherung nicht in Betracht. Diese deckt nur die Berufsunfähigkeit infolge gesundheitlicher Beeinträchtigungen ab und nicht etwa infolge eines durch ein Strafurteil erteilten Berufsverbotes.
Hierbei spielt es auch keine Rolle, dass im Strafurteil nur vom Versicherungsmakler und nicht vom Versicherungsagenten die Rede ist. Zuletzt hat der Kläger nämlich den Beruf des Versicherungsmaklers ausgeübt. I. Ü. dürfte nach dem Sinn und Zweck der Verurteilung sowie dem Zusatz "selbständig oder in abhängiger Stellung" ohnehin folgen, dass hiermit im Strafurteil auch eine Tätigkeit als Versicherungsagent gemeint ist. Unerheblich ist demgegenüber, ob der Kläger auch nach Ablauf des Berufsverbotes rein faktisch kaum noch eine Möglichkeit hat, erneut in der Versicherungsbranche tätig zu sein. Da ihm dies zumindest rechtlich nicht verboten ist, kann sich hier zugunsten des Versicherers nicht das Arbeitsplatzrisiko auswirken, welches umgekehrt etwa im Rahmen eines Verweisungsberufes der Versicherungsnehmer zu tragen hat.
5. Hinsichtlich der Höhe des Anspruchs hatte insoweit eine Begrenzung zu erfolgen, als nach § 5 Abs. 4 der Bedingungen für die Lebensversicherung mit planmäßiger Erhöhung der Beiträge keine Erhöhungen erfolgen, solange die Beitragszahlungspflicht wegen Berufsunfähigkeit entfällt. Eine Dynamisierung findet mithin nicht statt, sodass dem Kläger jeweils nur der erstmals im September 2002 fällig gewordene Vierteljahresbetrag von 4.435,85 EUR zusteht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 S. 1, 2. Alt. ZPO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.
Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.
Ende der Entscheidung
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