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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Celle
Urteil verkündet am 29.01.2009
Aktenzeichen: 8 U 93/08
Rechtsgebiete: VVG, BGB, AVB Transportversicherung


Vorschriften:

VVG § 2 a. F.
VVG §§ 74 ff a. F.
BGB § 123
AVB Transportversicherung
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Oberlandesgericht Celle Im Namen des Volkes Urteil

8 U 93/08

Verkündet am 29. Januar 2009

In dem Rechtsstreit

hat der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle auf die mündliche Verhandlung vom 16. Januar 2009 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht G., den Richter am Oberlandesgericht Dr. K und den Richter am Landgericht S. für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das am 11. April 2008 verkündete Urteil der 13. Zivilkammer des Landgerichts Hannover wird zurückgewiesen.

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 11. April 2008 verkündete Urteil der 13. Zivilkammer des Landgerichts Hannover teilweise geändert und die Klage insgesamt abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Die Klägerin nimmt die Beklagte - aus eigenem und abgetretenen Recht von vier Schwestergesellschaften - aus einem Versicherungsvertrag der H.-Gruppe mit der Beklagten auf Ersatz des ihr entstandenen Schadens im Zusammenhang mit von H. durchgeführten Geldtransporten - Geldentsorgung und Bargeldversorgung - in Anspruch.

Die Klägerin, die früher unter "T. ... GmbH T. ... Gruppe" firmierte (Anlage K 276), gehört zur T. ... Gruppe, der auch die Unternehmen

- T. T. ... GmbH (im Folgenden: T. He.)

- T. H. ... Gruppe (im Folgenden: T. H..)

- T. ... GmbH, früher firmierend unter T. M. ... GmbH (im Folgenden einheitlich: T. L. S.)

- p. s. GmbH (im Folgenden P. S.)

angehören.

Zwischen der Klägerin und dem Geldtransportunternehmen H. T. GmbH bestand ein unter dem 21.12.2000 / 04.01.2001 geschlossener "Rahmenvertrag" (Anlage K 1), der unter anderem den Transport bei der Klägerin eingenommenen Bargeldes und die Geldbearbeitung umfasste. In § 2 Nr. 3 des Vertrages heißt es: "Die Haftung beginnt mit der Übergabe der Gegenstände an das Transportunternehmen ... und endet nach der ordnungsgemäßen Übergabe der Gegenstände an den betreffenden Auftraggeber, die Kunden oder die zum Empfang der Gegenstände Berechtigten." In der Anlage 1 des Vertrages ist unter "weitere Dienstleistungen laut Absprache" u. a. aufgeführt: "Einzahlung der Gelder bei der LZB zu Gunsten einer Bank Ihrer Wahl am nächsten Arbeitstag. Als Einzahlungsgebühr wird max. die Gebühr für eine Einzahlung an den Auftraggeber verrechnet." In dem "Leistungsverzeichnis Geldtransport / Geldbearbeitung" des Vertrages ist unter "Geldbearbeitung" u. a. angegeben: "Überweisung an: Postbank M. ..." und "LZB-Gebühr bezahlt" "Kunde 1 mal".

Zwischen der T. H. und der H. T. GmbH bestand ein unter dem 02.05.2005 / 09.05.2005 geschlossener "Rahmenvertrag" (Anlage K 2), dessen § 2 Nr. 3 einen im Wesentlichen gleichen Wortlaut aufweist, wie der vorgenannte Vertrag (Anlage K 1). In dem "Leistungsverzeichnis Geldtransport / Geldbearbeitung" des Vertrages ist unter "Geldbearbeitung" u. a. angegeben: "Überweisung an: Post Bank F. BLZ: ... Konto: ...". Unter "Konditionen" ist u. a. aufgeführt: "Bbk-Gebühr 3,75 EUR"

Zwischen der T. Ha. und der H. T. GmbH bestand ein unter dem 13.01.2004 / 19.01.2004 geschlossener "Rahmenvertrag" (Anlage K 3), dessen § 2 Nr. 3 wiederum den gleichen Wortlaut aufweist, wie der vorgenannte Vertrag. In der Anlage 1 zu dem Rahmenvertrag ist unter "Dienstleistung" u. a. aufgeführt: "Pro Filiale erfolgt eine Einzahlung pro Entsorgungstag, die bei der EZB zugunsten des Auftraggebers eingezahlt wird. ... Einzahlung der Gelder bei der LZB zugunsten D. Bank ..., H. BLZ ... Kto. ..."

Mit E-Mail vom 06.10.2003 (Anlage K 4) teilte ein Mitarbeiter der Klägerin der H. T. GmbH mit, dass einige Niederlassungen der Gesellschaft T. M. ... GmbH sich jetzt auch der Bargeldabholung durch die Firma H. anschließen möchten. Unter den zu beachtenden Hinweisen ist u. a. aufgeführt "Die Beträge des Bargeldes sind folgendem Bankkonto gutzuschreiben: H. ... bank M., Konto ..." Abschließend wird um Beachtung gebeten, "dass die Preise wie für T. V. ... GmbH" verrechnet werden."

Mit E-Mails vom 08.10. und 15.10.2003 (Anlagen K 5, K 6) nannte der Mitarbeiter der Klägerin weitere Filialen der späteren T. S. S., bei denen die H. T. GmbH ebenfalls die Bargeldabholung durchführen sollte. Die H. T. GmbH führte die Bargeldtransporte durch und stellte sie der T. L. S. in Rechnung (Anlagen K 7 - K 11).

Auch für die P. S. führte die H. T. GmbH Geldtransporte durch und stellte sie in Rechnung (Anlagen K 12 - K 14).

Die tatsächliche Abwicklung gestaltete sich derart, dass von H. die abzuholenden Bargelder der jeweiligen Niederlassungen der Klägerin und der Zedentinnen eingesammelt und in sog. Cash-Center der H.-Gruppe gebracht wurden, wo das Geld zur Einzahlung bei der Bundesbank vorbereitet wurde. Anschließend sollten Einzahlungen bei Filialen der Bundesbank erfolgen.

Die H. T. GmbH und weitere Unternehmen der H.-Gruppe unterhielten eine sog. Transportversicherung zur Policen-Nr. ..., die sich jeweils jährlich verlängerte (Anlage K 194). An dieser Versicherung waren mehrere Versicherer beteiligt. Die Beklagte, die zunächst nicht zu den Versicherern gehörte (s. Zeichnungslisten Stand 01.01.1988 und 01.01.1989, Anlagen K 218, K 219), beteiligte sich später als führender Versicherer mit einem Anteil von 30 % (s. Zeichnungslisten Stand 01.01.1991, 01.01.1993 und 01.01.1997, Anlagen K 220, K 221 und K 223).

Die Police Nr. ... wurde durch die Police Nr. ... abgelöst, wobei zwischen den Parteien streitig ist, ob es sich um den Neuabschluss eines Vertrages oder eine Vertragsänderung handelt und ob die Police Nr. ... bereits am 01.11.2001 oder am 01.11.2002 in Kraft getreten ist. In dem mit "Valorenversicherung" überschriebenen Vertrag zur Police Nr. ... (Anlage K 230) sind weitere Unternehmen der H.-Gruppe als Versicherungsnehmer aufgeführt, u.a. die Finanz D. D. GmbH. Die Beklagte als führender Versicherer war ab dem 01.12.2002 an der Valorenversicherung mit einem Anteil von 62,5 % beteiligt (s. Zeichnungsliste Anlage K 20).

In dem Vertrag heißt es zum "Gegenstand der Versicherung":

"Hartgeld, Banknoten, Schecks, Wertpapiere, Briefmarken, sämtliche Edelmetalle ..., Schmuck, handelsübliches Beleggut, Datenträger bzw. Belege und sonstige Wertgegenstände sowie Behältnisse wie Kassetten, Taschen usw. im Gewahrsam von H. sowie im Gewahrsam von von H. eingesetzten Subunternehmern, einerlei, ob die Sache Eigentum des Versicherungsnehmers oder Dritter ist, während sämtlicher Transporte, Lagerungen, Bearbeitung und sonstiger vom Versicherungsnehmer vertraglich übernommenen Tätigkeiten."

Im Folgenden ist unter der Überschrift "Vereinbarungen zur Transportversicherung" in Ziff. 2 zum "Umfang der Versicherung" bestimmt:

"2.1 Versicherte Gefahren und Schäden.

2.1.1 Gedeckt sind, soweit unter Ziff. 2.2 nichts anderes bestimmt ist:

2.1.1.1 jegliche Verluste und/oder Schäden, gleichviel aus welcher Ursache, einschließlich Veruntreuung und/oder Unterschlagung durch die Versicherungsnehmerin. Mitversichert sind Schäden, verursacht durch einen früheren Angestellten der Versicherungsnehmerin, der Güter abholt und übernimmt und sich hierbei als Angestellter der Versicherungsnehmerin ausgibt, soweit H. hierfür nach gesetzlichen oder vertraglichen Bestimmungen zu haften hat.

...

2.1.2 die gesetzliche Haftung von H. gegenüber den Auftraggebern

2.1.3 die von H. übernommene darüber hinausgehende vertragliche Haftung nach vorheriger ausdrücklicher Genehmigung durch den führenden Versicherer."

Zur "Dauer der Versicherung" bestimmt Ziff. 3:

"3.1 Die Versicherung beginnt mit Übergabe der versicherten Güter an die Versicherungsnehmerin.

3.2 Die Versicherung endet, wenn die versicherten Güter bei der vom Auftraggeber vorher bezeichneten Stelle einer autorisierten Person übergeben wurden."

Im Übrigen enthält der Vertrag u. a. Regelungen in Ziff. 4 zu den Haftungshöchstsummen, Ziff. 5 zur Prämie, Ziff. 10 zur Gefahränderung, Ziff. 11 für den Schadensfall, Ziff. 12 zur Verschollenheit, Ziff. 13 zu Obliegenheiten. Ferner bestimmt Ziff. 16.2: Sämtliche Anzeigen, Erklärungen, Prämienzahlungen usw. sind dem Versicherer gegenüber erfüllt, sobald sie der M. GmbH zugegangen sind. Die M. GmbH ist auch berechtigt, im Auftrage der Versicherungsnehmerin einen Schadenfall dem Versicherer anzudienen."

Die Versicherungsmaklerin M. GmbH übersandte Versicherungsbestätigungen zur laufenden Police ... an die T. H. (datierend vom 15.01.2004, Anlage K 22) und die Klägerin (datierend vom 17.05.2005, Anlage K 23), die eine Vertragsdauer ab dem 01.12.2002 vorsehen. In den Versicherungsbestätigungen heißt es unter "Versicherte Interessen": "Transporte und Lagerungen von Hartgeld und/oder Banknoten und/oder Wertpapieren und/oder handelsüblichem Beleggut und/oder Datenträgern bzw. Belegen sowie Behältnisse wie Kassetten, Taschen usw. im Gewahrsam von H., einerlei, ob die Sache Eigentum des Versicherungsnehmers oder Dritter ist, für die nach kaufmännischen Grundsätzen und/oder aufgrund eines besonderen Auftrages Versicherungsschutz von H. zu besorgen ist." Bezüglich der "Dauer der Versicherung" wird u. a. ausgeführt, die Versicherung ende, "wenn die versicherten Güter bei der vom Versicherten vorher bezeichneten Stelle einer autorisierten Person übergeben wurden."

Seit Anfang der 90er Jahre veruntreuten Mitarbeiter der H.-Gruppe in großem Umfang Kundengelder. Damit die Veruntreuungen nicht auffielen, überwies die H.-Gruppe die Gelder der Kunden mit einiger Verzögerung auf deren Konten. Die Überweisung erfolgte mit Hilfe von Geldern, die die H.-Gruppe in den Tagen nach den jeweiligen Veruntreuungen transportiert hatte. teilweise handelte es sich um Gelder anderer Kunden. Die bei diesen Kunden auftretenden Verluste wurden wiederum durch Guthaben aus späteren Transporten ausgeglichen. Dadurch war seit den 90er Jahren eine erhebliche Liquiditätslücke entstanden, die sich durch weitere Entnahmen und erwirtschaftete Verluste laufend vergrößerte. Ausweislich des in dieser Sache ergangenen Strafurteils hatten die ungedeckten Fehlbeträge 2000/2001 bereits einen dreistelligen Millionenbetrag erreicht (vgl. Seiten 11 - 14 des Strafurteils des Landgerichts Hildesheim vom 23.05.2007 - Az. 25 Kls 5413 Js 18030/06 , das den Prozessbevollmächtigten vorliegt und dem Senat aus Parallelverfahren bekannt ist). Das von den Verantwortlichen der H.-Gruppe betriebene Schneeballsystem brach zusammen, als am 17.02.2006 bei der H.-Gruppe Durchsuchungen vorgenommen und führende Mitarbeiter verhaftet wurden. Durch Strafurteil des Landgerichts Hildesheim vom 23.05.2007 wurden K.H. W., der Geschäftsführer der H. T. GmbH und weiterer Unternehmen der H.-Gruppe, R. W., der Geschäftsführer der zur H.-Gruppe gehörenden N. G. GmbH, und zwei weitere führende Mitarbeiter der H.-Gruppe zu Freiheitsstrafen zwischen sechs Jahren und sechs Monaten und zehn Jahren verurteilt. die Verurteilung des Geschäftsführers W. erfolgte wegen Untreue in 156 rechtlich zusammenhängenden Fällen in Tateinheit mit vorsätzlicher Verletzung der Insolvenzantragspflicht, Untreue und vorsätzlichem Bankrott.

Am 20.02.2006 wurde Rechtsanwalt S. zum vorläufigen Insolvenzverwalter über das Vermögen der H. T. GmbH und anderer Gesellschaften der H.-Gruppe bestellt. Am 28.04.2006 wurde das Insolvenzverfahren eröffnet und Rechtsanwalt S. zum Insolvenzverwalter bestellt.

Mit Schreiben vom 08.01.2007 erklärte die Beklagte gegenüber dem Insolvenzverwalter die Anfechtung des Versicherungsvertrages Nr. ... (Anlage K 26) sowie gegenüber der Klägerin und der T. He. (Anlagen K 27, K 28) die Anfechtung der hierzu ausgestellten Versicherungsbestätigungen. Der Insolvenzverwalter sowie die Klägerin und T. He. wiesen diese Anfechtungen mit Schreiben vom 10.01. / 11.01. / 15.01.2007 zurück (Anlagen K 29, K 30, K 31). Mit Schreiben vom 29.01. / 30.01.2007 wiederholte die Beklagte die Anfechtungen (Anlagen B 10, K 33, K 34). Die Klägerin und T. He. wiesen diese Anfechtung mit Schreiben vom 16.02. / 05.02.2007 erneut zurück (Anlage K 35, K 36). Die Beklagte wiederholte mit Schreiben an T. He. vom 07.02.2007 nochmals die Anfechtung (Anlage K 37), was T. He. mit Schreiben vom 26.02.2007 erneut zurückwies (Anlage K 38). Es erfolgten sodann weitere Anfechtungen durch Mitversicherer (Anlagen K 197 - K 205).

Die Klägerin hat erstinstanzlich - aus eigenem und abgetretenem Recht der vier genannten Schwestergesellschaften (s. Abtretungsvereinbarungen K 153 - K 156 und Bl. 445 - 452 d. A.) - einen Betrag von insgesamt 501.078,29 EUR geltend gemacht. Dem geforderten Betrag liegt ein behaupteter Gesamtschaden von 894.193,10 EUR zugrunde, der sich wie folgt zusammensetzt (Bl. 29 - 44):

- bei der Klägerin am 15., 16. und 17.02.2006 abgeholte Bargelder von insgesamt 646.788,91 EUR

- bei der T. He. am 17.02.2006 abgeholte Bargelder von insgesamt 177.110,22 EUR

- bei der T. H. am 14. und 16.02.2006 abgeholte Bargelder von insgesamt 50.288,97 EUR

- bei der T. L. S. am 16. und 17.02.2006 abgeholte Bargelder von insgesamt 16.075, EUR

- bei der P. S. am 15. und 16.02.2006 abgeholte Bargelder von insgesamt 3.930, EUR

Hiervon hat die Klägerin Beträge aus abgeholten Geldern in Abzug gebracht, die nach dem Zusammenbruch von H. zunächst bei der Bundesbank asserviert worden waren und durch den Insolvenzverwalter an sie (77.595,09 EUR) und T. He. (14.872,75 EUR) ausgezahlt wurden (Bl. 43 f. d. A.). Von der danach verbleibenden Gesamtsumme von 801.725,26 EUR hat die Klägerin 62,5 % - die erstinstanzliche Klagforderung - geltend gemacht.

Der Insolvenzverwalter erkannte die Forderungen aller fünf Gesellschaften an. Mit Schreiben vom 14.02./15.02.2007 erklärte er ihnen gegenüber seine Zustimmung zur Geltendmachung der versicherungsvertraglichen Ansprüche aus der Police ... (Anlagen K 191, s. a. zur Police ... : Bl. 443 f. d. A.).

Die Klägerin hat vorgetragen, sie und ihre Schwestergesellschaften hätten mit der H. T. GmbH kein Poolingverfahren, sondern das Nichtkontoinhaberverfahren vereinbart, bei dem die von ihren Abholstellen abgeholten Gelder nach der Bearbeitung direkt auf ein von dem Kunden bestimmtes Konto hätten eingezahlt werden sollen, was sich aus den Verträgen bzw. den Leistungsverzeichnissen und dem vorgelegten Schriftwechsel ergebe. Die von ihr und den Zedentinnen an H. übergebenen Geldbeträge, aus denen sich der vorgetragene Gesamtschaden zusammensetze, seien auf ihren Konten nie angekommen. Die Schadensfälle seien von dem Versicherungsschutz der Beklagten umfasst. Sie sei als Versicherte bzw. aus abgetretenem Recht ihrer versicherten Schwestergesellschaften aktivlegitimiert.

Der Versicherungsvertrag mit der Police ... sei wirksam, da die Anfechtung der Beklagten nicht durchgreife. Es habe keine Aufklärungspflicht von H. gegenüber der Beklagten bestanden, da mit Inkrafttreten der Police ... keine Risikoerhöhung, sondern lediglich eine Risikoverringerung erfolgt sei. Sie bestreite das Vorliegen des Schneeballsystems und einer Liquiditätslücke bei H. bereits vor und im Jahr 2001. Die Beklagte habe Kenntnis von den Unregelmäßigkeiten, dem Schneeballsystem und der Deckungslücke bei H. gehabt. Deren Mitarbeiter S. habe Kenntnis gehabt. Bereits im Jahr 1990 habe die Beklagte von Unterschlagungen innerhalb der H. Gruppe gewusst. Es habe zahlreiche Schadensmeldungen durch Kunden gegeben. Der Beklagten sei auch eine Kenntnis der Versicherungsmaklerin M. GmbH, die diese spätestens im September 2005 gehabt habe, zuzurechnen. Die Beklagte habe außerdem H. nicht ausreichend überprüft.

Die Klägerin hat beantragt (Bl. 1, 441 d. A.),

1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin EUR 501.078,29 zzgl. Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf einen Betrag von EUR 448.176,80 für die Zeit vom 07. März 2006 bis zum 5. April 2006, in Höhe von 5 Prozent auf einen Betrag von EUR 110.693,89 für die Zeit vom 23. März 2006 bis zum 05. April 2006, in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf einen Betrag von EUR 558.870,69 für die Zeit vom 06. April 2006 bis zum 27. Dezember 2006, in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf einen Betrag von EUR 510.373,78 für den 28. Dezember 2006, in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf einen Betrag von EUR 501.078,29 für die Zeit seit dem 29. Dezember 2006 zu zahlen,

2. die Beklagte weiter zu verurteilen, an die Klägerin vorgerichtliche Kosten in Höhe von EUR 7.885 zzgl. Zinsen auf diesen Betrag in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt (Bl. 148, 441 d. A.),

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, sie habe die Versicherungspolice wirksam angefochten. Die Police ... sei am 01.12.2001 in Kraft getreten und habe die frühere Police ... abgelöst, an der sie zu 30 % beteiligt gewesen sei. Die EuroEinführung und ein neues Konzept mit neuen Mitversicherern habe die Neugestaltung des Versicherungsvertrages erforderlich gemacht, weshalb eine Aufklärungspflicht bestanden habe. Der Geschäftsführer W. der H. T. GmbH und der führende Mitarbeiter D. hätten - wie sie im Strafverfahren eingeräumt hätten - seit Anfang der Neunziger Jahre Kundengelder geschoben und ein Schneeballsystem betrieben, wodurch eine Liquiditätslücke in dreistelliger Millionenhöhe eingetreten sei. Bereits zum 31.12.1998 habe die H. T. GmbH einen Fehlbetrag von mindestens 3.784.877,92 EUR ausgewiesen. Spätestens am 13.02.2001 sei sie insolvent gewesen, was der Geschäftsführung auch bewusst gewesen sei.

Aufgrund der von ihr erklärten Anfechtung sei sie nicht mehr zur Zahlung von Versicherungsleistungen verpflichtet. Bei Abschluss der Police ... sei der Versicherungsvertrag mit der Policen-Nr. ... von den Vertragsparteien einvernehmlich aufgehoben worden, sodass dieser nach der Anfechtung auch nicht mehr auflebe.

Darüber hinaus sei auch kein Versicherungsfall gegeben. Es handele sich um eine Transportversicherung, bei der keine Giralgelder, sondern nur der Transport von Bargeld versichert sei. Die der H. T. GmbH übergebenen Bargelder seien bei den Bundesbankfilialen abgeliefert worden. damit habe der Versicherungsschutz geendet. Die Klägerin bzw. die Zedentinnen hätten mit der H. T. GmbH vereinbart, dass die entsorgten Gelder zunächst auf einem bei der Bundesbank geführten H.-Eigenkonto gesammelt (gepoolt) und von dort an die Klägerin bzw. die Zedentinnen in einer Summe überwiesen werden sollten. Etwaige Verluste auf dem H.-Konto seien nicht von dem Versicherungsschutz umfasst. Im Übrigen handele es sich allenfalls um ein einheitliches Schadensereignis mit einer Deckung von insgesamt 10 Mio. EUR, die sich die Klägerin entsprechend ihrer Quote an dem Gesamtschaden mit den übrigen Geschädigten zu teilen habe. Außerdem treffe die Klägerin bzw. die Zedentinnen ein Mitverschulden, da sie dem Pooling der entsorgten Gelder und dem Überweisungsverfahren zugestimmt und damit willentlich am Insolvenzrisiko von H. teilgenommen hätten. Darüber hinaus sei sie - die Beklagte - auch nach §§ 131, 130, 79 VVG sowie wegen einer von der Klägerin und den Zedentinnen nicht angezeigten Gefahrerhöhung leistungsfrei.

Mit Urteil vom 11. April 2008 (Bl. 525 a ff. d. A.) hat das Landgericht Hannover die Beklagte unter Klagabweisung im Übrigen verurteilt, an die Klägerin 190.667,33 EUR nebst Zinsen in Höhe von 2 %Punkten über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank, maximal jedoch 10 % Zinsen zu zahlen [Zinsdatum fehlt].

Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klägerin habe - soweit ein Versicherungsfall der Klägerin bzw. ihrer vier Schwestergesellschaften vorliege - aus der Police ... einen Anspruch auf Zahlung einer Entschädigung in Höhe von 30 % des Schadens.

Die Klägerin sei gemäß § 75 Abs. 2 VVG aktivlegitimiert, da der Insolvenzverwalter für alle fünf T.S.-Gesellschaften seine Zustimmung zur Geltendmachung dieser Ansprüche erklärte habe. Aus der Valorenversicherung mit der Police ... könne die Klägerin keine Ansprüche geltend machen, da die Beklagte diese wirksam wegen arglistiger Täuschung mit Schreiben vom 08.01.2007 angefochten habe. Die H. T. GmbH als Versicherungsnehmerin habe der Beklagten bei den Vertragsverhandlungen zu der Valorenversicherung mit der Police ... verheimlicht, dass sie bereits lange vor Abschluss dieses Vertrages ein "Schneeballsystem" betrieben habe, bei dem Kundengelder zur Verschleierung einer Liquiditätslücke zweckentfremdet worden seien. Die Klägerin habe den Vortrag der Beklagten zu dem Schneeballsystem und den von den Angeklagten W. und D. gemachten Angaben nicht im Einzelnen bestritten. Im Übrigen sei dies aufgrund des Strafurteils des Landgerichts Hildesheim vom 23.05.2007 gerichtsbekannt. Die verschwiegenen Umstände seien gemäß § 16 ff. VVG gefahrerheblich. daher habe eine Aufklärungspflicht bestanden. Zwar müsse sich ein Versicherungsnehmer nach einer Entscheidung des BGH nicht unaufgefordert der Begehung bislang unentdeckt gebliebener strafbarer Handlungen bezichtigen. Hier habe jedoch ein besonderes Vertrauensverhältnis aufgrund der bereits seit 1990 bzw. 1991 vorhandenen Geschäftsbeziehung bestanden. Darüber hinaus habe es sich bei der Liquiditätslücke und dem Schneeballsystem um sich fortsetzende Umstände mit einem erheblichen aktuellen Risiko gehandelt. Da durch die Vertragsänderung von der Police ... zu der Police ... die Risiken der Beklagten erhöht worden seien, habe es der H. T. GmbH oblegen, die zwischenzeitlich eingetretenen gefahrerhöhenden Umstände anzuzeigen, wobei es - weil das Schneeballsystem auch 2002 noch betrieben worden sei - offen bleiben könne, ob der Valorenversicherungsvertrag erst zum 01.12.2002 oder schon zum 01.12.2001 in Kraft getreten sei. Das pauschale Bestreiten der Aufklärungspflichtverletzungen durch die Klägerin reiche nicht aus, da sie nicht vorgetragen habe, wann und wie die erforderliche Aufklärung gegeben worden sei, und es auch lebensfremd sei, dass die Verantwortlichen von H. die Beklagte bzw. die Versicherungsmaklerin M. GmbH über diese Vorgänge aufgeklärt habe. Das Verschweigen des Schneeballsystems und der Liquiditätslücke habe zu einem Irrtum der Beklagten über die wirtschaftliche Solvenz von H. geführt. Eine Kenntnis der Versicherungsmaklerin M. GmbH sei der Beklagten nicht zuzurechnen. Eine Wissenszurechnung komme nicht in Betracht. denn die H. T. GmbH sei hinsichtlich der verschwiegenen Umstände nicht schutzwürdig, da sie die Liquiditätslücke und das Schneeballsystem gegenüber der M. GmbH nicht aufgedeckt habe. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte von der Liquiditätslücke und dem Schneeballsystem positiv gewusst habe, lägen nicht vor, ein bloßer Verdacht oder das Kennenmüssen reiche nicht. Die Kenntnis der Beklagten ergebe sich auch nicht aus einer engen Freundschaft eines Mitarbeiters S. der Beklagten mit dem Geschäftsführer W. der Firma H. T. GmbH, aus in den Jahren 1990 und 1993 eingetretenen Schadensfällen, aus der zwischenzeitlichen Kündigung des Versicherungsvertrages im Jahr 1993, aus der Nichteinhaltung von Sicherheitsvorkehrungen oder aus einem im Jahr 1997 aufgetretenen Unterschlagungsverdacht. Auch die Kenntnis von Zahlungsverzögerungen führe nicht dazu, dass die Beklagte von der arglistigen Täuschung bei Änderung der Police gewusst habe. Ein bloßer Verdacht oder Kennenmüssen schließe einen Irrtum nicht aus. Die Täuschungshandlung durch den Geschäftsführer der H. T. GmbH sei auch ursächlich für den Abschluss der Valorenversicherung Police Nr. ... gewesen. Es spreche eine Vermutung dafür, dass die Beklagte keine weiteren Risiken übernommen hätte, wenn sie über das Schneeballsystem und die Liquiditätslücke aufgeklärt worden wäre. Dass sie die gemeldeten Schadensfälle nicht zum Anlass für die Kündigung des Versicherungsvertrages genommen habe, reiche zur Erschütterung des Anscheinsbeweises nicht aus, da die H.-Gruppe die rückständigen Zahlungen bis zum Kollabieren des Schneeballsystems stets beglichen habe. Der Geschäftsführer W. der H. T. GmbH habe auch arglistig gehandelt, da er das Schneeballsystem und die Liquiditätslücke, die offensichtlich für die Übernahme weiterer Risiken durch die Beklagte von Bedeutung gewesen seien, gekannt habe. Die Anfechtung sei weder vertraglich noch gesetzlich ausgeschlossen. Der Versicherungsvertrag enthalte keinen Verzicht auf das Anfechtungsrecht. Die Anfechtung sei auch nicht wegen Verletzung einer Nachfrageobliegenheit ausgeschlossen. die Liquiditätslücke hätte ungefragt offenbart werden müssen. Im Übrigen könne der Verletzung der Anzeigeobliegenheit durch den Versicherungsnehmer nicht entgegengesetzt werden, dass der Versicherer Nachfrageobliegenheiten verletzt habe. Die Anfechtung sei auch nicht nach § 123 Abs. 2 S. 2 BGB ausgeschlossen. Der Versicherer werde bei einer Anfechtung wegen arglistiger Täuschung von der Leistung auch gegenüber der versicherten Person frei, die von der Täuschung nichts gewusst habe. Die Anfechtungserklärung vom 08.01.2007 sei wirksam. Der Insolvenzverwalter sei richtiger Anfechtungsgegner gewesen. Da es vorliegend nur um den von der Beklagten abgeschlossenen Vertrag gehe, sei es unerheblich, ob die Beklagte Vollmachten der Mitversicherer vorgelegt habe. Die Anfechtungserklärung lasse auch hinreichend erkennen, auf welchen tatsächlichen Grund - das schon vor 2001 betriebene Schneeballsystem und die seit 2001 bestehende erhebliche Liquiditätslücke - sie gestützt worden sei. Die Anfechtungsfrist sei gewahrt, da nicht ersichtlich sei, dass die Beklagte vor dem 08.01.2006 positive Kenntnis von einer arglistigen Täuschung gehabt habe. Die Nichtigkeit des Vertrages wirke grundsätzlich auch gegenüber Dritten. Ausnahmen bestünden nur für Geschädigte in der Privathaftpflichtversicherung und der Kfz-Haftpflichtversicherung. Die vorliegende Valorenversicherung sei keine solche Haftpflichtversicherung. § 158c VVG gelte daher nicht. Die der Klägerin und ihrer Schwestergesellschaft erteilten Versicherungsbestätigungen hätten nur deklaratorischen Charakter, sie seien nicht als Sicherungsschein anzusehen. Die Beklagte könne sich auch gegenüber der Klägerin auf die Anfechtung berufen. Die Anfechtung habe zur Folge, dass die Police ... wieder auflebe und die Anfechtung nur hinsichtlich der Änderungen wirke. Dabei komme es darauf an, ob ein neuer Vertrag begründet oder der frühere Vertrag unter Wahrung seiner Identität lediglich habe abgeändert werden sollen. Die Behauptung der Beklagten, es habe Einigkeit bestanden, dass die Police ... zum 30.11.2001 beendet sei und die Police ... eine neue Lösung darstelle, sei ohne Substanz.

Nach der Police ... liege ein Versicherungsfall vor, wenn in Bezug auf die der H. T. GmbH übergebenen Einnahmen während des versicherten Zeitraums ein Bargeldverlust eingetreten wäre. Dass nur Bargeld, nicht Giralgeld versichert sei, ergebe sich aus dem Wortlaut und dem Sinn und Zweck der Versicherungsbedingungen der Police ... . Unter Zugrundelegung der zwischen der Klägerin bzw. den Zedentinnen und der H. T. GmbH geschlossenen Transportverträge seien Versicherungsfälle hinsichtlich der Verluste der Klägerin, der T. H. und der T. L. S. gegeben, nicht jedoch hinsichtlich der Verluste der T. He. und der L. S..

Nach dem von der Klägerin geschlossenen Transportvertrag seien die Gelder auf ein Konto der Klägerin bei der Postbank M. einzuzahlen gewesen. Die Behauptung der Beklagten, die Klägerin sei mit dem Pooling der eingesammelten Gelder auf einem H.-Konto einverstanden gewesen, sei ohne Substanz. Eine derartige Zustimmung ergebe sich auch nicht aus dem Schreiben vom 23.05.2005 (Anlage B 1) und der E-Mail vom 31.03.2005 (Anlage B 2), denn dort sei keine Rede davon, dass die Gelder erst auf ein Konto von H. eingezahlt und dann an die Klägerin weitergeleitet werden sollen. Auch eine konkludente Zustimmung und Änderung des Transportvertrages liege nicht vor. Schweigen der Klägerin könne hier nicht als Zustimmung gewertet werden. Selbst wenn Indizien vorgelegen hätten, aus denen für sie ein Rückschluss auf das Pooling der Gelder möglich gewesen wäre, folge daraus nicht, dass die Klägerin von dem Poolingverfahren Kenntnis gehabt habe. Es sei nicht auszuschließen, dass sie sich über die mögliche Bedeutung der Indizien keine Gedanken gemacht habe. H. habe auch nicht annehmen können, dass die Klägerin mit der Einzahlung des Geldes auf ein H.-Eigenkonto einverstanden gewesen sei, da die Zustimmung zur Einzahlung auf ein H.-Eigenkonto zur Folge gehabt hätte, dass der Versicherungsschutz mit dieser Einzahlung geendet hätte und eine anschließende Veruntreuung des Geldes durch H. davon nicht mehr gedeckt gewesen wäre.

Die Klägerin müsse beweisen, dass ein Versicherungsfall im Sinne von Ziff. 2.1.1 der Police vorliege, also aus ihren Filialen abgeholte Beträge nicht bei der von ihr vorbezeichneten Stelle einer autorisierten Person übergeben worden seien. Die Nichtübergabe bzw. Nichteinzahlung sei jedoch eine negative Tatsache, sodass die Beklagte vortragen müsse, wann wer welche Gelder der Klägerin eingezahlt habe. Hinsichtlich der T. H., deren Gelder nach dem Transportvertrag auf ein bestimmtes Konto der T. H. zu überweisen gewesen seien, liege aus dem gleichen Grunde ein Versicherungsfall vor. Gleiches gelte für die T. L., für die zwar kein schriftlicher Transportvertrag vorliege, für die nach dem an H. durch die E-Mail vom 06.10.2003 erteilten Auftrag die "Beträge des Bargeldes" auf ein Konto der H.V.-bank gutzuschreiben gewesen seien, sodass Direkteinzahlung vereinbart worden sei.

Für die Zedentinnen T. He. und P. S. sei hingegen nicht von einem Versicherungsfall auszugehen. In dem Rahmenvertrag zwischen T. He. und H. finde sich keine Vereinbarung einer Direkteinzahlung auf ein Konto der Klägerin ohne Pooling, vielmehr sei im Leistungsverzeichnis eine "Überweisung" auf ein Konto der Postbank erwähnt, was die vorherige Einzahlung auf ein anderes Konto voraussetze. Dass H. der T. He. das von den Filialen abgeholte Geld nicht überwiesen habe, genüge nicht für die Annahme eines Versicherungsfalles, da es denkbar sei, dass H. das Geld zwar auf ihrem Konto habe gutschreiben lassen, es anschließend jedoch nicht an die Klägerin bzw. die Zedentin T. He. weitergeleitet habe, was ein nicht versicherter Verlust von Giralgeld sei. Gleiches gelte für die P. S.. Da es mit dieser keinen schriftlichen Transportvertrag gebe, hätte die Klägerin substantiiert vortragen müssen, dass eine Direkteinzahlung vereinbart gewesen sei. Hierzu fehle jeglicher Vortrag der Klägerin.

Eine Leistungsfreiheit der Beklagten sei nicht gegeben. Die Vorschrift des § 130 VVG sei in Bezug auf das Verhalten der H. T. GmbH durch die Police abbedungen worden. Der Schaden sei durch die H.-Gruppe herbeigeführt worden. dass die Klägerin den Schaden schuldhaft herbeigeführt habe, weil sie von dem Überweisungsverfahren, von dem Schneeballsystem und der damit verbundenen Unterschlagungsgefahr Kenntnis hätte haben können und nichts dagegen unternommen habe, sei nicht zu erkennen. Für die Klägerin hätten keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür bestanden, dass die Gelder von der H.-Gruppe zweckwidrig verwendet würden. Die Indizien für das Überweisungsverfahren und etwaige Verspätungen des Geldeingangs reichten nicht aus. Aus diesem Grunde sei die Haftung der Beklagten auch nicht nach § 131 VVG ausgeschlossen. Die Beklagte sei auch nicht wegen fehlender Anzeige von Gefahrerhöhungen oder Änderungen der Transportstrecke - in Bezug auf die Umstellung auf das Überweisungsverfahren - leistungsfrei. Denn eine Anzeigepflicht habe nicht bestanden, da die Beklagte vorgetragen habe, dass ihr die Einzahlungsmodalitäten nicht bekannt und für sie auch nicht von Interesse gewesen seien. Außerdem werde die Gefahr nicht erhöht, wenn - abweichend von dem Transportvertrag - das H.-Eigenkonto bei der Bundesbank als von dem Kunden bezeichnete Stelle im Sinne von § 3.2 der Police vereinbart werde, an der der Versicherungsschutz ende. Zu Gunsten des jeweiligen Auftraggebers gelte gemäß § 13.4 der Police, dass Verstöße durch die Versicherungsnehmerin den Versicherungsschutz nicht beeinträchtigen. Die Klägerin habe den Schaden auch weder verspätet angezeigt noch ihre Schadensminderungspflichten verletzt.

Die Beklagte habe 30 % des der Klägerin, der T. H. sowie der T. L. entstandenen Schadens von insgesamt 635.557,79 EUR, mithin 190.667,33 EUR zu zahlen (Verlust der Klägerin: übergebene 646.788,91 EUR abzüglich erhaltener 77.595,06 EUR, Verlust der T. H.: 50.288,97 EUR, Verlust der T. L. 16.075, EUR). Ausweislich der vorliegenden Zeichnungsliste für die Police ... sei die Beklagte an dieser mit 30 % beteiligt. Dass die Beklagte an dieser Police mit einem höheren Anteil beteiligt gewesen sei, habe die Klägerin nicht bewiesen. Hinsichtlich der einzelnen erstattungspflichtigen Schadensfälle handele es sich nicht um ein einziges Schadensereignis, weil es auf die rechtswidrige Einzahlung der Gelder auf H.-Konten ankomme. Aufgrund des vorliegenden Urteils habe die Beklagte im Übrigen nur eine deutlich unter der Haftungsbegrenzung liegende Summe zu zahlen.

Gegen dieses Urteil des Landgerichts haben beide Parteien Berufung eingelegt.

Die Klägerin hat in der Berufungsinstanz zunächst die Klage betreffend die eigenen Ansprüche in Höhe von 55.236,83 EUR, betreffend die Ansprüche der Zedentin L. S. in Höhe von 1.548,97 EUR sowie betreffend die Ansprüche der T. He. in Höhe von 11.433,90 EUR - insgesamt 68.219,70 EUR - für erledigt erklärt. den Erledigungsbetrag hat die Klägerin im Verhandlungstermin reduziert auf insgesamt 32.745,46 EUR, für die eigenen Ansprüche auf 26.513,68 EUR, hinsichtlich der L. S. auf 743,51 EUR und hinsichtlich T. He. auf 5.488,27 EUR. Im Übrigen verfolgt sie ihren erstinstanzlichen Hauptsacheantrag weiter (Bl. 686, 926 f. d. A.).

Entgegen der Ansicht des Landgerichts seien die Anfechtungserklärungen der Beklagten nicht wirksam geworden. Zutreffend sei allerdings, dass es sich im Jahr 2001 nicht um eine Neuversicherung, sondern um einen einheitlichen Valorenversicherungsvertrag gehandelt habe. Das zeige sich auch daran, dass die Beklagte fortlaufend eine einheitliche Versicherungsnummer verwendet habe (Anlagen K 281 - K 283). Die Einbeziehung einer Exzedentenversicherung sei kein Indiz für einen Neuabschluss gewesen, da schon ab 16.05.2001 eine Exzedentenversicherung bestanden habe (Anlage K 228). Der Mitversicherungsanteil der Beklagten sei schon unter der Police ... zum 01.11.2001 erhöht worden, wie sich aus einem Schreiben der Beklagten vom 22.10.2001 (Anlage K 284) ergebe. In der mit Schreiben vom 13.09.2001 übersandten Deckungsnote (Anlage K 286 = BB 3) heiße es ausdrücklich, dass die Bestimmungen der Police ... ergänzend gelten sollten. Auch aus einem Vermerk des Zeugen S. auf der unter dem 30.11.2001 vereinbarten modifizierten Deckungsnote (Anlage K 288 = BB 8) ergebe sich, dass die "aktuelle Police", womit die Police ... gemeint sei, fortgelten sollte. Dies ergebe sich auch aus einem Schreiben der M. GmbH an die Firma S. vom 25.11.2002 (Anlage K 289), wonach die Neuordnung des Versicherungskonzeptes zum 01.12.2001 auf der bis dorthin fortbestehenden Police ... basiert habe.

Die durchgeführten Änderungen hätten die Existenz des bestehenden Vertrages nicht berührt. Schon unter der Police ... habe es verschiedene Änderungen gegeben, ohne dass dies jedes Mal einen Neuabschluss des Vertrages zur Folge gehabt habe. Aus der von der Beklagten vorgelegten Anlage BB 9 ergebe sich, dass keinesfalls zum 01.12.2001 ein Neuvertrag zustande gekommen sei, sondern sich die Vertragsparteien danach noch im Verhandlungsstadium befunden hätten.

Unter der Police ... sei es nicht zu einer Risikoerhöhung gekommen. Die Grunddeckung von 10 Mio. EUR habe für verschiedene Cash-Center zu einer Reduzierung des Risikos geführt. Die zwischenzeitlich - für die Zeit 01.12.2001 bis 30.11.2002 - geltenden erhöhten Deckungslimits (Anlage K 290 = BB 9) seien unerheblich. Zum 01.12.2001 sei keine Änderung zur Formulierung der Haftung der Beklagten erfolgt. Die zum 01.12.2002 erfolgte Änderung der Formulierung habe keine Erhöhung des Risikos ergeben. Die Einbeziehung der gesetzlichen Haftung sei keine Erweiterung des Versicherungsschutzes, weil schon vorher eine Allgefahrenversicherung bestanden habe. Die bloße Option einer Deckung für vertragliche Haftung sei keine wesentliche Änderung des Vertrages. Der Geltungsbereich der Versicherung habe sich ausweislich der vorgelegten Deckungsnoten zum 01.12.2001 nur unwesentlich - auf D. - erweitert, nachdem bereits zuvor Transporte zu einem Kunden nach D. versichert gewesen seien. Subunternehmer hätte H. auch schon unter der Police ... einsetzen können. Für eine bloße Prolongation des bisherigen Vertrages spreche auch, dass M. die Prämie für die Police ... erst am 05.12.2001 angefordert habe, sodass bei Annahme eines Neuvertrages gemäß § 38 Abs. 2 VVG zwischenzeitlich kein Versicherungsschutz bestanden hätte. Schon vor dem 01.12.2001 sei es fortlaufend zu Änderungen des Versicherungsvertrages gekommen, wie sich aus den als Anlagenkonvolut K 231 vorgelegten Austauschseiten ergebe. Aus den vorgelegten Zeichnungslisten (Anlagen K 218 - 223) ergebe sich auch ein fortlaufender Wechsel der Mitversicherer. Für die Versicherungsnehmerinnen habe kein Anlass bestanden, davon auszugehen, dass zum 01.12.2001 eine besondere Zäsur habe stattfinden sollen. Sie bestreite, dass die Repräsentanten gewusst hätten, inwieweit die Police ... von der Police ... abgewichen sei. Die EuroUmstellung habe keinen Neuabschluss der Versicherung erfordert, da hierfür eine gesonderte Versicherung auf dem Londoner Markt abgeschlossen worden sei (Police ... , Anlage K 304).

Die Klägerin ist weiterhin der Ansicht, das Anfechtungsrecht sei durch den Versicherungsvertrag - Ziff. 6.1, 10, 13.4, 13.1 und 15.3 , nach Treu und Glauben - wegen von der Beklagten unterlassener wirksamer Kontrollen - sowie gemäß § 123 Abs. 2 BGB ausgeschlossen. Darüber hinaus sei die Anfechtungserklärung unwirksam. Da aufgrund der Police ... eine erhebliche Risikoverringerung stattgefunden habe, habe auch keine Aufklärungsobliegenheit von H. bestanden. Zudem habe keine Aufklärungspflicht im Hinblick auf einen Liquiditätsengpass oder eine außerordentlich angespannte finanzielle Lage bestanden, weil diese für die Übernahme von Haftungsrisiken nicht relevant seien. Über Straftaten von Repräsentanten habe H. nach der Rechtsprechung des BGH nicht aufklären müssen. Hinsichtlich einer Insolvenzreife habe keine Aufklärungspflicht von H. bestanden, da die Insolvenzantragspflicht nur die Geschäftsführer persönlich treffe. Eine Täuschung durch H. habe die Beklagte nicht substantiiert dargetan, jedenfalls habe eine Täuschung nicht zu einem Irrtum der Beklagten geführt. Die Beklagte habe sich bei der Vereinbarung der Police ... keine Gedanken über das damit verbundene Risiko gemacht, weil sie die H.-Gruppe bereits unter der Police ... versichert gehabt habe. Die Beklagte habe sich auch nicht geirrt, weil sie von der Deckungslücke und den von ihr als Schneeballsystem bezeichneten Umständen Kenntnis gehabt habe. Zum Beweis der Kenntnis der Beklagten von Deckungslücken bei den Gesellschaften der H.-Gruppe zum Zeitpunkt der Umstellung auf die Police ... beruft sich die Klägerin auf die Parteivernehmung von Vorständen der Beklagten sowie das Zeugnis von Mitarbeitern der Beklagten sowie der Zeugen W. und Sch.. Der Geschäftsführer W. habe dem Zeugen S. außerdem im Rahmen eines im Januar 2006 geführten Gesprächs auch Bilanzen der Unternehmen der H.-Gruppe überreicht. Schließlich müsse sich die Beklagte auch die Kenntnis von M. zurechnen lassen, die eine Doppelfunktion eingenommen habe, da sie einerseits den Versicherungsschutz für H. organisiert habe, andererseits von der Beklagten bevollmächtigt gewesen sei, Versicherungsbestätigungen zu erteilen und Anzeigen, Erklärungen, Prämienzahlungen, etc. als Empfangsbevollmächtigte entgegenzunehmen. Ein etwaiger Irrtum der Beklagten sei auch nicht kausal für die Vereinbarung der Police ... geworden. Denn die Beklagte hätte die H.-Gesellschaften auch versichert, wenn sie von deren vermeintlicher Insolvenz gewusst hätte, da sie andernfalls im Jahr 2002 gegenüber geschädigten Kunden deckungspflichtig geworden wäre. Außerdem habe die Beklagte - wie die Klägerin inzwischen erfahren habe - der H.-Gruppe in den Jahren 1998 bis 2000 Prämienrückstände von rund 1,6 Mio. DM gestundet und deshalb deren Zahlungsunfähigkeit gekannt (Anlagenkonvolut K 326).

Die Beklagte habe den Versicherungsschutz fortlaufend gemäß § 144 BGB bestätigt, obwohl sie Kenntnis von den kriminellen Geldschiebepraktiken bei H. gehabt habe. Die Beklagte habe von dem H.-System jedenfalls aufgrund eines Gesprächs gewusst, das ein Mitarbeiter von M. als Vertreter der Beklagten bei H. Mitte 2005 zu bei R. eingetretenen Zahlungsverzögerungen in Höhe von bis zu 70 Mio. EUR geführt habe. Auch nach öffentlichem Bekanntwerden der Veruntreuungen, Unterschlagungen und Betrügereien bei H. habe M. mit Schreiben vom 21.02.2006 (Anlage K 315) das Bestehen des Versicherungsschutzes noch bestätigt. Die Beklagte habe zudem am 01.03.2006 noch die Musterversicherungsbestätigung (Anlage K 259) abgezeichnet. Aufgrund der Kenntnis der Beklagten sei auch die Anfechtungsfrist nicht gewahrt. Außerdem ergebe sich ein eigenständiger Anspruch aus der nicht wirksam angefochtenen Versicherungsbestätigung.

Selbst bei wirksamer Anfechtung der Versicherung von H. könne sie ihren Anspruch aus der zu Gunsten der N. G. GmbH bestehenden Versicherung ableiten. Diese Versicherung sei nicht wirksam angefochten worden, weil nicht ersichtlich sei, dass es bei N. eine relevante Deckunglücke gegeben habe und Herr W. als deren Repräsentant eine Täuschung begangen habe.

Zu Unrecht habe das Landgericht hinsichtlich der Verluste der T. He. und der P. S. Versicherungsfälle verneint. Die Verwendung des Begriffes "Überweisung" stehe der Vereinbarung des Nichtkontoverfahrens nicht entgegen. Für die Vereinbarung des Nichtkontoverfahrens spreche auch, dass T. He. nach der mit H. getroffenen Vereinbarung die bei dem Nichtkontoverfahren anfallende Bearbeitungsgebühr der Bundesbank zu tragen habe. Auch die P. S. habe diese von H. weitergereichten Bundesbankgebühren bezahlt. Mit dieser sei das Nichtkontoverfahren jedenfalls stillschweigend vereinbart gewesen.

Die Beklagte hafte auch bei wirksamer Anfechtung der Police ... noch mit einem Anteil von 40 %, da der Anteil der Beklagten noch unter Geltung der Police ... - zum 01.11.2001 - erhöht worden sei.

Zu Unrecht habe das Landgericht auch den Anspruch aus § 280 BGB verneint. Dieser Anspruch bestehe, weil die Beklagte noch in Kenntnis der Deckungslücken den Versicherungsschutz bestätigt habe und unmittelbar vor Abholung der streitgegenständlichen Gelder gewusst habe, dass die H.-Gruppe zusammenbrechen würde.

Im Übrigen verteidigt die Klägerin das Urteil, soweit der Klage stattgegeben worden ist, unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens. Zu Recht habe das Landgericht einen von der Versicherung gedeckten Bargeldverlust angenommen. Spätestens mit der vertragswidrigen Einzahlung auf ein H.-eigenes Konto seien die Versicherungsfälle eingetreten. Der das Bargeld entgegennehmende Mitarbeiter der Bundesbank sei aus Sicht des Auftraggebers von H. nur dann als zur Entgegennahme autorisierte Person anzusehen, wenn diesem gleichzeitig eine entsprechende korrekte Einzahlungsanweisung zugunsten des von dem Auftraggeber angegeben Kontos übergeben werde. Die Weisung, wie mit dem Geld verfahren werden solle, gehöre zu der Übergabe. Vorher sollte auch aus Sicht des H.-Mitarbeiters und des BundesbankMitarbeiters die Sachherrschaft nicht übergehen. Aus Sicht der Klägerin bzw. der Zedentinnen sei eine Einzahlung ohne vertragsgemäße Einzahlungsanweisung ein unfreiwilliger Verlust des mittelbaren Besitzes und damit ein Verlust des Bargeldes. Darüber hinaus sei der Bargeldverlust schon vorher - bereits mit der erkennbaren Begründung von Eigenbesitz durch H. bei der Abholung, mit der Vermengung, durch Zueignung im Wege der Veranlassung von Überweisungsverträgen und durch Unterbrechung der Transportstrecken eingetreten. Schließlich belege das von M. im Juli 2004 an die C.-bank übersandte Schreiben (Anlage K 324) jedoch auch, dass der Weg des Geldes bis zum Eingang auf den Kundenkonten von dem Versicherungsschutz umfasst sei. Anders als in den vom Senat am 19.09.2008 entschiedenen Fällen habe die Klägerin das NiKo-Verfahren vereinbart und sei davon ausgegangen, dass es von H. auch praktiziert werde. Auch im NiKo-Verfahren seien Verzögerungen möglich, wenn die Gelder nicht taggleich zur Bundesbank gebracht würden. Es sei auch möglich gewesen, die Gelder aus verschiedenen Filialen zunächst physisch zusammenzufassen, um sie anschließend in einem Betrag einzuzahlen. Bei Verzögerungen geforderte Zinszahlungen seien kein Hinweis auf eine Kenntnis des Auftraggebers von dem Überweisungsverfahren oder eine Duldung dieses Verfahrens. Da die streitgegenständlichen Gelder nie auf ihrem Konto eingegangen seien, könnten sie nur im Anschluss an die Zählung in den Cash-Centern von Mitarbeitern physisch abgezweigt worden sein oder zu einer BundesbankFiliale gefahren, dort aber nicht zugunsten des Kontos der Klägerin, sondern auf ein H.-Konto eingezahlt worden sein.

Die Klägerin beantragt (Bl. 686, 926 f.),

1. die Berufung der Beklagten zurückzuweisen,

2. die Beklagte unter Abänderung des am 11. April 2008 verkündeten Urteils des Landgerichts Hannover (13 O 245/07) über den bereits zugesprochenen Betrag in Höhe von EUR 190.667,33 (nebst Zinsen) hinaus zu verurteilen, weitere EUR 277.885,20 (somit insgesamt EUR 468.552,53), nebst Zinsen in Höhe von insgesamt EUR 89.693,97 und Zinsen auf einen Betrag von EUR 468.552,53 in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23. Juni 2008 sowie weitere Zinsen in Höhe 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf den geleisteten Gerichtskostenvorschuss in Höhe von EUR 9.318,00 seit dem 30. August 2007 (Einzahlungszeitpunkt) bis zur Beantragung der Kostenfestsetzung zu zahlen,

3. festzustellen, dass sich der Rechtsstreits in Höhe eines Teilbetrages der Hauptforderung von EURO 32.745,46 in der Hauptsache erledigt hat.

Die Beklagte beantragt (Bl. 614, 926 d. A.),

1. die Berufung der Klägerin zurückzuweisen,

2. das Urteil des Landgerichtes Hannover vom 11.04.2008 teilweise abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen.

Die Beklagte ist der Ansicht, das Landgericht habe die Konsequenzen der wirksamen Anfechtung für den Versicherungsschutz falsch beurteilt. Die Police ... sei aufgrund des zum 01.12.2001 abgeschlossenen Neuvertrages einvernehmlich beendet worden. Zu Unrecht habe das Landgericht auf das Fehlen eines förmlichen Aufhebungsaktes abgestellt. Von einer bloßen Änderung des Ursprungsvertrages könne nicht die Rede sein, da die Police ... aufgrund eines konzeptionell völlig anderen Ansatzes und der Unterschiede in der Ausgestaltung des Versicherungsschutzes eine neue vertragliche Lösung dargestellt habe. H. habe im Jahr 2001 aufgrund des stark erhöhten Auftragsvolumens und der anstehenden EuroEinführung dringend ein neues Versicherungskonzept benötigt. Policen einzelner H.-Kunden, die gesonderte Versicherungsverträge unterhielten, seien gekündigt worden. Zudem hätten einzelne Mitversicherer ihre Anteile an der Police ... zum 31.12.2001 aufgekündigt. Dies habe den G.K. (Anteil 22 %) und kleinere Konsorten wie die WB., die S. (Anlage BB 1) und die D. betroffen (Anlage BB 19). Auch der H. habe angekündigt, seine Beteiligung von 10 % an der Police ... nicht fortsetzen zu wollen. Wegen der EuroUmstellung sei zur neuen Police ... vereinbart worden, dass je Cash-Center eine Grundhaftungsstrecke von 10 Mio. EUR zur Verfügung gestellt werden sollte, auf die eine XS-Versicherung mit einer Absicherung von weiteren 90 Mio. EUR aufgesetzt habe. Ergebnis der intensiven Verhandlungen zwischen dem für H. tätigen Makler und den Versicherern sei ein völlig neuer Versicherungsvertrag gewesen, der zusätzlich die gesetzliche Haftung der H. T. GmbH eingeschlossen und die Möglichkeit einer Einbeziehung der vertraglichen Haftung vorgesehen habe. Weiter sei der Geltungsbereich auf Dänemark, Österreich, die Schweiz und die Niederlande erstreckt worden. Außerdem sei H. die Möglichkeit eingeräumt worden, Subunternehmer einzusetzen. Es sei Konsens in allen Besprechungen gewesen, dass mit Abschluss der neuen Police ... die alte Police ... aufgehoben werden sollte. Der Neuabschluss des Vertrages ergebe sich auch aus einem an H. gerichteten Schreiben von M. vom 26.11.2001 (Anlage BB 13 = B 11). Erneute Recherchen der Beklagten hätten ergeben, dass - nach intensiven Gesprächen zwischen Vertretern von H., M. und der Beklagten - ein Schriftwechsel zwischen M. und der Beklagten zu dem Abschluss der neuen Police geführt worden sei (Anlagen BB 3 - BB 8). Wie sich aus der von M. im Februar 2002 erstellten und von ihr am 06.11.2002 gegengezeichneten Aufstellung (Anlage BB 9) ergebe, hätten - nach vorübergehend teilweise höheren Limits - für die Cash-Center ab dem 31.10.2002 einheitliche Deckungssummen von 10 Mio. EUR gegolten. In dem Schriftwechsel zwischen M. und der Beklagten sei durchgängig von der "Neuordnung der Geld und Wertpapierversicherung" die Rede (z. B. Faxschreiben von M. vom 13.09.2001, Anlage BB 10). Auch in der an die Firma N. übersandten Versicherungsbestätigung vom 17.12.2001 (Anlage BB 12) werde über den Abschluss des neuen Versicherungsvertrages und den Beginn der Laufzeit informiert. Auch die zum 30.11.2001 erfolgte Schlussabrechnung der Police ... (Anlage B 21) belege die eingetretene Zäsur. Die vorgelegte Police ... entspreche der bei Inkrafttreten am 01.12.2001 gültigen Fassung, auch wenn die von M. vorgenommene Ausfertigung der Blätter größtenteils aus 2002 datiere. Soweit die Police nach Vertragsschluss zum 01.12.2001 inhaltlich geändert worden sei, sei dies durch Austauschseiten (Anlagen BB 14) erfolgt. Wenn neben weiteren Änderungen - u. a. Deckungsschutz für Geldübergaben mittels Tresor (Ziff. 3.4), der Erhöhung des Anteils der Beklagten von 30 % auf zunächst 40 %, neuen Sicherheitsbestimmungen und dem Hinzutreten neuer Mitversicherer - allgemeine Bestimmungen der Verträge übereinstimmten, spreche dies nicht dafür, dass es sich bei beiden Verträgen um den selben Vertrag handele. Die einvernehmliche Aufhebung der alten Police ergebe sich auch aus dem Umstand, dass das zugrundeliegende Versichererkonsortium mit dem teilweisen Ausscheiden von Mitversicherern nicht mehr bestanden habe. Anders als bei Personenversicherungsverträgen, bei denen der Versicherungsnehmer sich in einer gesicherten Rechtsposition befinde, habe H. keine solche gesicherte Rechtsposition innegehabt, sondern aus der Police ... lediglich über einen zeitlich befristeten Versicherungsschutz verfügt. Dass sie - die Beklagte - weiterhin dieselbe interne Archivnummer verwende, stütze nicht die Annahme einer einheitlichen Versicherung. Diese Nummer werde bei ihr zur Kennzeichnung derselben Geschäftsbeziehung geführt und sei völlig unabhängig davon, ob es zu einem Neuabschluss einer Versicherungspolice gekommen sei. So sei auch die L. H.-Gesellschaft unter dieser Nummer geführt worden (Anlage BB 16). Auch die Regelung des § 38 Abs. 2 VVG spreche nicht gegen den Abschluss eines Versicherungsvertrages. Es sei nicht vereinbart gewesen, dass der Versicherungsschutz erst mit der Zahlung der Erstprämie habe beginnen sollen. Darüber hinaus könnten die Rechtswirkungen des § 38 VVG nur ausgelöst werden, wenn zuvor eine ordnungsgemäße Erstprämienanforderung vorliege.

Zu Unrecht habe das Landgericht hinsichtlich der Klägerin, der T. H. und der T. L. einen deckungspflichtigen Versicherungsfall angenommen, da das Bargeld nur auf der Transportstrecke versichert sei, die mit der Übergabe an die autorisierte Stelle der Bundesbank ende. Rechtsfehlerhaft habe das Landgericht ihr Vorbringen nicht berücksichtigt, dass das Pooling und Überweisungsverfahren jedenfalls im Jahr 2006 Gegenstand des Transportvertrages gewesen sei. Aus dem Dienstleistungsvertrag ergebe sich die Vereinbarung des NiKo-Verfahrens nicht. Gleiches gelte für die T. H.. Auch für die T. L. S. gelte nichts anderes. Die zitierte E-Mail (Anlage K 4) enthalte insoweit keine von den Transportverträgen der anderen T.-Gesellschaften abweichende Regelung. vielmehr ergebe sich daraus, dass der Klägerin bzw. ihrer Schwestergesellschaft klar gewesen sei, dass die Gelder gepoolt und durch eine einheitliche Gutschrift von N. auf das angegebene Konto gutgebracht würden. Darüber hinaus könne der Versicherungsschutz nicht durch die Regelungen des Transportvertrages ausgeweitet werden. Da Giralgelder ohnehin nicht versichert seien, sei es irrelevant, ob die Klägerin dem Pooling-Verfahren zugestimmt habe. Die abgeholten Banknoten seien nicht von H. unterschlagen worden. Wie sie erstinstanzlich vorgetragen habe, seien die entsorgten Bargelder der Klägerin vom 17. und 18. Februar 2006 dem zuständigen Mitarbeiter der Bundesbank übergeben worden. Es sei nicht zutreffend, dass die Bundesbankmitarbeiter die abgelieferten Geldscheine ohne Einzahlungsanweisung nicht annehmen. Teilweise hätten der Bundesbank die Einzahlungsbelege bei Eintreffen des Geldes bereits vorgelegen, teilweise seien sie parallel übergeben worden und teilweise seien die Einzahlungsbelege auch nachgereicht worden. Die Übergabe einer abweichenden Einzahlungsanweisung stelle auch keinen körperlichen Zugriff auf das versicherte Bargeld dar. Bei dem in dem Schreiben von M. an die C.-bank genannten Konto handele es sich um ein echtes Treuhandkonto, das von der C.-bank und H. nach den Vorgaben der Bundesbank eingerichtet worden sei, sodass es nicht um einen vergleichbaren Sachverhalt gehe.

Darüber hinaus habe das Landgericht nicht berücksichtigt, dass unter der Police ... nur bestimmte H.-Gesellschaften und keine Subunternehmer versichert gewesen seien, die Police eine viel geringere örtliche Reichweite gehabt habe als die Police ... und feste Deckungssummen vereinbart gewesen seien.

Entgegen der Ansicht des Landgerichts sei sie auch gemäß §§ 130, 131, 79 Abs. 1 VVG leistungsfrei, da die Klägerin akzeptiert habe, dass H. mit den durch die Bargeldentsorgung entstandenen Giralgeldern ein Schneeballsystem praktiziert habe. Jedenfalls liege eine zur Leistungsfreiheit führende, nicht angezeigte Gefahrerhöhung vor. Für die Klägerin sei anhand der Kontoauszüge erkennbar gewesen, dass gepoolte Überweisungen von der H. T. GmbH in V. eingegangen seien.

Zur Berufung der Klägerin hat die Beklagte ihr bisheriges Vorbringen wiederholt und vertieft. Die von der Klägerin behauptete Nichtanlieferung von Hartgeld sei kein deckungspflichtiger Vorgang, sondern allein darauf zurückzuführen, dass H. die behaupteten Kaufaufträge aufgrund der beantragten Insolvenz nicht mehr habe erfüllen können.

Im Übrigen wird auf den wechselseitigen Parteivortrag nebst Anlagen verwiesen.

II.

Die Berufung der Klägerin ist unbegründet. Soweit die Klage abgewiesen worden ist, beruht das angefochtene Urteil im Ergebnis weder auf einem Rechtsfehler (§§ 513 Abs. 1, 1. Alt., 546, § 561 analog ZPO) noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrundezulegenden Tatsachen eine andere Entscheidung (§ 513 Abs. 1, 2. Alt. ZPO).

Hingegen ist die Berufung der Beklagten begründet. Soweit der Klage stattgegeben worden ist, beruht das Urteil des Landgerichts auf einem Rechtsfehler (§ 513 Abs. 1, 1. Alt. ZPO). Auch die nach § 529 ZPO zugrundezulegenden Tatsachen rechtfertigen die Verurteilung der Beklagten nicht.

Der Klägerin steht gegen die Beklagte weder aus eigenem noch aus abgetretenem Recht der übrigen Gesellschaften der T. S. Gruppe ein Anspruch auf Versicherungsleistungen gemäß §§ 1 Abs. 1 S. 1, 49, 75, 129 VVG a. F. i. V. m. Ziff. 2.1.11 der Valorenversicherung zur Police Nr. ... zu.

Zu Recht ist das Landgericht davon ausgegangen, dass die Beklagte den Versicherungsvertrag zur Police ... wirksam angefochten hat. Rechtsfehlerhaft ist jedoch die Annahme, die Unwirksamkeit dieses Vertrages führe zu einem Wiederaufleben der Police .... Daher kann dahingestellt bleiben, ob und in welcher Höhe die von der Klägerin geltend gemachte Schadensfälle ein versichertes Risiko - versichert wären nach beiden Policen nur Bargeldverluste (vgl. Urteile des Senats vom 19. September 2008, 8 U 11/08 (VersR 2008, 1532) und 8 U 63/08, sowie vom heutigen Tage, 8 U 41/08) - darstellen.

Auch ein Anspruch aus den der Klägerin und der T. H. erteilten Versicherungsbestätigungen vom 15.01.2004 bzw. 17.05.2005 oder ein Schadensersatzanspruch aus § 280 Abs. 1 BGB ist nicht gegeben. Der Senat bestätigt insoweit seine Rechtsprechung zum H.-Komplex, wie sie in den Urteilen vom 19. September 2008 zum Ausdruck gekommen ist.

1. Die Klägerin ist aktivlegitimiert. Es handelte sich um eine Versicherung für fremde Rechnung gemäß § 74 Abs. 1 VVG. Dies ergibt sich daraus, dass gemäß Ziff. 11.3.1 der Police ... Schadenszahlungen mit befreiender Wirkung nur direkt an die Auftraggeber der Versicherungsnehmerin für die vom Schaden betroffenen Transporte erfolgen können. Gemäß § 75 Abs. 2 VVG kann der Versicherte ohne Zustimmung des Versicherungsnehmers über seine Rechte nur verfügen und diese Rechte nur gerichtlich geltend machen, wenn er im Besitz eines Versicherungsscheins ist. Der Insolvenzverwalter hat die erforderliche Zustimmungen nach § 75 Abs. 2 VVG erteilt (Anlagen K 191).

2. Ein Anspruch der Klägerin aus der Valorenversicherung zur Policen-Nr. ... ist nicht gegeben, weil die Beklagte den Versicherungsvertrag jedenfalls wirksam wegen arglistiger Täuschung gem. § 123 BGB, § 22 VVG angefochten hat und auch der vorherige Vertrag zur Policen-Nr. ... ist nicht wiederhergestellt worden ist.

a) Die Parteien haben den Vertrag zur Police Nr. ... zum 1. Dezember 2001 in Kraft gesetzt, wie sich aus dem Schreiben der M. GmbH vom 26. November 2001 (Anlage B 11) ergibt. Soweit in einem weiteren Schreiben der M. GmbH vom 16. Juli 2003 (Anlage K 193) auf eine Neuordnung des Versicherungskonzeptes erst zum 1. Dezember 2002 Bezug genommen wird, handelt es sich hier lediglich um eine weitere Änderung des bereits zur Police ... laufenden Vertrages.

Für die Beklagte bestand jedenfalls ein Anfechtungsgrund, da H. ihr gefahrerhebliche Umstände verschwiegen hatte. Gefahrerheblich sind die Umstände, bei deren Kenntnis der Versicherer den Vertrag gar nicht oder jedenfalls nicht mit dem später vereinbarten Inhalt abgeschlossen hätte. Dazu zählen alle objektiven und subjektiven Umstände, die für die Risikobeurteilung von Bedeutung sein können (vgl. BGH VersR 1994, 711). Hier steht nach den vorliegenden Unterlagen fest, dass die H.-Gruppe 2001 bis 2002 in erheblichem Umfang das oben geschilderte Schneeballsystem praktizierte, gravierende Fehlbeträge entstanden waren und sie sich praktisch im Zustand der Insolvenzreife befand. So ergibt sich aus dem Strafurteil des Landgerichts Hildesheim vom 16. August 2007, dass H. bereits seit Mitte der 90er Jahre permanent das Schneeballsystem betrieb, indem ausstehende Verbindlichkeiten durch neu eingenommene Gelder ausgeglichen wurden (S. 11 des Urteils). Gleichwohl konnten hierdurch die erheblichen Fehlbeträge nicht ausgeglichen werden, was dazu führte, dass in der H.-Unternehmensgruppe 2000 und 2001 die ungedeckten Fehlbeträge bereits einen dreistelligen Millionenbetrag in DM erreicht hatten (S. 14, 49 des Strafurteils).

Ferner ist in dem Strafurteil festgehalten, dass in den Jahren 2001 und 2002 umfangreiche Überweisungen von eingenommenen Kundengeldern für andere Zwecke erfolgten (vgl. Bl. 23 - 25 des Strafurteils). Hierbei handelt es sich jeweils um Beträge in Höhe von mehreren Millionen Euro. Der Geschäftsführer W. der H.-Gruppe hat in dem Strafverfahren auch ausdrücklich eingeräumt, ihm seien die schlechte finanzielle Lage seines Unternehmens und seine Verpflichtung, Konkurs bzw. Insolvenzantrag zu stellen, schon seit Anfang der 90er Jahre bekannt und bewusst gewesen (Seite 75 f. des Strafurteils). Wie sich aus dem Strafurteil ergibt, ist die andauernde Verletzung der Insolvenzantragspflicht aufgrund der von der H. T. GmbH erwirtschafteten erheblichen jährlichen Fehlbeträge jedenfalls bereits seit 1998 feststellbar. Angesichts dieser detaillierten Feststellungen des Landgerichts kann die Klägerin auch nicht mit ihrem allgemeinen Vortrag gehört werden, dass sie die Deckungslücke, das Schneeballsystem und die Insolvenzreife der H.-Gruppe für das Jahr 2001 bestreite.

Bei der besonders sensiblen Versicherung von Werttransporten liegt es auf der Hand, dass massive wirtschaftliche Schwierigkeiten des Transportunternehmens sowie bereits in der Vergangenheit erfolgte zweckwidrige Verwendungen von Geldern in der Form eines Schneeballsystems mit der Folge sich zunehmend aufhäufender Deckungslücken einen für die Übernahme der Gefahr seitens des Versicherers wesentlichen Umstand darstellen (vgl. auch OLG Düsseldorf, VersR 2006, 785, zur Vorlage gefälschter Bilanzen, sowie LG Köln vom 22. Oktober 2008 - 20 O 204/07 ).

Offenbleiben kann an dieser Stelle, ob es sich bei der Police ... gegenüber der VorgängerPolice ... um den Abschluss eines neuen Vertrages oder lediglich um den eines Änderungsvertrages handelte. Die §§ 16 ff. VVG sind auch bei einem Änderungsvertrag anwendbar, wenn die bisherige Leistungspflicht des Versicherers inhaltlich oder zeitlich erweitert wird (BGH VersR 1994, 39). Das ist vorliegend schon deshalb der Fall, da der Geltungsbereich über die Bundesrepublik Deutschland hinaus erstreckt, der Anteil der Beklagten als Mitversicherer von 30 % auf 40 % und die Deckungssummen erheblich erhöht wurden. Unzutreffend ist die Ansicht der Klägerin, der Anteil der Beklagten sei schon vor Inkrafttreten der Police ... erhöht worden, weil die Beklagte mit Schreiben vom 22.10.2001 bestätigt habe, diesen Anteil per 01.11.2001 zu zeichnen (Anlage BB 5). Aus dem vorliegenden Schriftwechsel ergibt sich, dass die beabsichtige Erhöhung des Anteils der Beklagten mit dem beabsichtigten Wechsel zu der Police ... erfolgen sollte und bei Abfassung des Schreibens eine abschließende Einigung über die Konditionen der Police ... - insbesondere die "versicherten Maxima" - noch nicht erfolgt war. Die Police ... ist dann erst zum 01.12.2001 in Kraft gesetzt worden (s. Schreiben der M. GmbH vom 26.11.2001, Anlage B 11. Deckungsnote, Anlage BB 8). Bei den genannten Risikoerhöhungen handelt es sich nicht lediglich um rein interne Umstellungen im Bereich des Maklers, sondern jedenfalls um eine mit einer entsprechenden Willenserklärung der Beklagten verbundene Abänderung bzw. Neuordnung des bisherigen Vertrages.

b) Die H.-Gruppe war auch verpflichtet, dieses praktizierte Schneeballsystem sowie ihre tatsächlich schon bestehende Überschuldung der Beklagten bei Vertragsschluss anzuzeigen. Hierbei spielt es auch keine Rolle, ob die Beklagte hiernach ausdrücklich gefragt hat und gar einen schriftlichen Fragenkatalog vorgelegt hat. Abgesehen davon, dass beim Abschluss von Versicherungen dieser Art und Größe die Verwendung standardisierter Fragebögen ohnehin unüblich ist, sondern es sich um individuell konzipierte Verträge nach entsprechenden Vertragsverhandlungen handelt, ist die Verneinung einer schriftlich gestellten Frage nicht Anfechtungsvoraussetzung. Vielmehr kommt bei Arglist, wie § 18 VVG zeigt, auch das Verschweigen von Umständen in Betracht, nach denen der Versicherer nicht ausdrücklich gefragt hat.

Eine Anzeigepflicht von H. entfiel auch nicht deshalb, weil das Unternehmen hierdurch eigene Straftaten eingeräumt hätte (vgl. auch LG Köln vom 22. Oktober 2008 - 20 O 204/07 ). Die im Strafrecht nicht bestehende Verpflichtung, sich eigener Straftaten zu bezichtigen, kann nicht ohne weiteres auf das vertragliche Verhältnis zu einem Versicherer übertragen werden. Entsprechend hat auch bereits das BVerfG entschieden, die Verfassung garantiere nicht, dass ein Tatverdächtiger sich einerseits der Gefahr einer Bestrafung entziehe, andererseits aber zugleich private Rechte gegen einen Versicherer voll durchsetzen könne (NStZ 1995, 599). Der Versicherer hat vielmehr bei Abschluss eines Vertrages ein legitimes Interesse daran zu erfahren, ob und in welchem Umfang durch frühere Handlungen des Versicherungsnehmers die Gefahr des Eintritts von Versicherungsfällen erhöht wird. Dem steht auch nicht die Entscheidung BGH VersR 1996, 1089 entgegen. Zwar hat der BGH dort ausgesprochen, bei Abschluss eines Versicherungsvertrages obliege es dem Versicherungsnehmer nicht, sich unaufgefordert der Begehung strafbarer Handlungen, die bisher unentdeckt geblieben seien, zu bezichtigen und sich so überhaupt erst der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung auszusetzen. Dort ging es indessen um einen bereits abgeschlossenen Sachverhalt, bei dem der Versicherungsnehmer einen früheren Brandschaden, der mit dem aktuellen Versicherungsverhältnis nichts zu tun hatte, nicht offenbart hatte. Vorliegend handelt es sich bei dem praktizierten Schneeballsystem und der Überschuldung demgegenüber gerade nicht um einen abgeschlossenen Sachverhalt, sondern um ein von H. seit den 90er Jahren praktiziertes Verhalten, welches sich ständig fortsetzte und auch für die weitere Übernahme des Risikos 2001/2002 von entscheidender Bedeutung war.

Soweit das OLG Hamm (VersR 1988, 173) ferner entschieden hat, der Versicherungsnehmer sei bei Vertragsschluss nicht verpflichtet, von sich aus seine sehr angespannte finanzielle Lage zu offenbaren, da es bei Abschluss des Vertrages nur um die Brand und Betrugsgefahr, nicht dagegen um die Prämiengefahr gehe, ist diese Fallgestaltung mit dem vorliegenden Sachverhalt ebenfalls nicht vergleichbar. Hier erhöhte nämlich die desolate wirtschaftliche Lage der H.-Gruppe gerade die Gefahr, dass es zu unerlaubten Entnahmen von Kundengeldern und damit zum Eintritt eines Versicherungsfalles kommen würde. Schließlich trifft den Geschäftsführer einer GmbH gemäß §§ 64, 84 GmbHG ohnehin bei Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit eine Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrages. Hiervon ist er auch dann nicht befreit, wenn er durch eigene Taten zu dieser wirtschaftlichen Lage beigetragen hat.

Bei Abschluss der Police ... hat H. durch das Verschweigen des Schneeballsystems und der Insolvenz auch arglistig gehandelt. Dem Geschäftsführer W. der H.-Gruppe waren das von ihm praktizierte Schneeballsystem sowie die schlechte wirtschaftliche Lage seiner Unternehmensgruppe bekannt (vgl. S. 11, 75 des Strafurteils). Er hat gerade das Schneeballsystem entwickelt, um hierdurch über die schlechte wirtschaftliche Lage seines Unternehmens hinwegzutäuschen und einen Konkurs bzw. Insolvenzantrag zu verhindern. Angesichts der erheblichen wirtschaftlichen Schwierigkeiten, in der sich die H.-Gruppe befand, kann das Verschweigen dieser Umstände auch nur dem Ziel gedient haben, die Beklagte zum Abschluss des Vertrages zu bewegen. Es liegt auf der Hand, dass die Beklagte der H.-Gruppe bei Kenntnis der kriminellen Machenschaften und der massiven Deckungslücke keinen weiteren Versicherungsschutz gewährt hätte.

Dieser Vorwurf der Arglist gilt auch für die an dem Versicherungsvertrag beteiligte N. G. GmbH. Zwar war - nur - bei dieser Gesellschaft der H.-Gruppe W. nicht der Geschäftsführer. Allerdings traf W. auch für diese Gesellschaft die maßgeblichen geschäftlichen Grundentscheidungen (S. 9 f. des Strafurteils). Außerdem war der Geschäftsführer We. dieser Gesellschaft über die bestehenden Deckungslücken der H.-Gruppe, insbesondere der H. T. GmbH, unterrichtet und hat sich "maßgeblich als Hintermann am Setzen der Rahmenbedingungen und der regelhaften Abläufe des Schneeballsystems beteiligt" (S. 124 des Strafurteils).

c) Das Verschweigen des Schneeballsystems und der Liquiditätslücke bei H. ist auch ursächlich für den Abschluss des Vertrages zur Policen-Nr. ... geworden. An der Ursächlichkeit der Täuschung würde es nur dann fehlen, wenn der Beklagten bereits im Zeitpunkt des Abschlusses dieses Vertrages die Liquiditätslücke und das praktizierte Schneeballsystem positiv bekannt gewesen wären. Fahrlässige Unkenntnis oder bloßes Mitverschulden schließen dagegen die Arglistanfechtung nicht aus (vgl. Palandt-Heinrichs/Ellenberger, BGB, 68. Aufl., § 123, Rdnr. 24). Da die Ursächlichkeit im Wege des Anscheinsbeweises bejaht werden kann, wenn die Täuschung nach der Lebenserfahrung geeignet ist, die Erklärung zu beeinflussen (BGH NJW 1958, 177. 1995, 2361), wovon vorliegend beim Umfang der wirtschaftlichen Schwierigkeiten von H. auszugehen ist, müsste die Klägerin Umstände dartun, die diesen Anscheinsbeweis erschüttern. Das ist ihr nicht gelungen.

Zwar hat sie im Einzelnen vorgetragen, die Beklagte habe bereits seit 1990 Kenntnis von immer wiederkehrenden Schadensfällen bei H. und den dortigen Verhältnissen gehabt, wofür u. a. die Kündigung des Vertrages 1993, die Vorgänge bezüglich einer Unterschlagung 1997, Prämienrückstände von H. 1998 - 2000, das persönliche Verhältnis mit finanziellen Zuwendungen zwischen dem Mitarbeiter S. der Beklagten und dem Geschäftführer W. von H. sowie die Vorlage der Bilanzen von H. gegenüber der Beklagten im Januar 2006 sprächen. Die Beklagte habe demgegenüber trotz einer 1993 einmal ausgesprochenen Kündigung keinerlei Überprüfungen dieser Unregelmäßigkeiten bei H. vorgenommen.

Selbst wenn die Beklagte indessen Kenntnis von einzelnen Unregelmäßigkeiten bei H. in den 90er Jahren und seit 2000 gehabt haben sollte, folgt hieraus nicht, dass ihr positiv das von H. sowie ihrem Geschäftsführer W. betriebene Schneeballsystem bekannt war oder sie aktuelles und positives Wissen über die erheblichen Fehlbeträge und die Insolvenzreife der H.-Firmengruppe im Jahr 2000/2001 hatte. Bloße Verdachtsmomente genügen für eine derartige aktuelle Kenntnis gerade nicht. Das gilt selbst dann, wenn der Beklagten diese Umstände aufgrund einfacher oder grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben sein sollten. Hierbei muss zunächst berücksichtigt werden, dass es sich im Verhältnis zur Anzahl der Transportvorgänge sowie dem Umfang des transportierten Geldes nicht um derart häufige und inhaltlich schwerwiegende Vorfälle handelte, dass sie auch für die Beklagte ohne weiteres und offensichtlich auf der Hand liegend nur mit einer massiven Liquiditätslücke sowie einem dauerhaft betriebenen Schneeballsystem zu erklären wären.

Entscheidend kommt hinzu, dass trotz möglicherweise zunächst aufgetretener Probleme diese tatsächlich von H. wieder "beseitigt" wurden und es weitgehend gerade nicht zur Notwendigkeit der Abwicklung von Versicherungsfällen kam. So heißt es auch im Strafurteil des Landgerichts Hildesheim ausdrücklich, Beschwerden der vom Schneeballsystem betroffenen Kunden habe es bis Anfang 2004 kaum gegeben (dort S. 41). Die den Kunden von Mitarbeitern der H.-Gruppe gegebenen Ausreden wie Computerprobleme, liegengebliebene Transportfahrzeuge, Personalprobleme, die Wetterlage u. a. hätten diese vielfach überzeugt. Einige größere Kunden hätten H. auch vereinbarungsgemäß Verzugszinsen in Rechnung gestellt und sich mit deren anstandsloser und prompter Bezahlung zufriedengegeben. So habe die H.-Gruppe alleine zwischen 2001 und Februar 2006 etwa 20 Mio. Euro Verzugszinsen gezahlt. Gab es aber gerade keine wesentlichen Kundenbeschwerden, die jedenfalls zu einer Eintrittspflicht der Beklagten führten, so musste diese auch keine positive Kenntnis von der desolaten wirtschaftlichen Lage von H. sowie dem dort praktizierten Schneeballsystem haben.

Dem entsprechen auch die eigenen Angaben der Klägerin, die vorgebracht hat, es sei bis auf wenige - nicht regelmäßige - Verzögerungen bei ihr zu keinen Auffälligkeiten gekommen (Bl. 434 d. A.). Da mithin bis in die Spätphase das Schneeballsystem noch weitgehend problemlos funktionierte, ist nicht ersichtlich, warum die Beklagte bereits 2001 Kenntnis von der Insolvenzreife und dem Schneeballsystem gehabt haben soll. Entsprechend hat auch die Beklagte unwidersprochen geltend gemacht, ihr zugegangene Schadensmeldungen seien regelmäßig noch am selben Tag des Eingangs wieder zurückgezogen worden. Ebenso kann allein aus dem Umstand der Freundschaft zwischen dem Geschäftsführer W. von H. und dem Mitarbeiter S. der Beklagten nicht geschlossen werden, dass die Beklagte konkret in das "Schneeballsystem" von H. eingeweiht worden wäre und Kenntnis von deren tatsächlicher wirtschaftlicher Lage hatte. Daran ändert auch der Umstand, dass dem Mitarbeiter S. von H. Geschenke gemacht worden sein sollen, nichts. Auch wenn diese erfolgt sind, folgt hieraus nicht, dass der Mitarbeiter S. der Beklagten positive Kenntnis von den tatsächlichen Verhältnissen bei H. hatte. Dagegen sprechen auch die Angaben des Geschäftsführers W. von H. anlässlich seiner polizeilichen Vernehmung vom 2. März 2006 (Anlage K 168 / K 206, S. 7 f.). Dort heißt es u. a.:

"Ich nehme an, dass die Versicherungen bis 2004 nicht wussten, dass wir nicht taggleich und fristgerecht einzahlten. Danach hat es Kunden gegeben, die dem Versicherer ein Fax schickten, dass sie nicht taggleich von uns Geld erhielten. Der Makler fragte dann bei uns nach und bekam die Quittung der Abendeinzahlung, so dass der Betrag für die Versicherung als eingezahlt nachgewiesen war. Auch hier nutzten wir wieder unsere üblichen Ausreden, mit denen wir die nicht taggleiche Einzahlung begründeten. Meines Wissens setzten sich nur die Kunden "N." und /oder "Ne." mit der Versicherung in Verbindung. Andere Kunden, die sich nicht beschwerten, wurden geschoben, d. h. die Rückzahlung um weitere Tage verzögert, weil ja das Geld bereits für die Beschwerdeführer verbraucht war. Ich erinnere mich noch an ein Gespräch aus Januar 2006, an dem ich mit H. und S. im I. in H. zusammen saß. Herr S. trug massiv vor, dass H. Kundengelder nicht taggleich einzahle. Er wollte wissen, ob das zutreffe und welche Gründe hierfür vorliegen. Ich nutzte die übliche Standardantwort. Nach meinem Eindruck stellte ihn das nicht restlos zufrieden. Ich bin der Meinung, dass er weitere Gespräche mit mir verlangte. Das weiß ich aber nicht genau. Er hatte zuvor erfahren, dass L. uns gekündigt hatte und war misstrauisch geworden. Herr S. hat sich auf mein Wort verlassen. Wir arbeiten seit ca. 15 Jahren zusammen. Es war schäbig von mir, ihn angelogen zu haben."

Nicht erheblich ist weiter der Umstand, dass der Versicherungsvertrag von der Beklagten im Jahre 1993 einmal gekündigt worden war. Abgesehen davon, dass dies bereits acht Jahre vor Abschluss der Police Nr. ... lag und damit keine sicheren Rückschlüsse auf den wirtschaftlichen Zustand von H. 2001/2002 zuließ, wurde der Vertrag 1993 ohnehin nur unter zusätzlich vereinbarten Auflagen fortgesetzt. Auch aus dem Umstand, dass die Beklagte 1997 von der Polizei P. Kenntnis von möglichen Unterschlagungen bei H. erhielt, denen sie immerhin teilweise, wenn auch möglicherweise nicht mit der gebotenen Sorgfalt, nachging, ohne dass sich konkrete Verdachtsmomente ergeben hatten, folgt nicht, dass sie im Jahr 2001 über diesen einen Vorfall hinaus positive Kenntnis von einer Liquiditätslücke im dreistelligen Millionenbereich, der Insolvenzreife und dem von H. praktizierten Schneeballsystem gehabt hätte. Es kann deshalb auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Beklagte sich treuwidrig einer eigenen Kenntnis verschlossen hätte. Auf mögliche Schadensmeldungen nach 2001 bis zum Zusammenbruch der H.-Gruppe kommt es nicht an, da diese erst zu einem Zeitpunkt erfolgten, als bereits der neue Vertrag zur Policen-Nr. ... geschlossen worden war. Auf eine derartige positive Kenntnis kann auch nicht aus den von der Klägerin erwähnten Prämienrückständen von H. geschlossen werden. Zwar befand sich H. hier mit der Zahlung der Prämien in den Jahren 1998 - 2000 in Rückstand und hielt auch den vereinbarten Tilgungsplan teilweise nicht ein (vgl. Anlage K 326). Letztlich wurden die Zahlungen aber, wenn auch mit Verspätung, erbracht.

Schließlich kann die Klägerin auch nicht mit ihrem pauschalen Beweisantritt, u. a. von W. und S. sowie zwei Vorstandsmitgliedern der Beklagten, gehört werden, die Beklagte habe bei Umstellung zur Police ... Kenntnis von den Deckungslücken bei den H.-Gesellschaften gehabt (Bl. 750 d. A.). Zunächst handelt es sich um eine rein pauschale Behauptung ins Blaue hinein, bei der nicht ersichtlich ist, aus welchen Tatsachen diese sich ergeben soll. Die von der Klägerin angeführten Indizien sind gerade nicht ausreichend. Ferner geht es nicht allgemein um Kenntnis von "Deckungslücken", sondern darum, ob der Beklagten konkret die Höhe der Fehlbeträge, das praktizierte Schneeballsystem und die faktische Insolvenzreife bekannt waren. Dafür gibt es indessen keinerlei Anhaltspunkte und das wird auch von der Klägerin nicht dargelegt.

Schließlich kommt auch weder ein Ruhen des Verfahrens noch dessen Aussetzung in Betracht, bis die Klägerin Einsicht in die Akten eines Ermittlungsverfahrens gegen den Mitarbeiter S. der Beklagten genommen hat. Mit Hilfe dieser Akteneinsicht will sie die Kenntnis der Beklagten vom Schneeballsystem und den Deckungslücken bei H. beweisen. Ein Ruhen des Verfahrens nach § 251 ZPO kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil dies einen Antrag beider Parteien voraussetzt, die Beklagte dem aber in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ausdrücklich widersprochen hat. Auch eine Aussetzung des Verfahrens nach § 149 ZPO kommt nicht in Betracht. Abgesehen davon, dass hier nur die Aussetzung der Verhandlung bis zur Erledigung des Strafverfahrens geregelt ist, während es der Klägerin nur um die Akteneinsicht in die Strafakten geht, kommt eine Aussetzung schon deshalb nicht in Betracht, weil diese nicht dazu dienen darf, der Klägerin überhaupt erst Erkenntnisse zu verschaffen, um schlüssig vortragen zu können. Eine Aussetzung liefe faktisch auf die Zulassung eines Ausforschungsbeweises hinaus, um einer Partei die Beschaffung von Informationen für einen entsprechenden Sachvortrag zu ermöglichen. Das ist auch wegen der damit verbundenen Verzögerung des hiesigen Zivilprozesses nicht Sinn und Zweck einer Aussetzung.

Ist somit davon auszugehen, dass die Beklagte bei Abschluss der neuen Police ... keine konkrete Kenntnis hatte, so sind diese ihr verschwiegenen Umstände auch kausal für den Abschluss des weiteren Vertrages zur Policen-Nr. ... geworden. Es ist nicht ersichtlich, dass sie den Vertrag auch bei Kenntnis dieser Risiken abgeschlossen hätte. Die Risiken, die für die Beklagte mit einer - den Schaden immer weiter erhöhenden - Fortführung des Schneeballsystems unter der neuen Police verbunden waren, waren weitaus höher als das Risiko, bei einer Beendigung der Vertragsbeziehung von H.-Kunden noch wegen bereits eingetretener Schäden aus der Police ... in Anspruch genommen zu werden.

d) Die Beklagte hat den Versicherungsvertrag mit der Policen-Nr. ... auch wirksam mit Schreiben vom 8. Januar 2007 angefochten. Hierbei kommt es zunächst nicht darauf an, dass die Beklagte nicht sämtliche Anfechtungsgründe im Einzelnen in diesem Schreiben dargelegt hat. Ausreichend ist es vielmehr, wenn für den Anfechtungsgegner erkennbar ist, auf welchen tatsächlichen Grund die Anfechtung gestützt werden soll (vgl. Palandt-Heinrichs, § 143 Rdnr. 3). Dies wird hier dadurch hinreichend deutlich, dass die Beklagte in dem Anfechtungsschreiben auf das bereits vor dem Jahr 2001 verwendete Schneeballsystem bei H. mit der Zweckentfremdung von Kundengeldern sowie die bestehende erhebliche Liquiditätslücke verwiesen hat. Zusätzliche erklärende Angaben waren in diesem Schreiben nicht nötig.

Ferner wird aus dem Inhalt des Schreibens auch klar, auf welche Gesellschaften der H.-Gruppe sich die Anfechtungserklärung beziehen soll. Hierbei handelt es sich auch nicht um jeweils selbständige Versicherungsverträge, sondern um den einheitlichen Vertrag zur Policen-Nr. ..., der auch in dem Versicherungsschein zur Valorenversicherung unter Nennung sämtlicher Versicherungsnehmer der H.-Gruppe zusammengefasst worden ist. Infolgedessen ist es unerheblich, wenn im weiteren Verlauf des Schreibens nur von H. bzw. der H.-Gruppe gesprochen wird. Ob ein Anfechtungsgrund im Verhältnis zu jeder der dort genannten Gesellschaften bestand, ist für den vorliegenden Fall zum einen unerheblich, da er jedenfalls bezüglich der maßgeblichen H. T. GmbH, mit der alleine die Klägerin den Rahmenvertrag vom 30. September 2005 geschlossen hatte, gegeben war. Hinzu kommt zum anderen, dass es wegen des durch den Geschäftsführer W. systematisch betriebenen Schneeballsystems, welches er mit mittäterschaftlicher Unterstützung durch die übrigen im Strafverfahren vor dem LG Hildesheim Verurteilten We., D. und K. durchführte, ohnehin nicht im Einzelnen darauf ankommt, ob bei jeder der in der Anfechtungserklärung genannten Gesellschaften jeweils isoliert die Deckungslücken vorhanden waren, das Schneeballsystem betrieben wurde und Insolvenzreife bestand. Es handelt sich um ein einheitlich durch den Geschäftsführer W. gesteuertes Konglomerat von Unternehmen, die alle dem Zweck der Durchführung des Unternehmenszwecks Geldtransport und -bearbeitung dienten. Die einzelnen Gesellschaften wirkten hierbei arbeitsteilig zusammen und das Schneeballsystem mit den aufgehäuften Verlusten ist ihnen angesichts der Identität der handelnden Personen einheitlich zuzurechnen. Die Beklagte konnte daher den Vertrag mit allen Unternehmen der H.-Gruppe gleichermaßen anfechten.

Die Anfechtungserklärung der Beklagten ist auch nicht nach § 174 BGB unwirksam. Hierbei kommt es auf die Frage, ob die Beklagte die Versicherung zugleich wirksam und in Vollmacht der Mitversicherer angefochten hat, nicht an, so dass die weitere Frage, ob der Insolvenzverwalter von H. und/oder die Klägerin die Anfechtung wegen fehlender Vollmachten zurückweisen konnten, offen bleiben kann, und auch nicht entschieden werden muss, ob die Beklagte die Anfechtung wirksam wiederholt hat. Vorliegend liegt nämlich eine "offene Mitversicherung" vor, da sich aus der Anlage zur Versicherungspolice ergibt, dass die Beklagte an dieser nur mit einer Quote beteiligt war (vgl. Zeichnungsliste, Anlage K 20). In diesen Fällen der offenen Mitversicherung schließt der Versicherungsnehmer rechtlich selbständige Verträge mit den einzelnen Versicherungsnehmern, mögen diese auch formal in einem Vertragstext gebündelt sein (Prölss/Martin, VVG, 27. Aufl., Vor § 58 Rdnr. 3). Da die Klägerin die Beklagte ohnehin nur auf deren Anteil von 62,5 % in Anspruch nimmt und die Beklagte jedenfalls ihre eigene Erklärung mit Schreiben vom 8. Januar 2007 formal wirksam angefochten hat, ist das Schicksal der Anfechtung hinsichtlich der übrigen Mitversicherer unerheblich.

Ferner hat die Beklagte auch die Anfechtungsfrist des § 124 BGB eingehalten. Gem. § 124 hat die Anfechtung innerhalb Jahresfrist zu erfolgen, wobei die Frist im Falle der arglistigen Täuschung mit dem Zeitpunkt beginnt, in welchem der Anfechtungsberechtigte die Täuschung entdeckt. Erforderlich hierfür ist, dass der Anfechtungsberechtigte positive Kenntnis von den die Anfechtung begründenden Umständen erlangt hat. Zwar ist es hierfür nicht erforderlich, dass der Anfechtungsberechtigte alle Einzelheiten der Täuschung kennt, so dass es entscheidend auf den Gesamteindruck ankommt. Allerdings genügt ein bloßer Verdacht oder das Kennenmüssen nicht (BGH WM 1973, 751. Palandt-Heinrichs/Ellenberger, § 124 Rdnr. 2).

Eine derart sichere Kenntnis der Beklagten vor dem 8. Januar 2006 lässt sich indessen gerade nicht feststellen. Auch hier kommt es nicht darauf an, ob der Beklagten selbst oder über den Versicherungsmakler M. GmbH in den Jahren 2001 bis 2006 einzelne Schadensfälle gemeldet wurden, sondern entscheidend ist, ob die Beklagte Kenntnis von den Umständen hatte, auf die sie letztlich die Anfechtung gestützt hat, nämlich von dem von H. praktizierten Schneeballsystem sowie der bei dem Unternehmen bereits bestehenden erheblichen Liquiditätslücke, die faktisch zur Insolvenzreife führte. Hierfür ist indessen nichts ersichtlich. Tatsächlich sind in dem Zeitraum vor dem letztlich erfolgten Zusammenbruch des Schneeballsystems mit der Durchsuchung am 17. Februar 2006 und dem Stellen des Insolvenzantrages am 20. Februar 2006 regelmäßig Zahlungen durch H. an seine Kunden erfolgt, mögen diese auch teilweise mit gewisser Verspätung erfolgt sein. Entsprechend ist auch im Strafurteil des Landgerichts Hildesheim festgestellt, dass ab September 2005 zwar mehrere Großkunden wie R. und E. bei verzögerten Geldauszahlungen durch zügige Schadensanzeige die Beklagte informierten. Da sie ihr Geld aber dann noch erhielten, nahmen sie diese Anzeigen jeweils wieder zurück (vgl. S. 43 des Strafurteils). Es ist jedenfalls nicht ersichtlich, dass die Beklagte vor dem 8. Januar 2006 bereits sichere Kenntnis von den im Zeitpunkt des Neuabschlusses des Vertrages zum 1. Dezember 2001 bestehenden gravierenden Liquiditätsschwierigkeiten der H.-Gruppe erlangt hatte, die sich in diesem Zeitraum durchgehend auf einen dreistelligen Millionenbereich bezogen (vgl. S. 49 des Strafurteils), oder ihr das von H. betriebene Schneeballsystem bekannt gewesen wäre.

Infolgedessen spielt es hier auch keine Rolle, ob es Mitte 2005 ein Gespräch in H. gab, an dem H. sowie ein Vertreter der M. GmbH teilgenommen haben und bei dem es um Zahlungsverzögerungen bei R. in Höhe von 70. Mill. EUR gegangen sein soll. Abgesehen von der Frage, ob die Beklagte sich eine Kenntnis des Versicherungsmaklers M. GmbH überhaupt zurechnen lassen muss, folgt auch aus der Kenntnis dieser Zahlungsverzögerungen 2005 nicht, dass die Beklagte damit gleichzeitig Kenntnis von den gravierenden Liquiditätslücken und dem Schneeballsystem zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zum 1. Dezember 2001 hatte. Dasselbe gilt für das bereits oben erwähnte Gespräch im Januar 2006 im I. in H., bei dem der Mitarbeiter S. der Beklagten auf Kundenbeschwerden wegen nicht taggleicher Einzahlungen hinwies. Diese Vorkommnisse konnten allenfalls Hinweise für Unregelmäßigkeiten 2005/2006 sein, belegen aber nicht, dass die Beklagte bereits in diesem Zeitpunkt positive Kenntnis von den Umständen bei Vertragsschluss zum 1. Dezember 2001 hatte.

e) Das Anfechtungsrecht der Beklagten ist auch nicht ausgeschlossen.

(1) Die Versicherungspolice ... enthält einen derartigen Ausschluss des Rechtes, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten, an keiner Stelle. Zwar bestimmt Ziffer 13.4, dass Verstöße gegen Obliegenheiten, sonstige Rechtspflichten und Sicherheitsauflagen durch die Versicherungsnehmerin den Versicherungsschutz nicht beeinträchtigen, wobei diese Vereinbarung ausschließlich zugunsten der jeweiligen Auftraggeber, d. h. hier zugunsten der Klägerin gilt. Diese Vorschrift bezieht sich indessen, wie bereits die Überschrift des Abschnitts aussagt, lediglich auf Obliegenheitsverletzungen, d. h. auf Verstöße von H. während der laufenden Vertragszeit. Hiervon werden etwa Verstöße gegen Anzeigeobliegenheiten, Mitwirkungspflichten und Regelungen zur Sicherheit der Transporte umfasst. Eine arglistige Täuschung liegt dagegen bereits vor Vertragsschluss und beeinflusst dessen Zustandekommen und somit das gesamte Schicksal des Vertrages von Beginn an. Mit einer Obliegenheit, sonstigen Rechtspflicht oder Sicherheitsauflagen während des laufenden Vertrages hat dies demgegenüber nichts zu tun.

Die Klausel kann auch aus der Sicht von H. als verständiger Versicherungsnehmerin oder auch aus der Sicht der Klägerin als Versicherter nicht dahin ausgelegt werden, dass sie einen Verzicht der Beklagten darauf begründen würde, sich gegenüber dem Versicherten auf eine arglistige Täuschung seitens des Versicherungsnehmers zu berufen. So konnte die Klägerin diese Bestimmung vernünftigerweise nicht dahin verstehen, dass die Beklagte sich für den Fall einer überhaupt erst zum Vertragsschluss führenden arglistigen Täuschung durch H. des Rechts begeben wollte, dieses treuwidrige Verhalten von H. als Vertragspartnerin auch ihr als Versicherte entgegenzuhalten (vgl. für einen ähnlichen Fall auch OLG Düsseldorf, VersR 2006, 785. ferner Urteil des LG Köln vom 22. Oktober 2008 - 20 O 204/07 ). Anderenfalls wären Unredlichkeiten auf Seiten des zukünftigen Versicherungsnehmers jedenfalls im Verhältnis zum Versicherten sanktionslos Tür und Tor geöffnet, was ersichtlich nicht der erkennbaren Interessenlage der Beklagten entspricht. Entsprechendes musste sich auch der Klägerin als vernünftiger objektiver Dritter aufdrängen. Sie kann nicht redlicherweise davon ausgehen, Versicherungsschutz aus einem wegen arglistiger Täuschung von Anfang an nichtigen Vertrag zu erhalten. Aus diesen Gründen vermag auch die insoweit entgegenstehende Entscheidung des LG Hamburg vom 20. September 2007 (409 O 53/06) nicht zu überzeugen.

Soweit das OLG Düsseldorf demgegenüber in seinem Urteil vom 5. November 2008 (I - 18 U 188/07) das Anfechtungsrecht im Fall einer Werttransportversicherung für ausgeschlossen erachtet hat, handelt es sich um Versicherungsbedingungen, die mit den vorliegenden nicht identisch sind. Dort war in Ziff. 9.3.3 der Bedingungen (Anlage K 332) im Abschnitt "Bestimmungen für den Schadenfall" bestimmt, dass den Entschädigungsansprüchen der Aufraggeber Einwendungen, gleich welcher Art, aus dem Deckungsverhältnis nicht entgegengehalten werden können. Das gelte insbesondere für die Berufung auf Leistungsfreiheit, auf mangelnde Haftung des Versicherungsnehmers und Nichtzahlung der Prämie. Diese Regelung geht damit deutlich weiter als die hier verwendete Bestimmung, die lediglich davon spricht, dass Verstöße gegen Obliegenheiten, sonstige Rechtspflichten oder Sicherheitsauflagen durch die Versicherungsnehmerin den Versicherungsschutz nicht beeinträchtigen. Eine weitergehende Erstreckung auf Einwendungen jedweder Art aus dem Deckungsverhältnis einschließlich des Rechts der Beklagten, sich auf Leistungsfreiheit zu berufen, ist hier wegen des engeren Wortlauts der Klausel gerade nicht vereinbart worden. Infolgedessen kann auch die weitere Frage, ob eine derartige Klausel, die einen Verzicht auf alle Einwendungen aus dem Deckungsverhältnis vorsieht, sich überhaupt auf die Anfechtung des Vertrages wegen arglistiger Täuschung erstreckt (so die Ansicht des OLG Düsseldorf), oder ob sie voraussetzt, dass überhaupt ein Deckungsverhältnis besteht, woran es bei arglistiger Täuschung fehlt (so die Ansicht des LG Köln im Urteil vom 22. Oktober 2008 - 20 O 204/07 - zu einer identischen Klausel wie im Fall des OLG Düsseldorf), offen bleiben.

Auch soweit das OLG Düsseldorf im Übrigen zur Begründung weiter darauf abstellt, der Versicherungsschutz für die Versicherten wäre nur unvollkommen, wenn der Versicherer den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anfechten könne, weil der Versicherungsnehmer bereits bei Vertragsschluss unentdeckt Kundengelder veruntreut habe, ist das zwar zutreffend, vermag in der Sache aber keine andere Beurteilung zu rechtfertigen. Umgekehrt hätte dies nämlich zur Folge, dass die Beklagte als Versicherer schutzlos jeder Art von arglistigen Täuschungen des Versicherungsnehmers bei Vertragsschluss ausgeliefert wäre, wenn sie in jedem Fall gegenüber den Versicherten weiter einstandspflichtig wäre. Ein derartig weitgehender Ausschluss des Anfechtungsrechts wegen arglistiger Täuschung würde, wenn er tatsächlich gewollt gewesen sein sollte, eine ausdrückliche Regelung im Vertrag voraussetzen, an der es gerade fehlt. Infolgedessen stellt Ziff. 13.4 der Bedingungen hier weder eine Ausnahme von § 334 BGB für die arglistige Täuschung bei Vertragsschluss dar noch kann diese Regelung oder der weitere Inhalt des Versicherungsvertrages dahin verstanden werden, die Beklagte wolle die Klägerin und andere Versicherte in der Sache so stellen als seien diese selbst die Versicherungsnehmer (so die Auffassung des OLG Düsseldorf zu den dort verwendeten Bedingungen). Eine derartige vertragliche Regelung ist gerade nicht getroffen worden. Hätte die Klägerin einen derart weitgehenden Versicherungsschutz gewünscht, der völlig unabhängig von dem Rechtsverhältnis von H. zu seinem Versicherer ist, so hätte sie als eigenständige Versicherungsnehmerin selbst einen Versicherungsvertrag über die Transportrisiken schließen müssen. Wenn sie hierauf aus Kostengründen und/oder zur Verwaltungsvereinfachung verzichtet, fällt das alleine in ihren Risikobereich.

Auch aus weiteren Bestimmungen des Vertrages lässt sich ein Ausschluss des Anfechtungsrechts nicht herleiten. Ziff. 6.1 der Bedingungen bestimmt zwar, dass die bei Abschluss dieser Police zu erfüllende Anzeigepflicht erfüllt ist. Hierbei geht es jedoch, wie sich aus der Abschnittsüberschrift "Deklarationspflicht" und den weiteren Regelungen in Ziff. 6.2 - 6.4 ergibt, nicht um jedwede Anzeigen gefahrerheblicher Umstände nach §§ 16 ff. VVG, sondern nur um bestimmte vom Versicherungsnehmer zu machende Mitteilungen, die für die Prämienberechnung der Beklagten von Bedeutung sind, wie die Mitteilung über das für die Transporte erzielte Entgelt in Ziff. 6.2, oder die sich auf den Umfang der Deckung beziehen, wie die Mitteilung über aus Tresoren durchzuführende Entnahmen in Ziff. 6.3. Demgegenüber kann gerade auch mit Rücksicht auf den nur eingeschränkten Anwendungsbereich von Ziff. 13.4 die Klausel nicht dahin verstanden werden, dass die Beklagte H. damit einen "Blankoscheck" des Inhalts erteilt hätte, sämtliche gefahrerheblichen Umstände nach §§ 16 ff. VVG angezeigt zu haben. Das würde einen Verzicht der Beklagten bedeuten, selbst im Verhältnis zu H. (die Regelung ist nicht auf das Verhältnis zu den Versicherten beschränkt) den Vertrag bei von dieser verübter arglistiger Täuschung anzufechten. Da ein derart weitgehender Verzicht der Beklagten, sich selbst bei betrügerischem Verhalten des Vertragspartners nicht von dem Vertrag lösen zu können, gänzlich ungewöhnlich wäre, hätte hierfür in jedem Fall eine eindeutige Regelung getroffen werden müssen. An dieser fehlt es indessen.

Soweit Ziff. 10 der Bedingungen der Versicherungsnehmerin unter bestimmten Voraussetzungen eine Gefahrerhöhung gestattet, bezieht sich die Vorschrift wie auch die §§ 23 ff. VVG nur auf Gefahrerhöhungen nach Vertragsschluss. Bereits bei Vertragsschluss verschwiegene Umstände, die eine Verletzung der Anzeigeobliegenheit nach §§ 16 ff. VVG begründen, stellen demgegenüber keine Gefahrerhöhung dar (BGH VersR 1979, 73. OLG Köln r+s 2006, 379. OLG Karlsruhe VersR 2004, 374. HKVVG/Karczewski, § 23 Rdnr. 11). Ein Ausschluss des Anfechtungsrechts lässt sich hieraus mithin nicht herleiten. Ziff. 14.4 betrifft ferner nur die vorzeitige Aufhebung des Vertrages aus wichtigem Grund bei vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verstößen gegen Obliegenheiten, welche an eine Frist von 3 Monaten gebunden ist. Ein Ausschluss des Rechts des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung über bei Vertragsschluss verschwiegene Umstände anzufechten, lässt sich hieraus nicht entnehmen. Ziff. 15.3 enthält schließlich lediglich Regelungen zur Mitversicherung und zur Führungsklausel, ist hier mithin für die Anfechtung der Beklagten lediglich für ihren Versicherungsanteil unbeachtlich.

(2) Auch ein gesetzlicher Ausschluss des Anfechtungsrechts kommt nicht in Betracht. Zunächst folgt dies nicht aus einer Verletzung der Nachfrageobliegenheit seitens der Beklagten. Insoweit hält der Bundesgerichtshof an seiner früheren Rechtsprechung, wonach der Versicherungsnehmer sich bei arglistiger Verletzung der Anzeigeobliegenheit auf eine Verletzung einer Nachfrageobliegenheit seitens des Versicherers berufen kann, ausdrücklich nicht mehr fest (VersR 2007, 96).

Die Anfechtung ist ferner nicht nach § 123 Abs. 2 S. 2 BGB ausgeschlossen. Insoweit kommt es nicht darauf an, ob die Klägerin die von H. begangene Täuschung kannte oder kennen musste. Die Vorschrift des § 123 Abs. 2 S. 2 BGB findet nämlich zugunsten des Versicherten bei einer Versicherung für fremde Rechnung keine Anwendung (vgl. OLG Düsseldorf VersR 2006, 785. LG Köln vom 2. Oktober 2008 - 20 O 204/07. Palandt-Heinrichs/Ellenberger, § 123 Rdnr. 12. Bruck/Möller/Sieg, VVG, 8. Aufl., § 74 Rdnr. 30). Dritter ist nämlich nur der am Geschäft Unbeteiligte, nicht dagegen derjenige, der auf Seiten des Erklärungsempfängers steht. Davon ist bei dem Versicherten im Verhältnis zum Versicherungsnehmer indessen auszugehen, wie sich auch aus der Wertung des § 79 Abs. 1 VVG zeigt (vgl. BGH VersR 1991, 1404). Ihr ist zu entnehmen, dass der Versicherte bei der Fremdversicherung dem Versicherungsnehmer grundsätzlich gleichsteht (Prölss/Martin, § 79 Rdnr. 1. HK - Muschner, § 47 Rdnr. 3). Entsprechend kann der Versicherer dem Versicherten gem. § 334 BGB grundsätzlich alle Einwendungen entgegensetzen, die aus seinem Vertragsverhältnis zum Versicherungsnehmer resultieren (BGH VersR 1967, 343). Hierzu zählt auch das Recht zur Anfechtung wegen arglistiger Täuschung. Dieses Ergebnis ergibt sich ferner aus einem Umkehrschluss zu § 158 i VVG. Dort ist für den Bereich der PflichtHaftpflichtversicherung geregelt, dass die Leistungspflicht des Versicherers gegenüber dem Versicherten auch bei Leistungsfreiheit gegenüber dem Versicherungsnehmer bestehen bleibt, es sei denn, dass dem Versicherten die zugrunde liegenden Umstände bekannt oder grob fahrlässig nicht bekannt waren. Im Bereich der Feuerversicherung bestimmte § 102 Abs. 1 S. 2 VVG darüber hinaus sogar in jedem Fall ein Fortbestehen der Leistungspflicht des Versicherers gegenüber dem Realgläubiger auch für den Fall der Anfechtung des Vertrages. Für die übrigen Fälle der Fremdversicherung bleibt es demgegenüber dabei, dass der Versicherer seine Leistungsfreiheit gegenüber dem Versicherungsnehmer ohne weiteres auch dem Versicherer entgegenhalten kann.

f) Die Beklagte hat den Fortbestand des Versicherungsvertrages auch nicht gem. § 144 BGB bestätigt. Erforderlich hierfür ist ein Verhalten, das den Willen offenbart, trotz der Anfechtbarkeit an dem Rechtsgeschäft festzuhalten (vgl. Palandt-Heinrichs, § 144 Rdnr. 2). Jede andere den Umständen nach mögliche Deutung muss ausgeschlossen sein. Eine Bestätigung setzt daher in der Regel voraus, dass der Bestätigende die Anfechtbarkeit kannte oder mit ihr rechnete (BGHZ 129, 377). Eine derartige Bestätigung seitens der Beklagten ist hier nicht ersichtlich. Auch wenn diese in den Jahren 2001 bis 2006 Kenntnis von einzelnen Unregelmäßigkeiten durch H. gehabt hat, bedeutet dies nicht, dass sie zugleich Kenntnis von dem generell praktizierten Schneeballsystem, der erheblichen Liquiditätslücke sowie der Insolvenzreife von H. bereits bei Vertragsschluss zum 1. Dezember 2001 gehabt hätte. Keine Bestätigung liegt aus diesem Grund ferner in den Versicherungsbestätigungen vom 17.01.2004 und 17.05.2005. Es ist nicht erkennbar, dass die Beklagte zu diesem Zeitpunkt positive Kenntnis von dem Schneeballsystem und den Liquiditätsschwierigkeiten von H. bereits Ende 2001 hatte. Eine mögliche Kenntnis der Beklagten Mitte 2005 von Zahlungsverzögerungen bei R. in einer Größenordnung von 70 Mill. EUR erlaubt einen derartigen zeitlichen Rückschluss ebenfalls nicht.

Keine Bestätigung liegt weiter in dem Schreiben der Prozessbevollmächtigten der Beklagten vom 27. März 2006, da es dort nur um die Beantwortung einer Rechtsfrage zum Umfang des Versicherungsschutzes, nicht dagegen um ein Schreiben ging, mit dem die Beklagte den Versicherungsvertrag in Kenntnis seiner Anfechtbarkeit bestätigen wollte. Ebenfalls keine Bestätigung ist in dem Schreiben der M. GmbH vom 21. Februar 2006 (Anlage K 315) zur Vorlage bei Kunden von H. zu sehen. Abgesehen von der Frage der Zurechenbarkeit gegenüber der Beklagten enthält dieses Schreiben lediglich eine Bestätigung, dass die Versicherungsverträge bislang ungekündigt und damit derzeit in Kraft sind. Gleichzeitig wird indessen ausdrücklich darauf hingewiesen, es könne derzeit noch nicht gesagt werden, ob die Schäden, die bisher lediglich aus Presseberichten bekannt seien, versichert seien und es wurde darauf hingewiesen, die Versicherer prüften ihre Einstandspflicht noch. Insoweit ist auch überhaupt nicht ersichtlich, dass der Beklagten nur einen Tag nach dem Stellen des Insolvenzantrages bereits die wirtschaftliche Situation von H. bei Abschluss des Vertrages zum 1. Dezember 2001 im Einzelnen bekannt gewesen wäre.

Unerheblich ist schließlich, dass die M. GmbH am 1. März 2006 für die Beklagte eine MusterVersicherungsbestätigung abgab (Anlage K 259). Diese Versicherungsbestätigung kann schon deshalb nicht als konkludente Bestätigung nach § 144 BGB angesehen werden, weil sie eine Einschränkung hinsichtlich des zeitlichen Geltungsbereichs enthält. Der maschinenschriftlich zur Vertragsdauer vorformulierte Text:

"ab 01.12.2002 unbefristet, bis die Versicherung gekündigt wird"

ist nämlich dahin abgeändert worden, dass "ab 01.12.2002" durch "laufend" ersetzt wurde. Hieraus ist zu schließen, dass es sich überhaupt nur um eine Versicherungsbestätigung für künftige Versicherungsfälle ab dem 1. März 2006 handeln sollte. Eine Aussage zur Wirksamkeit des Vertrages auch für die Vergangenheit und einen Verzicht der Beklagten auf ihr Anfechtungsrecht ist hiermit nicht verbunden. Hinzu kommt, dass auch für diesen Zeitraum wiederum nicht ersichtlich ist, dass der Beklagten bereits positiv die Liquiditätslücke und das Schneeballsystem für den Zeitpunkt des Vertragsschlusses zum 1. Dezember 2001 bekannt waren. Es ist deshalb unerheblich, dass die Beklagte bzw. die M. GmbH am 17. und 18. Februar 2006 erste Meldungen über hohe Beträge erhielt, die H. nicht zugunsten der Kundenkonten eingezahlt hatte, da sich das nur auf den aktuellen Zeitraum 2005/2006 bezog.

g) Rechtsfolge der wirksamen Anfechtung der Police Nr. ... ist gem. § 142 Abs. 1 BGB, dass diese von Anfang an nichtig ist. Aus ihr kann die Klägerin mithin keine Ansprüche herleiten. Die Anfechtung wirkt nämlich nicht nur hinsichtlich der in der Police ... enthaltenen Änderungen, sondern erstreckt sich auf das gesamte Vertragsverhältnis, da es sich um den Neuabschluss einer Versicherung handelt (zu 1). Ein Fortbestehen der bisherigen Versicherung Nr. ... kommt daneben nicht in Betracht (zu 2).

(1) Treffen Parteien eines Versicherungsvertrages von diesem abweichende Vereinbarungen, so kann es sich entweder um eine bloße Abänderung des bestehenden Vertrages oder um dessen Aufhebung und den Abschluss eines neuen Vertrages handeln (vgl. OLG Saarbrücken, VersR 2007, 1681. OLG Köln, VersR 2002, 1225. Römer/Langheid, § 38 Rdnr. 6. Prölss/Martin, § 38 Rdnr. 4). Maßgebend ist der anhand der §§ 133, 157 BGB unter Berücksichtigung des objektiven Empfängerhorizonts zu ermittelnde Parteiwille. Hierbei kommt dem Umstand, dass überhaupt ein neuer Versicherungsschein und nicht nur ein Nachtrag ausgestellt wurde, nur geringe Bedeutung zu. Maßgebend sind nicht derartige formale Umstände, sondern es ist darauf abzustellen, welcher Art die angestrebten Veränderungen der vertraglichen Beziehungen sind. Für einen vollständig neuen Versicherungsvertrag kann sprechen, wenn in der Gesamtheit erhebliche Neuregelungen des versicherten Risikos, der Versicherungssumme, der Prämienhöhe, der Versicherungsdauer und des Inhalts der vereinbarten AVB erfolgt sind (vgl. OLG Saarbrücken, a. a. O.. HKVVG/Karczewski, § 37 Rdnr. 5). Wegen der weitreichenden Folgen der Ersetzung des bisherigen Versicherungsschutzes durch einen neuen Versicherungsvertrag muss ein dahingehender Vertragswille deutlich zum Ausdruck kommen. Auch unter Zugrundelegung dieser strengen Anforderungen ist vorliegend vom Abschluss eines vollständig neuen Vertrages und nicht nur von der Abänderung des alten Vertrages auszugehen. Insoweit ist an der bisherigen Rechtsprechung des Senats in den Urteilen vom 19. September 2008 - 8 U 11/08 - und - 8 U 63/08 - festzuhalten.

Zunächst ist die bisherige Transportversicherung zur Policen-Nr. ... in eine sog. Valorenversicherung zur Policen-Nr. ... umgestaltet worden. Dass es sich hierbei auch nach dem Willen der Vertragspartner nicht bloß um eine Änderung des bisherigen Vertrages handeln sollte, belegt bereits des Schreiben der Maklerin M. GmbH an H. vom 26. November 2001, in dem sie darauf verweist, "auftragsgemäß haben wir diese Deckung per 1.12.2001, 0.00 Uhr, in Kraft gesetzt" und die übersandten Auflagen und Sicherheitsvorschriften seien "Bestandteil des neu abgeschlossenen Vertrages und ersetzen alle bisherigen Vereinbarungen" (Anlage B 11).

Ferner haben sowohl die Beklagte als auch die M. GmbH in verschiedenen Mitteilungen während der laufenden Vertragsverhandlungen jeweils von einer "Neuordnung der Verträge" gesprochen, so die Beklagte in den Schreiben vom 22. Oktober 2001 (Anlage K 284 = BB 5) und 25. Oktober 2001 (Anlage K 287 = BB 7) sowie die M. GmbH am 23. Oktober 2001 (Anlage K 285 = BB 6). Unerheblich ist demgegenüber, dass die Beklagte für die interne Abwicklung eine einheitliche Ordnungsnummer ... führte. Das betrifft lediglich die interne Handhabung der Geschäftsbeziehung der Beklagten mit H., bedeutet aber nicht, dass es sich bei sämtlichen Vorgängen unter dieser Nummer immer um denselben Vertrag handeln würde, was sich etwa an der H. Geld und W.T. GmbH, L., zeigt, für die unstreitig ein eigenständiger Vertrag zur Policen-Nr. ... bestand, bei dem die Beklagte aber auch im Verhältnis zu ihr die Nummer ... verwendete (Anlage BB 16).

Aber auch in der Sache liegen wesentliche Änderungen im Versicherungsschutz vor. Das ergibt sich nicht nur aus einem unmittelbaren Vergleich der vorliegenden Policen ... (Anlage K 194) und ... (Anlage K 230 - Stand: 1. Dezember 2004 , Anlage BB 14 - ältere Austauschseiten mit Gültigkeitsdatum ab 1. Dezember 2002 ), sondern auch aus den sonstigen Unterlagen, die den Regelungszustand zum 1. Dezember 2001 ausweisen. Zwar gibt es keine genau auf diesen Stichtag bezogene Police. Allerdings lässt sich aus dem Schriftverkehr zwischen der Beklagten und der M. GmbH bis zum Abschluss der Police ... zum 1. Dezember 2001 deren Inhalt ermitteln (vgl. Anlagen BB 3 - BB 8, BB 10, BB 11). Insbesondere wird der Stand zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Police durch die Deckungsnote vom 30. November 2001 mit einem Vermerk eines Sachbearbeiters der Beklagten dokumentiert (Anlage BB 8).

Zunächst war die Neuordnung zum 1. Dezember 2001 mit einer Erhöhung der Beteiligung der Beklagten von 30 % (Anlage K 223) auf 40 % (Anlagen K 224, BB 8) - und dann später ab dem 1. Dezember 2002 noch einmal auf 62,5 % (Anlage K 20) - verbunden. Dieses neue Beteiligungsverhältnis der Beklagten stellte für sie die Übernahme eines gegenüber dem bisherigen Vertrag deutlich erhöhten Risikos dar. Die Erhöhung der Beteiligungsquote von 30 % auf 40 % ist auch erst mit der Police ... und noch nicht unter der Geltung des früheren Vertrages zur Police ... erfolgt. So ist etwa die Prämienberechnung für das anteilige Versicherungsjahr vom 1. Januar 2001 bis 30. November 2001 auf der Basis des bisherigen Anteils der Beklagten von 30 % vorgenommen worden (Anlage B 21). Die Klägerin hat auch keine Zeichnungsliste vorlegen können, aus der sich eine Beteiligung der Beklagten von 40 % bereits zur Police ... ergibt. Der weitere Schriftverkehr im Jahr 2001 vor Abschluss des neuen Vertrages zur Police ... belegt ebenfalls nicht, dass es unabhängig von der Neugestaltung des Vertrages bereits unter der Police ... zu einer Erhöhung der Beteiligungsquote kommen sollte. Wie dem Schriftwechsel zwischen der M. GmbH und der Beklagten (Anlagen BB 3 - BB 8, BB 10, BB 11) zu entnehmen ist, kam es im Herbst 2001 immer wieder zu Verhandlungen über einzelne Inhalte des zu schließenden Vertrages während der noch laufenden Vertragsverhandlungen, weshalb die Beklagte zwar bereits einmal mit Schreiben vom 22. Oktober 2001 eine Erhöhung des Deckungsanteils auf 40 % zum 1. November 2001 bestätigte (Anlage BB 5), es dann aber weitere Ergänzungen der Beklagten "zu den Deckungsnoten ... bis ..." gab (vgl. Schreiben vom 25. Oktober 2001, Anlage BB 7), weshalb die endgültige Deckungsnote ... mit dem Anteil von 40 % dann auch erst zum 1. Dezember 2001 galt (Anlage BB 8).

Eine weitere wesentliche Änderung lag darin, dass bei der Police ... noch insgesamt acht namhafte Kunden von H. ausdrücklich vom Versicherungsschutz ausgenommen wurden, u. a. C. S., T. D., S., W., A., während dies bei der Police ... nur noch ein Kunde war. Auch das war mit einer deutlichen Risikoerhöhung für die Beklagte verbunden, weil das Volumen des versicherten Geldes insbesondere durch die Einbeziehung der Lebensmittelketten deutlich erhöht wurde.

Weiter ist zu berücksichtigen, dass der Zeitpunkt des Inkrafttretens der Police ... mit der Umstellung von DM auf Euro zusammenfiel, so dass eine gänzliche Neuordnung des versicherten Risikos wegen des in dieser Übergangsphase drastisch erhöhten Transportvolumens erforderlich war. So heißt es in einem Schreiben der M. GmbH vom 25. Januar 2007 (Anlage B 12):

" ... , war tragender Grund für die Neuordnung des Versicherungsvertrages die EuroEinführung. Anzumerken ist in diesem Zusammenhang, dass der Großteil der damals beteiligten Versicherer noch vor der EuroUmstellung das Geschäft im Bereich Geldtransportversicherung aufgegeben haben. Dies führte dazu, dass zum damaligen Zeitpunkt gewisse Kapazitätsengpässe bestanden, um die für H. notwendigen Summenerhöhungen (maximal) zu realisieren. Auch die M. Vers. AG konnte die erforderlichen Maxima damals nicht darstellen, mit der Folge, dass M. damals in Abstimmung mit H. eine Lösung über den Londoner Markt realisierte (Exzess-Deckung). Aus diesem Grund wurde seit dem materiellen Versicherungsbild der Valorenversicherung Nr. ... eine Struktur der Grunddeckung und Exzessdeckung installiert."

Diese Währungsumstellung von DM auf Euro machte eine Neuordnung des Versicherungskonzeptes gerade auch für die Beklagte erforderlich, weil andere Mitversicherer gar nicht oder jedenfalls zunächst nicht mehr bereit waren, sich an der Versicherung über den 31. Dezember 2001 hinaus zu beteiligen (vgl. Anlagen BB 1, BB 19). Gerade dieser angekündigte bzw. erfolgte Ausstieg anderer Versicherer erforderte eine Änderung im Versichererkonsortium und damit eine Erhöhung des Anteils der Beklagten in der besonders kritischen Zeit der Währungsumstellung. Hieran ändert auch der Umstand nichts, dass über die M. GmbH für H. noch Exzedentenversicherungen über den Londoner Versicherungsmarkt abgeschlossen wurden (vgl. die Policen vom 23. August 2001, Anlage K 228, und vom 10. September 2001, Anlage K 304).

Zunächst handelt es sich bei der Police vom 23. August 2001 nur um eine zusätzliche Versicherung, die auch nur für die beiden Cash-Center in H. und V. galt. Die weitere Police vom 10. September 2001 bezieht sich nur auf EuroMünzen und EuroBanknoten, deckt also das erhöhte Risiko, welches sich gerade auch durch das drastisch gestiegene Volumen von Transporten von DM in der Umstellungsphase ergibt, nicht ab. So heißt es auch in einem Schreiben der M. GmbH an H. vom 26. September 2001 (von den Prozessbevollmächtigten der Klägerin in dem Parallelverfahren 8 U 41/08 vorgelegt als Anlage K 194):

"die erhöhte Schadenhäufigkeit in Deutschland hat dazu geführt, daß sich einige Versicherer aus dem für sie defizitären Geld und Werttransportversicherungsgeschäft ganz zurückziehen. Hierdurch und aufgrund des erhöhten Deckungsbedarfs durch die EuroEinführung ist es zu einer erheblichen Verknappung der Versicherungskapazitäten gekommen.

Die im Geld und Werttransportversicherungsmarkt weiter tätigen Versicherer haben die Prämien deutlich angehoben, die Anforderungen bezüglich Sicherung der ihnen anvertrauten Werte deutlich erhöht und auch die von H. zu tragende Selbstbeteiligung erheblich heraufgesetzt.

Leider war es nicht möglich, das EuroZusatzRisiko zu den bereits Anfang des Jahres vereinbarten Konditionen für Ihr "NormalGeschäft" zu decken.

... Wir schätzen die Ihnen entstehenden Zusatzkosten für die EuroEinführungsphase für Prämie, erhöhten Sicherheitsaufwand und Erhöhung des Selbstbehaltes auf ca. 800.000,00 EUR. ..."

Außerdem wurde die Deckungssumme für einzelne bisher schon erfasste Betriebsstätten erhöht, etwa für G., H., H., V. (... straße) und H. (...straße), vgl. Liste Deckungssummen zu Police ... (Anlage BB 9) und Ziff. 4 der Police .... Unerheblich ist demgegenüber, dass dann zum 1. Dezember 2002 das Deckungslimit für alle Cash-Center im Wesentlichen einheitlich auf 10 Mill. EUR festgesetzt wurde (Anlage BB 9 und Police ..., Anlage K 230). Zwar bedeutete dies eine Herabsetzung der Deckungssumme gegenüber den zum Teil wesentlich höheren Limits für den Zeitraum vom 1. Dezember 2001 bis zum 30. November 2002, doch lag auch diese Deckungssumme für die meisten Cash-Center immer noch deutlich höher als die unterschiedlichen Deckungssummen zur Police .... Hinzu kommt, dass es für die Frage des Neuabschlusses eines Vertrages ohnehin nur auf die Veränderungen im Zeitpunkt des Abschlusses des neuen Vertrages zum 1. Dezember 2001 im Vergleich mit dem Zustand davor unter der Police ... ankommt, nicht dagegen auf dann später im Rahmen der Police ... noch vorgenommene weitere Änderungen.

Ferner wurde der örtliche Geltungsbereich der Versicherung erweitert, da die Police ... sich nur auf die Bundesrepublik Deutschland bezog, die Police ... dagegen zusätzlich auch auf Dänemark (sowie später noch einmal erweiternd auch auf Österreich, die Schweiz und die Niederlande). Diese erstmalige Erstreckung des Versicherungsschutzes über das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland hinaus stellte für die Beklagte eine deutliche Risikoausweitung dar, da hier dann jeweils noch die besonderen örtlichen Verhältnisse im Ausland in Rechnung zu stellen waren.

Außerdem wurde H. der Einsatz von Subunternehmern und deren Mitversicherung unter bestimmten Voraussetzungen gestattet (vgl. Deckungsnote - Anlage BB 8 , dort: "Versichertes Interesse", und Ziff. 2.2.5 der Police ...), was bei der Police ... noch nicht der Fall war. Ferner galten ausweislich des Schreibens der M. GmbH vom 26. November 2001 bereits mit dem Inkraftsetzen des neuen Vertrages zum 1. Dezember 2001 geänderte Sicherheitsbestimmungen und Auflagen (Anlage B 11, sowie bisherige Sicherheitsbestimmungen - Anlage K 356 - und neue Sicherheitsbestimmungen - Anlage K 355 ).

Eine weitere inhaltliche Änderung ist ferner darin zu sehen, dass in der Police ... neben der gesetzlichen Haftung von H. gegenüber den Auftraggebern insbesondere auch die von H. übernommene darüber hinausgehende vertragliche Haftung nach vorheriger ausdrücklicher Genehmigung durch den führenden Versicherer in den Versicherungsschutz aufgenommen wurde (s. Deckungsnote, dort "Umfang der Versicherung"), während das bei der Vorgängerversicherung Nr. ... nicht der Fall war. Diese enthielt lediglich wie die Police ... zu Ziff. 2.1.1.1 die pauschale Regelung über die Allgefahrenversicherung.

Unerheblich ist es demgegenüber, dass es im Laufe des Jahres 2002 weitere Änderungen gab, die eine Erhöhung des Anteils der Beklagten auf 62,5 % mit sich brachten und ihr im Anschluss an die Ereignisse vom 11. September 2001 ein Sonderkündigungsrecht für Terrorismus einräumten, weshalb H. die erneut geänderte Police dann erst mit Schreiben vom 8. April 2003 (als Anlage K 192 im Verfahren 8 U 41/08 vorgelegt) erhielt. Das betrifft lediglich weitere Abänderungen des bereits zum 1. Dezember 2001 neu geschlossenen Vertrages. Keine Rolle spielt es insofern, dass es auch sonst sowohl unter der Police ... als auch unter der Police ... immer wieder einzelne Vertragsänderungen gab. H. und der Beklagten blieb es hier im Wege der Privatautonomie unbenommen, Vertragsänderungen auch innerhalb eines laufenden Versicherungsverhältnisses vorzunehmen. Wenn es aber - wie hier - zum 1. Dezember 2001 wesentliche Änderungen im Versicherungskonzept, u. a. bedingt durch die EuroEinführung gab, und daraufhin ausdrücklich die Transportversicherung ... durch die Valorenversicherung ... abgelöst wurde, sprechen diese Umstände einzeln und in ihrer Gesamtheit eindeutig für den Abschluss einer Neuversicherung. Hierbei kommt dann auch dem Umstand Bedeutung zu, dass die M. GmbH die Änderungen als so gravierend ansah, dass sie eine neue Policen-Nummer verwandte, was zeigt, dass auch sie von einem neuen Vertragswerk ausging, während sonstige Änderungen des Vertrages vor und nach dem 1. Dezember 2001 zu keinem Zeitpunkt Anlass für eine Abänderung der Policennummern waren.

Schließlich kommt rein formalen Umständen wie der Tatsache, dass die Beklagte für die Police ... keine Erstprämienanforderung entsprechend § 38 VVG vornahm (vgl. Schreiben der M. GmbH vom 5. Dezember 2001 an H. mit Fälligstellung der Prämie zum 1. Dezember 2001, Anlage K 229), keine entscheidende Bedeutung zu. Bei dem hier versicherten Großrisiko ist ohnehin nicht ersichtlich, dass es hier zu einer zeitlichen Lücke im Versicherungsschutz kommen sollte. Ebenso unerheblich ist schließlich, dass etwa in während der Vertragsverhandlungen übersandten Deckungsnoten (Anlagen BB 3 und BB 8) noch darauf verwiesen wurde, dass ergänzend die Bestimmungen der Police ... gelten. Dieser Verweis ist in der Police ... nicht mehr enthalten und erklärt sich nur daraus, dass die Deckungsnoten ohnehin nur eine zusammenfassende Regelung des Versicherungsinhaltes darstellen und wesentlich kürzer sind als die eigentliche Police mit ihren detaillierten Vertragsbestimmungen. Diese Bezugnahme kann dagegen nicht so verstanden werden, dass der alte Vertrag ... ganz oder teilweise fortgelten sollte. Insoweit ist es auch unerheblich, dass zahlreiche weitere vertragliche Regelungen, insbesondere transportvertragliche Klauseln, inhaltlich weitgehend übernommen wurden.

Ohne Erfolg bleibt schließlich auch der Antrag der Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 8. Januar 2009, der Beklagten aufzugeben, sämtliche zwischen ihr und M. ausgetauschten Erklärungen in den Jahren 2001 bis 2003 zur Änderung der Grundversicherung unter den Policen ... und ... vorzulegen. Eine derartige im Ermessen des Gerichts stehende Vorlage nach § 142 ZPO kommt hier nicht in Betracht. Die Klägerin hat nämlich zu der Abänderung des Vertrages bereits zahlreiche Unterlagen vorgelegt, nachdem sie beim Insolvenzverwalter in die dortigen Akten Einsicht nehmen konnte. Anlass dafür, der Beklagten die Vorlage weiterer u. U. noch fehlender Unterlagen aufzugeben, um der Klägerin so eine schlüssige Darlegung ihres Vorbringens zu ermöglichen, kommt demgegenüber nicht in Betracht. Die Aktenvorlage nach § 142 ZPO dient nämlich nicht dem Zweck der Informationsgewinnung für eine Partei (Zöller - Greger, § 142 Rdnr. 7).

(2) Ist mithin vom Abschluss eines Neuvertrages zur Policen-Nr. ... auszugehen, der an die Stelle des bisherigen Vertrages ... getreten ist, so führt die Anfechtung des Vertrages Nr. ... zur Unwirksamkeit dieses gesamten Vertrages von Anfang an, nicht dagegen lediglich zur Unwirksamkeit der in ihm enthaltenen Änderungsbestimmungen mit der Folge, dass der frühere Vertrag ... fortgelten würde. Dem steht auch die Entscheidung BGH VersR 1993, 1089 nicht entgegen. Soweit der BGH dort im Falle der Nichtanzeige eines Herzanfalles anlässlich des Antrages für eine geänderte Versicherung angenommen hatte, eine mögliche arglistige Täuschung beziehe sich nur auf den geänderten Vertrag, nicht dagegen auf den bereits zuvor zustande gekommenen, lassen sich diese Erwägungen auf den vorliegenden Fall nicht übertragen. Die Nichtoffenbarung des Schneeballsystems, der erheblichen Liquiditätslücke von H. sowie der tatsächlich bestehenden Insolvenzreife wirkten sich nämlich nicht nur auf die in der Police Nr. ... erfolgten Vertragsänderungen aus, sondern insgesamt auf den gesamten Vertrag. Wäre nicht der neue Vertrag zur Policen-Nr. ... geschlossen worden, sondern auch über das Jahr 2001 hinaus der bisherige Vertrag zur Policen-Nr. ... fortgeführt worden, so hätte die Beklagte auch diesen bei Kenntnis von dem Schneeballsystem und der defizitären Entwicklung in der H.-Gruppe aus wichtigem Grund oder ordentlich kündigen können. Hinzu kommt, dass auch bei der bloßen Annahme eines Änderungsvertrages wegen der inhaltlichen Erweiterung des Versicherungsschutzes in jedem Fall eine Anzeigepflicht nach §§ 16 ff. VVG bestand (vgl. BGH VersR 1994, 39).

Die wirksame Anfechtung des neuen Vertrages zur Policen-Nr. ... führt auch nicht deshalb zu einem Fortbestand des Vertrages zur Policen-Nr. ..., weil nicht ersichtlich ist, dass dieser ordentlich gekündigt wurde. Hinsichtlich der Dauer dieses Vertrages war vereinbart, dass er sich jeweils um ein Jahr verlängert, sofern er nicht spätestens drei Monate vor Ablauf schriftlich gekündigt würde. Auf eine derartige Kündigungserklärung kam es hier allerdings deshalb nicht an, weil davon auszugehen ist, dass die Parteien diesen alten Vertrag Nr. ... konkludent durch den Abschluss des neuen Vertrages Nr. ... aufgehoben haben. Ein Nebeneinander beider Verträge mit sich teilweise überdeckendem, teilweise aber auch inhaltlich voneinander abweichendem Versicherungsschutz war von den Vertragsparteien ersichtlich nicht gewollt.

Es bestehen ferner keine Anhaltspunkte dafür, dass die wirksame Anfechtung des neuen Vertrages zur Policen-Nr. ... nach dem Willen der Vertragsparteien gleichzeitig dazu führen sollte, dass auch der konkludente Aufhebungsvertrag zur Policen-Nr. ... seinerseits aufgehoben wird, so dass der Vertrag Nr. ... erneut Wirkung entfalten würde. Maßgebend hierfür ist, ob die beiden an sich selbständigen Vereinbarungen durch den erklärten Willen der Vertragsparteien derart zu einem einheitlichen Geschäft miteinander verbunden sind, dass die Gültigkeit des einen Rechtsgeschäfts von der des anderen abhängen soll (OLG Saarbrücken VersR 2007, 1681). Entscheidend ist der unter Berücksichtigung der Verkehrssitte zu ermittelnde Einheitlichkeitswille der Beteiligten zur Zeit des Vertragsschlusses. Von einem derartigen Einheitlichkeitswillen ist vorliegend nicht auszugehen. Es kann nicht angenommen werden, dass es dem erkennbaren Willen der Vertragsparteien entsprochen hätte, dass im Falle einer erfolgreichen Anfechtung des Vertrages Nr. ... wegen arglistiger Täuschung zugleich der konkludente Aufhebungsvertrag zum Vertrag Nr. ... wegfallen würde, so dass der alte Vertrag weiterhin Geltung beanspruchen könnte. Dem steht schon entgegen, dass die verschwiegenen Umstände des Schneeballsystems, der Liquiditätslücke bei H. sowie der Insolvenzreife sich gleichermaßen gefahrerheblich auf die Verträge ... und ... auswirkten. Bei Kenntnis dieser Umstände hätte die Beklagte auch den Vertrag Nr. ... jederzeit fristlos bzw. ordentlich kündigen können, was auch für H. als Vertragspartner offensichtlich war.

h) Die Klägerin und die Zedentinnen können auch keine weitergehenden Rechte aus den der Klägerin bzw. der T. H. erteilten Versicherungsbestätigungen vom 15.01.2004 und 17.05.2005 (Anlagen K 22, K 23) herleiten. soweit auch den übrigen Zedentinnen solche Versicherungsbetätigungen erteilt worden sein sollten, würde insoweit Entsprechendes gelten:

Inhaltlich gewähren die Versicherungsbestätigungen zunächst keine weitergehenden Ansprüche als der Versicherungsvertrag selbst, sodass hinsichtlich des versicherten Interesses und des Versicherungsfalls auf die obigen Ausführungen verwiesen werden kann. Selbst bei Wirksamkeit der Versicherungsbestätigungen und ihrer Einordnung als eigener rechtlich selbständiger Vertragsgrundlage (vgl. zu dieser Problematik unten zu 3 b) könnte die Klägerin hieraus deshalb keine weitergehenden Ansprüche herleiten.

Hat der Versicherer den Versicherungsvertrag gegenüber dem Versicherungsnehmer wegen arglistiger Täuschung angefochten, so wirkt das entsprechend auch zu Lasten des Versicherten. Grundsätzlich kann der Versicherer der versicherten Person bei einer Versicherung für fremde Rechnung entsprechend § 334 BGB alle Einwendungen aus dem Verhalten des Versicherungsnehmers entgegenhalten, soweit er auf diese nicht in der Versicherungsbestätigung bzw. im Versicherungsschein verzichtet hat oder dies dem erkennbaren Sinn und Zweck einer Versicherungsbestätigung widersprechen würde (vgl. BGH VersR 1967, 343. OLG Köln NVersZ 2001, 27. Prölss/Martin, § 75 Rdnr. 2. Römer/Langheid, §§ 75, 76, Rdnr. 20. ferner ausdrücklich für den Fall einer Versicherungsbestätigung bei der Werttransportversicherung LG Köln vom 22. Oktober 2008 - 20 O 204/07 ).

Die Klägerin bzw. T. H. konnten mithin grundsätzlich nur darauf vertrauen, dass die in den ihnen erteilten Versicherungsbestätigung enthaltenen Angaben richtig sind und inhaltlich mit dem Versicherungsvertrag und schein übereinstimmen. Demgegenüber folgt auch aus der Erteilung einer Versicherungsbestätigung nicht, dass diese völlig losgelöst von dem eigentlichen Versicherungsvertrag und ähnlich wie ein Schuldversprechen oder -anerkenntnis gem. §§ 780, 781 BGB dem Versicherten einen gänzlich eigenständigen Anspruch gäbe. Der Versicherungsschutz bleibt vielmehr grundsätzlich abhängig vom Umfang der seitens des Versicherers vertraglich im Versicherungsschein zugesagten Leistungen.

Die Klägerin bzw. T. H. konnten auch aus der Versicherungsbestätigung an keiner Stelle entnehmen, dass die Beklagte im Verhältnis zu ihnen etwa darauf verzichten wolle, Rechte aus § 123 BGB geltend zu machen, wenn sie den eigentlichen Versicherungsvertrag gegenüber H. wegen arglistiger Täuschung anfechten konnte. Hinsichtlich des Umfangs der Versicherung ist in der Versicherungsbestätigung lediglich vereinbart, dass der Versicherer zugunsten des jeweiligen Auftraggebers auch Schäden ersetzen wird, welche vom Versicherer aufgrund eines Verstoßes gegen eine oder mehrere Bestimmungen/Obliegenheit des Vertrages abgelehnt werden können. Auch hier geht es indessen, wie schon in Ziffer 13.4 der Police Nr. ..., lediglich um Verstöße des Versicherungsnehmers während eines bereits laufenden Vertrages, nicht dagegen um den Verstoß gegen Anzeigepflichten, der den Bestand des Vertrages als solchen berührt. Die Klägerin bzw. T. H. konnten auch nach dem objektiven Empfängerhorizont nicht davon ausgehen, dass die Beklagte sich ihr gegenüber mit den Versicherungsbestätigungen zu Leistungen selbst für den Fall verpflichten wollte, dass sie durch den Versicherungsnehmer arglistig getäuscht wurde und den Vertrag deshalb anfechten konnte. Ein derart weitgehender Verzicht des Versicherers auf seine Rechte liegt fern und hätte einer ausdrücklichen Regelung in der Versicherungsbestätigung bedurft, an der es indessen gerade fehlt.

Die der Klägerin fortlaufend erteilten Versicherungsbestätigungen (Anlagenkonvolut K 338) begründeten auch kein schutzwürdiges Vertrauen der Klägerin dahin, dass es bei dem Wechsel von der Police ... zur Police ... nicht zu dem Abschluss eines Neuvertrages gekommen ist. Ein derartiger Rechtsschein ist von der Beklagten nicht gesetzt worden. Vielmehr ist der Klägerin mit Schreiben der M. GmbH vom 26. November 2001 (Anlagenkonvolut K 338) ausdrücklich mitgeteilt worden, dass eine "Neustrukturierung der Geld und Werttransportversicherung" erforderlich geworden sei und die übersandte neue Versicherungsbestätigung die vorliegende Versicherungsbestätigung per 01.12.2001 "ersetzt". die dem Schreiben beigefügte Versicherungsbestätigung zur neuen Police ... bestätigt den "Abschluss" einer Versicherung mit der Vertragsdauer ab 01.12.2001 unbefristet.

Entsprechend war die Beklagte auch nicht etwa nach Treu und Glauben gemäß § 242 BGB verpflichtet, in der Versicherungsbestätigung noch einmal ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass aus dieser keine Haftung hergeleitet werden kann, wenn der Versicherungsvertrag und damit auch die Versicherungsbestätigung wegen arglistiger Täuschung durch den Versicherungsnehmer angefochten werden können. Eines gesonderten Hinweises darauf, dass der Versicherer berechtigt ist, ihm gesetzlich und vertraglich zustehende Rechte geltend zu machen, bedarf es nicht. Aufzunehmen sind gerade nur Abweichungen von der grundsätzlichen gesetzlichen oder vertraglichen Regelung, wie das etwa bei den Obliegenheiten erfolgt ist. Es handelt sich hier auch nicht um einen mit der Regelung für die Feuerversicherung vergleichbaren Fall, für die § 103 Abs. 3 VVG bestimmte, dass die Nichtigkeit des Versicherungsvertrages gegenüber einem Hypothekengläubiger, der seine Hypothek angemeldet hat, nicht geltend gemacht werden kann. Von einer hiermit vergleichbaren Fallgestaltung konnten auch die Klägerin und die Zedentinnen als am Wirtschaftsleben teilnehmende Unternehmensgruppe berechtigterweise nicht ausgehen.

Hinzu kommt, worauf es aus den vorgenannten Gründen jedoch nicht mehr entscheidend ankommt, dass die Beklagte auch die Versicherungsbestätigungen - jedenfalls gegenüber der Klägerin und dem T. He. - mit Schreiben vom 08.01.2007 wirksam wegen arglistiger Täuschung angefochten hat (Anlagen K 27, K 28). Die Klägerin kann sich hierbei auch nicht darauf berufen, dass die Anfechtung nach § 123 Abs. 2 S. 1 BGB ausgeschlossen sei, weil sie die arglistige Täuschung durch H. nicht kannte oder kennen musste. Auf diese Vorschrift kommt es vorliegend nicht an, weil der Versicherungsnehmer im Verhältnis zum Versicherten nicht als "Dritter" im Sinne von § 123 Abs. 2 S. 1 BGB anzusehen ist.

3. Der Klägerin steht auch kein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte gemäß § 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2 BGB zu. Geht man wie oben dargestellt von einer Anfechtung des Vertrages und der Versicherungsbestätigung aus, kommt ein derartiger Anspruch bereits wegen Fehlens eines Schuldverhältnisses nicht in Betracht. Aber auch im Übrigen ist er in der Sache nicht gegeben.

a) Ein derartiger Schadensersatzanspruch unmittelbar aus dem Versicherungsvertrag scheidet aus, weil die Beklagte als Versicherer von vornherein keine drittschützende Nebenpflicht zur Kontrolle des wirtschaftlichen Verhaltens der Versicherungsnehmerin gegenüber der versicherten Person trifft (so auch LG Köln vom 22. Oktober 2008 - 20 O 204/07 ). Die Rechte und Pflichten der Parteien eines Versicherungsvertrages ergeben sich aus den vertraglichen Bestimmungen, Allgemeinen Versicherungsbedingungen sowie gesetzlichen Regelungen. Auf dieser Grundlage besteht keine Verpflichtung des Versicherers, den Versicherungsnehmer gewissermaßen ununterbrochen daraufhin zu kontrollieren, ob dieser sich gegenüber seinen Vertragspartnern ordnungsgemäß verhält oder diese schädigt und damit einen Versicherungsfall herbeiführt. Eine derartige umfassende Verpflichtung des Versicherers im Sinne eines "Rundum-Sorglos-Paketes" zur Verhinderung von Schäden bzw. eines Versicherungsfalles zugunsten Dritter besteht auch dann nicht, wenn diese - wie hier die Klägerin - als Versicherte in den Vertrag einbezogen sind. Die Rechte des Versicherten ergeben sich aus §§ 74 ff. VVG. Ihm stehen gem. § 75 Abs. 1 S. 1 VVG die Rechte aus dem Versicherungsvertrag zu. Hierzu zählen der Anspruch auf die Versicherungsleistung und alle Rechte, die mit der Entschädigung zusammenhängen (vgl. Prölss/Martin, § 75 Rdnr. 3). Ein Recht auf wirtschaftliche Kontrolle des Verhaltens des Versicherungsnehmers gegenüber geschädigten Dritten, mögen diese auch Versicherte sein, gibt es demgegenüber nicht. Hinzu kommt, dass - wie oben dargelegt - auch nicht festgestellt werden kann, dass die Beklagte, mögen ihr auch einzelne Schadensfälle gemeldet worden sein, umfassende Kenntnis von dem von H. praktizierten Schneeballsystem, der bestehenden Liquiditätslücke und der tatsächlich vorhandenen Insolvenzreife hatte. Schadensmeldungen einzelner Kunden sind in der Regel kurzfristig wieder zurückgezogen worden, weil H. das fehlende Geld anderweitig "beschafft" hat. Dass die Beklagte konkrete Kenntnis der Verfahrensweise von H. hatte oder hätte haben müssen, ist demgegenüber nicht ersichtlich.

b) Der Klägerin und den Zedentinnen steht auch kein eigenständiger Schadensersatzanspruch aus den der Klägerin und der T. H. erteilten Versicherungsbestätigungen vom 15.01.2004 und 17.05.2005 (Anlagen K 22, K 23) zu.

aa) Die Versicherungsbestätigung begründet zunächst schon keine eigene vertragliche Anspruchsgrundlage gegen die Beklagte, weil es sich im Kern nur um ein Informationsschreiben über den Inhalt der Versicherungspolice handelt (so auch LG Köln, a. a. O.). Einen eigenständigen Anspruch könnte die Versicherungsbestätigung nur begründen, wenn sie den Charakter eines Sicherungsscheins oder einer Sicherungsbestätigung hätte. Durch die Ausstellung eines Sicherungsscheins soll in der Regel ein Kreditgeber, z. B. ein Vorbehaltsverkäufer, ein Kreditinstitut oder ein Leasinggeber, davor bewahrt werden, dass er das sein Darlehen sichernde Gut ersatzlos verliert (vgl. BGH VersR 2001, 235. Römer/Langheid, §§ 75, 76, Rdnr. 18. Prölss/ Martin, § 75, Rdnr. 2). Durch die Ausstellung und Hingabe eines Sicherungsscheins werden zwischen dem Versicherer und dem Kreditgeber Rechtsbeziehungen begründet, die über die in den §§ 74 ff. VVG geregelten hinausgehen. Mit einer solchen Bestätigung erteilt der Versicherer eine Auskunft über das Versicherungsverhältnis und übernimmt regelmäßig bestimmte Pflichten, die die Auszahlung der Versicherungsleistung und die drohende Beendigung des Versicherungsvertrages betreffen. Die vom Kreditgeber gewünschte Auskunft hat den Zweck, ihm eine Grundlage für seine Entscheidung zu geben, ob er die Versicherung als ausreichende Sicherheit ansehen will. Sie muss deshalb wie andere Auskünfte, die erkennbar Grundlage für eine Vermögensdisposition sind, richtig und vollständig sein.

Kennzeichen eines Sicherungsscheins ist in der Regel, dass der Versicherte abweichend von § 75 Abs. 2 sowie § 76 Abs. 1 und 2 VVG alleine berechtigt ist, die Rechte aus dem Versicherungsvertrag geltend zu machen, selbst wenn er nicht im Besitz des Versicherungsscheins ist (OLG Köln in VersR 2001, 2. Römer/ Langheid, a. a. O., Rdnr. 19). Ferner ist der Versicherer im Falle der Ausstellung eines Sicherungsscheins in der Regel verpflichtet, den Sicherungsgeber über mögliche Prämienrückstände des Versicherungsnehmers vor einer Kündigung zu informieren, um ihm die Möglichkeit zu eröffnen, die Kündigung des Vertrages durch Zahlung der Prämien zu verhindern (Prämieneintrittsrecht).

Auf dieser Grundlage ist vorliegend die Versicherungsbestätigung nicht wie ein Sicherungsschein anzusehen mit der Folge, dass die Klägerin aus ihr unmittelbare vertragliche Ansprüche gegen die Beklagte ableiten könnte. Derartiges ergibt sich bereits nicht aus dem Wortlaut der Schreiben der Versicherungsmaklerin vom 15.01.2004 und 17.05.2005. Dort wird lediglich der Abschluss einer Versicherung zwischen der Beklagten und verschiedenen Unternehmen der H.-Gruppe bestätigt und sodann der Inhalt dieses Versicherungsvertrages zusammengefasst. Es handelt sich mithin um ein rein deklaratorisches Informationsschreiben. Durch die Versicherungsbestätigung ist der Klägerin auch nicht das Recht eingeräumt worden, unter Ausschluss von H. als Versicherungsnehmerin die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag im eigenen Namen prozessual geltend zu machen. Vielmehr ist in der Versicherungsbestätigung lediglich geregelt, dass Schadenszahlungen mit befreiender Wirkung nur direkt an die Auftraggeber von H. erfolgen können. Das entspricht indessen ohnehin der Regelung, wie sie sich bereits aus § 75 Abs. 1 S. 1 VVG und Ziff. 11.3.1 der Versicherungspolice ... ergibt. Weiter ist in der Versicherungsbestätigung an keiner Stelle vorgesehen, dass der Klägerin für den Fall eines Verzuges von H. ein Prämieneintrittsrecht zusteht.

Schließlich ist die Rechtsstellung der Klägerin auch nicht mit der eines Kreditgebers vergleichbar, für den in der Regel ein Sicherungsschein ausgestellt wird. Der Kreditgeber, insbesondere Banken oder LeasingGesellschaften, sollen davor geschützt werden, dass sie ihre Ansprüche nicht realisieren können, weil das ihnen als Sicherheit zur Verfügung stehende Gut, insbesondere Kraftfahrzeuge und Maschinen, untergegangen ist und hierfür kein Ersatzanspruch in Form einer Versicherungsleistung besteht. Hier geht es demgegenüber nicht um einen von der Klägerin an H. gewährten Kredit, der in einer bestimmten Art und Weise abgesichert werden soll, sondern um den Transport und die Einzahlung von im Eigentum der Klägerin stehendem Bargeld. Hätte auch für diesen Fall ein eigenständiger vertraglicher Anspruch der Klägerin gegenüber der Beklagten begründet werden sollen, so hätte es hierzu einer unmissverständlichen vertraglichen Regelung bedurft, die sich aus den Versicherungsbestätigungen indessen gerade nicht ergibt. Diese beschränkt sich vielmehr im Kern auf die Wiederholung sich bereits aus dem Versicherungsschein ergebender Bestimmungen.

bb) Selbst wenn indessen die Versicherungsbestätigungen entsprechend den Grundsätzen eines Sicherungsscheins zu behandeln wäre, würde hieraus kein Schadensersatzanspruch der Klägerin folgen. Es bestünde dann zwar eine unmittelbare vertragliche Beziehung der Parteien, die indessen ebenfalls nicht die Verpflichtung der Beklagten beinhaltet, die H.-Gruppe als Versicherungsnehmerin auf mögliche Unregelmäßigkeiten und kriminelle Machenschaften zu kontrollieren und hiervon die Klägerin zu unterrichten. Aus der Ausstellung eines Sicherungsscheins folgt nämlich neben dem unmittelbaren vertraglichen Zahlungsanspruch und dem Prämieneintrittsrecht, die hier jeweils nicht vereinbart wurden, lediglich die Verpflichtung des Versicherers, in den Sicherungsschein nur zutreffende und vollständige Angaben aufzunehmen (vgl. BGH VersR 2001, 235. OLG Hamburg, VersR 1990, 1351). Insoweit darf sich der Berechtigte eines Sicherungsscheins darauf verlassen, dass die dort enthaltenen Angaben richtig sind, nicht im Widerspruch zu weiteren Regelungen des Versicherungsscheins stehen und auch keine mündlichen Zusatzabreden getroffen wurden. Insoweit trifft den Versicherer auch die Verpflichtung, dem Kreditgeber Umstände mitzuteilen, die für die Werthaltigkeit des Versicherungsanspruchs von wesentlicher Bedeutung sind (BGH VersR 2001, 235). So hat der Versicherer im Hinblick auf die Möglichkeit einer Aufrechnung mit Prämienrückständen den Kreditgeber darüber zu informieren, dass die versicherte Sache zu einer versicherten Sachgesamtheit gehört (BGH, a. a. O.).

Vorliegend weicht der Inhalt der Versicherungsbestätigungen indessen hinsichtlich der wesentlichen Regelungen bezüglich der versicherten Interessen, des Umfangs der Versicherung, der Dauer und des Schadensfalles nicht von dem Versicherungsschein zur Policen-Nr. ... ab. Die in der Versicherungsbestätigung enthaltenen Angaben sind richtig und vollständig. Die Klägerin legt auch nicht dar, aufgrund welcher Angaben in den Versicherungsbestätigungen oder dort enthaltener Auslassungen Abweichungen zu dem Versicherungsschein bestehen sollten. Auch inhaltliche Falschangaben werden nicht vorgetragen. Die Klägerin meint vielmehr, sie könne aus der Versicherungsbestätigung einen unmittelbaren vertraglichen Anspruch herleiten, weil die Beklagte sie nicht über die wirtschaftliche Situation bei H. und die dort aufgetretenen Unregelmäßigkeiten unterrichtet hätte. Eine solche Verpflichtung ergibt sich aus der Erteilung eines Sicherungsscheins indessen ebenso wenig wie unmittelbar aus dem Versicherungsvertrag. Vielmehr wird das Versicherungsverhältnis bis auf die oben geschilderten Besonderheiten durch den Sicherungsschein nicht berührt, sondern es bleibt bei den allgemeinen Rechtsregeln, die für die Fremdversicherung gelten (BGH VersR 1967, 343. Römer/Langheid, a. a. O., Rdnr. 19 f.). Aus einem Sicherungsschein folgt daher ebenso wenig wie aus dem Versicherungsvertrag selbst eine Nebenpflicht des Versicherers, die versicherte Person über Unregelmäßigkeiten und wirtschaftliche Risiken aufzuklären, die allein das vertragliche Verhältnis zwischen dem Versicherungsnehmer und der versicherten Person betreffen, hier also die Transport und Geldbearbeitungsverträge zwischen der Klägerin und den Unternehmen der H.-Gruppe (so auch LG Köln, a. a. O.).

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Es handelt sich, auch wenn es weitere vergleichbare Schadensfälle und Verfahren im Zusammenhang mit der Insolvenz von H. gibt, um die im Einzelfall vorzunehmende Auslegung nicht standardisierter Versicherungsbedingungen in einer Valorenversicherung. Die Rechtssache hat deshalb weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Eine Rechtssache hat nur dann grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl weiterer Fälle stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (vgl. hierzu Beschluss des BVerfG vom 4. November 2008 - 1 BvR 2587/06 zu § 522 Abs. 2 ZPO. ferner BGHZ 151, 221. Zöller - Heßler, § 543 Rdnr. 11). Dies ist hier nicht der Fall, weil die Anfechtbarkeit und deren Rechtsfolgen auf der Grundlage eines konkreten Vertragsverhältnisses mit einem individuell ausgehandelten Versicherungsvertrag festzustellen sind und dies nur für die Ansprüche einer begrenzten und abschließend bezifferbaren Anzahl geschädigter H.-Kunden von Belang ist.

Eine Entscheidung des Senats ist auch nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung im Hinblick auf die Urteile des OLG Düsseldorf vom 5. November 2008 (I-18 U 188/07) und des LG Hamburg vom 20. September 2007 (Az. 409 O 53/06) geboten. Das Urteil des OLG Düsseldorf betrifft einen inhaltlich abweichenden Versicherungsvertrag, der von einem anderen Geldtransportunternehmen abgeschlossen wurde. Insoweit weicht der Senat - wie oben im Einzelnen ausgeführt - auch bei der Problematik der Anfechtung von tragenden und vergleichbaren Feststellungen im Urteil des OLG Düsseldorf ab. Das Urteil des LG Hamburg ist schließlich nicht rechtskräftig.

Ende der Entscheidung

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