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Gericht: Oberlandesgericht Celle
Beschluss verkündet am 27.03.2000
Aktenzeichen: 8 W 152/00
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 91 | |
ZPO § 104 |
8 W 152/00
Beschluss
In dem Kostenfestsetzungsverfahren
pp.
hat der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle auf die sofortige Beschwerde der Klägerin vom 29. Februar 2000 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin beim Landgericht Lüneburg vom 10. Februar 2000 unter Mitwirkung der Richter am Oberlandesgericht #######, ############## und ####### am 27. März 2000 beschlossen:
Tenor:
Der angefochtene Beschluss wird teilweise geändert.
Die auf Grund des vorläufig vollstreckbaren Urteils des Landgerichts Lüneburg vom 4. Januar 2000 von der Beklagten an die Klägerin zu erstattenden Kosten werden auf 3.109,30 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 10. Januar 2000 festgesetzt.
Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.
Außergerichtliche Kosten nach einem Wert von 899 DM fallen der Beklagten zur Last.
Gründe:
Die gemäß § 11 RpflG, § 104 ZPO zulässige sofortige Beschwerde der Klägerin, mit der sie ihr bisher erfolglos gebliebenes Begehren auf Erstattung von Mahnanwaltsgebühren weiterverfolgt, ist begründet.
Entgegen der im angefochtenen Beschluss vertretenen Auffassung sind Mahnanwaltskosten (anders als Verkehrsanwaltskosten) nach ständiger Rechtsprechung des Senats auch bei Banken oder anderen Wirtschaftsunternehmen grundsätzlich erstattungsfähig, wenn ein Rechtsanwalt am Geschäftssitz des Unternehmens mit der Durchführung des Mahnverfahrens beauftragt wird. Es ist auch größeren Wirtschaftsunternehmen unbenommen, sich im Mahnverfahren eines Rechtsanwalts zu bedienen, und zwar in der Regel unabhängig davon, ob im Falle des Widerspruchs und einer Abgabe der Sache an das zuständige Gericht ein Anwaltswechsel notwendig wird.
Nur dann, wenn die Einleitung eines Mahnverfahrens als missbräuchlich erscheint, weil mit einer jeden vernünftigen Zweifel ausschließenden Sicherheit zu erwarten steht, dass die Gegenpartei gegen den Mahnbescheid Widerspruch einlegen wird, sind die durch Einleitung des Mahnverfahrens verursachten Kosten als nicht notwendig und deshalb als nicht erstattungsfähig anzusehen. Ein derartiger Ausnahmefall liegt jedoch nicht vor.
Demgemäß waren unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses weitere 899 DM Mahnanwaltskosten gegen die Beklagte zur Erstattung festzusetzen.
Da die sofortige Beschwerde Erfolg hat, sind Gerichtskosten nicht entstanden. Außergerichtliche Kosten hat die Beklagte nach § 91 ZPO zu tragen.
Ende der Entscheidung
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