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Gericht: Oberlandesgericht Celle
Beschluss verkündet am 17.04.2000
Aktenzeichen: 8 W 186/00
Rechtsgebiete: GkG
Vorschriften:
GkG § 34 |
8 W 186/00
Beschluss
pp.
hat der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle auf die Beschwerde der Beklagten vom 15. Februar 2000 gegen die Auferlegung einer Verzögerungs-gebühr gemäß § 34 GKG nach einem Streitwert von 111.861,91 DM durch Nr. 5 des Tenors des Urteils der 20. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 24. Januar 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Oberland-esgericht ############## und der Richter am Oberlandesgericht ####### und ####### am 17. April 2000 beschlossen:
Tenor:
Die Auferlegung der Verzögerungsgebühr wird aufgehoben.
Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe:
Die gemäß § 34 Abs. 2 Satz 1 GKG zulässige Beschwerde, mit welcher die Beklagten die Auferlegung einer Verzögerungsgebühr gemäß § 34 GKG angreifen, ist begründet. Unschädlich und unerheblich ist, dass die Verzö-gerungsgebühr den Beklagten nicht durch Beschluss, wie in § 34 GKG vorgesehen, sondern im landgerichtlichen Urteil auferlegt worden ist. Nr. 5 des Urteilstenors hat insoweit Beschlusscharakter, jedenfalls ist auch die in Urteilsform gefasste Verzögerungsgebührauferlegung - selbstverständlich - mit der Beschwer-de gemäß § 34 Abs. 2 Satz 1 GKG anfechtbar. Die Auferlegung einer Verzöge-rungsgebühr kommt hier nicht in Betracht, weil die Voraussetzungen des § 34 Abs. 1 GKG nicht vorliegen. Darauf haben die Beklagten in ihrer Beschwer-deschrift zutreffend hingewiesen. Es ist schon nicht ersichtlich, auch nicht nach der landgerichtlichen Begründung für die Auferlegung der Verzögerungsgebühr im genannten landgerichtlichen Urteil, dass durch die 'erstmals mit Schriftsatz vom 26.5.1997 erklärte Aufrechnung mit Bereicherungsansprüchen ...' eine erhebliche Verzögerung des Rechtsstreits eingetreten ist. Denn eine solche Verzögerung kann nicht darin liegen, dass eine 'bereits durchgeführte umfangreiche Beweis-aufnahme ... in weiten Teilen überflüssig' geworden ist. Denn jedenfalls hat, auch nach der Auffassung des Landgerichts, eine Beweisaufnahme stattzufinden und können neue tatsächliche und rechtliche Überlegungen einer Partei und daraus hergeleitetes zulässiges prozessuales Verhalten nicht den Vorwurf schuldhafter Rechtsstreitsverzögerung begründen. Den Beklagten war es unbenommen, auch mehr als 3 Jahre nach Prozessbeginn einen neuen Aufrechnungsanspruch ein-zuführen, wobei ihnen auch nicht, wie es das Landgericht in seiner Nicht-abhilfeentscheidung vom 6. März 2000 getan hat, ernsthaft und zu Recht vorgeworfen werden kann, sie hätten in der Bestimmung der Reihenfolge der zur Aufrechnung gestellten Forderungen die bisherigen Beweisergebnisse nicht berücksichtigt. Allein der Umstand, dass die prozessuale Vorgehensweise der Beklagten im Hinblick auf hilfsweise Aufrechnung und auf eine bestimmte Aufrechnungsreihenfolge dem Landgericht als unangebracht oder nicht sinnvoll erschienen ist bzw. erscheint, sodass womöglich kompliziertere Überlegungen des Gerichts im Zusammenhang mit der Urteilsfindung notwendig geworden sind, bedeutet nicht, dass den Beklagten eine 'Verzögerung' des Rechtsstreits im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 GKG angelastet werden könnte.
Nach allem ist die Auferlegung der Verzögerungsgebühr aufzuheben. Nach § 34 Abs. 2 Satz 2 GKG i. V. m. § 5 Abs. 6 GKG ergeht diese Entscheidung gerichtsgebührenfrei und werden außergerichtliche Kosten nicht erstattet.
Ende der Entscheidung
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