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Gericht: Oberlandesgericht Celle
Beschluss verkündet am 08.08.2003
Aktenzeichen: 8 W 271/03
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 91 |
8 W 271/03
Beschluss
In dem Kostenfestsetzungsverfahren
hat der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle durch den Richter am Oberlandesgericht ####### als Einzelrichter auf die sofortige Beschwerde der Klägerin vom 4. Juli 2003 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Rechtspflegers bei dem Landgericht Hannover vom 5. Juni 2003 am 8. August 2003 beschlossen:
Tenor:
Unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Beschlusses werden die von der Beklagten an die Klägerin zu erstattenden Kosten auf weitere 77,47 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 6. März 2003 festgesetzt. Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde zurückgewiesen.
Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Wert von 80,27 EUR trägt die Beklagte.
Gründe:
Die sofortige Beschwerde der Klägerin, mit der diese die Parteikosten ihres Geschäftsführers ####### zur Wahrnehmung des Termins zur mündlichen Verhandlung vom 20. Januar 2003 begehrt, ist im Wesentlichen begründet. Es handelt sich um notwendige Kosten des Rechtsstreits gem. § 91 Abs. 1 S. 2 ZPO, welche die Beklagte gemäß der Kostengrundentscheidung des Vergleichs vom 20. Januar 2003 zu 2/3 zu tragen hat.
Soweit der Rechtspfleger davon ausgegangen ist, die Reisekosten seien nicht zu berücksichtigen, weil das Gericht nicht das persönliche Erscheinen der Parteien angeordnet habe und es einer kostensparsamen Prozessführung entspreche, wenn die Klägerin sich nur durch ihren Prozessbevollmächtigten hätte vertreten lassen, entspricht dies im Grundsatz der früheren Rechtsprechung des Senats (einschränkend indessen bereits Beschluss des Senats vom 15. Oktober 2002 - 8 W 340/02 - zur Terminswahrnehmung durch eine Partei im einstweiligen Verfügungsverfahren). Nach dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Zivilprozessrechts zum 1. Januar 2002 (Zivilprozessreformgesetz vom 27. Juli 2001 - BGBl. I 1887) kann hieran jedoch nicht mehr festgehalten werden. Vielmehr sind Reisekosten einer Partei zur Teilnahme an einer mündlichen Verhandlung grundsätzlich auch dann gem. § 91 Abs. 1 S. 2 ZPO erstattungsfähig, wenn diese anwaltlich vertreten ist und das Gericht das persönliche Erscheinen der Parteien nicht angeordnet hat (so auch schon zum bisherigen Recht OLG Brandenburg MDR 2000, 1216; OLG Stuttgart NJW-RR 1996, 1342).
Mit dem Zivilprozessreformgesetz hat der Gesetzgeber den Stellenwert der mündlichen Verhandlung, die den Mittelpunkt des Rechtsstreits bildet (vgl. § 128 Abs. 1 ZPO), im Interesse einer umfassenden Erörterung der Sach- und Rechtslage sowie der Hinwirkung auf eine vergleichsweise Einigung deutlich ausgeweitet. So soll der mündlichen Verhandlung zunächst eine Güteverhandlung vorausgehen (§ 278 Abs. 2 S. 1 ZPO). Für die Güteverhandlung sowie für weitere Güteversuche soll das persönliche Erscheinen der Parteien angeordnet werden (§ 278 Abs. 2 ZPO). Die erschienen Parteien sollen in der Güteverhandlung persönlich gehört werden (§ 278 Abs. 2 S. 3 ZPO). Bleibt eine Güteverhandlung erfolglos oder erscheint eine Partei nicht, so soll sich die mündliche Verhandlung unmittelbar anschließen (§ 279 Abs. 1 S. 1 ZPO). Auch im Fall des Scheiterns der Güteverhandlung bleibt i. ü. die Verpflichtung des Gerichts bestehen, in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Beilegung des Rechtsstreits bedacht zu sein (§ 278 Abs. 1 ZPO).
Ergänzt wird dies durch die erweiterte Pflicht zur materiellen Prozessleitung nach § 139 ZPO. Hiernach hat das Gericht das Sach- und Streitverhältnis, soweit erforderlich, mit den Parteien in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu erörtern sowie Fragen zu stellen (§ 139 Abs. 1 S. 1 ZPO). Ferner hat es darauf hinzuwirken, dass die Parteien sich rechtzeitig und vollständig über alle erheblichen Tatsachen erklären, insbesondere ungenügende Angaben zu den geltend gemachten Tatsachen ergänzen. Ergänzt wird dies durch die Hinweispflichten nach § 139 Abs. 2 - 4 ZPO.
Angesichts dieses auf einen "Dialog" des Gerichts mit den Parteien zielenden Stellenwertes der mündlichen Verhandlung (vgl. Beschluss des Senats vom 15. Oktober 2002, a. a. O.) ist es gerechtfertigt, die Reisekosten einer Partei auch dann zu erstatten, wenn diese selbst ohne Anordnung des persönlichen Erscheinens ihre Terminswahrnehmung ex ante zur effektiven Rechtsverfolgung für notwendig halten darf. Die persönliche Anwesenheit einer Partei in der mündlichen Verhandlung führt vielfach dazu, entscheidungserhebliche Punkte durch unmittelbare Nachfrage sofort zu klären, ohne dass noch eine weitere Rückfrage des Prozessbevollmächtigten bei seiner Partei, das weitere Wechseln von Schriftsätzen und gegebenenfalls das erneute Anberaumen einer weiteren mündlichen Verhandlung erforderlich werden. Hinzu kommt, dass durch die persönliche Anwesenheit der Parteien im Termin eine verbesserte Möglichkeit besteht, eine endgültige vergleichsweise Erledigung des Rechtsstreits zu erörtern, ohne das Erfordernis eines bei reiner Anwesenheit der Prozessbevollmächtigten sonst in der Regel nur möglichen Vergleichs auf Widerruf, der überdies den Nachteil hat, dass nicht das Gericht persönlich gegenüber der Partei die rechtlichen und wirtschaftlichen Hintergründe für seinen Vergleichsvorschlag erläutern kann.
Zwar bleibt es dem Gericht bei der Terminsvorbereitung grundsätzlich unbenommen, das persönliche Erscheinen der Parteien anzuordnen (§ 273 Abs. 2 Ziff. 3, § 141 ZPO). Häufig werden sich jedoch erst bei der Erörterung im Termin noch zu klärende entscheidungserhebliche Fragen stellen oder sich die Möglichkeit einer vergleichsweisen Erörterung ergeben. Es wäre deshalb nicht sachgerecht, die Erstattungsfähigkeit der Reisekosten einer Partei alleine davon abhängig zu machen, ob ihr persönliches Erscheinen angeordnet wurde oder nicht.
Eine Auswahl von der grundsätzlichen Erstattungsfähigkeit der Reisekosten ist nur dann zu machen, wenn die Anwesenheit der Partei im Termin sich als missbräuchliche Ausnutzung von Parteirechten darstellt (so OLG Brandenburg, OLG Stuttgart, a. a. O.). Dies kann etwa in Betracht kommen, wenn die Reisekosten in einem groben Missverhältnis zum Wert des Streitgegenstandes stehen. Ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor, in dem die Klägerin eine Forderung von 15.457,66 EUR eingeklagt hat, der lediglich geltend gemachte Reisekosten von zusammen 120,40 EUR gegenüberstehen. Auch mach die Klägerin nur die Reisekosten eines ihrer beiden zum Termin erschienenen Geschäftsführer geltend.
Der Höhe nach sind die geltend gemachten Kosten im Wesentlichen berechtigt. Lediglich für die erstmals im Beschwerdeverfahren geltend gemachten zusätzlichen Fahrkosten des Geschäftsführers der Klägerin von ####### nach ####### kommt gem. § 91 Abs. 1 S. 2, 2. Halbsatz ZPO i. V. m. 9 Abs. 3 Ziff. 2 ZSEG nur eine Kilometerpauschale von 0,21 EUR in Betracht, sodass sich bei 70 km ein Betrag von 14,70 EUR statt der begehrten 18,90 EUR ergibt. Bei insgesamt anzusetzenden zusätzlichen Reisekosten von 116,20 EUR hat die Beklagte hiervon auf der Grundlage des Vergleichs vom 20. Januar 2002 einen Anteil von 2/3 zu tragen, d. h. 77,47 EUR.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin hat die Beklagte gem. § 92 Abs. 2 Ziff. 1 ZPO zu tragen.
Ende der Entscheidung
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