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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Celle
Beschluss verkündet am 29.08.2003
Aktenzeichen: 8 W 326/03
Rechtsgebiete: ZPO, GKG


Vorschriften:

ZPO § 123
GKG § 58 II 2
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den Beklagten schützt diesen bei im Wege des Vergleichs vereinbarter Kostenaufhebung nicht vor einem Kostenerstattungsanspruch des Klägers wegen von diesem vor Abschluss des Vergleichs verauslagter Gerichtskosten.
8 W 326/03

Beschluss

In dem Kostenfestsetzungsverfahren

hat der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle durch den Richter am Oberlandesgericht ####### als Einzelrichter auf die sofortige Beschwerde der Beklagten vom 25. Juni 2003 gegen Beschluss der Rechtspflegerin beim Landgericht Hildesheim vom 18. Juni 2003 am 29. August 2003 beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten der Beklagten nach einem Gegenstandswert von 363,- EUR zurückgewiesen.

Gründe:

Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§ 104 Abs. 3 S. 1 ZPO, § 11 Abs. 1 RPflG), aber unbegründet.

Zu Recht ist die Rechtspflegerin in dem angefochtenen Beschluss davon ausgegangen, dass die Beklagte dem Kläger die Hälfte der von diesem verauslagten Gerichtskosten in Höhe von 726 EUR erstatten muss. Die Parteien haben in dem Vergleich vor dem Landgericht Hildesheim am 12. Dezember 2002 vereinbart, dass die Kosten des Rechtsstreits einschließlich des Vergleichs gegeneinander aufgehoben werden. Dies hat zur Folge, dass die Gerichtskosten jeder Partei hälftig zur Last fallen (§ 92 Abs. 1 S. 2 ZPO).

Hieran ändert auch der Umstand nichts, dass der Beklagten rückwirkend zum 12. Dezember 2002 Prozesskostenhilfe bewilligt wurde. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe hat auf die Verpflichtung, die dem Gegner entstandenen Kosten zu erstatten, keinen Einfluss (§ 123 ZPO). Zwar hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 23. Juni 1999 entschieden, dass es gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz verstößt, wenn bei Bewilligung von Prozesskostenhilfe ein unbemittelter unterlegener Kläger besser behandelt wird als ein mittelloser Beklagter (NJW 1999, 3186). Diese Entscheidung betraf indessen nur den Fall, dass der Kläger von dem im Rechtsstreit durch Urteil unterlegenen Beklagten keine Erstattung bereits gezahlter Gerichtskosten verlangen kann. In diesem Fall ist der Beklagte Entscheidungsschuldner gem. § 54 Nr. 1 GKG, so dass zu seinen Gunsten die Regelung des § 58 Abs. 2 S. 2 GKG eingreift, wonach die Haftung eines anderen Kostenschuldners nicht geltend gemacht werden soll, soweit einem Kostenschuldner, der nach § 54 Nr. 1 GKG haftet, Prozesskostenhilfe bewilligt wurde.

Diese Regelung findet indessen schon nach ihrem Wortlaut auf den Abschluss eines Vergleichs, bei dem der Beklagte, dem Prozesskostenhilfe bewilligt wurde, Übernahmeschuldner gem. § 54 Nr. 2 GKG ist, keine Anwendung. Das ist auch verfassungsrechtlich zulässig, um die Gefahr einer Manipulation zu Lasten der Staatskasse bei Kostenübernahme durch Erklärung oder Vergleich zu verhindern (BVerfG NJW 1979, 2608). Es ist deshalb daran festzuhalten, dass die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den Beklagten diesen bei im Wege des Vergleichs vereinbarter Kostenaufhebung nicht vor einem Kostenerstattungsanspruch des Klägers gem. § 123 ZPO schützt (OLG Koblenz MDR 2000, 113; OLG Nürnberg MDR 1999, 1527; Zöller Philippi, ZPO, 23. Aufl., § 123 Rdnr. 6; Musielak Fischer, ZPO, 3. Aufl., § 123 Rdnr. 4; vgl. auch BverfG NJW 1999, 3186, 3187: "Die Beendigung des Rechtsstreits durch gerichtlichen Vergleich, der auch von anderen Erwägungen als denen der Anspruchsberechtigung getragen werden kann, mag die Gefahr einer Manipulation der Prozeßparteien hinsichtlich der Gerichtskosten zu Lasten der Staatskasse in sich bergen, so daß es sachlich begründet ist, den Schutz des § 58 II 2 GKG nicht auf diese Fälle des gerichtlichen Vergleichs zu erstrecken.").

Wollen die Parteien diese Rechtsfolge vermeiden, so müssen sie entweder im Vergleich eine entsprechende Formulierung der Vereinbarung über die Kostentragungspflicht treffen oder sich nur über die Hauptsache vergleichen und eine Kostenentscheidung durch das Gericht nach § 91a ZPO ergehen lassen (vgl. OLG Nürnberg, OLG Koblenz, a.a.O.).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

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