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Gericht: Oberlandesgericht Celle
Beschluss verkündet am 12.12.2002
Aktenzeichen: 8 W 404/02
Rechtsgebiete: ZPO, BRAGO
Vorschriften:
ZPO § 522 Abs. 2 | |
ZPO § 91 Abs. 1 | |
BRAGO § 31 Abs. 1 Nr. 1 |
8 W 404/02
Beschluss
In der Beschwerdesache
hat der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle durch den Richter am Oberlandesgericht ####### als Einzelrichter auf die sofortige Beschwerde der Klägerin vom 24. Oktober 2002 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin bei dem Landgericht Lüneburg vom 4. Oktober 2002 am 12. Dezember 2002 beschlossen:
Tenor:
Der angefochtene Beschluss wird teilweise geändert und insgesamt neu gefasst:
Die auf Grund des Beschlusses des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 2. September 2002 der Klägerin von der Beklagten zu erstattenden Kosten werden auf 703,80 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 9. September 2002 festgesetzt.
Die Beschwerdeentscheidung ergeht gerichtskostenfrei.
Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Wert von 341,90 EUR.
Gründe:
Mit ihrer zulässigen sofortigen Beschwerde wendet sich die Klägerin gegen die Kostenfestsetzung in dem angefochtenen Beschluss, weil die Rechtspflegerin lediglich die bei Beendigung des Auftrages vor Antragstellung entstehende 13/20 Prozessgebühr (§ 31 Abs. 1 Nr. 1, 32 Abs. 1 BRAGO) - zuzüglich Auslagenpauschale - zuerkannt, jedoch die Notwendigkeit der Antragstellung und der Erstattung der dadurch ausgelösten höheren 13/10 Gebühr (§ 31 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO) verneint hat.
Die sofortige Beschwerde hat Erfolg. Nachdem der Klägerin die Berufungsbegründung der Beklagten und ihre dort gestellten Berufungsanträge zugegangen waren, war diese aus erstattungsrechtlicher Sicht (§ 91 Abs. 1 S. 1 ZPO) nicht gehindert, ihrerseits mit einem Antrag zu reagieren. Die Beklagte hatte zu erkennen gegeben, das Rechtsmittel ernstlich verfolgen zu wollen. Nachdem der 16. Zivilsenat darauf hingewiesen hatte, dass erwogen werde, die Berufung durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, hat sie ihre Berufung mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 28. August 2002 auch tatsächlich weiter verfolgt. Gegenteiliges war aus der Sicht der Klägerin auch nicht andeutungsweise zu erwarten. Es war daher aus der Sicht der Klägerin geboten, innerhalb der ihr vom 16. Zivilsenat gesetzten Frist zur Berufungserwiderung nicht nur die Vertretung anzuzeigen, sondern auch auf die gestellten Anträge zu reagieren und ihrerseits (zumindest) einen Antrag zur Zurückweisung der Berufung zu stellen und/oder diesen darüber hinaus auch zu begründen. Eine zunächst noch fehlenden Begründung berührte nicht die Notwendigkeit des gestellten Antrages. Dies gebietet schon der Grundsatz der Chancengleichheit, der es im Allgemeinen nicht zulässt - auch nicht im Interesse einer sparsamer Prozessführung -, einer Partei, auf einen gestellten Antrag der Gegenseite hin, die entsprechende Reaktion zu versagen. Ein weiteres Zuwarten, ob die der Beklagten vom Senat gesetzte Stellungnahmefrist zur Zurücknahme der Berufung führen oder es nach Fristablauf zur Zurückweisung der Berufung kommen würde, war der Klägerin jedenfalls angesichts der ihr gesetzten laufenden Frist nicht zumutbar. Sie musste jederzeit mit einer auch kurzfristigen Terminsbestimmung auf Gegenvorstellung der Beklagten hin rechnen. Mögliche Nachteile infolge fortschreitenden Fristablaufs brauchte sie nicht hinzunehmen. Auf die Einräumung einer Fristverlängerung für diesen Fall brauchte sie sich nicht zu verlassen. Es liegt insofern anders als in dem Fall einer nur bedingt eingelegten, mit einem Prozesskostenhilfegesuch verbundenen Berufung und der für diesen Fall diskutierten Verpflichtung zunächst die Entscheidung über das Prozesskostenhilfegesuch abzuwarten (OLG Köln, Rechtspfleger 1998, 83, 85 f., vgl. Zöller-Herget, ZPO, 23. Aufl. 2002, Rn. 13 zu § 91 ZPO, Stichwort: 'Berufung'); denn hier war aus der Sicht der Klägerin bereits fest mit der weiteren Verfolgung der Berufungsanträge zu rechnen, während andererseits die Zurückweisung der Berufung im Beschlusswege noch ungewiss war.
Die zu erstattenden Kosten waren daher antragsgemäß in der aus dem Tenor ersichtlichen Höhe festzusetzen.
Die Kostenentscheidung folgt aus den § 91 ZPO, wobei berücksichtigt ist, dass die sofortige Beschwerde der Klägerin, da sie erfolgreich ist, Gerichtsgebühren nicht ausgelöst hat.
Ende der Entscheidung
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