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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Celle
Beschluss verkündet am 11.03.2002
Aktenzeichen: 8 W 492/01
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 92
ZPO §§ 485 ff.
Haben die Parteien bei Abschluss eines Vergleichs Kostenaufhebung vereinbart und die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens besonders erwähnt, so kann dies dafür sprechen, dass eine Teilung und Erstattungsfähigkeit dieser Kosten vereinbart werden sollte.
8 W 492/01

2 O 110/01 Landgericht #######

Beschluss

In dem Rechtsstreit

hat der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle auf die sofortige Beschwerde der Klägerin vom 19. Oktober 2001 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Rechtspflegers beim Landgericht ####### vom 8. Oktober 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht #######, des Richters am Oberlandesgericht ####### sowie der Richterin am Oberlandesgericht

####### am 11. März 2002 beschlossen:

Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird geändert.

Die auf Grund des am 13. Juni 2001 vor dem Landgericht ####### geschlossenen Vergleichs von dem Beklagten der Klägerin zu erstattenden Kosten werden auf 3.878, 15 DM (1.982,87 EUR) festgesetzt.

Die Beschwerdeentscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beklagten nach einem Beschwerdewert von 3.878, 15 DM (1.982,87 EUR) auferlegt.

Gründe:

I.

Die Parteien haben den zugrundeliegenden Rechtsstreit mit Vergleich beendet, in dem es zu den Kosten heißt:

Die Kosten des Rechtsstreites und des selbständigen Beweisverfahrens 2

2 OH 19/98 werden gegeneinander aufgehoben.

In dem angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss hat es der Rechtspfleger abgelehnt, die Gerichtskosten des Beweissicherungsverfahrens auszugleichen. Dagegen wendet sich die Beschwerde, wobei der Beklagte in seiner Stellungnahme vor Erlass des Kostenfestsetzungsbeschlusses einer Ausgleichung der Gerichtskosten zugestimmt hatte.

II.

Die sofortige Beschwerde der Klägerin ist nach §§ 11 Abs. 1 RpflG, 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO zulässig. Sie ist auch begründet und führt zur Abänderung des angefochtenen Beschlusses.

1.

Haben die Parteien in einem Vergleich vereinbart, dass die Kosten gegeneinander aufgehoben werden, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last ( 92 Abs. 1 S. 2 ZPO). Hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten bewendet es für diesen Fall dabei, dass jede Partei diese selbst zu tragen hat.

Nach der bisherigen gefestigten Rechtsprechung des Senats sind die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens im späteren Hauptsacheverfahren als außergerichtliche Kosten des Antragstellers anzusehen, sie gehören daher grundsätzlich nicht zu den erstattungsfähigen Gerichtskosten, wenn die Kosten im Vergleichswege gegeneinander aufgehoben worden sind (OLG Celle in OLGR 1996,166, ebenso OLG Nürnberg in JurBüro 1996, S. 33 f., OLG Hamm in JurBüro 2000, S. 257 f., Baumbach-L.-Hartmann, 60. Aufl. 2002 Rn. 199 f. zu § 91 ZPO, anderer Ansicht jedoch: OLG Düsseldorf BauR 1994, 406, OLG Karlsruhe JurBüro 1997, 533, OLG Zweibrücken JurBüro 1997, 534, Zöller-Herget, 23. Aufl. 2002 Rn. 13 zu § 91 ZPO, Stichwort 'Selbständiges Beweisverfahren', jeweils mit weiteren Nachweisen). Diese streitige Frage bedarf im vorliegenden Fall nur einer eingeschränkten Überprüfung, die zu einer teilweisen Änderung der Beurteilung dieser Rechtsfrage durch den Senat führt. Nach neuerer Rechtsprechung des Senates kommt bei Kostenaufhebung (im Rahmen eines zwischen den Parteien geschlossenen Vergleichs) und besonderer Erwähnung der Kosten des selbständigen Beweisverfahrens in Betracht, dass nach dem Willen der Parteien außergerichtliche Kosten wie Gerichtkosten behandelt werden sollen, mit der Folge, dass diese erstattungsfähig sind. So ist der Senat im Unterschied zu den in dem angefochtenen Beschluss erwähnten Entscheidungen (8 W 40/99 und 8 W 598/99) bei Vorliegen der genannten Voraussetzungen bereits von einer Erstattungsfähigkeit der Kosten des selbständigen Beweisverfahrens ausgegangen (8 W 3/02).

Die Auslegung des zwischen den Parteien geschlossenen Vergleichs ergibt auch hier, dass diese ein Regelung dahingehend treffen wollten, dass die Kosten des vorausgegangenen selbständigen Beweisverfahrens zwischen den Parteien zu teilen sind.

Schon der Wortlaut spricht dafür, dass die Parteien mit dieser Formulierung eine Teilung der Kosten des selbständigen Beweisverfahrens vereinbaren wollten.

Hätten sie die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens überhaupt nicht besonders erwähnt, so wären die dort den Antragstellern entstandenen Gerichtskosten nach der Rechtsprechung des Senats nicht als außergerichtliche Kosten des nachfolgenden Hauptsacheverfahrens auszugleichen. Die von den Parteien besonders hervorgehobene Regelung der Kosten gerade des selbständigen Beweisverfahrens, bezweckte eine Regelung oder Klarstellung in Abweichung von dem Grundsatz, dass jede Partei ihre außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen hat. Hätten die Parteien eine solche Regelung nicht treffen wollen, so wäre die besondere Erwähnung der Kosten des selbständigen Beweisverfahrens neben den Kosten des Rechtsstreits zumindest überflüssig und sogar missverständlich gewesen. Ein derartiges Verhalten kann den Parteien regelmäßig nicht unterstellt werden. Vor allem aber spricht das indiziell zu berücksichtigende nachträgliche Verhalten der Parteien für die Vereinbarung einer Kostenteilung. Dass die Parteien nicht davon ausgegangen sind, ihre Auslagen im Rahmen des selbständigen Beweisverfahrens selbst tragen zu müssen, ergibt sich hier daraus, dass diese jeweils ihre Auslagen zur Kostenausgleichung angemeldet haben und keine der Parteien geltend gemacht hat, diese Kosten seien nach dem Vergleich nicht zu teilen. Auch wenn die Parteien nicht ausdrücklich die hälftige Teilung der Kosten des Beweissicherungsverfahrens vereinbart haben, besteht daher kein Zweifel, dass diese ihrem Willen entspricht.

Im Rahmen dieses Kostenfestsetzungsverfahrens bedarf es daher nicht zentral einer Diskussion des Stellenwertes des selbständigen Beweisverfahrens. Die 1991 in Kraft getretene Rechtsänderung hat das Beweisverfahren entscheidend in des Hauptsacheverfahren integriert; dies stützt jedenfalls die vorstehenden für die Senatsentscheidung maßgeblichen Auslegungsergebnisse.

2.

Die von den Klägern geleisteten Auslagen für das Beweissicherungsverfahren betragen 10.401,30 DM. Auf Seiten der Beklagten sind Auslagen in Höhe von 3.800 DM zu berücksichtigen. Diese Kosten von insgesamt 14.201,30 DM sind nach dem Sinn der zwischen den Parteien vereinbarten Kostenregelung von ihnen jeweils hälftig in Höhe von 7.100,65 DM zu tragen, so dass vom Beklagen an die Klägerin noch 3.300,65 DM zu erstatten sind.

Hinzu kommen die bereits festgesetzten vom Beklagten der Klägerin zu erstattenden Gerichtskosten in Höhe von 577,50 DM, sodass sich der aus dem Tenor ersichtliche, zu erstattende Betrag von 3.878, 15 DM (1.982,87 EUR) ergibt.

Bei der Festsetzung ist zutreffend berücksichtigt worden, dass die Klägerin im Hauptsachverfahren Kosten in Höhe von 3.118,50 DM verauslagt, jedoch (wegen der berücksichtigten Kostenvergünstigung auf 90%) nur in Höhe von 519,75 DM Gerichtskosten zu tragen hat. Der verbleibende Betrag von 2.598,75 DM ist in Höhe des festgesetzten Betrages von 577,50 DM vom Beklagten zu erstatten, in Höhe von 2.021,25 DM sind Gerichtskosten zurückgezahlt worden.

Soweit die Klägerin, ausgehend von hälftiger Tragung der Gerichtskosten des Hauptsacheverfahrens, sich selbst einen geringfügig niedrigeren Erstattungsbetrag von 3.849,27 DM errechnet hat, ist darin keine antragsmäßige Beschränkung ihres Erstattungsverlangens zu sehen, da ihre Berechnung ersichtlich nur zum Nachweis ihrer Beschwer gedacht war. Es ist somit der volle Betrag zuzuerkennen.

Die außergerichtlichen Kosten dieses Beschwerdeverfahrens hat der Beklagte zu tragen (§ 91 Abs. 1 ZPO). Eine Absehen vom kostenrechtlichen Grundsatz der Unterliegenshaftung, auf der Grundlage einer Ausnahmeentscheidung, kam hier deshalb nicht in Betracht, weil der Beklagte sich im Beschwerdeverfahren lediglich nicht geäußert hat, er hat sich dem Beschwerdevorbringen jedoch nicht (sogleich) angeschlossen. Gerichtskosten sind durch die erfolgreiche sofortige Beschwerde nicht entstanden.

Ende der Entscheidung

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