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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Celle
Beschluss verkündet am 13.02.2006
Aktenzeichen: 8 W 9/06
Rechtsgebiete: VVG, BGB


Vorschriften:

VVG § 16
VVG § 22
BGB § 123
1. Ein Rechtsschutzversicherungsvertrag kann nicht wegen arglistiger Täuschung seitens des Versicherungsnehmers angefochten werden, wenn im Antragsformular nach "Vorversicherung" und nicht nach Vorversicherungen gefragt ist, der Antragsteller die vor Antragstellung gekündigte Vorversicherung bei einem anderen Versicherer angibt, nicht dagegen einen von ihm selbst gekündigten zeitlich davor liegenden weiteren Vertrag bei dem Rechtsschutzversicherer, bei dem er nunmehr den Antrag stellt.

2. Gegen Arglist des Versicherungsnehmers spricht es, wenn dieser einen Vorvertrag bei demselben Versicherer nicht angibt, der erst 15 Monate vor Antragstellung beendet wurde, und von dem er an nehmen darf, dass er sich in den Datenbeständen des Versicherers befindet, auf die dieser ohnehin Zugriff nehmen kann.


8 W 9/06

Beschluss

In dem Prozesskostenhilfeverfahren

hat der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ####### sowie Richter am Oberlandesgericht ####### und ####### auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 23. Januar 2006 gegen den Beschluss des Einzelrichters der 6. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 11. Januar 2006 am 13. Februar 2006 beschlossen:

Tenor:

Das Verfahren wird unter Aufhebung des Beschlusses des Landgerichts Hannover vom 11. Januar 2006, soweit mit diesem der Prozesskostenhilfeantrag des Antragstellers zurückgewiesen wurde, sowie des Nichtabhilfebeschlusses vom 3. Februar 2006 an das Landgericht zurückverwiesen, welches über den Prozesskostenhilfeantrag erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats zu entscheiden hat.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet.

Gründe:

Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§ 127 Abs. 2 S. 2 und 3, § 569 Abs. 1 S. 1 ZPO) und begründet. Das Landgericht hat im Ergebnis zu Unrecht die hinreichende Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung (§ 114 ZPO) mit der Begründung verneint, die Antragsgegnerin habe den zwischen den Parteien geschlossenen Rechtsschutzversicherungsvertrag wirksam wegen arglistiger Täuschung angefochten.

1.

Der Antragsteller hatte in seinem Antrag vom 27. Februar 2001 in dem mit "Vorversicherung" bezeichneten Abschnitt die ####### unter der Rubrik "Gesellschaft" angegeben. Ferner hatte er mitgeteilt, die Kündigung der Vorversicherung sei durch ihn erfolgt. Auf die Frage "Sind/Waren Sie bzw. Ihr Ehegatte/Lebenspartner bereits rechtsschutzversichert ?" kreuzte der Antragsteller das Kästchen ja an und gab die Versicherungsnummer sowie die Versicherungsart an.

Tatsächlich war der Antragsteller bis zum 28. Februar 2001 bei der ####### ####### versichert. Diesen Vertrag hatte er mit Wirkung zum 28. Februar 2001 gekündigt. Vor Abschluss des Vertrages bei der ####### war der Antragsteller bereits einmal im Zeitraum vom 1. Februar 1998 bis 2. Dezember 1999 bei der Antragsgegnerin rechtsschutzversichert. Diese Versicherung war ebenfalls durch den Antragsteller gekündigt worden. Sie hatte er im Antrag vom 27. Februar 2001 nicht gesondert angegeben. Die Antragsgegnerin focht den Vertrag mit Schreiben vom 23. Januar 2004 wegen arglistiger Täuschung an.

2.

a)

Eine wirksame Anfechtung wegen arglistiger Täuschung gem. § 22 VVG i.V.m. § 123 Abs. 1 BGB über die bei der Antragsgegnerin bestehende Vorversicherung kommt hier indessen nicht an Betracht, da es bereits an einer objektiv falschen Angabe im Antrag vom 27. Februar 2001 fehlt. Die gesamte Gestaltung und Formulierung des betreffenden Abschnittes enthält keine Anhaltspunkte dafür, dass hier nach sämtlichen bestehenden Vorversicherungen und nicht nur nach der letzten Vorversicherung im Zeitpunkt der Antragstellung gefragt wurde. Maßgebend für die Auslegung der von der Antragsgegnerin aufgestellten Fragen ist, wie sie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muss. Hierbei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse an (BGHZ 122, 83, 85; Römer/Langheid, VVG, 2. Aufl., Vor § 1 Rdnr. 16).

Vorliegend gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass die Antragsgegnerin nach sämtlichen Vorversicherungen gefragt hat. Bereits die Überschrift des Abschnittes "Vorversicherung" belegt, dass hier lediglich nach der letzten noch bestehenden oder bereits gekündigten Versicherung vor Abschluss der jetzt beantragten Rechtsschutzversicherung gefragt wird. Die Formulierung ist eindeutig im Singular abgefasst. Hätte die Antragsgegnerin nach sämtlichen Vorversicherungen fragen wollen, hätte sie dies durch eine entsprechende Formulierung im Plural ausdrücken müssen.

Auch aus den weiteren vorgedruckten Fragen ergibt sich kein Hinweis dafür, dass hier nach sämtlichen Vorversicherungen gefragt wurde. So ist direkt unter dem Abschnittsüberschrift "Vorversicherung" die "Gesellschaft" anzugeben. Auch dies belegt, dass hier nur nach einer, nämlich der zeitlich letzten, Vorversicherung gefragt wurde. Auch das rechts daneben befindliche Feld "Versicherungs-Nr." gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass hier sämtliche Versicherungsnummern aller Vorversicherer anzugeben sind. Ferner ist die Versicherungs-Art sowie die Beendigung des Vertrages "zum (bitte genaues Datum)" anzugeben. Auch diese im Singular gehaltene Formulierung deutet darauf hin, dass nur die Beendigung des zeitlich letzten Vertrages anzugeben ist.

Nichts anderes folgt ferner daraus, dass es rechts oben in dem Abschnitt zur Vorversicherung weiter heißt

"Sind/Waren Sie bzw. Ihr Ehegatte/Lebenspartner bereits rechtsschutzversichert ?"

Auch diese Frage hat der Antragsteller zutreffend mit ja unter Benennung des Vertrages bei der ####### beantwortet. Insbesondere folgt aus der Formulierung "Sind/Waren" nicht etwa, dass hier sämtliche jemals bestehenden Vorversicherungen anzugeben sind. Diese Frage enthält keine Differenzierung zwischen Singular und Plural, sondern zwischen den Zeitformen der Gegenwart und der Vergangenheit. Der Versicherer fragt hier lediglich danach, ob der Antragsteller entweder noch rechtsschutzversichert ist oder rechtsschutzversichert war. Im Zusammenhang mit den sonstigen in diesem Abschnitt befindlichen im Singular gehaltenen Formulierungen folgt hieraus aber, dass immer nur die letzte Vorversicherung anzugeben ist, sei es, das diese noch läuft bzw. bereits beendet wurde. Diese Differenzierung nach der Zeitform ist auch deshalb sachgerecht, weil es im Zusammenhang mit der Beendigung des Vorvertrages zu zeitlichen Überschneidungen mit dem Neuantrag kommen kann. Hier will der Versicherer lediglich sicherstellen, dass als Vorversicherung sowohl eine solche zu verstehen ist, die bereits beendet wurde als auch eine solche, die zwar schon gekündigt wurde, aber im Zeitpunkt der Antragstellung für den Neuantrag noch nicht abgelaufen ist (vgl. auch OLG Frankfurt/M., NJWRR 1992, 1250. So lag es auch im vorliegenden Fall, da die Vorversicherung bei der ####### aufgrund deren Schreibens vom 26. März 2001 erst zum 28. Februar 2001 aufgehoben wurde, sich mithin um wenige Tage mit dem Neuantrag überschnitt.

Demgegenüber kann dieser Frage nicht entnommen werden, dass der Antragsteller sämtliche bei ihm bestehende Vorversicherungen anzugeben hatte. Das folgt auch nicht daraus, dass dort nach einer Rechtsschutzversicherung des Antragstellers bzw. des Ehegatten/Lebenspartners gefragt wird. Im Regelfall wird es sich auch hier nur um eine Vorversicherung handeln, da der Ehegatte/Lebenspartner beim Privat und Berufsrechtsschutz für Nichtselbständige ohnehin mitversichert ist (vgl. § 25 ARB 94). Lediglich in den Fällen, in denen ausnahmsweise beide Ehegatten bzw. Lebenspartner bereits vor der Ehe bzw. dem Eingehen der Lebenspartnerschaft eigenständige Rechtsschutzversicherungen hatten und diese auch später fortgeführt wurden, kann der Fall eintreten, dass mit dieser Frage nach zwei Vorversicherungen gefragt wird, nämlich der des Versicherungsnehmers und der des Ehegatten/Lebenspartners. Um einen derartigen Fall geht es hier aber gar nicht, da der Antragsteller weder verheiratet ist noch in einer Lebensgemeinschaft lebt, sondern lediglich eine bei ihm selbst bestehende Vor-Vorversicherung nicht angegeben hat. Infolgedessen liegt hier auch keine der Fallgestaltungen vor, bei denen der Versicherungsnehmer auf die Frage "Vorversicherung - Bestand bereits eine Rechtsschutzversicherung" eine Vorversicherung nicht angegeben hat, bei der selbst nicht Versicherungsnehmer, sondern mitversicherter Familienangehöriger war (hierzu etwa LG Oldenburg VersR 2004, 1263; AG München VersR 2002, 1232).

Zwar mag auch in derartigen Fällen der Versicherer ein berechtigtes Interesse daran haben zu erfahren, ob und welche Vorversicherungen bestanden, um das Risiko einer Vertragsannahme sachgerecht überprüfen zu können. Dann muss er dies aber auch durch eine eindeutige Fragestellung zum Ausdruck bringen, aus der für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer unmissverständlich hervorgeht, dass nach sämtlichen Vorversicherungen oder zumindest denen für eine bestimmte zurückliegende Zeit gefragt wird. Unterlässt er dies, gehen Unklarheiten der Fragestellung zu seinen Lasten (§ 305 c Abs. 2 BGB). Demgegenüber ist es nicht zulässig, aus dem berechtigten Interesse des Versicherers an der Angabe sämtlicher Vorversicherungen eine entsprechende Verpflichtung zu deren Angabe durch den Antragsteller herzuleiten, wenn sich dies für ihn - wie hier - aus dem Antragsformular nicht mit hinreichender Deutlichkeit ergibt.

Hinzu kommt, dass auch der für die in diesem Abschnitt zu den jeweiligen Fragen vorgesehene Raum für Antworten so knapp bemessen ist, dass dieser erkennbar nicht geeignet ist, Angaben zu mehreren Vorversicherern zu machen. Schon nach ihrer äußeren Aufmachung ist dieser Abschnitt für umfassendere Angaben nicht geeignet. Wird zur Beantwortung einer umfänglichen Frage erkennbar nur wenig Platz gelassen und der Antragsteller auch nicht auf ein Beiblatt o.ä. zur Ergänzung verwiesen, kann der Versicherer ernsthaft keine vollständige Antwort erwarten (vgl. auch OLG Nürnberg r+s 1997, 305; Prölss/Martin, VVG, 27. Aufl., §§ 16, 17 Rdnr. 36).

Für den Antragsteller musste sich auch aufgrund sonstiger Umstände nicht aufdrängen, dass er zusätzlich zu der Vorversicherung bei der ####### auch noch seine frühere Vorversicherung bei der Antragsgegnerin anzugeben hatte. Maßgebend für die Risikobewertung des Versicherers im Hinblick auf Vorversicherungen ist in erster Linie die Zeit unmittelbar vor Abschluss des Neuvertrages. Hier wird der Versicherer gegebenenfalls Veranlassung haben, bei diesem Vorversicherer nachzufragen, weshalb dieser Vertrag beendet wurde, ob und welche Schadensfälle es gab etc. Über diesen Vorversicherer kann der Versicherer dann auch, soweit von ihm gewünscht, weitere Vorversicherungen in Erfahrung bringen, da im Regelfall beim Abschluss einer jeden Rechtsschutzversicherung nach Vorversicherungen gefragt wird. Dass demgegenüber trotz einer Frage ausdrücklich nur nach der Vorversicherung und nicht nach Vorversicherungen nicht nur die zeitlich letzte, sondern auch alle vorangegangenen Versicherungen anzugeben sind, muss sich einem durchschnittlich aufmerksamen Versicherungsnehmer auch unter Berücksichtigung des ihm erkennbaren Schutz und Aufklärungsbedürfnisses des Versicherers nicht erschließen.

Diese Auslegung der Frage nach der Vorversicherung durch den Senat steht auch in Übereinstimmung mit dem Urteil des LG München I vom 19. Oktober 2004 (13 S 17388/03). In diesem Verfahren ging es ebenfalls um Ansprüche des Antragstellers gegen die Antragsgegnerin aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Rechtsschutzversicherungsvertrag. Das LG München I hat hier ebenfalls die Auffassung vertreten, der Antragsteller habe nur die Vorversicherung bei der Advocard AG, nicht dagegen auch die frühere Vorversicherung bei der Antragsgegnerin angeben müssen.

Soweit demgegenüber der Ombudsmann für Versicherungen auch in diesem Fall die Auffassung vertreten hat, bei der gegebenen Fragestellungen habe der Antragsteller auch die frühere VorVorversicherung bei der Antragsgegnerin angeben müssen (vgl. dessen Schreiben vom 2. März 2004 und 9. März 2004), vermag der Senat sich dem aus den oben genannten Gründen nicht anzuschließen. Insbesondere kann der Gestaltung des Abschnittes über "Vorversicherung" sowie den zu machenden Einzelangaben nicht mit der für den Antragsteller erforderlichen hinreichenden Deutlichkeit entnommen werden, dass der Versicherer sich generell für die Frage nach Vorversicherungen interessiert und vollumfänglich informiert werden will. Insbesondere die Formulierung "Sind/Waren Sie ... rechtsschutzversichert" bedeutet nicht, dass hier sämtliche Vorversicherungen anzugeben sind. Da eingangs nur nach "Vorversicherung" gefragt wird und nicht nach "Vorversicherungen" ist diese Frage nur dahin zu verstehen, ob eine andere Rechtsschutzversicherung, die u.U. bereits gekündigt wurde, noch läuft, oder ob der frühere Vertrag bereits zeitlich vor Abschluss des Neuantrages beendet wurde. Eine generelle Frage nach allen in der Vergangenheit bestehenden Vorversicherungen kann dieser Formulierung angesichts der übrigen Gestaltung des Abschnittes mit der mehrfachen Verwendung des Singular ("Vorversicherung", "Gesellschaft", "Versicherungsart ... zum (bitte genaues Datum")) sowie dem Umfang des zur Beantwortung zur Verfügung stehenden Platzes nicht entnommen werden.

b)

Fehlt es somit bereits an der objektiven Falschangabe eines gefahrerheblichen Umstandes, so kommt die erklärte Anfechtung wegen arglistiger Täuschung noch aus einem weiteren Grund nicht in Betracht. Es gibt nämlich keinen allgemeinen Erfahrungssatz des Inhalts, dass der Versicherungsnehmer durch unrichtige bzw. unvollständige Angaben grundsätzlich arglistig die Entscheidung des Versicherers beeinflussen will (OLG Koblenz OLGR 2002,339; OLG Frankfurt/M. NJW RR 1992, 1250; Römer/Langheid, § 22 Rdnr. 6). Erforderlich ist vielmehr für die vom Versicherer zu beweisende Arglist, dass der Versicherungsnehmer mit der wissentlich falschen Angabe von Tatsachen bzw. dem Verschweigen offenbarungspflichtiger Umstände auf die Entschließung des Versicherers Einfluss nehmen will und sich bewusst ist, dass der Versicherer möglicherweise den Antrag nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen annehmen wird, wenn er wahrheitsgemäße Angaben macht.

Hier spricht gegen Arglist des Antragstellers entscheidend, dass die nicht angegebene Vor-Vorversicherung bei der Antragsgegnerin selbst bestand. Hier musste der Antragsteller daher ohnehin davon ausgehen, dass die Antragsgegnerin über die Angaben zu diesem Vertrag aufgrund ihrer Datenbestände selbst verfügte. Immerhin war dieser Vertrag erst im Dezember 1999 ausgelaufen und der Neuantrag nur 15 Monate später im Februar 2001 gestellt worden. Es gibt auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller durch unterschiedliche Angaben zu seinen persönlichen Daten die Antragsgegnerin in die Irre führen wollte, um hier das Auffinden des Altvertrages unmöglich zu machen oder zu erschweren. Der Antragsteller hat sowohl im Antrag vom 27. Februar 2001 als auch bei dem früheren Vertrag identisch seinen vollständigen Namen mit ####### angegeben. Der Umstand, dass im Antrag vom 27. Februar 2001 als Anschrift ####### in München, im früheren Vertrag vom 7. April 1998 dagegen eine Postfachadresse in München angegeben wurde, ist demgegenüber unerheblich. Der Antragsteller musste alleine wegen dieser unterschiedlichen Anschriften nicht davon ausgehen, dass die Antragsgegnerin alleine deshalb seinen früheren Vertrag nicht herausfinden oder ihn gar mit einer anderen Person verwechseln würde. Hinzu kommt, dass im Versicherungsvertrag vom 7. April 1998 für die frühere Wohnungs- und Grundstücksrechtsschutzversicherung als Objekt ebenfalls die ####### in München angegeben ist.

Der Antragsteller musste mithin ohnehin davon ausgehen, dass die Antragsgegnerin bei der Antragsbearbeitung auch den früher bereits bei ihr geschlossenen Vertrag mit heranziehen würde. Dieser für die Antragsgegnerin auch aus Sicht des Antragstellers offensichtliche Umstand der früheren Vorversicherung spricht dagegen, dass der Antragsteller hier eine arglistige Täuschung begehen wollte, um die Antragsgegnerin durch bewusstes Verschweigen zum Abschluss eines Vertrages zu bewegen, den sie sonst nicht geschlossen hätte.

Die Sache war daher an das Landgericht zurückzuverweisen, welches nunmehr unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut über den Prozesskostenhilfeantrag des Antragstellers zu befinden hat, soweit es um die hinreichende Erfolgsaussicht im übrigen sowie die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse geht (§ 114 ZPO).

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet (§ 127 Abs. 4 ZPO).

Ende der Entscheidung

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