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Gericht: Oberlandesgericht Celle
Urteil verkündet am 13.11.2002
Aktenzeichen: 9 U 121/02
Rechtsgebiete: BGB
Vorschriften:
BGB § 823 |
9 U 121/02
Verkündet am 13. November 2002
In dem Rechtsstreit
pp.
hat der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ####### sowie die Richter am Oberlandesgericht ####### und ####### auf die mündliche Verhandlung vom 23. Oktober 2002 für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Berufung des Klägers wird das am 26. April 2002 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Stade teilweise geändert.
Die Beklagte zu 2 wird verurteilt, dem Kläger 7.700 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz gemäß § 1 DÜG seit dem 25. Oktober 2001 zu zahlen.
Von den Kosten der ersten Instanz tragen der Kläger und die Beklagte zu 2 ihre außergerichtlichen Kosten allein und die Gerichtskosten je zur Hälfte. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1 trägt der Kläger.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten zu 2 auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte zu 2 kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vorher Sicherheit in Höhe von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe:
I.
Der Kläger begehrt Schmerzensgeld nach einem Unfall, den er am 30. November 1999 gegen 06:45 Uhr auf dem P & R-Parkplatz am Bahnhofsgelände in ####### erlitten hat.
Der Kläger geriet, nachdem er sein Fahrzeug auf dem Parkplatz abgestellt, dieses verlassen und durch die Beifahrertür Gegenstände aus dem Wagen geholt hatte, beim Weg zum Bahnhof mit seinem rechten Fuß in einen nicht abgedeckten, im Unfallzeitpunkt mit Laub gefüllten Einlauf der Straßenentwässerungsanlage. Hierdurch verlor er das Gleichgewicht und stürzte. Der Kläger erlitt beim Sturz eine meißelförmige Impressionsfraktur des Tibiaplateaus nebst Abriss des Außenminiskus rechts sowie eine Kontusion des linken Ellenbogengelenks. Die Knieverletzung wurde operativ versorgt, die stationäre Behandlung des Klägers dauerte vom 1. bis zum 11. Dezember 1999. Im weiteren Verlauf kam es zu einer tiefen Unterschenkelthrombose; bis heute ist der Kläger, dem bis zum 15. März 2000 eine 100 %ige Erwerbsunfähigkeit, bis zum 30. März 2001 eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 20 % und danach von 10 % bescheinigt wurde, nicht völlig beschwerdefrei.
Der Kläger hat die Ansicht vertreten, beide Beklagte hätten die ihnen obliegende Verkehrssicherungspflicht verletzt.
Die Beklagte zu 1 hat unter Hinweis auf ihre fehlende Rechtsfähigkeit ihre Parteifähigkeit bestritten. Die Beklagte zu 2 hat darauf verwiesen, dass der Parkplatz alle vier Wochen, letztmalig am 15. November 1999, kontrolliert worden sei und hierbei keine Auffälligkeiten festgestellt worden seien. Hierzu hat sie einen als "Straßen-Kontroll-Buch 1999" überschriebenen Computerausdruck vorgelegt, aus dem sich für die Straße "#######" (zum Bereich dieser Straße gehört der P & R-Parkplatz) unter dem 15. November 1999 die Eintragung "keine Beanstandung" ergibt (Bl. 46 d. A.). Sie hat behauptet, dass der Bereich mit einem Pkw abgefahren und das Ergebnis anschließend in das elektronische Kontrollbuch eingetragen worden sei, die handschriftlichen Notizen über die Kontrolle würden nicht aufgehoben. Weder die Person des Kontrolleurs noch die Person, die die Angaben in das elektronische Kontrollbuch eingetragen hat, konnten von der Beklagten zu 2 benannt werden.
Das Landgericht hat die Klage gegen die Beklagte zu 1 als unzulässig und gegen die Beklagte zu 2 als unbegründet abgewiesen.
Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger seinen Anspruch gegen die Beklagte zu 2 weiter. Er meint, dass die Beklagte zu 2 weder ihrer Kontrollpflicht ausreichend nachgekommen sei noch in zumutbarer Weise den Deckel des Einlaufs gegen unbefugtes Entfernen gesichert habe.
Die Beklagte zu 2 verteidigt die angefochtene Entscheidung und hält ihre Kontrollen für ausreichend. Das vom Kläger geforderte Verschließen des Einlaufdeckels hält sie für unzumutbar, weil hierdurch Kosten und Aufwand der Reinigung deutlich erhöht würden und die Gefahr - auch wegen der Lage des Einlaufs am Rand des Parkplatzes - allenfalls gering sei. Daher treffe sie auch kein Verschulden. Jedenfalls aber müsse sich der Kläger ein überwiegendes Mitverschulden anrechnen lassen, denn er hätte das Fehlen des Einlaufdeckels erkennen können.
II.
Die Berufung ist begründet. Dem Kläger steht gegen die Beklagte zu 2 ein Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes, § 847 BGB, in der aus dem Tenor ersichtlichen Höhe zu.
1. Es bedarf keiner Auseinandersetzung mit der Frage, ob eine Haftung der Beklagten zu 2 gemäß § 2 Abs. 1 HpflG dem Grunde nach zu bejahen (so im Ergebnis wohl LG München ZfS 1987, 260) oder ob - weil vorliegend die Entfernung des Einlaufdeckels ein von außen auf die Anlage einwirkendes Ereignis darstellt, das seine Ursache nicht in der Anlage selbst hat und nicht mit deren Gefahrenquellen zusammen hängt - eine solche Haftung ausgeschlossen wäre (Senatsurteil vom 20. Februar 1991 - OLG Celle VersR 1991, 1382 m. w. N.). Denn gemäß § 6 HpflG ist im Fall einer Körperverletzung Schadensersatz (nur) durch Ersatz der Heilbehandlungskosten sowie des Vermögensnachteils (Verdienstausfall, Erhöhung der Bedürfnisse etc.) zu leisten. Das hier vom Kläger verlangte Schmerzensgeld hingegen ist im Rahmen der Gefährdungshaftung des Haftpflichtgesetzes in der zum Unfallzeitpunkt geltenden Fassung nicht ersatzfähig.
2. Die Beklagte zu 2 ist - dies ist zwischen den Parteien unstreitig - für den P & R-Parkplatz in der Straße "#######" verkehrssicherungspflichtig. Unstreitig ist weiter, dass zum Unfallzeitpunkt der Deckel des Einlaufschachtes nicht vorhanden war. Der deshalb offene Einlaufschacht bildete für die Benutzer des P & R-Parkplatzes eine Gefahrenstelle. Dem steht nicht entgegen, dass der Schacht am Rand des Parkplatzes liegt. Denn es ist nicht völlig fernliegend, dass auch an dieser Stelle Benutzer des P & R-Parkplatzes entlang gehen, um zum Bahnhof zu gelangen. Dies gilt nicht nur für die Fahrer der Fahrzeuge, die am Rand des Parkplatzes abgestellt werden, sondern vor allem auch für deren Beifahrer. Die Beklagte zu 2 musste daher damit rechnen, dass auch im Bereich des Entwässerungseinlaufes Parkplatznutzer gehen. Diese sahen sich durch die fehlende Abdeckung aber der Gefahr ausgesetzt, mit dem Fuß ganz oder teilweise in den Schacht zu geraten und sich hierdurch - z. B. durch Umknicken des Fußes oder durch einen Sturz - zu verletzen. Diese Gefahr bestand gerade deshalb, weil die Hauptnutzungszeit des P & R-Parkplatzes jedenfalls im Winterhalbjahr - der Unfall ereignete sich im November - zu Tageszeiten erfolgt, an denen es dunkel ist; die Berufspendler stellen ihre Fahrzeuge in den frühen Morgenstunden dort ab und kehren erst am Abend wieder zurück. Deshalb kann sich die Beklagte zu 2 auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass Verkehrsteilnehmer die öffentlichen Wegeflächen so hinnehmen müssen, wie sie sie vorfinden. Erforderlich ist weiter, dass der den berechtigten Erwartungen des Verkehrs nicht entsprechende Zustand jedenfalls erkennbar ist. Daran fehlte es vorliegend, wobei es keiner Aufklärung bedarf, ob der Schacht ganz oder teilweise mit Laub gefüllt war. Der Entwässerungsschacht befand sich daher in einem abhilfebedürftigen Zustand.
3. Die Beklagte zu 2 hat die ihr obliegende Verkehrssicherungspflicht schuldhaft verletzt.
Dabei kann vorliegend offen bleiben, ob der Kläger nach allgemeinen deliktischen Grundsätzen Pflichtverletzung und Verschulden der Beklagten zu 2 beweisen muss - ggf. nachdem die Beklagte in Erfüllung ihrer sekundären Darlegungslast zu den von ihr durchgeführten Kontrollen vorgetragen und ihr damit betrautes Personal namhaft gemacht hat -, oder ob sich die Beklagte zu 2 zu entlasten hat, sei es, weil der verkehrsgefährdende Zustand prima facie für eine Kontrollpflichtverletzung spricht oder sie indiziert, oder sei es, dass bei feststehender Verletzung der äußeren Sorgfalt diejenige der inneren vermutet wird (vgl. BGH NJW 1986, 2757; OLG Köln VersR 1999, 861). Denn vorliegend hat die Vorgehensweise der Beklagten zu 2 im Zusammenhang mit der Dokumentation der behaupteten Kontrollen dazu geführt, dass dem Kläger schon der Beweis eines objektiven Pflichtverstoßes der Beklagten zu 2 abgeschnitten ist. Dies führt dazu, dass die Beklagte sich allein aus diesem Grund hinsichtlich einer möglichen Pflichtwidrigkeit entlasten muss, was sie aber aus nachstehenden, in ihren Verantwortungsbereich fallenden Gründen nicht kann:
Es mag ausreichend sein, die behaupteten Kontrollen des P & R-Parkplatzes vom Pkw aus durchzuführen, sofern - dies wäre zu klären gewesen, wenn eine Beweisaufnahme in Betracht gekommen wäre - das Kontrollpersonal vom Pkw aus einen umfassenden und vollständigen Überblick gehabt hätte, insbesondere auch ungeachtet parkender Fahrzeuge hätte bemerken können, dass die Abdeckung des Entwässerungseinlaufs nicht mehr vorhanden war. Ausreichend wäre auch der von der Beklagten zu 2 behauptete vierwöchige Kontrollturnus gewesen, weil das Landgericht zutreffend darauf verwiesen hat, dass engmaschigere Kontrollen schon aus dem Gesichtspunkt der wirtschaftlichen Zumutbarkeit nicht erforderlich waren. Jedoch lässt sich nicht mehr feststellen, dass am 15. November 1999 - also 15 Tage vor dem Unfall des Klägers - eine derartige Kontrolle durchgeführt worden ist. Die Vorlage des EDV-Belegs (Bl. 46 d. A.) ist hierzu völlig unzureichend. Dies gilt schon deshalb, weil nicht erkennbar ist, wann diese im Ausdruck vorgelegte Datei angelegt worden ist. Die Beklagte zu 2 kann weder die während der Kontrolle angefertigten handschriftlichen Vermerke vorlegen (was bei einer ordnungsgemäßen und vollständigen, vor allem aber nachvollziehbaren Führung des elektronischen Straßenkontrollbuchs möglicherweise entbehrlich wäre), noch kann sie mitteilen, wer die behauptete Kontrolle durchgeführt haben soll. Die Beklagte zu 2 ist schließlich auch nicht in der Lage anzugeben, wer die vom Straßenkontrolleur gefertigten handschriftlichen Vermerke entgegen genommen und in den Computer eingegeben hat. Dies wäre aber bei einem ordnungsgemäßen Vorgehen ohne weiteres möglich gewesen, weil es lediglich geringfügigen Aufwand erfordert hätte, in das elektronische Kontrollbuch die Person des Kontrolleurs sowie die Person des Dateneingebers nebst Eingabedatum aufzunehmen. Die Beklagte zu 2 hat hierdurch dem Kläger jede Möglichkeit genommen, die schuldhafte Pflichtverletzung zu beweisen, weil dieser sich insoweit regelmäßig nur auf die Vorlage eines (aussagekräftigen) Kontrollbuches und auf das Zeugnis der die Kontrolle durchführenden Personen berufen kann; soweit dem Kläger dieser Beweis obliegt, muss er nach den Grundsätzen der Beweisvereitelung als geführt angesehen werden. Soweit dem Kläger Beweiserleichterungen in dem oben genannten Sinn zugute kommen und die Beklagte zu 2 sich daher entlasten muss, ist zu ihren Ungunsten davon auszugehen, dass am 15. November 1999 keine ordnungsgemäße Kontrolle des P & R-Parkplatzes "#######" erfolgt ist.
4. Die hiernach anzunehmende schuldhafte Pflichtverletzung der Beklagten zu 2 war auch kausal für den Schadensfall.
Grundsätzlich ist es Sache des Geschädigten, die Kausalität zwischen Pflichtverletzung und Schaden darzulegen und zu beweisen. Diesen Beweis kann der Kläger vorliegend nicht führen, weil nicht festgestellt werden kann, wann der Deckel des Einlaufschachts entfernt worden ist. Es gibt auch keine Indizien oder Erfahrungstatsachen, die den Schluss auf einen bestimmten Zeitpunkt, zu dem der Deckel entfernt worden ist, zulassen. Weder spricht der Umstand, dass es vor dem Unfall des Klägers am 30. November 1999 - soweit bekannt - zu keinen anderen Unfällen gekommen ist, zwingend dafür, dass die ganz am Rande des Parkplatzes liegende Abdeckung erst unmittelbar vor dem hier streitgegenständlichen Unfall entfernt worden ist, noch lässt sich aus der Tatsache, dass der Einlaufschacht mit Laub gefüllt war, sicher darauf schließen, dass sich der Schachteinlauf bereits am 15. November 1999 in einem abhilfebedürftigen Zustand befand.
Wäre aber davon auszugehen, dass die Abdeckung am 15. November 1999 noch vorhanden war, dann wäre die schuldhafte Pflichtverletzung nicht kausal für den Unfall des Klägers gewesen, weil dann auch bei Durchführung der von der Beklagten zu 2 für erforderlich gehaltenen Kontrolle der spätere Unfall nicht vermieden worden wäre. Hätte sich indes bei Durchführung einer Kontrolle am 15. November 1999 herausgestellt, dass bereits zu diesem Zeitpunkt die Abdeckung nicht mehr vorhanden war, dann hätte die Beklagte zu 2 Abhilfe schaffen müssen und somit den Unfall höchstwahrscheinlich vermieden. Dass weder der Zeitpunkt, zu dem der Deckel entfernt worden ist, aufklärbar ist noch eine (überwiegende) Wahrscheinlichkeit für den Eingriff vor oder nach dem 15. November 1999 spricht, geht vorliegend zu Lasten der Beklagten zu 2. Denn es liegt an ihr, dass letzteres nicht festgestellt werden kann und dass deshalb offen bleiben muss, ob pflichtgemäßes Handeln den Schaden wenigstens wahrscheinlich verhindert hätte. Fehlte die Kontrolle - wovon nach den Ausführungen unter II. 3. auszugehen ist -, so hat sich dadurch jedenfalls das Risiko eines Unfalls erhöht. Es wäre dann aber unbillig, in einem solchen Fall dem Kläger das Risiko des Kausalitätsbeweises aufzubürden. Dies würde im Ergebnis dazu führen, dass die Beklagte zu 2 gleichsam sanktionslos die ihr obliegende Verkehrssicherungspflicht verletzen könnte, indem sie sich auf die vom Kläger nicht zu widerlegende Behauptung zurückziehen könnte, bei einer Kontrolle wäre (noch) kein abhilfebedürftiger Zustand festgestellt worden, vielmehr sei die Gefahr erst später entstanden.
Der Senat ist deshalb der Auffassung, dass in einem solchen Fall eine Umkehr der Beweislast hinsichtlich der Kausalität geboten ist. Der Verkehrssicherungspflichtige, der die ihm obliegende Kontrollpflicht schuldhaft verletzt hat, muss - wenn nicht feststeht, wann die Gefahrenlage entstanden ist und dafür auch keine Wahrscheinlichkeit spricht - beweisen, dass der Schaden auch dann nicht hätte vermieden werden können, wenn die Kontrollpflicht ordnungsgemäß erfüllt worden wäre. Denn es ist gerade der Sinn dieser Pflicht, derartige Gefährdungen zu erkennen und abzustellen oder zumindest in geeigneter Weise vor ihnen zu warnen. Führt das Unterlassen der Kontrolle dazu, dass die Kausalität der darin liegenden Pflichtverletzung für den in ihrem Schutzbereich eingetretenen Schaden nicht festgestellt werden kann, ist es sachgerecht, denjenigen mit dem Beweisrisiko zu belasten, der hierfür die Ursache gesetzt und zugleich das Schadensrisiko erhöht hat.
5. Unter Berücksichtigung der vom Kläger erlittenen Verletzungen hält der Senat ein Schmerzensgeld in Höhe von 7.700 € für angemessen, aber auch für ausreichend, um die vom Kläger erlittenen Beeinträchtigungen auszugleichen. Dabei hat sich der Senat im Interesse der Richtsicherheit an vergleichbaren Fällen zu orientieren (vgl. etwa die lfd. Nrn. 1617, 1651 und 1658 bei Hacks/Ring/Böhm, Schmerzensgeldbeträge, 20. Aufl.).
6. Der Senat hat gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO die Revision zugelassen, weil das unter der Ziffer 4. behandelte Kausalitätsproblem grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift hat. Soweit ersichtlich, ist die Frage, wie die Beweislast für die Kausalität zu beurteilen ist, wenn zwar eine schuldhafte Verletzung der dem Verkehrssicherungspflichtigen obliegende Kontrollpflicht feststeht, aber weder aufklärbar ist, ob der abhilfebedürftige Zustand bereits zum Kontrollzeitpunkt bestand und daher hätte beseitigt werden könnten noch eine Wahrscheinlichkeit dafür oder dagegen spricht, bisher höchstrichterlich nicht entschieden. Die Frage ist - wie der Senat aufgrund seiner Spezialzuständigkeit weiß - auch über den hier zu entscheidenden Einzelfall hinaus bedeutsam.
7. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 92 Abs. 1; 708 Nr. 10, 711, 108 Abs. 1 Satz 2 ZPO.
Ende der Entscheidung
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