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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Celle
Urteil verkündet am 05.04.2000
Aktenzeichen: 9 U 186/99
Rechtsgebiete: GmbHG, BGB


Vorschriften:

GmbHG § 8
GmbHG § 10
BGB § 267
Wird eine Gründung einer GmbH beim Registergericht angemeldet, so führen Rücknahme und Wiederholung des Eintragungsantrags, die Erteilung eines neuen Aktenzeichens durch das Registergericht oder ein zwischenzeitlich erfolgter Wechsel in der Person der Gesellschafter nicht zwingend zu einer Diskontinuität mit der ursprünglichen (Vor-)GmbH.
9 U 186/99

Verkündet am 5. April 2000

In dem Rechtsstreit

pp.

hat der 9. Zivilsenat des Oberlandesgericht Celle durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ############## und die Richter am Oberlandesgericht ############## und ############## aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 22. März 2000 für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Verden vom 27. Juli 1999 wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsrechtszuges.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Beschwer: 50.000 DM.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt als Konkursverwalter über das Vermögen der ############## die Einzahlung der Stammeinlage. Die Gesellschaft ist am 29. März 1996 vom Beklagten als Einmann-GmbH mit einem Stammkapital von 50.000 DM errichtet und am 26. April 1996 in das Handelsregister eingetragen worden. Vorausgegangen war zunächst eine namensgleiche Gründung vom 4. Januar 1996 durch den Beklagten und einen Mitgesellschafter. Die dadurch entstandene Vor-GmbH begann sofort ihre Unternehmenstätigkeit. Am 23. Februar 1996 wurde eine erneute notarielle Urkunde aufgenommen, nach deren Inhalt der Gesellschaftsvertrag vom 4. Januar 1996 geändert werden sollte, der Beklagte die GmbH mit einem bar einzuzahlenden Stammkapital von 50.000 DM allein errichten wollte und der Mitgesellschafter ausscheiden sollte. Das Registergericht sah ein Eintragungshindernis als gegeben an und verlangte die Vorlage einer neuen, vom früheren Mitgesellschafter nicht mitunterzeichneten Satzung. Daraufhin kam es zur Satzungserrichtung vom 29. März 1996. Der Beklagte hatte am 10. Januar 1996 und am 26. Feburar 1996 Beträge von jeweils 25.000 DM auf ein Bankkonto eingezahlt, über das er verfügungsbefugt war und das auf '#######' als Kontoinhaberin lautete. Am 1. April 1996 waren ein Kontostand von 44.260,95 DM und ein Bargeldkassenbestand von 7.607,89 DM vorhanden. Von der weiteren Darstellung des Tatbestandes wird gem. § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg, weil der Beklagte seine geschuldete Bareinlage erbracht hat und die Voraussetzungen einer Unterbilanzhaftung nicht gegeben sind.

1. a) Der Senat geht in erster Linie davon aus, dass die zur Eintragung gelangte GmbH aus der am 4. Januar 1996 gegründeten Vor-GmbH entstanden ist und die vom Beklagten am 10. Januar 1996 und am 26. Februar 1996 durch Einzahlung auf das Bankkonto Nr. ####### bei der ####### erbrachten Zahlungen über jeweils 25.000 DM als Erfüllung seiner Bareinlageverpflichtung anzusehen sind. Ein Betrag in dieser Höhe stand dem Beklagten als Geschäftsführer der Vor-GmbH bei Abgabe der Registeranmeldung vom 29. März 1996 zur freien Verfügung (vgl. § 8 Abs. 2 S. 1 GmbHG); eine Gutschrift auf einem im Haben geführten Gesellschaftskonto reicht dafür aus. Die Rücknahme der Eintragungsanträge vom 4. Januar 1996 und vom 23. Febraur 1996 und deren Wiederholung am 29. März 1996 sowie die Erteilung eines neuen Aktenzeichens durch das Registergericht begründen keine Diskontinuität mit der am 4. Januar 1996 entstandenen Vor-GmbH. Unschädlich ist auch, dass nach der Gründung und vor der Eintragung ein Gesellschafter ausgeschieden ist.

b) Selbst wenn man von einem Scheitern der am 4. Januar 1996 gegründeten Vor-GmbH und von deren Diskontinuität ein Verhältnis zur später eingetragenen Gemeinschuldnerin ausgehen würde, weil die ursprünglichen Eintragungsanträge zurückgenommen worden sind, wäre die bei dieser rechtlichen Wertung erst am 29. März 1996 begründete Verpflichtung zur Leistung einer Bareinlage von 50.000 DM mit der Bereitstellung des auf die Einzahlungen vom 10. Januar und 26. Februar 1996 zurückgehenden Bankguthabens sowie des Kassenbestandes erfüllt worden; es handelt sich nicht um eine satzungswidrige verdeckte Sacheinlage, nur weil das Bankguthaben zwischenzeitlich für Zahlungen aus unternehmerischen Aktivitäten eingesetzt wurde und in seinem Bestand gewechselt hat. Die freie Verfügbarkeit über die Guthabenforderung und den Barbestand war auch in diesem Falle bei Abgabe der Einzahlungsversicherung in der Registeranmeldung vom 29. März 1996 gegeben.

Dem steht weder entgegen, dass das Bankkonto dann zunächst ein solches der Vor-GmbH zu der am 4. Januar 1996 gegründeten GmbH war, noch dass diese Vor-GmbH aus dem Beklagten und einem weiteren Gesellschafter bestand, während die gleichnamige, aufgrund der Gründung vom 29. März 1996 am 26. April 1996 eingetragene Gemeinschuldnerin eine Einmann-GmbH mit dem Beklagten als einzigem Gesellschafter war. Notwendig wäre bei dieser rechtlichen Sicht nur, dass die Kontoforderung der ursprünglich gegründeten Vor-GmbH erkennbar auf die Vor-GmbH der Gemeinschuldnerin übergegangen ist (vgl. zur Überleitung des Vermögens einer Vorgründungsgesellschaft auf die GmbH BGH NJW 1992, 2698; OLG Düsseldorf GmbHR 1994, 398). So verhielte es sich hier: das genannte Bankkonto ist vom Beklagten als Konto der am 23. Febrauar 1996 bzw. 29. März 1996 errichteten sowie eingetragenen Gemeinschuldnerin behandelt worden, indem er kontinuierlich Zahlungsverkehr, der deren Unternehmen betraf, über dieses Konto abwickelte. Entweder hätte dann eine stillschweigende Übertragung der Guthabenforderung gegen die Bank durch Insichgeschäft des verfügungsberechtigten Beklagten stattgefunden, oder die erste Vor-GmbH hätte als Dritte nach § 267 BGB auf die Bareinlageverpflichtung des Beklagten geleistet. Entgegen der Auffassung des Klägers ist keine Fallgestaltung gegeben, die in BGH NJW 1992, 2698, 2699 zur Annahme einer verdeckten Sachgründung durch Einbringung des einzelkaufmännischen Unternehmens des dortigen Gründungsgesellschafters führte. Die Gemeinschuldnerin hat am Stichtag isolierbare Geldmittel besessen, die der Stammeinlage entsprachen.

2. Eine Innenhaftung des Beklagten gegenüber der Gemeinschuldnerin wegen Vorbelastungen besteht nicht. Dafür müßte eine Unterbilanz feststehen, deren Stichtag nach der Rechtsprechung der Eintragungstag (BGHZ 80, 129, 141 = NJW 1981, 1373) ist, nach in der Literatur vertretener Auffassung der Tag, an dem dem Registergericht die eintragungsfähige Anmeldung vorlag (Hdb.GesR III/Heinrichs § 13 Rz. 27 m. w. N. und Hdb.GesR III/Gummert § 16 Rz. 87). Eine derartige Bilanz hat der Kläger auch in der Berufungsinstanz nicht vorgelegt.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

Ende der Entscheidung

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