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Gericht: Oberlandesgericht Celle
Urteil verkündet am 30.08.2000
Aktenzeichen: 9 U 19/00
Rechtsgebiete: BGB
Vorschriften:
BGB § 823 |
2. Für einen groben Behandlungsfehler genügt nicht schon ein Versagen, wie es einem hinreichend befähigten und allgemein verantwortungsbewussten Arzt zwar zum Verschulden gereicht, aber doch passieren kann. Es muss ein Fehlverhalten vorliegen, das aus objektiver ärztlicher Sicht bei Anlegung des für einen Arzt geltenden Ausbildungs- und Wissensmaßstabs nicht mehr verständlich und verantwortbar erscheint, weil ein solcher Fehler dem behandelnden Arzt aus dieser Sicht schlechterdings nicht unterlaufen darf.
3. Bei der Frage, ob ein Behandlungsfehler als grob anzusehen ist, geht es um eine juristische Wertung, die nicht der Sachverständige, sondern das Gericht aufgrund der ihm unterbreiteten Fakten zu treffen hat.
9 U 19/00
Verkündet am 30. August 2000
In dem Rechtsstreit
pp.
hat der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle auf die mündliche Verhandlung vom 12. Juli 2000 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ####### und die Richter am Oberlandesgericht ####### und ####### für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Berufung wird das am 2. Dezember 1999 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Hildesheim abgeändert und insgesamt neu gefasst.
Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger 100.000,- DM nebst 4 % Zinsen seit dem 11. November 1999 zu zahlen.
Die Beklagte wird ferner verurteilt, dem Kläger 883,60 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 5. März 2000 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger allen künftigen Vermögensschaden und den noch nicht hinreichend sicher absehbaren Schaden, der nicht Vermögensschaden ist, aufgrund der Behandlung in dem Krankenhaus der Beklagten zu erstatten, soweit der Anspruch auf Ersatz des Schadens nicht auf einen Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe übergegangen ist oder übergeht.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicher-heitsleistung von 130.000,- DM abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Die Parteien können die Sicherheit durch eine schriftliche, unbedingte, unbefristete, unwiderrufliche und selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank, Volksbank oder öffentlichen Sparkasse erbringen.
Wert der Beschwer: über 60.000,- DM.
Tatbestand:
Der im Jahre 1981 geborene Kläger beansprucht von der Beklagten Schadens-ersatz wegen einer fehlerhaft therapierten Entzündung im li. Oberschenkel.
Er wurde am 8. August 1994 von seinem Hausarzt mit dem Verdacht auf eine Oberschenkelfraktur li. in das von der Beklagten betriebene ####### in ####### eingewiesen, nachdem er vier Tage zuvor beim Spielen auf das linke Bein gestürzt war und sich im Anschluss daran Schmerzen und Fieber bis zu 40° einstellten. Bei der Aufnahmeuntersuchung wurden eine Umfangsvermehrung und eine Überwärmung des li. Oberschenkels festgestellt. Ferner wurden Röntgenauf-nahmen angefertigt und eine computertomographische Untersuchung durchge-führt. Es entstand der Verdacht auf einen Hüftgelenkserguss.
Am folgenden Tage geschah eine Hüftgelenkspunktion; außerdem wurde eine Blutkultur angelegt. Die Untersuchung ergab jeweils das Bakterium staphylococcus aureus und somit einen Infekt im Bereich der Hüfte. Eine Kern-spintomographie vom selben Tage zeigte, dass die gesamte hüftgelenksnahe Oberschenkelmuskulatur aufgetrieben war. Die Entzündung wurde antibiotisch behandelt.
Eine Röntgenaufnahme vom 21. August 1994 zeigte eine 'Knochenbeteiligung' im Hüftkopf und im oberen Oberschenkelknochen. Eine Kernspintomographie vom 22. August ergab eine deutliche Zunahme destruktiver Vorgänge in den Weich-teilen mit Abszessbildungen in der Muskulatur und eine ausgeprägte Veränderung des Oberschenkelschaftes. Daraufhin wurde noch am selben Tage eine operative Revision (nur) der Weichteile vorgenommen.
Bei einer weiteren kernspintomographischen Untersuchung am 1. September 1994 zeigte sich eine Befundverschlechterung in den Weichteilen mit einer ausgedehnten osteomyelitischen Knochenreaktion, die sich auch auf den Hüftkopf erstreckte. Am 2. September 1994 wurde eine weitere operative Revision durch-geführt, bei der (aber) ebenfalls nur eine Weichteilentlastung und Abszess-drainierung durchgeführt wurden.
Nachdem sich der Zustand des Klägers nach einer weiteren operativen Revision am 26. Oktober 1994 bis Mitte November 1994 nicht gebessert hatte, schlugen die Ärzte den Eltern des Klägers eine Hüftgelenksversteifung vor. Daraufhin ließen diese ihn in die ####### ####### verlegen. Dort wurden alsbald der Hüftkopf und der obere Teil des Oberschenkelknochens entfernt.
Der Kläger ist jetzt zu 50 % behindert. Sein linkes Bein ist 11 cm kürzer als das rechte, sodass er orthopädische Schuhe zum Längenausgleich tragen muss. Durch die Behinderung bedingte Fehlbelastungen verursachen Wirbelsäulen-beschwerden. Eine Versorgung mit einer Totalendoprothese ist noch nicht möglich, weil das Wachstum noch nicht beendet ist. Ein Längenausgleich wird aber auch dann nicht mehr möglich sein, weil die geschädigten Weichteile, die Gefäß- und Nervenstrukturen das nicht mehr zulassen.
Der Kläger hat unter Vorlage eines im Schlichtungsverfahren von Professor
Dr. #######, Direktor der Orthopädischen Universitätsklinik #######, erstatteten Gutachtens die Ansicht vertreten, die Ärzte hätten die Osteomyelitis nicht ener-gisch genug therapiert. Bereits nach drei bis vier Tagen, als eine Entfieberung immer noch nicht erreicht worden sei, hätte mit einer höchstdosierten Anti-biotikabehandlung begonnen und nach Vorliegen des kernspintomographischen Bildes eine ausgedehnte Gelenks- und Knocheneröffnung mit anschließender Saug-Spül-Drainage geschehen müssen. Die operativen Revisionen hätten nicht auf die Weichteile beschränkt werden dürfen. Bei rechtzeitiger und konsequenter Behandlung wäre mit hoher Wahrscheinlichkeit der Verlust des Hüftkopfes und des Oberschenkelhalses verhindert worden und die Behandlungsdauer erheblich kürzer gewesen.
Die Beklagte hat einen Behandlungsfehler unter Vorlage eines Privatgutachtens, das Professor Dr. ####### aus ####### erstattet hat, in Abrede genommen. Die Erkrankung und deren Verlauf seien schicksalhaft gewesen. Die Diagnose sei - worauf es allein ankomme - ex ante zutreffend gewesen. Der Befund habe zu-nächst nicht auf ein Hüftgelenksempyem hingedeutet. Eine Knochen- und Hüft-gelenksoperation sei wegen des nahe dem Hüftgelenk befindlichen Abszesses und einer Lungenentzündung und der deshalb bestehenden hohen Infektions-gefahr nicht möglich gewesen. Darüber hinaus hätte bei einer Operation das Risiko einer Verletzung der Wachstumsfuge bestanden. Eine Heilungschance habe nur in den ersten Tagen nach dem Unfall bestanden. Seinerzeit sei der Kläger jedoch noch hausärztlich behandelt worden.
Das Landgericht hat die Klage nach Einholung eines Sachverständigengut-achtens, das Professor Dr. #######, der Direktor der Orthopädischen Klinik #######, erstattet hat, abgewiesen. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt, die Behandlung sei zwar fehlerhaft gewesen, der Kläger habe aber nicht bewiesen, dass ein Ursachenzusammenhang zwischen der fehlerhaften Behandlung und seinem Schaden bestehe. Beweiserleichterungen für den Kausalzusammenhang kämen ihm nicht zugute. Nachdem die Antibiotikatherapie nach den ersten drei bis vier Tagen mangels Entfieberung keinen Erfolg gehabt habe, hätte zwar der Eiterherd operativ ausgeräumt werden müssen. Ferner hätten die Operationen nicht auf die Weichteile beschränkt werden dürfen. Da der Kläger aber auch bei einer rechtzeitigen und weitergehenden Operation nur eine ca. 50%ige Heilungschance gehabt hätte, könne er die Ursächlichkeit der fehlerhaften Behandlung für seinen Schaden nicht beweisen. Eine Beweis-erleichterung komme ihm nicht zugute, weil die Behandlung nicht grob fehlerhaft gewesen sei; der Sachverständige habe die Behandlungsfehler nur als mittel-schwer bewertet.
Der Kläger hat frist- und formgerecht Berufung eingelegt und vertritt weiterhin die Ansicht, die Behandlung sei grob fehlerhaft gewesen. Er wiederholt und vertieft im wesentlichen sein erstinstanzliches Vorbringen.
Der Kläger beantragt,
1. unter Abänderung des angefochtenen Urteils
die Beklagte zu verurteilen, ihm ein in das Ermessen des Senats gestelltes Schmerzensgeld, mindestens jedoch 80.000,- DM, nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit, zu zahlen,
2. die Beklagte ferner zu verurteilen, ihm 883,60 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 5. März 2000 zu zahlen und
3. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm allen künftigen immateriellen und materiellen Schaden aus der fehlerhaften Behandlung zu ersetzen, letzteren jedoch nur, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen oder übergegangen sind.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie wiederholt und vertieft ebenfalls ihr erstinstanzliches Vorbringen.
Im Übrigen wird auf die Schriftsätze verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist begründet.
I. Anspruchsgrund
1. Die Behandlung verstieß eindeutig gegen gesicherte und bewährte medi-zinische Erkenntnisse.
Der gerichtliche Sachverständige Prof. Dr. ####### hat ausgeführt, es sei eine ein-hellige Forderung in der gängigen Literatur, dass dann, wenn nach drei, maximal vier Tagen nach Beginn der Antibiotikatherapie - bei hier bestehender guter Empfindlichkeit des Bakteriums gegen das Antibiotikum - keine Besserung des (hochakuten) Infektionsgeschehens eintrete, davon ausgegangen werden müsse, dass das Antibiotikum nicht mehr an den 'Ort des Geschehens' gelange und deshalb der Entzündungsherd mit dem Eiter operativ ausgeräumt werden müsse, da allgemein bekannt sei, dass Eiter die Gelenk- und Knochenstrukturen zerstöre. Gerade weil es sich bei der eitrigen Hüftgelenksentzündung und/oder Knochenent-zündung um ein bedrohliches und häufig rasch voranschreitendes Krankheitsgeschehen handele, sei ein zügiges Handeln erforderlich. Eine Zustandsverbesse-rung müsse sich anhand rückläufiger Entzündungswerte und einer Entfieberung objektivieren lassen. Aus den Krankenunterlagen ergäben sich aber keine Hin-weise darauf, dass das der Fall gewesen sei. Es sei belanglos gewesen, dass eine Operation in septischem Zustand eine Belastung für den Patienten sei, denn der Kläger sei auch ohne Operation in septischem Zustand gewesen und verblieben, weil der Infektionsherd vom Antibiotikum nicht(mehr) erreicht worden sei und deshalb von dort aus weiter Bakterien in die Blutbahn gestreut worden seien. Ferner war die Beschränkung des operativen Vorgehens auf die Weichteile im Hinblick auf die Ausdehnung des entzündlichen Geschehens in den Oberschenkelknochen keine suffiziente Therapie.
Prof. Dr. ####### hatte sein Gutachten im Schlichtungsverfahren ebenso deutlich erstattet:
Der entscheidende Fehler sei darin zu erblicken, dass trotz des Nachweises von staphylococcus aureus keine sofortigen operativen Konsequenzen gezogen wor-den seien. Auch den bloßen Weichteileingriff hat Prof. Dr. ####### als 'völlig unzureichend' angesehen. Nach seiner unmissverständlich dargelegten Ansicht hätte sich (spätestens) aufgrund der am 1. September 1994 erhobenen Befunde 'zwin-gend die Indikation zur radikalen Operation ... ergeben müssen.'
2. Bei der Haftung aus Behandlungsfehlern hat der Patient grundsätzlich die Beweislast für den Fehler, das Verschulden und die Kausalität des Fehlers für den Schaden, denn anderenfalls wäre der Arzt mit einer (von ihm nicht geschuldeten) Garantie für den Erfolg der Behandlung belastet.
Bei der haftungsbegründeten Kausalität greifen jedoch ausnahmsweise für den Patienten Beweiserleichterungen bis zur Kausalitätsvermutung ein, wenn ein grober Behandlungsfehler festgestellt ist. Das ist keine Sanktion für Arztver-schulden, sondern ein Ausgleich dafür, dass das Spektrum der für die Schädigung in Betracht kommenden Ursachen gerade durch den Fehler besonders verbreitert bzw. verschoben worden ist (Steffen/Dressler, Arzthaftungsrecht, 8. Aufl., Rdnr. 515 mit zahlreichen Nachweisen aus der Rechtsprechung).
Ob ein grober Behandlungsfehler vorliegt, richtet sich nach den tatsächlichen Umständen des Einzelfalls. Es genügt nicht schon ein Versagen, wie es einem hinreichend befähigten und allgemein verantwortungsbewußten Arzt zwar zum Verschulden gereicht, aber doch 'passieren kann'. Es muss vielmehr ein Fehl-verhalten vorliegen, das zwar nicht notwendig aus subjektiven, in der Person des Arztes liegenden Gründen, aber aus objektiver ärztlicher Sicht bei Anlegung des für einen Arzt geltenden Ausbildungs- und Wissensmaßstabes nicht mehr ver-ständlich und verantwortbar erscheint, weil ein solcher Fehler dem behandelnden Arzt aus dieser Sicht 'schlechterdings nicht unterlaufen darf'. Das kann etwa der Fall sein, wenn auf eindeutige Befunde nicht nach den gefestigten Regeln der ärztlichen Kunst reagiert wird, oder wenn grundlos Standardmethoden zur Be-kämpfung möglicher, bekannter Risiken nicht angewandt werden und wenn besondere Umstände fehlen, die den Vorwurf des Behandlungsfehlers mildern können (BGH NJW 1983, 2080, 2081). So liegt der Fall hier. Die Behandlung verstieß eindeutig gegen gesicherte und bewährte medizinische Erkenntnisse, weil die frühzeitige ausgedehnte Weichteil-, Knochen- und Gelenkrevision unterlassen wurde. Umstände, die den Vorwurf des Behandlungsfehlers mildern könnten, fehlen; es erscheint schlechterdings unverständlich, dass die zwingend gebotene operative Therapie trotz der mit jeder Verzögerung verbundenen großen Gefahr nicht noch im August oder spätestens Anfang September 1994, sondern erst Ende Oktober 1994 eingeleitet worden ist, obwohl sich der Kläger durchgehend in sta-tionärer Behandlung im Krankenhaus der Beklagten befunden hat.
Unter diesen Umständen ist es Sache der ärztlichen Seite, den Beweis dafür zu erbringen, dass der Gesundheitsschaden nicht auf den Behandlungsfehler zurück-zuführen ist. Dazu ist die Beklagte aber nicht in der Lage. Prof. Dr. ####### hat es für möglich gehalten, dass es bei richtigem ärztlichen Verhalten neben ausge-dehnten Vernarbungen nur zu einer vorübergehenden Bewegungseinschränkung im Hüftgelenk gekommen wäre. Prof. Dr. ####### hat ausgeführt, nach der Litera-tur bleibe in bis zu 50 % der Fälle eine Gelenkfunktionseinbuße bestehen. Das heißt aber, dass bei der einen Hälfte der Patienten eine weitestgehende Heilung erreicht wird. Prof. Dr. ####### hat sein (Privat-)Gutachten abschließend dahin-gehend erstattet, dass der Kläger bei einer Operation in den ersten fünf Tagen der stationären Behandlung mit Ausräumung des linken Schenkelhalses und der Weichteilinfektionen und Einlage von lokalantibiotisch wirksamen Präparaten mit gleichzeitiger systemischer Antibiotikatherapie eine große Chance gehabt hätte, die jetzt zu beklagenden Funktionsverluste zu vermeiden. Das von der Beklagten vorgelegte Privatgutachten wirft zwar die Frage auf, ob die 'extensive operative Ausräumung' in den ersten Tagen nach der stationären Aufnahme vertretbar gewesen wäre; für die monatelange Verzögerung dieses Eingriffs liefert aber auch dieses Gutachten keine Erklärung oder gar Rechtfertigung, sodass es den Vorwurf eines groben Behandlungsfehlers nicht entkräftet.
Das Landgericht hat nicht beachtet, dass es bei der Frage, ob ein Behandlungs-fehler als 'grob' anzusehen ist, um eine juristische Wertung geht, die nicht der Sachverständige, sondern das Gericht aufgrund der ihm unterbreiteten Fakten zu treffen hat (BGHZ 72, 132, 135; NJW 1988, 1513, 1514; 1993, 2375, 2377). Des-alb durfte das Landgericht sich nicht darauf beschränken, den Sachverständigen zu fragen, wie der festgestellte Behandlungsfehler einzustufen sei, und die dies-ezügliche Einschätzung ohne (erkennbare) kritische Überprüfung zu übernehmen; das Landgericht hat auf diese Weise praktisch dem Gutachter die Entscheidung des Prozesses überlassen. Zumindest hätte die Kammer sich beim Gutachter erkundigen müssen, wie sich seine Bewertung mit den von ihm und Prof. Dr. ##### - dessen Ausführungen, die die Annahme eines schweren Fehlers besonders nahe legten, das Landgericht nicht erkennbar berücksichtigt hat - festgestellten gravierenden Versäumnissen vereinbaren lassen.
Da der medizinische Sachverhalt im erforderlichen Umfang geklärt ist und Beur-eilungsspielräume hinsichtlich der Qualität der von allen Sachverständigen fest-estellten Behandlungsmängel nach der Überzeugung des Senats nicht bestehen, konnte der Senat die dem Gericht obliegende Entscheidung hier ohne weitere Rückfrage oder ärztliche Beratung selbst treffen.
II. Höhe des Anspruchs:
Ein Schmerzensgeld von 100.000,- DM ist zum Ausgleich aller Nachteile für das körperliche und seelische Wohlbefinden des Klägers und zu dessen Genugtuung angemessen (vgl. die unter den Nummern 2130, 2156, 2171 und 2178 bei Hacks-Ring-Böhm, Schmerzensgeldbeträge, 19. Aufl., mitgeteilten Urteile, an denen sich der Senat aus Gründen der Gleichbehandlung aller Geschädigten orientieren muss).
Neben dem groben Verschulden der behandelnden Ärzte, die eine suffiziente The-rapie viele Wochen versäumten, fällt der (Dauer-)Schaden besonders stark ins Ge-wicht, weil er sehr früh eingetreten ist. Der Kläger kann infolge des Verlustes des Hüftgelenks und der Beinverkürzung nicht das normale Leben eines jungen Menschen führen, nicht wie Gleichaltrige Sport treiben, laufen oder tanzen. Sein ganzes weiteres Leben wird durch die bleibende Behinderung mit einem Entgang von Lebensfreude und Lebensgestaltungsmöglichkeiten geprägt sein.
Die Fahrtkosten sind durch die mit der Klageschrift vorgelegten beiden Rechnun-gen eines Krankentransportunternehmens ausreichend nachgewiesen (§§ 287 Abs. 1, 523 ZPO).
III.
Das Interesse an der alsbaldigen Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten für weitere Schäden bedarf wegen des schwerwiegenden Dauerschadens keiner weiteren Begründung.
IV.
Die Kostenscheidung beruht auf § 91 ZPO und die Entscheidung über die vorläu-fige Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 10, 711 und 108 Abs. 1 ZPO.
Ende der Entscheidung
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