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Gericht: Oberlandesgericht Celle
Urteil verkündet am 22.12.2003
Aktenzeichen: 9 U 192/03
Rechtsgebiete: BGB
Vorschriften:
BGB § 823 |
Oberlandesgericht Celle Im Namen des Volkes Urteil
Verkündet am 22. Dezember 2003
In dem Rechtsstreit
pp.
hat der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle durch den Richter am Oberlandesgericht ####### als Einzelrichter auf die mündliche Verhandlung vom 10. Dezember 2003 für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das am 25. Juli 2003 verkündete Urteil des Einzelrichters der 8. Zivilkammer des Landgerichts Hannover wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Streitwert für die Berufungsinstanz: 7.000 EUR.
Gründe:
I.
Hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen wird zunächst auf das Urteil des Landgerichts Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO).
Mit der Berufung wendet sich der Kläger gegen die Annahme des Landgerichts, es sei nicht bewiesen, dass der Kläger tatsächlich auf der Hauseingangstreppe der Beklagten gestürzt sei und sich dabei verletzt habe. Das Landgericht habe nicht berücksichtigt, dass der Kläger einerseits Parteivernehmung angeboten und sich andererseits auf die Vernehmung seiner Ehefrau als Zeugin berufen hatte. Das Landgericht habe zudem die zeitlichen Grenzen der Verkehrssicherungspflicht verkannt; eine solche Pflicht setze nicht erst um 07:00 Uhr morgens ein; es sei vielmehr davon auszugehen, dass bereits um 04:00 Uhr, da zu diesem Zeitpunkt üblicherweise Tageszeitungen ausgeliefert würden, die Verkehrssicherungspflicht einsetze. Für die Ursächlichkeit der Dunkelheit für den Sturz des Klägers würde zudem ein Beweis des ersten Anscheins streiten. Schließlich sei dem Kläger der Vorwurf eines Mitverschuldens nicht zu machen; ihn treffe keine Pflicht, beim Austragen der Zeitung ständig eine Taschenlampe bei sich zu führen.
Der Kläger beantragt, unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils
1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld für den Zeitraum bis zur mündlichen Verhandlung zu zahlen, nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit,
2. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger allen materiellen und immateriellen Schaden - letzterer, soweit er nach der letzten mündlichen Verhandlung entsteht - aus dem Unfall vom 31. August 2000 gegen 04:30 Uhr auf dem Hausgrundstück der Beklagten zu zahlen, soweit die Ansprüche nicht auf einen Sozialversicherungsträger oder andere Dritte übergehen.
Die Beklagten beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigen das erstinstanzliche Urteil.
II.
Die Berufung ist unbegründet; zu Recht hat das Landgericht die Klage abgewiesen.
Die zwischen den Parteien streitigen Fragen, ob der Kläger tatsächlich auf der Treppe zum Wohnhaus der Beklagten gestürzt ist und ob die Dunkelheit in diesem Bereich ursächlich für den Sturz des Klägers war, brauchen nicht geklärt zu werden, da die Beklagten nicht der Vorwurf einer Verkehrssicherungspflichtverletzung trifft.
Zwar trifft es im Grundsatz zu, dass der Hauseigentümer als Verkehrssicherungspflichtiger die Begehbarkeit des vom Bürgersteig zum Hauseingang führenden Weges sicherstellen muss (vgl. BGH VersR 1977, S. 431), wozu einerseits im Winter das Räumen des Weges sowie ggf. das Streuen gehört und andererseits die ausreichende Beleuchtung des Weges. Der Umfang dieser Verkehrssicherungspflicht besteht jedoch nicht "rund um die Uhr", sondern hängt vom Bedürfnis der Verkehrsteilnehmer ab. In zeitlicher Hinsicht kann angenommen werden, dass die Verkehrssicherungspflicht am Morgen beginnt, wenn der allgemeine Verkehr einsetzt (zu den zeitlichen Grenzen der Streupflicht eines Wohnraumvermieters vgl. etwa OLG Düsseldorf, OLGR 2001, 263, 264 l. Sp.). Außerhalb dieser allgemeinen Verkehrsstunden besteht nämlich kein Vertrauensschutz des Teilnehmers am allgemeinen Verkehr, weil dies für den Verkehrssicherungspflichtigen zu einer unzumutbaren Belastung führen würde. Zum Zeitpunkt des vom Kläger behaupteten Vorfalls - 04:30 Uhr morgens - hatte aber der allgemeine Verkehr noch nicht eingesetzt. Denn vom allgemeinen Verkehr kann man regelmäßig erst ab ca. 07:00 Uhr morgens sprechen. Dass dies auf dem Grundstück der Beklagten am Vorfallstag anders gewesen sein sollte, hat der Kläger weder vorgetragen noch ist dies sonst dem Senat ersichtlich.
Zwar verkennt der Senat nicht, dass es regelmäßig für den Verkehrssicherungspflichtigen durchaus beschwerlicher sein wird, in den frühen Morgenstunden die Wege auf bzw. zu seinem Grundstück von Schnee und Eis freizuhalten, da er dies in der Regel nur durch den persönlichen Einsatz in den frühen Morgenstunden wird gewährleisten können, wohingegen eine ausreichende Beleuchtung der Zuwegung nicht voraussetzt, dass der Verkehrssicherungspflichtige selbst unmittelbar tätig wird; die Beleuchtung kann etwa dadurch geschaffen werden, dass der Verkehrssicherungspflichtige entweder eine Lampe zu Beginn der Dunkelheit einschaltet und erst am Morgen wieder ausschaltet, oder für das Leuchten mit einer Zeitschaltuhr entsprechende Impulse gibt oder einen Bewegungsmelder installiert. Auch solche Maßnahmen werden jedoch gegenüber Zeitungszustellern in den frühen Morgenstunden nicht als geboten angesehen werden können. Denn gerade in zeitlicher Hinsicht bestimmt sich die Verkehrssicherungspflicht auch nach dem, was die "billige Rücksicht nach der Verkehrsauffassung" gebietet (BGH NJW 1985, 270). Dabei ist zum einen zu bedenken, dass der Kläger als Zeitungszusteller offenkundig selbst nicht von einer durch die Kunden seines Arbeitgebers veranlassten ausreichenden Beleuchtung der Wege ausging, da er eine Taschenlampe bei sich führte, die nur am fraglichen Tag - wie der Kläger vorträgt - nicht einsatzbereit war, da die Batterien nicht mehr über eine ausreichende Kapazität verfügten. Zum anderen - und dies ist entscheidend - durfte und konnte sich der Kläger nicht auf entsprechende vorsorgende Maßnahmen der Kunden seines Arbeitgebers verlassen. Denn ersichtlich ist eine entsprechende Verpflichtung der Beklagten nicht Bestandteil des Vertrages über den Bezug der Tageszeitung mit dem sie herausgebenden Verlag geworden - zur Vereinfachung geht der Senat davon aus, dass Verlag und Zustellunternehmen identisch sind . Besteht aber eine bestimmte Sonderrechtsbeziehung zwischen dem Unternehmen, dessen Mitarbeiter das Grundstück des Verkehrssicherungspflichtigen betritt, und diesem selbst, so obliegt es - jedenfalls was die Zeiten außerhalb des "allgemeinen Verkehrs" anbelangt - jenem, eine entsprechende Vorsorge beim Kunden anzuregen bzw. als dessen Verpflichtung im Vertragsverhältnis zu fixieren. Sofern also der Verlag bzw. das Zustellunternehmen der Auffassung ist, die Vorsorge solle vom Grundstückseigentümer als Kunden zu leisten sein und nicht - wie es hier offenbar der Fall war - vom Zusteller selbst, musste es darauf den Grundstückseigentümer hinweisen bzw. die Zustellung der Zeitung in den frühen Morgenstunden - gerade im Winter - davon abhängig machen, dass eine ausreichende Beleuchtung vorhanden war. Gibt es solche ergänzende Vereinbarungen nicht, kann auch nicht erwartet werden, dass der Grundstückseigentümer entsprechende Maßnahmen trifft.
Da mithin zum Zeitpunkt des Vorfalls noch keine Verkehrssicherungspflicht der Beklagten bestand, bedarf es - wie in der mündlichen Verhandlung mit den Prozessbevollmächtigten der Parteien erörtert - keiner weiteren Aufklärung, inwiefern der Zugangsbereich zum Haus der Beklagten durch das in der Nähe befindliche Gebüsch verdeckt bzw. schlechter einsehbar - weil unzureichend ausgeleuchtet - war, und inwiefern die Beklagten dies hätten verhindern können.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO; die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
Ende der Entscheidung
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