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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Celle
Urteil verkündet am 28.01.2004
Aktenzeichen: 9 U 198/03
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 823
Es ist rechtlich zulässig, wenn die Gemeinde die sie grundsätzlich treffende Räum und Streupflicht auf eine Fachfirma überträgt; sie haftet dann lediglich für ein Verschulden bei der Auswahl dieser Firma, sofern es sich etwa nicht um eine als zuverlässig anerkannte Fachfirma handelt, oder für einen Verstoß gegen die bei ihr verbleibende Pflicht zur Kontrolle des von ihr beauftragten Unternehmens, wobei allerdings - auch an Wintertagen - keine Überprüfung "rund um die Uhr" erforderlich ist, vielmehr vereinzelt durchgeführte Kontrollen ("Stichproben") ausreichen.
Oberlandesgericht Celle Im Namen des Volkes Urteil

9 U 198/03

Verkündet am 28. Januar 2004

In dem Rechtsstreit

hat der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht Dr. Schmid sowie der Richter am Oberlandesgericht Dr. Wiebking und Dr. Stoll auf die mündliche Verhandlung vom 14. Januar 2004 für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das am 25. Juli 2003 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Hannover wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe:

Die Berufung ist unbegründet; dem Kläger steht kein Schmerzensgeldanspruch wegen einer Verkehrssicherungspflichtverletzung gegen die Beklagte zu.

1. Der Vorwurf mangelnder Erfüllung der sie grundsätzlich treffenden Streupflicht kann der Beklagten nicht gemacht werden.

Zur unmittelbaren Beseitigung der Gefahrensituation, also zum Räumen und Streuen des Fußweges, war die Beklagte selbst nicht (mehr) verpflichtet, da sie diese Aufgaben - was zulässig ist - der Firma ####### übertragen hat. Ein Auswahlverschulden der Beklagten ist insofern nicht erkennbar: Wie vom Kläger nicht bezweifelt worden ist, handelt es sich bei der Firma ####### um eine "anerkannte Fachfirma", die die Beklagte ohne weiteres mit der Vornahme der entsprechenden Arbeiten betrauen durfte. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte die Rechtsposition der durch die Verkehrssicherungspflicht Geschützten durch die Übertragung der Aufgaben an eine finanziell nicht leistungsfähige oder völlig ungeeignete Person beeinträchtigt hätte (vgl. dazu etwa Wagner in: MünchKomm. zum BGB, 4. Aufl., 2004, § 823 Rdn. 286 ff.).

Damit verengte sich die bei der Beklagten bestehen bleibende Sicherungspflicht auf die gebotene Kontrolle des von ihr beauftragten Unternehmens. Dieser Verpflichtung ist die Beklagte indes durch ihren Betriebshof ####### nachgekommen, wie sie vorgetragen hat und vom Kläger auch nicht in Abrede genommen worden ist. Die Beklagte war insofern nicht gehalten, an Wintertagen die Arbeit der Firma ####### "rund um die Uhr" zu überprüfen; vielmehr reichen vereinzelt durchgeführte Kontrollen ("Stichproben") aus. Einer so verstandenen Kontrollpflicht hat die Beklagte Genüge getan, da sie die zu räumenden bzw. zu streuenden Wege - und damit auch die Arbeit der Firma ####### - am fraglichen Tag ab 09:30 Uhr überprüft hat.

Sofern also - wie der Kläger behauptet - der Fußweg um 07:30 Uhr am Vorfallstag noch nicht gestreut war, kann dies allenfalls als Pflichtverletzung der Firma ####### zu qualifizieren sein; darüber hat der Senat nicht zu entscheiden. Das Verhalten der Reinigungsfirma selbst ist jedenfalls der Beklagten nicht zurechenbar. Das Unternehmen ist nicht als Verrichtungsgehilfe der Beklagten im Sinne des § 831 BGB zu qualifizieren. Ein Verrichtungsgehilfe muss nämlich im Einflussbereich des Geschäftsherrn und in einer gewissen Abhängigkeit zu diesem stehen (Palandt/Thomas, BGB, 62 Aufl., § 831 Rdn. 6), was bei selbstständigen Unternehmen im Verhältnis zu ihrem Auftraggeber regelmäßig nicht der Fall ist (Palandt/Thomas, a. a. O., Rdn. 8).

2. Die Beklagte war auch nicht verpflichtet, den Fußweg entlang der ####### durch ein besonderes Geländer zu sichern. Zum einen handelt es sich um einen ausreichend breiten Fußweg, der zudem - wie aus den vom Kläger überreichten Fotos deutlich wird - kein nennenswertes Gefälle aufweist. Zum anderen grenzt die Böschung nicht unmittelbar an den Fußweg; vielmehr befindet sich neben dem Fußweg noch ein - nach dem jüngsten Vortrag des Klägers - wenigstens 60 cm breites Bankett, sodass der hinreichend sorgfältige Fußgänger den Weg zur Brücke hin gefahrlos passieren kann. Auch mit Rücksicht auf besondere winterliche Verhältnisse war keine zusätzliche Sicherung des Weges erforderlich. Die Beklagte ist also nicht etwa einer Rechtsverpflichtung gefolgt, als sie ursprünglich entlang des Fußweges ein Geländer hat aufstellen lassen. Denn insbesondere wenn - etwa aufgrund Schneefalls - die Abgrenzungen zwischen Fuß und Radweg sowie der Übergang zum Bankett nicht mehr eindeutig zu erkennen sind, steht dem Fußgänger ein Weg von insgesamt ca. 3 1/2 m Breite zur Verfügung. Diesen kann er gefahrlos ausnutzen, sich insbesondere - da wenigstens die Böschung gut sichtbar ist - zur Mitte des Weges orientieren. Es ist ganz unwahrscheinlich, dass ein Fußgänger, der sich so verhält, bei der dann gebotenen langsamen Fortbewegungsweise stürzt und sogar den sich ergebenden ca. zwei Meter betragenden Sicherheitsabstand zur Böschung überwindet und bis über deren Rand hinaus rutscht. Für solche ganz außergewöhnlichen Fälle bedarf es keines besonderen Schutzes.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO; die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

Ende der Entscheidung

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