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Gericht: Oberlandesgericht Celle
Urteil verkündet am 07.03.2001
Aktenzeichen: 9 U 204/00
Rechtsgebiete: BGB
Vorschriften:
BGB § 823 |
Oberlandesgericht Celle Im Namen des Volkes Urteil
9 U 204/00 8 O 580/98 LG Verden
Verkündet am 7. März 2001
###, Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
In dem Rechtsstreit
pp.
hat der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle auf die mündliche Verhandlung vom 14. Februar 2001 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ####### sowie die Richter am Oberlandesgericht ####### und #######
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Berufungen der Beklagten wird das Grundurteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Verden vom 13. September 2000 geändert.
Die Klagen werden abgewiesen.
Die Berufungen der Kläger werden zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden zu 1/12 der Klägerin zu 1 und zu 11/12 dem Kläger zu 2 auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, jedoch wird dem Kläger zu 2 nachgelassen, die Zwangsvollstreckung eines jeden Beklagten durch Sicherheitsleistung von jeweils 30.000 DM abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leisten. Die Sicherheiten dürfen auch durch die unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank, Volksbank oder öffentlichen Sparkasse erbracht werden.
Wert der Beschwer:
a) der Klägerin zu 1: 28.579,15 DM,
b) des Klägers zu 2: 334.173,06 DM.
Tatbestand
Der Kläger zu 2 befuhr mit einem Motorrad #######, amtliches Kennzeichen #######, dessen Halterin die Klägerin zu 1 war, die Kreisstraße 34 aus Richtung ####### kommend in Richtung #######. In Höhe des Kilometers 3,7 befindet sich auf dieser Straße eine Linkskurve, wie sie aus den Fotos Bl. 7 f. der Ermittlungsakten 31 Js 24751/98 StA Verden ersichtlich ist. Im Kurvenbereich befanden sich drei Erhebungen infolge Wurzelanhebungen benachbarter Bäume in Höhe von mindestens 2 cm. Eine Geschwindigkeitsbegrenzung bestand für diesen Bereich zum Zeitpunkt des Unfalls nicht, es waren keine Warnzeichen 112 der StVO aufgestellt.
Der Kläger zu 2 passierte diese Kurve hinter seinem Bekannten #######, der ebenfalls ein Motorrad fuhr, kam in der Kurve ins Schleudern und stürzte schließlich, wobei das Motorrad erheblich beschädigt wurde und der Kläger zu 2 sich schwer verletzte. Er zog sich insbesondere Verletzungen am linken Bein zu, nämlich eine Oberschenkelfraktur, eine Unterschenkeltrümmerfraktur mit Kompartmentsyndrom und einen Sprunggelenksverrenkungsbruch links.
Kurz nach dem Unfall veranlasste das beklagte Land, dass die Bodenerhebungen im Fahrbahnbereich abgefräst wurden.
Die Kläger haben vorgetragen, der Kläger zu 2 sei mit einer Geschwindigkeit von 80 bis 100 km/h in die Linkskurve hineingefahren. Unerwartet seien im Kurvenbereich die Bodenwellen aufgetaucht, die einen so genannten Sprungschanzeneffekt mit der Folge gehabt hätten, dass er - der Kläger zu 2 - sein Motorrad nicht mehr habe halten können. Er sei von der Fahrbahn abgekommen und von der Maschine geschleudert worden. Die Bodenwellen hätten Erhöhungen von mindestens 4 bis 5 cm aufgewiesen. Die Kläger haben die Ansicht vertreten, der Beklagte zu 1 als Straßenverkehrsbehörde und der Beklagte zu 2 als Verkehrssicherungspflichtiger seien verpflichtet gewesen, auf die Unebenheiten im Kurvenbereich durch ein Verkehrszeichen 112 zur StVO hinzuweisen und die zulässige Höchstgeschwindigkeit herabzusetzen. Die Klägerin zu 1 hat Schadensersatz in Höhe von 28.579,15 DM und der Kläger zu 1 Ersatz materiellen Schadens in Höhe von 153.173,06 DM sowie ein angemessenes Schmerzensgeld (Vorstellung: 176.000 DM) geltend gemacht. Der Kläger zu 2 hat darüber hinaus die Feststellung begehrt, dass die Beklagten auch für alle weiteren Schäden einzustehen hätten. Die Beklagten haben Klageabweisung beantragt.
Der Beklagte zu 1 hat die Ansicht vertreten, er sei nicht passiv legitimiert, da die Verkehrssicherungspflicht vom Beklagten zu 2 übernommen worden sei. Beide Beklagten haben vorgetragen, dass eine Verpflichtung zur Aufstellung eines Warnschildes oder zur Anordnung einer Geschwindigkeitsbegrenzung nicht bestanden habe. Es habe sich um eine untergeordnete Kreisstraße gehandelt, die im gesamten Bereich Ausbesserungsstellen aufgewiesen habe. Mit Unebenheiten von (höchstens) 2 cm habe der Kläger zu 2 rechnen müssen. Die von ihm gefahrene Geschwindigkeit sei zu hoch gewesen, worauf der Unfall beruhe.
Das Landgericht hat Beweis erhoben durch Einholung schriftlicher Sachverständigengutachten des Kraftfahrzeugsachverständigen ####### vom 11. November 1999 und 21. Februar 2000, welche der Sachverständige in der mündlichen Verhandlung vom 23. August 2000 (Bl. 194 f. d. A.) erläutert hat, sowie eines medizinischen Gutachtens von ####### vom 24. Mai 2000. Es hat sodann die Klageanträge auf Ersatz des materiellen Schadens dem Grunde nach zu 50 % und den Klageantrag auf Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes dem Grunde nach bei einer Mitverantwortung des Klägers zu 2 von 50 % für gerechtfertigt erklärt. Es hat zur Begründung ausgeführt, der Beklagte zu 1 sei als Straßenverkehrsbehörde verpflichtet gewesen, jedenfalls eine Geschwindigkeitsbegrenzung auf 70 km/h durch Aufstellen eines entsprechenden Schildes anzuordnen, weil bei höheren Geschwindigkeiten für durchschnittlich geübte Motorradfahrer Gefahren bestanden hätten. Das gelte ebenso für den Beklagten zu 2 als Verkehrssicherungspflichtigen; auch er habe dafür Sorge tragen müssen, dass die zulässige Höchstgeschwindigkeit herabgesetzt werde. Der Beklagte zu 2 habe auch veranlassen müssen, dass ein Verkehrszeichen 112 der StVO aufgestellt werde. Den Kläger zu 2 treffe jedoch ein Mitverschulden in Höhe von 50 %, weil er nicht auf Sicht gefahren und seine Geschwindigkeit von wenigstens 90 km/h daher zu hoch gewesen sei. Über die Feststellungsansprüche des Klägers zu 2 hat das Landgericht nicht entschieden.
Gegen dieses Urteil richten sich die Berufungen aller Parteien.
Die Kläger erstreben, dass eine Haftung beider Beklagten in vollem Umfange festgestellt werde. Die Bodenwellen seien nicht erkennbar gewesen, und das Sichtfahrgebot des § 3 Abs. 1 Satz 4 StVO gelte nicht für solche Hindernisse, mit denen ein Kraftfahrer unter keinen Umständen rechnen müsse. Außerdem bestehe kein ursächlicher Zusammenhang zwischen der vom Landgericht festgestellten Geschwindigkeit von wenigstens 90 km/h und dem Unfallgeschehen, weil bei dem Unfall keine der Gefahren mitgewirkt habe, um deretwillen die Geschwindigkeit aus dem Gesichtspunkt des Sichtfahrgebots habe begrenzt werden müssen.
Die Kläger beantragen,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils
1. die Klageanträge auf Ersatz des materiellen Schadens dem Grunde nach zu 100 % für gerechtfertigt zu erklären,
2. den Klageantrag auf Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes dem Grunde nach in Höhe eines angemessenen Betrages ohne Mitverantwortung des Klägers zu 2 in Höhe von 100 % für gerechtfertigt zu erklären.
Die Beklagten beantragen,
unter Abänderung des angefochtenen Grundurteils die gegen sie gerichtete Klage in vollem Umfange abzuweisen.
Alle Parteien beantragen,
die jeweils gegnerischen Berufungen zurückzuweisen.
Der Beklagte zu 2 beantragt überdies,
eine Sicherheit auch durch Bankbürgschaft überbringen zu dürfen.
Der Beklagte zu 1 vertritt nach wie vor die Auffassung, er sei nicht passiv legitimiert, da er nicht verkehrssicherungspflichtig sei. Beide Beklagten machen gelten, dass weder eine Verpflichtung zur Beseitigung der Bodenwellen noch zur Aufstellung von Warnzeichen oder zu einer Herabsetzung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit bestanden habe. Die Bodenwellen seien nur gering ausgeprägt gewesen, mit ihnen habe jeder Kraftfahrer auf der Kreisstraße, die auch ansonsten Ausbesserungen aufgewiesen habe, rechnen müssen. Das gelte umso mehr, als ein Motorradfahrer die Linkskurve wegen des einzuhaltenden Sichtfahrgebotes und der bei hohen Geschwindigkeiten unabhängig von den Bodenwellen bestehenden Gefahren ohnehin nur mit verminderter Geschwindigkeit habe befahren dürfen.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
Die Akten 31 Js 24751/98 StA Verden waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe
Die Berufungen der Beklagten haben Erfolg, während die Berufungen der Kläger unbegründet sind. Der Senat hat deshalb die Klagen in vollem Umfange abgewiesen.
1. Zwar hatte das Landgericht über den vom Kläger zu 2 erhobenen Feststellungsantrag nicht entschieden, sodass sein Grundurteil der Sache nach auch ein Teilurteil ist. Dieses war allerdings unzulässig, weil die Gefahr widersprechender Entscheidungen - z. B. hinsichtlich der Haftungsquote - zwischen Teilurteil und Schlussurteil bestand, wenn über den Feststellungsantrag nicht auch im (angefochtenen) Urteil entschieden wurde. Dieser Mangel konnte jedoch geheilt werden, weil der Senat in einem Falle wie hier den (formal) noch beim Landgericht anhängigen Streitteil (Feststellungsantrag) mitentscheiden darf. Darüber hinaus ist dieser Gesichtspunkt in der mündlichen Verhandlung auch angesprochen worden; alle Parteien waren damit einverstanden (vgl. dazu insgesamt Zöller-Vollkommer, ZPO, 22. Aufl., § 301 Rdnrn. 12, 13 m. N.).
2. Eine Pflichtverletzung der Beklagten liegt nicht vor. Verkehrssicherungspflichtig war nach Art. VIII § 2 Abs. 8 des 8. Gesetzes zur Verwaltungs- und Gebietsreform (Nds. Gesetz- und Verordnungsblatt 1977, 245) in Verbindung mit der darauf beruhenden Regelung im Verwaltungsverfahren der Beklagte zu 2, also das ####### (vgl. die entsprechenden schriftlichen Unterlagen Bd. I Bl. 58 - 61 d. A.). Der Beklagte zu 2 war jedoch nicht verpflichtet, die Bodenwellen im Bereich der Unfallstelle zu beseitigen, ein Gefahrzeichen 112 gem. § 40 Abs. 6 StVO anzubringen oder die zulässige Höchstgeschwindigkeit herabzusetzen oder dies zu veranlassen. Dabei ist in tatsächlicher Hinsicht davon auszugehen, dass die durch Baumwurzeln verursachten Bodenwellen eine Höhe von jedenfalls 2 cm hatten; größere Ausmaße sind nicht bewiesen. Der Sachverständige ####### hat in seinem Gutachten vom 11. November 1999 nach Auswertung des Lichtbildmaterials eine Erhöhung um 4 bis 5 cm ausgeschlossen und ausgeführt, mit weitaus höherer Wahrscheinlichkeit habe die Höhe der Bodenwellen bei etwa 2 cm gelegen, und dies bei seiner mündlichen Anhörung am 23. August 2000 dahin erläutert, es komme eine Größenordnung von 2 bis 3 cm im Bereich der Mittellinie in Betracht, während im Bereich zwischen Rand und Mittellinie die Wellen eher niedriger gewesen seien (Bd. I Bl. 195 d. A.). Danach ist eine höhere Unebenheit als 2 cm nicht bewiesen. Die Kläger haben ihren Vortrag erster Instanz im Berufungsverfahren auch nicht aufrechterhalten und die entsprechenden Feststellungen des Landgerichts nicht angegriffen.
Derartige Unebenheiten waren allerdings - insoweit ist den Klägern beizupflichten - eine Gefahrenstelle. Der Sachverständige ####### hat in seinem ausführlichen und überzeugenden Gutachten vom 11. November 1999 dazu ausgeführt, dass in der Linkskurve bei Motorrädern die maximal zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h bereits im Grenzbereich dessen liege, was fahrphysikalisch möglich sei, während bei einer Geschwindigkeit von 80 km/h noch ausreichend Spielraum als Sicherheitsreserve zur Verfügung stehe. Bei Geschwindigkeiten von annähernd 100 km/h wirkten sich wegen der Schrägwinkellage des Motorrads plötzlich auftretende Hindernisse bzw. Unregelmäßigkeiten in der Fahrbahnoberfläche allerdings gravierend aus, weswegen ein durchschnittlich geübter Fahrer die Kurve mit den vorhandenen Bodenwellen nur mit einer Maximalgeschwindigkeit von etwa 80 km/h durchfahren könne. Deshalb ist davon auszugehen, dass ein durchschnittlich geübter Motorradfahrer, der die Linkskurve mit den Bodenwellen mit einer deutlich höheren Geschwindigkeit als 80 km/h durchfuhr, gefährdet war. Es ist auch zu Grunde zu legen, dass der Kläger zu 2 mindestens 90 km/h gefahren ist. Er hat in erster Instanz seine Geschwindigkeit mit 80 bis 100 km/h dargestellt, während der Sachverständige ####### eine Geschwindigkeit des Motorrads von etwa 95 km/h errechnet hat. Das entspricht in etwa der schriftlichen Zeugenaussage des Herrn ####### im Ermittlungsverfahren, der dargelegt hat, dass sowohl er wie der Kläger zu 2 mit einer Geschwindigkeit von ca. 100 km/h gefahren seien (Bl. 19 Beiakten). Das Landgericht hat auf Grund dessen eine Geschwindigkeit von wenigstens 90 km/h festgestellt. Das haben die Kläger - auch nach Erörterung dieses Gesichtspunkts in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat - im Berufungsverfahren nicht angegriffen, während die Beklagten sogar eine höhere Geschwindigkeit annehmen wollen.
Die im Vorstehenden dargestellte Gefährdung bedeutet allerdings nicht, dass der verkehrssicherungspflichtige Beklagte zu 2 Maßnahmen ergreifen musste. Zwar konnten die Folgen eines etwaigen Unfalls schwer wiegend sein; der Beklagte zu 2 brauchte jedoch nicht damit zu rechnen, dass sich derartige Unfälle auf Grund der verhältnismäßig geringfügigen Unebenheiten ereignen würden. Das ergibt sich aus folgenden Überlegungen: Für Autofahrer bestand eine Gefährdung überhaupt nicht. Sie konnte allenfalls bei Motorradfahrern auftreten. Diese konnten und mussten allerdings sehen, dass sie in eine verhältnismäßig scharfe Linkskurve einfuhren, bei der es sich schon von vornherein verbot, die Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h zu fahren. Der Sachverständige ####### hat dazu - wie bereits erwähnt - ausgeführt, dass eine solche Geschwindigkeit schon im Bereich dessen liege, was fahrphysikalisch überhaupt möglich sei. Da aber nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StVO ein Fahrzeugführer nur so schnell fahren darf, dass er sein Fahrzeug ständig beherrscht, so waren Geschwindigkeiten von annähernd 100 km/h für den durchschnittlichen Fahrer schon riskant; auch wenn der Kläger zu 2 ein besonders geübter Fahrer war, fuhr er im Grenzbereich der Beherrschbarkeit, in dem ihm bereits der geringste Fahrfehler oder das kleinste Hindernis auf der Straße zum Verhängnis werden konnten. Es kommt hinzu, dass nach § 3 Abs. 1 Satz 4 StVO ein Fahrzeugführer nur so schnell fahren darf, dass er sein Fahrzeug innerhalb der übersehbaren Strecke anhalten kann (Sichtfahrgebot). Das war - wie die Ausführungen des Sachverständigen ####### in seinem Gutachten zeigen - hier bei Geschwindigkeiten von annähernd 100 km/h nicht der Fall, weil die Kurve nicht hinreichend weit einsehbar ist (vgl. insbesondere S. 11 des Gutachtens). Dies musste jedem durchschnittlichen Motorradfahrer auch bewusst sein, weil er die enge Kurve, die zudem durch ein Hinweisschild mit roten Pfeilen (Leiteinrichtung gem. § 43 Abs. 3 Nr. 3, Zeichen 625) als gefährliche Stelle gekennzeichnet wurde, klar erkennen und angesichts des Baumwuchses auch stets mit beim Einfahren in die Kurve nicht sichtbaren Hindernissen auf der Fahrbahn rechnen musste (vgl. insbesondere das Foto Nr. 2 in der Ermittlungsakte, Bl. 7). Zwar muss der Verkehrssicherungspflichtige auch in Rechnung stellen, dass sich nicht jeder Kraftfahrer stets vorschriftsgemäß verhält. Das beklagte Land brauchte aber nicht einzukalkulieren, dass ein Motorradfahrer nicht nur das Sichtfahrgebot grob verletzen, sondern auch so weit an die Grenzen der Beherrschbarkeit seines Fahrzeugs gehen werde, dass ihm auch geringe Unebenheiten zum Verhängnis werden konnten. Das alles gilt umso mehr, als nicht festzustellen ist, dass es zuvor irgendwelche vergleichbaren Unfälle gegeben hat. Lediglich mit Rücksicht auf vorschriftswidrig und zudem im Grenzbereich des auch für Rennfahrer beherrschbaren Risikos fahrende Motorrädler ist das Land nicht gehalten, Kreisstraßen von untergeordneter Verkehrsbedeutung fortlaufend auf geringfügige Unebenheiten in scharfen Kurven zu kontrollieren.
3. Es braucht danach nicht vertieft zu werden, ob für den Unfall des Klägers überhaupt die Bodenwellen mitursächlich geworden sind. Dafür könnte - da die konkrete Ursache nicht feststellbar ist - angesichts der Ausführungen des Sachverständigen Bracke über die Gefährlichkeit der Bodenwellen und der Aussage des Zeugen Brandts allenfalls ein Anscheinsbeweis sprechen, während andererseits nach dem Gutachten des Sachverständigen ####### eine Geschwindigkeit von deutlich über 80 km/h auch ohne Bodenwellen gefährlich war, sodass möglicherweise auch ein Fahrfehler als Unfallursache ernsthaft in Betracht kommt.
Es kommt - soweit der Beklagte zu 1 betroffen ist - auch nicht mehr darauf an, ob der Landkreis als Straßenverkehrsbehörde weiterhin neben dem Beklagten zu 2 als Verkehrssicherungspflichtigem für das Anordnen einer Geschwindigkeitsbegrenzung verantwortlich war, was letztlich zur Folge hätte, dass zwei Behörden nebeneinander zu Streckenkontrollen verpflichtet gewesen wären; wäre diese Frage entscheidungserheblich geblieben, hätte der Senat sie verneint.
4. Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 97, 100, 708 Nr. 10, 711, 713, 108 ZPO.
Ende der Entscheidung
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