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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Celle
Urteil verkündet am 03.03.2004
Aktenzeichen: 9 U 208/03
Rechtsgebiete: BGB, BaustellenVO, SGB VII


Vorschriften:

BGB § 278
BaustellenVO § 3 f
SGB VII § 106 Abs. 3
1. Aus einem Werkvertrag ergibt sich regelmäßig die vertragliche Nebenpflicht des Unternehmers, auch die körperliche Unversehrtheit des Bestellers und seiner Mitarbeiter zu schützen.

2. Die Haftung des Werkunternehmers für das Verhalten der von ihm eingeschalteten Unternehmen gem. § 278 BGB kann sich insbesondere daraus ergeben, dass er diesem Unternehmen die Aufgaben eines "Koordinators" für die Einhaltung arbeitsschutzrechtlicher Vorschriften überträgt.

3. Aus dem Zusammenhang mit dem Arbeitsschutzgesetz folgt die drittschüzende Wirkung der sich aus der BaustellenVO (insbesondere §§ 3, 4) ergebenden Pflichten; diese nehmen insbesondere den Schutz der Mitarbeiter des Arbeitgebers bzw. Bauherrn in den Blick.

4. Der Haftungsausschluss nach § 106 Abs. 3 SGB VII (Tätigkeit auf einer gemeinsamen Betriebsstätte) kommt nur einem versicherten Unternehmer zugute, der selbst eine vorübergehende betriebliche Tätigkeit auf dieser Betriebsstätte verrichtet und dabei den Versicherten eines anderen Unternehmens verletzt.

5. Das Merkmal einer "gemeinsamen Betriebsstätte" i. S. d. § 106 Abs. 3, Var. 3 SGB VII ist erfüllt, wenn betriebliche Aktivitäten von Versicherten mehrerer Unternehmen vorliegen, die bewusst und gewollt bei einzelnen Maßnahmen ineinander greifen, miteinander verknüpft sind, sich ergänzen oder unterstützen. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, wenn sich der Geschädigte lediglich zum Zweck der Besichtigung auf der Baustelle aufhält, sich also etwa über den Baufortschritt informieren will, ohne in Abstimmung mit anderen Beteiligten besondere Aufgaben (Einfluss auf den Fortgang der Arbeiten, Einschaltung in deren Planung oder Ausführung) wahrzunehmen.


Oberlandesgericht Celle Im Namen des Volkes Urteil

9 U 208/03

Verkündet am 3. März 2004

In dem Rechtsstreit

hat der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht ... sowie der Richter am Oberlandesgericht ... und ... auf die mündliche Verhandlung vom 11. Februar 2004 für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufungen der Beklagten gegen das am 20. August 2003 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Hannover werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Beklagten.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagten können die Vollstreckung seitens der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe:

I.

Hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen wird zunächst auf das Urteil des Landgerichts Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO).

Mit der Berufung macht die Beklagte zu 1 geltend, sie sei nicht aufgrund eines Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter zum Schadensersatz verpflichtet; dessen Voraussetzungen habe das Landgericht zu Unrecht angenommen. Die Beklagten hätten ihre Sorgfaltspflichten nicht verletzt; insbesondere aus den vorgelegten Baustellenberichten ergebe sich, dass die Baustellensicherheit umfassend geprüft und dokumentiert worden sei. Das Seil sei nicht schadhaft gewesen, wenn es auch möglicherweise "kleinere Kratzspuren" aufgewiesen habe. Jedenfalls sei eine Schadhaftigkeit nicht erkennbar gewesen. Unter Berufung auf die VBG 74 meint die Beklagte zu 1, eine Sicherung der Leiter sei nur dann erforderlich gewesen, wenn von ihr aus Arbeiten durchgeführt worden wären; die vom Landgericht geforderten Sicherungsmaßnahmen wären mit einem erheblichen Arbeitsaufwand verbunden gewesen. In Ergänzung der Ausführungen in der mündlichen Verhandlung vom 11. Februar 2004 hat die Beklagte zu 1 mit Schriftsatz vom 13. Februar 2004 vortragen lassen, die Geschädigte W. habe an einer Amnesie gelitten; es sei davon auszugehen, dass sie "die Bewusstlosigkeit vor Betreten der Leiter verloren und in deren Folge hinuntergefallen" sei.

Die Beklagte zu 2 vertritt die Auffassung, aus vertraglichen Gesichtspunkten könne sich eine Haftung der Beklagten zu 1 und 2 nicht ergeben, da allein der werkvertragliche Erfolg - die Erstellung eines Brückenbauwerks - geschuldet sei. Zudem hätten die Beklagten zu 1 und 2 die Verkehrssicherungspflicht auf den Beklagten zu 3 übertragen. Der Vorwurf eines Verschuldens bei der Auswahl und Überwachung des Beklagten zu 3 könne den Beklagten zu 1 und 2 nicht gemacht werden; dies ergebe sich im Übrigen aus dem Inhalt der zahlreichen Begehungsprotokolle, aus denen ersichtlich sei, dass die Baustelle von deren Mitarbeitern regelmäßig kontrolliert worden sei. Auch der Beklagte zu 3 sei seiner Überwachungspflicht nachgekommen, da er noch ca. 30 Minuten vor dem Unfall die Leiter selbst bestiegen und keine Sicherheitsmängel festgestellt habe. Im Übrigen hafte die Beklagte zu 2 nicht für ein Verhalten des Beklagten zu 3, sondern lediglich für ein Verschulden bei seiner Auswahl. Eine Pflicht zum Anbinden der Leiter habe nicht bestanden. Das Seil sei nicht schadhaft gewesen; zudem sei nicht nachgewiesen, dass das vom Sachverständigen begutachtete Seil tatsächlich das vormals angebundene Seil sei. Der Unfall sei vielmehr auf das unvorsichtige Betreten der Leiter durch die Geschädigte zurückzuführen; dieser sei ein die Haftung ausschließendes überwiegendes Mitverschulden anzulasten. Schließlich sei die Haftung der Beklagten zu 2 gemäß §§ 104, 106 SGB VII ausgeschlossen; angesichts des zeitlichen und räumlichen Kontakts liege eine gemeinsame Betriebsstätte vor.

Der Beklagte zu 3 vertritt ebenfalls die Auffassung, ein Anbinden der Leiter sei nur erforderlich, wenn "Arbeiten von der Leiter aus" erfolgten. Im Übrigen habe "das zum Anbinden verwendete Material in Erfüllung des Normzwecks zum Beispiel bei einem Windstoß das Eigengewicht der Leiter (vorliegend ca. 4 kg) zu halten". Er sei lediglich für kollektiv relevante Schutzmaßnahmen verantwortlich gewesen. Der Unfall sei schließlich auf ein Mitverschulden der Geschädigten zurückzuführen.

Die Beklagte zu 1 beantragt,

unter Aufhebung des am 20. August 2003 verkündeten Urteils des Landgerichts Hannover die Klage abzuweisen.

Die Beklagte zu 2 beantragt,

unter Aufhebung des vom Landgericht Hannover am 20. August 2003 verkündeten Urteils des Landgerichts das Versäumnisurteil des Landgerichts vom 13. Februar 2002 aufrecht zu erhalten und die Klage abzuweisen.

Der Beklagte zu 3 beantragt,

das Versäumnisurteil des Landgerichts aufrecht zu erhalten.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurück zu weisen.

Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Auf eine Haftungsfreistellung nach § 106 SGB VII könnten sich die Beklagten nicht berufen, da keine "gemeinsame Betriebsstätte" im Sinne dieser Vorschrift vorliege; diese sei nur dann gegeben, wenn betriebliche Aktivitäten von Versicherten stattfänden, die bewusst und gewollt bei einzelnen Maßnahmen ineinander greifen. Dies sei hier nicht gegeben, da die Geschädigte W. auf der Baustelle nicht anwesend gewesen sei, "um durch ein bewusstes Miteinander im Arbeitsablauf den Werkvertrag zu erfüllen"; sie habe vielmehr lediglich eine Überwachungsfunktion wahrgenommen.

Wegen des weiteren Vorbringens wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

II.

Die Berufungen sind unbegründet; zu Recht ist das Landgericht von einer Haftung sämtlicher Beklagter dem Grunde nach ausgegangen und hat dementsprechend auch dem Feststellungsantrag der Klägerin stattgegeben.

Dem Grunde nach besteht eine Haftung der Beklagten gegenüber der Klägerin (1.), insbesondere liegt ein Anspruchsübergang auf die Klägerin vor (2.); die Voraussetzungen für den Erlass eines Grundurteils sind gegeben (3.).

1. Die Beklagten sind der Klägerin zum Schadensersatz verpflichtet, da sie ein pflichtwidriges Verhalten zu vertreten haben (a) und die Haftung der Beklagten nicht aufgrund sozialversicherungsrechtlicher Vorschriften ausgeschlossen ist (b).

a) Die Beklagten zu 1 und 2 sind vertraglich zum Schadensersatz verpflichtet (aa); sie haben eine eigene Pflichtverletzung zu vertreten (bb) und für ein Verschulden des Beklagten zu 3 einzustehen (cc). Die Pflichtverletzung hat den bei der Geschädigten W. eingetretenen Schaden auch verursacht; ein Mitverschulden ist nicht anzunehmen (dd). Auch der Beklagte zu 3 schuldet auf vertraglicher Grundlage Schadensersatz (ee); sämtliche Beklagte haften zudem deliktsrechtlich (ff).

aa) Die Beklagten zu 1 und 2 haften gegenüber der Klägerin, weil sie Rechte der Geschädigten W. geltend macht, die diese aus den vertraglichen Vereinbarungen zwischen dem Neubauamt für den Ausbau des M.Kanals in H. (im folgenden: NBA), das letztlich - über die Wasserschifffahrtsdirektion - für die Bundesrepublik Deutschland gehandelt hat, und den Beklagten zu 1 und 2 in gesamthänderischer Verbundenheit Ansprüche herleiten kann; die Beklagten zu 1 und 2 haben vertragliche Pflichten verletzt.

In die vertragliche Verpflichtung der Beklagten zu 1 und 2 gegenüber dem NBA ist auch die Geschädigte W. mit einbezogen, soweit es um den Schutz ihrer persönlichen Rechtsgüter geht; der Vertrag entfaltet drittschützende Wirkung. Der Inhalt des Vertrages ist jedenfalls im Kern unstreitig. Die Beklagten greifen zu kurz, wenn sie geltend machen, es habe sich lediglich um einen "ganz normalen Werkvertrag gehandelt, es sei nicht notwendig, diesen Vertrag als einen solchen mit Schutzwirkung zugunsten Dritter auszulegen". Auf eine ausdrückliche Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien, dass die Beklagten für die Bauleitung und die Sicherheit verantwortlich sein sollten, kommt es nicht an. Jedenfalls als vertragliche Nebenpflicht aus einem hier unzweifelhaft vorliegenden Werkvertrag ergibt sich die Aufgabe des Unternehmers, auch die körperliche Unversehrtheit des Bestellers und seiner Mitarbeiter zu schützen (vgl. nur Palandt/Sprau, BGB, § 631 Rn. 13 a unter Hinweis auf BGH NJW 1989, S. 2217). Die Verantwortlichkeit der Beklagten zu 1 und 2 für die Sicherheit auf der Baustelle ergibt sich im Übrigen aus der von ihnen (als Arbeitsgemeinschaft) dem NBA gestellten Rechnung vom 19. März 1999 (Anlage K 2). Mit diesem Schreiben hat die Arbeitsgemeinschaft von Beklagter zu 1 und Beklagter zu 2 dem NBA gerade als "zusätzliche Leistung zur Ausführung des Vertrages" den "Aufwand zur Erstellung eines Sicherheits- und Gesundheitsschutzplanes" sowie "den Aufwand für die Koordinierung gemäß der Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf der Baustelle" durch einen geeigneten Koordinator in Rechnung gestellt. Wie sich aus dem Regelungszusammenhang des Arbeitsschutzgesetzes ergibt, handelt es sich dabei um die nach § 13 Abs. 2 ArbeitsschutzG mögliche Beauftragung von "zuverlässigen und fachkundigen Personen" seitens des Arbeitgebers, ihm obliegende Aufgaben nach diesem Gesetz in (deren) eigener Verantwortung wahrzunehmen, wobei die Beklagten zu 1 und 2 diese Aufgaben zur Bestellung eines "Koordinators" mit Vertrag vom 11. März 1999 / 1. März 1999 an den Beklagten zu 3 weitergegeben haben. Aus diesem Vertrag ergibt sich zudem, dass die Weisungsbefugnis des Auftraggebers die "ohnehin bestehende Verantwortung der Unternehmen zur Einhaltung der einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften bzw. der sonstigen für den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung geltenden Gesetze, Verordnungen, Richtlinien und Durchführungsanweisungen" nicht berührt, vgl. § 3 dieses Vertrages. Der Regelungszusammenhang der arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften bestätigt, dass das NBA und die Beklagten zu 1 bis 3 durch diese vertraglichen Regelungen ihre sich aus den arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften ergebenden (Neben)Pflichten umgesetzt haben: Gemäß § 4 ArbeitsschutzG hat der "Arbeitgeber" (NBA) von bestimmten "allgemeinen Grundsätzen auszugehen", wobei er die sich aus dem Gesetz ergebenden Pflichten entweder selbst wahrnimmt - § 13 Abs. 1 ArbeitsschutzG - oder bestimmte andere Personen damit beauftragt, diese Aufgaben "in eigener Verantwortung wahrzunehmen" - § 13 Abs. 2 ArbeitsschutzG . Die Pflichten können aufgrund von Rechtsverordnungen gemäß § 18 des ArbeitsschutzG oder - § 19 ArbeitsschutzG - zur Umsetzung europarechtlicher Norm konkretisiert werden. Aufgrund dieser Vorschrift ist die BaustellenVO ergangen. Nach § 2 Abs. 3 dieser Verordnung muss vor Einrichtung der Baustelle ein Sicherheits- und Gesundheitsschutz-Plan erstellt werden, wobei die anzuwendenden Arbeitsschutzbestimmungen erkennbar werden müssen. Gemäß § 3 Abs. 1 BaustellenVO sind einer oder mehrere geeignete Koordinatoren zu bestellen (jedenfalls wenn - was hier gegeben ist - auf einer Baustelle Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber tätig werden). Der in § 3 Abs. 1 Satz 1 angesprochene "Koordinator" kann der Bauherr selbst sein oder ein von ihm nach § 4 BaustellenVO beauftragter Dritter, § 3 Abs. 1 Satz 2 BaustellenVO. Dies bedeutet, dass der Bauherr selbst oder ein gerade von ihm beauftragter Dritter einen "Koordinator" bestellt. In § 3 Abs. 2 BaustellenVO sind die Aufgaben des Koordinators während der Planung näher fixiert; § 3 Abs. 3 BaustellenVO regelt die Aufgaben des Koordinators während der Ausführung des Bauvorhabens. Aus Anlage K 2 ergibt sich somit wenigstens mittelbar, dass das NBA die Aufgaben nach § 3 BaustellenVO an die Beklagten zu 1 und 2 übertragen hat, die sie ihrerseits durch den Vertrag vom 11. März 1999 / 1. März 1999 dem Beklagten zu 3 auferlegt haben.

Aus dem Gesamtzusammenhang mit dem Arbeitsschutzgesetz folgt ebenfalls unmittelbar die drittschützende Wirkung der sich aus der BaustellenVO ergebenden Pflichten, die gerade auch den Schutz der Mitarbeiter des Arbeitgebers bzw. Bauherrn im Blick haben, sodass die Geschädigte W. als Mitarbeiterin des NBA in den Schutzbereich der vertraglichen Verpflichtungen der Beklagten zu 1 und 2 - wie auch in den Schutzbereich des Vertrages zwischen den Beklagten zu 1 und 2 einerseits und dem Beklagten zu 3 andererseits vom 11. März 1999/ 1. März 1999 - mit einbezogen ist. Dies folgt aus der Verpflichtung nach der BaustellenVO, die aufgrund des Arbeitsschutzgesetzes erlassen worden ist (§ 19), das seinerseits die Verpflichtung des Arbeitgebers gegenüber seinen Mitarbeitern zum Gegenstand hat, vgl. §§ 3, 4 ArbeitsschutzG, wobei insbesondere § 4 ArbeitsschutzG in § 3 Abs. 3 Nr. 1 BaustellenVO in Bezug genommen wird. Entgegen der Auffassung der Beklagten zu 1 handelte es sich also wenigstens um einen Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter; zudem ist die Geschädigte W. gerade in Ausübung ihrer Tätigkeit für das NBA auf der Baustelle tätig gewesen. Auch aufgrund der Bestellung des Beklagten zu 3 als "Koordinator" durch die Beklagten zu 1 und 2 hat sich das Pflichtenprogramm der Beklagten zu 1 und 2 gegenüber dem NBA nicht verändert. Insbesondere der Anlage K 2 lässt sich eine Übertragung unter gänzlicher Haftungsfreistellung der Beklagten zu 1 und 2 nicht entnehmen. Deshalb trifft es auch nicht zu, wenn die Beklagte zu 2 geltend macht, dass diese Übertragung seitens der Beklagten zu 1 und 2 auf den Beklagten zu 3 seitens des NBA "genehmigt" worden sei. Die Beklagten zu 1 und 2 haben also nicht lediglich für ein etwaiges Auswahlverschulden einzustehen; bei Werkverträgen haftet der Werkunternehmer auch für ein Verschulden der von ihm eingeschalteten Unternehmen gemäß § 278 BGB (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, § 278 Rn. 10 am Ende).

bb) Mitarbeiter der Beklagten zu 1 und 2 haben insofern pflichtwidrig gehandelt, als sie die nicht ordnungsgemäß befestigte Leiter angestellt bzw. nicht ausreichend kontrolliert haben. Jedenfalls der Vorwurf nicht ausreichender Kontrolle ist auch dem Beklagten zu 3 zu machen.

Dabei kann offen bleiben, ob Mitarbeiter der Beklagten zu 1 oder der Beklagten zu 2 gehandelt haben, wobei allerdings der Vortrag der Beklagten zu 2 unstreitig geblieben ist, dass sie nichts mit dem Leistungsgewerk "Stahlarbeiten" zu tun hatte und die auf die Beklagte zu 2, eine "reine Baugesellschaft", entfallenden Leistungsteile entsprechend dem Bauablauf zum Unfallzeitpunkt bereits abgeschlossen waren. Für einen Verstoß ihrer jeweiligen Mitarbeiter gegen Sorgfaltspflichten haben beide Beklagte einzustehen. Dass jedenfalls Mitarbeiter der Beklagten zu 1 und 2 - oder möglicherweise auch anderer Firmen, also Subunternehmen, deren Verhalten nach § 278 BGB ebenfalls den Beklagten zu 1 und 2 zugerechnet werden müsste - die Leiter aufgestellt bzw. nicht ordnungsgemäß kontrolliert haben, ist anzunehmen. Etwas anderes könnte sich nur ergeben, wenn etwa die Geschädigte W. - oder der Bauaufseher beim NBA, Herr H., - die Leiter aufgestellt hätten. Dieses ist indes weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

Jedenfalls eine den Beklagten zu 1 und 2 zuzurechnende Kontrollpflichtverletzung liegt vor, weil - infolge einer ordnungsgemäßen Kontrolle - die Leiter durch ein geeignetes Seil hätte gesichert werden müssen, was hier nicht geschehen ist:

Zwar kann ein Pflichtverstoß schon nicht darin gesehen werden, dass die Leiter - unstreitig - nur "einseitig" befestigt war, was die Klägerin beanstandet hat. Der Auffassung der Beklagten ist indes nicht zu folgen, wenn sie geltend gemacht haben, die Befestigung der Leiter habe schon § 21 VBG entsprochen, auch das Abstürzen sei nicht vom Schutzzweck der VBG erfasst; § 7 VBG gebe ein Anbinden der Leiter nicht vor, und ein Anbinden wäre schließlich nur erforderlich gewesen, wenn von der Leiter aus gearbeitet worden wäre. Zunächst lässt sich nämlich die von den Beklagten reklamierte Einschränkung des Schutzzwecks von § 7 VBG dem Gesamtzusammenhang der Unfallverhütungsvorschrift "Leitern und Tritte" (VBG 74 vom 1. Oktober 1992 mit Durchführungsanweisungen vom April 1995) nicht entnehmen. Aus § 5 VBG folgt, dass Leitern und Tritte sicher begehbar sein müssen; § 5 Abs. 2 VBG sieht vor, dass Leitern und Tritte ausreichend tragfähig und gegen übermäßiges Durchbiegen, starkes Schwanken und Verwinden gesichert sein müssen, wobei § 7 VBG allgemein die Sicherheit gegen Abrutschen behandelt. Eine Einschränkung, ob dies dadurch erfolgt, dass die Leiter etwa durch einen Windstoß abrutscht, durch Krafteinwirkung durch Dritte oder durch die Einwirkung von Personen, die die Leiter besteigen, lässt sich den Vorschriften nicht entnehmen. Vielmehr behandelt § 7 VBG in der Durchführungsanweisung generell Maßnahmen einerseits gegen das "Abrutschen des Leiterfußes", andererseits gegen das "Abrutschen des Leiterkopfes". § 7 VBG lässt sich auch nicht entnehmen, dass die "Sicherheit gegen Abrutschen" nur dann gefordert wäre, wenn die Leiter dazu benutzt wird, von ihr aus Arbeiten auszuführen und nicht lediglich zur Überwindung einer Höhendifferenz dient. Zwar haben dies die Beklagten wiederholt behauptet. Auch bei der ausführlichen Erörterung dieses Fragenkomplexes in der mündlichen Verhandlung konnten die Beklagten indessen nicht darlegen, woraus sich eine solche Einschränkung ergeben sollte. Der Sachverständige hat im Übrigen bestätigt, dass die Notwendigkeit der Maßnahmen nach § 7 VBG unabhängig davon besteht, ob von der Leiter aus gearbeitet wird oder nicht. Schließlich ist es zwar zutreffend, wenn die Beklagten geltend machen, ausdrücklich fordere § 7 VBG nicht gleichsam zwingend (immer) ein Anbinden des Leiterkopfes. Die Durchführungsanweisung zu § 7 sieht indes ausdrücklich verschiedene, beispielhaft ("z. B.") aufgeführte Maßnahmen vor, durch die ein Abrutschen des Leiterkopfes verhindert werden kann. Konkret - aber gerade nicht abschließend - sind genannt "Aufsetz, Einhak- oder Einhängevorrichtungen" (erster Spiegelstrich), "Anbinden des Leiterkopfes" (zweiter Spiegelstrich), eine "geeignete Gestaltung des Leiterkopfes der Leiter, z. B. Kopfpolster" (dritter Spiegelstrich) und schließlich eine "Verbreiterung des Leiterfußes" (vierter Spiegelstrich). Hier ist offenkundig gerade die zweite der ausdrücklich genannten Möglichkeiten zur Sicherung gegen Abrutschen gewählt worden, nämlich das Anbinden des Leiterkopfes. Dies wäre nur dann entbehrlich gewesen, wenn andere speziell aufgeführte Maßnahmen ergriffen worden wären oder weitere, in der beispielhaften Auszählung nicht erwähnte Maßnahmen. Dies ist indessen nicht erkennbar.

War also wenigstens ein Anbinden des Leiterkopfes als spezielle Maßnahme zur Sicherung gegen Abrutschen erforderlich, weil andere Sicherungsmaßnahmen nicht ersichtlich sind, so war indes auch das einseitige Anbinden grundsätzlich ausreichend. § 7 VBG sieht gerade nicht vor, dass beide Seiten des Leiterkopfes angebunden werden müssen. In Übereinstimmung damit hat der Sachverständige bei seiner Anhörung vor der Kammer am 2. Juli 2003 ausgeführt, ein einseitiges Festmachen derartiger Leitern reiche nach den Sicherheitsbestimmungen aus.

Eine Pflichtverletzung liegt aber vor, weil das Seil, mit dem der Leiterkopf angebunden worden ist, jedenfalls am Unfalltag nicht mehr geeignet war, eine ausreichende Sicherheit gegen ein Abrutschen der Leiter zu gewährleisten. Dabei kommt es nicht darauf an, ob eine Pflichtverletzung schon darin besteht, dass das Seil bereits seit 3 Monaten der Witterung ausgesetzt gewesen ist und es sich überhaupt um ein "nicht geeignetes Naturseil" gehandelt hat. Die Beweisaufnahme erster Instanz hat jedenfalls ergeben, dass die Behauptung der Klägerin zutrifft, das Seil sei "verrottet" gewesen, durch die Belastung sei das Hanfseil gerissen. Die Behauptung der Beklagten, das Seil sei nicht beschädigt gewesen, äußerliche Mängel seien nicht erkennbar gewesen, ist danach unzutreffend. Der Sachverständige J. hat bei seiner Anhörung vor dem Landgericht angegeben, die von ihm festgestellten Beschädigungen, Abscheuerungen und Quetschungen und der durch Abspleißungen entstandene minimale Durchmesser seien schon vor dem Sturz vorhanden gewesen und könnten nicht erst durch das Betreten der Leiter, das Reißen des Seiles oder das Umkippen der Leiter entstanden sein; das Seil hätte also schon vor dem Betreten der Leiter ausgewechselt werden müssen, es hätte durch das Betreten der Leiter - selbst, wenn dies "etwas ungewöhnlich gewesen sein sollte" - nicht reißen dürfen. Der erstinstanzlich vernommene Zeuge H. hat in Übereinstimmung damit angegeben, das Seil sei durchgescheuert gewesen, und zwar genau "hinter dem Knoten", er habe nach dem Vorfall "bemerkt, dass das Seil durchgerissen war".

Zwar hat der Sachverständige seine Äußerungen im schriftlichen Gutachten unter der Voraussetzung gemacht, dass das zur Begutachtung vorgelegte Seil mit dem in diesem Fall verwendeten Seil identisch sei. Davon ist aber entgegen dem Vortrag insbesondere der Beklagten zu 2 auszugehen. Dies ergibt sich nämlich aus den Aussagen der erstinstanzlich vernommenen Zeugen M. und H.. Der Zeuge M. hat nach seinen Angaben den Strick nach dem Unfall aufgehoben; dies sei der Strick gewesen, mit dem die Leiter festgemacht gewesen sei. Herr M. hat den Strick sodann ins Baubüro gebracht und Herrn H. gebeten, den Strick "wegzuschließen". Auch der Zeuge H. hat auf dieses Seil besonders geachtet. Im Baubüro ist dann das Seil fotografiert worden; nach der Aussage des Zeugen H. handelt es sich um das auf Bild Nr. 7 im Anlageband abgelichtete Seil. Insofern ist nicht ersichtlich, warum der Sachverständige nicht dieses sichergestellte Seil begutachtet haben soll. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat das Seil an den Sachverständigen geschickt. Dass dieses Seil nicht mit dem fotografierten Seil identisch ist, haben die Beklagten nicht behauptet.

Die Schriftsätze des Beklagten zu 3 vom 26. Februar 2004 und vom 1. März 2004 geben keinen Anlass, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen. Die Rechtsfragen zu § 7 VBG sind vom Senat umfassend erörtert worden. Soweit der Beklagte zu 3 vortragen lässt (S. 5 des Schriftsatzes), eine Vorschädigung werde "ohne jegliche tatsächliche Anhaltspunkte" zugrunde gelegt, ist dies nicht mehr nachvollziehbar. Das gerissene Seil ist photographiert worden; der Sachverständige hat das Seil begutachtet und seine Feststellungen dem Gericht erster Instanz erläutert. Dem Beweisantritt des Beklagten war nicht nachzugehen. Einerseits bezieht sich das Beweisangebot ersichtlich nicht auf den Zustand des Seiles am Unfalltag; der nunmehr benannte Zeuge B. war für die Verwaltung und Herausgabe des Seiles zuständig. Dieses befand sich indes bereits geraume Zeit an der Leiter, so dass es auf die Qualität des Seiles bei der Herausgabe durch Herrn B. nicht ankommt. Das Beweisangebot ist zudem als "neues Angriffs oder Verteidigungsmittel" im Sinn des § 531 Abs. 1 ZPO zu qualifizieren und damit nicht mehr zuzulassen, da ein Zulassungsgrund nach § 531 Abs. 2 ZPO nicht vorliegt. Es entbehrt jeglicher Grundlage, wenn sich der Beklagte zu 3 hier auf § 531 Abs. 2 Nr. 2 und 3 ZPO beruft und meint, er habe "unter Beachtung prozessökonomischer Fragen zunächst Augenmerk auf die grundlegenden Rechtsfragen (gelegt)", weil es "auf eine Beweisführung ... gar nicht erst ankäme". Der Zustand des Seiles war von Beginn des Rechtsstreits an Gegenstand der Auseinandersetzung zwischen den Parteien. Bereits mit der Klageschrift hat die Klägerin geltend gemacht, dass Seil sei "durch Verschleiß und Reibung in seiner Reißfestigkeit erheblich beeinträchtigt" gewesen. Gegen eine Mangelhaftigkeit des Seiles hatte sich die Beklagte zu 1 mit Schriftsatz vom 14. Januar 2002 (Bl. 191 d. A.) gewandt, die Klägerin hatte dazu mit ihren Schriftsätzen vom 13. Juni 2002 ("verrottetes Hanfseil") und 3. September 2002 Stellung genommen. Der Zeuge M. hatte bei seiner Einvernahme am 16. Oktober 2002 davon gesprochen, dass der "Strick" "zerrissen" war, der Zeuge H. am 15. Januar 2003 davon, dass das Seil "durchgescheuert" war. Im Folgenden ist auch der Sachverständige gerade zu dieser Frage angehört worden. Der ersichtlich für die Frage der Unfallverursachung erhebliche Zustand des Seiles ist also mehrfach diskutiert worden, so dass es auch für den Beklagten zu 3 keinen Anlass gab, seinen Vortrag in erster Instanz zurückzuhalten.

cc) Eine Haftung der Beklagten zu 1 und 2 ergibt sich auch daraus, dass ihnen ein Fehlverhalten des Beklagten zu 3 gemäß § 278 BGB zuzurechnen ist. Dass die Beklagten zu 1 und 2 für ein Verhalten des Beklagten zu 3 - trotz der Übertragung der Aufgaben als "Koordinator" - nach § 278 BGB haften, ist oben dargelegt worden. Es liegt auch eine Pflichtverletzung des Beklagten zu 3 vor: Selbst wenn man zugrunde legt, dass der Beklagte zu 3 als "Koordinator" Ausgaben wahrzunehmen hatte, die "kollektive" Sicherungsmaßnahmen betrafen, so verblieb jedenfalls eine restliche Verantwortlichkeit der Beklagten zu 1 und 2 für die allgemeine Sicherheit auf der Baustelle, die sie nach ihrem eigenen Vortrag (Kontrollen von März 1999 bis August 2000) auch wahrgenommen haben. In diesem Pflichtenkreis der Beklagten zu 1 und 2 ist auch der Beklagte zu 3 offenkundig tätig geworden. Neben anderen "Detailkontrollen" hat er gerade auch die streitgegenständliche Leiter gesehen, war also auf eine bestimmte Gefahrenstelle aufmerksam geworden (vgl. auch die Erklärung des Beklagten zu 3 am 13. Juli 2000). Unabhängig von der Frage, ob die Kontrolle der Leiter also - weiterhin - den Beklagten zu 1 und 2 oblag, oder ob man dies als eine "kollektive" Sicherheitsmaßnahme auffasst, die nur zunächst den Beklagten zu 1 und 2 oblag, sodann aber mit Vertrag vom März 1999 auf den Beklagten zu 3 übergegangen ist, handelt es sich weiterhin um Pflichtverletzungen, für die die Beklagten zu 1 und 2 gemäß § 278 BGB einzustehen haben. Wie sich aus dem Zustand des Seiles - der nach der vom Landgericht durchgeführten Beweisaufnahme feststeht - ergibt, hat der Beklagte zu 3 jedenfalls die Kontrolle am Vorfallstag selbst unzureichend durchgeführt, da er das Seil nach den Ausführungen des Sachverständigen hätte auswechseln müssen. Es kommt nicht darauf an, ob - wie die Beklagte geltend macht - die Besichtigung nach der Besprechung unbekannt war, da immer mit dem Betreten einer Leiter gerechnet werden musste.

dd) Die Pflichtverletzung der Beklagten zu 1 und 2 hat den bei der Geschädigten W. eingetretenen Schaden auch verursacht. Die Beklagte zu 1 hat dazu durch ihren Prozessbevollmächtigten erstmals in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 11. Februar 2004 vortragen lassen - und mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 13. Februar 2004 bekräftigt , die Geschädigte W. sei selbst für den Sturz verantwortlich, als sie ersichtlich im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Betreten der Leiter das Bewusstsein verloren habe, was sich daraus ergebe, da sie später ausgesagt hat, sich nicht mehr an das Sturzgeschehen selbst erinnern zu können. Die Beklagte zu 1 hat hier ersichtlich spekuliert. Dadurch kann sie jedoch den zugunsten der Klägerin streitenden Beweis des ersten Anscheins nicht entkräften, aufgrund dessen auf die Kausalität einer festgestellten, im Verstoß gegen konkrete Unfallverhütungsvorschriften liegenden Pflichtverletzung für den durch sie typischerweise bewirkten Schaden geschlossen wird. Es kommt deshalb nicht darauf an, dass dieser Vortrag der Beklagten zu 1 erstmals in der Berufungsinstanz gehalten worden ist und schon daher einer Entscheidung nicht zugrunde gelegt werden kann, da nicht ersichtlich ist, dass einer der Ausnahmetatbestände des § 531 Abs. 2 ZPO vorliegt. Auch im Übrigen gibt der Schriftsatz vom 13. Februar 2004 keinen Anlass, die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung anzuordnen.

Die Beklagten zu 1 und 2 sind zum vollständigen Schadensersatz verpflichtet; ein Mitverschulden der Geschädigten W. gemäß § 254 Abs. 1 BGB ist nicht anzunehmen. Im Hinblick auf die gerade von dem Beklagten zu 3 vorgenommene Kontrolle der Leiter unmittelbar am Vorfallstag selbst ist nicht erkennbar, warum ausgerechnet die Geschädigte W. die Schadhaftigkeit des Seiles hätte erkennen müssen. Die Beklagten haben auch nicht nachgewiesen, dass die Geschädigte W. das Abrutschen der Leiter selbst dadurch verursacht hätte, dass sie - beim "Abstieg" - die Leiter unsachgemäß betreten hätte. Zwar ist der Abstieg als solcher durch die Beweisaufnahme erster Instanz nicht restlos aufgeklärt worden. Ein bestimmtes Fehlverhalten der Geschädigten W. hat sich aber nicht ergeben, was zu Lasten der Beklagten geht, die den Sachverhalt zu dieser Einwendung beweisen müssen. Im Übrigen hat auch der Sachverständige J. ausgeführt, dass normalerweise eine ordnungsgemäß befestigte Leiter auch unterschiedliche Krafteinwirkungen aushalten muss.

ee) Der Beklagte zu 3 ist ebenfalls vertragsrechtlich der Geschädigten W. zum Schadensersatz verpflichtet. Aufgrund des bereits oben erörterten Regelungskomplexes der §§ 3, 4 BaustellenVO sollte der Beklagte zu 3 unmittelbar die die Beklagten zu 1 und 2 gegenüber dem NBA betreffenden Pflichten zur Gefahrensicherung wahrnehmen. Diese wiederum entfalten drittschützenden Charakter auch und gerade zu Gunsten der Mitarbeiter des NBA, sodass die vertragliche Regelung im zwischen den Beklagten zu 1 und 2 und dem Beklagten zu 3 geschlossenen Vertrag vom 11. März 1999 / 1. März 1999 drittschützende Wirkung zu Gunsten der Geschädigten W. entfaltet.

Es kann dahingestellt bleiben, wie exakt die Aufgaben eines gemäß der Baustellenverordnung bestellten Koordinators zu fassen sind, und ob dieser lediglich "kollektive" Sicherungsmaßnahmen vorzunehmen hat. Insofern mag es zutreffen, dass sich ein Koordinator nicht um jede einzelne angestellte Leiter kümmern muss. Indes ist ebenfalls klar, dass der Beklagte zu 3 auch nicht, sofern er sich überhaupt eines bestimmten Problems annimmt, die Augen vor Gefahrenquellen verschließen darf bzw. von ihm durchzuführende Kontrollen nur unzureichend durchführt. Gerade dies war indes der Fall, da - wie unstreitig ist - der Beklagte zu 3 die Leiter selbst kontrolliert hat, dies aber eben nur unzureichend, wie die Beweisaufnahme vor dem Landgericht ergeben hat. Inwiefern ein gesonderter Grund für eine Haftung des Beklagten zu 3 darin bestehen könnte, dass er - wie die Klägerin behauptet hat - gegenüber der Geschädigten W. bei einem speziellen Gespräch auf Nachfrage erläutert hat, die Leiter sei "in Ordnung", kann deshalb dahinstehen.

ff) Hinsichtlich einer deliktischen Haftung der Beklagten ergeben sich keine rechtlichen Besonderheiten gegenüber der aus Vertrag resultierenden Verantwortlichkeit. Die Beklagten zu 1 und 2 haften aufgrund einer faktischen Übernahme der Verkehrssicherungspflicht und der Eröffnung des Verkehrs auf der Baustelle; unabhängig von der Frage, ob die konkrete Besichtigung verabredet war, hielt sich die Geschädigte W. jedenfalls keinesfalls "unerlaubt" auf der Baustelle auf. Für das oben beschriebene Fehlverhalten ihrer Mitarbeiter sind die Beklagten zu 1 und 2 gemäß § 831 BGB verantwortlich. Auch den Beklagten zu 3 traf eine Verkehrssicherungspflicht; er hat die Aufgabe der Sicherung der Baustelle einerseits vertraglich übernommen, andererseits auch tatsächlich ausgeführt.

b) Die Haftung der Beklagten ist nicht nach §§ 104 ff. SGB VII ausgeschlossen. Die Haftungsbeschränkung nach § 104 Abs. 1 SGB VII greift von vornherein nicht ein. Sie betrifft Ansprüche von Versicherten, "die für ihre Unternehmen tätig sind". Die Geschädigte W. hingegen war nicht für ein von den Beklagten geführtes Unternehmen tätig. Auch eine "Eingliederung" der Geschädigten in diese Unternehmen liegt nicht vor.

Auch eine Haftungsbeschränkung nach § 106 Abs. 3 SGB VII kommt nicht in Betracht, da die Geschädigte W. nicht mit Versicherten der Beklagten zu 1 bis 3 "auf einer gemeinsamen Betriebsstätte" tätig war. Auf diesen Haftungsausschluss könnten sich im Übrigen die Beklagten zu 1 und 2 nicht berufen. § 106 Abs. 3 SGB VII ordnet den Haftungsausschluss nämlich "für die Ersatzpflicht der für die beteiligten Unternehmen Tätigen untereinander" an. Der Haftungsausschluss des Unternehmens selbst wird also in dieser Vorschrift nicht erwähnt. Während früher umstritten war, ob diese Haftungsfreistellung auch auf die beteiligten Unternehmen selbst zu beziehen ist oder die Unternehmen selbst - dem strengen Wortlaut der Vorschrift folgend - uneingeschränkt haften, hat der Bundesgerichtshof diese Streitfrage entschieden, wie den Urteilen vom 3. Juli 2001 (r + s 2001, 368 und r + s 2001, 369) zu entnehmen ist. Die Haftungsprivilegierung kommt danach auch (aber eben auch "nur") einem versicherten Unternehmer zugute, der selbst eine vorübergehende betriebliche Tätigkeit auf einer gemeinsamen Betriebsstätte verrichtet und dabei den Versicherten eines anderen Unternehmers verletzt. Dies indes kann lediglich auf den Beklagten zu 3 zutreffen, der Inhaber des von ihm geführten Unternehmens ist und - wie unstreitig ist - auf der Baustelle selbst tätig war und entsprechende Kontrollen durchgeführt hat.

Jedoch ist das Merkmal einer "gemeinsamen Betriebsstätte" im Sinne des § 106 Abs. 3, Variante 3 SGB VII, hier nicht erfüllt: Nach der Leitentscheidung des Bundesgerichtshofs BGHZ 145, 331 ff. (vgl. ferner BGH NJW 2003, 2984 sowie Urteil vom 16. Dezember 2003 - VI ZR 103/03 ) ist erforderlich, dass betriebliche Aktivitäten von Versicherten mehrerer Unternehmen vorliegen, die bewusst und gewollt bei einzelnen Maßnahmen ineinander greifen, miteinander verknüpft sind, sich ergänzen oder unterstützen, wobei es ausreicht, dass die gegenseitige Verständigung stillschweigend durch bloßes Tun erfolgt. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt, denn es ist von den Beklagten nicht vorgetragen und im Übrigen auch nicht ersichtlich, dass sich die Geschädigte W. auf der Brücke aufhielt, um in Abstimmung mit den Mitarbeitern der Beklagten besondere Aufgaben wahrzunehmen, insbesondere um Einfluss auf den Fortgang der Arbeiten zu nehmen und sich in deren Planung oder Ausführung durch die ARGE einzuschalten. Es handelte sich vielmehr um eine Besichtigung, durch die sich die Geschädigte für den Bauherrn über den Baufortschritt informieren wollte. Die Werkleistung selbst - der Bau der Brücke über den Mittellandkanal - war den Beklagten zu 1 und 2 übertragen, ohne dass erkennbar wäre, dass und welche Arbeiten auch vom NBA hätten ausgeführt werden sollen, mit denen nunmehr etwa die Geschädigte W. betraut gewesen wäre. Auch die Beklagten haben dies ersichtlich nicht angenommen; sie haben vortragen lassen, sie seien über die sich an die Baubesprechung anschließende Besichtigung nicht informiert gewesen, sodass gerade kein Anhaltspunkt für eine "gemeinsame" Tätigkeit auf der Brücke besteht, bei der Frau W. für das NBA und Mitarbeiter der Beklagten abgestimmt eine bestimmte Maßnahme umgesetzt hätten.

2. Die Klägerin ist aktivlegitimiert; der ursprünglich der Geschädigten W. als Verletzten zustehende materielle Schadensersatzanspruch ist auf den Sozialversicherungsträger gemäß § 116 SGB X übergegangen. Der Anspruchsübergang ist nicht ausgeschlossen, da das Haftungsprivileg nach §§ 104 ff. SGB VII, das auch den Regress nach § 116 SGB X ausschließt, nicht vorliegt, wie oben ausgeführt wurde. Aus Anlage K14 (Anlagenband) ergibt sich im Übrigen, dass die Geschädigte als "Versicherte" nach § 2 SGB VII einzuordnen ist, der Anwendungsbereich des SGB VII also eröffnet ist.

3. Nach alledem ist das vom Landgericht erlassene Grundurteil zu Recht ergangen. Die Wahrscheinlichkeit eines bestimmten Schadens liegt vor. Auf einzelne Schadenspositionen kommt es nicht an. Es reicht aus festzustellen, dass etwa der von der Klägerin (Bl. 12 d. A. unter Nr. 2 mit Anlage K 9) geltend gemachte Betrag von 514,82 DM jedenfalls nicht in voller Höhe von den Beklagten angegriffen wird. Die Beklagte zu 1 hat dazu nur geltend gemacht, im Hinblick auf den Betrag von 110,00 DM handele es sich um sog. "Sowieso-Kosten"; dieser Argumentation hat sich der Beklagte zu 3 angeschlossen, sodass schon hinsichtlich dieser Position ein zu erstattender Betrag in Höhe von 404,92 DM feststeht, die Voraussetzungen eines Grundurteils also vorliegen.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO; die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Ende der Entscheidung

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