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Gericht: Oberlandesgericht Celle
Urteil verkündet am 07.03.2001
Aktenzeichen: 9 U 218/00
Rechtsgebiete: BGB
Vorschriften:
BGB § 823 | |
BGB § 839 |
Oberlandesgericht Celle Im Namen des Volkes Urteil
9 U 218/00 7 O 13/00 LG Verden
Verkündet am 7. März 2001
#######, Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
In dem Rechtsstreit
#######
Klägerin und Berufungsklägerin,
- Prozessbevollmächtigte: #######
gegen
#######
Beklagte und Berufungsbeklagte,
- Prozessbevollmächtigte: #######
hat der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ####### sowie die Richter am Oberlandesgericht ####### und ####### auf die mündliche Verhandlung vom 14. Februar 2001
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung der Klägerin gegen das am 28. September 2000 verkündete Urteil des Einzelrichters der 7. Zivilkammer des Landgerichts Verden wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.
Wert der Beschwer für die Klägerin: 7.104 DM.
Entscheidungsgründe
Die Berufung ist unbegründet.
Das Landgericht hat in der angefochtenen Entscheidung zutreffend festgestellt, dass es bereits an der Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht durch die Beklagte fehlt. Gemäß § 543 Abs. 1 ZPO verweist der Senat zunächst auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung.
Unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens der Klägerin ist folgendes zu ergänzen:
Der Umfang der Verkehrssicherungspflicht bestimmt sich danach, was ein vernünftiger Benutzer an Sicherheit erwarten darf. Ein Gehweg muss sich in einem dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis genügenden Zustand befinden, der eine möglichst gefahrlose Benutzung zulässt. Daraus folgt nicht, dass die Verkehrsfläche schlechthin gefahrlos und frei von allen Mängeln sein muss. Wie andere Verkehrsteilnehmer auch, haben Fußgänger die gegebenen Verhältnisse grundsätzlich so hinzunehmen und sich ihnen anzupassen, wie sie sich ihnen erkennbar darbieten, und mit typischen Gefahrenquellen, wie etwa Unebenheiten, zu rechnen. Ein Tätigwerden des Verkehrssicherungspflichtigen ist allerdings dann geboten, wenn Gefahren bestehen, die auch für einen sorgfältigen Benutzer nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar sind und auf die er sich nicht oder nicht rechtzeitig einzurichten vermag (grundlegend: BGH VersR 1979, 1055; BGH LM, § 823 BGB Nr. 36). Hierbei hat sich in der Rechtsprechung eine Grenze im Bereich von 2 - 2,5 cm entwickelt. Unebenheiten im Bürgersteig, die einen Höhenunterschied von etwa dieser Größe bewirken, zählen nach der einschlägigen Rechtsprechung, der sich der Senat angeschlossen hat (vgl. etwa OLGR Celle 1998, 145; NdsRPfl. 2000, 105 f.), im allgemeinen nicht zu den Gefahren, mit denen Fußgänger nicht zu rechnen brauchen, selbst wenn das unterschiedliche Niveau scharfkantig gegeneinander abgesetzt ist.
Dabei hat der Senat in diesen Entscheidungen keine starre Grenze angenommen, sondern immer auf die Besonderheiten des Einzelfalles abgestellt. Neben der Verkehrsbedeutung kommt es dabei insbesondere darauf an, ob der Verkehrsteilnehmer seine Aufmerksamkeit nahezu uneingeschränkt der Gehwegfläche widmen kann, oder ob sie - etwa durch Ladengeschäfte, Bushaltestellen etc. - leicht von dieser abgelenkt werden kann. Vorliegend sind Umstände, die die Aufmerksamkeit der Klägerin anderweitig hätten in Anspruch nehmen und daher gegebenenfalls eine gesteigerte Verkehrssicherungspflicht der Gemeinde hätten begründen können, nicht ersichtlich. Es handelt sich - wie aus sämtlichen von der Klägerin vorgelegten Lichtbildern erkennbar ist - um einen Gehweg entlang einer Ausfallstraße ohne größere Verkehrsbedeutung für Fußgänger - bezeichnenderweise sind auf sämtlichen Fotos keine Fußgänger zu sehen - in dessen Bereich typische Ablenkungen der erwähnten Art nicht vorhanden sind. Selbst wenn der Niveauunterschied von etwa 2 cm - eine höhere Kante lässt sich nicht feststellen - tatsächlich durch Rindenmulch verdeckt gewesen sein sollte, hätte die Klägerin bei Beachtung der erforderlichen Sorgfalt Anlass gehabt, nicht in den Bereich des Mulches zu treten, weil eben nicht erkennbar war, was sich unter diesem Mulch verbarg und angesichts der Breite des Gehweges auch keine Notwendigkeit bestand, ausgerechnet diese Stelle an seinem Rand zu betreten.
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97 Abs. 1; 708 Nr. 10, 713;
546 Abs. 2 ZPO.
Ende der Entscheidung
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