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Gericht: Oberlandesgericht Celle
Urteil verkündet am 16.05.2007
Aktenzeichen: 9 U 46/07
Rechtsgebiete: GG, BGB
Vorschriften:
GG Art. 12 | |
BGB § 138 | |
BGB § 738 |
Oberlandesgericht Celle Im Namen des Volkes Urteil
Verkündet am 16. Mai 2007
In dem Rechtsstreit
hat der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle auf die mündliche Verhandlung vom 25. April 2007 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. S. sowie die Richter am Oberlandesgericht D. und Dr. S. für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung der Verfügungsklägerin gegen das am 2. Februar 2007 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Hannover wird zurückgewiesen.
Die Verfügungsklägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Gründe:
Die Berufung der Verfügungsklägerin (nachstehend: Klägerin) erweist sich als unbegründet. Zu Recht hat das Landgericht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zur Durchsetzung eines im Partnerschaftsvertrag der Klägerin vom August 2001 (Bd. I, Bl. 48 ff. d. A.) vorgesehenen Wettbewerbsverbotes in Form einer Mandantenschutzklausel zurückgewiesen.
Dabei kann offen bleiben, ob die unter XIII. 4. des Partnerschaftsvertrages vorgesehene Mandantenschutzklausel - und damit der ihrem Wortlaut folgende Verfügungsantrag - hinreichend bestimmt ist, um den für die Partnerschaft geschützten Personenkreis eingrenzen zu können (vgl. zur Erforderlichkeit der Begrenzung des Mandantenschutzes auf Personen, die in der Vergangenheit Mandanten einer Sozietät gewesen sind: BGH, NJW 1991, 699 f.).
Ebenso kann dahinstehen, ob die Verfügungsbeklagten (nachstehend: Beklagten) zu 3 und 4 als Juniorpartner überhaupt dem Wettbewerbsverbot unterfallen könnten. Dagegen spricht, dass sie nicht "nach Ziff. 1 und 2" der Regelung in XIII. des Partnerschaftsvertrages ausgeschieden sind, was XIII. 4. für den Mandantenschutz voraussetzt, und dass sie sogar dann, wenn sie selber die Juniorpartnerschaft vorzeitig gekündigt hätten, "keinen weiteren Ansprüchen" ausgesetzt sein sollten, vgl. V. II. Satz 2 der Richtlinien der Bedingungen zur Aufnahme neuer Partner, Bd. I, Bl. 69 f. d. A..
Jedenfalls nämlich erweist sich die ein eingeschränktes Wettbewerbsverbot darstellende Mandantenschutzklausel für den hier vorliegenden konkreten Fall des Ausscheidens mehrerer Partner, die zuvor in der Partnerschaft bearbeitete Mandate weiterbetreuen wollen, deswegen als unwirksam, weil der Partnerschaftsvertrag für diesen Fall keine angemessene Kompensation der Ausscheidenden für den von ihnen mit erarbeiteten und den Wert ihrer Beteiligungen prägenden immateriellen Wert der Partnerschaft bereithält. Ein Wettbewerbsverbot ist nur gerechtfertigt, soweit und solange es erforderlich ist, um die Partner des aus einer Gesellschaft Ausgeschiedenen vor einer illoyalen Verwertung der Erfolge der gemeinsamen Arbeit oder vor einem Missbrauch der Ausübung der Berufsfreiheit zu schützen (vgl. etwa BGH, NJW 2004, 66 f.). Geht das Verbot über dieses erforderliche Maß hinaus, so ist es nach § 138 Abs. 1 BGB i. V. m. Art. 12 Abs. 1 GG sittenwidrig und (sofern das erforderliche Maß nicht nur in zeitlicher Hinsicht überschritten wird, was hier nicht der Fall ist) insgesamt nichtig.
Davon ist im Ergebnis hinsichtlich des hier statuierten Wettbewerbsverbots deswegen auszugehen, weil der Partnerschaftsvertrag zugleich (unter XIV.) für den Fall des Ausscheidens den Ausschluss finanzieller Abfindungsansprüche für immateriellen Wert ("good will") enthält. Der Partnerschaftsvertrag belastet den infolge einer ordentlichen Kündigung ausscheidenden Partner demzufolge in doppelter Hinsicht: Einerseits soll der Mandantenstamm vollständig bei der Partnerschaft verbleiben, andererseits eine finanzielle Kompensation in Form einer Ausgleichszahlung entgegen der Regel gem. § 738 Abs. 1 BGB hierfür nicht erfolgen. Bei einer Partnerschaft von Freiberuflern stellt gerade dieser good will regelmäßig den entscheidenden Wert der Gesellschaft dar (BGH, NJW 2000, 2584 ff.). Bei einer Auseinandersetzung ist dem im Sinne eines Ausgleichs der vorhandenen Werte der Partnerschaft Rechnung zu tragen, denn Mandatsschutz und Beteiligung am good will hängen voneinander ab und sind in ein Gleichgewicht zu bringen (so auch ausdrücklich Karsten Schmidt, NJW 2005, 2801, 2804, unter Hinweis auf die Rechtsprechung des BGH). Dem entspricht es, dass bei Wettbewerbsverboten, die im Zusammenhang mit der Auseinandersetzung unter Gesellschaftern stehen, der wirtschaftliche Wert des Wettbewerbs für die Bestimmung der (hier aber vertraglich ausgeschlossenen) Abfindung als Kalkulationsposten von besonderer Bedeutung ist (BGH, WM 1986, 1282 f.). Fehlt es, wie hier, an einem derartigen kompensatorischen Ausgleich, so kann die einige Vertragspartner einseitig begünstigende Regelung nicht bestehen bleiben.
Zutreffend hat das Landgericht unter diesen Umständen - keiner der ausscheidenden Partner begehrt Ausgleichszahlungen für den good will - die Mandantenschutzklausel als unwirksam angesehen. Dann tritt im Ergebnis die nach dem oben Ausgeführten sicher zu stellende Kompensation dadurch ein, dass alle (früheren und verbleibenden) Partner sich um die bisherigen Mandanten der Partnerschaft bemühen können und dürfen (was ohnehin im Regelfall als die angemessene Art einer Auseinandersetzung einer Rechtsanwaltssozietät anzusehen ist (Ulmer in Münchener Kommentar zum BGB, 4. Aufl., Rdnr. 67 zu § 738 unter Hinweis auf BGH, NJW 1994, 796 f. und WM 1979, 1064 f.). Dieser Wettbewerb (Betreuung bisheriger Mandanten der Partnerschaft durch die ausscheidenden Beklagten) ist weder illoyal noch missbräuchlich, denn letztere erhalten hier allein dadurch den ihnen zustehenden Ausgleich für den in den Mandantenbeziehungen verkörperten good will der Partnerschaft.
Dem so hergestellten Interessenausgleich entspricht es darüber hinaus, dass der Partnerschaftsvertrag für die Bestimmung einer etwaigen Ausgleichszahlung in Geld - als alternativ denkbarer Ausgleichsmöglichkeit, die aber keiner der Beklagten verfolgt - keinerlei Maßstäbe enthält (sie soll ja vielmehr ebenfalls ausgeschlossen sein), was eine Durchsetzung solcher Ansprüche - voraussichtlich im Prozesswege - schwierig und langwierig erscheinen ließe und mit jahrelangen Einbußen der Ausscheidenden verbunden wäre. Auf der anderen Seite erscheint der in Folge der Unwirksamkeit der Mandantenschutzklausel ermöglichte Wettbewerb der verbleibenden Partnerschaft auch im Hinblick auf ihre personelle Struktur (sie besteht aus nur noch zweien der ehemaligen Partner, von denen einer über 90 Jahre alt ist) zumutbar (und daher nicht illoyal): Einerseits wäre der Wert des good wills (wie ein Blick auf die in den letzten Jahren erwirtschafteten Gewinne der Partnerschaft, Bd. II, Bl. 328 d. A., zeigt) voraussichtlich hoch einzuschätzen und entsprechend teuer zu vergüten, andererseits bedürfte es erheblicher personeller Ressourcen, um sämtliche der dahinter stehenden Mandate sachgerecht und damit gewinnbringend weiterbearbeiten zu können.
Unter diesen Umständen hat der Senat seine Bedenken gegen die letztlich gewählte Art der Konfliktlösung zurückgestellt, die daraus hergeleitet werden könnten, dass eine grundsätzlich wirksame Klausel (ihre gegenständliche Bestimmbarkeit vorausgesetzt) im Wege an sich unzulässiger "richterlicher Vertragshilfe" für unanwendbar erklärt wird, weil - ohne dass die Voraussetzungen des § 139 BGB vorlägen - eine andere Bestimmung die angesichts jener Klausel unverändert gemäß der gesetzlichen Regel zu fordernde Beteiligung am Praxiswert ausschließt, anstatt dass anstelle dieses Ausschlusses das einschlägige dispositive Gesetzesrecht angewendet wird. Die Lösung scheint dem Senat jedoch dem wohlverstandenen Interesse beider Seiten zu entsprechen. Der Standpunkt der beiden verbliebenen Partner, sie hätten den Ruf den Sozietät entscheidend begründet und bräuchten jüngeren Partnern, die zudem kein "Eintrittsgeld" gezahlt haben, daran nicht durch einen "Ausgleich" zu beteiligen (XIV. 1. des Vertrages), bleibt ebenso gewahrt, wie dem Interesse der Beklagten Rechnung getragen ist, ihren Anteil am good will - der jedenfalls den Beklagten zu 1 und 2 nicht abgesprochen werden kann - nicht durch eine Zahlung, sondern quasi "in natura" zu realisieren. Berücksichtigt man ferner, dass durch diese Entscheidung die endgültige Trennung der Parteien voraussichtlich ohne weitere Auseinandersetzungen vollzogen wird, während sonst erheblicher Streit etwa um die Unzulässigkeit bestimmten Wettbewerbs und um Abfindungen ausgelöst werden könnte, erscheint sie auch unter dem Gesichtspunkt der Befriedungsfunktion vorzugswürdig.
Die Kostenentscheidung folgt § 97 Abs. 1 ZPO.
Ende der Entscheidung
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