Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Celle
Urteil verkündet am 17.10.2007
Aktenzeichen: 9 U 67/07
Rechtsgebiete: VVG


Vorschriften:

VVG a. F. § 71
VVG n. F. § 97
1. Es ist (ungeschriebene) Voraussetzung für eine Leistungsfreiheit des Versicherers nach § 71 Abs. 1 Satz 2 VVG a. F., dass diese Rechtsfolge nicht außer Verhältnis zur Schwere des Verstoßes gegen die Anzeigeobliegenheit steht.

2. Bei der danach erforderlichen Abwägung ist zu berücksichtigen, inwieweit die Interessen des Versicherers ernsthaft beeinträchtigt sind, in welchem Umfang den Versicherungsnehmer ein Verschulden trifft und welches Gewicht für diesen die Entziehung der Versicherungsleistung hat.

3. Als erheblicher Verschuldensvorwurf bei dem Verstoß gegen die Anzeigeobliegenheit ist es anzusehen, wenn zwar eine Anzeige erfolgt, diese aber den wahren Sachverhalt der Veräußerung verschweigt und stattdessen den Eindruck erweckt, Änderungen seien nur hinsichtlich des Vertragsverhältnisses zum bisherigen Versicherungsnehmer eingetreten.

4. Für die bei der Abwägung zu berücksichtigenden Interessen des Versicherers kommt es entscheidend darauf an, ob dieser aufgrund der unterlassenen Veräußerungsanzeige nicht in der Lage war, in eine Prüfung einzutreten, ob er den Vertrag mit dem Erwerber fortsetzen will und ihm Umstände, die sein Risiko aufgrund des Eintritts des Veräußerers erhöhen, verborgen geblieben sind.


Oberlandesgericht Celle Im Namen des Volkes Urteil

9 U 67/07

Verkündet am 17. Oktober 2007

In dem Rechtsstreit

hat der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle auf die mündliche Verhandlung vom 19. September 2007 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht Dr. S. sowie der Richter am Oberlandesgericht D. und Dr. St. für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das am 3. März 2004 verkündete Urteil des Einzelrichters der 12. Zivilkammer des Landgerichts Hannover wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens sowie des Revisionsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen wird zunächst auf das landgerichtliche Urteil Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO), bezüglich des Sach- und Streitstandes im Berufungsverfahren wird zunächst auf das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 24. November 2005 (8 U 66/04) verwiesen. Dieses Urteil hat der Bundesgerichtshof durch Beschluss vom 7. Februar 2007 (IV ZR 249/06) aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an den 9. Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwiesen.

Die Klägerin bezieht sich hinsichtlich des Vorwurfs, sie habe gelogen, auf die Entscheidungsgründe des Urteils vom 24. November 2005 unter II 1 lit. a) sowie auf die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde. Sie macht geltend, eine arglistige Täuschung sei ihr nicht nachgewiesen.

Im Senatstermin vom 19. September 2007 hat die Klägerin durch ihren Prozessbevollmächtigten erklären lassen, ihr Ehemann sowie Frau G. und der Versicherungsmakler F. hätten Gespräche geführt, bei denen der Kauf und Übertragungsvertrag vorgelegen habe. Dabei sei Herr F. beauftragt worden, die Versicherung von der Veräußerung zu unterrichten und dafür zu sorgen, dass der Vertrag auf die Klägerin umgeschrieben werde. dies sei im Übrigen schon früher vorgetragen worden. In diesem Zusammenhang hat die Klägerin auf die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde verwiesen. Die Klägerin persönlich hat im Termin erklärt, die Police sei auf sie umgeschrieben und müsse in den Prozessakten enthalten sein.

Die Klägerin beantragt,

das landgerichtliche Urteil abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an sie 773.121,90 EUR nebst 4 % Zinsen für die Zeit vom 19. März 1995 bis zum 30. Juni 2001 sowie fünf Prozent über dem Basiszinssatz seit dem 1. Juli 2001 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil des Landgerichts Hannover sowie das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 24. November 2005 und nimmt Bezug auf ihre Klageerwiderungsschrift vom 27. November 2002 und die Berufungserwiderung vom 10. September 2004. Hinsichtlich der "Liste über Brandschaden, 19.02.05 K. (komplett)" trägt die Beklagte nunmehr unter Bezugnahme auf die dienstliche Äußerung von KK B. vom 16. Juli 2007 vor, dieser sei Urheber des handschriftlichen Vermerks. Der Vermerk habe sich vor der Unterzeichnung durch den Zeugen H. auf der Liste befunden. Die Beklagte bestreitet den Vortrag der Klägerin im Senatstermin vom 19. September 2007. Im Übrigen macht sie geltend, bei einer rechtzeitigen Veräußerungsanzeige hätte sie von dem Brandschaden bei der G. Versicherung erfahren. Dabei wäre ihr auch der Name H. bekannt geworden, was bis zur Veräußerung wohl nicht der Fall gewesen sei.

Hinsichtlich des Sach- und Streitstands im Übrigen wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Die Berufung ist unbegründet. im Ergebnis hat das Landgericht die Klage zu Recht abgewiesen.

1. Ein Zahlungsanspruch steht der Klägerin nicht zu, weil die Beklagte gemäß § 71 Abs. 1 Satz 2 VVG von der Verpflichtung zur Leistung frei ist, da die Veräußerung durch den Vertrag vom 1. Oktober 1994 der Beklagten als Versicherer nicht gemäß § 71 Abs. 1 Satz 1 VVG unverzüglich angezeigt worden und der Versicherungsfall später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eingetreten ist, in welchem die Anzeige der Beklagten als Versicherer hätte zugehen müssen, § 71 Abs. 1 Satz 2, letzter Halbsatz VVG.

a) Eine unverzügliche Anzeige der Veräußerung im Sinne des § 71 Abs. 1 Satz 1 VVG liegt nicht vor.

Die Anzeigepflicht bestand spätestens ab dem Übergabestichtag am 8. Dezember 1994, weil die Klägerin - wovon nunmehr die Parteien nach der vom 8. Zivilsenat durchgeführten Vernehmung des Zeugen P. H. ausgehen - aufgrund des Vertrages vom 1. Oktober 1994 bereits an diesem Tag - entgegen dem schriftlichen Vertragstext - die versicherte Sache jedenfalls mit der Übergabe am 8. Dezember 1994 i. S. v. § 69 Abs. 1 VVG erworben hat. die volle dingliche Wirkung ist entscheidend (BGHZ 100, 60, 61. Prölss/Martin, VVG, 27. Aufl., § 69 Rdnr. 4).

Damit musste die Veräußerung jedenfalls Ende bis Dezember 1994 von der Klägerin oder Frau G. der Beklagten angezeigt werden. Eine solche Anzeige ist jedoch nicht erfolgt (aa). es ist auch nicht ersichtlich, dass die Anzeige schuldlos unterblieben ist (bb).

aa) Die beiden an die Beklagte gerichteten Schreiben des Maklers F. vom 27. Dezember 1994 und vom 16. Januar 1995 stellen keine Anzeige der Veräußerung im Sinne des § 71 Abs. 1 Satz 1 VVG dar, unabhängig davon, dass eine Anzeige erst am 16. Januar 1995 nicht mehr als unverzüglich im Sinne dieser Vorschrift angesehen werden könnte. Das Schreiben vom 27. Dezember 1994 nimmt lediglich Bezug auf vier "Gewerbeschutz-Versicherungen - Fa. M. ... G.", die im Folgenden näher aufgeführt sind. Sodann ist nicht von einer Veräußerung des ...markts bzw. seiner einzelnen Verkaufsstätten durch Frau G. an die Klägerin die Rede, sondern lediglich davon, dass "der VN um nachstehende Vertragsänderungen bittet", nämlich einerseits die "Firmenumbenennung sowie neue Postanschrift" (in " ... " in der B. Str. ... , ... M., wobei diese Anschrift mit dem bestehenden Versicherungsvertrag ... - identisch ist), sodann um eine "Vertragsaufhebung wegen Risikofortfall zum 31.12.1994" hinsichtlich der vierten im Betreff angegebenen Position, nämlich ... Straße ... in ... B., und schließlich eine Änderung in "1/2jährliche Zahlungsweise". Mit keinem Wort wird angesprochen, dass es eine Veräußerung des ...marktes gegeben hat. vielmehr legt die Bezeichnung "Firmenumbenennung" nahe, dass das alte Unternehmen vom bisherigen Inhaber, wenn auch unter einer anderen Firma, fortgeführt wird.

Für das Schreiben vom 16. Januar 1995 gilt dasselbe. Hier wird lediglich darauf hingewiesen, dass in bestimmten Räumlichkeiten ein Warenverkauf nicht mehr stattfindet, sondern diese nur noch als Lagerhalle benutzt werden. Damit hat das Schreiben den Inhalt, die Änderung der Nutzungsart durch den bisherigen Versicherungsnehmer zu fixieren. von dem Erwerb durch einen Dritten ist nicht ansatzweise die Rede. Erstmals das Schreiben des von der Klägerin beauftragten Sachverständigen S. an den Gutachter Dr. W. vom 27. März 1995 enthält die Information, "dass die VN ab 8. Dezember 1994 ihre Geschäftstätigkeit von der Firma ...Markt Inh.: E. G. auf die Fa. ...P. Inh.: M. H. übertragen hat". Diese Anzeige erfolgte mithin knapp drei Monate nach dem Zeitpunkt, bis zu dem sie hätte gemacht werden müssen.

bb) Die Klägerin kann auch nicht geltend machen, die Mitteilung vom 27. März 1995 sei als unverzügliche Anzeige der Veräußerung zu qualifizieren, weil sie an dem in dieser Hinsicht unergiebigen Inhalt der Schreiben vom 27. Dezember 1994 und 16. Januar 1995 kein Verschulden treffe, da der Versicherungsmakler F. über den tatsächlichen Sachverhalt, insbesondere den Inhalt des zwischen ihr und Frau G. geschlossenen Vertrages vom 1. Oktober 1994, vollständig informiert gewesen sei. Zwar hat die Klägerin vorgetragen, solche Gespräche seien zwischen ihrem Ehemann, Frau G. und dem Versicherungsmakler F. geführt worden, wobei Herr F. beauftragt worden sei, die Versicherung von der Veräußerung zu unterrichten und dafür zu sorgen, dass der Vertrag auf die Klägerin umgeschrieben werde. Diese von der Klägerin in der Verhandlung vor dem Senat am 19. September 2007 aufgestellte Behauptung ist jedoch gemäß §§ 525, 296 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, da ihre Zulassung nach der freien Überzeugung des Senats die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und die Verspätung auf grober Nachlässigkeit beruht.

(1) Das Vorbringen der Klägerin ist entgegen § 282 Abs. 1 und 2 ZPO erstmals in der Verhandlung vom 19. September 2007 erfolgt. Zwar hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin geltend gemacht, die Behauptung sei bereits im bisherigen Vortrag enthalten, und dazu auf die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde verwiesen. Dies ist aber unzutreffend. in dieser Begründung im Schriftsatz vom 25. Oktober 2006 (Bd. V, Bl. 441 ff. d. A.), heißt es: "Die Klägerin hat vorgetragen, dass dem Versicherungsmakler F., der zugleich als Abschlussagent für die Beklagte tätig war, die Geschäftsübergabe von der ursprünglichen Eigentümerin G. und auch von dem Zeugen H. mitgeteilt worden war (Berufungsbegründung S. 4 f.. GA 244 f.. Klage S. 3 ff., GA 3 f.. LGU 5 Abs. 3)." Diese Bezugnahmen tragen die Aussage jedoch nicht. Mit der Berufungsbegründung vom 21. Juni 2004 hatte die Klägerin lediglich vortragen lassen, die Zeugin G. habe sich durch ihren auch insoweit bevollmächtigten Vertreter, den Zeugen H., an die Beklagte in Gestalt des Versicherungsmaklers F. gewandt, welcher das Übertragungsbegehren mit Schreiben vom 27. Dezember 1994 und 16. Januar 1995 an die Beklagte weitergegeben habe. Hier ist mit keinem Wort davon die Rede, dass sich die Schreiben vom 27. Dezember 1994 und 16. Januar 1995 nicht mit den Informationen deckten, die der Versicherungsmakler F. erhalten hatte. die Formulierung spricht für das Gegenteil. In der Klageschrift vom 7. Oktober 2002 heißt es lediglich: "Anlässlich des Kauf und Übertragungsvertrages vom 01.10.1994 wurde die Firmenänderung ebenfalls über die Agentur K. F. mit Schreiben vom 27.12.1994 und 16.01.1995 mitgeteilt". Auch hier wird nur auf den Inhalt der Schreiben vom 27. Dezember 1994 und 16. Januar abgestellt, nicht auf eine vorherige Information - etwa seitens des Ehemannes der Klägerin - von Herrn F.. Die Formulierung im landgerichtlichen Urteil (dort Seite 5 = Bd. I, Bl. 176 d. A.) "die Änderung des Firmeninhabers war der Beklagten zuvor über den Versicherungsagenten K. F. mit 27. Dezember 1994 und vom 16. Januar 1995 mitgeteilt worden" referiert ersichtlich - allerdings aufgrund einer unzutreffenden Bewertung - lediglich die erwähnten Schreiben.

(2) Damit hat die Klägerin gegen die aus § 282 Abs. 1 und 2 ZPO folgende Prozessförderungspflicht verstoßen. Zwar wurde die Frage der ordnungsgemäßen Anzeige zwischen den Parteien im ersten Rechtszug noch nicht problematisiert. Das Berufungsgericht hatte jedoch die Parteien bereits in der mündlichen Verhandlung vom 3. Dezember 2004 (Bl. 286 d. A.) auf die Probleme des § 71 VVG hingewiesen, so dass die Klägerin gehalten war, zu einer etwaigen Diskrepanz zwischen den Schreiben des Maklers F. und den ihm erteilten Informationen vorzutragen. Dies hat die Klägerin nicht getan, sondern nur geltend gemacht (Schriftsatz vom 3. Februar 2005, Bd. II, Bl. 306 d. A.), dass im Hinblick auf das spätere Verhalten der Beklagten die Annahme einer etwaigen Leistungsfreiheit mit Blick auf § 71 VVG nicht in Betracht komme. Es wurden lediglich die Schreiben vom 27. Dezember 1994 und 16. Januar 1995 erneut angesprochen, ohne ihr Zustandekommen - insbesondere von ihrem Inhalt abweichende Vorbesprechungen - zu erwähnen. Die Klägerin hat vielmehr nur ausgeführt, dass der Beklagten die Firmenumbenennung bezüglich des in Rede stehenden Risikoortes ...straße ... bekannt gegeben worden war und Beweis dafür angetreten, dass diese Schreiben bei der Beklagten eingegangen waren. Hinsichtlich des Kauf und Übereignungsvertrages vom 1. Oktober 1994 wurde lediglich vorgetragen, dass dieser der Beklagten unter anderem mit Schreiben vom 27. März 1995 überreicht worden war. Die Beklagte hatte mit ihrem Schriftsatz vom 30. Juni 2005 (dort Seite 7 = Bd. II, Bl. 403 d. A.) noch einmal klargestellt, dass die Schreiben des Maklers F. keine Anzeige darstellten. Die Klägerin war zudem nach dem Beschluss des 8. Zivilsenats vom 7. Juli 2005 (Bd. III, Bl. 409 d. A.) , mit dem die mündliche Verhandlung wiedereröffnet und den Parteien Gelegenheit gegeben wurde, zu den in den gegenseitigen Schriftsätzen vom 30. Juni 2005 enthaltenen Vorbringen innerhalb eines Monats Stellung zu nehmen - gehalten, zu der von ihr nun behaupteten "Vorgeschichte" der beiden Schreiben vortragen. Dies gilt um so mehr, als die Beklagte geltend gemacht hatte, in den Schreiben des Maklers F. sei "lediglich von einer Firmenumbenennung und neuen Postanschrift" die Rede, "um die der VN bittet" (Bd. II Bl. 403 d. A.). Zur Problematik des § 71 VVG hat die Klägerin darauf in ihrem Schriftsatz vom 4. August 2005 (Bd. III, Bl. 434 ff. d. A.) lediglich ausführen lassen, dass der Beklagten "die Veräußerung des Unternehmens mitgeteilt worden" sei (S. 6 f. des Schriftsatzes), ohne auf weitere Absprachen mit dem Makler F. hinzuweisen oder dazu vorzutragen, dass die Beklagte - neben den Schreiben vom 27. Dezember 1994 und 16. Januar 1995 - in den Besitz weiterer Unterlagen gekommen war. Die Klägerin hat sodann lediglich geltend gemacht, die Beklagte könne sich nunmehr, nachdem sie bereits am 13. Dezember 1996 mitgeteilt hatte, sie halte die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung nicht aufrecht, nicht auf § 71 VVG berufen, da ein entsprechender "Vorbehalt" nicht gemacht sei, ihr jetziges Verhalten also als "treuwidrig" einzuordnen sei. Zu den Voraussetzungen des § 71 VVG findet sich auch dort nichts. Insofern beruht die Verspätung auf "grober Nachlässigkeit" i. S. d. § 296 Abs. 2 ZPO. Da sich durch die Zulassung des Vorbringens die Erledigung des Rechtsstreits auch verzögern würde - die Beklagte hat den Vortrag der Klägerin bestritten, so dass eine Beweisaufnahme unter Berücksichtigung auch von Anträgen der Beklagten in einem gem. § 283 ZPO nachzulassenden Schriftsatz zu erfolgen hätte , war die Behauptung der Klägerin nach § 296 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

cc) Die Beklagte war auch nicht unabhängig von dem Inhalt der Schreiben vom 27. Dezember 1994 und 16. Januar 1995 über den Verkauf des Unternehmens an die Klägerin informiert. Insbesondere lässt sich den Akten nicht entnehmen, dass - wie die Klägerin in der Verhandlung vor dem Senat geltend gemacht hat - "die Police auf sie umgeschrieben" sei und "in den Prozessakten enthalten sein" müsse. Die Policen und Prämienanforderungen (zu letzteren etwa Bd. IV Bl. 218 - 211 d. A.) nennen im Anschriftenfeld - korrespondierend mit den Schreiben des Versicherungsmaklers F. - den Adressaten "... P.", nicht aber die Klägerin als neue Inhaberin oder Versicherungsnehmerin. Dies gilt im Übrigen auch für den Schriftverkehr bezüglich des - allerdings erst späteren - Einbruchdiebstahls. In der Anzeige vom 23.05.1995 (Bd. IV Bl. 47 d. A. - Tatzeit ... . Mai 1995, ... Uhr - ... . Mai 1995, ... Uhr) ist der Name der Klägerin nicht erwähnt, lediglich die Bezeichnung "...p.". Das Schreiben der Beklagten an den Versicherungsmakler F. vom 30. Mai 1995 (Bd. IV Bl. 46 d. A.) nennt im Betreff noch den " ... G." sowie "E. ...". Dasselbe gilt für das Schreiben der Beklagten vom 9. Mai 1995 (Bd. IV Bl. 213 d. A.), das sich (auch) auf den Einbruchschaden vom 12. Dezember 1994 bezieht.

b) Auch die weitere (ungeschriebene) Voraussetzung für eine Leistungsfreiheit des Versicherers nach § 71 Abs. 1 Satz 2 VVG, dass nämlich ein Verstoß gegen die Anzeigeobliegenheit nur dann zur Leistungsfreiheit führt, wenn diese Rechtsfolge nicht außer Verhältnis zur Schwere des Verstoßes steht (Einschränkung der Rechtsprechung, vgl. BGHZ 100, 60, 66. VersR 1987, 705, 706), ist gegeben. Die danach erforderliche Abwägung, bei der einerseits zu berücksichtigen ist, inwieweit die Interessen des Versicherers ernsthaft beeinträchtigt sind, andererseits in die Bewertung mit einzustellen ist, in welchem Umfang den Versicherungsnehmer ein Verschulden trifft und welches Gewicht für ihn die Entziehung der Versicherungsleistung hat (OLG Hamm NJWRR 1992, 1121), führt zur Annahme der Leistungsfreiheit der Beklagten:

Zwar ist zugunsten der Klägerin zu berücksichtigen, dass sich der Ausschluss der Haftung angesichts der wirtschaftlichen Situation der Klägerin und der Höhe des von ihr geltend gemachten Schadens auf sie einschneidend auswirkt. Zu lasten der Klägerin ist jedoch in die Abwägung der Umstand mit einzustellen, dass ihr ein erheblicher Verschuldensvorwurf zu machen ist. Die Formulierungen in den Schreiben vom 27. Dezember 1994 und 16. Januar 1995 verdecken gerade den wahren Sachverhalt, nämlich die Übertragung des Unternehmens auf die Klägerin, und erwecken den Eindruck, das Unternehmen der bisherigen Versicherungsnehmerin G. habe sich lediglich verändert bzw. deren Vertrag solle modifiziert werden. das lässt das Verhalten der Klägerin - dasjenige ihres Ehemannes als ihres Repräsentanten wäre ihr zuzurechnen - keineswegs mehr als bloßes Versehen erscheinen, sondern rückt es zumindest in die Nähe eines Täuschungsversuchs.

Von wesentlicher Bedeutung ist auf der anderen Seite, dass die Beklagte wegen der unterlassenen Veräußerungsanzeige nicht in der Lage war, in eine Prüfung einzutreten, ob sie den Vertrag mit der Klägerin fortsetzen wolle. Darin ist eine erhebliche Beeinträchtigung ihrer Interessen zu sehen, weil ihr durch das Verhalten der Klägerin Umstände, die ihr Risiko aufgrund des Eintritts der Klägerin erhöhten, verborgen geblieben sind. Wäre der Beklagten nämlich im Zuge einer ordnungsgemäßen Veräußerungsanzeige der Name "H." der Erwerberin bekannt geworden, hätte sie weitere Ermittlungen anstellen und dabei erfahren können, in welchem Umfang - nämlich aufgrund seiner Generalvollmacht vom 30. April 1991 - der Ehemann der Klägerin bereits in dem Betrieb der Zeugin G. tätig war. Im Hinblick darauf, dass der Zeuge H. am 30. August 1993 die eidesstattliche Versicherung abgegeben hatte und den Geschäftsbetrieb der bisherigen Versicherungsnehmerin G. geführt hatte, durfte die Beklagte von einer Risikoerhöhung ausgehen. Denn im Betrieb von Frau G. war es bereits im Jahr 1992 zu einem Brand von zwei Lagerhallen gekommen. Der Beklagten musste dies nicht bekannt sein, weil der Versicherungsvertrag zwischen ihr und Frau G. erst aufgrund des Antrages vom 30. Dezember 1993 mit Wirkung vom 1. Januar 1994 abgeschlossen worden ist (Anlagenband, Bl. 10 f. d. A.). Zuvor bestand kein Vertragsverhältnis zwischen Frau G. und der Beklagten. jene war vielmehr im Jahr 1992 bei der G. Versicherung versichert. Es kann auch nicht angenommen werden, dass die Beklagte sich insofern widersprüchlich verhielte, als sie zwar den Vertrag mit Frau G. aufgrund des Antrags vom 30. Dezember 1993 abgeschlossen hat, etwa Anfang 1995 aber ein in der Fortsetzung des Vertrages mit der Klägerin liegendes Risiko möglicherweise nicht hätte übernehmen wollen. Denn zum Zeitpunkt des Antrags vom 30. Dezember 1993 hatte die Beklagte keinen Anlass anzunehmen, dass es unter der Geltung des Versicherungsvertrages zwischen Frau G. und der G. Versicherung zum einem Schadensfall gekommen war. Im Antrag vom 30. Dezember 1993 ist zwar die Vorversicherung bei der G. Versicherung vermerkt, in dem weiteren Feld unter der Zeilenüberschrift "Vorversicherungen/Vorschäden" zum Text: "Sind Vorschäden, auch unversicherte, zu den beantragten Versicherungen in den letzten fünf Jahren angefallen" ein "Nein" angekreuzt.

Deshalb hätte sich die Situation für die Beklagte - im Sinn einer Risikoerhöhung - bei Kenntnis der Veräußerung Ende 1994/Anfang 1995 anders dargestellt als noch im Versicherungsverhältnis zu Frau G.. Zwar konnte der Zeuge P. H. bereits im Unternehmen G. aufgrund seiner Generalvollmacht alle wesentlichen Entscheidungen treffen, jedoch war er bei Eintritt eines Versicherungsfalles selbst an Versicherungsleistungen nicht wirtschaftlich unmittelbar oder mittelbar beteiligt. Diese Situation änderte sich - aus der Sicht des Versicherers möglicherweise entscheidend - durch die Übertragung des Geschäftsbetriebes auf die Klägerin, die das Unternehmen von Frau G. - wie die Aussage des Zeugen H. belegt - im Übrigen nicht aufgrund eigener Zahlungen erworben hat, sondern mit Mitteln ihres Ehemannes. In Kenntnis dieses Umstandes sowie im Hinblick darauf, dass - damit korrespondierend - der Ehemann der Klägerin (weiterhin) den Betrieb führte, hätte die Beklagte also bei Kenntnis der wahren Umstände wenigstens berechtigten Anlass gehabt, die Fortsetzung des Versicherungsverhältnisses zu überdenken.

Die Beklagte hat auch durch ihr Verhalten nach Kenntnis von dem Brand nicht zum Ausdruck gebracht, dass ihre Interessen nicht beeinträchtigt seien. Zwar hat sie, die zunächst den Versicherungsvertrag mit Schreiben vom 13. Februar 1996 angefochten hatte, später erklärt, sie nehme die Anfechtungserklärung zurück und gehe wieder von einem wirksamen Vertrag aus (Schreiben vom 13. Dezember 1996, Bd. II, Bl. 297 d. A.). Die Beklagte wusste jedoch - auch aufgrund des entgegenstehenden und letztlich widersprüchlichen Vortrags der Klägerin - noch knapp zwei Jahre nach dem Schadensfall nichts von den tatsächlichen Verhältnissen, die erst durch die Zeugenaussage des Ehemannes der Klägerin hinreichend bekannt wurden. Dies gilt zum einen für den Inhalt des am 1. Oktober 1994 geschlossenen Vertrages und zum anderen für die wirtschaftliche Stellung des Zeugen H. im Unternehmen. Die Ausübung des Kündigungsrechts ist keine Voraussetzung für die Leistungsfreiheit des Versicherers (BGH VersR 1997, 705).

Die Beklagte handelt nicht treuwidrig, wenn sie den Ausschluss der Haftung nach § 71 VVG geltend macht. Die tatsächlichen Grundlagen hierfür - Eigentumsübergang auf die Klägerin bereits im Zusammenhang mit dem Vertragsschluss - waren ihr nämlich erst aufgrund der Vernehmung des Zeugen H. bekannt. Zwar hatte sie sich bereits zuvor - nämlich im Anschluss an die mündliche Verhandlung vom 3. Dezember 2004 - auf diese Vorschrift berufen, nämlich mit Schriftsatz vom 24. Januar 2005 (Bd. II Bl. 292 f. d. A.), zu jenem Zeitpunkt aber - korrespondierend mit ihrer bisherigen Verteidigung - darauf hingewiesen, dass Voraussetzung der Leistungsfreiheit gerade ein festzustellender Eigentumsübergang sei, den sie bisher bestritten habe. Dies war ihr primäres Anliegen, wie die Beklagte auch später noch - nach der Aussage des Zeugen H. am 10. Juni 2005 - mit Schriftsatz vom 30. Juni 2005 (dort S. 7 = Bd. II Bl. 403 d. A.) bekräftigt und in ihm zum Ausdruck gebracht hat, für den Fall des Eigentumsübergangs halte sie an der Berufung auf § 71 VVG fest. Dazu war es im Übrigen nur gekommen, weil die Klägerin über die Art und Weise der im Vertrag vom 1. Oktober 1994 vorgesehenen Kaufpreiszahlung über geraume Zeit während des laufenden Prozesses widersprüchliche (und nach der Aussage des Zeugen H. unzutreffende) Angaben gemacht hat, weshalb noch das Landgericht einen Eintritt der Klägerin nach § 69 VVG verneint hatte.

c) Der nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingereichte Schriftsatz der Klägerin vom 2. Oktober 2003 war gemäß § 296 a ZPO vom Senat nicht zu berücksichtigen. Ein Grund für die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung (§§ 156 Abs. 2, 525 Abs. 1 ZPO) ist von der Klägerin ebenso wenig vorgetragen worden wie andere Anhaltspunkte, die eine Wiedereröffnung rechtfertigen könnten. Soweit die Klägerin Gespräche mit dem Makler F. geschildert hat (S. 1 - 4 des Schriftsatzes), gelten die obigen Ausführungen: Die Klägerin war spätestens nach dem Hinweis des 8. Zivilsenats gehalten, ihre neue Darstellung in den Prozess einzuführen. Dies gilt insbesondere, wenn - nach dem Vortrag der Klägerin (S. 4 des Schriftsatzes) - ihr Ehemann sich wegen der Versicherungsunterlagen nach dem Brandschaden mit dem Makler F. erfolglos in Verbindung gesetzt gehabt hätte. Der Vortrag der Klägerin ist gänzlich neu, soweit er sich auf eine Manipulation der Schreiben vom 27. Dezember 1994 und 16. Januar 1995 bezieht (S. 5 f. des Schriftsatzes). Die Klägerin setzt sich damit zudem in Widerspruch zu ihrem bisherigen Vortrag (Schriftsatz vom 3. Februar 2005, Bd. II, Bl. 306 d. A.), mit dem sie geltend gemacht hatte, sie habe ihrer Anzeigepflicht durch die Schreiben genügt, die am 29. Dezember 1994 und 19. Januar 1995 bei der Beklagten eingegangen seien.

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO) liegen nicht vor.

Ende der Entscheidung

Zurück