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Gericht: Oberlandesgericht Celle
Urteil verkündet am 11.10.2000
Aktenzeichen: 9 U 92/00
Rechtsgebiete: BGB, StVZO, StVO
Vorschriften:
BGB § 839 | |
StVZO § 32 Abs. 2 | |
StVO § 22 Abs. 2 S. 1 |
9 U 92/00
Verkündet am 11. Oktober 2000
In dem Rechtsstreit
pp.
hat der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle durch die Richter am Oberlandesgericht #######, ####### und ####### auf die mündliche Verhandlung vom 27. September 2000 für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das am 29. Februar 2000 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Stade wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Wert der Beschwer für den Kläger: 2.630,22 DM.
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist unbegründet.
Das Landgericht hat im Ergebnis zutreffend festgestellt, dass dem Kläger aus dem Unfall vom 17. Juli 1999 keine Ersatzansprüche gegen die Beklagte zustehen.
Dabei kann nach Auffassung des Senats offen bleiben, ob der Beklagten das Fehlen der Warnbaken an den Rohrbrücken bekannt und eine Abhilfe bereits in Auftrag gegeben war oder ob ihr dies in vorwerfbarer Weise unbekannt geblieben ist. Denn entgegen der offensichtlich vom Landgericht vertretenen Auffassung hält der Senat die im Einfahrtsbereich des Parkplatzes aufgestellten Rohrbrücken nicht für eine Gefahrenstelle, die der besonderen Warnung oder Sicherung bedarf.
Grundsätzlich muss sich der Straßenbenutzer den gegebenen Straßenverhältnissen anpassen und die Straße so hinnehmen, wie sich erkennbar darbietet (vgl. etwa BGH NJW 1989, 2808 f.). Als für den Bereich der Parkplatzeinfahrt Verkehrssicherungspflichtige muss die Beklagte aber in geeigneter Weise im Rahmen der Zumutbarkeit die zweckgerechte Nutzung gewährleisten und darüber hinaus die Gefahren ausräumen oder zumindest vor ihnen warnen, die für einen Verkehrsteilnehmer, der die erforderliche Sorgfalt walten lässt, nicht erkennbar sind und auf die er sich daher nicht einzurichten vermag (BGH a. a. O.). Ob danach eine Straße 'in einem dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis entsprechenden Zustand' ist, entscheidet sich im Einzelnen nach der allgemeinen Verkehrsauffassung. Art und Häufigkeit der Benutzung des Verkehrsweges und seine Bedeutung sind dabei zu berücksichtigen.
Berücksichtigt man vorliegend, dass die Parkplatzzufahrt über eine Einbahnstraße erfolgt, der Verkehrsteilnehmer daher nicht durch Gegenverkehr in seiner Aufmerksamkeit abgelenkt ist, und überdies der Parkplatz selbst nur über im rechten Winkel von der Zufahrtsstraße abzweigende Einfahrten erreicht werden kann, mithin der Verkehrsteilnehmer sein Fahrzeug nur mit geringer Geschwindigkeit führen kann und schließlich die über die Einfahrten errichteten Rohrbrücken auch nicht durch Pflanzenwuchs (Bäume, Sträucher etc.) oder in sonstiger Weise der Sicht entzogen sind, dann handelt es sich bei ihnen um ein 'Hindernis', welches für einen mit der eigenüblichen Sorgfalt am Straßenverkehr teilnehmenden Kraftfahrer ohne Weiteres erkennbar war und auf das er sich daher - auch ohne gesonderte Warnung - rechtzeitig in geeigneter Weise einstellen konnte.
Der Kläger kann sich auch nicht darauf berufen, dass die Beklagte ihre Verkehrssicherungspflicht dadurch verletzt hat, dass sie den Luftraum über dem Einfahrtsbereich des Parkplatzes nicht einer Höhe von 4 m freigehalten bzw. vor einer Unterschreitung dieser Höhe nicht gewarnt hat. Zwar dürfen Fahrzeuge gemäß §§ 32 Abs. 2 StVZO, 22 Abs. 2 Satz 1 StVO (einschließlich Ladung) eine Maximalhöhe von 4 m aufweisen, doch folgt hieraus nicht die grundsätzliche Verpflichtung, vor einer Unterschreitung der lichten Durchfahrtshöhe von 4 m - etwa durch Zeichen 265 der StVO - zu warnen (OLG Schleswig, VersR 1994, 359; OLG Naumburg DAR 1998, 18; OLG Karlsruhe, OLGR Karlsruhe 1999, 3). Entscheidend ist, ob der Verkehrsteilnehmer aufgrund der Umstände - insbesondere der Verkehrsbedeutung, des Charakters und des äußeren Erscheinungsbildes der Straße - darauf vertrauen durfte, dass eine für 4 m hohe Fahrzeuge ausreichende Durchfahrtshöhe besteht oder im Fall der Unterschreitung dieser Durchfahrtshöhe jedenfalls ausreichende Warnhinweise erfolgen. Aus den vorgenannten Gründen war dies im Bereich der Unfallstelle - im Unterschied etwa zu einer Unterschreitung dieser Durchfahrtshöhe im Bereich einer außerörtlichen Schnellstraße oder einer stark befahrenen innerörtlichen Straße - nicht erforderlich.
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97 Abs. 1; 708 Nr. 10, 713; 546 Abs. 2 ZPO.
Ende der Entscheidung
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