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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Celle
Beschluss verkündet am 20.12.2002
Aktenzeichen: 9 W 122/02
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 823
Zum Verhältnis zwischen baubehördlicher Genehmigung und Verkehrssicherungspflicht.
9 W 122/02

Beschluss

In dem Prozesskostenhilfeverfahren

hat der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Stade - Einzelrichter - vom 23. Oktober 2002 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ####### als Einzelrichter am 20. Dezember 2002 beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe:

Das Landgericht hat im Ergebnis zutreffend angenommen, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung des Antragstellers keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Die Voraussetzungen einer Verletzung der Verkehrssicherungspflicht oder einer - inhaltsgleichen - mietvertraglichen Sicherungspflicht sind dem Vortrag des Antragstellers nicht zu entnehmen.

Dass die Steinfliesen der Treppe, auf der der Antragsteller ausgerutscht und gestürzt sein will, glatt waren, begründet nicht den Vorwurf einer Pflichtverletzung des Hauseigentümers und Vermieters, als der der Antragsgegner offenbar (über die Eigentumsverhältnisse hat der Antragsteller nichts vorgetragen) in Anspruch genommen werden soll. Den vom Antragsteller vorgelegten Fotos lässt sich nur entnehmen, dass die Treppe anscheinend aus einem Steinmaterial besteht, wie es gerade in Mehrfamilien- und Geschäftshäusern häufig anzutreffen ist. Dass derartige Steine aufgrund einschlägiger Baurechtsbestimmungen, Unfallverhütungsvorschriften oder DIN-Normen nicht verwendet werden durften, macht der Antragsteller nicht geltend und ist auch nicht ersichtlich.

Im Übrigen hat der Antragsgegner unwidersprochen vorgetragen, das Treppenhaus sei von der Baubehörde abgenommen worden; dies dürfte - da vorgeschrieben - auch kaum zu bezweifeln sein. Zwar würde die Abnahme die Verletzung von Verkehrssicherungspflichten des Eigentümers oder sonst für den Zustand des Hauses Verantwortlichen nicht von vornherein ausschließen, sofern eine nicht verkehrssichere Baugestaltung des Treppenhauses für jedermann erkennbar war und die offenkundige Gefahr von Unfällen der Treppenbenutzer mit sich brachte (vgl. BGH NJW 1994, 2232; NJW 1971, 1881); denn die Erteilung der öffentlich-rechtlichen Genehmigung verfolgt andere Zwecke als die auf den Vertrauenserwartungen des Verkehrs beruhende, auf den Integritätsschutz gefährdeter Personen ausgerichtete und deshalb in ihrer Zielsetzung umfassendere Verkehrssicherungspflicht (BGH a. a. O.). Es liegen indessen keine Anhaltspunkte dafür vor - aus den Fotos sind sie jedenfalls nicht herzuleiten -, dass das Treppenhaus wegen evidenter konkreter Sicherheitsdefizite als in diesem Sinne unfallträchtig erscheinen musste. Das gilt insbesondere im Hinblick auf einen zweiten Handlauf, dessen Fehlen der Antragsteller beanstandet, oder eine 'Rutschsicherung' z. B. durch Gummibeläge auf den Stufenkanten. Da das Treppenhaus ausweislich der Fotos verhältnismäßig schmal ist, die Stufen andererseits aber eine übliche Tiefe aufweisen, spricht nichts dafür, dass der Antragsgegner Grund zu der Annahme gehabt haben könnte, ungeachtet der baupolizeilichen Genehmigung des Zustands müsse er zusätzliche besondere Sicherheitsmaßnahmen wie eben die Installation eines weiteren Handlaufs ergreifen. Selbst wenn also tatsächlich eine solche zusätzliche Einrichtung vorgeschrieben gewesen wäre, könnte dem Antragsgegner nicht vorgeworfen werden, er habe dies schuldhaft nicht erkannt; vielmehr durfte er sich unter den gegebenen Umständen auf die baubehördliche Überprüfung anhand der maßgebenden Sicherheitsnormen verlassen.

Es bedarf deshalb keiner Entscheidung darüber, ob die Ansicht des Antragstellers zutrifft, die Niedersächsische Bauordnung schreibe weitergehende Sicherheitsvorkehrungen vor.

Soweit der Antragsteller in seinem vorprozessualen Anspruchsschreiben vom 16. Dezember 2001 darauf hingewiesen hat, die Treppe sei nicht in einem 'angemessen sauberen Zustand' gewesen, ist nicht erkennbar, inwiefern dies eine Haftung des Antragsgegners begründen könnte, der offenbar nicht in dem Haus wohnt. Für die Treppenreinigung zu sorgen wäre im Zweifel Sache der Mieter gewesen.

Nach alledem kommt es nicht einmal mehr darauf an, ob der Antragsteller überhaupt die Ursache seines Sturzes beweisen könnte, für den es keine Augenzeugen gibt. Wenn er Dritten (z. B. Ärzten) das berichtet hat, was in der Antragsschrift vorgetragen wird, werden sich die für einen Schadensersatzanspruch notwendigen Einzelheiten des Unfalls kaum feststellen lassen. Da keine konkreten Sicherheitsmängel erkennbar sind, die als Unfallursache nahe liegen, man andererseits auch schlicht aus Unaufmerksamkeit auf einer Treppe stolpern kann, würden dem Antragsteller auch keine diesbezüglichen Beweiserleichterungen zugute kommen.

Ende der Entscheidung

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