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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Celle
Beschluss verkündet am 19.02.2003
Aktenzeichen: Not 1/03
Rechtsgebiete: BNotO, NDO


Vorschriften:

BNotO § 96
NDO § 32
1. Ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist nur zulässig, wenn er eine genügende Begründung enthält.

Die Begründung muss zumindest erkennen lassen, welche Feststellungen oder Bewertungen in dem angegeriffenen Beschluss angefochten werden.

Eine pauschale Bezugnahme auf das frühere Vorbringen ist ausnahmsweise ausreichend, wenn dieses Vorbringen schon auf die Argumente der Beschwerdeentscheidung zugeschnitten ist und sich aus dieser Entscheidung keine neuen Gesichtspunkte ergeben.

2. Eine Geldbuße von 400 EUR u.a. zur Ahndung wiederholter Treunhandverstöße ist angemessen.


Not 1/03

Beschluss

In dem nichtförmlichen Disziplinarverfahren

hat der Senat für Notarsachen bei dem Oberlandesgericht ##### auf den Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 13. Dezember 2002 gegen die Beschwerdeentscheidung des Oberlandesgerichts ################## vom 13. November 2002 ######, mit der die Beschwerde des Notars gegen die Disziplinarverfügung des Landgerichts ################### vom 26. September 2002 ######## zurückgewiesen worden ist, unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht #########, des Richters am Oberlandesgericht ######## und des Notars ######## ohne mündliche Verhandlung (§ 96 BNotO i. V. m. § 32 Abs. 5 Satz 1 NDO) am 19. Februar 2003 beschlossen:

Tenor:

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 13. Dezember 2002 wird als unzulässig verworfen.

Der Notar trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der ihm erwachsenen notwendigen Auslagen.

Gründe:

Der Notar ist seit dem 31. Oktober 1979 zur Rechtsanwaltschaft und als Rechtsanwalt vor dem Amtsgericht ###### und dem Landgericht #########zugelassen. Durch Erlass des Niedersächsischen Ministers der Justiz vom 29. März 1984 wurde er als Notar mit dem Amtssitz in ######## bestellt. Disziplinarrechtlich ist der Notar bisher einmal in Erscheinung getreten. Mit Verfügung vom 10. März 1995 ####### verhängte das Landgericht ##################### gegen den Notar wegen des Fehlens von Ergänzungsvermerken auf später ergänzten Urkunden bei zahlreichen Haupturkunden, Beurkundungen außerhalb der Geschäftsstelle in vier Fällen, fahrlässigen Treuhandverstößen in fünf Fällen und der verzögerten Auskehrung eines hinterlegten Kaufpreises in einem Fall einen Verweis und eine Geldbuße in Höhe von 400 DM.

I.

Mit der im vorliegenden Verfahren angefochtenen Verfügung vom 26. September 2002 hat das Landgericht ################### gegen den Notar eine Geldbuße in Höhe von 400 EUR festgesetzt, weil er fahrlässig gegen § 14 Abs. 1 Satz 5 DONot a. F., fahrlässig gegen § 14 Abs. 1 Satz 6 DONot a. F. bzw. § 14 Abs. 1 Satz 5 DONot n. F., fahrlässig gegen § 10 a Abs. 2, 3 BNotO verstoßen und zwei fahrlässige Treuhandverstöße begangen habe. Dieser Verfügung lag folgender Sachverhalt zugrunde:

1. Bei der Prüfung der Geschäfte des Notars am 12. März 2002 wurde festgestellt, dass der Notar die Urkundenrolle schon unter der Geltung der alten Fassung des § 14 Abs. 1 Satz 5 DONot in Form einer Loseblatt-Sammlung, die zum Abschluss des jeweiligen Jahres geheftet und gesiegelt worden war, geführt hatte, obwohl die Urkundenrolle nach der damals noch geltenden Fassung der DONot hätte fest eingebunden werden müssen. Außerdem fehlte auf den Urkundenrollen für die Jahre 1998 und 2001 auf dem Titelblatt das Farbdruck-Siegel des Notars und die Feststellung der Seitenzahl der Urkundenrolle (Verstöße gegen § 14 Abs. 1 Satz 6 DONot a. F., § 14 Abs. 1 Satz 5 DONot n. F.).

2. Ferner nahm der Notar am 4. November 1999 eine Unterschriftenbeglaubigung in ######## außerhalb seines Amtssitzes vor, ohne die Aufsichtsbehörden hiervon gemäß § 10 Abs. 3 BNotO zu unterrichten.

3. Bei der Abwicklung der Masse 2/01 (UR-Nr. 21/01) ließ sich der Notar einen fahrlässigen Treuhandverstoß zuschulden kommen, indem er den auf Anderkonto hinterlegten Kaufpreis von 895.000 DM entgegen einer Treuhandauflage vom 22. Februar 2001 bereits auszahlte, obwohl die Grundschuld in Höhe von 1,1 Mio. DM noch nicht in das Grundbuch eingetragen war. Der Notar hatte bei der Beurkundung der Grundschuld das Grundstück falsch bezeichnet, auf dem diese eingetragen werden sollte. Es kam deshalb zu einer Beanstandung des Eintragungsantrags durch das Grundbuchamt, die der Notar erst mehrere Monate nach Auszahlung des Betrages im Rahmen einer Nachtragsbeurkundung am 24. Juli 2001 korrigierte. Außerdem reichte der Notar in dieser Sache eine Löschungsbewilligung ein, obwohl der Kaufvertrag keinen Löschungsantrag hinsichtlich eines nicht übernommenen Rechts enthielt.

4. Ferner zahlte der Notar auch bei der Abwicklung der Masse 12/01 (UR-Nr. 123/01) den von der finanzierenden Sparkasse auf Anderkonto zur Verfügung gestellten Betrag von 380.000 DM entgegen der Auflage, über diesen Betrag erst nach Eintragung einer Grundschuld zu verfügen, bereits aus, bevor die Voraussetzungen für die Auszahlung nach der Treuhandauflage der Sparkasse vorlagen. Der Notar hatte es versäumt, den Antrag auf Eintragung der Grundschuld zu unterschreiben. Das Grundbuchamt beanstandete deshalb in einer bei dem Notar erst zwei Tage nach der Auszahlung eingegangenen Verfügung den Eintragungsantrag, den der Notar sodann im Anschluss an die Nachholung seiner Unterschrift erneut einreichte.

Nach einer Stellungnahme des Notars vom 27. Mai 2002 hat er die Urkundenrolle für das Jahr 2000 zum Binden gegeben, das Farbdruck-Siegel und die Seitenzahlen der Urkundenrolle auf dem Titelblatt der Urkundenrolle der Jahre 1998 und 2001 angegeben sowie die Vornahme einer Unterschriftenbeglaubigung im Bezirk des Landgerichts ##### dem dortigen Präsidenten nachträglich angezeigt. Bei der Nichtunterzeichnung des Antrags auf Eintragung einer Grundschuld (Abwicklung der Masse 12/01) habe es sich um ein Versehen gehandelt, der Antrag sei aufgrund eines Fehlers seines Büros ohne Unterschrift herausgegangen.

Der Notar hat sich weiter zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen in zwei Schreiben vom 15. Juli und 4. September 2002 geäußert, in denen er sich zunächst wegen der bei der Geschäftsprüfung am 12. März 2002 festgestellten Unregelmäßigkeiten mit dem Ausscheiden seiner Notar-Fachangestellten ######## entschuldigt hat, die schon vor ihrem Ausscheiden erheblichen psychischen Belastungen ausgesetzt gewesen sei und deshalb ihre Arbeit wohl nur noch eingeschränkt hätte verrichten können. Hinsichtlich des ihm vorgeworfenen Treuhandverstoßes bei der Abwicklung der Masse 2/01 hat der Notar geltend gemacht, eine Gefährdung der finanzierenden Bank habe nicht vorgelegen. Aufgrund der im Kaufvertrag enthaltenen Vollmachten sei es ihm jederzeit möglich gewesen, die Fehler durch Nachtragsbeurkundungen zu korrigieren, ohne dass es dabei einer Mitwirkung der Parteien bedurft habe. Anlass für eine disziplinarrechtliche Ahndung sehe er deshalb nicht, zumal es auch in anderen Bereichen juristischen Handelns zu Fehlern komme, wie etwa die zahlreichen Berufungs- und Revisionsurteile zeigten, mit denen Entscheidungen der Vorinstanz aufgehoben werden würden, ohne dass deswegen gleich Disziplinarverfahren stattfänden.

Trotz dieser Einlassungen hat die Dienstaufsichtsbehörde im Hinblick auf das vorausgegangene Disziplinarverfahren, in dem teilweise bereits ähnliche Verstöße des Notars gegen seine beruflichen Pflichten gerügt worden waren, die Verhängung einer Geldbuße in Höhe von 400 EUR für erforderlich gehalten. Ausschlaggebend sind dabei vor allem die beiden dem Notar zur Last gelegten Treuhandverstöße gewesen. Der Notar sei verpflichtet, die Weisungen der Parteien peinlich genau zu beachten. Er müsse sich an die Weisungen der Parteien auch dann halten, wenn durch Abweichungen weder die Interessen des Treugebers noch anderer Beteiligter gefährdet werden würden. Im Übrigen treffe es auch nicht zu, dass keine Gefährdung von Sicherungsinteressen eingetreten sei. Wäre im Fall der Abwicklung der Masse 2/01 die Nachtragsbeurkundung gescheitert, so hätte die den Kaufpreis finanzierende Bank für ihre bereits ausgezahlten 850.000 DM keine Sicherheit mehr gehabt.

Gegen diese ihm am 7. Oktober 2002 zugestellte Disziplinarverfügung hat der Notar am 23. Oktober 2002 Beschwerde eingelegt, die er im Wesentlichen damit begründet hat, dass es nicht möglich sei, die anfallende Arbeit im Notariat insgesamt persönlich auszuführen, sondern vielmehr eine Delegierung von Arbeiten auf das Büropersonal erforderlich sei. Dass hierbei Fehler vorkämen und das Büropersonal auch bei guter Schulung und Anleitung nicht in der Lage sei, Fehlleistungen zu vermeiden, müsse als selbstverständlich angesehen werden. Der Erlass einer Disziplinarverfügung wegen dieser Fehlleistungen sei deshalb nicht gerechtfertigt. Eine solche Verfügung sei auch nicht geeignet, pflichtgemäßes Verhalten des Notars zu sichern.

Diese Beschwerde gegen die Disziplinarverfügung vom 26. September 2002 hat das Oberlandesgericht ################## mit Entscheidung vom 13. November 2002 zurückgewiesen. Zur Begründung wird ausgeführt, die Auffassung des Notars, die von ihm eingeräumten Pflichtverstöße könnten auch bei sorgfältiger Auswahl und Überwachung der Mitarbeiter nicht vermieden werden, könne nicht geteilt werden. Zunächst handele es sich bei dem Notariat des Beschwerdeführers mit 205 bzw. 207 Urkundsgeschäften in den Jahren 2000 und 2001 um ein unterdurchschnittlich einzustufendes Notariat, bei dem von einer Vielzahl von anfallenden Vorgängen, die eine stichprobenartige Überprüfung des Personals erschweren könnten, nicht auszugehen sei. Sodann müsse die Vorbelastung des Notars in Rechnung gestellt werden; diese mache die Verhängung einer fühlbareren Geldbuße erforderlich. Schließlich sei der Verstoß gegen Treuhandauflagen so schwerwiegend, dass er in der Regel mit einer Geldbuße geahndet werden müsse. Auch wenn ein in Geld messbarer Schaden nicht eingetreten sei, entlaste dies den Notar doch nicht von dem Vorwurf, bei der Abwicklung von Treuhandaufträgen die Anweisungen der Parteien "peinlich genau" zu befolgen.

Gegen diese ihm am 18. November 2002 zugestellte Entscheidung hat der Notar mit einem am 17. Dezember 2002 beim Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz vom 13. Dezember 2002 Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt und sich zur Begründung dieses Antrags auf den gesamten bisherigen Schriftverkehr berufen.

Im Hinblick auf die fehlende Begründung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung hat die Dienstaufsicht unter dem 19. Dezember 2002 beantragt,

den Antrag auf gerichtliche Entscheidung als unzulässig zu verwerfen, hilfsweise als unbegründet zurückzuweisen.

Der Antrag sei unzulässig, weil er entgegen § 96 BNotO i. V. m. § 32 Abs. 3 Satz 2 NDO nicht mit einer Begründung versehen sei.

Der Notar hat von der Möglichkeit, bis zum 3. Februar 2003 eine Stellungnahme zu dem Antrag auf Verwerfung seines Antrags auf gerichtliche Entscheidung abzugeben und sich sonst zu äußern, keinen Gebrauch gemacht.

II.

Der Antrag des Notars auf gerichtliche Entscheidung ist unzulässig.

Zwar kann der Notar gemäß § 96 BNotO, § 32 Abs. 3 Satz 1 NDO gegen die Beschwerdeentscheidung des Oberlandesgerichts ###################, durch welche die angefochtene Disziplinarverfügung bestätigt worden ist, die Entscheidung des Oberlandesgerichts als Disziplinargericht für Notare beantragen. Allerdings ist dieser Antrag innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung über die Beschwerde schriftlich einzureichen und zu begründen (§ 32 Abs. 3 Satz 2 NDO).

Hier liegt jedoch kein zulässiger Antrag auf gerichtliche Entscheidung vor, weil der rechtzeitig eingegangene Antrag des Notars auf gerichtliche Entscheidung vom 9. November 1998 keine den Anforderungen des § 32 Abs. 3 Satz 2 NDO genügende Begründung enthält.

Wie der Senat schon mehrfach festgestellt hat (s. Beschluss vom 15. März 1999 - Not 20/98; Beschluss vom 15. Dezember 1997 - Not 20/97), bestehen gegen die Wirksamkeit der Begründungspflicht, die auch für einen entsprechenden Antrag nach § 31 Abs. 3 Satz 2 NDO gilt, keine rechtlichen Bedenken. Auch wenn an die Begründung regelmäßig keine hohen Anforderungen zu stellen sind, muss diese aber zumindest erkennen lassen, welche Feststellungen oder Bewertungen in dem angegriffenen Beschluss angefochten werden sollen. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Der Notar bezieht sich pauschal auf sein früheres Vorbringen und setzt sich in der Antragsschrift nicht mit den Erwägungen in der Beschwerdeentscheidung auseinander. Eine solche Bezugnahme auf früheres Vorbringen kann zwar ausnahmsweise dann ausreichend sein, wenn dieses Vorbringen schon auf die Argumente der Beschwerdeentscheidung zugeschnitten ist und sich aus dieser Entscheidung keine neuen Gesichtspunkte ergeben, mit denen sich der Antragsteller auseinanderzusetzen hat. Von einem derartigen Ausnahmefall ist hier aber nicht auszugehen.

Der Antragsteller hat die ihm zur Last gelegten Pflichtverstöße eingeräumt. Seine Entschuldigungen und die Ankündigung, sein Verhalten künftig zu ändern, können zwar ein Grund sein, die zu verhängende Geldbuße in einem vergleichsweise niedrigen Bereich festzusetzen, wie es das Landgericht auch getan hat. Sie geben aber keine Veranlassung, von einer disziplinarischen Ahndung vollständig abzusehen.

Das Oberlandesgericht ################### hat in der Beschwerdeentscheidung die Gründe, die für die Verhängung einer Geldbuße sprechen, noch einmal vertieft und die Gesichtspunkte aufgelistet, die zu bewerten sind, wenn es um die Höhe der Geldbuße geht. Es hat dabei insbesondere auf die Gefährdung der Interessen der Urkundsbeteiligten durch die allzu sorglose Abwicklung von Treuhandaufträgen hingewiesen. Dem hat der Antragsteller, der sich zu diesen Erwägungen nicht erneut geäußert hat, nichts entgegenzusetzen. Die Antragsgegnerin hat ferner zu Recht ausgeführt, dass der Antragsteller durch das vorausgegangene Disziplinarverfahren bereits einmal ermahnt worden ist und dies Verfahren für ihn hätte Anlass sein müssen, vor allem bei der Abwicklung von Treuhandaufträgen sorgfältiger zu verfahren. Auch insoweit fehlen Ausführungen des Antragstellers, die dies in einem anderen Licht erscheinen lassen könnten. Ingesamt sieht der Senat deshalb keine Veranlassung, trotz einer fehlenden Begründung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung in eine nochmalige Sachprüfung einzutreten, die sowohl das Landgericht als auch das Oberlandesgericht bereits vorgenommen haben und bei der im Hinblick auf die Begründetheit der dem Antragsteller zur Last zu legenden Pflichtverstöße ohnehin nichts anderes herauskommen kann.

Die festgesetzte Geldbuße erscheint im Übrigen auch im Hinblick auf den unstreitig festgestellten Sachverhalt angemessen. Anlass, die Disziplinarverfügung zu ändern, würde auch dann nicht bestehen, wenn von einem ordnungsgemäß begründeten Antrag auf gerichtliche Entscheidung auszugehen wäre.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 96 BNotO i. V. m. §§ 114, 115 NDO. Gegen die Entscheidung des Senats ist ein Rechtsmittel nicht gegeben, §§ 105 BNotO, 31 Abs. 4 Satz 2 BDO.

Ende der Entscheidung

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