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Gericht: Oberlandesgericht Celle
Beschluss verkündet am 04.02.2004
Aktenzeichen: Not 2/04
Rechtsgebiete: BNotO, KostO
Vorschriften:
BNotO § 50 Abs. 1 Nr. 7 | |
BNotO § 93 Abs. 4 | |
BNotO § 95 a | |
BNotO § 156 Abs. 6 | |
KostO § 92 Nr. 1 |
Not 2/04
Beschluss
In dem nichtförmlichen Disziplinarverfahren
gegen den Notar D. H., G. 3, B.
hat der Senat für Notarsachen bei dem Oberlandesgericht Celle auf den Antrag des Notars auf gerichtliche Entscheidung vom 15. Dezember 2003 über die Beschwerdeentscheidung des Oberlandesgerichts Oldenburg - Der Präsident - vom 10. November 2003 (I H 367 - SH 6) unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht Dr. Heile, des Richters am Oberlandesgericht Rebell und des Notars Dr. Behrends nach Anhörung ohne mündliche Verhandlung (§ 96 BNotO i.V.m. § 32 Abs. 5 S. 1 NDO) am 4. Februar 2004 beschlossen:
Tenor:
Die Disziplinarverfügung des Landgerichts Osnabrück - Der Präsident - vom 4. Juli 2003 (2 H 59 Sd. 5) sowie die sie bestätigende Beschwerdeentscheidung des Oberlandesgerichts Oldenburg - Der Präsident - vom 10. November 2003 werden aufrechterhalten.
Der Notar trägt die Kosten des Verfahrens sowie die ihm erwachsenen notwendigen Auslagen.
Gründe:
I.
1. Der am 10. ####### 1944 geborene Notar wurde am 25. Oktober 1975 zur Rechtsanwaltschaft und als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht Osnabrück und zugleich bei dem Landgericht Osnabrück zugelassen. Der Niedersächsische Minister der Justiz bestellte den Rechtsanwalt durch Erlass vom 7. März 1978 zum Notar für den Bezirk des Oberlandesgerichts Oldenburg mit dem Amtssitz in B.. Sein Geschäftsaufkommen nach der Urkundenrolle belief sich in den Jahren von 1996 bis 2001 auf rd. 200 Nummern jährlich. Im Jahre 2002 hatte der Notar noch 156 Eintragungen in der Urkundenrolle, davon etwa zu gleichen Teilen Beurkundungen, Beglaubigungen mit Entwurf und Beglaubigungen ohne Entwurf.
2. Disziplinarrechtlich ist der Notar bislang wie folgt in Erscheinung getreten:
a) Der Präsident des Landgerichts Osnabrück verhängte gegen den Notar am 4. Dezember 1992 wegen schuldhafter Amtspflichtverletzung durch Missachtung der Mitwirkungspflichten bei der Prüfung seiner Amtsführung einen Verweis. Dem Notar war im Anschluss an eine im Februar 1991 bei ihm erfolgte Kostenprüfung aufgegeben worden, in sechs Fällen eine Entscheidung der zuständigen Zivilkammer des Landgerichts gemäß § 156 KostO herbeizuführen. Dem kam der Notar lediglich in zwei Fällen nach. Der auf die Ende August 1991 erfolgte Geschäftsprüfung zu erstattende Erledigungsbericht ging nicht innerhalb der gesetzten Frist von 6 Wochen, sondern erst Anfang August 1992 ein.
b) Mit Disziplinarverfügung vom 3. November 1994 sprach das Landgericht Osnabrück - Der Präsident - gegen den Notar erneut wegen der nunmehr vorsätzlichen Verletzung von Mitwirkungspflichten einen Verweis aus und verhängte zugleich eine Geldbuße in Höhe von 1.500 DM. Der Notar war der neuerlichen Aufforderung zur Erhebung der weiteren Kostenbeschwerde nicht nachgekommen. Außerdem hatte er trotz Erinnerungen nicht auf die Auflage reagiert, zu einigen Beanstandungen in dem von ihm verspätet übersandten Erledigungsbericht ergänzend Stellung zu nehmen. Die gegen die Disziplinarverfügung des Landgerichts gerichtete Beschwerde hat das Oberlandesgericht Oldenburg - Der Präsident - am 14. März 1995 zurückgewiesen. Durch Beschluss vom 25. September 1995 (Not 18/95) hat der Senat die Disziplinarverfügung und die sie bestätigende Beschwerdeentscheidung aufrechterhalten.
c) Das Oberlandesgericht Oldenburg - Der Präsident - verhängte mit Verfügung vom 24. September 1997 auf die Beschwerde des Notars gegen eine Disziplinarverfügung des Präsidenten des Landgerichts Osnabrück vom 30. Juni 1997 gegen den Notar erneut eine Geldbuße von 1.000 DM. Dem lag zu Grunde, dass der Notar durch den Präsidenten des Landgerichts Osnabrück am 10. März 1996 unter Androhung weiterer Disziplinarmaßnahmen aufgefordert worden war, die noch ausstehenden Mitwirkungshandlungen, welche Gegenstand der früheren Disziplinarverfügungen gewesen waren, nunmehr binnen 3 Wochen vorzunehmen. Diese Beanstandungen erledigte der Notar erst am 6. August 1996. Außerdem wurde der Notar mit Verfügung vom 26. Februar 1996 aufgefordert, zu den Bemerkungen des Berichtes über die bei ihm am 22. Februar 1996 durchgeführte richterliche Geschäftsprüfung binnen 4 Wochen Stellung zu nehmen. Nach fruchtlosem Fristablauf wurde er unter dem 29. April 1996 erneut aufgefordert, den Erledigungsbericht nunmehr binnen 2 Wochen abzugeben. Der Notar übersandte den geforderten Bericht erst am 6. August 1997.
3. Mit der am 17. Juli 2003 zugestellten Disziplinarverfügung vom 4. Juli 2003 verhängte der Präsident des Landgerichts Osnabrück gegen den Notar wegen der schuldhaften Verletzung seiner Mitwirkungspflichten bei der Prüfung und Überwachung seiner Amtsführung durch die Aufsichtsbehörden eine Geldbuße in Höhe von 2.500 EUR. Die dagegen gerichtete Beschwerde des Antragstellers vom 17. August 2003, eingegangen am Montag, den 18. August 2003, hat das Oberlandesgericht Oldenburg - Der Präsident - mit Verfügung vom 10. November 2003 zurückgewiesen, nachdem der Antragsteller von der ihm zuvor auf seinen Antrag angebotenen Einsicht in die Verwaltungsvorgänge keinen Gebrauch gemacht hatte.
Gegen die am 13. November 2003 zugestellte Beschwerdeentscheidung hat der Antragsteller mit seinem entgegen dem Eingangsvermerk auf der Antragsschrift bereits am Montag, den 15. Dezember 2003, eingegangenen Telefax bei dem Oberlandesgericht Oldenburg auf gerichtliche Entscheidung angetragen.
Der Antragsteller ist der Ansicht, dass die angegriffene Entscheidung in der Höhe nicht die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse berücksichtige, die bei jeder disziplinarischen Maßnahme auch zu erwägen seien. Außerdem werde die durch reaktiv bedingte Depressionen verursachte zeitweilige Einschränkung seiner Handlungsfähigkeit nicht berücksichtigt.
Das Landgericht Osnabrück - Der Präsident - verteidigt die Disziplinarverfügung. Im Hinblick auf die zeitnahen Vorbelastungen des Notars komme nur die Verhängung einer Geldbuße in Betracht, deren Höhe unter Berücksichtigung der bereits zuvor gegen den Notar festgesetzten Geldbußen bestimmt worden sei. Der Notar habe zu seinen persönlichen wirtschaftlichen Verhältnissen keine Angaben gemacht. Von der ihm angebotenen Einsichtnahme in die Personalvorgänge habe er bislang keinen Gebrauch gemacht. Seiner Mitwirkungspflicht, deren Verletzung Gegenstand der Disziplinarverfügungen sei, sei der Notar bislang immer noch nicht nachgekommen.
II.
Der gemäß §§ 96 BNotO, 32 Abs. 3 NDO zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte und begründete Antrag des Notars auf gerichtliche Entscheidung hat in der Sache keinen Erfolg. Die Beurteilung des dem Notar zur Last gelegten Fehlverhaltens durch die Disziplinarbehörden ist in jeder Hinsicht zutreffend. Die Schwere des Dienstvergehens rechtfertigt die Verhängung einer Geldbuße in der festgesetzten Höhe, um den Notar anzuhalten, künftig seine Dienstpflichten ohne Beanstandungen zu erfüllen.
Der Senat entscheidet über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung ohne mündliche Verhandlung, weil der Sachverhalt hinreichend aufgeklärt erscheint.
1. Bei seiner Entscheidung geht der Senat von folgendem Sachverhalt aus, den der Antragsteller nicht in Abrede nimmt:
Am 13. Juli 2000 prüfte der Bezirksrevisor bei dem Amtsgericht Osnabrück die Kostenrechnungen des Notars, dem der Prüfbericht am 24. Juli 2000 zuging. Den angeforderten Erledigungsbericht erstattete der Notar weder innerhalb der ihm gesetzten Frist von 2 Monaten noch auf die in der schriftlichen Erinnerung vom 4. Oktober 2000 gesetzte weitere Frist von 2 Wochen. Erst auf die 2. Erinnerung vom 3. November 2000, mit der eine weitere Frist von 1 Woche bestimmt worden war, nahm der Notar unter dem 15. November 2000 zu dem Kostenprüfungsbericht Stellung. Mit der am 21. Dezember 2000 zugestellten Verfügung vom 18. Dezember 2000 übermittelte der Präsident des Landgerichts Osnabrück dem Notar die ergänzende Stellungnahme des Bezirksrevisors und bat ihn um Abgabe des abschließenden Erledigungsberichtes binnen eines Monats. Für den Fall, dass er sich der Auffassung des Bezirksrevisors in 10 Fällen (lfd. Nrn. 2a bis 6a, 2 b bis 4 b, 7 und 9 des Kostenprüfungsberichts) nicht anschließen könne, wies der Präsident des Landgerichts Osnabrück den Notar zugleich an, Entscheidungen des Landgerichts herbeizuführen, die Weisungsbeschwerden binnen eines Monats ab Zugang der Verfügung einzureichen und über die Erhebung der Weisungsbeschwerden kurz zu berichten. Nach fruchtlosem Ablauf der gesetzten Fristen wurde der Notar mit der am 8. Februar 2001 zugestellten Verfügung vom 2. Februar 2001 an die Vorlage des abschließenden Erledigungsberichtes unter Fristsetzung von 2 Wochen erinnert. Nach einer weiteren telefonischen Erinnerung am 5. März 2001 ging der Bericht des Notars vom 28. Februar 2001 am 28. März 2001 bei dem Landgericht Osnabrück ein. Der Notar hielt darin an seiner Auffassung fest und schloss sich derjenigen des Bezirksrevisors nicht an. Vielmehr kündigte er an, in den betreffenden Fällen Entscheidungen des Landgerichts einzuholen, wobei er in 5 Fällen (lfd. Nrn. 2a bis 6a) darum bat, ihm zunächst Abschriften der von dem Bezirksrevisor in Bezug genommenen Gerichtsentscheidungen zur Verfügung zu stellen. Mit Verfügung vom 28. März 2001 gab der Präsident des Landgerichts Osnabrück dem Beklagten auf, die Weisungsbeschwerden in 9 der dem Notar zuvor bereits mitgeteilten 10 Fälle (nämlich zu lfd. Nrn. 2a bis 6b, 2b bis 4 b und 7) umgehend einzureichen und über die Erhebung der Weisungsbeschwerden bis spätestens zum 20. April 2001 zu berichten. In einem weiteren Fall (lfd. Nr. 9) seien die Prüfungsbemerkungen der Prüfungsniederschrift des Bezirksrevisors erledigt. In drei anderen Fällen (lfd. Nrn. 11, 13 und 30) wurde dem Notar aufgegeben, ebenfalls die Entscheidung des Landgerichts herbeizuführen, falls er sich den Ausführungen des Bezirksrevisors nicht anschließe und über die Erhebung auch dieser Weisungsbeschwerden bis spätestens 20. April 2001 zu berichten. Zugleich kündigte der Präsident des Landgerichts Osnabrück dem Notar in dieser am 5. April 2001 zugestellten Verfügung die Einleitung disziplinarrechtlicher Vorermittlungen für den Fall nicht fristgemäßer Erledigung an. Der Notar antwortete weder auf die genannte Verfügung noch erhob er in der Folgezeit die ihm durch die Weisung des Präsidenten des Landgerichts aufgegebenen Kostenbeschwerden.
2. Gegen den Notar wird zu Recht der Vorwurf erhoben, er sei unter Verstoß gegen §§ 93 Abs. 4 BNotO, 156 Abs. 6 KostO seinen Mitwirkungspflichten gegenüber dem Landgericht Osnabrück - Der Präsident - als gemäß § 92 Nr. 1 BNotO zuständiger Aufsichtsbehörde bei der Erledigung der sich aus der Geschäftsprüfung am 13. Juli 2000 ergebenden Beanstandungen und Weisungen zunächst nur mit erheblicher Verzögerung und seit Ablauf der gesetzten Frist bis zum 20. April 2001 gar nicht mehr nachgekommen. Während der Notar die von ihm erforderten Erledigungsberichte unter Missachtung der ihm gesetzten Fristen mit erheblicher zeitlicher Verzögerung wenigstens noch vorlegte, hat er seit Ablauf der ihm in der Verfügung vom 28. März 2001 gesetzten Monatsfrist, die Weisung, in insgesamt 12 Fällen die Entscheidung des Landgerichts zu seinen jeweiligen Kostenberechnungen herbeizuführen, zumindest bis zum 7. Januar 2004 (Datum der Stellungnahme des Präsidenten des Landgerichts Osnabrück zu dem Antrag des Notars auf gerichtliche Entscheidung) nicht erledigt. Dem Präsidenten des Landgerichts Osnabrück oblag das Recht und die Pflicht, im Rahmen der Überwachung der Amtsführung der in seinem Bezirk amtierenden Notare auch die von dem Antragsteller erstellten Kostenrechnungen zu überprüfen. Findet die Aufsichtsbehörde, wie im vorliegenden Fall, Anlass, mehrere Kostenberechnungen für unrichtig zu halten oder ihre Richtigkeit zu bezweifeln, so ist ihr durch § 156 KostO der Weg vorgeschrieben, auf dem die Frage gerichtlich zu klären und zu entscheiden ist. Die Aufsichtsbehörde hat den Notar anzuweisen, die Entscheidung des Landgerichts herbeizuführen (vgl. BGH DNotZ 1985, 98, 99). In der Weisung an den Notar liegt zwar ein Eingriff in seine Unabhängigkeit, der jedoch durch das Gesetz ausdrücklich zugelassen ist (vgl. BGHZ 57, 351, 355). Der Notar hat gegen die Weisung des Präsidenten des Landgerichts Osnabrück zur Einlegung der Kostenbeschwerden, die auch unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzgedankens und der Verhältnismäßigkeit keinen Bedenken bestehen, einen Rechtsbehelf nach §§ 23, 25 EGVG nicht eingelegt und auch im vorliegenden Verfahren keine Einwendungen gegen die Berechtigung der erteilten Weisungen erhoben.
Sowohl hinsichtlich der verzögerten Abgabe des Erledigungsberichtes als auch hinsichtlich der unterbliebenen Einlegung der Weisungsbeschwerden hat der Notar vorsätzlich gehandelt. Er hat nämlich in Kenntnis der ihm gesetzten Fristen die gebotene Mitwirkungshandlung bei der Abgabe der Erledigungsberichte verzögert und die Einlegung der Kostenbeschwerden in Kenntnis der Weisung der Aufsichtsbehörde unterlassen. In 5 Fällen (zu Nrn. 2b bis 4b und 7 des Prüfberichts) ist er sogar untätig geblieben, obwohl er in seinem Erledigungsbericht vom 28. Februar 2001 angekündigt hat, die Entscheidungen des Landgerichts einzuholen.
Mit Recht geht die Disziplinarverfügung auch davon aus, dass der Notar in seiner Schuldfähigkeit nicht eingeschränkt ist. Ein zeitnahes von dem Oberlandesgericht Oldenburg - Der Präsident - eingeholtes fachärztliches Gutachten des Ärztlichen Direktors des Niedersächsischen Landeskrankenhauses O., Prof. Dr. W., hat ergeben, dass ein körperliches Gebrechen, eine Schwäche der körperlichen oder geistigen Kräfte von nennenswertem Ausmaß oder eine Sucht bei dem Notar nicht vorlägen, sodass sich keine Anhaltspunkte dafür ergäben, dass er krankheitsbedingt nicht nur vorübergehend zur ordnungsgemäßen Ausübung seines Amtes unfähig sei. Zwar ergäben sich Hinweise dafür, dass das dem Notar vorgeworfene Fehlverhalten durch von ihm nicht zu beeinflussende Faktoren (Grundpersönlichkeit mit lange entwickelten, willentlich nicht beeinflussbaren Verhaltensmustern, grenzwertige bis leicht kognitive Beeinträchtigungen, unterschwellige depressive Störung) plausibel erklärt werden könne. Diese Störungen erreichten jedoch kein krankhaftes Ausmaß und ergäben somit keine hinreichende Begründung für eine Beeinträchtigung der disziplinarrechtlichen Schuldfähigkeit, weil die Anknüpfungskriterien des § 20 StGB nicht erfüllt seien. Diese Feststellungen werden durch den pauschalen Hinweis des Notars in seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 15. Dezember 2003 auf eine zeitweilige Einschränkung seiner Handlungsfähigkeit durch reaktiv bedingte Depressionen nicht entkräftet. Der Notar, der von der ihm durch die Aufsichtsbehörden mehrfach eingeräumten Möglichkeit zur Einsichtnahme in die Verwaltungsvorgänge keinen Gebrauch gemacht hat, hat nämlich keine konkreten tatsächlichen Umstände vorgetragen, die Zweifel an seiner Schuldfähigkeit hinsichtlich des ihm zur Last gelegten Verhalten in der Zeit seit Ablauf der Fristsetzung in der Verfügung des Landgerichts Osnabrück - Der Präsident - vom 13. Juli 2000 rechtfertigen könnten. Aus diesem Grund hat der Präsident des Oberlandesgerichts Oldenburg nach Vorlage des Gutachtens des Prof. Dr. W. vom 15. Mai 2002 folgerichtig keinen hinreichenden Anlass gesehen, ein Amtsenthebungsverfahren gegen den Notar gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 7 BNotO zu betreiben.
3. Das gemäß § 95 a BNotO in unverjährter Zeit begangene Fehlverhalten des Notars rechtfertigt als Dienstvergehen die disziplinare Ahndung durch eine empfindliche Geldbuße. Die gravierende Missachtung der Mitwirkungspflichten durch den Notar durch dessen jahrelange Untätigkeit im Hinblick auf die Erfüllung der Weisung zur Einlegung von Kostenbeschwerden behindert die Effektivität der Dienstaufsicht, die im Interesse der Rechtsuchenden gewährleisten soll, dass die Notare ihre amtliche Tätigkeit in Einklang mit den bestehenden Vorschriften ausüben und die verhindern soll, dass durch Pflichtwidrigkeiten des einzelnen Notars das Ansehen des Notaramts und die reibungslose Erledigung der Geschäfte gefährdet werden (vgl. BGH DNotZ 1985, 98, 100). Mit diesem Anliegen ist es nicht vereinbar, dass die gebotene Klärung der Rechtmäßigkeit der Kostenrechnungen über Jahre verzögert wird. Das Verhalten des Notars ist umso unverständlicher, weil die Einlegung der Kostenbeschwerden gemäß der Weisung des Präsidenten des Landgerichts Osnabrück für den Notar nur mit geringem Aufwand verbunden wäre. Er war nämlich lediglich verpflichtet, die Entscheidung der zuständigen Zivilkammer des Landgerichts weisungsgemäß zu beantragen und brauchte weder einen bestimmten Antrag zu stellen noch gegenüber dem Landgericht eine bestimmte Rechtsansicht zu vertreten (vgl. Hartmann, Kostengesetz, 33. Aufl., § 156 Rdn. 73, 75). Bei dieser Sachlage kam die Verhängung einer milderen Disziplinarmaßnahme als die Verhängung einer Geldbuße nicht in Betracht. Auch die Höhe der von dem Landgericht verhängten Geldbuße ist mit 2.500 EUR als angemessen und erforderlich anzusehen. Dabei fällt erschwerend ins Gewicht, dass der Notar wegen der Verletzung der ihm obliegenden Mitwirkungspflichten bereits einschlägig disziplinarrechtlich durch die Verhängung eines Verweises im Jahre 1992 und durch die Verhängung von Geldbußen in Höhe von 1.500 DM am 3. November 1994 und in Höhe von 1.000 DM am 24. September 1997 vorbelastet ist. Insbesondere war dem Notar dabei auch bereits zur Last gelegt worden, wiederholt den Weisungen nicht nachgekommen zu sein, eine Entscheidung des Landgerichts gemäß § 156 KostO herbeizuführen. Gleichwohl hat sich der Notar die Disziplinarmaßnahmen wegen seines früheren gleichartigen Fehlverhaltens nicht zur Warnung dienen lassen und selbst die zweimalige Verhängung einer Geldbuße nicht zum Anlass genommen, in der Folgezeit seine ihm gegenüber den Aufsichtsbehörden obliegende Mitwirkungspflicht zu erfüllen. Im Gegenteil kommt die Beharrlichkeit, mit der der Notar an seinem einschlägigen Fehlverhalten festhält, besonders augenfällig darin zum Ausdruck, dass er auch unter dem Eindruck der Disziplinarverfügung vom 4. Juli 2003 und der Beschwerdeentscheidung vom 10. November 2003 der Weisung zur Einlegung der Kostenbeschwerden weiterhin nicht nach gekommen ist. Bei dieser Sachlage ist die Verhängung einer Geldbuße von 2.500 EUR, also noch im unteren Bereich des Bemessungsrahmens gemäß §§ 97 Abs. 4, 98 Abs. 2 BNotO, auch unter Berücksichtigung des Vorbringens des Notars im Antrag auf gerichtliche Entscheidung nicht zu beanstanden. Sein pauschaler Hinweis auf die angeblich fehlende Berücksichtigung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse verhilft dem Antrag schon deshalb nicht zum Erfolg, weil die Schwere des Dienstvergehens keine mildere Ahndung zulässt. Hinzu kommt, dass das Oberlandesgericht Oldenburg - Der Präsident - die wirtschaftlichen Verhältnisse des Notars geprüft und unter Berücksichtigung des Ergebnisses der Prüfung noch im Mai 2002 keine Veranlassung gesehen hat, ein Amtsenthebungsverfahren nach § 50 Nr. 8 BNotO zu betreiben. Zudem hat der Notar in seinem Schreiben vom 29. August 2003 an den Präsidenten des Oberlandesgerichts Oldenburg ausgeführt, dass das gegen ihn eingeleitete Verwaltungszwangsverfahren des Finanzamtes ruhe, weil auf Grund eingereichter Steuererklärungen erhebliche Steuerguthaben zu verrechnen seien und weil er vorsorglich eigene Mittel zur vollen Sicherheit der eingetragenen Forderung übergeben habe. Danach werde in Kürze die Löschung der Sicherungshypothek erfolgen. Weitere Vollstreckungsmaßnahmen bestünden nicht. Auch würden keine weiteren Verfahren geführt und lägen keine anderen Titel gegen ihn vor. Der Notar hat mit seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung keine tatsächlichen Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass sich seine Einkommens und Vermögensverhältnisse, die für die Aufsichtsbehörden nicht einsehbar sind und dies auch nicht zu sein brauchen (vgl. BGH - NotZ 15/05 - Beschluss vom 3. November 2003, S. 4, 5), zwischenzeitlich so erheblich verschlechtert hätten, dass die Verhängung der Geldbuße in Höhe von 2.500 EUR gegen den Notar als unzumutbar angesehen müsste.
III.
Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens beruht auf §§ 96 BNotO, 114, 115 NDO. Gegen die Entscheidung des Senats ist ein Rechtsmittel nicht gegeben, §§ 105 BNotO, 31 Abs. 4 S. 2 BDO.
Ende der Entscheidung
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