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Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 11.10.1999
Aktenzeichen: 1 Ws 753/99
Rechtsgebiete: BRAGO


Vorschriften:

BRAGO § 12 Abs. 1 Satz 1
BRAGO § 83 Abs. 1 Nr. 2
BRAGO § 27 Abs. 1 Nr. 1
§ 12 Abs. 1 Satz 1 BRAGO § 83 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO § 27 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO

1. Zur Unbilligkeit (Unverbindlichkeit) der von dem Verteidiger vorgenommenen Bestimmung der aus der Staatskasse als notwendige Auslagen des früheren Angeklagten zu erstattenden Gebühren für die Hauptverhandlung vor der großen Strafkammer.

2. Zum Umfang der für die sachgerechte Bearbeitung gebotenen, von dem Verteidiger gefertigten Kopien aus den Gerichtsakten.

OLG Düsseldorf Beschluß 11.10.1999 - 1 Ws 753/99 - 25 Js 458/97 StA Krefeld


hat der 1. Strafsenat durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Schröter und die Richter am Oberlandesgericht Heidemann und Schimmann am 11. Oktober 1999 auf die sofortige Beschwerde des früheren Angeklagten gegen den Beschluß des Rechtspflegers des Landgerichts Krefeld vom 30. Juni 1999 beschlossen:

Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde des früheren Angeklagten werden über den Kostenfestsetzungsbeschluß des Rechtspflegers des Landgerichts Krefeld vom 30. Juni 1999 hinaus weitere dem früheren Angeklagten aufgrund des rechtskräftigen Urteils des Landgerichts Krefeld vom 3. Dezember 1998 (22 StVK 11/98) aus der Staatskasse zu erstattende notwendige Auslagen in Höhe von DM 87,-- (i.B. siebenundachtzig) festgesetzt.

Die weitergehende sofortige Beschwerde wird als unbegründet verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels fallen dem früheren Angeklagten zur Last.

Gründe

I.

Dem früheren Angeklagten waren mit Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Krefeld vom 26. Februar 1998 13 Fälle des gewerbsmäßigen Bandendiebstahls zur Last gelegt worden. Wegen sieben dieser Taten hat die Strafkammer das Hauptverfahren nicht eröffnet. Wegen der verbleibenden sechs Fälle hat die 2. große Strafkammer des Landgerichts Krefeld nach zweitägiger Hauptverhandlung durch rechtskräftiges Urteil vom 3. Dezember 1998 das Verfahren gemäß § 260 Abs. 3 StPO wegen nach § 78 Abs. 1, Abs. 3 Nummer 4 StGB eingetretener Verfolgungsverjährung eingestellt. Die Kosten des Verfahrens und die dem früheren Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen wurden der Staatskasse auferlegt.

Die gewählten Verteidiger des früheren Angeklagten, ... haben beantragt, die dem früheren Angeklagten aus der Staatskasse zu erstattenden Auslagen wie folgt festzusetzen:

<PRE>

- Vorverfahrensgebühr gem. §§ 84 Abs. 1, 83 Abs. 1 S. 2 BRAGO DM 650,--

- Gebühr gem. § 83 Abs. 1 S. 2 BRAGO (1. Hauptverhandlungstag) DM 1.300,--

- Gebühr gem. § 83 Abs. 2 S. 2 BRAGO (2. Hauptverhandlungstag) DM 760,--

- Fotokopiekosten nach § 27 BRAGO (1000 Seiten) DM 335,--

- Post- und Telefonentgelte gem. § 26 BRAGO DM 30,--

DM 3.075,-- - 16 % Mehrwertsteuer gem. § 25 BRAGO DM 492,--

DM 3.567,--

</PRE>

Der Rechtspfleger des Landgerichts hat durch den angefochtenen Beschluß die dem früheren Angeklagten aus der Staatskasse zu erstattenden Auslagen auf DM 2.923,20 festgesetzt. Dabei hat er die Vorverfahrensgebühr, die Gebühr für den 2. Hauptverhandlungstag und die Post- und Telefonentgelte antragsgemäß angesetzt, als Gebühr für den ersten Hauptverhandlungstag jedoch nur 820,-- DM berücksichtigt und die geltend gemachten Fotokopiekosten um 25 % gekürzt und 260,-- DM festgesetzt.

Hiergegen wendet sich der frühere Angeklagte mit seiner sofortigen Beschwerde, mit der er die Festsetzung der Gebühr für den 1. Hauptverhandlungstag auf DM 1.300,-- weiterverfolgt und nunmehr für 1.784 Fotokopien DM 570,20 geltend macht.

II.

Die nach §§ 11 Abs. 1 RPflG, 464 b Satz 2 StPO, 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO statthafte sofortige Beschwerde ist zulässig, aber nur teilweise begründet.

1.

Die Rahmengebühren nach §§ 83, 84 BRAGO sind gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 BRAGO unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und insbesondere der Bedeutung der Angelegenheit, des Umfanges und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit sowie der Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Auftraggebers von dem Rechtsanwalt nach billigem Ermessen zu bestimmen. Wenn - wie hier - die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen ist, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nach § 12 Abs. 1 Satz 2 BRAGO nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist.

Der Senat geht in Übereinstimmung mit einem großen Teil der Rechtsprechung ständig davon aus, daß die Bestimmung des Verteidigers nicht unbillig und deshalb zu tolerieren ist, wenn die von dem Gericht als angemessen erachteten Gebühren nicht um mehr als 20 % überschritten werden (s. Beschlüsse vom 10. Juli 1996 - 1 Ws 524/96 -, 3. April 1998 - 1 Ws 148/98 - (NStZ 1998, 465) und 29. Juli 1999 - 1 Ws 629/99 -; OLG Köln JB 1994, 31).

Die von den Verteidigern vorgenommene Bestimmung der Gebühr für den ersten Hauptverhandlungstag gemäß § 83 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO ist nicht hinzunehmen, da sie nicht aufgrund der Umstände des Einzelfalles auf der Grundlage der Bemessungskriterien des § 12 Abs. 1 Satz 1 BRAGO nach billigem Ermessen erfolgt ist, sondern die als angemessen anzusehende Gebühr um mehr als 20 % überschritten worden ist. Damit ist die Bestimmung unbillig und unwirksam und die Gebühr war von dem Rechtspfleger unter Abwägung der Kriterien des § 12 Abs. 1 Satz 1 BRAGO festzusetzen.

Die von dem Rechtspfleger festgesetzte Mittelgebühr gemäß § 83 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO in Höhe von 820,-- DM entspricht den Umständen des Falles.

Die Angelegenheit hatte, da dem früheren Angeklagten in der Hauptverhandlung noch sechs Fälle des schweren Bandendiebstahls zur Last gelegt wurden, die mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bedroht sind, im Vergleich zu den gewöhnlich vor großen Strafkammern verhandelten Sachen zwar geringfügig überdurchschnittliche Bedeutung. Auch waren die Akten mit annähernd 1800 Seiten umfangreich, wobei allerdings zu berücksichtigen ist, daß wesentliche Aktenteile ausschließlich die sechs Mitangeklagten betrafen. Diesen Umständen ist bei der Bemessung der Vorverfahrensgebühr Rechnung getragen worden.

Demgegenüber kennzeichnen jedoch alle übrigen nach § 12 Abs. 1 Satz 1 BRAGO zu beachtenden Kriterien Bedeutung, Umfang und Schwierigkeit des 1. Hauptverhandlungstages als unterdurchschnittlich.

Wie in dem Urteil vom 3. Dezember 1998 ausgeführt wird, war in der Hauptverhandlung nur noch zu klären, ob das Verfahren bei bestehendem Verdacht der Beihilfe zu Bandendiebstählen wegen eingetretener Verfolgungsverjährung einzustellen oder aber der frühere Angeklagte bei fehlendem Tatverdacht freizusprechen sei. Eine Verurteilung des früheren Angeklagten stand also nicht mehr im Raum.

Die Hauptverhandlung dauerte 100 Minuten. Der Vorsitzende teilte in ihr den Verlauf des abgetrennten Verfahrens gegen E. u. a. mit, der Verteidiger verlas einen 2 1/2-seitigen Einstellungsantrag und der frühere Angeklagte wurde zur Person und zur Sache vernommen. Zeugen wurden nicht gehört und auch sonstige Beweise nicht erhoben.

Die Vermögens- und Einkommensverhältnisse des früheren Angeklagten, die einen wichtigen Faktor für die Gebührenbestimmung bilden (Hartmann, Kostengesetze, 28. Aufl., § 12 BRAGO Rn. 7) liegen, da der frühere Angeklagte Wieger war und seit 1988 im Ruhestand lebt, im unteren Bereich.

Diesen Kriterien wird die von dem Rechtspfleger gemäß § 83 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO festgesetzte Mittelgebühr in Höhe von 820,-- DM gerecht.

2.

Die von dem Rechtspfleger vorgenommene Kürzung der von dem früheren Angeklagten gemäß § 27 BRAGO geltend gemachten Schreibauslagen für 1.000 Fotokopien in Höhe von 335,-- DM um 25 % ist nicht begründet. Ein solcher grundsätzlicher Abzug, den der Rechtspfleger auf die Rechtsprechung der 2. Strafkammer des Landgerichts Krefeld stützt, die davon ausgeht, daß der Verteidiger in der Regel in diesem Umfang nicht notwendige Ablichtungen fertigt, ist nicht gerechtfertigt.

Nach § 27 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO stehen dem Rechtsanwalt für Ablichtungen aus Gerichtsakten Schreibauslagen zu, soweit sie zur sachgerechten Bearbeitung geboten waren.

Zwar ist bei der Beurteilung, ob gefertigte Ablichtungen geboten waren, ein objektiver Maßstab anzulegen, und es ist auf den Standpunkt eines vernünftigen, sachkundigen Dritten abzustellen (Hartmann aaO, § 27 BRAGO Rn. 6), jedoch hat der Anwalt einen gewissen Ermessensspielraum. Bei - wie hier - umfangreichen Sachakten ist es dem Rechtsanwalt zwar nicht zuzumuten, schon bei der Auswahl der abzulichtenden Seiten jede einzelne Seite vollständig zu lesen und auf die Notwendigkeit der Ablichtung zu überprüfen. Andererseits ist es aber auch nicht gerechtfertigt, ohne jede Prüfung und Auswahl die gesamte Akte abzulichten (Senat, Beschluß vom 16. 3. 1978 - 1 Ws 226/78 -; Hartmann aaO, § 27 BRAGO Rn. 15). Es ist eine grobe Prüfung und vorläufige Bewertung ausreichend aber auch erforderlich, bei der ersichtlich für die weitere Sachbearbeitung nicht bedeutsame Aktenteile von der Ablichtung auszunehmen sind.

Da die Verteidiger hier bei einem Aktenumfang von ca. 1800 Seiten Schreibauslagen für 1000 Seiten geltend gemacht haben, kann nicht davon ausgegangen werden, daß ein Teil hiervon für die sachgerechte Bearbeitung nicht geboten war. Wenn die Verteidiger nunmehr jedoch Schreibauslagen für 1.784 Fotokopien und damit für die Ablichtung der gesamten Akten fordern, fehlt es, da die Akten in großem Umfang den früheren Angeklagten nicht betreffende Vorgänge enthalten, an jeder Prüfung und Auswahl, so daß eine Erstattung nach § 27 BRAGO ausscheidet.

Demnach waren nur noch

<PRE>

75,-- DM Schreibauslagen sowie 12,-- DM Mehrwertsteuer, = 87,-- DM

</PRE>

gegen die Staatskasse festzusetzen.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 StPO. Angesichts des geringen Teilerfolges des Rechtsmittels ist es nicht unbillig, den früheren Angeklagten mit den gesamten Kosten und Auslagen zu belasten.

Ende der Entscheidung

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