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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 17.02.2000
Aktenzeichen: 1 Ws 79/00
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 119 Abs. 3
1. Regelmäßige - etwa wöchentliche - Telephongespräche von Untersuchungsgefangenen mit außerhalb der Justizvollzugsanstalt lebenden Personen sind mit der Ordnung in der Anstalt nicht vereinbar.

2. Auch einem ausländischen Untersuchungsgefangenen kann ein Telephongespräch mit seinen im Ausland - hier: USA - lebenden Angehörigen (Ehefrau und Kinder) nur im Einzelfall gestattet werden, wenn ein besonderes berechtigtes Interesse besteht.


OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF

BESCHLUSS

1 Ws 79/00 60 Js 4845/99 StA Düsseldorf

In der Strafsache

wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz

hat der 1. Strafsenat durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Schröter und die Richter am Oberlandesgericht Heidemann und Stüttgen am

17. Februar 2000

auf die Beschwerde des Angeklagten gegen die Entscheidung des Vorsitzenden der XII. Strafkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 24. Januar 2000 nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde wird als unbegründet verworfen.

Gründe:

Der Angeklagte, dessen Familienangehörige in den USA leben, befindet sich aufgrund Haftbefehls des Amtsgerichts Düsseldorf vom 20.August 1999 seit diesem Tage in Untersuchungshaft. Mit Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Düsseldorf vom 4. November 1999 wird ihm zur Last gelegt, in der Zeit vom 17. bis 19. August 1999 gemeinsam mit drei Mittätern 23.656 Gramm Ecstasy-Tabletten aus den Niederlanden nach Deutschland eingeführt zuhaben, um sie gewinnbringend in den USA weiterzuveräußern.

Der Angeklagte hat bei dem Strafkammervorsitzenden beantragt, ihm die Genehmigung für ein wöchentliches Telefonat mit seiner Ehefrau und seiner dreijährigen Tochter in den USA zu erteilen.

Der Strafkammervorsitzende hat diesen Antrag durch Verfügung vom 5. Januar 2000 abgelehnt. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Angeklagten, der abzuhelfen der Strafkammervorsitzende durch Beschluß vom 24. Januar 2000 abgelehnt hat.

Die nach § 304 Abs. 1 StPO statthafte und zulässige Beschwerde ist nicht begründet.

Nach § 119 Abs. 3 StPO dürfen dem Untersuchungsgefangenen nur solche Beschränkungen auferlegt werden, die der Zweck der Untersuchungshaft oder die Ordnung in der Vollzugsanstalt erfordert. Abzuwägen sind insoweit alle Umstände des Einzelfalles. Beschränkungen sind nur zulässig, wenn sie erforderlich sind, um eine Gefahr für die in § 119 Abs. 3 und 4 StPO genannten öffentlichen Interessen abzuwehren und dies nicht mit weniger einschneidenden Mitteln erreicht werden kann (BVerfGE 35, 5, 10).

Telefongespräche Gefangener mit Personen außerhalb der Justizvollzugsanstalt stellen wegen des damit verbundenen organisatorischen Aufwandes, insbesondere aber auch wegen der erforderlichen Gesprächsüberwachung, einen erheblichen Eingriff in den üblichen, auf die personelle sowie räumliche Ausstattung der Anstalt zugeschnittenen Ablauf des Vollzugsdienstes dar. Sie lassen sich daher in aller Regel mit der Ordnung in der Anstalt nicht vereinbaren und können deshalb nur im Einzelfall gestattet werden, wenn ein ganz besonderes berechtigtes Interesse des Untersuchungsgefangenen an einer solchen Vergünstigung besteht (Senatsbesschlüsse NStZ 1995, 152; 6.4.1998 - 1 Ws 172/98: BGH StV 1999, 39: OLG Frankfurt StV 1992, 281: Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 44. Aufl., § 119 Rn. 14). Das gilt auch für Telefongespräche ausländischer Untersuchungsgefangener mit ihren im Ausland lebenden Familienangehörigen.

Dass der Besuchsverkehr des Angeklagten durch die große Entfernung zu seiner Familie erschwert ist und er eine dreijährige Tochter hat, begründet keine besonderen Umstände, die es nach Gewicht und Dringlichkeit rechtfertigen, den Angeklagten gegenüber anderen - vor allem ausländischen - Inhaftierten zu bevorzugen Bei diesen besteht vielfach eine gleiche oder ähnliche Situation.

Daß dem Angeklagten in der Vergangenheit 14-tägig und einem Mitangeklagten einmal monatlich Gespräche mit ihren Familien in den USA gestattet worden sind, gibt zu einer Abweichung von der ständigen Rechtsprechung des Senats, aber auch des Bundesgerichtshofs und anderer Oberlandesgerichte keinen Anlaß.

Ende der Entscheidung

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