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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 11.11.1999
Aktenzeichen: 1 Ws 922/99
Rechtsgebiete: RPflG, StPO, ZPO


Vorschriften:

RPflG § 11
RPflG § 39
StPO § 464b Satz 3
ZPO § 104 Abs. 3 Satz 1
§ 11 RPflG § 39 RPflG § 464b Satz 3 StPO § 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO

Der Wegfall der Durchgriffserinnerung gegen Entscheidungen des Rechtspflegers (seit dem 01. 10. 1998 aufgrund des Änderungsgesetzes vom 06. 08. 1998) gilt nicht für solche Entscheidungen, die vor dem 01. 10. 1998 verkündet oder, wenn eine Verkündung nicht stattgefunden hat, der Geschäftsstelle übergeben worden sind.

OLG Düsseldorf Beschluß 11.11.1999 - 1 Ws 922/99 - 111 Js 782/96 StA Duisburg


wegen Totschlags

hat der 1. Strafsenat durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ... sowie die Richter am Oberlandesgericht ... und ... auf die "Erinnerung/Beschwerde" des Verurteilten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluß des Rechtspflegers bei dem Landgericht Düsseldorf vom 23. September 1998 am 11. November 1999 beschlossen:

Tenor:

Eine Entscheidung des Senats ist nicht veranlaßt.

Die Sache wird zur Nachholung des gesetzlich vorgeschriebenen Vorlageverfahrens an das Landgericht Düsseldorf zurückgegeben.

Gründe

I.

Der wegen Totschlags zum Nachteil seiner früheren Ehefrau rechtskräftig zu sieben Jahren Freiheitsstrafe verurteilte Beschwerdeführer ist aufgrund der Entscheidung des Landgerichts Düsseldorf vom 12. November 1997 in Verbindung mit dem seine Revision verwerfenden Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 29. Mai 1998 verpflichtet, die notwendigen Auslagen seiner als Nebenklägerin zugelassenen Tochter im Verfahren erster Instanz vor dem Schwurgericht und im Revisionsverfahren vor dem Bundesgerichtshof zu tragen. Der Nebenklägerin war für das Verfahren erster Instanz Prozeßkostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt ... aus ... bewilligt worden.

Der nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 RPflG hierfür zuständige Rechtspfleger hat mit Beschluß vom 23. September 1998 die der Nebenklägerin von dem Verurteilten zu erstattenden notwendigen Auslagen von insgesamt 9.498,42 DM nach Abzug der bereits aus der Landeskasse gezahlten Vergütung von 5.924,80 DM auf 3.573,62 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 26. Juni 1998 festgesetzt.

Dieser Kostenfestsetzungsbeschluß, der spätestens am 24. September 1998 zur Geschäftsstelle gelangt ist, ist dem Verteidiger des Verurteilten am 2. Oktober 1998 ordnungsgemäß zugestellt worden. Mit seiner am selben Tage bei dem Landgericht eingegangenen Schrift vom 12. Oktober 1998 hat der Verteidiger dagegen "Erinnerung/Beschwerde" eingelegt und die Gebührenansätze des Rechtspflegers als erheblich überhöht beanstandet. Nach Anhörung des Nebenklägervertreters, der dem Vorbringen des Verteidigers entgegengetreten ist, hat der Rechtspfleger die Sache dem Oberlandesgericht "zur Entscheidung über die Beschwerde" vorgelegt.

II.

Eine Entscheidung des Senats ist nicht veranlaßt.

1.

Zwar ist nach der durch Gesetz vom 6. August 1998 erfolgten Änderung des Rechtspflegergesetzes (BGBl. I 2030) nunmehr gegen die Entscheidung des Rechtspflegers das Rechtsmittel statthaft, das nach den allgemeinen Vorschriften gegeben ist (§ 11 Abs. 1 RPflG n.F.). Das ist - soweit die allgemeinen Vorschriften ein solches Rechtsmittel überhaupt vorsehen - die binnen der Wochenfrist des § 311 Abs. 2 StPO einzulegende sofortige Beschwerde, über die dann das Oberlandesgericht zu entscheiden hat (§§ 464 b Satz 3 StPO, 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO).

2.

Diese gesetzliche Regelung findet indessen vorliegend keine Anwendung. Denn nach der Überleitungsvorschrift des § 39 RPflG gilt u.a. § 11 RPflG in der vor dem 1. Oktober 1998 geltenden - früheren - Fassung, wenn die angefochtene Entscheidung vor diesem Stichtag - 1. Oktober 1998 - entweder verkündet oder, wenn eine Verkündung nicht stattgefunden hat, der Geschäftsstelle übergeben worden ist.

So liegt der Fall hier. Der angefochtene Kostenfestsetzungsbeschluß ist spätestens am 24. September 1998, also noch vor dem 1. Oktober 1998, zur Geschäftsstelle des Landgerichts gelangt. Demgemäß war das frühere Recht anzuwenden.

Hiernach hatte der Rechtspfleger zunächst zu prüfen, ob der befristeten Erinnerung abzuhelfen war (§ 11 Abs. 2 Satz 2 RPflG a.F.). Half er ihr nicht ab, so hatte das Erinnerungsgericht zu entscheiden, wenn es die Erinnerung für zulässig und begründet erachtete oder wenn gegen die Entscheidung, falls sie der Richter erlassen hätte, ein Rechtsmittel nicht mehr statthaft war (§ 11 Abs. 2 Satz 2 RPflG a. F.). Andernfalls war die Sache durch einen zu begründenden Beschluß dem Beschwerdegericht vorzulegen. In diesem Falle galt die (sog. Durchgriffs-) Erinnerung als sofortige Beschwerde gegen die Entscheidung des Rechtspflegers (§ 11 Abs. 2 Satz 4 und 5 RPflG a.F.).

Im vorliegenden Falle ist verkannt worden, daß das vor dem 1. Oktober 1998 geltende Recht anwendbar ist. Da der Rechtspfleger sich ersichtlich seiner Abhilfebefugnis nicht bewußt war und kein begründeter Beschluß des Erinnerungsgerichts zur Nichtabhilfe ergangen ist, ist die Sache beim Senat nicht anhängig geworden, so daß eine Entscheidung seinerseits nicht veranlaßt ist. Vielmehr muß zunächst das nach dem hier anwendbaren alten Recht vorgeschriebene Vorlageverfahren nachgeholt werden, wobei der Senat besonders darauf hinweist, daß ein eventueller Nichtabhilfebeschluß des Erinnerungsgerichts die Gründe angeben muß, die es zur Nichtabhilfe veranlaßt haben. Nur so wird der Verurteilte in die Lage versetzt, die kostenauslösende Weiterführung seiner Erinnerung als Beschwerde zu überprüfen (vgl. Senat NStE Nr. 1 und 2 zu § 11 RPflG, jew. m. w. N.).

III.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlaßt.

Ende der Entscheidung

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