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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 05.01.2000
Aktenzeichen: 1 Ws 976/99
Rechtsgebiete: StPO, StGB


Vorschriften:

StPO § 126a
StGB § 20
StGB § 63
StGB § 176 Abs. 1 und 3 Nr. 1
StPO § 126a; StGB §§ 20, 63, 176 Abs. 1 und 3 Nr. 1

Die einstweilige Unterbringung des wegen geistiger Erkrankung schuldunfäfigen Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus ist gerechtfertigt, wenn in Zukunft über bloße exhibitionistische Handlungen im Sinne des § 176 Abs. 3 Nr. 1 StGB hinaus von ihm die Vornahme von sexuellen Handlungen an Kindern im Sinne des § 176 Abs. 1 StGB mit hoher Wahrscheinlichkeit zu befürchten ist.

OLG Düsseldorf, 1. Strafsenat, Beschluß vom 05.01.2000 - 1 Ws 975 - 976/99 -


OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS

1 Ws 975-976/99 70 Js 8985/98 StA Düsseldorf

In der Ermittlungssache

gegen

aus , geboren am in ,

wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern

hat der 1. Strafsenat durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht und die Richter am Oberlandesgericht und am

5. Januar 2000

auf

1. die weitere Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Beschluß der VII. Strafkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 8. September 1999,

2. die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Beschluß des Vorsitzenden der VII. Strafkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 21. Mai 1999 (i.V.m. der Verfügung vom 23. April 1999)

nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft

beschlossen:

Tenor:

1. Die Beschlüsse des Amtsgerichts Düsseldorf vom 27. August 1999 und der VII. Strafkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 8. September 1999 werden aufgehoben.

Es wird der gesonderte Unterbringungsbefehl gemäß § 126a Abs. 1 StPO vom heutigen Tage erlassen.

2. Der Beschluß des Vorsitzenden der VII. Strafkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 21. Mai 1999 und dessen Verfügung vom 23. April 1999 werden aufgehoben.

Die Sache wird zur Bestellung eines Verteidigers gemäß § 141 Abs. 4 StPO an den Vorsitzenden der Strafkammer zurückverwiesen.

Gründe:

I.

Der Beschuldigte leidet nach einem nervenärztlichen Gutachten des Dr. med. in vom 12. Februar 1999 an einer schweren chronifizierten hebephrenen Psychose, die sich in sexuellen Entgleisungen niederschlägt und die Schuldunfähigkeit des Beschuldigten zur Folge hat.

Die Staatsanwaltschaft legt dem Beschuldigten aufgrund des bisherigen Ermittlungsergebnisses zur Last, im Zustand der Schuldunfähigkeit in der Zeit von Juni 1998 bis Juli 1999 in sechs Fällen vor Kindern sexuelle Handlungen vorgenommen zu haben (§ 176 Abs. 3 Nr. 1 StGB), indem er vor ihnen sein Glied entblößte und onanierte. In einem dieser Fälle soll er Kinder zugleich beleidigt haben, indem er ihnen erklärte: "Ich gehe mit Euch nach Hause und packe Euch da zwischen die Beine" und in einem weiteren Fall soll er drei 14- und 15-jährige Mädchen beleidigt haben, indem er zu ihnen sagte: "Ich will Euch durch die Wand ficken". In zwei weiteren Fällen soll der Beschuldigte Frauen beleidigt haben, indem er ihnen über der Kleidung in den Bereich der Scheide griff. Schließlich soll er sich in einem Fall zwei jungen Frauen in exhibionistischer Weise gezeigt haben.

1.

Die Staatsanwaltschaft hat bei dem Vorsitzenden der Strafkammer beantragt, dem Beschuldigten nach §§ 140 Abs. 1 Nr. 7, 141 Abs. 3,4 StPO einen Verteidiger zu bestellen. Dies hat der Strafkammervorsitzende zunächst durch Verfügung vom 23. April 1999 und nach Gegenvorstellung durch die Staatsanwaltschaft nochmals durch Beschluß vom 21. Mai 1999 mit der Begründung abgelehnt, eine Zuständigkeit der Strafkammer sei nicht gegeben, da eine Unterbringung des Beschuldigten nach § 63 StGB bei bloßem Vorliegen exhibitionistischer Handlungen oder sexuellen Mißbrauchs von Kindern gemäß § 176 Abs. 3 Nr. 1 StGB in aller Regel nicht in Betracht komme.

Hiergegen wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer Beschwerde.

2.

Die Staatsanwaltschaft hat unter dem 25. August 1999 bei dem Amtsgericht - Jugendrichter als Ermittlungsrichter - Düsseldorf beantragt, die einstweilige Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 126a StPO anzuordnen. Dies hat das Amtsgericht durch Beschluß vom 27. August 1999 mit der Begründung abgelehnt, Voraussetzung für den Erlaß eines Unterbringungsbefehls sei u.a. die Erwartung der Anordnung einer Unterbringung gemäß § 63 StGB im Hauptverfahren. Eine solche Erwartung sei von der zuständigen Jugendkammer durch Beschluß vom 21. Mai 1999 gerade verneint worden.

Die dagegen gerichtete Beschwerde der Staatsanwaltschaft hat die VII. Strafkammer des Landgerichts Düsseldorf durch Beschluß vom 8. September 1999 verworfen.

Hiergegen wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer weiteren Beschwerde, der die Strafkammer nicht abgeholfen hat.

II.

Die Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft sind begründet.

1.

Die Beschlüsse des Amtsgerichts Düsseldorf vom 27. August 1999 und der Strafkammer vom 8. September 1999 sind aufzuheben.

Gemäß § 126a StPO ist gegen den Beschuldigten ein Unterbringungsbefehl zu erlassen, da dringende Gründe für die Annahme vorhanden sind, daß der Beschuldigte die ihm von der Staatsanwaltschaft zur Last gelegten Taten im Zustand der Schuldunfähigkeit begangen hat, daß deshalb in einer Hauptverhandlung gemäß § 63 StGB seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet werden wird, weil die öffentliche Sicherheit dies erfordert.

a) Zwar haben das Bundesverfassungsgericht und der Bundesgerichtshof wiederholt ausgeführt, in Anbetracht der Schwere des Eingriffs in die persönliche Freiheit rechtfertigten nur schwere Störungen des Rechtsfriedens, die zumindest in den Bereich der mittleren Kriminalität hineinragten, eine Unterbringung gemäß § 63 StGB (vgl. BVerfGE 70, 279, 312; BGHSt 27, 246, 248, BGH NJW 1989, 2959; BGH NStZ 1995, 228). Die Erheblichkeit drohender Taten könne sich, ohne daß weitere Darlegungen erforderlich wären, aus dem Delikt selbst ergeben, z. B. bei Verbrechenstatbeständen, und auch bei Vergehen mit erhöhten Mindeststrafen könne eine solche Annahme vielfach naheliegen. Ergebe sich die Erheblichkeit der drohenden Taten nicht ohne weiteres aus dem Deliktscharakter als solchem, komme es auf die zu befürchtende konkrete Ausgestaltung der Taten an, da das Gesetz keine Beschränkung auf bestimmte Tatbestände vorgenommen habe. Allein das Delikt des § 176 Abs. 5 Nr. 1 StGB (a.F.) als solches rechtfertige die Annahme von Erheblichkeit i.S.d. § 63 StGB nicht. Das Gesetz nehme, wie die in § 183 Abs. 4 Nr. 2 i.V. mit § 183 Abs. 3 StGB vorgenommene gesetzliche Bewertung zeige, unter bestimmten Voraussetzungen die Gefahr der Wiederholung derartiger Taten ausdrücklich hin. Mit dieser Wertung wäre daher die Annahme, es handle sich bei derartigen Delikten stets um erhebliche, für die Allgemeinheit gefährliche Taten, unvereinbar.

In der in NStZ 1995, 228 veröffentlichten Entscheidung hat der Bundesgerichtshof die Erheblichkeit zweier dem Angeklagten zur Last gelegter, in engem zeitlichen und räumlichen Zusammenhang stehender exhibitionistischer Handlungen vor mehreren Kindern mit der Begründung verneint, der Angeklagte habe nicht mit den Kindern gesprochen, die Kinder hätten sich jederzeit entfernen können und sie hätten die sexuelle Bedeutung des Vorgangs nicht verstanden.

Demgegenüber hat der Beschuldigte, dem u.a. sechs Verstöße gegen § 176 Abs. 3 Nr. 1 StGB zur Last gelegt werden, nach dem bisherigen Ermittlungsergebnis die Kinder in zwei Fällen angesprochen und dabei in einem Falle geäußert: "Ich gehe mit Euch nach Hause und packe Euch da zwischen die Beine" und in dem zweiten Fall ein Kind während er sich vor ihm auszog, aufgefordert, mit ihm Samba zu tanzen. Ferner waren die von dem Beschuldigten belästigten Mädchen in drei Fällen 10 - 12 Jahre alt, so daß davon auszugehen ist, daß sie die sexuelle Bedeutung der Vorgänge verstanden haben.

In einer Entscheidung vom 25. Februar 1999 (NStZ-RR 1999, 298) führt der Bundesgerichtshof aus, soweit exhibitionistische Handlungen nach § 176 Abs. 5 Nr. 1 StGB a.F. oder nach § 183 StGB Anlaß gäben, die Maßregel des § 63 StGB in Erwägung zu ziehen, sei nach der Rechtsprechung von folgendem auszugehen: Die Feststellung solcher Taten, d. h. eines zumeist monoton, starr und gleichförmig verlaufenden und generell nicht in andere schädigende oder auch nur in gefährdende Handlungen einmündenden Delikts, rechtfertige nicht ohne weiteres die Annahme der Erheblichkeit i.S. von § 63 StGB. Diese Erwägungen schlössen freilich die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nicht aus, wenn als Ergebnis einer Würdigung aller Umstände der festgestellten Taten wie auch der Person des Täters im Einzelfall Anlaß zu der Sorge bestehe ("zu erwarten ist"), es werde künftig nicht bei exhibitionistischen Handlungen bleiben, der Täter werde vielmehr infolge seines Zustands an Stelle solcher Taten oder aus ihrem Anlaß erhebliche Delikte i.S. des § 63 StGB begehen.

Das ist hier der Fall.

b) Nach dem Ergebnis der Ermittlungen hat der Beschuldigte sich nicht, wie bei exhibiotionistischen Taten vielfach üblich, "monoton, starr und gleichförmig" verhalten, sondern er hat wiederholt Kontakt zu den belästigten Kindern gesucht und sie angesprochen. Zwar ist es dabei bisher noch nicht zu körperlichen Berührungen der Kinder gekommen. Daß solche jedoch das Ziel des Beschuldigten waren und in Zukunft auch von ihm zu befürchten sind, ergibt sich aus seiner Äußerung vom 20. Januar 1999 gegenüber den Kindern und : "Ich gehe mit Euch nach Hause und packe Euch da zwischen die Beine". Daß es sich dabei nicht um eine leere Rede, sondern um ein ernsthaftes Ziel des Beschuldigten handelt, ergibt sich aus Vorfällen vom 4. April 1999 und 29. März 1999, in denen er den - erwachsenen - Zeuginnen und in einem Bus bzw. auf der Straße über der Kleidung zwischen den Beinen in den Bereich der Scheide griff. Am 13. Februar 1999 sprach er die 14 und 15 Jahre alten Zeuginnen , und mit den Worten: "Ich will Euch durch die Wand ficken" an und griff dabei der Zeugin an das linke Bein.

Angesichts dieses Verhaltens des aufgrund seiner geistigen Erkrankung uneinsichtigen, unbelehrbaren und unbeeinflußbaren Beschuldigten ist in Zukunft nicht nur mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit mit weiteren exhibitionistischen Handlungen gemäß § 176 Abs. 3 Nr. 1 StGB zu rechnen, die nach der Erhöhung der Höchststrafe auf 5 Jahre Freiheitsstrafe durch das 6. StrRG mit Wirkung vom 1. April 1998 ohnehin schon in den Bereich der mittleren Kriminalität hereinreichen, sondern es ist mit hoher Wahrscheinlichkeit auch zu befürchten, daß der Beschuldigte wie schon gegenüber jugendlichen und erwachsenen weiblichen Personen auch gegenüber Kindern körperliche Berührungen sucht und damit sexuelle Handlungen i.S.d. § 176 Abs. 1 StGB an ihnen vornimmt. Dafür spricht auch das Ergebnis des Gutachtens des Sachverständigen Dr. , wonach die Wahrscheinlichkeit sexueller Straftaten des Beschuldigten, sofern er sich draußen frei bewegt, als relativ hoch einzuschätzen ist.

Diese Gefahr wird auch dadurch verdeutlicht, daß die seit dem Jahre 1994 bekannt gewordenen, zunächst in größeren zeitlichen Abständen erfolgten exhibitionistischen Handlungen des Beschuldigten sich in den Jahren 1998 und 1999 nicht nur deutlich vermehrt, sondern auch in Intensität deutlich zugenommen haben.

Die danach bestehende hohe Gefahr zukünftiger erheblicher Straftaten des Beschuldigten kann durch eine Heimunterbringung im Rahmen der seit 1993 bestehenden Betreuung, die die Aufenthaltsbestimmung, Gesundheitsfürsorge und die Vertretung in rechtlichen Angelegenheiten umfaßt, nicht ausgeräumt werden. Seit langem angestellte Bemühungen des Betreuers und des den Beschuldigten behandelnden Nervenarztes um einen Heimplatz sind bisher erfolglos geblieben, weil sämtliche angesprochenen Einrichtungen die Aufnahme des Beschuldigten abgelehnt haben.

2.

Da nach den Ausführungen unter II. 1 die Staatsanwaltschaft zu Recht ein Sicherungsverfahren nach § 413 ff. StPO durchzuführen beabsichtigt, ist nach § 140 Abs. 1 Nr. 7 StPO die Mitwirkung eines Verteidgers notwendig. Dieser ist nach § 141 Abs. 3 StPO auf Antrag der Staatsanwaltschaft auch schon während des Vorverfahrens zu bestellen. Infolgedessen waren die die Bestellung eines Verteidigers ablehnenden Entscheidungen aufzuheben und die Sache zur Bestellung eines Verteidigers an den hierfür nach § 141 Abs. 4 StPO zuständigen Strafkammervorsitzenden zurückzuverweisen.



Ende der Entscheidung

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