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Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 06.01.2000
Aktenzeichen: 10 W 135/99
Rechtsgebiete: BGB, KostO


Vorschriften:

BGB § 738
KostO § 67 Abs. 1
BGB § 738; KostO § 67 Abs. 1

Im Falle der Berichtigung des Grundbuchs nach dem Ausscheiden eines Gesellschafters aus einer BGB Gesellschaft und dem Anwachsen seines Anteils am Gesellschaftsvermögen zugunsten der verbleibenden Gesellschafter entsteht lediglich eine Viertelgebühr gemäß § 67 Abs. 1 KostO.

Beschluß vom 06.01.2000


Gründe:

Die weitere Beschwerde ist gemäß § 14 Abs. 3 Satz 2 KostO statthaft, weil das Landgericht das Rechtsmittel zugelassen hat. Es hat jedoch in der Sache aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses keinen Erfolg.

Das Landgericht hat rechtsfehlerfrei entschieden, daß für die Berichtigung des Grundbuchs durch Eintragung des Ausscheidens des früheren Gesellschafters Hubertus G. aus der ehemals aus drei Personen bestehenden Gesellschaft bürgerlichen Rechtes eine 1/4-Gebühr gemäß § 67 Abs. 1 KostO nach einem Wert von 650.000 DM zu erheben ist.

1) In Rechtsprechung und Literatur ist die Frage streitig, ob im Falle der Eintragung des Ausscheidens eines Gesellschafters aus einer Gesellschaft bürgerlichen Rechtes sowie der Anwachsung seines Anteils zugunsten der verbleibenden Gesellschafter eine volle Eigentumsumschreibungsgebühr nach § 60 Abs. 1 KostO anfällt, oder ob nur eine Viertelgebühr für eine sonstige Eintragung nach § 67 Abs. 1 KostO zu erheben ist. Die Rechtsprechung und ein Teil der Literatur folgen der zweitgenannten Auffassung (OLG Oldenburg MDR 1998, 990; BayObLG Rpfl 1994, 128; OLG Hamm JurBüro 1998, 206; Göttlich/Mümmler, Kommentar zur Kostenordnung, 12. Aufl., Stichwort "Gesamthandsgemeinschaft" Anm. 1.1). Die Gegenansicht wird - soweit ersichtlich - nur im Schrifttum vertreten (Korintenberg/ Lappe/Bengel/Reimann, Kommentar zur Kostenordnung, 14. Aufl., § 61, Rdnr. 6; Rohs/Wedewer, Kommentar zur Kostenordnung, § 61, Rdnr. 2 a).

2) Der Senat schließt sich der Auffassung an, derzufolge für eine Grundbuchberichtigung der hier in Rede stehenden Art lediglich eine Viertelgebühr gemäß § 67 Abs. 1 KostO nach einem Bruchteil des Wertes des ideellen Anteils des Ausscheidenden zur Zeit der Eintragung zu erheben ist.

a) Geht man von der Annahme aus, die kostenrechtliche Bewertung einer Grundbucheintragung richte sich grundsätzlich allein nach dem äußeren Erscheinungsbild der Eintragung (so KG Rpfl 1989, 98; BayObLG JurBüro 1996, 265; anderer Ansicht Korintenberg/Lappe/Bengel/Reimann, a.a.O., § 60, Rdnr. 4), steht außer Zweifel, daß die fragliche Grundbucheintragung keine Neueintragung des Eigentümers gemäß § 60 Abs. 1 KostO betrifft. Nach dem Inhalt der Eintragungsverfügungen der zuständigen Rechtspflegerin vom 26. März 1999 ist in der Spalte 2 der Abteilung I des Grundbuchs das Ausscheiden des Gesellschafters Hubertus G. durch Rötung seines Namens vorgenommen worden. Die verbleibenden beiden Mitgesellschafter, nämlich die Beteiligte zu 2) sowie Herr Heinrich G. sind nicht in ihrer Eigenschaft als die beiden verbleibenden Gesellschafter der Gesellschaft bürgerlichen Rechtes erneut als Eigentümer in das Grundbuch eingetragen worden. An den sie betreffenden Eintragungen hat sich somit nichts geändert. Es findet sich lediglich in Spalte 4 der Vermerk, daß der Anteil des Ausgeschiedenen Hubertus G. den Mitgesellschaftern angewachsen ist. Dieser Anwachsungsvermerk hat lediglich klarstellende Bedeutung (OLG Hamm JurBüro 1998, 206 mit Hinweis auf BayObLG Rpfl 1994, 128). Etwas anderes ergibt sich nur für den Fall, daß bis auf einen alle Gesellschafter ausscheiden. Dann vollzieht sich eine Anwachsung in der Weise, daß der übrig gebliebene Gesellschafter alleiniger Rechtsträger des Gesellschaftsvermögens wird (OLG Hamm a.a.O. mit Hinweis auf OLG Hamm NJW-RR 1996, 1496). Auch der Senat hat für den Fall der Auflösung einer GmbH & Co. KG und der Eintragung ihrer früheren Kommanditistin als Alleineigentümerin entschieden, daß unter dieser Voraussetzung keine Grundbuchberichtigung vorliegt, sondern eine Neueintragung gemäß § 60 Abs. 1 KostO (Beschluß vom 14. Januar 1999, Aktenzeichen 10 W 113/98).

b) Unabhängig davon hat auch unter materiell-rechtlichen Gesichtspunkten kein Eigentümerwechsel stattgefunden. Scheidet aus einer BGB-Gesellschaft ein Gesellschafter aus, so tritt im Wege des § 738 BGB eine Anwachsung für die verbleibenden Gesellschafter ein, ohne daß es bei Grundstücken einer Auflassung nach § 925 BGB bedarf (OLG Oldenburg a.a.O. mit Hinweis auf BGHZ 24, 352, 368). Das Eigentum am Grundstück steht weiterhin der Gesamthand zu, vermindert hat sich nur die Zahl der Gesamthänder, so daß das Grundbuch insoweit unrichtig geworden ist (OLG Hamm a.a.O.). Der mit der Anwachsung einhergehende Übergang der Gesellschaftsanteile auf die verbleibenden Gesellschafter äußert sich in einer Vergrößerung ihrer Anteile am Gesamthandsvermögen, ohne aber einen rechtsgeschäftlichen Übertragungsakt oder eine vertragliche oder gesetzliche Rechtsnachfolge darzustellen (OLG Oldenburg mit Hinweis auf BGHZ 50, 307, 310).

c) Demgegenüber läßt sich die Feststellung einer Eigentümereintragung im Sinne des § 60 Abs. 1 KostO nicht allein mit der Begründung rechtfertigen, die Eigentumsposition des Gesellschafters werde materiell-rechtlich verändert, da das Gesamthandseigentum nicht mehr durch den ausgeschiedenen Gesellschafter eingeschränkt werden könne (so aber Rohs/Wedewer a.a.O., § 61, Rdnr. 2 a). Allein die Möglichkeit einer Veränderung des Gesamthandsvermögens hat nichts mit dem Erwerb dieses Vermögens oder Teilen davon zu tun. Im übrigen kann nach § 719 Abs. 1 BGB ein Gesellschafter ohnehin nicht über seinen Anteil an dem Gesellschaftsvermögen und an den einzelnen dazu gehörenden Gegenständen verfügen.

d) Auch die Vorschrift des § 61 Abs. 1 Satz 3 KostO gebietet keine andere Beurteilung. Nach dieser Bestimmung wird der Anteil des ausscheidenden oder neu eintretenden Mitberechtigten zugrundegelegt, wenn sonst Änderungen in der Person der an der gesamten Hand Berechtigten eintreten. Die Vorschrift enthält nur eine streitwertbezogene Vergünstigung zugunsten der Erwerber von Gesamthandsanteilen an einem Grundstück, nicht aber eine Ausdehnung des Anwendungsbereiches des § 60 Abs. 1 KostO auf alle möglichen Veränderungen im Gesamthandseigentum (OLG Oldenburg, a.a.O.; vgl. auch OLG Hamm, a.a.O.).

3) Nach § 67 Abs. 3 KostO bestimmt sich der Geschäftswert für sonstige Eintragungen nach § 30 KostO. Gemäß Abs. 1 dieser Vorschrift ist - insbesondere bei Änderungen bestehender Rechte - der Wert grundsätzlich nach freiem Ermessen festzusetzen. Der so in Ansatz zu bringende Geschäftswert bemißt sich nach einem Bruchteil des Wertes des ideellen Anteils des ausscheidenden Gesellschafters zur Zeit der Eintragung (BayObLG Rpfl 1994, 128). Unstreitig entfällt auf den Anteil des ausgeschiedenen Gesellschafters Hubertus G. eine Grundstücksbeteiligung von 6,5 Mio. DM. Zur Bestimmung des Geschäftswertes hat das Landgericht in nicht zu beanstandender Weise eine Quote von 10 % angenommen. Für die in § 67 Abs. 1 Satz 2 Ziffern 1-6 ausdrücklich geregelten Fälle sind in der Regel Wertanteile zwischen 5 %, und 10 % zugrundezulegen (Rohs/Wedewer a.a.O., § 67, Rdnr. 22/26). Im übrigen zieht auch die Beschwerdeführerin den durch das Landgericht zugrundegelegten Geschäftswert nicht in Zweifel.

Ende der Entscheidung

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