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Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 06.04.2000
Aktenzeichen: 10 W 30/00
Rechtsgebiete: BGB, BRAGO


Vorschriften:

BGB § 705 ff.
BRAGO § 6 Abs. 1 Satz 2
1.

Die Mitglieder einer Anwaltssozietät, die in der Rechtsform einer BGB-Gesellschaft besteht, sind als Auftraggebermehrheit zu behandeln, wenn sie in einem Passivprozeß aus einem früheren Mandatsverhältnis als Gesamtschuldner auf Zahlung in Anspruch genommen werden und sich durch ein Mitglied der Sozietät oder durch einen außenstehenden Anwalt vertreten lassen. Der dadurch gem. § 6 Abs. 1 BRAGO angefallene Mehrvertretungszuschlag ist durch den unterlegenen Prozeßgegner zu erstatten.

2.

Etwas anderes gilt für den Fall, daß mehrere Rechtsanwälte einer Sozietät die ihnen als Gesellschafter des bürgerlichen Rechtes zustehende Gebührenforderung gegen den Auftraggeber einklagen.


OLG Düsseldorf

Az.: 10 W 30/00

Beschluß vom 6. April 2000

Gründe:

Das gemäß § 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO in Verbindung mit § 11 Abs. 1 RpflG als sofortige Beschwerde zu behandelnde Rechtsmittel der Beklagten führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses. Der Rechtspfleger hat zu Unrecht die Erstattungsfähigkeit des Mehrvertretungszuschlages gemäß § 6 Abs. 1 BRAGO in Höhe von insgesamt 9.701,50 DM netto verneint, den der zweitinstanzliche Prozeßbevollmächtigte der Beschwerdeführer mit seiner Kostennote vom 12. Oktober 1999 als 15/10Erhöhung der Prozeßgebühr (§ 31 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO) geltend macht.

Wird der Rechtsanwalt in derselben Angelegenheit für mehrere Auftraggeber tätig, so erhält er die Gebühren nur einmal (§ 6 Abs. 1 Satz 2 BRAGO). Ist der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit derselbe, so erhöht sich die Prozeßgebühr durch jeden weiteren Auftraggeber um 3/10; mehrere Erhöhungen dürfen den Betrag von zwei vollen Gebühren nicht übersteigen (§ 6 Abs. 1 Satz 2 BRAGO). Die Voraussetzungen für die Gewährung dieses Mehrvertretungszuschlages sind im vorliegenden Fall erfüllt.

1) Die sechs Beschwerdeführer gehörten einer in der Rechtsform einer BGB-Gesellschaft geführten Anwaltssozietät an. Sie wurden in dem Verfahren 3 O 2/98 LG Kleve als Gesamtschuldner auf Auszahlung von Geldbeträgen in Anspruch genommen, die im Jahre 1996 an die Sozietät aufgrund eines Mandatsverhältnisses zur Auszahlung gelangt waren. Bei Begründung des Mandatsverhältnisses mit dem Kläger und Beschwerdegegner bestand die Sozietät aus den Beschwerdeführern zu 1) und 2). Im weiteren Verlauf bis 1995 traten die Beschwerdeführer zu 3) bis 5) bei. Seit August 1996 ist die Beschwerdeführerin zu 6) ebenfalls Sozietätsmitglied. Nachdem das Landgericht der Zahlungsklage teilweise stattgegeben hatte, endete der Rechtsstreit in der Berufungsinstanz durch einen am 28. September 1999 zu dem Aktenzeichen 24 U 80/99 OLG Düsseldorf abgeschlossenen Prozeßvergleich, der auch eine Regelung über die Verteilung der zweitinstanzlichen Verfahrenskosten enthält. Der im Berufungsrechtszug für die Beschwerdeführer tätig gewesene Prozeßbevollmächtigte hat in seiner Kostennote vom 12. Oktober 1999 neben einer 13/10-Prozeßgebühr gemäß §§ 11, 31 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO (6.467,50 DM) eine 15/10Erhöhungsgebühr gemäß §§ 11, 6 BRAGO im Umfang von 9.701,50 DM zur Ausgleichung angemeldet. Die Berücksichtigung dieses Mehrvertretungszuschlages hat der Rechtspfleger durch die angefochtene Entscheidung mit der Begründung abgelehnt, eine Anwaltssozietät müsse sich grundsätzlich bei Gebührenstreitigkeiten wie ein Einzelanwalt behandeln lassen.

2)

Der Senat hat eine Auftraggebermehrheit im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 BRAGO für den Fall der Mandatierung eines Anwaltes durch die Mitglieder eines nichtrechtsfähigen Vereins (Beschluß vom 10. Mai 1993, Az. 10 W 8/93, veröffentlicht in JurBüro 1994, 348; Rpfleger 1993, 507) sowie im Falle der Beauftragung durch die Mitglieder einer Erbengemeinschaft (Beschluß vom 28. Februar 1995, Az. 10 W 19/95, veröffentlicht in JurBüro 1995, 304; Rpfleger 1995, 477; NJW-RR 1996, 191) angenommen. Auch dann, wenn der Rechtsanwalt durch mehrere Gesellschafter bürgerlichen Rechtes in derselben Angelegenheit bei gleichem Gegenstand der Tätigkeit beauftragt wird, erhöht sich nach der Rechtsprechung des Senats die Prozeßgebühr gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 BRAGO für jeden zusätzlichen Auftraggeber (Beschluß vom 13. März 1980, Az. 10 W 127/79, veröffentlicht in JurBüro 1980, 856; MDR 1980, 679 sowie AnwBl 1980, 260). Konsequenterweise sind dann auch die Mitglieder einer Anwaltssozietät, die in der Rechtsform einer BGB-Gesellschaft besteht, jedenfalls dann als Auftraggebermehrheit zu behandeln, wenn sie in einem Passivprozeß aus einem früheren Mandatsverhältnis als Gesamtschuldner auf Zahlung in Anspruch genommen werden und sich durch ein Mitglied der Sozietät oder - wie hier - durch einen außenstehenden Anwalt als Prozeßbevollmächtigten vertreten lassen. Der dadurch gemäß § 6 Abs. 1 BRAGO angefallene Mehrvertretungszuschlag ist nach der in der obergerichtlichen Rechtsprechung inzwischen herrschenden Ansicht, der sich der Senat auf der Grundlage seiner bisherigen Rechtsprechung zu § 6 Abs. 1 BRAGO anschließt, durch den unterlegenen Prozeßgegner zu erstatten (OLG Düsseldorf - 23. Zivilsenat - MDR 1978, 854; OLG München JurBüro 1981, 212; OLG Braunschweig JurBüro 1990, 335; OLG Hamburg JurBüro 1989, 1676; OLG Zweibrücken MDR 1998, 800; OLG Koblenz, JurBüro 1998, 302; OLG Hamburg MDR 1999, 256; Gerold/Schmidt/von Eicken/Madert, Kommentar zur BRAGO, 14. Aufl., § 6, Rdnr. 14 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen - anderer Ansicht: OLG Karlsruhe JurBüro 1998, 142).

3) Eine andere Betrachtungsweise ist nur für den hier nicht einschlägigen Fall geboten, daß mehrere Rechtsanwälte einer Sozietät die ihnen als Gesellschafter des bürgerlichen Rechtes zustehende Gebührenforderung gegen den Auftraggeber einklagen. Nach der Rechtsprechung des Senats ist in einem solchen Aktivprozeß durch den unterlegenen Gegner kein Mehrvertretungszuschlag zu erstatten (Beschluß vom 30. April 1991, Az. 10 W 27/81, veröffentlicht in MDR 1981, 1028; BB 1981, 1514; so auch OLG Düsseldorf - 8. Zivilsenat - JurBüro 1998, 142; OLG Köln JurBüro 1994, 94 sowie OLG Nürnberg MDR 1997, 689; anderer Ansicht: KG MDR 1999, 1023). Diese abweichende Bewertung für den Aktivprozeß rechtfertigt sich aus der Erwägung, daß sich die Anwaltssozietät als nachwirkende vertragliche Treuepflicht weiterhin, wie schon während des Auftragsverhältnisses selbst, die Pflicht entgegenhalten lassen muß, im Interesse des Mandanten die Kosten - einschließlich der eigenen Gebührenansprüche - möglichst niedrig zu halten. Im Honorarprozeß kann die Entstehung des Mehrvertretungszuschlages ohne weiteres dadurch verhindert werden, daß alle Sozietätsmitglieder einen Sozius im Wege der gewillkürten Prozeßstandschaft ermächtigen, die Forderung im eigenen Namen einzuklagen (Gerold/Schmidt/von Eicken/hadert a.a.O., § 6, Rdnr. 15).

4) Gegen die Erstattungsfähigkeit des Mehrvertretungszuschlages im Passivprozeß einer anwaltlichen BGB-Gesellschaft ist hingegen nicht einzuwenden, eine solche Gesellschaft besitze Teilrechtsfähigkeit, soweit ihre gesellschaftliche Sphäre betroffen sei; in bezug auf Gesamthandsansprüche der Gesellschaft sowie Gesellschaftsschulden betreffende Mandatsverhältnisse sei die Gesellschaft selbst als teilrechtsfähiges Gebilde Auftraggeberin des Rechtsanwaltes, so daß keine Erhöhungsgebühr anfallen könne (vgl. OLG Nürnberg MDR 1997,.689, 690). Durch eine solche Betrachtungsweise würde im Ergebnis eine in der Rechtsform einer BGB-Gesellschaft bestehende Anwaltssozietät- jedenfalls im Fall einer Mandatserteilung für ihre Vertretung im Passivprozeß - unzulässiger Weise wie eine Sozietät behandelt, die in Form einer in das Partnerschaftsregister eingetragenen Partnerschaft geführt wird. Diese ist zwar keine juristische Person, kann aber nach § 7 Abs. 2 PartGG in Verbindung mit § 124 Abs. 1 HGB unter ihrem Namen Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen und - wie eine OHG - vor Gericht klagen und verklagt werden. Wegen dieser Besonderheiten ist die Partnerschaftsgesellschaft für den sie vertretenden Rechtsanwalt nur ein Auftraggeber, so daß kein Fall einer Gebührenerhöhung gemäß § 6 Abs. 1 BRAGO gegeben ist (Gerold/Schmidt/von Eicken/hadert a.a.O., § 6, Rdnr. 14 a m.w.N.). Demgegenüber tritt eine BGB-Gesellschaft ohne eine irgendwie geartete Zusammenfassung der Trägerschaft von Rechten und Pflichten als Personenmehrheit im Rechtsverkehr auf und kann auch nur als solche klagen und verklagt werden. Daraus ergibt sich, daß der von einer so gestalteten Anwaltssozietät beauftragte Prozeßbevollmächtigte für mehrere Auftraggeber tätig wird.

5) Zwar hängt im Falle einer Auftraggebermehrheit die Erhöhung der Prozeßgebühr nicht von dem tatsächlichen Eintritt einer Mehrbelastung des gemeinschaftlich beauftragten Rechtsanwaltes ab (BGH NJW 1984, 2296). Ist aber bei einer solchen Ausgangslage tatsächlich eine Mehrbelastung eingetreten, besteht erst recht kein Grund, die Erstattungsfähigkeit des Mehrvertretungszuschlages gemäß § 6 Abs. 1 BRAGO im Kostenfestsetzungsverfahren in Zweifel zu ziehen. Im vorliegenden Fall war die Passivlegitimation der Beschwerdeführer zu 3) bis 6) aufgrund des Umstandes problematisch, daß diese bei Begründung des Mandatsverhältnisses mit dem Kläger noch nicht der Sozietät angehörten. Das Landgericht hat sich zu Beginn der Entscheidungsgründe seines Urteils vom 9. März 1999 auf mehreren Seiten mit der zwischen den Parteien streitigen Frage der Passivlegitimation der Beschwerdeführer zu 3) bis 6) auseinandergesetzt. Damit steht außer Zweifel, daß die Abhandlung dieses Problempunktes einen nicht unerheblichen Teil der prozessualen Vertretungstätigkeit des Bevollmächtigten der Beschwerdeführer betraf.

6) Der Mehrvertretungszuschlag ist in der anwaltlichen Kostennote der Beschwerdeführer vom 12. Oktober 1999 unter Berücksichtigung der Berechnungsgrundsätze des § 6 Abs. 1 BRAGO richtig mit insgesamt 9.701,50 DM netto als 15/10-Erhöhungsgebühr für fünf weitere Auftraggeber in Ansatz gebracht.

Ende der Entscheidung

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