Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 17.09.1999
Aktenzeichen: 22 U 2/99
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 823
BGB § 830
§ 823 BGB § 830 BGB

1. Wenn sich Risse an einem Gebäude erstmals zeigen, nachdem Rammarbeiten auf einer benachbarten Baustelle bereits mindestens drei Wochen beendet sind, erscheint es ausgeschlossen, daß Erschütterungen aufgrund dieser Arbeiten zu den Schäden geführt haben.

2. Die von einem Sachverständigen bejahte hohe Wahrscheinlichkeit, daß Rißschäden an einem Haus durch Rammarbeiten auf einer benachbarten Baustelle verursacht worden sind, reicht zum Beweis jedenfalls dann nicht aus, wenn auch andere Arbeiten ursächlich sein können.

3. Die Inanspruchnahme eines Baubeteiligten nach § 830 I 2 BGB wegen an einem Nachbargebäude entstandener Rißschäden setzt voraus, daß jeder Beteiligte eine Handlung begangen hat, die im allgemeinen die Schäden herbeizuführen geeignet ist; das ist nicht der Fall, wenn nicht mehr feststellbar ist, ob Rammarbeiten mit Erschütterungen verbunden waren, welche eine schadensträchtige Stärke erreichten.

OLG Düsseldorf Urteil 17.09.1999 - 22 U 2/99 - 3 O 140/97 LG Krefeld


Sachverhalt:

Die Kl ist Eigentümerin des Hausgrundstücks V-Straße 111 in K. Eigentümer des Nachbargrundstücks V-Straße 113 ist ihr Streithelfer, der Zeuge St. Ihm gehört auch das anschließende Eckgrundstück U-/V-Straße. 1994 beauftragte er die H. AG als Generalunternehmerin, dort einen Neubau zu errichten. Im Auftrag der H. AG erstellte die Bekl dafür u.a. an der Grenze zu dem Grundstück V-Straße 113 Ende 1994/Anfang 1995 einen sogn. Berliner Verbau. Die 7m langen Träger brachte sie in Bohrlöcher ein und rammte das letzte Stück mit der sogn. Kelly-Stange in den Baugrund ein. An dem Haus der Kl zeigten sich in der Folgezeit Risse. Die Kl führt diese auf Erschütterungen durch die Rammarbeiten der Bekl zurück. Sie hat die Bekl auf Schadenersatz in Höhe von 31.805,14 DM in Anspruch genommen. Das LG hat ihr 22.103,39 DM zugesprochen. Dagegen wendet sich die Bekl mit ihrer Berufung. Die Kl begehrt mit ihrer Anschlußberufung die Feststellung der Ersatzpflicht wegen weiterer Schadensbeseitigungkosten.

In dem Rechtsstreit hat der 22. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 20. August 1999 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Weyer, den Richter am Oberlandesgericht Muckel und den Richter am Landgericht Galle für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Krefeld vom 3. Dezember 1998 teilweise abgeändert.

Die Klage wird in vollem Umfang abgewiesen. Die Anschlußberufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. Ausgenommen sind die durch die Nebenintervention verursachten Kosten, die der Streithelfer trägt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe:

Die Berufung der Beklagten und die unselbständige Anschlußberufung die Klägerin sind zulässig. Nur das Rechtsmittel der Beklagten hat jedoch in der Sache Erfolg. Die Anschlußberufung die Klägerin, mit der diese im Wege der Klageerweiterung über den durch das angefochtene Urteil zuerkannten Zahlungsanspruch hinaus die Feststellung begehrt, daß die Beklagte verpflichtet ist, ihr alle weiteren Kosten zu ersetzen, die durch die Behebung der Schäden an dem Hausgrundstück V. Straße 111 in K. entstehen und durch die Bauarbeiten Anfang 1995 unmittelbar oder mittelbar verursacht worden sind, ist dagegen nicht begründet.

Die Klage ist nicht begründet.

Die Klägerin kann von der Beklagten wegen der Schäden, die an ihrem Gebäude in K., V.straße 111, im Zusammenhang mit den von der Beklagten bei der Errichtung des Neubaus auf dem Nachbargrundstück ausgeführten Arbeiten entstanden sind, keinen Schadensersatz verlangen und zwar weder nach § 823 Absatz 1 BGB noch nach § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB. Es läßt sich nicht feststellen, daß die Beschädigungen durch Einwirkungen verursacht worden sind, die von den Arbeiten der Beklagten ausgingen.

1.

Die Schäden am Hause der Klägerin, die der Sachverständigen K. in seinem im Verfahren 3 OH 16/95 LG Krefeld erstatteten Gutachten vom 21.02.1996 festgestellt hat, nämlich grobe Risse an der Hofseite, Abriß der tragenden Mittelwand zum Giebel, Abriß des Kamins vom Giebel und Schrägstellung des Giebels, sind nach der klaren und eindeutigen Aussage der Mutter der Klägerin von ihr erstmals am 03.02.1995 bemerkt worden (Bl. 86 GA). Zu dieser Zeit wurde - wie die in dem Hause V.straße 111 wohnende Zeugin weiter bekundet hat - ein im rückwärtigen Bereich etwa 15m vom Hause der Klägerin entfernt gelegenes zweistöckiges Gebäude mit einem Bagger abgebrochen, wobei es zu erheblichen Erschütterungen gekommen sein soll (Bl. 87 GA). Die Zeitangabe der Zeugin erscheint - jedenfalls was den Zeitpunkt der Entdeckung betrifft - auch durchaus glaubhaft, denn in dem Schreiben des von dem Haftpflichtversicherer der Beklagten mit der gutachterlichen Prüfung der Schäden am Hause V.straße 113 beauftragten Sachverständigen L. vom 03.02.1995 (Bl. 54 GA), das sich auf eine am 01.02.1995 durchgeführte Ortsbesichtigung bezieht, ist von Schäden am Hause der Klägerin mit keinem Wort die Rede. Schließlich hat auch die Klägerin selbst in ihrem Antrag auf Einleitung eines selbständigen Beweisverfahrens vom 21.08.1995 vorgetragen, die Risse an ihrem Hause seien "beginnend mit Februar 1995" entstanden (vgl. Bl. 2 d. A. 3 OH 16/95 LG Krefeld).

Zwar hat die in dem Nachbarhause V.straße 113 wohnende Zeugin Sch. ausgesagt, es habe schon vor den von der Beklagten ausgeführten Bohrarbeiten Abbrucharbeiten gegeben und zwar seien eine Tankstelle und ein weiteres Gebäude abgerissen worden (Bl. 109 GA). Ganz sicher hinsichtlich des Zeitpunkts der Abbrucharbeiten war sich diese Zeugin aber nicht. Möglicherweise hat sie aber auch, worauf die Erwähnung der früher auf dem Baugrundstück gestandenen Tankstelle und die Entfernungsangabe "50 m" hindeuten, ein anderes Gebäude als die Zeugin S., nämlich ein an der U. Straße stehendes Gebäude, gemeint (vgl. den Plan Anlage II zum Gutachten K.). Der Abbruch dieses Gebäudes war auch nach den Angaben in dem Schreiben der H. AG an den Sachverständigen K. vom 19.9.1995 (Anlage IV zum Gutachten K.) schon im Dezember 1994 abgeschlossen. Im übrigen hat zwar auch der Zeuge St., Bauherr des Eckgebäudes U./V.straße und Kläger des Parallelverfahrens 3 O 478/97 LG Krefeld, angegeben, die Firma B. habe die Abbrucharbeiten an der Tankstelle bereits Ende 1994 fertiggestellt (Bl. 153 GA). Er hat aber eingeräumt, daß sie auch zu Beginn des Jahres 1995 sowie weitere Monate anschließend noch auf der Baustelle tätig war und zwar mit Ausschachtungsarbeiten (Bl. 153/154 GA). Zu diesem Zeitpunkt waren die Arbeiten der Beklagten, die diese nach der Feiertagspause zu Beginn des Jahres 1995 wieder aufgenommen hatte, längst abgeschlossen (vgl. den Hinweis Bl. 22 des Gutachtens des Sachverständigen K. auf die Bautagebücher der Beklagten, wonach die letzten Arbeiten am 11.1.1995 beendet waren).

Ist hiernach aber nicht auszuschließen, daß Schäden am Hause der Klägerin erst am 03.02.1995 oder unmittelbar davor aufgetreten sind, und haben etwa zur gleichen Zeit Abbrucharbeiten in unmittelbarer Nähe des Gebäudes der Klägerin stattgefunden, die zu erheblichen Erschütterungen im Hause der Klägerin geführt haben, spricht eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür, daß die vom Sachverständigen K. im Oktober 1995 festgestellten Schäden am Hause der Klägerin durch die Abbrucharbeiten und nicht durch die mindestens drei Wochen vorher abgeschlossenen Arbeiten der Beklagten verursacht worden sind. Es erscheint ausgeschlossen, daß Erschütterungen, die von dem - auf welche Weise auch immer bewirkten - Eintreiben der 7 m langen Eisenträger in das Erdreich ausgegangen sind, nach so langer Zeit noch zu Schäden am Hause der Klägerin führen konnten.

2.

Aber auch dann, wenn man davon ausgeht, daß die Schäden an dem Gebäude der Klägerin nicht erst zur Zeit ihrer Entdeckung, sondern in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit den Arbeiten der Beklagten entstanden sind, lassen sich weder die Voraussetzungen für eine Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 1 BGB noch nach § 830 Abs. 1, S. 2 BGB feststellen.

a) <UN>823 Abs. 1 BGB</UN>

Der Sachverständige K. hat in seinem Gutachten vom 21.2.1996, das er in dem Beweisverfahren gleichen Rubrums 3 OH 16/95 LG Krefeld erstattet hat, zusammenfassend festgestellt, die von ihm erläuterten und mit Fotos dokumentierten groben Risseschäden am Gebäude der Klägerin seien mit "großer Wahrscheinlichkeit" infolge der Bauarbeiten, nämlich Abbrucharbeiten, Bohrarbeiten und teilweise auch Rammarbeiten, auf dem Nachbargrundstück entstanden; mit "sehr großer Wahrscheinlichkeit" könne davon ausgegangen werden, daß die groben Risse an der Hofseite des Gebäudes, der Abriß der tragenden Mittelwand zum Giebel, der Abriß des Kamins vom Giebel und die Schrägstellung des Giebels auf die unvorsichtig durchgeführten Bagger- und Rammarbeiten zurückzuführen seien, die die Beklagte auf dem Nachbargrundstück vorgenommen habe (S. 30 des Gutachtens). Abbruch- und Rammarbeiten könnten zwar Bauschäden verursachen. Inwieweit die festgestellten Bauschäden auf Erschütterungen oder auf Setzungen des Untergrundes anläßlich der Unterfangungsarbeiten zurückzuführen seien, lasse sich aber - so hat der Sachverständige K. in dem genannten Gutachten (vgl. S. 29 des Gutachtens) und in dem weiteren Gutachten vom 07.11.1995, das er in dem Beweisverfahren 3 OH 12/95 LG Krefeld betreffend das Haus V.straße 113 erstattet hat, weiter ausgeführt - allenfalls vermuten, nicht aber mit letzter Genauigkeit feststellen Eine objektiv nachvollziehbare Beurteilung setze die Durchführung von Schwingungsmessungen voraus. Abgesehen von dem Aufwand und von den Kosten hätten derartige Messungen aber während der Arbeiten erfolgen müssen. Eine Rekonstruktion sei praktisch nicht möglich, da die Schläge mit dem Baggerlöffel nicht naturgetreu nachgestellt werden könnten (S. 29 des Gutachtens vom 21.2.1996 und S. 55 des Gutachtens vom 07.11.1995).

Er vermute zwar, daß die festgestellten Risse infolge der unvorsichtig durchgeführten Bagger- und Rammarbeiten entstanden seien. Es könne aber nicht ausgeschlossen werden, daß Setzungen des Untergrundes anläßlich der Unterfangungsarbeiten am Giebel des Hauses V.straße 113 für die festgestellten Bauschäden an diesem Gebäude und dem benachbarten Gebäude der Klägerin mit ursächlich seien (S. 29 des Gutachtens vom 21.2.1996 und S. 55 des Gutachtens vom 07.11.1995). Die Unterfangungsarbeiten seien zwar zeichnerisch korrekt dargestellt. Ob die Arbeiten aber dieser Darstellung entsprechend erfolgt seien, lasse sich im nachhinein nicht mehr überprüfen. Es sei möglich, daß für die überaus großen Verformungen, Setzungen und Schiefstellungen die Unterfangungsarbeiten als Mitverursacher in Frage kämen, wonach die Rissebildung infolge der dynamischen Einflüsse eingeleitet und hervorgerufen wurde (S. 56 des Gutachtens vom 07.11.1995).

Der von dem Sachverständigen angenommene - wenn auch hohe - Wahrscheinlichkeitsgrad reicht zum Beweis dafür, daß die Schäden am Hause der Klägerin tatsächlich durch die Arbeiten der Beklagten verursacht worden sind, nicht aus. Hinzu kommt, daß von den Arbeiten, die nach der Auffassung des Sachverständigen K. in ihrer Gesamtheit für die aufgetretenen Schäden wahrscheinlich ursächlich geworden sind, nur ein Teil von der Beklagten ausgeführt worden ist. Sie war lediglich mit den Bohr- und Rammarbeiten beauftragt, nicht aber mit den als Schadensursachen ebenfalls in Betracht zu ziehenden Abbruch- und Unterfangungsarbeiten, die anderen Unternehmern übertragen waren.

Daß die von der Beklagten im Zusammenhang mit dem Einbringen der Träger Nr. 30 - 36 ausgeführten Arbeiten die Schäden am Hause der Klägerin verursacht haben, ist schließlich auch nicht durch die Aussage des Zeugen Sc. erwiesen. Der Zeuge Sc., der seinerzeit als Bauleiter der Generalunternehmerin H. AG auf der Baustelle tätig war, hat allerdings ausgesagt, die Baugrube sei, als die Beklagte Anfang Januar 1995 an der Grenze zu dem Gebäude V.straße 113 die Träger eingebracht habe, erst bis zu einer Tiefe von 2 bis 3 m ausgehoben gewesen; in dem an den Giebel des genannten Hauses angrenzenden Bereich, wo das Bohrgerät der Beklagten gestanden habe, sei aber nichts ausgehoben worden (Bl. 129/130 GA). Zur selben Zeit - so hat der Zeuge Sc. weiter bekundet - habe die Firma B. in der schon teilweise ausgehobenen Baugrube Abbrucharbeiten an Streifenfundamenten ausgeführt, die dazu gedient hätten, die Baugrube auf etwa 3,50 m zu vertiefen (Bl. 133 GA). Es habe zwar auch bei diesen Arbeiten Erschütterungen gegeben. Da die Firma B. auch schon vorher mit Abbrucharbeiten beschäftigt gewesen sei, ohne daß es Schäden gegebenen habe, und diese erst aufgetreten seien, "als das Bohrgerät die Träger in den Boden bohrte", sei er immer davon ausgegangen, daß die Arbeiten der Beklagten für die Schäden ursächlich seien (Bl. 133 GA).

Das Argument des Zeugen ist nicht stichhaltig. Die Beklagte hat ihre Arbeiten am 03.01.1995 ausweislich des Bautagebuchs, von dem Ablichtungen dem Ergänzungsgutachten vom 22.02.1996, das der Sachverständige K. in dem Verfahren 3 OH 12/95 LG Krefeld erstattet hat, als Anlagen beigefügt sind, von 7 Uhr bis 16 Uhr, am 04.01.1995 von 7 Uhr bis 17 Uhr 30 und am 05.01.1996 von 7 Uhr bis 16 Uhr ausgeführt. Erschütterungen, die zu Schäden am Hause des Klägers führen konnten, gingen von ihren Arbeiten deshalb auch nur in dieser Zeit aus. Unmittelbar nach den Rammstößen klangen sie ab und wirkten nicht mehr über einen längeren Zeitraum nach. Der Zeuge R., damals Mieter einer Wohnung im 2. OG des Hauses V.straße 113, hat jedoch sehr anschaulich wiedergegeben, daß er erstmals auf Risse in den Wänden aufmerksam geworden ist, als es abends - er saß vor dem Fernseher - plötzlich einen lauten Knall gab und danach die Risse sichtbar wurden (Bl. 111 GA). Daß die Beklagte zu diesem Zeitpunkt noch arbeitete und einen Träger in den Boden rammte, kann angesichts der späten Stunde ausgeschlossen werden. Es kann im übrigen als sicher davon ausgegangen werden, daß der Zeuge R. das auch bei seiner Vernehmung mitgeteilt hätte, wenn es tatsächlich so gewesen wäre. Die Darstellung des Zeugen R. steht im übrigen auch in Einklang mit der Aussage der Zeugin Sch., die abends nach der Rückkehr von der Arbeit erstmals Risse festgestellt hat (Bl. 108 GA). Keiner der Zeugen hat im übrigen ausgesagt, während der Arbeiten der Beklagten und andauernder Erschütterungen die Entstehung oder ein Sich-Vergrößern von Rissen bemerkt zu haben.

Die Feststellung, die von den Arbeiten der Beklagten ausgehenden Erschütterungen seien so stark gewesen, daß sie nicht nur an dem unmittelbar an das Baugrundstück angrenzenden Gebäude V.straße 113, sondern auch an dem neben diesem gelegenen Gebäude der Klägerin Schäden verursachten, ist auch nicht im Hinblick auf den nach Aussagen der Zeugen W. (Bl. 84 GA), Sch. (Bl. 108 ff GA) R. (Bl. 110 f GA) und St. (Bl. 153 ff GA) gegebenen zeitlichen Zusammenhang der an dem Gebäude V.straße 113 aufgetretenen Bauschäden (Risse) mit den Arbeiten der Beklagten gerechtfertigt. Sie wäre es allenfalls dann, wenn andere Ursachen als die von den Bohr- und Rammarbeiten der Beklagten ausgehenden Erschütterungen als Schadensursache ausschieden. Das ist aber - wie vorstehend ausgeführt ist - nicht der Fall.

b) <UN>§ 830 Abs. 1 S. 2 BGB</UN>

Nach § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB ist jeder von mehreren Beteiligten für den Schaden dann verantwortlich, wenn sich nicht ermitteln läßt, wer ihn durch seine Handlung verursacht hat. Die Vorschrift setzt mithin voraus, daß

- bei jedem Beteiligten ein - abgesehen vom Nachweis der Ursächlichkeit - anspruchsbegründendes Verhalten gegeben war,

- eine der unter dem Begriff "Beteiligten" zusammengefaßten Personen den Schaden verursacht haben muß, und

- nicht feststellbar ist, welcher von ihnen den Schaden tatsächlich (ganz oder teilweise) verursacht hat

(BGHZ 72, 355, 358 = NJW 1979, 544; BGHZ 101, 106, 108 = NJW 1987, 2810, 2811 =BauR 1987, 712-716).

Ein Fall des § 830 Abs. 1 S. 2 BGB ist demnach nicht schon dann gegeben, wenn mehrere Personen bei der Begehung einer unerlaubten Handlung zugegen waren und sich nur nicht ermitteln läßt, wer von ihnen sie begangen hat. Die Anwendung dieser Beweisregel setzt vielmehr voraus, daß jeder Beteiligte eine Handlung begangen hat, die im allgemeinen nach den Regeln des ursächlichen Zusammenhangs den schädlichen Erfolg herbeizuführen geeignet war, und nur nicht festgestellt werden kann, welche der Handlungen den schädlichen Erfolg tatsächlich (ganz oder teilweise) herbeigeführt hat.

Daß die von der Beklagten im Zusammenhang mit der Errichtung des sog. Berlinerverbau durchgeführten Bohr- und Rammarbeiten im allgemeinen nach den Regeln des ursächlichen Zusammenhangs geeignet waren, die am Hause der Klägerin aufgetretenen Schäden herbeizuführen, läßt sich nicht feststellen.

Wie der Sachverständigen K. in seinem Gutachten vom 21.2.1996 dargelegt hat, kann es allerdings bei stark wahrnehmbaren bis unerträglichen Erschütterungen, die Schwinggeschwindigkeiten von mehr als 15 mm/s aufweisen, zu erheblichen Bauwerkschäden kommen; bei vorgeschädigten Bauteilen reichen dazu u. U. sogar schon wesentlich geringere Erschütterungen aus (S. 27-29 des Gutachtens). Eine objektiv nachvollziehbare Beurteilung der Schadensträchtigkeit von Erschütterungen erfordert jedoch den weiteren, vorstehend unter a) wiedergegebenen Ausführungen des Sachverständigen zufolge Schwingungsmessungen vor Ort, die aber im nachhinein nicht mehr realistisch nachvollzogen werden können. Sie sind im übrigen heute auch nicht mehr möglich. Der Baustellenbereich, in dem seinerzeit der Berliner Verbau errichtet worden war, ist - wie das Foto Nr. 1 zu dem Gutachten des Sachverständigen K. vom 07.11.1995 zeigt - inzwischen überbaut und - jedenfalls mit unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten vertretbaren Mitteln - nicht mehr zugänglich.

Der Sachverständige hat zwar hinzugefügt, die "oben aufgeführten Arbeiten", womit wie der Zusammenhang ergibt, ersichtlich die auf Seite 22 des Gutachtens vom 21.02.1996 unter 2.6 aufgeführten Tätigkeiten, nämlich das Eintreiben der 7 m langen Träger in den Boden durch Rammschläge und das Schlagen mit dem Baggerlöffel gegen abzubrechendes Mauerwerk, gemeint sind, könnten Bauschäden verursachen (S. 29 des Gutachtens vom 21.02.1996, letzter Absatz). Es kommt aber im Einzelfall darauf an, daß sie eine bestimmte Intensität erreichen. Erst dann, wenn diese so stark ist, daß im allgemeinen mit Bauschäden gerechnet werden muß, kann von einem anspruchsbegründenden Verhalten im Sinne des § 830 Abs. 1 S. 2 BGB die Rede sein.

Im vorliegenden Fall läßt sich auch nicht auf andere Art und Weise feststellen, daß die Erschütterungen von den Bohr- und Rammarbeiten der Beklagten ein solches Maß erreicht haben.

Daß bereits das Bohren in Ziegelmauerwerk "ohnehin" zu Erschütterungen führt, jedenfalls zu solchen, die umliegende Gebäude gefährden können, ist entgegen der Darstellung in dem angefochtenen Urteil keineswegs offenkundig; es ergibt sich auch weder aus dem bereits erwähnten Gutachten des Sachverständigen K. vom 21.02.1996 noch aus den weiteren Gutachten vom 07.11.1995 und 22.02.1996 die der Sachverständige K. in dem wegen Schäden an dem Hause V.straße 113 eingeleiteten Beweisverfahren 3 OH 12/95 LG Krefeld erstattet hat. Auch die weitere Feststellung des Landgerichts, "daß erhebliche Erschütterungen durch die sehr große Kelly-Stange verursacht worden sein müssen", entbehrt - jedenfalls in dieser Allgemeinheit - jeder tatsächlichen Grundlage.

Eine zur Beurteilung der Intensität der Erschütterungen, die von den Arbeiten der Beklagten ausgegangen sind, ausreichende Grundlage kann auch nicht durch Zeugenaussagen gewonnen werden.

Entgegen der Darstellung der Klägerin in der Berufungserwiderung vom 06.05.1999 (Bl. 266 ff, 274 GA) ergibt sich insbesondere nicht aus den Aussagen der im Parallelverfahren 3 O 478/97 LG Krefeld vernommenen Zeugen K. (Bl. 65 f, 279 f jener Akten) und L. (Bl. 66 ff, 280 ff jener Akten), daß durch das Rammen Schwingungen der Stufen 5 und 6 der Tabelle Bl. 28 des Gutachtens des Sachverständigen K. vom 21.02.1996 mit Schwingungsgeschwindigkeiten von 5-40 mm/s (richtig: 15-40 mm/s) erreicht worden sind. Diese Schlußfolgerung kann schon im Hinblick auf die Ausführungen des Sachverständigen K. zur Unzuverlässigkeit subjektiven menschlichen Empfindens als Maßstab für die Stärke von Erschütterungen nicht nachvollzogen werden. Der Mensch empfindet - wie der Sachverständige in seinen Gutachten vom 21.02.1996 und 07.11.1995 dargelegt hat - schon Erschütterungen als stark und belästigend, die für ein Bauwerk noch nicht schädlich sind. Schwingungen in Gebäuden, insbesondere, wenn sie - wie hier - mit Lärm verbunden sind, werden deshalb von den Bewohnern in der Regel unrealistisch hoch eingeschätzt. Im übrigen gibt auch der sachliche Gehalt der Aussage dieser Zeugen, die ebenfalls nur subjektive eigene Empfindungen oder Empfindungen Dritter mitgeteilt haben, für eine Einordnung der wahrgenommenen Erschütterungen in eine Meßtabelle nichts her.

Das Vorgesagte gilt auch für die Aussage der Zeugen Sc. (Bl. 128 ff GA) und St. (Bl. 153 ff GA) entsprechend.

Soweit der Zeuge St. bekundet hat, die Beklagte habe die Träger mit einer sog Kelly-Stange in den Boden getrieben; er habe auch gehört, daß die Erschütterungen z. B. für die Klägerin deutlich wahrnehmbar gewesen seien; die Tassen hätten - wie ihm telefonisch mitgeteilt worden sei - im Schrank gewackelt, handelt es sich offenbar nur um Wahrnehmungen vom Hörensagen, die keine zuverlässigen Rückschlüsse auf die tatsächliche Stärke der Erschütterungen zulassen und deshalb nicht verwertbar sind. Soweit der Zeuge St. darüber hinaus ausgesagt hat, er habe Erschütterungen bei den Rammarbeiten auch selbst wahrgenommen und deshalb beschlossen, die Baustelle nicht mehr so oft aufzusuchen, hat er lediglich subjektive Wahrnehmungen und Empfindungen wiedergegeben, die ebenfalls keine hinreichend zuverlässigen Rückschlüsse auf die objektive Stärke der wahrgenommenen Erschütterungen zulassen.

Der Zeuge Sc., der seinerzeit als Bauführer der als Generalunternehmerin mit den Bauarbeiten beauftragten H. AG auf der Baustelle tätig war, hat im übrigen von starken Erschütterungen berichtet, die er verspürt haben will, als Mauerwerk an der V.straße durchbohrt worden sei (vgl. Bl. 132 GA). Die Bohrlöcher an der V.straße waren aber, wie aus dem Bauplan "Verbau Bauphase I für die Träger, Grundriß und Schnitte" hervorgeht, der sich in Hülle Bl. 57 der Akten des Parallelverfahrens 3 O 478/97 LG Krefeld befindet, zur Aufnahme der Träger Nr. 1 - 12 bestimmt und sind ausweislich der Eintragungen der Beklagten in das Bautagebuch bereits in der Zeit vom 21.12.1994 angelegt worden. Die in diesem Zeitraum von der Beklagten ausgeführten Arbeiten haben aber auch nach der Darstellung der Klägerin die Schäden an ihrem Gebäude nicht verursacht.

Es kann schließlich auch nicht festgestellt werden, daß das Erdreich im Bereich der Bohrlöcher Nr. 30 - 36 infolge unfachgerechter Ausführung der Bohrungen in einem solchen Umfang nachgesackt ist, daß ein Zustand eingetreten war, bei dem im allgemeinen nach den Regeln des ursächlichen Zusammenhangs damit gerechnet werden mußte, daß der Boden des Grundstückes der Klägerin die erforderliche Stütze verlor.

Die Klägerin und ihr Streithelfer haben zwar behauptet, die vorauseilende Bohrschnecke habe "jede Menge" des in diesem Bereich lockeren Bodens, der im ungeschützten Bereich des Bohrlochs nachgesackt sei, wegbefördert und dadurch dem Nachbargrundstück V.straße 113 sowie in der Folge auch ihrem Grundstück die Stütze entzogen (vgl. Bl. 40, 122/123 GA). Die Beklagte hat dies jedoch bestritten und dargelegt, daß mit dem Bohrkopf zugleich ein Rohr in die Bohröffnung abgesenkt wird, das während des Bohrvorgangs kontinuierlich in die geschaffene Öffnung nachrutscht und auf diese Weise ein Nachsacken von Erdreich ausschließt (vgl. Bl. 47 GA, letzter Absatz). Dieser Darstellung ist die Klägerin, nachdem der örtliche Bauleiter Sc. sie als Zeuge im wesentlichen bestätigt hat (vgl. Bl. 131/132 GA), nicht mehr mit hinreichend substantiiertem Sachvortrag entgegengetreten. Daß in dem hier in Rede stehenden Bereich auch Mauerwerk durchbohrt werden mußte, führt zu keiner anderen Beurteilung. Ein Nachsacken von umgebendem Erdreich in das Bohrloch kann dort, wo Mauerwerk durchbohrt werden mußte, schon wegen der Festigkeit des durchbohrten Materials ausgeschlossen werden. Das gilt vor allem dann, wenn das durchbohrte Mauerwerk tatsächlich noch die von der Klägerin behauptete Festigkeit hatte.

3.

Da hiernach die Klage nicht begründet ist, mußte auch der Anschlußberufung der Klägerin der Erfolg versagt bleiben.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 97, 101, 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Für die Zulassung der Revision besteht kein gesetzlich begründeter Anlaß (§ 546 Abs. 1 ZPO).

Streitwert für die Berufungsinstanz und zugleich Beschwer der Klägerin: 32.103,39 DM (Berufung 22.103,39 DM; Anschlußberufung 10.000,00 DM).

Ende der Entscheidung

Zurück