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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 30.05.2000
Aktenzeichen: 22 U 31/00
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 174
ZPO § 175
ZPO § 211
ZPO § 213
Leitsätze:

1. Eine Zustellung von Amts wegen durch Aufgabe zur Post ist unwirksam, wenn nach dem darüber gefertigten Aktenvermerk davon auszugehen ist, daß auf dem Briefumschlag als Name des Empfängers lediglich dessen Vorname und der Nachname bei der Straßenbezeichnung angegeben war, so daß der Zugang im normalen Postweg nicht sichergestellt war.

2. Eine Zustellung durch Aufgabe zur Post kann an eine Partei, die während des Rechtsstreits ihren Wohnsitz in das Ausland verlegt hat, erst dann wirksam erfolgen, wenn sie ihrer Pflicht gemäß §§ 174 Abs. 2, 175 Abs. 1 Satz 1 ZPO nicht nachgekommen ist.


OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

22 U 31/00 8 O 129/99 LG Duisburg

Verkündet am 30.05.2000

In dem Rechtsstreit

hat der 22. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 5. Mai 2000 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Weyer, den Richter am Oberlandesgericht Muckel und die Richterin am Oberlandesgericht Müller-Piepenkötter

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das zweite Versäumnisurteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg vom 28. Oktober 1999 mit dem ihm zugrundeliegenden Verfahren aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten des Berufungsverfahrens an das Gericht des ersten Rechtszuges zurückverwiesen.

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt von der Beklagten Schadensersatz wegen eines dem Ehemann der Beklagten gewährten Kredits, den dieser nach Fälligstellung durch die Klägerin nicht zurückgezahlt hat. Am 15.4.1996 schlossen die Klägerin und der Ehemann der Beklagten einen Kreditvertrag über 4.600.000 Schilling, was nach dem Vortrag der Parteien 650.000 DM entspricht. Zur Sicherheit für diesen Kredit verpfändete die Beklagte am selben Tag ihre Guthaben auf zwei von ihr bei der Klägerin eingerichteten Sparkonten, die zu der Zeit insgesamt 250.000 DM betrugen. Mit Schreiben vom 14.6.1996 übersandte die Klägerin dem Ehemann der Beklagten an dessen Anwaltskanzlei einen Scheck über den Kreditbetrag mit der Aufforderung, die Treuhandschaft zu übernehmen, dass zur Auszahlung die Grundschuld über 380.000 DM zur Verfügung gestellt oder 400.000 DM bei der Klägerin eingezahlt würden. Der Scheck wurde eingelöst, die verlangte Sicherheit jedoch nicht gestellt. Nach mehrfachen vergeblichen Anforderungen der vereinbarten Sicherheit stellte die Klägerin am 15.10.1996 den Kredit fällig und forderte den Ehemann der Beklagten zur Rückzahlung bis zum 30.10.1996 auf. Aus der Verwertung der beiden Konten der Beklagten befriedigte sich die Klägerin in Höhe von 252.737,84 DM. Den Restbetrag, den sie auf 397.232,14 DM errechnet, macht sie im vorliegenden Verfahren geltend.

Die Klägerin hat behauptet, die Beklagte sei bei den Kreditverhandlungen zugegen gewesen. Es sei vereinbart worden, dass der Ehemann der Beklagten die Direktdeckung auf dem einen der beiden Konten um 500.000 DM durch Übertragung von Wertpapieren oder durch Einzahlung dieses Betrages erhöhen sollte. Zum Beleg für das Bestehen einer diesen Betrag übersteigenden Forderung habe der Ehemann der Beklagten in ihrem Beisein notarielle Urkunden vorgelegt, in denen ein Dritter, Dr. J A, anerkannt habe, ihm 3 Mio. DM zu schulden. Tatsächlich sei der Ehemann der Beklagten zur Zeit der Kreditverhandlungen nicht mehr verfügungsbefugt über die Forderung gewesen, weil das Schuldanerkenntnis durch ein anderes zugunsten der Beklagten ersetzt und die Forderung im übrigen durch eine andere Gläubigerin des Ehemannes der Beklagten bereits gepfändet gewesen sei.

Weiter habe der Ehemann der Beklagten bei diesen Kreditverhandlungen die Abtretung einer erstrangigen Grundschuld, eingetragen zu Gunsten der Commerzbank AG, Filiale W, im Grundbuch von H, Bl. 0033 A, Abt. III lfd. Nr. 9 angeboten und dazu einen Grundbuchauszug vorgelegt, nach dem er Eigentümer des Grundstücks und dieses nur mit der genannten Grundschuld belastet gewesen sei. Tatsächlich sei bereits seit dem 2.8.1995 die Beklagte Eigentümerin des Grundstücks, dieses mit 800.000 DM belastet und am Tage der Kreditverhandlungen die Zwangsversteigerung bereits eingeleitet gewesen. Durch Vorlage dieser Urkunden hätten die Beklagte und ihr Ehemann die Klägerin in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken über das Bestehen dieser Forderung getäuscht.

Die Klägerin hat beim Amtsgericht Schöneberg am 29.1.1999 Mahnbescheid über 397.232,16 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 26.2.1997 und am 9.4.1999 Vollstreckungsbescheid erwirkt. Gegen den ihr am 19.4.1999 zugestellten Vollstreckungsbescheid hat die Beklagte am 26.4.1999 Einspruch eingelegt, worauf das Verfahren an das Landgericht Duisburg abgegeben worden ist. Der Vorsitzende der Zivilkammer hat zunächst das schriftliche Vorverfahren angeordnet. Die Klägerin hat dann dem Gericht die neue Anschrift der Beklagten in M /Spanien mitgeteilt. Daraufhin hat der Vorsitzende der Zivilkammer Termin anberaumt und die Zustellung der Ladung und der Anspruchsbegründung vom 6.7.1999 durch Aufgabe zur Post angeordnet. Die Beklagte ist in dem Termin nicht erschienen und auch nicht vertreten gewesen. Das Landgericht hat durch zweites Versäumnisurteil den Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid verworfen.

Gegen dieses am 12.11.1999 der Beklagten ebenfalls durch Aufgabe zur Post zugestellte zweite Versäumnisurteil wendet sich die Beklagte mit der am Montag, dem 13.12.1999, eingegangenen Berufung.

Die Beklagte macht geltend, ein Fall der Säumnis habe nicht vorgelegen, weil sie weder die Ladung zum Termin noch die Anspruchsbegründungsschrift erhalten habe. Die Zustellungsurkunde der Geschäftsstelle sei nicht ordnungsgemäß, da die Person, für die zugestellt worden sei, nicht und die Anschrift der Beklagten falsch angegeben seien. Zum genauen Vortrag insoweit wird auf Bl. 104 GA verwiesen, zum Zustellvermerk der Geschäftsstelle auf Bl. 79 GA.

Die Klage sei auch nicht begründet. Die Beklagte bestreitet den gesamten Vortrag der Klägerin zu den bei Abschluss des Kreditvertrages verlangten Sicherheiten und den vorgelegten Unterlagen, vielmehr habe der Direktor H der Klägerin ausdrücklich erklärt, die Deckung auf den beiden Konten genüge ihm. Sie selbst habe an den Verhandlungen nur insoweit mitgewirkt, als sie die Guthaben auf ihren Konten zur Verfügung gestellt habe. Weiter habe sie sich um den Inhalt der Verhandlungen nicht gekümmert und diesen auch nicht verstanden. Schließlich habe die Klägerin den Schaden selbst herbeigeführt, wenn sie den Scheck an ihren Ehemann geschickt habe, ohne die angeblich verlangten Sicherheiten erhalten zu haben.

Die Beklagte beantragt,

unter Aufhebung des zweiten Versäumnisurteils vom 28.10.1999 die Klage abzuweisen,

hilfsweise das Verfahren an das Landgericht Duisburg zurückzuverweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

Sie ist der Auffassung, das Versäumnisurteil sei zu Recht ergangen, die Zustellung der Terminsladung sei ordnungsgemäß gewesen. Zur Sache wiederholt sie im wesentlichen ihr erstinstanzliches Vorbringen und ergänzt, dass die Beklagte und ihr Ehemann auf die für eine Kreditgewährung erforderlichen Sicherheiten schon bei einem früheren Gespräch am 4.3.1996 hingewiesen worden seien. Daraus, dass der Ehemann der Beklagten, gegen den am 15.4.1996 schon in großem Umfang Zwangsvollstreckungen betrieben worden seien, dieser sein Aktivvermögen übertragen habe, ergebe sich das kollusive Zusammenwirken zwischen der Beklagten und ihrem Ehemann.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung der Beklagten hat auch in der Sache vorläufig Erfolg.

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung gegen das zweite Versäumnisurteil ist gemäß § 513 Abs. 2 ZPO statthaft mit der Begründung, dass ein Fall der Versäumung nicht vorgelegen habe. Die Beklagte hat, was zur Zulässigkeit der Berufung gegen ein zweites Versäumnisurteil gehört (vgl. BGHR ZPO § 513 Abs. 2 S. 1 Säumnis 1), einen Sachverhalt schlüssig vorgetragen, aus dem sich ergibt, dass ein Fall der Versäumung nicht vorgelegen hat, weil die Ladung zum Termin am 28.10.1999, in dem das Versäumnisurteil ergangen ist, nicht ordnungsgemäß erfolgt war und deshalb ein Versäumnisurteil nicht hätte ergehen dürfen. Ein Fall der Versäumung liegt nämlich immer dann nicht vor, wenn das zweite Versäumnisurteil - gleich aus welchen Gründen - nicht hätte ergehen dürfen (vgl. BGH NJW 1991, 43, 44). Das war hier der Fall, weil die Beklagte nicht ordnungsgemäß zum Termin geladen worden war und deshalb gemäß § 335 Abs. 1 Nr. 2 ZPO der Antrag auf Erlass eines Versäumnisurteils hätte zurückgewiesen werden müssen.

Allerdings liegt kein Fehler der Ladung darin, dass die Person, für die zugestellt worden ist, in der Zustellungsurkunde nicht angegeben war. Die Vorschrift des § 191 Nr. 2 ZPO, auf die sich die Beklagte bezieht, betrifft nur Zustellungen auf Betreiben der Parteien. Für von Amts wegen angeordneten Zustellungen gelten die §§ 211, 213 ZPO. Danach ist lediglich ein Zustellungsvermerk erforderlich, in welchem das Schriftstück, die Anschrift des Empfängers und der Zeitpunkt der Aufgabe zur Post anzugeben sind (vgl. BGH NJW 1979, 218). Diesen Anforderungen genügt der Vermerk Bl. 79 GA.

Das im Zustellungsvermerk der Geschäftsstelle in der Adresse falsch zwischen den Vornamen und den Nachnamen der Beklagten, statt zwischen den Nachnamen und die Straße gesetzte Komma stellt dagegen einen so gravierenden Fehler dar, dass die Zustellung als nicht ordnungsgemäß anzusehen ist, denn es ist aufgrund dieses Zustellungsvermerkes davon auszugehen, dass auf dem Briefumschlag der Name des Empfängers lediglich mit "A" statt "A M" und die Straße mit "M A" statt nur "A" angegeben, die Adresse also unrichtig war, so dass der Zugang im normalen Postwege nicht sichergestellt war (vgl. BGHZ 73, 388, 390).

Darüber hinaus war die Beklagte deshalb nicht ordnungsgemäß geladen, weil die Voraussetzungen für die Zustellung der Ladung durch Aufgabe zur Post nicht vorlagen. Diese Umstände Datum der Wohnsitzverlegung ins Ausland zwischen Einreichung der Anspruchsbegründung und Zustellung der Ladung zum Termin und der Anspruchsbegründung - sind in der Berufungsbegründung vorgetragen und deshalb zu beachten, auch wenn die rechtliche Argumentation der Beklagten sich auf andere Gesichtspunkte stützt.

Die Zustellung der Ladung durch Aufgabe zur Post war nicht ordnungsgemäß. Diese Art der Zustellung ist gemäß § 175 Abs. 1 S. 2 ZPO nur zulässig, wenn eine Partei, die gemäß § 174 ZPO zur Bestimmung eines Zustellungsbevollmächtigten verpflichtet ist, diesen nicht gemäß § 175 Abs. 1 S. 1 ZPO bei der nächsten gerichtlichen Verhandlung oder, wenn sie vorher dem Gegner einen Schriftsatz zustellen lässt, nicht in diesem Schriftsatz benennt (vgl. BGH NJW 1979, 218). Im vorliegenden Fall hatte vor der Zustellung der Ladung eine mündliche Verhandlung nicht stattgefunden. Zwar hatte die Beklagte den Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid eingereicht, der gemäß §§ 700 Abs. 1, 340 a S. 1 ZPO der Gegenpartei zuzustellen war. Zur Zeit der Einreichung der Einspruchsschrift lagen jedoch die Voraussetzungen für die Verpflichtung zur Bestellung eines Zustellungsbevollmächtigten noch nicht vor. Zu dieser Zeit wohnte die Beklagte noch in H. Die sofortige Benennung eines Zustellungsbevollmächtigten nach Verlegung des Wohnsitzes ins Ausland verlangt das Gesetz nicht, vielmehr bestimmt § 175 Abs. 1 S. 1 ZPO, dass dies bei der nächsten Gelegenheit, zu der die Partei Prozesshandlungen vornimmt, zu geschehen hat. Eine gesonderte Mitteilung wird nicht verlangt. Im Hinblick auf die gravierenden Folgen der Zustellung durch Aufgabe zur Post, sind an die Förmlichkeiten insoweit strenge Anforderungen zu stellen. Eine ausdehnende Auslegung der Vorschrift für den Fall, dass eine Partei während des Verfahrens ihren Wohnsitz ins Ausland verlegt, verbietet sich deshalb.

Die Berufung ist aus den angeführten Gründen auch begründet.

Gemäß § 538 Abs. 1 Nr. 5 ZPO ist die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen, da eine eigene Sachentscheidung nicht sachdienlich ist (§ 540 ZPO). Die Klägerin macht einen Schadensersatzanspruch geltend, den sie darauf stützt, dass die Beklagte und deren Ehemann sie gemeinsam über vorhandene, als Sicherheiten für den vereinbarten Kredit einsetzbare Vermögenswerte getäuscht und dadurch zur Zusage des Kredites und seiner Auszahlung veranlasst hätten. Der Klägerin können danach Schadensersatzansprüche aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB oder aus § 826 BGB zustehen. Die Beklagte hat erstmals in der Berufungsbegründung zur Sache Stellung genommen und die Täuschung der Klägerin und ihre Mitwirkung bestritten. Da ihr die Anspruchsbegründung ebenso wie die Ladung nicht ordnungsgemäß zugestellt worden war, ist dieses Vorbringen nicht verspätet. Es müsste umfassend Beweis erhoben werden. Die Sache ist nicht etwa deshalb entscheidungsreif, weil die Klage - wie die Beklagte geltend macht - wegen eigenen Verschuldens der Klägerin abzuweisen wäre. Zwar könnte ein eigenes Verschulden darin liegen, dass die Klägerin den Scheck herausgegeben hat, ohne im Besitz einer Sicherheit zu sein. Bei Zusammenwirken einer vorsätzlichen Schädigung mit einem fahrlässigen Verhalten des Geschädigten hat aber der Beitrag des Geschädigten zur Schadensentstehung grundsätzlich unberücksichtigt zu bleiben (vgl. BGH NJW 1984, 921, 922 m.w.N.). Keinesfalls kann er zur Klageabweisung führen.

Die Entscheidung über die Kosten auch des Berufungsverfahrens ist dem Landgericht vorzubehalten. Einer Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit bedarf es nicht, da das Urteil keinen vollstreckungsfähigen Inhalt hat (vgl. Zöller-Gummer, ZPO, 21. Auflage, § 543 Rdn. 24, § 708 Rdn. 12).

Gegenstandswert für das Berufungsverfahren und Beschwer der Klägerin: 397.232,16 DM.

Ende der Entscheidung

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