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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 12.11.1999
Aktenzeichen: 22 U 62/99
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 823
§ 823 BGB

Eine gut sichtbare Vertiefung von allenfalls 2 bis 3 cm mit einer Größe von etwa 10×10 cm in einer dem Fußgängerverkehr dienenden Verkehrsfläche stellt keine von dem Verkehrssicherungspflichtigen zu beseitigende Gefahr für im gebotenen Umfang aufmerksame Fußgänger dar.

Der Kl, der stark gehbehindert ist und an einem Bein eine Knieprothese trägt, ging am 14. 6. 1998 auf der K-Straße in W. Er behauptet, er sei infolge einer Lücke in der Gehwegpflasterung auf dem Grundstück der Bekl zu Fall gekommen. Die Unfallgefahr sei evident gewesen. Die übliche Sorgfalt eines gehbehinderten Fußgängers habe er beachtet. Er habe sich durch den Sturz einen Bänderriß und eine Knochenabsplitterung zugezogen, die noch nicht ausgeheilt seien. Der Kl begehrt die Feststellung, daß die Bekl verpflichtet ist, ihm allen materiellen und immateriellen Schaden aus dem Unfallereignis vom 14. 6. 1998 zu ersetzen. Das LG hat die Klage abgewiesen.

OLG Düsseldorf Urteil 12.11.1999 - 22 U 62/99 - 10 O 397/98 LG Duisburg


hat der 22. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 29. Oktober 1999 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Weyer, den Richter am Oberlandesgericht Muckel und den Richter am Landgericht Galle für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg vom 10. März 1999 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

Die zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet.

Der Kläger kann von der Beklagten wegen der Verletzungen, die er nach seiner Darstellung am 14. 06. 1998 bei einem Sturz auf dem Grundstück der Beklagten in W., K.-Straße 43, erlitten hat, keinen Schadensersatz verlangen.

I. Zulässigkeit der Klage

Die Zulässigkeit der auf Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten für den materiellen und immateriellen Unfallschaden des Klägers gerichteten Klage kann entgegen der Auffassung der Beklagten allerdings nicht schon wegen fehlenden Feststellungsinteresses verneint werden. Die Entstehung des Schadens war nach der Darstellung des Klägers zur Zeit der Klageerhebung (05. 11. 1998) noch nicht abgeschlossen: Noch im Frühjahr 1999 mußte der Kläger sich, wie er unter Vorlage des ärztlichen Berichts des Evangelischen Krankenhauses W. GmbH vom 17. 03. 1999 dargetan hat, einem ärztlichen Eingriff unterziehen, der - wie er behauptet - wegen der Unfallfolgen erforderlich gewesen ist. Das reicht zur Bejahung eines Feststellungsinteresses aus.

II. Begründetheit der Klage

Die Klage ist aber nicht begründet. Der Kläger hat nicht dargetan, daß der Unfall auf die Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht zurückzuführen ist, die der Beklagten für den Bereich der Unfallstelle oblag.

1.

Zwar ist der Kläger nach seiner Darstellung nicht auf der mit typischen quadratischen Gehwegplatten belegten und dadurch als Gehweg gekennzeichneten Fläche, sondern auf der unmittelbar neben dieser liegenden Verkehrsfläche zu Fall gekommen, die mit kleinformatigen, rechteckigen Betonpflastersteinen befestigt ist. Auch für diese an den eigentlichen Gehweg anschließende Fläche, die nach den Angaben der Beklagten als Abstellfläche für Fahrräder dient, nach der Darstellung des Klägers in der Berufungsverhandlung aber auch von Fußgängern zum Erreichen angrenzender Geschäftshäuser benutzt wird, oblag der Beklagten die Verkehrssicherungspflicht. Ob diese, wie der Kläger meint, für die gesamte angrenzende befestigte Fläche in gleichem Umfang besteht wie für die als Gehweg angelegte Fläche, erscheint zweifelhaft, kann aber letztlich unentschieden bleiben. Selbst wenn man mit dem Kläger davon ausgeht, die Beklagte sei für die mit kleinformatigen Betonsteinen befestigte Fläche in gleicher Weise verkehrssicherungspflichtig gewesen wie für die Flächen, die durch ihre besondere Gestaltung als Gehwege gekennzeichnet waren, kann eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht der Beklagten als Ursache des Unfalls des Klägers nicht festgestellt werden.

Der Kläger behauptet, er sei zu Fall gekommen, weil er an der auf den Lichtbildern Bl. 5 und 22 GA wiedergegebenen, in der zweiten Steinreihe neben dem Gehwegpflaster befindlichen Vertiefung im Pflaster mit dem Fuß umgeknickt sei. Die Lichtbilder lassen im Pflaster eine nahezu quadratische, ca. 10 × 10 cm große Vertiefung von allenfalls 2-3 cm erkennen, die offenbar durch das Abplatzen der Oberfläche eines Betonsteines entstanden ist. Daß die Beklagte im Rahmen der ihr obliegenden Verkehrssicherungspflicht verpflichtet gewesen wäre, diese Vertiefung zu beseitigen, kann nicht angenommen werden. Nach ständiger Rechtsprechung hat jeder, der Gefahrenquellen schafft, die ihm zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, die notwendig sind, um Dritten drohende Gefahren abzuwenden (BGH NJW 1966, 1457). Dies bedeutet allerdings nicht, daß eine Verkehrsfläche schlechthin gefahrlos und frei von allen Mängeln sein muß. Eine vollständige Gefahrlosigkeit der Straßen und Wege und ihrer Benutzung kann mit zumutbaren Mitteln nicht erreicht und vom Verkehrsteilnehmer auch nicht erwartet werden. Das gilt insbesondere auch für Verkehrsflächen, die von Fußgängern benutzt werden. Auch Fußgänger müssen mit gewissen Unebenheiten rechnen und sich auf diese einstellen (BGH VRS 32, 244). Bei als Gehweg dienenden Verkehrsflächen (Bürgersteige) sind von der Rechtsprechung Unebenheiten, die einen Höhenunterschied von nicht mehr als ± 2 cm bewirken, als unerheblich angesehen worden, und zwar selbst dann, wenn - wie hier - das unterschiedliche Niveau scharfkantig gegeneinander abgesetzt ist (vgl. OLG Hamm NJW-RR 1987, 412; OLG Celle OLGR 1998, 145, 146 m. w. N). Allenfalls im Zusammenwirken mit anderen, gefahrerhöhenden Umständen (vgl. dazu den in BGH VersR 1981, 482 entschiedenen Fall eines Höhenunterschieds von 8 mm im Bereich einer Bahnsteigkante) kann schon eine verhältnismäßig geringe Höhendifferenz eine von dem Verkehrssicherungspflichtigen zu beseitigende Gefahr für die Verkehrsteilnehmer auslösen.

Derartige gefahrerhöhende Umstände haben hier aber bezogen auf das Loch in dem Belag der neben dem eigentlichen Gehweg liegenden Fläche nicht vorgelegen. Es war zur Unfallzeit taghell. Wie der Kläger bereits in der Klageschrift selbst vorgetragen hat und die von ihm vorgelegten Lichtbilder bestätigen, war der Defekt des Oberflächenbelages für einen aufmerksamen Benutzer der Verkehrsfläche unübersehbar. Der Kläger und jeder andere Benutzer dieser Verkehrsfläche konnte und mußte sich deshalb bei der Annäherung an diese Stelle ohne weiteres auf die von der Unebenheit im Pflaster ausgehende geringe Gefahr einstellen.

Der Kläger kann sich demgegenüber nicht mit Erfolg darauf berufen, er habe das fehlende Stück im Oberbelag der Pflasterung wegen seiner Erkrankung an multipler Sklerose, die bei ihm zu "Schleiern" auf den Augen führe, nicht erkannt. Er hat in der Berufungsverhandlung selbst angegeben, daß er trotz seiner Erkrankung auch heute noch als Fahrer eines Kraftfahrzeugs am öffentlichen Straßenverkehr teilnimmt. Zwar hat er diese Angabe, vom Gericht auf den Widerspruch zu der behaupteten Sehbehinderung angesprochen, dahingehend eingeschränkt, er fahre nur noch im innerstädtischen Bereich mit dem PKW. Aber auch das für solche Fahrten erforderliche Sehvermögen reicht - wenn es überhaupt niedriger anzusetzen ist als dasjenige, das allgemein für das Führen von Kraftfahrzeugen zu fordern ist - aus, als Fußgänger bei der gebotenen Aufmerksamkeit derart auffällige Unebenheiten in der Pflasterung, wie die, durch die der Kläger zu Fall gekommen sein will, frühzeitig zu erkennen und sich auf sie einzustellen.

Bei dieser Sachlage kommt es auf die weitere Fragen, ob die Beklagte der "D. H." die Verkehrssicherung wirksam übertragen hat und diese ihren Pflichten ausreichend nachgekommen ist, nicht mehr an.

III.

Der Berufung des Klägers mußte hiernach der Erfolg versagt bleiben.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97, 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Streitwert für die Berufungsinstanz und zugleich Beschwer des Klägers: 15.000,00 DM.

Ende der Entscheidung

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