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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 29.10.1999
Aktenzeichen: 22 U 80/99
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 823
§ 823 BGB

1. Wenn das Rolltor einer Werkhalle, nachdem es von einem Fahrzeug passiert worden ist, zunächst noch eine Zeitlang geöffnet bleibt, bis es sich verhältnismäßig schnell selbsttätig schließt, muß der Betriebsinhaber aufgrund seiner Verkehrssicherungspflicht Vorkehrungen treffen, um zu verhindern, daß nachfolgende Fahrzeuge von dem sich schließenden Tor erfaßt und beschädigt werden.

2. Wer eine Werkhalle während der Arbeitszeit mit einem schweren Lastzug durchquert, darf unabhängig von einer ausdrücklich angeordneten Geschwindigkeitsbegrenzung höchsten mit Schrittgeschwindigkeit fahren.

OLG Düsseldorf Urteil 26.11.1999 - 22 U 80/99 - 1 O 294/98 LG Duisb


Der Kl ist Inhaber eines Speditionsunternehmens und Eigentümer eines Sattelzuges, der bei der Widerbekl zu 3 haftpflichtversichert ist. Der Widerbekl zu 2 war am 17. 4. 1998 zum ersten Mal mit dem Sattelzug des Kl in Halle 26 des Werkbereichs H der Bekl. Die Halle verfügt über sogn. Schnelllauftore, die ca. 6m breit und 5m hoch sind. Im Innenbereich vor der Ausfahrt aus der Halle befindet sich keine Signalanlage, welche die Durchfahrt untersagt, wenn sich das Tor schließt. Auch Hinweisschilder sind nicht angebracht. Der Widerbekl zu 2 wollte nach Abschluß des Ladevorgangs die Halle verlassen. Zu diesem Zeitpunkt war das Tor geöffnet, weil zuvor ein anderer Lkw hinausgefahren war. Der Widerbekl zu 2 folgte diesem Lkw im Vertrauen darauf, daß das Tor während seiner Durchfahrt geöffnet bleiben werde. Weil das Tor schloß, wurden die Zugmaschine und der Auflieger sowie das Tor beschädigt.

Der Kl verlangt wegen der Beschädigung seines Sattelzugs Schadenersatz in Höhe von 14.442,86 DM.

Die Bekl begehrt mit ihrer Widerklage Ersatz der Schäden an dem Tor, die sie mit 3.034,63 DM beziffert.

Das LG hat eine beiderseitige Schadenersatzpflicht zu je 1/2 angenommen.

hat der 22. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 29. Oktober 1999 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Weyer, den Richter am Oberlandesgericht Muckel und den Richter am Landgericht Galle

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg vom 22. April 1999 wird zurückgewiesen.

Auf die Anschlußberufung des Klägers wird das vorbezeichnete Urteil unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefaßt:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 8.295,24 DM nebst 4% Zinsen seit dem 19. Dezember 1999 zu zahlen.

Auf die Widerklage werden der Kläger und die Widerbeklagten zu 2 und 3 als Gesamtschuldner verurteilt, an die Beklagte 1.517,32 DM nebst 4% Zinsen seit dem 4. Februar 1999 zu zahlen.

Im übrigen werden Klage und Widerklage abgewiesen.

Von den Kosten des ersten Rechtszuges tragen

- der Kläger 44% der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten der Beklagten, davon 9% als Gesamtschuldner mit den Widerbeklagten zu 2 und 3, sowie 44% seiner eigenen außergerichtlichen Kosten;

- die Beklagte 56% der Gerichtskosten, der außergerichtlichen Kosten des Klägers und ihrer eigenen außergerichtlichen Kosten sowie die Hälfte der außergerichtlichen Kosten der Widerbeklagten zu 2 und 3,

- die Widerbeklagten zu 2 und 3 als Gesamtschuldner mit dem Kläger 9% der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten der Beklagten sowie die Hälfte ihrer eigenen außergerichtlichen Kosten.

Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen

- der Kläger 56% der Gerichtskosten, der außergerichtlichen Kosten der Beklagten und seiner eigenen außergerichtlichen Kosten;

- die Beklagte 44 % der Gerichtskosten, der außergerichtlichen Kosten des Klägers und seiner eigenen außergerichtlichen Kosten sowie die gesamten außergerichtlichen Kosten der Widerbeklagten zu 2 und 3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Berufung der Beklagten, mit der diese die Abweisung der 4.012,86 DM übersteigenden Klageforderung sowie die Verurteilung des Klägers und der Widerbeklagten zu 2 und 3 auf die Widerklage zur Zahlung weiterer 505,77 DM nebst Zinsen weiterverfolgt, und die unselbständige Anschlußberufung des Klägers, mit der dieser den Klageantrag weiterverfolgt, soweit dieser durch das angefochtene Urteil abgewiesen worden ist, sind zulässig. Nur das Rechtsmittel des Klägers hat aber teilweise Erfolg.

I. Klage

1. Grund des Anspruchs

Der Kläger kann von der Beklagten wegen der Beschädigungen, die am 17. 04. 1998 auf dem Werksgelände D. bei der Durchfahrt durch das Rolltor der Halle 26 an seinem Sattelzug entstanden sind, Schadensersatz verlangen und zwar in Höhe von zwei Dritteln des ihm erwachsenen Schadens. Die Beklagte hat die ihr für das Rolltor obliegende Verkehrssicherungspflicht schuldhaft verletzt (§ 823 Abs. 1 BGB).

Jeder, der Gefahrenquellen schafft, hat die ihm zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, die notwendig sind, um Dritten drohende Gefahren abzuwenden (BGH NJW 1966, 1457). Da das Rolltor an der Einfahrt in die Halle 26 so eingerichtet ist, daß es sich bei der Annäherung von Fahrzeugen selbsttätig öffnet und in gleicher Weise wieder schließt, wenn das Fahrzeug das Tor passiert hat, mußte die Beklagte im Rahmen der ihr obliegenden Verkehrssicherungspflicht Vorkehrungen treffen, die vermeiden halfen, daß Kraftfahrzeuge, deren Führer das nach der Durchfahrt eines anderen Fahrzeugs noch offene Tor passieren wollten, von dem sich senkenden Rolltor erfaßt und beschädigt wurden. Zu solchen Vorkehrungen bestand im vorliegenden Fall um so mehr Anlaß, als der Schließmechanismus des Rolltors der eigenen Darstellung der Beklagten zufolge so eingerichtet ist, daß das ca. 5 m hohe Tor nach der Durchfahrt eines LKW zunächst noch eine Zeitlang ganz geöffnet bleibt, ehe es danach verhältnismäßig schnell binnen weiterer 7 Sekunden, also mit einer Geschwindigkeit ca. 70 cm/s, vollständig schließt.

Dieser Verpflichtung hat die Beklagte nicht, jedenfalls nicht in ausreichendem Maße, genügt.

Sie hatte weder Maßnahmen ergriffen, die verhinderten, daß das Rolltor sich senkte, wenn sich ein Fahrzeug in der Einfahrt befand (z. B. durch den Einbau einer Lichtschranke), noch durch das Aufstellen von Warntafeln oder in anderer geeigneter Weise vor der Gefahr gewarnt, die sich im vorliegenden Fall verwirklicht hat. Der zur Zeit des Unfalles eingerichtete Steuerungsmechanismus des Rolltores trug einer möglichen Gefährdung der Benutzer nicht ausreichend Rechnung.

Nach der Darstellung der Beklagten in der Berufungsbegründung war der Schließmechanismus des Rolltores zwar so eingerichtet, daß die nach der Durchfahrt eines Kraftfahrzeuges auf "Senken" gerichtete Funktion des Schließmechanismus durch den Impuls, den ein nachfolgendes Fahrzeug über eine in den Boden eingelassene Induktionsschleife auslöste, auf "Heben" umgekehrt wurde. Die Umkehr trat aber - wie die Beklagte eingeräumt hat - aus technischen Gründen erst mit einer zeitlichen Verzögerung ein. Es konnte deshalb, wie auch der vorliegende Unfall zeigt, geschehen, daß der durch einen vorausfahrenden LKW eingeleitete Schließvorgang fortgesetzt wurde, obwohl ein weiteres Fahrzeug die Induktionsschleife überfahren hatte, und das Rolltor sich senkte, wenn das nachfolgende Fahrzeug bereits die Toreinfahrt erreicht hatte.

Zwar mag es zutreffen, daß - wie die Beklagte behauptet - die Zeitspanne, die zwischen dem Auslösen des Schaltimpulses beim Überfahren der Induktionsschleife und dem Einsetzen der Umkehrfunktion liegt, dann ein gefahrloses Passieren der Torausfahrt ermöglicht, wenn sich ein Fahrzeug dem Tor nicht schneller als mit Schrittgeschwindigkeit nähert. Mit der Möglichkeit, daß Fahrzeugführer die nach ihrer Sachdarstellung im gesamten Werksbereich vorgeschriebene Schrittgeschwindigkeit überschreiten könnten, mußte die Beklagte jedoch rechnen und sie in ihre Sicherheitserwägungen mit einbeziehen. Dies um so mehr, als die Geschwindigkeit in diesem niedrigen Bereich (höchstens 6 km/h) auf dem eingebauten Geschwindigkeitsmesser nicht ausreichend genau kontrolliert werden kann und von den Fahrzeugführern nur geschätzt werden kann.

Mit dem Landgericht ist allerdings davon auszugehen, daß der Fahrer des Beklagten den Unfall schuldhaft mitverursacht hat. Er ist mit einer für die Verhältnisse zu hohen Geschwindigkeit auf das Hallentor zu gefahren.

Der bei der Beklagten als Kranführer tätige Zeuge K. hat bei der Wiedergabe des Unfallgeschehens, das er seinen Angaben zufolge aus der Kranführerkabine beobachtet hat, mit der Darstellung, der Lastzug des Klägers sei bei der Annäherung an das nach der Durchfahrt eines anderen Lastzuges offenstehende Hallentor "recht schnell", "sehr schnell" und "zügig" gefahren, nachdrücklich zum Ausdruck gebracht, daß die Fahrgeschwindigkeit deutlich über Schrittempo gelegen hat. Es kann kein begründeter Zweifel daran bestehen, daß der Zeuge das Geschehen von seinem Arbeitsplatz aus, der sich nach seiner Darstellung etwa 10 m vom Hallentor entfernt und ca. 5 m oberhalb von diesem befand, beobachten und auch die Fahrgeschwindigkeit des Lastzuges des Klägers ausreichend sicher einschätzen konnte. Immerhin hat er nach seiner weiteren Aussage das Fahrzeug des Klägers über eine geraume Zeit beobachtet, als es nach dem Wenden die gesamte Halle durchfuhr und sich dem Hallentor näherte.

Der Kläger und die Widerbeklagten zu 2 und 3 können sich zu ihrer Entlastung nicht mit Erfolg darauf berufen, im Bereich der Unfallstelle habe eine Beschränkung der Fahrgeschwindigkeit auf Schrittempo nicht bestanden, jedenfalls sei sie dem Fahrer des Lastzuges des Klägers nicht bekannt gewesen. Der Unfall hat sich während der Arbeitszeit in einer Werkshalle ereignet. Im Hinblick auf die vielfältigen Gefahren, die sowohl für die in der Halle Tätigen als auch für Besucher bestehen, wenn Kraftfahrzeuge bei laufendem Betrieb eine solche Halle durchqueren, versteht es sich selbst dann, wenn eine Geschwindigkeitsbegrenzung nicht ausdrücklich angeordnet ist, von selbst, daß Kraftfahrzeuge, insbesondere große und schwerfällige Lastzüge wie der des Klägers, höchstens mit Schrittgeschwindigkeit bewegt werden dürfen, so daß sie im Falle einer Gefahr jederzeit auf kürzestem Wege angehalten werden können.

Bei der Abwägung der beiderseitigen Verursachung im Rahmen des § 254 Abs. 1 BGB fällt der Beklagten die Verletzung der ihr obliegenden Verkehrssicherungspflicht für das sich automatisch öffnende und schließende Hallentor zur Last. Auf der anderen Seite belastet den Kläger die Betriebsgefahr seines Lastzuges. Wenn diese auch dadurch erhöht war, daß der Fahrer des Klägers die beim Befahren der Werkshalle angemessene Geschwindigkeit überschritten hat, so überwiegt die Verletzung der Verkehrssicherungspflicht durch die Beklagte den Mitverursachungsanteil des Klägers als Unfallursache doch so erheblich, daß eine Schadensverteilung im Verhältnis von 1:2 zu Lasten der Beklagten angezeigt erscheint.

2. Schadenshöhe

Das Landgericht hat dem Kläger 6.574,41 DM zuerkannt, die sich ausweislich der Urteilsgründe zusammensetzen sollen aus jeweils der Hälfte der mit der Klage geltend gemachten Reparaturkosten für die Zugmaschine und den Auflieger sowie der Kosten für die Beauftragung des Sachverständigen. Der zuerkannte Betrag ist um 352,98 DM zu hoch. Das Landgericht hat bei den Reparaturkosten fälschlich einen Mehrbetrag von 705,96 DM berücksichtigt. Richtig lautet die Berechnung des dem Kläger zu ersetzenden Schadens:

Auflieger

Kosten des Sachverständigen 520,62 DM Reparaturkosten 6.280,77 DM Zugmaschine

Kosten des Sachverständigen 470,92 DM Reparaturkosten 5.170,55 DM

12.442,86 DM

Hiervon zwei Drittel, also 8.295,24 DM, kann der Kläger von der Beklagten ersetzt verlangen.

Einen Verdienstausfallschaden, den er im Wege der Anschlußberufung auch im Berufungsverfahren geltend macht, kann der Kläger hingegen nicht beanspruchen. Das Landgericht hat einen solchen Ersatzanspruch mit der Begründung verneint, der Kläger habe den behaupteten Schaden trotz gerichtlichen Hinweises nicht in ausreichend konkretisiert, so daß keine Grundlage für eine Schadensschätzung bestehe. Das greift der Kläger im Berufungsrechtszug nicht mit erheblichem Sachvortrag an. Es entspricht im übrigen der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats, daß der Geschädigte im Falle der Beschädigung eines gewerblich genutzten Fahrzeugs seinen Ausfallschaden konkret berechnen und, wenn Vorhaltekosten für ein Reservefahrzeug oder Mietkosten für ein Ersatzfahrzeug nicht angefallen sind, im einzelnen vortragen muß, welche konkreten Aufträge er nicht hat ausführen können, weil ihm das beschädigte Fahrzeug nicht zur Verfügung stand, und welche Einnahmen ihm dadurch entgangen sind (vgl. den Senatsbeschluß vom 17. 09. 1993 - 22 W 30/93 - OLGR 1994, 148 = NZV 1994, 317 sowie das Senatsurteil vom 18. 06. 1999 - 22 U 265/98 -).

II. Widerklage

Das Landgericht hat den Kläger und die Widerbeklagten zu 2 und 3 auf die Widerklage als Gesamtschuldner zum Ersatz der Hälfte des Schadens, nämlich 1.517,32 DM verurteilt, der der Beklagten durch die Beschädigung des Hallentores bei dem Unfall am 17. 04. 1998 entstanden ist. Hierbei verbleibt es. Die Berufung der Beklagten, mit der diese den Ersatz von zwei Dritteln ihres Schadens begehrt, hat keinen Erfolg, weil ihr Ersatzanspruch - wie oben unter I, 1 ausgeführt ist - dem Grunde nach nur zu einem Drittel begründet ist. Da weder der Kläger noch die Widerbeklagten zu 2 und 3 die Entscheidung des Landgerichts über die Widerklage angefochten haben, ist das landgerichtliche Urteil insoweit auch nicht zu ihren Gunsten abzuändern.

III. Nebenentscheidungen

Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 284 Abs. 1 S. 2, 288 Abs. 1 S. 1 BGB, 92, 97, 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Für die Zulassung der Revision besteht kein gesetzlich begründeter Anlaß (§ 546 Abs. 1 ZPO).

Streitwert für die Berufungsinstanz:

im Verhältnis Beklagte/Kläger - 10.935,77 DM

(Berufung - 2.561,55 DM + 505,77 DM; Anschlußberufung - 7.868,45 DM);

im Verhältnis Beklagte/Widerbeklagte zu 2 und 3 - 505,77 DM.

Beschwer des Klägers: 6.147,62 DM,

der Beklagten: 4.788,15 DM.



Ende der Entscheidung

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