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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 19.02.2003
Aktenzeichen: 3 Wx 325/02
Rechtsgebiete: WEG, BGB


Vorschriften:

WEG § 22 Abs. 1
BGB § 242
BGB § 1004
Der einem Wohnungseigentümer grundsätzlich zustehende Anspruch auf Beseitigung einer ohne die erforderliche Zustimmung nach § 22 Abs. 1 WEG durchgeführten baulichen Veränderung kann ausgeschlossen sein, wenn die Erfüllung dieses Anspruchs dem Anspruchsgegner unter Berücksichtigung aller Umstände nach Treu und Glauben nicht zuzumuten ist.
OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS

3 Wx 325/02

In dem Verfahren

hat der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf auf die sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1. gegen den Beschluss der 11. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg vom 18. September 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht Dr. G..., der Richterin am Oberlandesgericht Dr. L... und des Richters am Oberlandesgericht Dr. S... am 19. Februar 2003

beschlossen:

Tenor:

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten zu 1. tragen die gerichtlichen Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.

Wert des Beschwerdegegenstandes: 1.500 €.

Gründe:

Die Beteiligten bilden die Wohnungseigentümergemeinschaft D.... In der Teilungserklärung vom 30.11.1994 ist jedem der Beteiligten ein Sondernutzungsrecht an Teilen der Gartenflächen eingeräumt worden. Im Zuge einer Ergänzung der Teilungserklärung vom 23.02.1997 sind Regelungen hinsichtlich der Sondernutzungsflächen getroffen worden. Dem jeweiligen Berechtigten wurde gestattet, "Gebäudelichkeiten beliebiger Größe" auf den Sondernutzungsflächen zu errichten.

Die Beteiligte zu 2. hat auf dem ihrem Sondernutzungsrecht unterliegenden Teil des Grundstücks ein Carport errichtet, dessen Pfeiler einer Längsseite in weiten Teilen auf der dem Sondernutzungsrecht der Beteiligten zu 1. unterliegenden Fläche stehen.

Die Beteiligten zu 1. haben beim Amtsgericht beantragt, der Beteiligten zu 2. aufzugeben, den auf dem Grundstück D... errichteten Carport zu entfernen, soweit sich dieser auf dem Grundstück D... befindet.

Das Amtsgericht hat den Antrag abgewiesen. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 1. ist beim Landgericht ohne Erfolg geblieben.

Mit ihrer sofortigen weiteren Beschwerde verfolgen die Beteiligten zu 1. ihr Begehren weiter.

Die Beteiligte zu 2. ist dem Rechtsmittel entgegengetreten.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

Die gemäß § 45 Abs. 1 WEG, §§ 22 Abs. 1, 27, 29 FGG zulässige sofortige weitere Beschwerde ist in der Sache nicht begründet, denn die Entscheidung des Landgerichts weist keinen Rechtsfehler im Sinne des § 27 FGG auf.

1.

Das Landgericht hat unter Bezugnahme auf die Gründe der amtsgerichtlichen Entscheidung ausgeführt, aus § 912 BGB könnten die Beteiligten zu 1. die Beseitigung des bei der Errichtung des Carports erfolgten Überbaus nicht verlangen, denn sie hätten weder sofort nach der Grenzüberbauung Widerspruch erhoben noch könne der Beteiligten zu 2. grobe Fahrlässigkeit bei ihrer Handlungsweise vorgeworfen werden. Auch aus dem Gemeinschaftsverhältnis - gemäß den §§ 10, 13 WEG - könnten die Beteiligten zu 1. bei der gegebenen Sachlage keine Verpflichtung der Beteiligten zu 2. herleiten, den Carport zu versetzen.

2.

Diese Erwägungen halten der dem Senat obliegenden rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand.

a)

Bei der Errichtung des Carports handelt es sich um eine bauliche Veränderung im Sinne des § 22 Abs. 1 WEG. Bauliche Veränderung ist nicht nur eine Veränderung bereits vorhandener Gebäudeteile, sondern jede auf Dauer angelegte gegenständliche Veränderung realer Teile des gemeinschaftlichen Eigentums, die von dem im Aufteilungsplan vorgesehenen Zustand abweicht, wenn sie über eine ordnungsgemäße Instandhaltung und -setzung hinausgeht. Gemäß § 22 Abs. 1 WEG bedurfte diese bauliche Veränderung der Zustimmung der Beteiligten zu 1., wenn nicht in der Teilungserklärung bzw. Gemeinschaftsordnung eine anderweitige Regelung getroffen worden war und den Beteiligten zu 1. durch den so errichteten Carport über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus ein nicht ganz unerheblicher Nachteil erwächst.

Hier durfte die Beteiligte zu 2. nach der Ergänzung der Teilungserklärung vom 23.02.1997 zwar auf der ihrem Sondernutzungsrecht unterliegenden Fläche ein Carport errichten, nach den Feststellungen der Vorinstanzen, die von den Beteiligten auch nicht angegriffen werden, hat die Beteiligte zu 2. aber den Carport auf dem gemeinschaftlichen Grundstück nicht ausschließlich innerhalb der ihrem Sondernutzungsrecht unterliegenden Teilfläche errichtet.

b)

Soweit das Landgericht die bauliche Veränderung als "Überbau" und die Frage der Duldungspflicht gemäß der Bestimmung des § 912 BGB behandelt hat, kann dahinstehen, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die Vorschrift des § 912 BGB auch zwischen Wohnungseigentümern Anwendung findet, denn das Landgericht hat hier im Ergebnis jedenfalls zu Recht einen Anspruch der Beteiligten zu 1. auf Beseitigung des Carports, soweit dieser sich zum Teil auf der ihrem Sondernutzungsrecht unterliegenden Fläche befindet, verneint.

Der einem Wohnungseigentümer grundsätzlich zustehende Anspruch auf Beseitigung einer ohne die erforderliche Zustimmung nach § 22 Abs. 1 WEG vorgenommenen baulichen Veränderung kann im Einzelfall ausgeschlossen sein, wenn die Erfüllung dieses Anspruchs dem Anspruchsgegner unter Berücksichtigung aller Umstände nach Treu und Glauben nicht zuzumuten ist. Auch wenn die Beteiligte zu 2. den Carport zwar nicht bewusst, so doch zumindest ohne sich - wie es geboten war - über den "Grenzverlauf" der beiden Sondernutzungsflächen zu vergewissern, unter Überschreitung ihres Sondernutzungsrechtes errichtet und dabei die Beteiligten zu 1. teilweise von der Nutzung ihres Sondernutzungsrechts ausgeschlossen hat, ist das Beseitigungsverlangen der Beteiligten zu 1. rechtsmissbräuchlich, denn die Herstellung des an sich gebotenen Zustands erweist sich im Verhältnis zum Ausmaß der Beeinträchtigung als unverhältnismäßig.

Das Landgericht hat zwar die finanziellen bzw. auf die Nutzung der "verlorenen" Fläche bezogenen Nachteile der Beteiligten zu 1. und die voraussichtlich entstehenden Kosten eines "Rückbaus" oder einer Beseitigung des Carports nicht angegeben, jedoch ergibt sich auch ohne weitere Sachaufklärung, dass die Erfüllung des Beseitigungsverlangens der Beteiligten zu 1. ein deutliches Missverhältnis zwischen dem damit verbundenen Aufwand für die Beteiligte zu 2. und dem Nutzen für die Beteiligten zu 1. ergeben und letztlich einen Verstoß gegen Treu und Glauben darstellen würde.

Aus den von den Beteiligten vorgelegten Lageplänen und ihrem Vorbringen geht hervor, dass der Carport auf einer Länge von ca. 14 m mit einer Seitenwand schräg verlaufend von 0 bis ca. 60 cm auf der dem Sondernutzungsrecht der Beteiligten zu 1. unterliegenden Teilfläche des gemeinschaftlichen Grundstücks errichtet ist. Die zwischen dem Carport und dem von den Beteiligten zu 1. errichteten Zaun befindliche Fläche wird nach dem unbestritten gebliebenen Vorbringen der Beteiligten zu 2. von den Beteiligten zu 1. als Abstellplatz genutzt. Der Nutzungswert des so genutzten schmalen Streifens an der Grenze der beiden Sondernutzungsflächen steht zu dem erheblichen Aufwand, den die Versetzung der Außenwand bzw. Außenpfeiler des Carports erforderte, außer Verhältnis, auch wenn bei Beibehaltung der baulichen Veränderung den Beteiligten zu 1. möglicherweise ein finanzieller Ausgleich zuzubilligen ist. Der Wohnwert des Sondereigentums der Beteiligten zu 1. wird auch durch die geringfügige Inanspruchnahme der Sondernutzungsfläche der Beteiligten zu 1. bei der Errichtung des Carports nicht maßgeblich beeinträchtigt.

3.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 47 WEG. Es entspricht der Billigkeit, dass die Beteiligten zu 1. die gerichtlichen Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde tragen. Dagegen bestand keine Veranlassung, eine Erstattung außergerichtlicher Kosten anzuordnen.

Ende der Entscheidung

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