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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 30.07.1998
Aktenzeichen: 4 U 191/97
Rechtsgebiete: AUB 88, StGB, StVZO


Vorschriften:

AUB 88 § 2 I (2)
StGB § 21 Abs. 1 Nr. 1
StVZO § 5 Abs. 1
§ 2 I (2) AUB 88 § 21 Abs. 1 Nr. 1 StGB § 5 Abs. 1 StVZO

Der Unfallversicherer kann sich nicht mit Erfolg auf den in § 2 I (2) AUB bestimmten Ausschluß des Versicherungsschutzes wegen Herbeiführung eines Motorradunfalls durch eine vorsätzliche Straftat nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 StGB berufen, wenn der Versicherungsnehmer bei einer innerstädtischen Probefahrt mit einem 54 kw starken Motorrad eines Bekannten verunglückt ist und nur die Fahrerlaubnis für Motorräder mit nicht mehr als 20 kw besaß, der Versicherer aber die Kenntnis des Versicherungsnehmers von der höheren Leistung des gefahrenen Motorrades nicht beweisen kann, weil sich äußerlich nicht erkennen läßt, ob die in beiden Versionen gelieferte Maschine eine Leistungsstärke von 20 kw oder 54 kw hat.

OLG Düsseldorf Urteil 30.07.1998 - 4 U 191/97 - 11 O 103/96 LG Düsseldorf


(Der BGH hat die Revision mit Beschluß vom 23. Juni 1999 - IV ZR 191/98 - nicht angenommen) hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 1. Juli 1998 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht Dr. S., des Richters am Oberlandesgericht Z. und des Richters am Landgericht S. für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das am 7. August 1997 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 12.200 DM abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Sicherheitsleistungen können auch durch Bürgschaft einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Bank erbracht werden.

Gründe

Der Kläger schloß mit Wirkung zum 1. August 1988 mit der Beklagten einen Unfallversicherungsvertrag, dokumentiert im Versicherungsschein vom 4. Juli 1988 (GA 7, 8). Neben der Geltung der AUB 88 waren u.a. Besondere Bedingungen für die Unfallversicherung mit progressiver Invaliditätsstaffel 300 % vereinbart. Für den Invaliditätsfall ist eine Versicherungssumme von 100.000 DM vorgesehen.

Am 22. April 1995 lieh sich der Kläger ein Motorrad des Typs Yamaha XJ 600 mit einer Nennleistung von 54 kw (73 PS) von dem Halter, dem Zeugen G. G., aus. Der Zeuge händigte dem Kläger dabei den Fahrzeugschein aus, in dem die Leistung des Motorrades (amtliches Kennzeichen ...) aufgeführt war. Der Kläger war nicht im Besitz der für dieses Motorrad erforderlichen Fahrerlaubnis der Klasse 1. Seit dem 31. März 1993 besaß er die Fahrerlaubnis der Klasse 1a, die ihn zum Fahren von Krafträdern mit einer Nennleistung von nicht mehr als 20 kw (30 PS) berechtigte.

Gegen 17.55 Uhr erlitt der Kläger mit dem Motorrad auf der H.straße zwischen H.- und L.straße in D. einen schweren Verkehrsunfall. Ohne Fremdeinwirkung geriet er in der dortigen Linkskurve ins Schleudern, verlor die Kontrolle über das Motorrad und prallte gegen die Betonleitwand. Er verletzte sich bei dem Unfall so schwer, daß sein linker Unterarm amputiert werden mußte. Es wurde eine unfallbedingte Invalidität von 65 % festgestellt. Seinen gelernten Beruf als Tankwart kann der Kläger seit dem Unfall nicht mehr ausüben. Zur Zeit ist er in einem Minimarkt als Verkaufsaushilfe beschäftigt.

Gegenüber dem Polizeimeister W. äußerte sich der Zeuge G. noch am Unfalltag dahingehend, daß er den Kläger ausdrücklich auf die Nennleistung des Motorrades von 73 PS hingewiesen habe. Die Frage, ob der Kläger die dafür erforderliche Führerscheinklasse besitze, habe dieser bejaht, weshalb er, der Zeuge, auf die Einsichtnahme in den Führerschein verzichtet habe. Durch rechtskräftigen Strafbefehl vom 10. August 1995 verurteilte das Amtsgericht Düsseldorf den Zeugen G. zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 30 DM wegen des zumindest fahrlässigen Überlassens des Motorrades an den Kläger, der nicht die erforderliche Fahrerlaubnis besaß (906 Js 726/95 StA Düsseldorf). Ein Ermittlungsverfahren gegen den Kläger wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis stellte die Staatsanwaltschaft Düsseldorf am 22. Mai 1995 gemäß § 153 StPO ein.

Am 25. April 1995 unterschrieb der Kläger ein Schadensanzeigeformular der Beklagten, das eine Versicherungsvermittlerin der Beklagten nach Angaben des Klägers im Krankenhaus ausgefüllt hatte. Darin ist die Frage nach weiteren bestehenden Unfallversicherungen mit "nein" beantwortet. Tatsächlich bestand zur Zeit des Unfalls für den Kläger eine weitere Unfallversicherung bei der V. Versicherungs AG, die der Arbeitgeber des Klägers zu seinen Gunsten abgeschlossen hatte.

Am 27. Juni 1995 zahlte die Beklagte an den Kläger einen Entschädigungsbetrag von 16.250 DM, und zwar Krankenhaustagegeld in Höhe von 950 DM, eine Sofortleistung von 10.000 DM sowie Rentenbeträge in Höhe von 5.300 DM.

Mit Schreiben vom 20. September 1995 lehnte sie weitere Leistungen unter Berufung auf den Risikoausschluß nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 AUB 88 ab, weil der Kläger das Motorrad ohne die vorgeschriebene Fahrerlaubnis geführt habe, und forderte Leistungen in Höhe von insgesamt 18.500 DM (darin enthalten weitere Rentenbeträge) zurück. In der Folgezeit verzichtete die Beklagte dann auf eine Rückzahlung erbrachter Teilleistungen, lehnte aber die Gewährung weitergehenden Versicherungsschutzes ab.

Der Kläger hat behauptet:

Der Zeuge G. habe ihn entgegen den Angaben gegenüber dem Polizeimeister W. nicht nach seiner Fahrerlaubnis für das schwere Motorrad gefragt. Der Zeuge habe gewußt, daß er, der Kläger, im Besitz des Motorradführerscheins gewesen sei und ihn auch schon mit Motorrädern fahren sehen. Ihm sei nicht erkennbar gewesen, daß das ausgeliehene Motorrad eine höhere Nennleistung als 20 kw gehabt habe. Motorräder mit Nennleistungen von 20 kw und 54 kw unterschieden sich äußerlich nicht. Die höhere Nennleistung werde lediglich durch eine kleine Veränderung der Drosselklappe bewirkt. Im übrigen sei er nach zweijährigem Führerscheinbesitz berechtigt gewesen, ohne weitere Formalitäten die Fahrerlaubnis für Krafträder ohne beschränkte Nennleistung zu erhalten. Zum Zeitpunkt der Beantwortung der Fragen in der Schadensanzeige sei ihm nicht bekannt gewesen, daß sein Arbeitgeber für ihn noch eine andere Unfallversicherung abgeschlossen habe.

Der Kläger hat beantragt,

festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, ihm nach Maßgabe der Unfallversicherung Versicherungsschein-Nr.: ... für den Schadensfall vom 22. April 1995 Versicherungsschutz zu gewähren.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat sich auf den Risikoausschluß der Herbeiführung des Versicherungsfalls durch vorsätzliche Straftat berufen und behauptet:

Der Kläger habe den Straftatbestand des Fahrens ohne Fahrerlaubnis vorsätzlich verwirklicht. Der Zeuge G. habe gegenüber der Polizei zutreffende Angaben gemacht, an denen er sich festhalten lassen müsse. Der Kläger sei mit der Führung des schweren leistungsstarken Motorrads überfordert gewesen. Außerdem hätte er den hohen Leistungsunterschied beim Start und während der Fahrt bemerken müssen.

Für die unrichtigen Angaben in der Schadensanzeige sei allein der Kläger verantwortlich.

Das Landgericht hat Beweis durch Vernehmung des Zeugen G. und durch Einholung eines Sachverständigengutachtens erhoben. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 11. Dezember 1996 und das Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. W. vom 12. März 1997 Bezug genommen.

Durch das angefochtene Urteil hat das Landgericht der Feststellungsklage stattgegeben. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt: Die Beklagte habe den Risikoausschluß nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 AUB 88 - Unfall aufgrund vorsätzlicher Straftat - nicht nachgewiesen. Auch sei die Beklagte nicht wegen Aufklärungsobliegenheitsverletzung leistungsfrei, weil der Kläger die weitere Unfallversicherung bei der V. Versicherung nicht vorsätzlich verschwiegen habe.

Dagegen richtet sich die Berufung der Beklagten, die die Beweiswürdigung des Landgerichts angreift und geltend macht: Das Landgericht habe rechtsfehlerhaft nicht den Zeugen W. vernommen. Diesem habe der Zeuge G. geraume Zeit nach dem Unfall erklärt, den Kläger ausdrücklich auf die Stärke des Motorrads von 73 PS hingewiesen und ihm das Motorrad erst ausgeliehen zu haben, nachdem der Kläger erklärt habe, er sei Inhaber eines entsprechenden Führerscheins (BA 9). Im übrigen habe G. bei seiner Aussage mit dem Kläger zusammengewirkt, damit die Beklagte die Versicherungsleistung erbringen müsse.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 7. August 1997 abzuändern und die Klage abzuweisen,

hilfsweise,

ihr Vollstreckungsnachlaß auch gegen Bank- oder Sparkassenbürgschaft zu gewähren.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er tritt der Berufung unter Bezugnahme auf das angefochtene Urteil entgegen und macht geltend: Der Zeuge G. sei noch am Unfalltage von der Polizei vernommen worden. Zu Recht habe das Landgericht angenommen, er habe seine Erklärungen gegenüber dem Polizeimeister W. unter dem Schock des Unfalls abgegeben.

Wegen aller weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.

Zu Recht hat das Landgericht die Beklagte für verpflichtet gehalten, dem Kläger Versicherungsschutz für das Unfallereignis vom 22. April 1995 aus dem Unfallversicherungsvertrag der Parteien, dokumentiert im Versicherungsschein vom 4. Juli 1988 (GA 7, 8) zu gewähren.

1. Keine Bedenken bestehen gegen die Zulässigkeit des Feststellungsbegehrens. Im Versicherungsrechtsstreit ist häufig die Feststellungsklage auf Gewährung von Deckungsschutz zulässig. Dies hat in der Regel seinen Grund darin, daß nach den meisten AVB zur Schadenshöhe ein besonderes Verfahren nachgeschaltet werden kann. Darum geht es indessen bei der Höhe der Invaliditätsentschädigung nicht. Da sich die Beklagte aber nicht gegen die Zulässigkeit des Feststellungsbegehrens gewandt hat und dem Kläger außer einer Rente auch noch Kapitalleistungen zufließen können, deren Höhe sich wiederum nach einer progressiven Invaliditätsstaffel richten können (vgl. Formblatt S 1306), kann es beim Feststellungsantrag des Klägers bleiben.

2. Die Feststellungsklage ist auch begründet.

a) Den Einwand, die Beklagte sei wegen Obliegenheitsverletzung leistungsfrei, weil der Kläger einen weiteren Unfallversicherungsvertrag bei der V. Versicherung verschwiegen habe (vgl. GA 27), verfolgt die Beklagte nur durch allgemeine Bezugnahme auf den erstinstanzlichen Vortrag weiter. Insoweit enthält die Berufungsbegründung keinen gezielten Angriff gegen die Ausführungen im angefochtenen Urteil (§ 519 Abs. 3 ZPO). Jedenfalls ist das Urteil im Ergebnis zutreffend. Zwar stellt das Verschweigen einer weiteren Unfallversicherung in der Schadenanzeige grundsätzlich eine Verletzung von Aufklärungsobliegenheiten dar, wenn der Versicherer danach ausdrücklich gefragt hat. Denn es berührt das Aufklärungsinteresse des Versicherers, über solche weiteren Unfallversicherungen informiert zu werden (vgl. BGH VersR 1982, 182, 183). Insoweit fehlt es hier aber schon an einer Obliegenheitsverletzung, weil der Kläger unwidersprochen vorgetragen hat, ihm sei die von seinem Arbeitgeber für ihn als Arbeitnehmer abgeschlossene Unfallversicherung nicht bekannt gewesen (GA 68). Dann geht es aber nicht um Verschulden des Klägers, wie das Landgericht ausgeführt hat, sondern es mangelt schon an dem objektiven Tatbestand der Obliegenheitsverletzung, weil der Versicherungsnehmer nur über ihm bekannte Umstände Auskunft geben kann. Dafür ist der Versicherer beweispflichtig. Entsprechenden Beweis hat die Beklagte indessen nicht angetreten.

b) Zu Recht hat das Landgericht auch angenommen, daß die Beklagte die Voraussetzungen des Risikoausschlusses - Herbeiführung des Unfalls durch vorsätzliche Straftat - gemäß § 2 I Nr. 2 AUB 88, die unstreitig dem Versicherungsverhältnis zugrundeliegen, nicht nachgewiesen hat.

Zwar ist davon auszugehen, daß der Kläger den Straftatbestand des § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG objektiv erfüllt hat. Denn er hat ein Kraftfahrzeug geführt, ohne die dazu erforderliche Fahrerlaubnis zu besitzen. Zur Führung des Motorrads Yamaha XJ 600 mit 54 kw des Zeugen G. war ein Führerschein der Klasse 1 erforderlich (vgl. § 5 Abs. 1 StVZO). Denn es handelte sich nicht um ein Motorrad, das mit Führerscheinen der Klassen 1 a oder 1 b geführt werden durfte.

Es mag auch mit der Beklagten angenommen werden, daß der Unfall ursächlich auf die Straftat - Fahren ohne Fahrerlaubnis - zurückzuführen ist. Abgesehen davon, daß der Straftatbestand des § 21 Abs. 1 Nr 1 StVG unter den Ausschluß fällt (vgl. BGH VersR 1960, 1107; 1961, 133; OLG Saarbrücken VersR 1989, 1184), hat die Beklagte zu Recht darauf hingewiesen, daß der Kläger ohne Fremdeinwirkung auf der H.straße über dem J. gestürzt ist, was durchaus seine Ursache in der Unerfahrenheit im Umgang mit dem schweren Motorrad gehabt haben mag. Dann handelt es sich aber typischerweise um eine Folge des Fehlens der erforderlichen Fahrerlaubnis.

Indessen ist dem Landgericht darin zu folgen, daß die Beklagte, die für den Risikoausschluß beweispflichtig ist (vgl. Prölss/Knappmann, VVG, 25. Aufl., § 2 AUB 88 Anm. 1), den Vorsatz des Klägers nicht nachgewiesen hat. Zwar sprechen einige Indizien dafür, daß der Kläger um die Leistungsstärke des Motorrades gewußt hat. Wie der Zeuge G. bekundet hat, hat er sich mit dem Kläger auf dem Tankstellengelände, auf dem beide arbeiteten, über Autos und Motorräder unterhalten. Es liegt nicht sehr fern, daß der Kläger dabei auch Hubraum und Leistungsstärke des Motorrades des Zeugen G. erfahren hat. Allerdings hat der Zeuge G. demgegenüber bei seiner Vernehmung auch erklärt, er habe dem Kläger die Maschine nicht erklärt, weil dies nicht nötig gewesen sei. Der Kläger ist nämlich - so der Zeuge - verschiedentlich selbst Motorrad gefahren und hatte einschlägige Erfahrungen.

Der Kläger war nach Erinnerung des Zeugen mit Maschinen von 600er- und 500er-Kubikzentimeter auf das Tankstellengelände gefahren (GA 81). Dies macht plausibel, daß der Zeuge G. dem Kläger bei Überlassung des Motorrades Fragen nicht gestellt und Hinweise nicht erteilt hat.

Sicher läßt sich jedenfalls eine Kenntnis des Klägers von Hubraum und Leistung des ausgeliehenen Motorrades des Zeugen G. nicht feststellen. Es bleibt vielmehr bei Vermutungen. Wie der Sachverständige W. ausgeführt hat, läßt sich äußerlich an den Maschinen des Typs Yamaha XJ 600 keineswegs erkennen, ob sie 20 kw oder 54 kw Leistungsstärke besitzen. Auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts (Urteil Seite 11) wird ergänzend Bezug genommen.

Allerdings behauptet die Beklagte, der Zeuge G. habe bei seiner Vernehmung die Unwahrheit gesagt, weil seine Aussage von der gegenüber dem Polizeimeister W. abgegebenen Erklärung (BA 9) abweiche. Diese Erklärung kann, ohne daß der Polizeibeamte noch als Zeuge vernommen werden müßte, durchaus als richtig unterstellt werden. Es liegt nämlich nahe, daß der Zeuge G. unmittelbar nach dem Unfallgeschehen am Abend des 22. April 1995 erklärt hat, er habe den Kläger über das Motorrad im einzelnen aufgeklärt und es ihm erst überlassen, nachdem er die Frage nach der entsprechenden Fahrerlaubnis bejaht hatte. Um eine solche Erklärung abzugeben, bedurfte es nicht einmal eines entsprechenden Schocks des Zeugen, sondern allein des Bestrebens, sich spontan selbst zu entlasten, nachdem der Zeuge von dem schweren Unfall erfahren hatte.

In jenem Sinne hat sich der Zeuge G. entgegen der Behauptung der Beklagten auch nicht erst geraume Zeit nach dem Unfallgeschehen geäußert. Vielmehr ist den beigezogenen Strafakten zu entnehmen, daß der Polizeimeister W. den Zeugen G. noch am Unfalltage befragt hat. Denn die Angaben des Zeugen G. sind schon in dem Beiblatt zur Verkehrsvergehens-Anzeige vom Unfalltage. (BA Bl. 8, 9) niedergelegt. Darauf ist der Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hingewiesen worden.

Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, zeigt auch der weitere Verlauf des Strafverfahrens, daß der Zeuge G. den Strafbefehl hingenommen hat, obwohl er sich unmittelbar nach dem Unfallereignis gänzlich anders geäußert hatte. Dies läßt durchaus als naheliegend erscheinen, daß er den Kläger tatsächlich über Hubraum und Stärke des Motorrads nicht aufgeklärt hat und sich auch nicht nach der entsprechenden Fahrerlaubnis erkundigt hat. Dies hat der Zeuge zudem schlüssig dadurch eingestanden, daß er den Einspruch gegen den Strafbefehl von vornherein auf das Strafmaß beschränkt hatte. Es besteht kein Grund zu der Annahme, der Zeuge G., der bisher nicht vorbestraft war, habe eine Geldstrafe von 600 DM und die Kosten des Strafbefehlsverfahrens sowie den Umstand, künftig als vorbestraft zu gelten, auf sich genommen, nur um die Beklagte zu schädigen und dem Kläger als Landsmann einen Gefallen zu erweisen.

Zu einer erneuten Vernehmung des Zeugen G., die die Beklagte beantragt hat, besteht gemäß § 398 ZPO kein Anlaß. Der Zeuge ist vor dem Landgericht eingehend befragt und vollständig vernommen worden. Er ist zu Beginn seiner Vernehmung über seine Wahrheitspflicht belehrt worden und hat in Kenntnis dessen die Darstellung des Klägers bestätigt. Daß dies der Beklagten zum Nachteil gereicht, muß keineswegs auf einem Zusammenwirken mit dem Kläger beruhen, sondern kann allein Folge einer wahrheitsgemäß gemachten Aussage sein. Es liegt nämlich nicht fern, daß der Zeuge den Kläger vor Übergabe des Motorrads nicht weiter aufgeklärt hat. Hat er nämlich angenommen, dieser wisse über Hubraum und Leistungsstärke des Fahrzeugs Bescheid, wofür, wie zuvor schon ausgeführt worden ist, tatsächlich Einiges sprach, so hatte er keinen Grund, dem Kläger entsprechende Hinweise zu erteilen.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Streitwert für die Berufungsinstanz und Beschwer der Beklagten: 173.600 DM (Rente 33.600 DM gemäß § 9 ZPO; Invaliditätsentschädigung 140.000 DM jeweils unter Berücksichtigung des Feststellungsabschlags von 20 %).

Ende der Entscheidung

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