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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 21.03.2000
Aktenzeichen: 4 U 63/99
Rechtsgebiete: VAG, ZPO


Vorschriften:

VAG § 14 Abs. 1
ZPO § 265 Abs. 2
ZPO § 527
ZPO § 296 Abs. 1
ZPO § 97
ZPO § 100 Abs. 1
ZPO § 708 Nr. 10
ZPO § 713
Leitsatz:

Aussteuerversicherung

Das Verlangen des Versicherungsnehmers auf Auszahlung der Versicherungssumme aus einer von 16 Aussteuerversicherungen für denselben in Deutschland aufgewachsenen und in der Ausbildung befindlichen Jugendlichen ist rechtsmißbräuchlich und unbegründet, wenn dieser im Alter von 15 Jahren in der Türkei mit einer Ausnahmegenehmigung - möglicherweise wirksam - heiratet, die Eheschließung aber "nur zum Schein" erfolgt ist, weil von vornherein keinerlei persönliche Beziehungen zwischen den Eheleuten bestehen, sondern nur die Voraussetzungen für die Auszahlung der Versicherungssumme geschaffen werden sollen.


OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF

IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

4 U 63/99 10 O 134/98 LG Mönchengladbach

Verkündet am 21. März 2000

T., Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

In dem Rechtsstreit

pp.

hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 29. Februar 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht Dr. S sowie der Richter am Oberlandesgericht Dr. W und Dr. R

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Kläger gegen das am 28. Januar 1999 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden den Klägern je zur Hälfte auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Kläger beanspruchen Leistungen aus zwei bei der Beklagten abgeschlossenen Aussteuer-Versicherungen.

Mit Wirkung ab 1. August 1994 schlossen die Kläger - Vater und Mutter - bei der Beklagten für ihren damals 12-jährigen Sohn R je eine Aussteuerversicherung über 20.000 DM ab (Policen GA 16 und 17). Die Versicherungssumme war bei Ablauf der Versicherung am 1. August 2007 - nachdem das Kind das 25. Lebensjahr vollendet haben würde - oder bei vorheriger Eheschließung fällig (vgl. AVB, loser Hefter Bl. 70 ff.).

Im August 1997 machten die Kläger Leistungsansprüche geltend unter Hinweis darauf, ihr Sohn, der gerade 15 Jahre alt geworden war, habe am 18. Juli 1997 in der Türkei mit der 18jährigen Y K die Ehe geschlossen (Registerauszug GA 25). Mit Schreiben vom 15. Januar 1998 (GA 31) verweigerte die Beklagte Versicherungsschutz. Sie stützte ihre Weigerung darauf, die Kläger hätten sich einer Obliegenheitsverletzung schuldig gemacht, welche sie, die Beklagte, berechtige, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten, weil die Kläger bei Antragstellung verschwiegen hätten, eine gleichartige Versicherung bereits am 24. März 1994 bei S Lebensversicherung abgeschlossen zu haben. Daneben behalte sie sich auch noch vor, die Anfechtung auszusprechen wegen Vorliegens einer Scheinehe. Daher könne nur der Rückkaufswert (4.294 DM sowie 4.293, 10 DM - GA 31 und GA 33)erstattet werden.

Die Kläger haben bestritten, sich arglistig verhalten zu haben. Die Antragsfrage "Besteht, bestand oder wurde gleichzeitig Versicherungsschutz beantragt... bei einer Lebensversicherung" (GA 13) sei entgegen der Behauptung der Beklagten nicht mit "nein" beantwortet, sondern unbeantwortet geblieben. Dieser Frage hätten sie keine Bedeutung beigemessen, da der Agent S der Beklagten auch den weiteren Vertrag bei der S Lebensversicherung vermittet und daher davon gewußt habe. Zudem habe S gleichzeitig Anträge auf Aussteuerversicherungen, das Kind R ebenfalls betreffend, auch für weitere drei Familienangehörige aufgenommen, ohne diesen Umstand jeweils in den anderen Anträgen erwähnt zu haben. Der Beklagten, die sämtliche Anträge unbeanstandet angenommen habe, könne die Mehrfachversicherung nicht verborgen geblieben sein. R habe mit gerichtlicher Sondererlaubnis geheiratet, und zwar nicht nur zum Schein oder auf dem Papier. Es sei keineswegs bei Vertragsschluß beabsichtigt gewesen, eine frühzeitige Heirat nur zu dem Zwecke zu inszenieren, die Versicherungsleistung zu erhalten. Eine Eheschließung in jungen Jahren sei im türkischen Kulturkreis durchaus nicht selten, so daß durch Abschluß der Versicherung gute Chancen auf einen gewinnbringenden Geldeinsatz bestanden hätten. Diese Aussicht erkläre auch, daß auch weitere Personen Aussteuerversicherungen auf R abgeschlossen hätten. Die Besonderheit, daß türkische Kinder häufig in jungen Jahren heirateten, habe die Beklagte bei ihrer Kalkulation offenbar nicht gesehen gehabt.

Die Kläger haben beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin zu 1), 15.763,99 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 1. Dezember 1997 und an den Kläger zu 2) 15.763,04 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 1. Dezember 1997 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat gemeint, schon wegen der zwischenzeitlich erfolgten Übertragung des Versicherungsbestands auf die B Lebensversicherung AG (vgl. GA 153 ff.) nicht haftbar zu sein. Die Gesamtumstände zeigten überdies, daß die Verträge in der von vornherein bestehenden Absicht geschlossen worden seien, das versicherte Kind zum frühestmöglichen Zeitpunkt "auf dem Papier" zu verheiraten, um sich die Versicherungssumme ohne größeren Prämienaufwand zu verschaffen. Dies stelle eine arglistige Täuschung dar (vgl. GA 84). Durch Vermittlung des Zeugen S seien allein bei ihr, der Beklagten, auf den seinerzeit 12-jährigen R 16 Aussteuerversicherungen (vgl. loser Hefter Bl. 15 ff.) mit einem Gesamtvolumen von 320.000 DM abgeschlossen worden (vgl. GA 74). Der Agent S habe im Raume H vergleichbare Aussteuerversicherungen für vier weitere türkische Kinder untergebracht, nämlich 24 Verträge auf ein und dieselbe Person mit einem Gesamtvolumen von 480.000 DM, 17 Verträge mit einem Gesamtvolumen von 340.000 DM, 18 Verträge mit einem Volumen von 360.000 DM und nochmals 23 Verträge auf ein und dieselbe Person mit einem Volumen von 290.000 DM (GA 74). Zur Besorgung der nötigen Heiratserlaubnis für Kinderehen, die auch nach türkischem Recht für männliche Jugendliche erst ab dem 15. Lebensjahr möglich seien, habe es Anlaufstellen in der Türkei gegeben. Die Prämien für die von den klagenden Eheleuten sowie den Versicherungsnehmern R sen., R jun. und S K abgeschlossenen Verträge seien sämtlich vom Konto des klagenden Ehemannes beglichen worden. Die monatliche Prämienbelastung allein für diese fünf Verträge habe sich auf 1.068;80 DM belaufen (GA 108). Daß die Ehe, wenn nicht die vorgelegten Urkunden sogar gefälscht seien, nur auf dem Papier gestanden habe, ergebe sich auch daraus, daß R in Deutschland geboren sei, hier zur Schule gegangen sei und sich nur im Urlaub in der T aufgehalten und zu keiner Zeit mit seiner angeblichen Ehefrau zusammengelebt habe. Ermittlungen in der T hätten ergeben, daß die angebliche Hochzeit - völlig untypischerweise - dort nicht im Rahmen eines Festes gefeiert worden sei.

Das Landgericht hat die Klage (nach Beweisaufnahme: GA 162 ff.) mit der Begründung abgewiesen, der Versicherungsfall "Eheschließung" liege nicht vor. Bei verständiger Würdigung der versicherungsvertraglichen Abreden beziehe sich das Leistungsversprechen der Beklagten nicht auf eine Eheschließung, bei der eine Partnerschaft und personale Beziehung von vornherein nicht gewollt sei. Aufgrund der Beweisaufnahme stehe fest, daß es sich hier um eine solche "Scheinehe" handele.

Mit ihrer Berufung greifen die Kläger die Würdigung des Landgerichts an. Die vom Landgericht angeführten Indizien, aus denen es auf eine Scheinehe geschlossen habe, seien nicht überzeugend. Das angefochtene Urteil gehe von einem westeuropäischen Bild der Ehe aus, das den Besonderheiten des türkischen Lebenskreises nicht entspreche.

Die Kläger beantragen,

die Beklagte unter Abänderung des angefochtenen Urteils zu verurteilen, an die Klägerin zu 1) 15.763,99 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 1. Dezember 1997 und an den Kläger zu 2) 15.763,04 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 1. Dezember 1997 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie vertritt die Auffassung, die Klage sei schon aufgrund der von ihr erklärten Täuschungsanfechtung abzuweisen gewesen. Da sich in vergleichbaren Fällen herausgestellt habe, daß mit falschen Urkunden agiert worden sei, müsse die Echtheit der hier vorgelegten Papiere bestritten werden. Heiratserlaubnis könne nur durch Vorspielung falscher Tatsachen erschlichen worden sein mit der Folge, daß die Eheschließung nicht gültig sei. Der Beweiswürdigung des Landgerichts sei beizupflichten.

Der Senat hat den Kläger zu 2 - Vater des R - angehört. Die Parteien haben sich ferner damit einverstanden erklärt, daß die in der Parallelsache 4 U 73/99 OLG Düsseldorf im selben Termin erfolgte Zeugenvernehmung des R K auch im vorliegenden Rechtsstreit verwertet wird.

Wegen der Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung bleibt ohne Erfolg.

1.

Dem Begehren der Kläger ist allerdings nicht schon deshalb der Erfolg zu versagen, weil die Beklagte den Versicherungsbestand, zu dem auch die hier in Rede stehende Versicherung zählt, mit aufsichtsrechtlicher Genehmigung im Laufe des vorliegenden Rechtsstreits auf die B Lebensversicherung AG übertragen hat. Damit sind zwar alle Reche und Pflichten aus den betroffenen Versicherungsverhältnissen gemäß § 14 Abs. 1 VAG auf die B als neuen Schuldner übergegangen. Diese Schuldnerauswechselung bleibt aber für den laufenden Rechtsstreit ohne Auswirkung, weil das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 265 Abs. 2 ZPO gegen die bisherige Beklagte mit Wirkung für den neuen Schuldner fortgeführt werden kann (vgl. Sieg VersR 1979, 485/488 m. w. N.).

2.

Den Klägern steht jedoch der geltend gemachte Anspruch auf Auszahlung der Versicherungssumme - wie das Landgericht zutreffend entschieden hat - nicht zu. Das Verlangen der Kläger ist rechtsmißbräuchlich. Dabei kann offenbleiben, ob der Versicherungsfall die Eheschließung des Kindes R formal wirksam erfolgt ist oder ob etwa die vorgelegten Heiratspapiere der Behauptung der Beklagten entsprechend gefälscht sind. Jedenfalls steht fest, daß die Eheschließung ggf. einzig und allein dem Zweck diente, die Voraussetzung für die Auszahlung der Versicherungssumme zu schaffen, eine irgendwie geartete persönlich oder auch wirtschaftliche Bindung zu der Ehefrau indes von vornherein nicht beabsichtigt war, die Eheschließung also nur "auf dem Papier" erfolgt ist. Es ist treuwidrig, die Eheschließung ausschließlich für die Erlangung von Versicherungsleistungen zu instrumentalisieren. Dies läuft der Geschäftsgrundlage des Versicherungsvertrags zuwider.

Schon der Umstand, daß allein 16 Versicherungsnehmer bei der Beklagten Aussteuer-Policen auf den bei Versicherungsbeginn 12-jährigen R gezeichnet haben und auf weitere vier etwa gleichaltrige Kinder über denselben Vermittler 24, 17, 18 und 23 Aussteuerversicherungsverträge untergebracht wurden, deutet darauf hin, daß eine baldige Eheschließung kaum dem Zufall überlassen bleiben sollte, zumal allein der klagende Vater für sich und weitere Verwandte Monat für Monat über 1.000 DM an Prämien zahlte. Auch für türkische Verhältnisse kann es nicht der Üblichkeit entsprechen, daß ein Junge wie hier - bereits im Alter von 15 Jahren heiratet. Sonst wäre hierfür keine gerichtliche Genehmigung erforderlich. In Art. 88 türk. ZGB heißt es: "Ein Mann kann nicht vor Vollendung des 17. Lebensjahres heiraten, jedoch kann der Richter unter außerordentlichen Umständen und einem sehr wichtigen Grunde einem Manne, der das 15.... Lebensjahr vollendet (hat), Heiratserlaubnis erteilen." Eine so frühe Heirat stand im Falle eines in Deutschland geborenen, herangewachsenen und lebenden türkischen Kindes, wie es R war, umso weniger zu erwarten, als ein solches Kind auch von den hiesigen Lebensverhältnissen mitgeprägt wird. Dies und die Tatsache, daß er sich nur in den Schulferien in der T aufhalten konnte, mußte die Erwartung einer frühen Heirat als ungesichert und so spekulativ erscheinen lassen, daß sich darauf normalerweise kaum eine solche Anzahl von Personen eingelassen haben würde.

Letzte Gewißheit, daß die Ehe dann tatsächlich nur "zum Schein" im vorerläuterten Sinne geschlossen worden ist, haben dem Senat die Anhörung des Vaters des R - Kläger zu 2) in vorliegender Sache - und die Zeugenaussage des R verschafft. Eine Vielzahl von Unstimmigkeiten belegt, daß es die behauptete landesübliche Hochzeitsfeier nicht gegeben hat. So haben Vater und Sohn schon divergierende Angaben zu den mitgereisten Familienmitgliedern gemacht, nach Aussage des R waren mehrere Schwestern dabei, nach Aussage des Vaters war außer R keines seiner Kinder zugegen. Auch in bezug auf das Essen, das beim Hochzeitsmahl auf den Tisch gekommen sein soll, gingen die Aussagen auseinander. Es ist auch nicht glaubhaft, daß, wenn eine echte Hochzeit stattgefunden hat, kein Hochzeitsfoto und auch kein Foto von der Hochzeitsfeier existiert. Das Fotografieren verstößt nicht etwa gegen die Landessitten, denn der Vater des R will einen gewerblichen Fotografen bestellt gehabt haben, der jedoch nicht gekommen sei. Das alles ist in höchstem Maße unglaubhaft. Ganz deutlich wird die Tatsache, daß es sich um eine Phantom-Ehe handelt, bei welcher die Eheleute nichts miteinander zu tun haben, aufgrund der unterschiedlichen Darstellungen dazu, wo die junge Ehefrau lebt. Während der Vater berichtet hat, Y K lebe im Hause seines Vaters - also des Großvaters von R -, wo sie unterhalten werde. u.a. mittels Oberweisungen, die er dem Großvater zukommen lasse, hat R angegeben, seine Frau lebe bei ihren Eltern und die Überweisungen gingen an deren Vater.

Dies alles fügt sich in das Bild, welches das Landgericht aufgrund der erstinstanzlichen Beweisaufnahme gewonnen hat. Auf die zutreffende Beweiswürdigung des Landgerichts wird verwiesen.

Dem am Schluß der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag der Kläger, die Zeugin Y K dazu zu vernehmen, daß die Ehe mit dem Ziel späteren Zusammenlebens geschlossen worden sei, kann nicht entsprochen werden. Dieser Beweisantritt ist gemäß §§ 527, 296 Abs. 1 ZPO nicht zu berücksichtigen. Denn bei Zulassung würde sich die Erledigung des Rechtsstreits verzögern und zur Entschuldigung der Verspätung ist nichts gesagt oder sonst ersichtlich.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97, 100 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision sind nicht erfüllt.

Berufungsstreitwert und Beschwer der Kläger: 31.527,03 DM.

Ende der Entscheidung

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