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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 21.03.2000
Aktenzeichen: 4 U 85/99
Rechtsgebiete: HeimG


Vorschriften:

HeimG § 4 c
Leitsatz

§ 4 c) HeimG

Zu den Anforderungen an die Begründung eines wirksamen Erhöhungsverlangens eines Heimträgers für den Pflegesatz eines selbstzahlenden Bewohners eines Pflegeheims.


OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF

IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

4 U 85/99 5 O 298/97 LG Wuppertal

Verkündet am 21. März 2000

T., Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

In dem Rechtsstreit

pp.

hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 29. Februar 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht Dr. S und der Richter am Oberlandesgericht Dr. W und Dr. R

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 1. Dezember 1998 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Wuppertal unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 142,49 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 16. September 1997 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin lebte vom 2. Dezember 1993 bis zum 1. Februar 1997 in einem Seniorenheim des Beklagten in V. In dem von der Klägerin als Selbstzahlerin abgeschlossenen Heimvertrag vom 2. Dezember 1993 wurde ein täglicher Pflegesatz von 78,72 DM vereinbart. Dem lag die Beurteilung durch Dr. med. H vom 5. Juli 1993 zugrunde, demzufolge die Klägerin "nicht erhöht pflegebedürftig" war. In dem Heimvertrag wurde unter anderem vereinbart:

§ 3

(1) Das Heim ist berechtigt, für seine Leistungen dem Heimbewohner kostendeckende Entgelte zu berechnen. Diese richten sich grundsätzlich nach den Regelungen, die zwischen den Heimträgerverbänden und den öffentlichen Kostenträgern der Pflegesatzkommission jeweils vereinbart sind.

(6) Bei einer Änderung der Kostensituation ist das Heim berechtigt, das Leistungsentgelt durch einseitige Erklärung anzupassen. Diese Erklärung wird mindestens 4 Wochen vorher schriftlich angekündigt und begründet. Hierbei kann auf die Höhe der Kosten Bezug genommen werden, die der Träger der Sozialhilfe für vergleichbare Leistungen in dem Heim übernommen hat. Das durch die Pflegesatzkommission neu vereinbarte Leistungsentgelt gilt grundsätzlich auch für den Heimbewohner, der darüber unverzüglich zu unterrichten ist.

....

Nachdem Dr. med. L dem Beklagten am 28. Dezember 1993 attestiert hatte, daß die Klägerin - abweichend von der Beurteilung durch Dr. med. H - "erhöht pflegebedürftig" sei, berechnete er der Klägerin ab dem 1. Januar 1994 die Pflegesätze für erhöht pflegebedürftige Heimbewohner. Aufgrund seiner Erhöhungserklärungen vom 24. November 1993 (GA 23), 30. November 1994 (GA 24), 20. Juli 1995 (GA 80), 1. Dezember 1995 (GA 83), 2. Mai 1996 (GA 85) und 29. Mai 1996 (GA 87) sowie der Bescheide der Pflegesatzkommission vom 1. Juni 1994 (GA 76), 11. November 1994 (GA 78), 13. Juli 1995 (GA 81), 17. November 1995 (GA 84), 16. April 1996 (GA 86) und 19. Juni 1996 (GA 89) ging er dabei für die Zeit vom/ab 01.01.1994 - 31.12.1994|von einem Tagessatz von|110,97|DM GA 97, 91-96, 98-102 |01.01.1995 - 31.07.1995| |115,02 DM|GA 103-109|01.08.1995 - 31.12.1995| |118,77 DM|GA 110-114|01.01.1996 - 30.04.1996| |118,32 DM|GA 115-118|01.05.1996 - 01.02.1997| |119,72 DM|GA 119-121, 123a-127

aus.

Die Klägerin hat geltend gemacht, ihre Einstufung als. "erhöht pflegebedürftig" sei willkürlich erfolgt. Außerdem verstoße die einseitige Anhebung der Pflegesätze gegen § 4 c HeimG Sie hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an sie 41.292,714 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 16. September 1997 zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat geltend gemacht: Der Sohn der Klägerin, der von ihr unstreitig - bevollmächtigt gewesen sei, habe ihre Eingruppierung- als "erhöht pflegebedürftig" anerkannt (GA 54).

Das Landgericht Wuppertal hat nach Beweiserhebung über den Grad der Pflegebedürftigkeit der Klägerin die Klage überwiegend als unbegründet abgewiesen. Dabei sah das Gericht den Beklagten jedoch in Höhe von 7.689,25 DM als erstattungspflichtig an, da die von ihm einseitig festgelegten erhöhten Pflegesätze nicht ordnungsgemäß begründet worden seien.

Dagegen wendet sich der Beklagte mit der Berufung, mit der er im einzelnen darlegt, wie es zu den jeweiligen Erhöhungen gekommen sei.

Er beantragt,

das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen.

Die Klägerin, die - soweit der Beklagte verurteilt worden ist - das angefochtene Urteil verteidigt, beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

Die Berufung hat überwiegend Erfolg.

Die Klägerin hat wegen rechtsgrundlos erbrachter Leistungen (§ 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. BGB) nur einen Erstattungsanspruch in Höhe von 142,49 DM, weil die von dem Beklagten berechneten Leistungsentgelte im wesentlichen nicht zu beanstanden sind.

1.

Nach § 3 Abs. 6 des Heimvertrages war der Beklagte berechtigt, das Leistungsentgelt für die Heimunterbringung der Klägerin durch einseitige Erklärungen anzupassen. Diese Änderungsbefugnis steht mit § 4 c) Abs. 2 Satz 2 HeimG, der bei entsprechender Vereinbarung die Erhöhung des Entgelts durch einseitige Erklärung des Heimträgers gestattet, in Einklang und bietet daher auch im Hinblick auf § 9 Abs. 2 AGBG keinen Anlaß zur Beanstandung.

2.

Voraussetzung für die Anhebung des Pflegesatzes, der auf der Grundlage der von der Klägerin nicht mehr angegriffenen Einstufung als "erhöht pflegebedürftig" ursprünglich 108,55 DM betrug, war zunächst, daß sich die bisherige Berechnungsgrundlage verändert hatte und daß das erhöhte Entgelt angemessen war, § 4 c) Abs. 1 HeimG. Die sachliche Berechtigung der Erhöhungserklärungen wird hier aber bereits durch die Bewilligungsbescheide der Pflegesatzkommission NordrheinWestfalen vom 1. Juni 1994, 11. November 1994, 13. Juli 1995, 17. November 1995, 16. April 1996 und 19. Juni 1996 dokumentiert. Die Pflegesatzkommission, die in Nordrhein-Westfalen die Pflegesätze für die Kostenträger der Sozialhilfe aufgrund einer Vereinbarung der Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege, der kommunalen Spitzenverbände und der Landschaftsverbände festlegt, hat die geforderten Entgelte nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Leistungsfähigkeit zu prüfen, § 93 Abs. 2 BSHG. Dadurch wurde zugleich sichergestellt, daß bei einer Erhöhung des Entgelts im Umfang des von der Pflegesatzkommission genehmigten Tagessatzes die Voraaben des Heimvertrages, nach dem auch die Klägerin als Selbstzahlerin lediglich ein kostendeckendes Entgelt schuldete, und des Heimgesetzes erfüllt waren (vgl. dazu BGH, NJW 1995, 1222, 1223).

3.

Die Erhöhungserklärungen des Beklagten scheitern auch nicht an dem durch § 4 c) Abs. 3 Satz 1 HeimG vorgegebenen Begründungserfordernis. Allerdings wird in § 4 c) Abs. 3 Satz 1 HeimG nicht ausdrücklich bestimmt, daß die ordnungsgemäße Begründung Wirksamkeitsvoraussetzung für eine Erhöhung ist. Das ergibt sich indes aus dem Schutzzweck der - nach § 4 d) HeimG zwingenden - Vorschrift (BGH, NJW 1995, 2923, 2925; OLG München, NJW 1995, 465, 467; Kunz/Ruf/Wiedemann, HeimG, 8. Aufl., § 4 c) Rn. 6; Schmid, NJW 1995, 436, 438).

Eine ordnungsgemäße Begründung erfordert an sich die Erläuterung der Angemessenheit der verlangten Entgeltserhöhung, die Darlegung der veränderten Berechnungsgrundlagen sowie die Angabe des Verteilungsschlüssels, nach dem die Mehrkosten auf die Heimbewohner umgelegt werden (OLG München, a.a.O., 464, 466; Schmid, a.a.O., 436, 438). Eine solche Begründung erübrigt sich aber, wenn der Heimträger nach § 4 c) Abs. 3 Satz 2 HeimG auf die Höhe der Kosten Bezug nimmt, die der Träger der Sozialhilfe für vergleichbare Leistungen übernommen hat. Verfährt er in dieser Weise, so kommt er - entgegen der Auffassung des Landgerichts - schon dadurch seiner Begründungspflicht nach (BGH NJW 1995, 1222, 1223; OLG Karlsruhe, NJW 1995, 464, 465), weil er durch die Bezugnahme deutlich macht, daß bereits eine sachgerechte Prüfung des Erhöhungsverlangens erfolgt ist (BGH a.a.O.).

Daran gemessen ist die Begründung der Erhöhungserklärungen nicht zu beanstanden. In seinen Rundschreiben hat der Beklagte nämlich hinreichend klargestellt, daß er von der Klägerin nur den Pflegesatz begehrt, den die Pflegesatzkommision Nordrhein-Westfalen bzw. der Landschaftsverband Rheinland, bei dem die Pflegesatzkommission eine ihrer Geschäftsstellen unterhält, ihm bewilligt hat oder bewilligen wird. Zwar ergibt sich aus diesen Schreiben nicht ausdrücklich, daß es sich bei den von der Pflegesatzkommission bewilligten Tagessätzen um Erhöhungen handelt, die die Träger der Sozialhilfe für vergleichbare Leistungen aufzubringen haben. Das ist jedoch unschädlich, weil das Verständnis der Rundschreiben maßgeblich durch den Inhalt des Heimvertrages geprägt wird. Aus § 3 Abs. 1, Abs. 6 dieses Vertrages ist aber zu entnehmen, daß auch für Selbstzahler die Pflegesätze maßgebend sein sollen, die die Pflegekommission für die Träger der Sozialhilfe festlegt. Zwar gehen diese Bestimmungen nur von einer "grundsätzlichen" Anbindung der Pflegesätze an die Kostenzusage der Sozialhilfeträger aus. Daß der Beklagte der Klägerin ausschließlich die Tagessätze in Rechnung gestellt hat, die er von den Trägern der Sozialhilfe für vergleichbare Leistungen erhalten hat, folgt aber aus der praktischen Handhabung der Erhöhungsklausel. Danach hat der Beklagte der Klägerin nämlich stets nur die Tagessätze in Rechnung gestellt, die von der Pflegesatzkommission genehmigt worden sind.

Ohne Belang ist ferner, daß der für die Zukunft geforderte Pflegesatz in den Rundschreiben vom 24. November 1993, 20. Juli 1995, 1. Dezember 1995, 2. Mai 1996 und 29. Mai 1996 zunächst offen blieb. Daß sich der Heimträger bei der Bezugnahme auf die Kostenzusage der Träger der Sozialhilfe die Bezifferung des Entgelts vorbehalten darf, folgt aus § 4 c) Abs. 3 Satz 3 HeimG. Danach ist eine "unbezifferte Erhöhung" zulässig, weil § 4 c) Abs. 3 Satz 1 HeimG eine nachträgliche Vergütungsanhebung ausschließt, wohingegen die im Wege der Pflegesatzverhandlungen ermittelten Tagessätze von den öffentlich-rechtlichen Kostenträgern häufig erst rückwirkend in Kraft gesetzt werden (Kunz/Ruf/Wiedemann, a.a.O., § 4 c) Rn. 6 a.E.).

4.

Der Wirksamkeit der zum 1. Januar 1994 verlangten Pflegesatzerhöhung steht weiterhin nicht entgegen, daß die Klägerin den Erhalt des Rundschreibens des Beklagten vom 24. November 1993 - erstmals mit der Berufungserwiderung - bestreitet. Bereits in der Klageschrift hat sie nämlich vorgetragen, der Beklagte habe ihr u.a. mit einem Anschreiben zum 1. Januar 1994 sinngemäß mitgeteilt, daß ab diesem Zeitpunkt ein höheres Entgelt zu entrichten sei (GA 6). Damit hat sie den Zugang des - von ihr selbst in Ablichtung vorgelegten - Rundschreibens vom 30. November 1994, das sich auf die Erhöhung zum 1. Januar 1994 bezog, gestanden. Daran bleibt sie auch Inder Berufungsinstanz gebunden, §§ 288, 532 ZPO.

5.

Des weiteren ist unerheblich, ob - was die Klägerin bestreitet - die Bescheide der Pflegesatzkommission den Heimbewohnern jeweils routinemäßig mit der nächsten Rechnung zur Verfügung gestellt worden sind. Die Bezugnahme auf die Kostenzusage der Träger der Sozialhilfe setzt nicht die Übermittlung des Bescheides, sondern nur die Bekanntgabe seines Inhalts voraus. Dieser ergibt sich aber aus den Rechnungen vom 1. Juli 1994, 1. August 1995, 2. Januar 1996, 2. Mai 1996 und 1. August 1996 sowie aus dem Erhöhungsverlangen vom 30. November 1994. Daß die darin enthaltenen Angaben den Tatsachen entsprachen, konnte die Klägerin unschwer durch Rückfrage bei der Pflegesatzkommission feststellen.

6.

Sind danach die Erhöhungserklärungen des Beklagten an sich nicht zu beanstanden, so traten die damit verbundenen Rechtsfolgen in Einzelfällen jedoch nicht zu den von ihm gewünschten Terminen ein. Nach § 4 c) Abs. 3 Satz 1 HeimG ist die Erhöhung spätestens vier Wochen vor dem Zeitpunkt schriftlich geltend zu machen, zu dem sie wirksam werden soll. Das hat der Beklagte bei der Erhöhungserklärung vom 20. Juli 1995, die schon zum 1. August 1995 Wirkung entfalten sollte, und bei den Schreiben vom 2. Mai und 29. Mai 1996, die jeweils auf den 1. Mai 1996 zurückwirken sollten, nicht beachtet. Wird die Frist des § 4 c) Abs. 3 Satz 1 HeimG nicht eingehalten, so erlangt die Erklärung des Heimbetreibers aber erst vier Wochen nach Zugang Wirksamkeit (Schmid, a.a.O., 438). Davon ausgehend, daß die angesprochenen Rundschreiben jeweils zwei Tage nach dem angegebenen Datum bei der Klägerin eingetroffen sind, folgt daraus, daß die Erhöhungserklärung vom 20. Juli 1995 zum 19. August 1995, die Erhöhung vom 2. Mai 1995 zum 1. Juni 1995 und die Erhöhung vom 29. Mai 1996 zum 28. Juni 1996 wirksam geworden ist. Daraus errechnen sich Überzahlungen für die Zeit vom 1. bis 18. August 1995 in Höhe von ((118,77 DM - 115,02 DM) x 18 =) 67,50 DM, für den Zeitraum vom 1. bis 31. Mai 1996 in Höhe von ((119,72 DM - 118,32 DM) x 31 =) 43,40 DM und für die Zeit vom 1. bis 28. Juni 1996 in Höhe von ((119,72 DM - 118,55 DM) x 27 =) 31,59 DM, mithin insgesamt 142,49 DM, deren Rückforderung noch nicht verwirkt ist, weil von der Entstehung des Anspruchs bis zur Klageeinreichung nicht einmal zwei Jahre vergangen sind (Kunz/Ruf/Wiedemann, a.a.O., § 4 c) Rn. 6).

6.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Es besteht keine Veranlassung, die Revision gemäß § 546 Abs. 1 Satz 2 ZPO zuzulassen.

Berufungsstreitwert: 7.689,25 DM.

Beschwer der Klägerin: 7.546,76 DM, des Beklagten: 142,49 DM.

Ende der Entscheidung

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