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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 01.09.1999
Aktenzeichen: 4 W 33/99
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 697 Abs. 2 Satz 2
ZPO § 276 Abs. 1
ZPO § 331 Abs. 3
Leitsatz

§§ 697 Abs. 2 Satz 2, 276 Abs. 1, 331 Abs. 3 ZPO

1. Die nach Widerspruch gegen einen Mahnbescheid und Verweisung an das Landgericht als Prozeßgericht gemäß §§ 697 Abs 2 Satz 2, 276 Abs. 2, 331 Abs. 3 ZPO von der beklagten Partei geforderte Erklärung, sich binnen zwei Wochen seit Zustellung der Anspruchsbegründung durch einen bei dem Prozeßgericht zugelassenen Rechtsanwalt über ihre Verteidigungsbereitschaft zu erklären, wird nicht durch die im Mahnverfahren mit dem Widerspruch von einem nicht am Prozeßgericht zugelassenen Rechtsanwalt abgegebene Erklärung ersetzt, seine Partei wolle sich verteidigen.

Es bedarf als Voraussetzung eines Versäumnisurteils im schriftlichen Verfahren nach § 331 Abs. 3 ZPO keines besonderen Hinweises, daß die Mitteilung der Verteidigungsbereitschaft im Mahnverfahren durch einen am Prozeßgericht nicht zugelassenen Rechtsanwalt nicht ausreicht, wenn die beklagte Partei unmißverständlich aufgefordert wird, einen bei dem Prozeßgericht ("Landgericht X") zugelassenen Rechtsanwalt mit ihrer Vertretung zu beauftragen.

Beschluß des 4. Zivilsenats des OLG Düsseldorf vom 1. September 1999 - (4 W 33/99) - bestandskräftig


OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF

BESCHLUSS

4 W 33/99 1 O 81/99 LG Düsseldorf

In dem Rechtsstreit

pp

hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht Dr. S. sowie der Richter am Oberlandesgericht Dr. W. und Dr. R. am 1. September 1999 beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Beklagten gegen den Einstellungsbeschluß der 1. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 29. Juni 1999 wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Beklagten auferlegt.

Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig.

Einstellungsbeschlüsse gemäß § 719 ZPO unterliegen gemäß § 707 Abs. 2 Satz 2 ZPO, auf den § 719 Abs. 1 Satz 1 ZPO verweist, nicht der Anfechtung. Etwas anderes gilt nur in Fällen greifbar gesetzeswidriger Entscheidungen oder wenn das erstinstanzliche Gericht die Grenzen seines Ermessensspielraums verkannt hat. Beide Voraussetzungen liegen jedoch nicht vor:

Das Landgericht war in seiner Entschließung daran gebunden, daß die Einstellung der Zwangsvollstreckung aus einem Versäumnisurteil grundsätzlich nur gegen Sicherheitsleistung erfolgen darf (§ 719 Abs. 1 Satz 2 ZPO), es sei denn, das Versäumnisurteil war nicht in gesetzlicher Weise ergangen oder die Säumnis war glaubhaft unverschuldet.

Auch diese Ausnahmetatbestände sind nicht erfüllt. Die Beklagte war über ihre Verfahrensbevollmächtigten in M. (GA 102, GA 6). ordnungsgemäß - §§ 697 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 276 ZPO, § 331 Abs. 3 ZPO - aufgefordert worden, sich binnen zwei Wochen seit Zustellung der Anspruchsbegründung über einen beim Landgericht D. zugelassenen Rechtsanwalt über ihre Verteidigungsabsicht zu erklären (Verfügung des Vorsitzenden vom 29. März 1999, GA 101). Eine solche Erklärung lag hier vor Erlaß des Versäumnisurteils nicht vor. Insbesondere konnte der im Mahnverfahren von nicht am zuständigen Gericht zugelassenen Anwälten eingelegte Widerspruch gegen den Mahnbescheid sowie deren Erklärung, die Beklagte wolle sich verteidigen (GA 7), die angeforderte Stellungnahme seitens am Prozeßgericht zugelassener Anwälte nicht ersetzen (vgl. Zöller/Vollkommer, 21. Aufl., § 697 ZPO Rdn. 9).

Die Beklagte war schließlich auch gemäß §§ 697 Abs. 2, 276 Abs. 2 ZPO belehrt worden, sodaß das Versäumnisurteil gemäß § 331 Abs. 3 ZPO ergehen durfte. Entgegen vielfach, jedoch ohne die gebotenen Differenzierungen vertretener Auffassung (vgl. Zöller a.a.O. m.w.N.) bedarf es nach Ansicht des Senats jedenfalls dann angesichts der hier erfolgten Belehrung keines besonderen Hinweises, daß die Mitteilung der Verteidigungsabsicht im Widerspruchsverfahren nicht ausreicht, wenn diese Erklärung nicht von einem beim Prozeßgericht zugelassenen Rechtsanwalt abgegeben worden war. Die in § 276 Abs. 2 ZPO gestellten Belehrungsanforderungen besagen, daß die Äußerung über die Verteidigungsbereitschaft durch den zu bestellenden, d.h. einen am Prozeßgericht zugelassenen Rechtsanwalt erfolgen muß. Das hat der Vorsitzende unmißverständlich durch die Belehrung zum Ausdruck gebracht: "Falls Sie eine Vereidigung gegen den Klageanspruch beabsichtigten, werden Sie aufgefordert, einen beim Landgericht D. zugelassenen Rechtsanwalt mit Ihrer Vertretung zu beauftragen ... Die Erklärung, daß Sie sich gegen den Klageanspruch verteidigen wollen, können Sie nur durch den zu bestellenden Rechtsanwalt wirksam abgeben." Damit wird zugleich hinreichend deutlich, daß diesbezügliche Erklärungen sonstiger Parteivertreter oder der Partei selbst nicht genügen.

Beschwerdewert: 50.000 DM (ca. 1/5 des Verurteilungsbetrags).



Ende der Entscheidung

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