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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 22.09.2005
Aktenzeichen: I-1 U 170/04
Rechtsgebiete: SGB VII, StVG, BGB, AuslPflVersG, PflVersG, RVO, ZPO


Vorschriften:

SGB VII § 8 Abs. 1
SGB VII § 8 Abs. 2 Nr. 1
SGB VII § 8 Abs. 2 Nr. 2
SGB VII § 8 Abs. 2 Nr. 3
SGB VII § 8 Abs. 2 Nr. 4
SGB VII §§ 104 ff.
SGB VII § 104 Abs. 1
SGB VII § 104 Abs. 1 Satz 1
SGB VII § 105
StVG § 7
StVG § 16
StVG § 18
BGB § 426
BGB § 823 Abs. 1
BGB § 847 Abs. 1 a.F.
AuslPflVersG § 6 Abs. 1
PflVersG § 3 Nr. 1
RVO § 636
RVO § 637
ZPO § 287
ZPO § 513
ZPO § 529 Abs. 1 Nr. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird unter Zurückweisung ihres weitergehenden Rechtsmittels das am 18. August 2004 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 901,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16. Mai 2003 zu zahlen.

Der Beklagte wird darüber hinaus verurteilt, an die Klägerin ein weiteres Schmerzensgeld in Höhe von 10.000,-- EUR nebst Zinsen in Höhe von Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10. Juli 2002 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin alle zukünftigen materiellen und immateriellen Schäden aus dem Unfallereignis vom 22. Januar 2000 im Umfang von 75 % zu erstatten, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des ersten Rechtszuges werden zu 29 % der Klägerin und zu 71 % dem Beklagten auferlegt.

Die im Berufungsrechtszug angefallenen Kosten fallen zu 1/3 der Klägerin und zu 2/3 dem Beklagten zur Last.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe: Die zulässige Berufung der Klägerin hat in der Sache teilweise Erfolg. Unbegründet ist ihr Rechtsmittel in dem Umfang, in welchem sie eine volle Haftung der Beklagten für die materiellen und immateriellen Folgen des Unfallereignisses vom 22. Januar 2000 geltend macht. Das Landgericht hat zu Recht ausgeführt, dass zu Gunsten der Fahrerin des unfallbeteiligten Fahrzeuges Renault Espace, in welchem die Klägerin zwecks Teilnahme an einem Fortbildungsseminar befördert wurde, die unternehmerbezogene Haftungsprivilegierung des § 104 Abs. 1 SGB VII eingreift. Damit ist die Ersatzverpflichtung der Beklagten aus §§ 7, 18 StVG, 823 Abs. 1, 847 Abs. 1 BGB a.F. in Verbindung mit §§ 6 Abs. 1 AuslPflVersG, 3 Nr. 1 PflVersG für die klagegegenständlichen materiellen und immateriellen Schäden von vornherein auf die durch das Landgericht in Ansatz gebrachte Quote von 75 % beschränkt. Nach den Grundsätzen des gestörten Gesamtschuldnerausgleichs muss sich die Klägerin den Mitverursachungs- und Mitverschuldensanteil hinsichtlich der Entstehung des Unfallereignisses, der unstreitig in Höhe von 25 % auf ihre Arbeitgeberin in deren Eigenschaft als Fahrerin des Renault Espace entfällt, nach den Grundsätzen des gestörten Gesamtschuldnerausgleichs anspruchsmindernd entgegen halten lassen. Deshalb ist kein Raum für die durch die Klägerin beantragte weitergehende Verurteilung des Beklagten zur Leistung von Schadensersatz, die sie mit ihrer in Höhe von 1.647,-- EUR bezifferten Leistungsklage begehrt und welche hinsichtlich des Haushaltsführungsschadens allein auf einer unterstellten Haftung der Beklagten zu 100 % beruht. In Anbetracht der zu Lasten der Klägerin eingreifenden Haftungsquote muss es auch bei dem durch das Landgericht ausgesprochenen Feststellungstenor verbleiben. Erfolg hat die Berufung der Klägerin insoweit, als sie die Höhe des ihr zuerkannten Schmerzensgeldes beanstandet. In Anbetracht des Ausmaßes der durch sie erlittenen Unfallverletzungen, den damit verbunden gewesenen Schmerzen und den festzustellenden Dauerfolgen wird der vorprozessual geleistete Entschädigungsbetrag von 6.525,-- EUR dem Ausmaß der immateriellen Beeinträchtigungen der Klägerin bei weitem nicht gerecht. Vielmehr ist der Beklagte auch unter Berücksichtigung der auf die Quote von 75 % begrenzten Anspruchsberechtigung der Klägerin zur Leistung eines weiteren Schmerzensgeldbetrages von 10.000,-- EUR verpflichtet. Im Einzelnen ist folgendes auszuführen:

I.

Mit zutreffender Begründung hat das Landgericht die Ersatzansprüche der Klägerin nur im Umfang einer Quote von 75 % als gerechtfertigt erachtet. Das Berufungsvorbringen gibt insoweit keinen Anlass zu einer Abänderung der angefochtenen Entscheidung. Die Begründetheit des weitergehenden Zahlungs- und Feststellungsbegehrens der Klägerin scheitert aus Rechtsgründen am Haftungsausschluss der Vorschrift der §§ 104 Abs. 1 Satz 1 SGB VII in Verbindung mit den Grundsätzen des gestörten Gesamtschuldnerausgleichs. Die Klägerin macht mit ihrer Rechtsmittelbegründung ohne Erfolg eine volle Haftung der Beklagten im Umfang von 100 % geltend. Die ihr bei dem Unfallereignis entstandenen Schäden sind weder durch eine vorsätzliche Unfallverursachung seitens der Fahrerin des PKW Renault Espace, der Zeugin C. -P. entstanden, noch ist die Kollision auf einem nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 - 4 SGB VII versicherten Weg eingetreten. Die Klägerin dringt nicht mit ihrem Einwand durch, das Landgericht habe aufgrund einer fehlerhaften Rechtsanwendung und unter Verkennung der Reichweite der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes - insbesondere des Urteils vom 2. Dezember 2003 zu dem Aktenzeichen VI ZR 349/02 (veröffentlicht in NJW 2004, 949; MDR 2004, 392; VersR 2004, 379; NZV 2004, 193) - die zur Teilnahme an einem Fortbildungsseminar zurückzulegende Wegstrecke, auf der sich der Unfall ereignet hat, als einen Betriebsweg im Sinne des § 8 Abs. 1 SGB VII qualifiziert. Entgegen der durch die Klägerin vertretenen Ansicht liegt keine Haftungsentsperrung gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 - 4 SGB VII vor, weil keiner der dort genannten Wegeunfälle gegeben ist. Das Schadensereignis war nicht Ausfluss des normalen Risikos der Klägerin bei der Teilnahme am allgemeinen Verkehr. Vielmehr stellte die Autofahrt, bei der sie verletzt wurde, eine betrieblich organisierte Sammelfahrt dar. Diese hatte einen innerbetrieblichen Anlass und stand mit dem Handwerksbetrieb der Arbeitgeberin der Klägerin, der Zeugin C.-P. , und ihrer Betriebszugehörigkeit - insbesondere wegen der Organisation der Fahrtdurchführung seitens der Zeugin - in einem so engen Zusammenhang, dass demgegenüber die Eigenschaft der Klägerin als Verkehrsteilnehmerin in den Hintergrund trat. Wegen der nach den Umständen gegeben gewesenen Eingliederung der Klägerin in die betriebliche Gefahrengemeinschaft muss es bei der nach § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB VII zu Gunsten der Arbeitgeberin eingreifenden Haftungsprivilegierung verbleiben. 1a) Bei Unfällen von Betriebsangehörigen ist nach Inkrafttreten der §§ 104, 105 SGB VII zwischen Betriebswegen und anderen, nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 - 4 SGB VII versicherten Wegen zu unterscheiden. Für die Abgrenzung können die Kriterien herangezogen werden, welche die Rechtsprechung zur "Teilnahme am allgemeinen Verkehr" nach §§ 636, 637 RVO entwickelt hat (BGH a.a.O. mit Hinweis auf BGHZ 145, 311). b) Unter Zugrundelegung der bisherigen Rechtsprechung ist ein nach § 8 Abs. 1 SGB VII versicherter Betriebsweg nicht schon dann anzunehmen, wenn mit der Fahrt die Förderung eines betrieblichen Interesses verbunden ist. Dieses Kriterium kann zwar Bedeutung für die Einordnung der schädigenden Tätigkeit als betriebliche und des Unfalls als Arbeitsunfall haben (BGH a.a.O. mit Hinweis auf BGH VersR 1971, 564, 565 sowie BAG VersR 1974, 1077). Zur Abgrenzung der Unfälle, die als Betriebsweg unter das Haftungsprivileg der §§ 104 ff. SGB VII fallen, von sonstigen Wegeunfällen im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGB VII, bei welchen eine Entsperrung der Haftung erfolgt, genügt es aber nicht. Von einem Unfall auf einem Betriebsweg ist vielmehr nur dann auszugehen, wenn die gemeinsame Fahrt der Arbeitskollegen selbst als Teil des innerbetrieblichen Organisations- und Funktionsbereiches erscheint (BGH a.a.O. mit Hinweis auf BGHZ 116, 30, 34 f.). 2) Mit ihrer Berufungsbegründung stellt die Klägerin bereits die Feststellung des Landgerichts in Abrede, ihre Teilnahme an der Fahrt zu einer Fortbildungsveranstaltung in Bielefeld habe betrieblichen Interessen gedient (Bl. 6 UA; Bl. 147 d.A.), weil allein durch Geselligkeits- und Bequemlichkeitsgesichtspunkte geprägte private Interessen der Teilnehmerinnen eine Rolle gespielt hätten (Bl. 170 d.A.). Der Klägerin ist zwar zuzugestehen, dass wenn ihre Schäden im Rahmen einer außerbetrieblichen Tätigkeit entstanden wären, der Schädiger ohnehin nicht nach Maßgabe der §§ 104, 105 SGB VII haftungsprivilegiert wäre und sich folglich die nachrangige Frage, ob seine Haftung nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 - 4 SGB VII entsperrt ist, sich nicht mehr stellte (Senat, Urteil vom 11. November 2002, Az.: 1 U 66/02 mit Hinweis auf Lemcke, r+s 2000, 488, 489). Indes ist entsprechend den Feststellungen des Landgerichts, an die der Senat gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO gebunden ist, davon auszugehen, dass die Teilnahme der Klägerin an der gemeinschaftlichen Fahrt nach Bielefeld untrennbar mit der Wahrnehmung und Förderung betrieblicher Interessen verbunden und durch diese maßgeblich bestimmt war. a) Unstreitig war der von der Klägerin benutzte PKW Renault Espace neben ihrer Arbeitgeberin als Fahrerin mit zwei weiteren Arbeitskolleginnen, den Zeuginnen C. sowie D. besetzt. Darüber hinaus steht außer Streit, dass die Fahrt nach Bielefeld die Teilnahme an einer tags darauf beginnenden beruflichen Fortbildungsveranstaltung ermöglichen sollte. Die Einzelheiten ergeben sich aus der Darstellung der Zeugin C. im Beweisaufnahmetermin vom 6. August 2003 in dem Verfahren 31 C 1348/03 AG Oberhausen. Danach handelte es sich um ein von der Firma A. im Rahmen einer beruflichen Weiterbildungsmaßnahme veranstaltetes Seminar für besondere Dauerwellenformen. Für eine Teilnahme an diesem Seminar hatten sich von der insgesamt siebenköpfigen Belegschaft des Frisörbetriebes der Zeugin C.-P. neben der Klägerin zwei weitere Kolleginnen angemeldet. Der Aussage der Zeugin D. in dem bezeichneten Beweisaufnahmetermin vom 6. August 2003 gemäß war ihre Teilnahme an der Fortbildungsveranstaltung zunächst nicht vorgesehen. Nur aufgrund der Verhinderung einer angemeldeten Betriebsangehörigen war die Zeugin D. "im Rahmen der Reserveliste sozusagen darein gerutscht" (Bl. 56 Beiakte 31 C 1348/03 AG Oberhausen). Diese Aussage macht sich die Beklagte in ihrer Berufungserwiderung zu Eigen (Bl. 180 d.A.). b) Nach dem Vorbringen der Klägerin hatte die Zeugin C.-P.als Arbeitgeberin die Teilnahme der insgesamt vier Betriebsangehörigen selbst gebucht und bezahlt, nachdem sich eine entsprechende Anzahl von Interessentinnen aus der Belegschaft zusammen gefunden hatte (Bl. 167 d.A.). Darüber hinaus ist unstreitig, dass man gemeinsam die Fahrt nach Bielefeld in dem Fahrzeug der Klägerin antrat. Das Vorbringen der Beklagten in ihrer Berufungserwiderung in Verbindung mit der Verkehrsunfallanzeige aus der Ermittlungsakte 164 Js 199/00 StA Duisburg (Bl. 4 Beiakte) legt die Annahme nahe, dass der PKW Renault Espace dem Betriebsvermögen des von der Arbeitgeberin der Klägerin geführten Frisiersalons zuzuordnen ist. Auf diese Zuordnung kommt es indes nicht entscheidend an. c) Zwar hatte die Zeugin C.-P.unstreitig keinerlei Teilnahmeanordnung bezüglich der beruflichen Weiterbildungsmaßnahme ausgesprochen. Vielmehr hatte sie ihren Angestellten die Teilnahmeentscheidung in jeder Hinsicht freigestellt. Indes ist eine innerbetriebliche oder innerdienstliche Anordnung des Betriebsinhabers oder Dienstherrn zur Durchführung einer Fahrt kein zwingendes Kriterium für die Feststellung eines nach § 8 Abs. 1 SGB VII versicherten Betriebsweges (BGH a.a.O. mit Hinweis auf BGHZ 116, 30, 35 und weiteren Rechtsprechungsnachweisen). d) Der Begriff der betrieblichen Tätigkeit ist weit auszulegen. Er schließt auch betriebsbezogene und den Betriebsinteressen dienende Tätigkeiten ein, zu denen der Schädiger zwar nicht beauftragt, aber befugt ist (Senat a.a.O. mit Hinweis auf Geigel/Kolb, Der Haftpflichtprozess, 22. Aufl., Kapitel 31, Rdnr. 101 mit Hinweis auf BGH VersR 1971, 565). Fahrten von Betriebsangehörigen von ihrem Betrieb zur auswärts gelegenen Arbeitsstelle mit einem werkseigenen Fahrzeug stehen in einem deutlichen inneren Zusammenhang zur Betriebstätigkeit, so dass sie der Haftungsfreistellung unterliegen (BGH NJW 1976, 763 mit Hinweis auf BGHZ 8, 330, 337). Dies gilt selbst dann, wenn die Fahrt mit einem privaten Fahrzeug, aber als "Dienstfahrt" durchgeführt worden ist (BGH a.a.O. mit Hinweis auf BGH VersR 1971, 564). e) Den Gegensatz zur betrieblichen Tätigkeit bildet die private Sphäre der Betriebsangehörigen. Dazu zählt etwa die Mitnahme eines Arbeitskollegen in einem privaten Kraftfahrzeug zu einer auswärtigen Betriebsversammlung (Geigel/Kolb a.a.O., Kapitel 31, Rdnr. 103 mit Hinweis auf BGH VersR 1994, 332). Grundsätzlich ist auch die Fahrt eines Arbeitnehmers zur Arbeitsstelle oder zu einem auswärtigen Beschäftigungsort grundsätzlich Privatsache des Betroffenen (BGHZ 116, 30, 34; BGH VersR 2001, 335, 336). 3) Allerdings kann im vorliegenden Fall die durch die Klägerin zusammen mit ihrer Arbeitgeberin und den Arbeitskolleginnen unternommene Fahrt zu der Fortbildungsveranstaltung nach Bielefeld nicht als ihre Privatsache angesehen werden. Denn von einem Unfall auf einem Betriebsweg im Sinne des § 8 Abs. 1 SGB VII ist jedenfalls dann auszugehen, wenn die gemeinsame Fahrt der Arbeitskollegen selbst als Teil des innerbetrieblichen Organisations- und Funktionsbereiches erscheint (BGH a.a.O. mit Hinweis auf BGHZ 116, 30, 34 f. d.A.). Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall gegeben. Demgegenüber spielt es keine Rolle, dass eine Anordnung des Unternehmers, die angebotene Fahrtmöglichkeit zu nutzen, nicht vorliegt. Entscheidend ist vielmehr, dass die vom Arbeitgeber eröffnete Möglichkeit zur Mitfahrt in dem betriebseigenen Fahrzeug tatsächlich in Anspruch genommen wird und sich der Geschädigte somit in die betrieblichen Abläufe und die betriebliche Gefahrengemeinschaft eingegliedert hat. Gegen die diesbezüglichen Feststellungen des Landgerichts (Bl. 8, 9 UA; Bl. 149, 150 d.A.) wendet sich die Klägerin ohne Erfolg. a) Ebenso wie in dem durch den Bundesgerichtshof entschiedenen Fall (BGH a.a.O.) ist der vorliegende Sachverhalt maßgeblich dadurch geprägt, dass die Klägerin und ihre Arbeitskolleginnen mit einem Sammeltransport in einem betriebseigenen Fahrzeug befördert wurden. In Abweichung von der höchstrichterlich entschiedenen Fallgestaltung war das Beförderungsfahrzeug nicht von einer Arbeitskollegin der Klägerin gesteuert worden, sondern sogar von der Arbeitgeberin selbst. Diese hatte somit auf die Unfallfahrt nicht minder organisatorisch Einfluss genommen als der Arbeitgeber in dem durch den Bundesgerichtshof entschiedenen Fall. b) Zwar mögen entsprechend dem Berufungsvorbringen der Klägerin sie selbst und die Zeuginnen C.-P., D. sowie C.aus Gründen der Bequemlichkeit und Geselligkeit überein gekommen sein, als Beförderungsmittel den PKW Renault Espace als das Fahrzeug mit dem größten zur Verfügung stehenden Raumangebot zu wählen, anstatt individuell jeweils mit dem eigenen PKW oder mit der Bahn zum Seminarort zu fahren. Dies ändert jedoch nichts daran, dass die Zeugin C.P.in Wahrnehmung ihrer arbeitsrechtlichen Fürsorgepflicht gehalten war, ein verkehrssicheres Fahrzeug für die Gemeinschaftsfahrt zur Verfügung zu stellen und insbesondere auch durch eine nach der jeweiligen Verkehrssituation gebotene - gegebenenfalls sehr vorsichtige - Fahrweise für eine sichere Beförderung ihrer Angestellten Sorge zu tragen. Das Vorbringen der Klägerin bietet keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass sie und ihre Arbeitskolleginnen in irgendeiner Weise - von der Fahrzeugwahl abgesehen - Einfluss auf die Organisation oder konkrete Ausgestaltung der gemeinschaftlichen Fahrt nach Bielefeld genommen oder sich auch nur an den Fahrtkosten beteiligt hatten. c) Bei dieser Sachlage bestimmte die Arbeitgeberin in unfallversicherungsrechtlich relevanter Weise die für eine eigene Haftung als Fahrzeugführerin und -halterin maßgeblichen risikoprägenden Faktoren. Korrespondierend dazu hat die Klägerin den Unfall gerade infolge ihrer Eigenschaft als Betriebsangehörige erlitten. Sie hat nämlich bei der Unfallfahrt an einer Beförderung teilgenommen, die mit Rücksicht auf den Betrieb und die beruflichen Aufgaben der Betriebsangehörigen vom Arbeitgeber eröffnet war und die sich hierdurch grundsätzlich von einer privat organisierten Fahrt im eigenen Fahrzeug oder in einem öffentlichen Verkehrsmittel unterschied (vgl. BGH a.a.O.). d) Die Rechtfertigung der in §§ 104 ff. SGB VII normierten Haftungseinschränkung beruht maßgeblich auf dem die gesetzliche Unfallversicherung mittragenden Gedanken der Haftungsablösung durch die alleinige Beitragspflicht des Arbeitgebers. Die Vorschriften dienen seinem Schutz, indem seine Haftung - auch hinsichtlich eventueller Freistellungs- oder Erstattungsansprüche der bei einer betrieblichen Tätigkeit schädigenden Arbeitskollegen - durch die Einstandspflicht der gesetzlichen Unfallversicherung beschränkt wird. Dadurch erfolgt ein dem Interesse des Unfallverletzten gerecht werdender Schadensausgleich. Zugleich wird das Risiko von Arbeitsunfällen für den Arbeitgeber kalkulierbar und der Betriebsfrieden innerhalb der betrieblichen Gefahrengemeinschaft gewahrt (BGH a.a.O. mit Hinweis auf BVerfGE 34, 118, 132, 136 f.; BAG VersR 2001, 720). e) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze wird die Klägerin nicht unbillig aufgrund der Tatsache benachteiligt, dass im vorliegenden Fall ihre begründeten Ersatzansprüche - auch gegen den Unfallgegner - auf eine Quote von 75 % beschränkt sind. Wegen des auf die Zeugin C.P. entfallenden Mitverursachungs- und Mithaftungsanteils von 25 % ist die insoweit zum Ersatz berufene gesetzliche Unfallversicherung einstandspflichtig. 4 a) Die Klägerin macht ohne Erfolg geltend, der vorliegende Fall sei mit der durch den Bundesgerichtshof (BGH a.a.O.) entschiedenen Fallgestaltung aufgrund der Tatsache nicht vergleichbar, dass dort der Sammeltransport der Beförderung zu einer betrieblichen Baustelle gedient habe und auf diese Weise habe sichergestellt werden sollen, dass die Arbeitnehmer regelmäßig zum gleichen Zeitpunkt an der auswärtigen Arbeitstelle eintrafen und dadurch ein reibungsloser Ablauf des Arbeitsalltages habe gewährleistet werden sollen (Bl. 169 d.A.). Zwar mögen im vorliegenden Fall entsprechend dem Berufungsvorbringen bei der einvernehmlichen Wahl des Beförderungsmittels auch Geselligkeitserwägungen nicht zuletzt im Hinblick auf die Absicht eine Rolle gespielt haben, den noch nicht mit einer Fortbildungsveranstaltung belegten Abend des Ankunftstages mit einem gemeinschaftlichen Essen zu verbringen (Bl. 170 d.A.). Ein nicht minder wichtiger Zweck der als Kollektivunternehmung veranstalteten Fahrt war indes auch in dem Umstand begründet, dass ein rechtzeitiges - und wie die Klägerin selbst einräumt - entspanntes Erscheinen aller Arbeitskolleginnen einschließlich ihrer Chefin zu Beginn der Fortbildungsveranstaltung am darauf folgenden Tag gewährleistet war. b) Fehl geht schließlich die von der Klägerin vertretene Rechtsansicht, nur ein Werksverkehr, mit welchem ein Unternehmer Betriebsangehörige laufend mit dem werkseigenen Fahrzeug zur Betriebsstätte bringen lasse, könne als ein Betriebsweg beurteilt werden. Wird nämlich ein Angestellter nach einer Betriebsveranstaltung auf Anordnung des Unternehmers mit einem werkseigenen Kraftfahrzeug nach Hause gefahren, so steht die Fahrt in so engem Zusammenhang mit dem Betrieb, dass demgegenüber die Eigenschaft des Beförderten als Verkehrsteilnehmer in den Hintergrund tritt; der Angestellte nimmt daher nicht am allgemeinen Verkehr teil (BGHZ 19, 114). 5) Ist neben dem nach § 104 SGB VII haftungsprivilegierten Unternehmer - wie hier - ein weiterer Schädiger gesamtschuldnerisch für den Schaden verantwortlich, so darf die Privilegierung nicht dadurch hinfällig gemacht werden, dass der Geschädigte sich beim Zweitschädiger schadlos hält und dieser anteilig Regress nach § 426 BGB beim Arbeitgeber nimmt. In der Rechtsprechung ist daher seit langem anerkannt, dass die Haftungsfreistellung auch dem Regress des Mitschädigers entgegen gehalten werden kann (Greger, Haftungsrecht des Straßenverkehrs, 3. Aufl., Anhang II, Rdnr. 10 mit Hinweis auf BGHZ 19, 114; BGH VersR 1967, 250). Das Landgericht hat deshalb zu Recht nach den Grundsätzen des gestörten Gesamtschuldnerausgleichs, welche die Klägerin mit ihrer Berufungsbegründung auch nicht in Zweifel zieht, die Ersatzverpflichtung der Beklagten auf die maßgebliche Haftungsquote von 75 % begrenzt. 6) Daraus folgt, dass der Klägerin nicht der zu Ziff. 1 ihres Berufungsantrages geltend gemachte weitergehende Zahlungsanspruch von 1.647,-- EUR wegen eines Haushaltsführungsschadens zusteht. In Bezug auf diese Schadensposition akzeptiert die Klägerin nach ihrer Rechtsmittelbegründung die durch das Landgericht auf der Grundlage des § 287 ZPO vorgenommene Schadensschätzung (Bl. 9, 10 UA, Bl. 150, 151 d.A.; Bl. 171 d.A.). Allein auf der Berechnungsbasis einer zu ihren Gunsten unterstellten Haftung des Beklagten zu 100 %, die nach den obigen Ausführungen nicht gegeben ist, beziffert die Klägerin eine weitergehende - und im Ergebnis nicht gegebene - Schadensersatzverpflichtung der Beklagten im Umfang von insgesamt 1.647,-- EUR. 7) Letztlich muss es auch bei dem auf eine Haftungsquote des Beklagten im Umfang von 75 % begrenzten Feststellungstenor der angefochtenen Entscheidung hinsichtlich künftiger materieller und immaterieller Schäden der Klägerin verbleiben.

II.

Begründet ist das Rechtsmittel der Klägerin jedoch hinsichtlich des ihr zuerkannten Schmerzensgeldes. Sie rügt zu Recht, dass es nach den maßgeblichen Zumessungskriterien der hier einschlägigen Vorschrift des § 847 Abs. 1 BGB a.F. zum Ausgleich ihres gerechtfertigten Schmerzensgeldbegehrens nicht bei der vorprozessualen Zahlung des Beklagten im Umfang von 6.525,-- EUR verbleiben kann. Auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Verpflichtung des Beklagten zum Ersatz des bezifferten Schmerzensgeldbegehrens der Klägerin auf die Quote von 75 % begrenzt ist, wird die ihr durch das Landgericht in Höhe der vorprozessualen Zahlung zuerkannte Entschädigung dem Ausmaß ihrer unfallbedingten immateriellen Beeinträchtigungen bei weitem nicht gerecht. Sie hat vielmehr Anspruch auf Zahlung eines zusätzlichen Betrages von 10.000,-- EUR. Im Falle einer unterstellten vollen Haftung der Beklagten zu 100 % bedeutete dies - unter Einschluss der vorprozessualen Zahlung - eine Schmerzensgeldsumme von 22.000,-- EUR. Diese liegt um 2.000,-- EUR über dem Betrag, den die Klägerin als ihr zustehende Mindestentschädigung im Rahmen der in das gerichtliche Ermessen gestellten Schmerzensgeldentscheidung verlangt (Bl. 172 d.A.). 1) Die Bestimmung des angemessenen Schmerzensgeldes unterliegt grundsätzlich dem tatrichterlichen Ermessen. Die nach der Neufassung des Berufungsverfahrens durch § 513 ZPO auch für das Berufungsgericht auf Rechtsfehler beschränkte Prüfung erlaubt nur eine Untersuchung der Schmerzensgeldbemessung dahingehend, ob sich die Vorinstanz mit allen maßgeblichen Zumessungsfaktoren ausreichend auseinander gesetzt und sich um eine angemessene Beziehung der Entschädigung zu Art und Dauer der Verletzungen bemüht hat (vgl. BGH NJW 1998, 2741, 2743). Liegen derartige Rechtsfehler nicht vor, darf die Rechtsmittelinstanz nicht die eigene Würdigung oder das eigene Ermessen an die Stelle der Bestimmung durch die Vorinstanz setzen (OLG Hamm NZV 2003, 584).

2) Die Klägerin macht zu Recht geltend, dass das Landgericht den Umfang ihrer Unfallverletzungen im Bereich der Halswirbelsäule und insbesondere die sich daraus ergebenden Dauerschäden nicht in der gebotenen Weise vollumfänglich bei der Schmerzensgeldbemessung berücksichtigt hat. Die Verletzungen, sind unstreitig und - mit der o.g. Einschränkung - sowohl im Tatbestand als auch in den Gründen der angefochtenen Entscheidung umfassend aufgeführt (Bl. 2 UA, Bl. 10, 11 UA; Bl. 143, 151, 152 d.A.). Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat insoweit auf das landgerichtliche Urteil Bezug. Die diesbezüglichen Feststellungen stehen überdies in Übereinstimmung mit den gutachterlichen Erkenntnissen des durch das Landgericht beauftragten orthopädischen Sachverständigen Dr. v. B.-K., die er in seiner Stellungnahme vom 22. März 2004 im Einzelnen dargelegt hat (Bl. 80 ff. d.A.). Soweit der Sachverständige unfallunabhängige Gesundheitsstörungen bei der Klägerin diagnostiziert hat (beginnendes degeneratives LWS-Syndrom, beginnende Retropatellaarthrose beidseits sowie eine beginnende Fuß-Deformität mit einsetzender Hallux valgus-Bildung), handelt es sich um überwiegend degenerative Veränderungen, die das Landgericht bei der Schmerzensgeldbemessung zu Recht unberücksichtigt gelassen hat. 3) Die unfallbedingten körperlichen Beeinträchtigung der Klägerin zeichnen sich durch ein gravierendes und komplexes Verletzungsbild aus.

a) Danach war die Klägerin zunächst in einer für Opfer von Verkehrsunfällen typischen Weise von knöchernen Verletzungen betroffen.

aa) Diese beschränkten sich nicht auf die schmerzhafte Rippenserienfraktur, sondern es hatte sich auch eine Luxationsfraktur des zweiten Halswirbelkörpers eingestellt. Damit verbunden war eine knöcherne Absprengung im Bereich der Bogenwurzel. Die Fraktur machte eine Stabilisierung der zweiten und dritten Halswirbelkörper mittels dem Beckenkamm der Klägerin entnommener Knochensubstanz und unter Verwendung von Osteosynthesematerial erforderlich (Gutachten Bl. 25; Bl. 104 d.A.). Die Klägerin war bis etwa Mitte Mai 2000 auf die Unterstützung durch eine weiche Halskrawatte nach Prof. H. angewiesen (Bl. 27 des Gutachtens, Bl. 106 d.A.). Wenn auch nach der operativen Versorgung der Klägerin die Heilung der Halswirbelverletzung gute Fortschritte machte, darf nicht unberücksichtigt bleiben, dass die Klägerin nach den durch den Sachverständigen ausgewerteten ärztlichen Unterlagen noch lange über Schmerzen im Schulter-Nacken-Rücken-Bereich klagte, so u.a. noch fast 2 Jahre nach dem Unfallereignis am 26. November 2001 (Bl. 108 d.A.). Hinweise für Aggravations- oder Simulationstendenzen der Klägerin finden sich nicht. Zudem darf nicht außer Acht gelassen werden, dass eine der Klägerin zur Stabilisierung der Halswirbel eingesetzte kraniale Schraube, wie im Mai und September des Jahres 2000 gefertigte Röntgenaufnahmen ergaben, um etwa 5 mm vorstand (Bl. 28 des Gutachtens; Bl. 107 d.A.).

bb) Zutreffend hat das Landgericht berücksichtigt, dass zwischenzeitlich die HWK-Fraktur mit Versteifungsfolge knöchern konsolidiert ist (Bl. 11 UA; Bl. 152 d.A.). Allerdings beschränkt sich - was die Klägerin in ihrer Berufungsbegründung zu Recht rügt - die Aufhebung der Beweglichkeit nicht auf die durch das Landgericht bezeichneten HWK-Segmente C 3 / 4. Vielmehr hat sich nach den gutachterlichen Ausführungen des Sachverständigen Dr. v. B.-K. ein deutlich umfassenderes Bild der Beweglichkeitseinschränkung eingestellt: Danach ist eine vollständige Versteifung des Bewegungssegmentes C 2 / 3 gezielt herbeigeführt worden mit der Folge einer sekundären subtotalen knöchernen Versteifung des Bewegungssegmentes C 3 / 4 mit schmerzhaft eingeschränkter Linksrotation. Zu diesem Zustandsbild tritt eine zervikale Fehlstatik mit Steilstellung (Bl. 112 d.A.).

cc) Obwohl der Sachverständige diesen Dauerfolgen eine "verhältnismäßig geringe klinische Relevanz" beimisst, hat er immerhin die verletzungsbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit der Klägerin mit 30 % in Ansatz gebracht (Bl. 113 d.A.).

b) Auch die inneren Organe der Klägerin waren von schmerzhaften traumatischen Einwirkungen betroffen. Neben einem stumpfen Bauchtrauma hat sie eine rechtsseitige Lungenkontusion, einen Lebereinriss sowie eine Pankreaskontusion davon getragen. Wegen der ausgedehnten inneren Verletzungen stellte sich bei der Klägerin u.a. eine Atemnot ein, so dass sie bronchoskopisch intubiert werden musste. Am dritten Tag nach dem Unfallereignis trat eine deutliche Verschlechterung der Blutgaswerte hinzu. In jeder Hinsicht nachvollziehbar ist die in dem Gutachten wiedergegebene Einschätzung aus dem Arztbrief der neurochirurgischen Klinik im Universitätsklinikum Essen vom 11. Februar 2000, wonach sich die Klägerin durch die Gesamtsituation sehr beeinträchtigt fühlte (Bl. 103, 104 d.A.). Erst in der Zeit nach dem 8. Februar 2000 stellte sich dann eine Stabilisierung des Allgemeinzustandes der Klägerin ein (Bl. 26 des Gutachtens; Bl. 105 d.A.).

c) Bei einer zusammenfassenden Betrachtung steht außer Zweifel, dass das Ausmaß der unfallbedingten Beeinträchtigungen der Klägerin wegen der zahlreichen, durch das Polytrauma hervorgerufenen Verletzungsfelder und der damit verbunden gewesenen Leiden ganz erheblich war. Allein schon diese Zusammenhänge machen deutlich, dass es nicht bei dem vorprozessual gezahlten Schmerzensgeld von 6.525,-- EUR verbleiben kann.

4) Dies gilt umso mehr mit Rücksicht auf die durch das Landgericht nicht hinreichend berücksichtigten unfallbedingten Dauerschäden.

a) Nach der überzeugenden zusammenfassenden Beurteilung des Sachverständigen führt die Versteifung der Bewegungssegmente C 2 / 3 und C 3 / 4 zwangsläufig zu einer kompensatorischen Mehrbeanspruchung der kranial bzw. kaudal der Versteifungsstrecke gelegenen Bewegungssegmente. Deshalb kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich auch Jahre nach dem Unfall und nach Ausheilung der ursprünglichen unfallbedingten Verletzungen noch Unfallfolgen in Form einer der Altersnorm markant vorausgehenden degenerativen Schädigung angrenzender Segmente herausbilden (Bl. 35 des Gutachtens; Bl. 114 d.A.).

b) Gegenstand der Schmerzensgeldbemessung sind alle vorhersehbaren künftigen Entwicklungen des Körperschadens (Greger, Haftungsrecht des Straßenverkehrs, 3. Aufl., § 16 StVG, Rdnr. 55 mit Hinweis auf BGH NZV 1988, 99). Für solche Verletzungsfolgen, mit deren Eintritt nicht ernstlich zu rechnen war, kann der Verletzte künftig ein gesondertes weiteres Schmerzensgeld verlangen (Greger a.a.O. mit Hinweis auf BGHZ 18, 167; BGH VersR 1976, 440; BGH NZV 1995, 225). Diese Voraussetzung ist hier nicht gegeben, denn nach der gutachterlichen Stellungnahme ist im Gegenteil künftig ernstlich mit einer weiteren - degenerativen - Schädigung der Halswirbelsäule der Klägerin zu rechnen.

c) Eine derartige Verschlechterung wird zwangsläufig erhebliche nachteilige Folgen für die handwerkliche Berufstätigkeit der Klägerin haben. Berücksichtigt man zudem, dass die am 1. September 1970 geborene Klägerin nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge noch etliche aktive Berufsjahre vor sich hat, erscheint eine deutliche Anhebung des ihr durch das Landgericht zuerkannten Schmerzensgeldbetrages angemessen.

d) Zwar hat das Landgericht in seine Feststellungen den gutachterlich dargelegten Zusammenhang zwischen den Unfallverletzungen und einer späteren degenerativen Schädigung der Halswirbelsäule aufgenommen (Bl. 11 UA; Bl. 152 d.A.). Diesen Gesichtspunkt hat es jedoch nicht als Zumessungsfaktor bei der Schmerzensgeldbemessung berücksichtigt, sondern es hat ihn ausschließlich auf die Begründetheit des Feststellungsantrages bezogen. Die Bedeutung des Feststellungsantrages beschränkt sich in der Regel darauf, bei erst später eingetretenen sowie nicht vorhersehbaren Spätschäden und dadurch begründetem Anspruch auf Ersatz weiteren Schmerzensgeldes den Geschädigten vor dem Eintritt einer Verjährung zu schützen (BGH NJW 1980, 2754). Die Gefahr einer degenerativen Schädigung der Halswirbelsäule der Klägerin ist nach den gutachterlichen Ausführungen jedoch schon zum gegenwärtigen Zeitpunkt vorhersehbar.

5 a) Unter Berücksichtigung aller nach § 847 Abs. 1 BGB a.F. maßgeblichen Gesichtspunkte hält der Senat ein Schmerzensgeld in Höhe von insgesamt 22.000,-- EUR für angemessen. Als grobe Orientierungshilfe haben dabei die Entscheidungen des Landgerichts Mainz vom 20. August 1998 (lfd. Nr. 2390 der Tabelle "Schmerzensgeldbeträge" von Hacks/Ring/Böhm, 23. Aufl.), die Entscheidung des Landgerichts Trier vom 30. Mai 2001 (lfd. Nr. 2396) sowie des OLG Koblenz vom 9. Januar 1995 (lfd. Nr. 2414) gedient.

b) Der der Klägerin zustehende Anteil von 75 % macht den Zwischensaldo von 16.500,-- EUR aus. Bringt man davon den bereits vorprozessual gezahlten Anteil von 6.525,-- EUR in Abzug, verbleibt ein Rest von 9.975,-- EUR, den der Senat zu Gunsten der Klägerin auf 10.000,-- EUR aufrundet.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO. Die Anwendung der Kostenvorschrift des § 92 Abs. 2 Ziff. 2 ZPO zum Nachteil des Beklagten ist nicht geboten.

Das Teilunterliegen der Klägerin hinsichtlich der Schmerzensgeldbemessung beruht nicht auf Ermessenserwägungen, sondern ausschließlich auf Rechtsgründen, nämlich der Einschlägigkeit der Haftungsprivilegierung des § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB VII zu Lasten der Klägerin. Die Anordnung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hat ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Der Gegenstandswert für den Berufungsrechtszug beträgt 14.971,-- EUR (Berufungsantrag zu Ziff. 1: 746,-- EUR; Berufungsantrag zu Ziff. 2: 13.475,-- EUR; Berufungsantrag zu Ziff. 3: 750,-- EUR).

Die Beschwer der Klägerin stellt sich auf 4.971,-- EUR und diejenige des Beklagten auf 10.000,-- EUR.

Zur Zulassung der Revision besteht kein Anlass, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind. (Dr. E.) (K.) (E.)

Ende der Entscheidung

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